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1 A 2396/24•VG Hamburg 1. Kammer, 2026-06-02, 1 A 2396/24
1 A 2396/24Tribunal administratif / 1re chambre2 juin 2026
1. Homosexuelle Menschen sind in der Türkei aufgrund ihrer sexuellen Orientierung einer landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Zwar mögen einzelne Diskriminierungen oder Übergriffe für sich betrachtet nicht die erforderliche Eingriffsintensität erreichen. In ihrer Kumulation verdichten sich diese Maßnahmen jedoch offenkundig in einer Weise, die die betroffenen Personen in ihrer persönlichen Identität, körperlichen Integrität sowie ihrer wirtschaftlichen und sozialen Existenz erheblich beeinträchtigt und sie faktisch dazu zwingt, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. 2. Bestimmte Stadtteile einzelner Großstädte und Gebiete an der Südküste der Türkei bieten homosexuellen Menschen in der Türkei keinen internen Schutz. Der Begriff des „Landesteils“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG setzt ein Gebiet voraus, das über eine hinreichende räumliche Ausdehnung sowie strukturelle Eigenständigkeit verfügt und dem Schutzsuchenden eine verlässliche und dauerhafte Lebensführung ermöglicht; hieran fehlt es bei lediglich kleinräumigen innerstädtischen Bereichen von wenigen Quadratkilometern. Der Schutz in liberalen Stadtvierteln beruht zudem nicht auf stabilen, strukturell verfestigten Gegebenheiten, sondern auf wandelbaren sozialen Milieus, die anfällig für kurzfristige Veränderungen sind. 3. Soweit zur Prüfung der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung kein starrer mathematisch-statistischer Schwellenwert maßgeblich ist, sondern es entscheidend auf eine wertende Gesamtbetrachtung unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung ankommt, sind auch strukturelle Erfassungsdefizite in die Relationsbetrachtung einzubeziehen.
Entscheidungsdatum: 2026-06-02
Aktenzeichen: 1 A 2396/24
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0602.1A2396.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 AsylVfG 1992, § 3a AsylVfG 1992, § 3c AsylVfG 1992, § 3d AsylVfG 1992, § 3e AsylVfG 1992
Homosexuelle Menschen sind in der Türkei aufgrund ihrer sexuellen Orientierung einer landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Zwar mögen einzelne Diskriminierungen oder Übergriffe für sich betrachtet nicht die erforderliche Eingriffsintensität erreichen. In ihrer Kumulation verdichten sich diese Maßnahmen jedoch offenkundig in einer Weise, die die betroffenen Personen in ihrer persönlichen Identität, körperlichen Integrität sowie ihrer wirtschaftlichen und sozialen Existenz erheblich beeinträchtigt und sie faktisch dazu zwingt, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. 2. Bestimmte Stadtteile einzelner Großstädte und Gebiete an der Südküste der Türkei bieten homosexuellen Menschen in der Türkei keinen internen Schutz. Der Begriff des „Landesteils“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG setzt ein Gebiet voraus, das über eine hinreichende räumliche Ausdehnung sowie strukturelle Eigenständigkeit verfügt und dem Schutzsuchenden eine verlässliche und dauerhafte Lebensführung ermöglicht; hieran fehlt es bei lediglich kleinräumigen innerstädtischen Bereichen von wenigen Quadratkilometern. Der Schutz in liberalen Stadtvierteln beruht zudem nicht auf stabilen, strukturell verfestigten Gegebenheiten, sondern auf wandelbaren sozialen Milieus, die anfällig für kurzfristige Veränderungen sind.
Soweit zur Prüfung der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung kein starrer mathematisch-statistischer Schwellenwert maßgeblich ist, sondern es entscheidend auf eine wertende Gesamtbetrachtung unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung ankommt, sind auch strukturelle Erfassungsdefizite in die Relationsbetrachtung einzubeziehen.
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 1) sowie 3) bis 6) des Bescheides vom
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt nach erfolglosem Asylantrag weiter internationalen Schutz.
