AG Frankfurt, 2009-05-06, 810 IE 5/08 M - 6, 810 IE 5/08 M

810 IE 5/08 M - 6, 810 IE 5/08 MTribunal de première instance6 mai 2009

Regest

Bei der Stimmrechtsüberprüfung durch den Richter gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RpflG ist Entscheidungsgrundlage der Erkenntnishorizont in der fraglichen Gläubigerversammlung. Findet im Berichtstermin vor Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins eine Stimmrechtsfestsetzung gemäß § 77 Abs. 2 S. 2 InsO statt, ist es für die kursorische Forderungsprüfung durch den Rechtspfleger erforderlich, dass neben dem Forderungsbetrag der Lebenssachverhalt dargelegt wird, der die geltend gemachte Forderung trägt. Hiervon sind auch die Finanzbehörden nicht befreit.

Texte intégral

AG Frankfurt — 810 IE 5/08 M - 6, 810 IE 5/08 M — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-06

Aktenzeichen: 810 IE 5/08 M - 6, 810 IE 5/08 M

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2009:0506.810IE5.08M6.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 77 Abs 2 S 2 InsO, § 18 Abs 3 S 2 RPflG

Leitsatz

Bei der Stimmrechtsüberprüfung durch den Richter gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RpflG ist Entscheidungsgrundlage der Erkenntnishorizont in der fraglichen Gläubigerversammlung. Findet im Berichtstermin vor Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins eine Stimmrechtsfestsetzung gemäß § 77 Abs. 2 S. 2 InsO statt, ist es für die kursorische Forderungsprüfung durch den Rechtspfleger erforderlich, dass neben dem Forderungsbetrag der Lebenssachverhalt dargelegt wird, der die geltend gemachte Forderung trägt. Hiervon sind auch die Finanzbehörden nicht befreit.

Tenor

  1. Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 3) bis 7) gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RpflG werden insoweit zurückgewiesen, als sie sich auf den Beschluss der Gläubigerversammlung zur "Führung von Rechtsstreitigkeiten mit wesentlicher Bedeutung" beziehen.

  2. Im Übrigen wird das Stimmrecht der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) dahingehend neu festgesetzt, dass diesen ein Stimmrecht versagt wird.

  3. Die Wiederholung folgender Abstimmungen der Gläubigerversammlung vom 18.03.2009 wird angeordnet:

  • Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

  • Vornahme von Grundstücksgeschäften

  • Veräußerung etwaiger Ansprüche gegen die GEMA.

Gründe

1 Mit (nicht rechtskräftigem) Beschluss vom 16.12.2008 hat das Amtsgericht über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. N:N. zum Insolvenzverwalter bestellt. Durch Beschluss vom 22.12.2008 hat das Amtsgericht Berichtstermin (erste Gläubigerversammlung) auf den 18.03.2009 anberaumt und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren mit einer Anmeldefrist bis 14.04.2009 sowie einer Einwendungs-/Widerspruchsfrist bis 27.04.2009 angeordnet.

2 Im Zeitpunkt des Berichtstermins lagen dem Insolvenzverwalter u. a. bereits die Forderungsanmeldungen der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) vor, die aber nicht zum Gegenstand der Gläubigerversammlung gemacht wurden. Im Berichtstermin kam es zwischen dem Verwalter und den erschienen Gläubigern zur Einigung über das Stimmrecht von drei Gläubigern -u. a. hinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 7)- (Im Folgenden:B7). Hinsichtlich der weiteren erschienen bzw. vertretenen Gläubiger setzte die Rechtspflegerin die Stimmrechte antragsgemäß fest, u. a. hinsichtlich der weiteren Beteiligten zu 1) bis 6) (Im Folgenden: B1, B3, usw.). Dabei erfolgte die Stimmrechtsfestsetzung für B1 in Höhe von 1.386,00 € und für B2 (Im Folgenden: Finanzamt) in Höhe von 43.043.646,49 €, und zwar ohne Prüfung und Begründung. Insoweit (B1 und Finanzamt) beantragten B3 bis B 7 noch im Berichtstermin eine Stimmrechtsüberprüfung durch den Richter gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG. Im weiteren Verlauf des Berichtstermins fasste die Gläubigerversammlung den im Tenor zu 1) genannten Beschluss einstimmig sowie die im Tenor zu 3) genannten Beschlüsse. Hinsichtlich der Wahl eines neuen Insolvenzverwalters wurde eine Kopfmehrheit erzielt, die Summenmehrheit aber verfehlt. Die beiden anderen zu 3) tenorierten Beschlüsse kamen mit Summenmehrheit zustande. Ohne die Stimmen des Finanzamtes wäre hinsichtlich der Wahl eines anderen Verwalters auch eine Summenmehrheit zustande gekommen, wohingegen die Summenmehrheiten hinsichtlich der beiden anderen (nicht einstimmigen) Beschlüsse verfehlt worden wären.

