ArbG Frankfurt 1. Kammer, 2009-03-19, 1 Ca 7751/08

1 Ca 7751/08Tribunal du travail / 1re chambre19 mars 2009

Texte intégral

ArbG Frankfurt 1. Kammer — 1 Ca 7751/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-19

Aktenzeichen: 1 Ca 7751/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGFFM:2009:0319.1CA7751.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 12.900,00 festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist ausgesprochenen Kündigung.

2 Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit mehreren tausend Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Personalvertretungen für das fliegende Personal (Kabine und Cockpit) sind gebildet.

3 Der 43-jährige (geboren am 8. April 1965), ledige Kläger, der japanischer Staatsbürger ist und seit 1992 in Deutschland lebt, wurde bei der Beklagten ab dem 1. Juni 1992 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. Dezember 1992 (Bl. 80 und 81 d. A.) als Flugbegleiter beschäftigt. Als Muttersprachler (japanisch) wurde er als sogenannter regionaler Flugbegleiter auf den "Japanstrecken" der Beklagten eingesetzt. Er erhielt an Vergütung zuletzt monatlich rund € 4.300,00 brutto.

4 Im Juli 2008 ging bei der Beklagten ein anonymes Schreiben in japanischer Sprache (Bl. 75 d. A. – deutsche Übersetzung Bl. 76 d. A.) ein, worin der Kläger unter anderem des Missbrauchs Minderjähriger beschuldigt und die Beklagte zum Handeln aufgefordert wird. Weiter heißt es in diesem Schreiben, der Kläger sei bereits von dem anonymen Verfasser des Briefes der Polizei in Japan gemeldet worden und der Kläger unterhalte derzeit eine als einvernehmlich zu bezeichnende sexuelle Beziehung zu einem Oberschüler in Japan, wodurch er sich strafbar mache. Aufgrund dieses Schreibens fand am 28. Juli 2008 zwischen dem Kläger und seiner Teamleiterin bei der Beklagten ... ein Gespräch statt, bei dem der Kläger über dieses anonyme Schreiben und dessen Inhalt informiert wurde, er eine Kopie erhielt und von ... jedenfalls aufgefordert wurde, "aufzupassen". Der weitere genaue Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.

5 Am 10. September 2008 befand sich der Kläger anlässlich eines Flugeinsatzes von München nach Tokio in der japanischen Präfektur Chiba im Vertragshotel der Beklagten ("Crewhotel"). In den frühen Morgenstunden wurde er dort in seinem Hotelzimmer mit einem 17-jährigen Studenten angetroffen, verhaftet und anschließend wegen Verstoßes gegen die Verordnung "unversehrte Entwicklung von Jugendlichen" der Präfektur Chiba durch Strafbefehl am 29. September 2008 zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von umgerechnet etwa € 2.000,00 verurteilt. Über die Verhaftung des Klägers und dem Grund hierfür war bereits am 10. September 2008 in einer lokalen Zeitung in Japan unter Angabe von Vor- und Zunamen des Klägers und seiner Unternehmenszugehörigkeit zur Beklagten berichtet worden. Weiterhin war die Nachricht im Internet verbreitet worden. Hinsichtlich des Inhalts des von der nationalen Nachrichtenagentur Kyodo News japanweit gemeldeten Textes vom 10. September 2008 nebst deutscher Übersetzung wird auf Bl. 60 und 61 d. A. Bezug genommen. Am 11. September 2008 war der Artikel über den Kläger auf der Internet-Seite "sankei.jp.msn.com" auf Rang 1 der Rangliste der abgerufenen Nachrichten.

6 Nachdem sich der Kläger nach seiner Verhaftung am 10. September 2008 für seinen Flugeinsatz von Tokio nach München an diesem Tage zunächst krank gemeldet hatte, wurde er am 29. September 2008 aus der Haft entlassen, am 30. September 2008 telefonierte er mit seiner Teamleiterin bei der Beklagten W wegen der Ereignisse, in der Zeit vom 1. bis zum 5. Oktober 2008 befand er sich in seinem bereits zuvor genehmigten Urlaub und am 7. Oktober 2008 flog der Kläger von Tokio zurück nach Frankfurt am Main. Unmittelbar nach seiner Ankunft legte der Kläger in die dienstlichen Postfächer aller bei der Beklagten beschäftigten japanischen Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter ein persönliches Entschuldigungsschreiben in japanischer Sprache ein, hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf Bl. 73 und 74 (deutsche Übersetzung) d. A. verwiesen wird.