2 Der derzeit 36-jährige Kläger ist türkischer Staats- und Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ der Kläger gemeinsam mit seinem transsexuellen Partner, welcher aktuell eine geschlechtsangleichende Hormontherapie durchläuft (im Folgenden: Partnerin), in der Nacht vom 9. zum 10. August 2022 die Türkei und reiste über den Landweg illegal am15. August 2022 in das Bundesgebiet ein. Am 29. September 2022 stellte der Kläger seinen Asylantrag. Seine Partnerin führt unter dem Az. 1 A 5783/24 eine Klage.
3 Der Kläger gab im Rahmen seiner Anhörung am 28. Oktober 2022 im Wesentlichen an, er stamme aus Kahramanmaraş und habe zuletzt in Istanbul gelebt. Er werde wegen seiner Homosexualität in der Türkei von seiner Familie verfolgt. Im Alter von 15 Jahren sei er sich sicher gewesen, homosexuell zu sein. Fünf Jahre später sei dies bekannt geworden. Er sei großem Druck ausgesetzt gewesen, so dass er etwa im Alter von 26 oder 27 Jahren seine Heimatstadt und seine Familie verlassen habe. Er habe sowohl in Antalya als auch in Izmir gelebt, wo er seine Partnerin kennengelernt habe. Er habe verschiedene Berufe ausgeübt, in den letzten fünf Jahren vor seiner Ausreise jedoch als Journalist gearbeitet. Seine Familie und seine Geschwister hätten nicht mit ihm sprechen wollen, da sein Vater sehr religiös sei. Zuletzt sei er im Juni 2022 bei seiner Mutter gewesen und habe Einkäufe erledigt. Dort sei es zu einem Streit mit seiner Mutter gekommen. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin sei er dann nach Istanbul gegangen, wo sie über Telegram Kontakt zu einer Person aufgenommen hätten, die ihre Ausreise organisiert habe. Seine Cousins würden ihn und seine Partnerin töten wollen. So sei er von ihnen bereits beleidigt und geschlagen worden, als er 26 oder 27 Jahre alt gewesen sei. Sie seien AKP-Anhänger bzw. -Mitglieder und religiös-konservativ. Er erhalte nun Nachrichten, die Beleidigungen und Bedrohungen enthalten würden. In der Türkei müsse er daher befürchten, getötet zu werden. Zum Schutz habe er einmal seine Rufnummer geändert, die Letzte aber fünf Jahre beibehalten, da er als Journalist auf Kontakte angewiesen sei. Eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht gestellt, da die Polizei nicht helfen würde. Auch ein Umzug könne nicht helfen, denn der Druck werde größer. Wegen der Gefahr der Verhaftung könne er auch keine politischen Nachrichten verbreiten. Freunde aus der LGBTQ- Community seien ebenfalls entlassen worden. Zusammen mit seiner Partnerin sei er nach Deutschland gekommen, weil sie gesehen hätten, dass die LGBTQ-Community in Deutschland freier leben könne und auch Rechte habe. Mit ihren Ersparnissen und dem Verkaufserlös aus der Veräußerung des PKW seiner Lebensgefährtin sei es ihnen möglich gewesen, die Ausreise mit 12.000 Euro zu finanzieren. Er habe die allgemeine Hochschulreife erworben.
4 Mit Bescheid vom 4. Januar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässig ab. Zudem stellte sie fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, drohte die Abschiebung nach Italien an und verhängte ein auf 15 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass am 17. Oktober 2022 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Italien gerichtet worden sei. Die italienischen Behörden hätten nicht fristgerecht geantwortet, sodass die Zuständigkeit mit Ablauf des 17. Dezember 2022 gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen sei.
5 Mit Vermerk vom 21. Juni 2023 stellte die Beklagte fest, dass die Überstellungsfrist am 18. Juni 2023 abgelaufen war und somit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrages zuständig geworden ist.