3 Die Anträge gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG sind unzulässig, soweit sie sich auf den Beschluss der Gläubigerversammlung zur "Führung von Rechtsstreitigkeiten mit wesentlicher Bedeutung" beziehen. Denn insoweit hat sich die Festsetzung des Stimmrechts durch die Rechtspflegerin nicht auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt, nachdem die fragliche Abstimmung einstimmig erfolgte.Im Übrigen sind die Anträge zulässig, insbesondere rechtzeitig bis zum Schluss des Termins, in welchem die fraglichen Abstimmungen stattgefunden haben, gestellt.

4 Die Stimmrechtsfestsetzung durch die Rechtspflegerin hat sich insoweit auch auf das Ergebnis der Abstimmungen ausgewirkt, nachdem auf der Grundlage der tenorierten Neufestsetzung die fraglichen, im Tenor zu 3) genannten Abstimmungen der Gläubigerversammlung mit umgekehrtem Ergebnis ausgegangen wären. Hinsichtlich des Stimmrechts B1 ist eine Auswirkung zwar nur zusammen mit dem Stimmrecht des Finanzamtes gegeben, was aber ausreichend ist (AG Mönchengladbach, ZInsO 2001, 141; MüKo-Inso/Ehricke, 2. A., § 77, Rn. 25).

5 Die zulässigen Anträge sind auch begründet, weshalb die Neufestsetzung der Stimmrechte zu erfolgen hatte und die Wiederholung der Abstimmungen anzuordnen war.Die Neufeststellung der (gegenteiligen) Beschlussergebnisse auf der Grundlage der Neufestsetzung der Stimmrechte scheidet dagegen aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG aus (Braun, Insolvenzordnung, 2.A., § 77 Rn 23; FK-InsO/Kind, 5.A., § 77 Rn 26).

6 Demgegenüber ist die Neufestsetzung der Stimmrechte nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine fehlgeschlagene Einigung der Gläubiger als gesetzliche Voraussetzung der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers (§ 77 Abs. 2 Satz 2 InsO) nicht gemäß § 160 Abs. 2 ZPO (FK-InsO, aaO, Rn 10; MüKo-Inso, aaO, Rn 11) protokolliert ist. Denn aus der vorausgegangenen Protokollierung von drei Stimmrechtseinigungen kann mittelbar auch mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass den nachfolgenden Stimmrechtsfestsetzungen ein fehlgeschlagener Einigungsversuch vorausgegangen war. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob die Voraussetzung der fehlgeschlagenen Einigung im Rahmen des § 18 Abs. 3 S. 2 RpflG überhaupt überprüft werden kann (so wohl MüKo-Inso, aaO Rn 11 unter Hinweis auf Pape, Gläubigerbeteiligung im Insolvenzverfahren, Rn 224, woraus dies aber wohl nicht entnommen werden kann) und ob dann statt der nicht passenden Neufestsetzung und Abstimmungswiederholung eine bloße Aufhebung der Stimmrechtsfestsetzung und die Anordnung der Durchführung eines Einigungsversuchs zu erfolgen hätte.

7 Die Stimmrechtsversagung folgt nicht bereits daraus, dass die nach § 77 Abs. 1 InsO vorgeschriebene (ordnungsgemäße) Forderungsanmeldung nicht vorlag. Liegt nämlich - wie vorliegend - der Termin der Gläubigerversammlung vor dem Ende der Anmeldefrist, so ist die formelle Anmeldung gemäß § 174 InsO nicht erforderlich; es ist vielmehr ausreichend, wenn der Gläubiger erst zu Beginn der Gläubigerversammlung seine Stimmberechtigung darlegt -tatsächliche Anmeldung- (MüKo-InsO, aaO, Rn. 6).Die Stimmrechtsversagung folgt aber daraus, dass die tatsächliche Geltendmachung der Forderungen nicht hinreichend erfolgt ist. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift haben das Finanzamt und B1 jeweils lediglich den Betrag ihrer angeblichen Insolvenzforderung genannt. Dies ist (jedenfalls nach dem Bestreiten durch B3 bis B7) nichtausreichend, weil das bloße Sichberühmen einer Forderung weder die durch das Gericht vorzunehmende (kursorische) Überprüfung ermöglicht, noch für den Insolvenzverwalter und die anwesenden weiteren Insolvenzgläubiger erwiderungsfähig ist. Die bloße Nennung des Forderungsbetrages ermöglichte es dem Insolvenzverwalter und den übrigen anwesenden Insolvenzgläubigern nicht, hierauf substantiiert zu erwidern, weshalb nach den Substantiierungsregeln auch das unsubstantiierte Bestreiten durch B3 bis B7 zulässig war. Dem Finanzamt und B1 hätte es jeweils oblegen, einen Tatsachenvortrag, der den Schluss auf das Bestehen der geltend gemachten Forderung ermöglicht hätte, zu halten. Hiervon war auch das Finanzamt nicht befreit, weil auch dem Fiskus oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keine Erleichterungen der Darlegungslast zugebilligt werden können (MüKo-InsO, aaO, Rn. 18 m.w.N.).