7 Am 9. Oktober 2008 fand bei der Beklagten ein erstes Personalgespräch mit dem Kläger und seiner Teamleiterin bei der Beklagten ... sowie der zuständigen Sachbearbeiterin Personal bei der Beklagten S statt. Am 13. Oktober 2008 fand sodann ein weiteres Anhörungsgespräch mit dem Kläger zusätzlich in Anwesenheit des Kündigungsberechtigten bei der Beklagten G und den Vertretern der Personalvertretung Frau B und Herrn S statt.

8 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 (Bl. 54 bis 57 d. A.) hörte die Beklagte die Personalvertretung zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist an. Mit Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 58 bis 59 d. A.) erhob die Personalvertretung Bedenken.

9 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 (Bl. 53 d. A.), dem Kläger zugegangen am gleichen Tage, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2009.

10 Mit seiner am 3. November 2008 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhobenen und der Beklagten am 6. November 2008 (Bl. 4 d. A.) zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2008 gewandt.

11 Der Kläger ist der Ansicht, Kündigungsgründe iSd. § 626 Abs. 1 BGB seien nicht gegeben. So habe er keine überall gültigen rechtlichen Grundsätze verletzt. Weiter behauptet er, die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht gekannt zu haben. Gegebenenfalls, so seine Ansicht, müsse die Beklagte ihn nicht mehr auf den Japan-Strecken, sondern im übrigen Streckennetz einsetzen. Letztlich bestreitet der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung mit Nichtwissen.

12 Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Klägers im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 29. Oktober 2008 (Bl. 1 und 2 d. A.) sowie den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 2008 (Bl. 82 bis 97 d. A.).

13 Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2008 noch durch die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2009 der Beklagten vom 20. Oktober 2008 aufgelöst worden ist.

14 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte ist der Ansicht, es liege ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB vor. Hierzu behauptet die Beklagte, das gesetzwidrige und verantwortungslose Verhalten des Klägers, das damit einhergegangen sei, dass in der Öffentlichkeit in Japan eine Verbindung zur Beklagten hergestellt worden sei, sei geeignet, das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit in Japan zu schädigen. Auch sei der Kläger nach Zugang des anonymen Schreibens in dem Gespräch mit seiner Teamleiterin ... am 28. Juli 2008 aufgefordert worden, sich diesbezüglich legal zu verhalten.

16 Hinsichtlich der näheren Ausführungen der Beklagten im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung vom 15. Januar 2009 nebst Anlagen (Bl. 34 bis 81 d. A.) und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 9. März 2009 nebst Anlagen (Bl. 122 bis Bl. 141 d. A.).

17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 4. Dezember 2008 (Bl. 10 d. A.) und 19. März 2009 (Bl. 142 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

I.

19 Die Klage ist insgesamt unbegründet.

20 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 20. Oktober 2008 mit Zugang der außerordentlich fristlosen Kündigung der Beklagten vom gleichen Tage. Diese Kündigung ist rechtswirksam, da Gründe iSd. § 626 Abs. 1 BGB vorliegen. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen, § 313 Abs. 3 ZPO:

21 1.

Die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2008 ist wirksam. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB liegen vor.

22 a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen in der Person des Klägers und der Betriebsgröße der Beklagten liegen vor, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigungen der Beklagten vom 20. Oktober 2008 mit seiner Klageerhebung am 3. November 2008 und Zustellung der Klageschrift am 6. November 2008 (Bl. 4 d. A.) innerhalb der Frist nach §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG geltend gemacht.

23 b) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht ( BAG, Urteil vom 7. Juli 2005 – 2 AZR 581/04– NZA 2006, S. 98 m. w. N. ).

24 aa) Zunächst liegt ein an sich geeigneter wichtiger Kündigungsgrund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vor, denn der Kläger hat durch sein Verhalten im Crew-Hotel am 10. September 2008 auf seinem Flugeinsatz München-Tokio-München zumindest seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten in schwerwiegender Weise verletzt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung ( Urteil vom 2. März 2006 – 2 AZR 53/05– AP Nr. 14 zu § 626 BGB Krankheit = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 16 ), auf die das Gericht die Parteien bereits in der Güteverhandlung ausdrücklich hingewiesen und diese mit ihnen erörtert hat, zum Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung auch bei einer erheblichen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere einer Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten iSv. § 241 Abs. 2 BGB, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks dienen, wie folgt ausgeführt:

