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9 Ca 47/14•ArbG Gießen 9. Kammer, 2014-11-25, 9 Ca 47/14
9 Ca 47/14Tribunal du travail / Chamber 925 nov. 2014
Die Unterzeichnung eines schiftlichen Arbeitsvertrages durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter wahrt die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG, wenn erkennbar ist, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht kann vom Vertretenen auch konkludent genehmigt werden.
Entscheidungsdatum: 2014-11-25
Aktenzeichen: 9 Ca 47/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGGIE:2014:1125.9CA47.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 TzBfG, § 177 BGB
Die Unterzeichnung eines schiftlichen Arbeitsvertrages durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter wahrt die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG, wenn erkennbar ist, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt.
Das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht kann vom Vertretenen auch konkludent genehmigt werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.550,00 Euro festgesetzt.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Der Kläger wurde am xx.xx.1990 geboren. Nach seiner Ausbildung bei der Beklagten war er seit dem 14. Juni 2012 als Zusteller zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.850,00 Euro bei der Beklagten beschäftigt. Insgesamt wurden vier befristete Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien vereinbart, zuletzt für die Zeit vom 27. Dezember 2013 bis zum 08. Februar 2014. Wegen des Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 27. Dezember 2013 wird auf Bl. 9 und 10 der Akte verwiesen.
Der Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2013 wurde vom damaligen Leiter des Zustellstützpunktes mit Leitung A Herrn B unterzeichnet. Herrn B war Vollmacht für die Eingehung von Arbeitsverhältnissen von der Beklagten erteilt worden (Bl. 48 der Akte). Weiterhin unterzeichnete den Arbeitsvertrag für die Beklagte Herr C. Dieser ist zuständig für den Personaleinsatz des Zustellstützpunktes mit Leitung A. Nach den Unterschriftenregelungen der Beklagten ergeben sich die Vollmachten für Sachbearbeiter aus der jeweiligen Aufgabe. Zum Aufgabenbereich von Herrn C gehört unter anderem die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen.
Der Kläger bestreitet, dass die Herren B und C zeichnungsberechtigt für den Abschluss von Arbeitsverträgen bei der Beklagten sind.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Das gilt zunächst für den Antrag zu 1., mit dem der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses bis zum 8. Februar 2014 wendet. Diese Befristung wurde zwischen den Parteien wirksam vereinbart.
Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz zulässig, da sie die Gesamtdauer von zwei Jahren und die höchstzulässige Verlängerung von dreimal nicht übersteigt. Auch bestand zuvor kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG.
Auch das Schriftformerfordernis des §§ 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt.
Die von § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen vorgeschriebene Schriftform erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG 04.05.2011; / AZR 252/10, BAGE 138, 9). Es muss erkennbar sein, dass der Vertreter das Arbeitsverhältnis nicht in eigenem Namen, sondern für den Vertretenen abschließt.
Das ist hier unproblematisch der Fall. Sowohl aus dem Briefkopf des Vertrages vom 27. Dezember 2013 als auch aus den Zusätzen in der Unterschriftenzeile: "Für den Arbeitgeber" und "i.A." ergibt sich nach außen eindeutig, dass die Herren B und C für die Beklagte als Vertreter handelten.
II. Über den Antrag zu 2., der nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellt war, war nicht zu entscheiden.
B. Die Kosten des Verfahrens hat nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO der Kläger als unterlegene Partei zu tragen.
C. Der Wert des Streitgegenstandes wurde mit drei Bruttomonatsgehaltsbehältern á 1.850,00 Euro bewertet.
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