8 Auch im vorliegenden Falle der (ausnahmsweise) zulässigen bloßen tatsächlichen Geltendmachung im Berichtstermin war deshalb (wie auch bei der formellen Anmeldung gem. § 174 Abs. 2 InsO) neben dem Betrag der Grund der Forderung (Lebenssachverhalt) anzugeben. Dies ist nicht erfolgt, weshalb eine Prüfung durch die Rechtspflegerin nicht erfolgen konnte und der dennoch antragsgemäß erlassene Festsetzungsbeschluss nicht begründbar war und trotz Begründungspflicht (BVerfG, ZInsO 2004, 1027; FK-InsO, aaO, Rn 16; HK-InsO/Eickmann, 5.A., § 77, Rn 10; MüKo-InsO, aaO, Rn 13) nicht begründet wurde.

9 Dass die Forderungsanmeldungen des Finanzamtes und von B1 im Zeitpunkt des Berichtstermins dem Insolvenzverwalter bereits vorlagen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit in § 77 Abs. 1 InsO auf die (formelle) Anmeldung der Forderung abgestellt ist, betrifft dies lediglich den (hier nicht vorliegenden) Fall, dass die fragliche Gläubigerversammlung nach dem Ende der in § 28 Abs. 1 InsO bezeichneten Anmeldefrist stattfindet (Mü-Ko-InsO, aaO, Rn 6) und die Forderungsanmeldung im Zeitpunkt der Gläubigerversammlung bereits gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden ist.

10 Dass die Niederlegung der Forderungsanmeldungen zwischenzeitlich erfolgte, ist unerheblich. Der maßgebliche Erkenntnishorizont ist derjenige im Zeitpunkt der fraglichen Gläubigerversammlung (HK-InsO, aaO, Rn. 12; Wenzel, Die streitige Stimmrechtsfestsetzung in der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht, ZInsO 2007, 753).Insbesondere darf sich der Erkenntnishorizont auf den sich die Entscheidung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG stützt, nicht von demjenigen der übrigen Beteiligten in der Gläubigerversammlung unterscheiden. Der solchermaßen beschränkte Zweck und Anwendungsbereich von § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG folgt auch daraus, dass der Antrag noch in der Gläubigerversammlung gestellt werden muss (KG vom 23.03.2001, 7 W 8076/00 für den insoweit vergleichbaren § 78 Abs. 1 InsO).

11 Nach der hier vertretenen Ansicht kommt es danach auf den Inhalt der zwischenzeitlich auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegten Anmeldungen nicht an. Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Umstand im Rahmen von § 77 Abs. 2 Satz 3 InsO Bedeutung zukommen könnte, bedarf keiner Entscheidung.

12 Ist nach alledem nicht von einer schlüssigen Forderungsdarlegung im maßgeblichen Zeitpunkt, und zwar auch nicht hinsichtlich eines Teilbetrages auszugehen, war dem Finanzamt und B1 ein Stimmrecht zu versagen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Risiken der Zulassung von unberechtigten Gläubigern geringer sind, als die der Beschränkung des Kreises der Abstimmungsberechtigten auf wenige Gläubiger (LG Leipzig, ZIP 1998, 1038). Liegt - wie hier - ein gänzlich unschlüssiger Vortrag vor, kommt auch die Festsetzung eines "Kopfstimmrechtes" mit der Summe von einem Euro nicht in Betracht. Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass es auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten formellen Forderungsanmeldungen nach §§ 174, 175 InsO bei der Stimmrechtsversagung für das Finanzamt und B1 zu verbleiben hätte. Denn die Anmeldungen erfüllen nicht die Mindestvoraussetzungen, die gemäß § 174 InsO an eine ordnungsgemäße Anmeldung zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren nämlich die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger einen Zahlungsanspruch herleitet; handelt es sich um die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzelforderung zu genügen. Dabei muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Wird eine Forderung aus fremdem Recht geltend gemacht, bedarf es näheren Sachvortrages zum Rechtserwerb des Gläubigers. Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des Schuldners vorzutragen, wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, sondern gegen einen Dritten richtete (BGH vom 22.01.2009, IX ZR 3/08; ZVI 2009, 105).

13 Diesen Anforderungen entspricht weder die Anmeldung durch das Finanzamt noch die durch B1. Beide Anmeldungen enthalten nämlich nicht die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachten Forderungen als begründet erscheinen lassen.

