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661 IN 186/05•AG Kassel, 2007-11-22, 661 IN 186/05
661 IN 186/05Tribunal de première instance22 nov. 2007
Entscheidungsdatum: 2007-11-22
Aktenzeichen: 661 IN 186/05
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2007:1122.661IN186.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 InsVV, § 2 InsVV, § 3 InsVV
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des … wird die Vergütung festgesetzt auf:
| 18.864,82 Euro | Nettovergütung nach § 11 InsVV |
|---|---|
| 3.584,32 Euro | Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % |
| 500,00 Euro | Auslagen zuzüglich |
| 95,00 Euro | Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %. |
| 23.044,14 Euro | Gesamtbetrag |
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt … wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
1 Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 30.09.05 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit besonders vergütet. steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
2 Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 970603,57 Euro ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von 47162,07 Euro. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 40% festgesetzt wird.
3 Zu den festgelegten 25 % auf die Regelvergütung wurden festgesetzt:
5% für die Fortführung des Unternehmens
5% für die erschwerende Bedingung der Abwesenheit des Schuldners
5% für die erschwerende Bedingung der Vielzahl der Betriebsstätten
4 Weitere Zuschläge wurden nicht festgesetzt.
5 Weder die Arbeitnehmeranzahl noch die Dauer der Fortführung rechtfertigen einen Zuschlag.
6 Die Bestallung des Vorläufigen Verwalters umfasst nicht die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld und ist deshalb nicht zu vergüten. Siehe LG Kassel, Beschluss 3 T 969/05.
7 Wegen der erheblichen Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten sind die entsprechenden Werte in die der Berechnung zugrundeliegende Masse aufgenommen worden. Weitere Zuschläge fallen deshalb nicht an.
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