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31 C 1710/03 (83)•AG Frankfurt Zivilabteilung, 2005-01-31, 31 C 1710/03 (83)
31 C 1710/03 (83)Tribunal de première instance31 janv. 2005
Entscheidungsdatum: 2005-01-31
Aktenzeichen: 31 C 1710/03 (83)
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2005:0131.31C1710.03.83.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger ist Zahnarzt und Kieferorthopäde und verlangt vom Beklagten eine Vergütung für eine "biofunktionelle Komfort-Therapie".
Der Beklagte ist der Vater des am XX.XX.1992 geborenen XXX, er ist Sozialhilfeempfänger. Bei dem Sohn des Beklagten lag eine Kieferfehlentwicklung vor, deren Schwere und Behandlungsbedürftigkeit unter den Parteien streitig ist. Am 4.7.2002 begaben sich der Beklagte, sein Sohn XXX und dessen Mutter XXX in die Praxis des Klägers und schlossen dort eine "individuelle Behandlungsvereinbarung", in der für eine am Sohn des Klägers vorgesehene "biofunktionelle Komfort-Therapie" eine Vergütung von 5.280,--Euro vereinbart worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Schriftstück Bezug genommen (BI. 27 d.A.). Der Beklagte und die Zeugin A. unterzeichneten dabei ebenfalls die seitens des Klägers vorformulierten "Leitlinien des individuellen Behandlungswunsches ", in denen es unter anderem fettgedruckt heißt: "Wir wünschen keine Kopf-Hals-Außenspange ! die Vermeidung jeder Operation ! keine Zahnextraktionen !.............. " Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Dokument Bezug genommen (BI. 28 d.A.). Des Weiteren unterzeichneten sie die "individuelle Aufklärung für XXX zum speziellen Behandlungsvorgehen". Dieses Dokument wird auszugsweise wie folgt wiedergegeben: "Sie wurden darüber aufgeklärt, dass die kieferorthopädische Behandlung normalerweise mit der Entfernung bleibender Zähne (zur Platzbeschaffung und genauen Einstellung der Zahnreihen zueinander sowie Profiloptimierung) - dem Einsatz von Kopf - Hals Außenspangen (zur Einstellung in Klasse 1 und genauen Knochenkorrektur) - der Durchführung einer Operation (zur genauen Einstellung der Kiefer zueinander) durchgeführt kann, um relativ schonungslos ein kostengünstiges, schnelles oder radikales Ende der Behandlung herbeizuführen. Die Praxis Dr. XXX bietet ihnen hingegen eine schonungsvolle und biofunktionelle Therapie an. In dieser Behandlung wird versucht, Zahnverluste bleibender Zähne, Kopf-Hals-Außenspangen und Operationen zu vermeiden.....". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete Dokument verwiesen (BI. 28 bis 29 d.A.). Die Verwendung einer Kopf-Hals-Außenspange, eine Operation oder Zahnextraktionen kamen jedoch im konkreten Fall des Patienten XXX überhaupt nicht in Frage. In der Folgezeit begann der Kläger mit der Behandlung des Sohnes des Beklagten. Nachdem aber keine Zahlungen eingingen und der Patient XXX auch nicht mehr erschien, rechnete der Kläger mit der Rechnung Nummer 22774 vom 15.1.2003 über 2.385,10 Euro ab. Auf die genannte Rechnung wird verwiesen (BI. 18 bis 19 d.A.). Des Weiteren stellte der Kläger mit Rechnung vom 25.1.2003 eine Gebühr für Rücklastschrift von 8,67 Euro in Rechnung. Der Beklagte zahlte nicht. Mit Schreiben vom 15.4.2003 seines jetzigen Prozessbevollmächtigten erklärte der Kläger die Anfechtung des Behandlungsvertrages gegen arglistiger Täuschung und Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB sowie hilfsweise wegen Irrtums nach § 119 BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Rechtsanwalts XXX vom 15.4.2003 verwiesen (BI. 69 bis 70 d.A.). Der Kläger verlangt gleichwohl Vergütung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.393,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.1.2003 aus 2.385,10 Euro sowie seit 8.2.2003 8,67 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe ihn bei Abschluss des Vertrages über die medizinische Notwendigkeit der bei dem minderjährigen Sohn des Beklagten begonnenen biofunktionellen Komfort-Therapie arglistig getäuscht.