"Eine schwere, regelmäßig schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen. Dabei kann ein wichtiger Grund an sich nicht nur in einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch die erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten iSv. § 241 Abs. 2 BGB, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks dienen (Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rn 661), kann ein wichtiger Grund an sich zur außerordentlichen Kündigung sein. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht verlangt von den Parteien eines Arbeitsverhältnisses, gegenseitig auf die Rechtsgüter und die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen (Senat 24. Juni 2004 – 2 AZR 63/03– AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65) . Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Dabei ergibt sich der konkrete Inhalt aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis (vgl. Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl., § 53 Rn 1) . Insbesondere bei Arbeitnehmern in einer leitenden Position im Betrieb oder Arbeitnehmern, die mit ihrer Tätigkeit spezifische Vertragspflichten übernommen haben, hat deren Stellung unmittelbaren Einfluss auf die vertragliche Pflichtenstruktur (vgl. BAG 7. September 1995 – 8 AZR 828/93– BAGE 81, 15; 11. März 1999 – 2 AZR 507/98– AP BGB § 626 Nr. 149 = EzA BGB § 626 nF Nr. 176; Stahlhacke/Preis/Vossen, a. a. O., Rn 663). Dies gilt umso mehr, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers erheblich gestört werden, weil das Verhalten des Arbeitnehmers geeignet ist, den Ruf des Arbeitgebers im Geschäftsverkehr zu gefährden (ErfK-Ascheid, 6. Aufl., § 1 KSchG Rn 290; Senat 6. November 2003 – 2 AZR 631/02– AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; 20. August 1997 – 2 AZR 620/96– AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7) ."

25 Unter Beachtung dieser Grundsätze, die für die Kammer trotz einer nicht gegebenen leitenden Position hier anzuwenden sind, hat der Kläger durch sein Verhalten im Crew-Hotel am 10. September 2008 auf seinem Flugeinsatz München-Tokio-München jedenfalls seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten schwerwiegend verletzt. Den Kläger trafen als Flugbegleiter der Beklagten hinsichtlich der Wahrung des Ansehens seines Arbeitgebers während eines Flugeinsatzes im sogenannten Crew-Hotel (= Vertragshotel) spezifische Vertragspflichten, die sich unmittelbar auf die vertragliche Pflichtenstruktur der Parteien auswirkten. So heißt es in der Dienstvorschrift "OM-A" in Ziffer 13.1.7.2 in Satz 1:

"In den Vertragshotels haben sich alle Besatzungsmitglieder in Uniform oder Zivil so zu verhalten, dass das Ansehen der Lufthansa nicht geschädigt wird."

26 Der Kläger hat durch sein Verhalten am 10. September 2008, in dem er sich mit seinem minderjährigen Partner während seines Flugeinsatzes München-Tokio-München in seinem Hotelzimmer im Crew-Hotel in Tokio aufhielt, diese spezifischen Vertragspflichten und damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht in eklatanter Weise verletzt und sich zudem nach einer jedenfalls in der Präfektur Chiba geltenden Verordnung strafbar gemacht. Er hat hierdurch eine von ihm selbst nicht in Abrede gestellte breite Medienberichterstattung in der japanischen Öffentlichkeit unter Nennung seines Namens, seiner Tätigkeit als Flugbegleiter und der Beklagten als sein Arbeitgeber ausgelöst. Damit hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu einem Verhalten, durch das das Ansehen der Beklagten als seiner Arbeitgeberin nicht geschädigt wird, nicht bereit ist. Dies gilt umso mehr, als der Kläger durch das anonyme Schreiben und das Gespräch mit seiner Teamleiterin bei der Beklagten ... vom 28. Juli 2008 hätte gewarnt und sensibilisiert sein müssen. Durch sein Fehlverhalten und den Folgen hieraus werden für die Kammer, ohne dass es hier auf nähere Einzelheiten ankommen müsste, die Interessen der Beklagten auf dem japanischen Markt und das Ansehen der Beklagten bei ihren japanischen Kunden in nicht hinnehmbarer Weise erheblich beeinträchtigt. Dieser Umstand ist geeignet, den Ruf der Beklagten zu gefährden.