14 Die Anmeldung durch B1 besteht aus einem Satz und lautet: "€ 1.386,-- Anwaltskosten Vertragsentwurf Forderungsankauf € 300.000,-- ... laut Vertragsentwurf ... & partner Rechtsanwälte vom 17.02.2007 zzgl. Zinsen seit dem 17.03.2007 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (siehe Anlage)."

15 Dieser Forderungsanmeldung lässt sich nicht einmal ein Bezug zum Schuldner und erst recht kein Sachverhalt entnehmen, der die geltend gemachte Forderung trägt, und zwar auch nicht zusammen mit den Anlagen, bei denen es sich um drei E-Mails handelt. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob es Sache des Gerichts sein kann, bei einer nicht einmal ansatzweise ausreichenden Sachverhaltsdarstellung sich das Notwendige aus beigefügten Anlagen zusammenzusuchen. Die Forderungsanmeldung durch das Finanzamt nimmt hinsichtlich Betrag und Grund insbesondere Bezug auf eine tabellarische Aufstellung mit insgesamt fünfzehn Einzelforderungen unter zwei verschiedenen Steuernummern, in der hinsichtlich des Anspruchsgrundes die Abgabenart (Umsatzsteuer, Zinsen zur Umsatzsteuer, Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer), der Zeitraum (unter Nennung der Jahre 2001, 2002, 2006, 2007 und 2008) sowie Fälligkeitsdaten (ausnahmslos aus dem Jahre 2008) genannt werden. Die Überschrift führt den Schuldner wie folgt auf: "Vermögen des ... als Haftungsschuldner der Firma ... AG ... i. InsV gemäß Haftungsberechnung vom 25.11.2008." Die beigefügte, an den Insolvenzverwalter gerichtete Haftungsberechnung verweist auf die Inanspruchnahme des Schuldners als Vorstand für die Steuerschulden der AG wegen Pflichtverletzung als Vorstand (".... indem die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig angemeldet und festgesetzt wurde und Steuerschulden nicht gezahlt wurden, ist ursächlich für den Haftungsschaden."), dem der Schuldner laut Handelsregisterauszug bis 15.10.2003 angehört habe, weshalb die nicht rechtzeitige Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 (welche nach den Ländererlassen bis 30.09.2003 abzugeben gewesen sei), noch in seinen Verantwortungsbereich gefallen sei. Die Angabe "Umsatzsteuer" in der Forderungsanmeldung (lfd. Nr. 1 - 5, 13) stellt lediglich die Behauptung einer Umsatzsteuerforderung, nicht aber die erforderliche Darlegung eines Lebenssachverhaltes, aus dem das Gericht auf die Entstehung eines Anspruchs schließen kann, dar. Wie bereits ausgeführt, kann von diesem Erfordernis auch bei einer Forderungsanmeldung des Fiskus nicht abgesehen werden. Die Anmeldung von Zinsforderungen (lfd. Nr. 6 - 8, 14) sowie Säumniszuschlägen (lfd. Nr. 9 - 12, 15) entbehrt bereits mangels schlüssigen Vortrages der Hauptforderung der gebotenen Darlegung.

16 Unabhängig davon folgt aus der Überschrift der gesamten Forderungsanmeldung, dass die Haftung des Schuldners aus einer Pflichtverletzung in der Funktion als Vorstand hergeleitet wird, die aber nach der eigenen Ansicht des Finanzamtes nur bis 15.10.2003 gegeben war. Deshalb ist ein Haftungstatbestand hinsichtlich der Jahre 2006 - 2008 (lfd. Nr. 4 bis 5, 8, 11) nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Darüber hinaus wird in der vorgelegten Haftungsberechnung vom 25.11.2008 lediglich hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 vorgetragen, weshalb die Forderungsanmeldungen hinsichtlich anderer Jahre (lfd. 1, 3 - 6, 8, 9, 11, 12) unschlüssig sind. Schließlich ist auch zum Verpflichtungsgrund des Schuldners (Pflichtverletzung hinsichtlich der Steuererklärung 2002) deshalb nicht hinreichend vorgetragen, weil die Pflichtverletzung als Vorstand zur Voraussetzung hätte, dass der Schuldner im Fälligkeitszeitpunkt zur Abgabe der Jahressteuerklärung am 30.09.2003 noch Vorstandsmitglied der AG gewesen wäre. Dies hat das Finanzamt aber nicht schlüssig vorgetragen.

17 Soweit es sich auf die Handelsregistereintragung vom 16.10.2003 beruft, verkennt es, dass die Eintragung nur deklaratorisch ist. Demgegenüber hätte es der Darlegung des tatsächlichen Niederlegungs- oder Abberufungszeitpunktes bedurft; tatsächlich datiert die Niederlegungserklärung an den Aufsichtsratsvorsitzenden vom 02.06.2003.

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