Der Beklagte behauptet, es sei nicht zutreffend, dass ohne die biofunktionelle Therapie des Klägers der Sohn des Beklagten zeitlebens unter erheblichen Sprachstörungen würde leiden müssen. Wenn überhaupt eine behandlungsbedürftige Fehlstellung der Zähne und des Kiefers vorgelegen habe, so wäre es möglich gewesen, diese mit einer von der gesetzlichen Krankenkasse getragenen Zahnspange zu therapieren. Eine medizinische Notwendigkeit der biofunktionellen Komfort-Therapie habe nicht bestanden.
Der Beklagte behauptet ferner, der Kläger habe vor dem Unterzeichnen des Behandlungsvertrages unter Hinweis auf den Sprachfehler eines bekannten Formel 1-Fahrers behauptet, der Sohn des Beklagten würde ohne seine "biofunktionelle Komfort-Therapie" zeitlebens an einem Sprachfehler leiden (Zeugin A.).
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Auflagen- und Beweisbeschluss vom 23.10.2003 durch die Einholung eines zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. XXX vom 1.5.2004 (BI. 100 bis 132 d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 23.8.2004 (BI. 166 bis 175 d.A.) Bezug genommen. Des Weiteren wird auf die Stellungnahme des Klägers vom 7.6.2004 zu dem Gutachten vom 1.5.2004 verwiesen (BI. 147 bis 155 d.A.).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung aus dem streitgegenständlichen Behandlungsvertrag, weil dieser nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Der Vertrag ist wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden (§ 123 Abs. 1 BGB). Die Täuschungshandlung des Klägers liegt darin, dass er dem Beklagten bereits durch Formulierung und Druckgestaltung des Dokuments "Leitlinien des individuellen Behandlungswunsches" suggeriert hat, die Konsequenzen Kopf-Hals-Außenspange, Operation und Zahnextraktionen seien nur durch die dahinter aufgeführten Behandlungsmaßnahmen des Klägers zu vermeiden, was jedenfalls im Falle des Patienten XXX nicht zutrifft. Diese schlagwortartige Darstellung wird dann noch weiter präzisiert in dem Dokument "individuelle Aufklärung für XXX (BI. 29 d.A.). Hier wird ausgesagt, dass die kieferorthopädische Behandlung normalerweise mit der Entfernung bleibender Zähne (Zahnextraktion), dem Einsatz von Kopf-Hals-Außenspangen und einer Operation verbunden ist. Dass dies jedenfalls im Falle des Patienten XXX unzutreffend ist, ergibt sich schon daraus, dass es im Verlaufe des Prozesses unstreitig geworden ist, dass die Verwendung einer Kopf-Hals-Außenspange eine Operation oder Zahnextraktionen im vorliegenden Falle nicht in Frage kommen. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme vom 8.6.2004 Seite 8 Mitte diese Beklagtenbehauptung unstreitig gestellt. Damit liegt auch der für die arglistige Täuschung erforderliche Vorsatz vor, der sich daraus ergibt, dass dem Kläger von Anfang an bewusst war, dass diese für jeden Patienten durchaus unangenehmen Konsequenzen bei XXX überhaupt nicht in Betracht kommen. Damit musste insoweit auf das Sachverständigengutachten gar nicht weiter eingegangen werden, weil der Kläger selbst diesen entscheidenden Punkt unstreitig gestellt hat, ebensowenig wie auf die Beklagtenbehauptung zum Sprachfehler. Selbst wenn man eine arglistige Täuschung verneinen würde, wäre der Kläger jedenfalls verpflichtet, den Beklagten aufgrund eines Beratungsfehlers unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) von der Vergütung freizustellen. Aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergibt sich eindeutig, dass die von dem Kläger angeratene aufwendige "biofunktionelle Komfort-Therapie" bei der relativ geringen Kieferfehlbildung unnötig war. Das Gericht sieht keinen Grund, den klaren und erfreulicherweise auch verständlichen Bekundungen des Sachverständigen nicht zu folgen. Darüber hat der Kläger den Beklagten nicht nur nicht aufgeklärt, sondern ihm sogar das Gegenteil suggeriert. Die Klage konnte schon deshalb keinen Erfolg haben. Auf die weiteren zwischen den Parteien diskutierten Streitpunkte kam es unter den gegebenen Umständen nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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