27 bb) Die Kammer sieht die Erteilung einer Abmahnung im hier vorliegenden Fall als nicht erforderlich an. Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Abmahnung jedenfalls nicht erforderlich, wenn es – wie vorliegend oben im Einzelnen dargelegt – um eine schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar und deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist ( BAG, Urteil vom 10. Februar 1999 – 2 ABR 31/98– AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969 = EzA § 15 n. F. KSchG Nr. 47 ). Eine Abmahnung ist dann grundsätzlich entbehrlich, weil in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat ( BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 2 AZR 36/03– AP Nr. 179 zu § 626 BGB = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5 ). Bei Pflichtverletzungen, deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, muss dem Arbeitnehmer bewusst sein, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Letzteres ist nach Überzeugung der Kammer hier der Fall. Der Kläger musste bei gehöriger Anspannung seiner Treue- und Sorgfaltspflichten erkennen, dass sein Verhalten am 10. September 2008 unter Berücksichtigung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten insbesondere zum Verhalten in Vertragshotels und des Gesprächs mit seiner Teamleiterin bei der Beklagten ... vom 28. Juli 2008 sowie aufgrund des Inhalts des anonymen Briefes pflicht- und treuwidrig und dessen Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war ( BAG, Urteil vom 10. Februar 1999 – a. a. O. – ebd. ).

28 cc) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ist die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2008 gerechtfertigt. Zwar war der 43-jährige (geboren am 08. April 1965) Kläger, der ledig und ohne Unterhaltspflichten ist, bereits seit dem 1. Juni 1992 und damit im Kündigungszeitpunkt seit über sechzehn Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Trotz dieses sozialen Besitzstandes überwiegt für die Kammer gleichwohl das Beendigungsinteresse der Beklagten. Zu Lasten des Klägers sind hier der hohe Stellenwert des geschäftlichen Rufs der Beklagten auf dem japanischen Markt sowie das Ansehen der Beklagten bei ihren japanischen Kunden und daraus resultierend die Schwere des hier in Streit stehenden arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoßes zu berücksichtigen.

29 dd) Die Kündigung wurde von der Beklagten auch innerhalb der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesprochen. Danach kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt nach § 626 Absatz 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. § 626 Absatz 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ziel des § 626 Absatz 2 BGB ist es demnach, für den betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Kündigungsberechtigter einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Kündigungsberechtigte für die Einhaltung der Ausschlussfristen darlegungs- und beweispflichtig ( so zum Beispiel BAG, Urteil vom 17. März 2005 – 2 AZR 245/04– AP Nr. 46 zu § 626 BGB Ausschlussfrist, zu B I 1 der Gründe ). Die Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Unter Berücksichtigung dessen hat die Beklagte die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB im Streitfalle gewahrt. Die Beklagte durfte nach pflichtgemäßer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zunächst die Anhörungen des Klägers nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland am 9. Oktober 2008 und 13. Oktober 2008 abwarten. Gerechnet ab diesen Zeitpunkten hat die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB unter Beachtung der §§ 187 ff. BGB mit Zugang ihrer außerordentlich fristlosen Kündigung vom 20. Oktober 2008 beim Kläger noch am gleichen Tage gewahrt.

30 ee) Die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2008 ist auch nicht wegen mangelhafter Anhörung der Personalvertretung unwirksam. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen, sie habe die Personalvertretung mit ihrer Anhörungsvorlage vom 14. Oktober 2008 (Bl. 54 bis 57 d. A.) ordnungsgemäß iSd. § 90 TV PV angehört, die mit ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2008 (Bl. 58 und 59 d. A.) unter Bezugnahme auf die Anhörungsvorlage vom 14. Oktober 2008 die beabsichtigten außerordentlichen Kündigungen als sozial nicht gerechtfertigt angesehen habe.

31 ff) Die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 29. Oktober 2008 konnte durch die Beklagte auch nicht im Wege der Umsetzung des Klägers als mildere Maßnahme vermieden werden. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 162 BGB muss die Beklagte den Kläger aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse nicht außerhalb des japanischen Streckengebietes auf anderen Strecken einsetzen.

32 gg) Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich und der Kläger hat insoweit konkrete Tatsachen auch nicht vorgetragen, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der außerordentlich fristlosen Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2008 am gleichen Tage endete.

33 2.

Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits aufgrund der außerordentlich fristlosen Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2008 beendet wurde, fällt der Kammer die hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2009 erklärte außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2008 nicht zur Entscheidung an.

II.

34 Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG; 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Kläger als unterlegene Partei auferlegt.

35 Der Wert des Streitgegenstandes beruht für die Kündigungsschutzklage gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf einem dreifachen Bruttomonatsgehalt des Klägers bei der Beklagten.

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