projets
30 C 502/03 (75)•AG Alsfeld Einzelrichter, 2003-05-12, 30 C 502/03 (75)
30 C 502/03 (75)Tribunal de première instance12 mai 2003
Entscheidungsdatum: 2003-05-12
Aktenzeichen: 30 C 502/03 (75)
ECLI: ECLI:DE:AGALSFE:2003:0512.30C502.03.75.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.02 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Die Beklagte ist im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht aus § 79 BBG verpflichtet, der Klägerin den begehrten Zuschuß zu den Kosten des am 5.7.2001 verordneten Arzneimittels "Gammaplan" zu gewähren.
Die Beklagte hat in der vorgerichtlichen Korrespondenz die Auffassung vertreten, zur Erstattung nicht verpflichtet zu sein, da es sich bei dem verordneten Präparat um ein Nahrungsergänzungspräparat handele, das auch dann, wenn es zu Heilzwecken verordnet werde, nicht erstattungsfähig sei. Zu der Klageschrift hat die Beklagte trotz Aufforderung und Gewährung der Verlängerung der Klageerwiderungsfrist nicht Stellung genommen.
Das erkennende Gericht schließt sich der ausführlich begründeten Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil des 2. Senats vom 27.2.1998, Az.: 2 A 13192/96.0VG, an, wonach es bei der Frage, ob ein Präparat lediglich als ein Nahrungsergänzungsmittel einzuordnen ist oder aber diesem Präparat der Charakter eines Arzneimittels zukommt, nicht auf dessen Deklaration ankommt, sondern auf die Zweckbestimmung des Präparats (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. m.w.N.).
Das in Frage stehende Präparat "Gammaplan" wurde hier - unstreitig - der Klägerin nicht zum Zwecke der Ernährung oder des Genusses verschrieben. Vielmehr hat die Klägerin es nach medizinischer Indikation zu Heilungszwecken verschrieben bekommen und entsprechend eingenommen.
Die Ausschlußklausel, die die Erstattung für Nahrungsergänzungsmittel ausschließt, greift hiernach bereits begrifflich nicht ein.
Auch Sinn und Zweck der Klausel, die nur solche Aufwendungen von der Erstattung ausnehmen will, die das Mitglied tätigt, weil es eine ausgewogene Ernährung versäumt, ergeben, daß ein krankheitsbedingter Sonderbedarf wie es hier unbestritten vorlag - nicht von der Regelung erfaßt ist.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß die Klägerin durch die konkrete Bezugnahme auf das eingereichte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz hinreichend dargelegt hat, daß die das Präparat "Gammaplan" verschreibende Ärztin sich bei der Verschreibung des Präparats in Bezug auf das Chronic-Fatigue-Syndrom auf der Höhe der medizinischen Wissenschaft bewegt. Diesem Vorbringen ist die Beklagte weder entgegengetreten noch ergibt sich aus den Akten Veranlassung, an den in dem bezeichneten Urteil dargelegten Feststellungen der dort in Bezug genommenen Sachverständigengutachten zu zweifeln.
Die Höhe der Forderung ist gleichfalls nicht bestritten, so daß sie gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Auch hier ist festzustellen, daß Anhaltspunkte dafür, daß die Forderung überhöht sein könnte, nicht ersichtlich sind.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus Verzug (§§ 288, 291 BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.