AG Frankfurt Einzelrichter, 2017-02-24, 33 C 398/16 (76)

33 C 398/16 (76)Tribunal de première instance24 févr. 2017

Texte intégral

AG Frankfurt Einzelrichter — 33 C 398/16 (76) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-24

Aktenzeichen: 33 C 398/16 (76)

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2017:0224.33C398.16.76.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2016 wird wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 271,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 18. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Gehörsrüge ist zulässig. Insbesondere wurde der statthafte Rechtsbehelf form- und fristgerecht eingelegt, §§ 321 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebskosten für das Jahr 2013 in Höhe von 271,30 EUR gemäß §§ 556, 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag der Parteien zu.

Die Abrechnung vom 29.4.2015 entspricht den Anforderungen des § 259 BGB.

In ihr wurde angegeben, welche Kosten im Abrechnungszeitraum insgesamt bei den einzelnen Kostenpositionen angefallen sein sollen. Unter Anwendung geeigneter Verteilerschlüssel wurden die auf die beklagten entfallenen Kostenanteile ermittelt. Von der Summe der Kostenanteile wurden die von der Beklagten im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen abgezogen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wurden die Verteilerschlüssel in der Abrechnung nachvollziehbar erläutert. Es wurde angegeben, wie sich die bei den einzelnen Kostenpositionen angewendeten Umlageschlüssel zusammensetzen. Unter Hinzuziehung der der Abrechnung beigefügten Anlagen konnten sodann die angegebenen Flächenangaben rechnerisch ermittelt werden.

Auch kann die Beklagte hinsichtlich der Kosten für den Aufzug (im Einzelnen: Aufzugsstrom, Aufzugswartung, Aufzug-Nottelefon) nicht einwenden, bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Gesamtfläche sei jeweils das Erdgeschoss mit zu berücksichtigen. Die Klägerin hat insoweit von der in § 24 Abs. 2 Satz 2 NVO geregelten Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Auch die Kosten für die Gartenpflege sind in dieser Form umlegbar. Die Kosten für Baumschau fallen jedenfalls hierunter (Langenberg in: Schmidt-Futterer, Miete, 12. Aufl., 2015, Rdnr. 156 zu § 556 BGB).

Auch die Kosten für "sonstige Wartung" und "Wärme-Contracting" sind als umlegbar anzusehen sind, weil sie in die Abrechnung für 2012 bereits eingestellt worden waren. Die weiteren gerügten Kostenpositionen, nämlich "Sperrmüll", "Müllmanagement" und "Hauswart" sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Der Beklagten wurde ausreichend angeboten, in einer für sie zumutbaren Art und Weise Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege zu nehmen. Diese würde gerade in den genannten Bereichen auch die Einsicht in die mit den Leistungserbringern geschlossenen Verträge umfassen. Es handelt sich dabei um Bereiche, in denen auch Verwaltungskosten umgelegt werden können. Diese zu überprüfen kann dem Mieter nicht verwehrt werden. Jedoch hat die Beklagte, nachdem die Klägerin ihr die Einsichtnahme oder die Übersendung von Kopien gegen Kostenerstattung anbot, nicht mehr reagiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zuzulassen.

Die Rechtssache hat zum einen keine grundsätzliche Bedeutung, zum anderen ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.

Der Streitwert wird auf 271,30 EUR festgesetzt.

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