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801 II 70/2000 WEG•AG Kassel Zivilabteilung, 2000-12-14, 801 II 70/2000 WEG
801 II 70/2000 WEGTribunal de première instance14 déc. 2000
Entscheidungsdatum: 2000-12-14
Aktenzeichen: 801 II 70/2000 WEG
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2000:1214.801II70.2000WEG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage X, zu Händen der Antragstellerin 7.988,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 15. November 2000 zu zahlen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 5 % und die Antragsgegnerin 95 % zu tragen.
Der Geschäftswert beträgt 8.388,-- DM(7.988,-- DM + 400,-- DM).
Die Antragsgegnerin ist Sondereigentümerin einer Wohnung innerhalb der aus zwei Wohneinheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage X.
Die Antragstellerin ist Verwalterin der Anlage und durch bestandskräftigen Beschluß der Eigentümerversammlung vom 07.07.2000 (TOP 12) ermächtigt worden, im eigenen Namen und für Rechnung der Gemeinschaft gegen säumige Eigentümer gerichtlich und außergerichtlich vorzugehen.
Die Antragstellerin macht, nachdem sie einen weiteren Antrag auf Entfernung diverser Gegenstände aus dem Außenkeller zurückgenommen hat, gegen die Antragsgegnerin folgende Ansprüche geltend:
2.000,-- DM Hausgeld für die Monate Januar bis April 2000 à 250,-- DM gemäß den in der Eigentümerversammlung vom 07.07.2000 (TOP 6 und 7) gefaßten Beschlüssen über den Wirtschaftsplan 2000 und dessen rückwirkende Geltung 4.988,-- DM Sonderumlage für die Fertigstellung der Balkonanlage gemäß dem in der vorgenannten Eigentümerversammlung gefaßten Beschluß (TOP 17)
1.000,-- DM Sonderumlage für die Instandsetzung der Kellerräumlichkeiten gemäß dem in der vorbezeichneten Eigentümerversammlung (TOP 19) gefaßten Beschluß
7.988,-- DM.
Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert und ist auch nicht zu dem Verhandlungstermin am 14.12.2000 erschienen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Antragsgegnerin ist gem. §§ 16 Abs. II, 28. Abs. II WEG in Verbindung mit den bestandskräftigen Beschlüssen über den Wirtschaftsplan 2000 und dessen rückwirkende.Geltung zur Zahlung des geforderten Hausgeldes.über 2.600,-- DM verpflichtet. Die Verpflichtung zur Zahlung der Sonderumlagen über 4.988,-- DM und 1.000,-- DM ergibt sich aus § 16 Abs. II WEG in Verbindung mit den jeweiligen bestandskräftigen Beschlüssen vom 07.07.2000.
Der Zinsausspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 284 ff., 291 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgte gem. § 48 Abs.III WEG.
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