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73 F 921/14 SO•AG Groß-Gerau Zivilabteilung, 2015-04-13, 73 F 921/14 SO
73 F 921/14 SOTribunal de première instance13 avr. 2015
Entscheidungsdatum: 2015-04-13
Aktenzeichen: 73 F 921/14 SO
ECLI: ECLI:DE:AGGROSS:2015:0413.73F921.14SO.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschwerde vom 24.03.2015 gegen den Beschluss vom 15.01.2015 wird nicht abgeholfen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Der Beschwerde konnte aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen werden. Das Beschwerdevorbringen enthält keine neuen Tatsachen.
Der (Regel-)Verfahrenswert beträgt gemäß § 45 I FamGKG - wie vorliegend - 3.000,- €. Gemäß § 45 III FamGKG kann das Gericht den Verfahrenswert anheben oder absenken, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig war. Eine Absenkung war unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere dem Umfang und der Schwierigkeit des Einzelfalls nicht geboten.
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