projets
65 UR II 280/03 WEG•AG Frankfurt Einzelrichter, 2003-08-15, 65 UR II 280/03 WEG
65 UR II 280/03 WEGTribunal de première instance15 août 2003
Entscheidungsdatum: 2003-08-15
Aktenzeichen: 65 UR II 280/03 WEG
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2003:0815.65UR.II280.03WEG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an die Antragsteller zu Händen des Verwalters XXX 2.723,96 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.4.2003 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 2.753,96 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin ist ehemalige Wohnungseigentumsverwalterin der im Rubrum genannten Liegenschaft. In einer Eigentümerversammlung vom 21.4.1999 wurde sie auf die Dauer von 2 Jahren als Verwalterin wiederbestellt, in dem entsprechend verlängerten Verwaltervertrag heißt es insoweit unter 2.: "Der Verwaltervertrag wird für die Zeit vom 1.9.1999 bis zum 31.8.2001 abgeschlossen." (B1. 60 d. A.)
Die Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft weisen mehrere nicht nachvollziehbare bzw. nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechende Abbuchungen auf. Am 19.2.2000 sind Rücklastschriftkosten in Höhe von 25,00 DM belastet worden, ohne daß Rückbuchungsvorgänge ersichtlich gewesen wären. Die Verwaltergebühr für April 2001 in Höhe von 302,61 DM ist zwei Mal abgebucht worden, zuletzt am 4.4.2001. Gleichfalls nicht nachvollziehbar war, aus welchem Grund oder an wen am 23.5.2001 eine als "A-conto-Zahlung S." in Höhe von 5.000,00 DM bezeichnete Zahlung erfolgte.
Ursprünglich hatten die Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, an die Antragsteller zu Händen des Verwalters XXX EUR 2.153,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sie ihren Antrag zum Teil zurückgenommen und beantragen nunmehr noch,
der Antragsgegnerin aufzugeben, an die Antragsteller zu Händen des Verwalters XXX EUR 2.723,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Antragsgegnerin, der die Antragsschrift am 23.4.2003 zugestellt worden ist, beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht,
sie sei nicht für die unstreitig nachgewiesenen Fehlbeträge verantwortlich. Ihre Verwaltertätigkeit habe spätestens am 20.4.2001 geendet, da sie in der Versammlung am 21.4.1999 für zwei Jahre zur Verwalterin bestellt worden sei. Zudem sei im Frühjahr 1999 die faktische Verwaltungstätigkeit auf das Unternehmen B GbR übertragen worden, da der Geschäftsführer der Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Ausführung der entsprechenden Arbeiten imstande gewesen sei. Dies habe man den Antragstellern und ihrem Verwaltungsbeirat auch mitgeteilt.
II.
Der Antrag ist gemäß § 431 Nr. 2 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig. Auch ein schon vor Anhängigkeit ausgeschiedener Verwalter kann im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden (BGHZ 59, 58, 63; BayObLG NJW-RR 1988,18; Niedenführ/Schulze, WEG § 43 Rz. 31.)
Der Antrag ist auch in vollem Umfang begründet. Gemäß § 280 BGB steht den Antragstellern ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Verwaltervertrag zu. Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Verwaltervertrages sollte die Verwalterstellung der Antragsgegnerin erst am 31.8.2001 enden. Die verfahrensgegenständlichen Abbuchungen fanden demnach sämtlich statt, während die Antragsgegnerin die Verwaltung noch innehatte.
Auch ist die Verwalterstellung nicht durch außerordentliche Kündigung oder Amtsniederlegung bereits im Frühjahr 1999 beendet worden. Die Mitteilung, man sei gesundheitlich nicht mehr zur Durchführung der Verwaltung in der Lage und übertrage die Verwaltungstätigkeit auf ein anderes Unternehmen wird in der Regel dahingehend auszulegen sein, daß der Verwalter sich nunmehr eines Erfüllungsgehilfen bedient und uni Genehmigung hierzu, bittet. Bereits aus der Tatsache, daß die Gemeinschaft es nicht für erforderlich hielt, einen förmlichen Beschluß über Verwalterabberufung und Neubestellung der B GbR zu fassen, deutet darauf hin, daß die Erklärung der Antragsgegnerin auch nicht als Kündigung oder Amtsniederlegung verstanden wurde.
Mitverschulden der Antragsteller im Sinne des § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Weder waren die Antragsteller verpflichtet oder in der Lage, die Kontenbewegungen ihrer Eigentümergemeinschaft jederzeit zu überprüfen, noch mußten sie in der Mitteilung, bei der Verwaltung bediene man sich künftig eines Erfüllungsgehilfen, einen Hinweis auf gesetzwidriges Verhalten der Verwaltung sehen.
Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 291, 288 I S. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Anlaß, von dem Grundsatz abzuweichen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, bestand vorliegend nicht. Vorsätzliches strafbares Verhalten wird wie in der mündlichen Verhandlung erörtert nicht den Vertretern der Antragsgegnerin, sondern denen der B GbR vorgeworfen.
Der Geschäftswert wurde gemäß §§ 48 III S. 1 WEG festgesetzt.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.