6 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24. Mai 2024 hob die Beklagte den Dublin-Bescheid vom 4. Januar 2023 auf und lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf subsidiären Schutz ab (Ziff. 3). Zudem stellte sie fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 4), drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 5) und verhängte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 6). Zur Begründung wird in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Zwar habe der Kläger glaubhaft gemacht, homosexuell zu sein, indes könne nicht festgestellt werden, dass ihm bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität drohe. Der Kläger sei unverfolgt ausgereist. Aus den Ausführungen des Klägers würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er sein Heimatland auf Grund einer konkret gegen ihn gerichteten und beachtlichen politisch motivierten Verfolgung bezüglich seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verlassen habe. Flüchtlingsschutz käme nicht in Betracht, weil es an Handlungen von schutzrelevanter Intensität fehlen würde. Soweit er geschildert habe, von seinen Cousins im Jahr 2017 geschlagen und bedroht worden zu sein und nunmehr befürchte, weitere Verfolgung durch seine Familie zu erleben, handele es sich bei diesen schon nicht um taugliche Verfolgungsakteure i.S. des § 3c AsylG. Gemäß § 3c Nr. 3 AsylG könne Verfolgung zwar auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, jedoch nur, wenn der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Es würde keine Gruppenverfolgung Homosexueller in der Türkei geben. Eine Gefahr eigener Verfolgung könne sich zwar auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes des § 3b AsylG verfolgt werden, den der Kläger mit ihnen gemein habe, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befinden würde und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG als eher zufällig anzusehen sei. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte setze jedoch voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten könne, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sodass sich jeder Angehörige der Gruppe ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sehen würde. Es müsse eine die Regelvermutung der Verfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte hinsichtlich der Gruppe vorliegen, was der Fall sei, wenn die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter bestehen würde, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handeln würde. Die Verfolgungshandlungen hätten – sofern kein (staatliches) Verfolgungsprogramm vorliegen würde – im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen müssen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entstehen würde. Dies zugrunde gelegt, sei nicht festzustellen, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr in die Türkei landesweit eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Homosexualität durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure drohen würde. Homosexualität sei seit der Gründung der Türkischen Republik im Jahr 1923 legal. Indes erfasse das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der Verfassung jedoch nicht explizit die sexuelle Orientierung. Homosexuelle Handlungen würden im Strafgesetz nicht eigens erfasst. Die Gesetzgebung verbiete somit nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Gender-Identität in sozialen Einrichtungen, Regierungsstellen oder Unternehmen. Zudem garantiere das Gesetz Mitgliedern sexueller Minderheiten nicht jene Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die Heterosexuellen infolge einer Eheschließung implizit gewährleistet würden. Die Türkei gehöre zu den Ländern mit der höchsten Mordrate an Transgender-Personen. Es gebe keine spezifischen Gesetze zur Bekämpfung dieser Verbrechen. Es bestünde ein begrenzter Schutz für Organisationen sexueller Minderheiten, die bedroht werden. Zahlreiche LGBTI- Organisationen würden von einem anhaltenden Gefühl der Verwundbarkeit berichten, da ihre Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin eingeschränkt sei. Verleumdungskampagnen in regierungsfreundlichen Medien und Hassreden sowie herablassende Äußerungen hochrangiger Regierungsvertreter, darunter der Präsident der Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet), der türkischen Institution für Menschenrechte und Gleichstellung und des Büros der Ombudsperson sowie der Vorsitzende der türkischen Gesellschaft des Roten Halbmonds, würden die diskriminierende Haltung der Regierung gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten und deren Rechten widerspiegeln. Während das Gesetz die Zugehörigkeit zu einer sexuellen Minderheit bzw. das Verhalten sexueller Minderheiten nicht explizit kriminalisiere, würden Gesetzesbestimmungen zu „Straftaten gegen die öffentliche Moral“, „Schutz der Familie“ und „unnatürliches Sexualverhalten“ manchmal als Grundlage für polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber und Polizei dienen. Regierung und Medien würden behaupten, dass die Orientierung und die Aktivitäten der sexuellen Minderheiten mit der öffentlichen Moral und den spirituellen Werten der türkischen Gesellschaft unvereinbar seien, und dass sie die Familienwerte bedrohen würden. Die türkische Regierung berufe sich in diesem Zusammenhang auch auf die öffentliche Ordnung und behaupte, sie könne die Sicherheit von LGBTQ-Gruppen nicht garantieren. Kundgebungen der LGBTQ-Gemeinschaft würden systematisch verboten bzw. unterbunden werden. Im April 2019 habe zwar ein Gericht in Ankara das seit November 2017 geltende pauschale Verbot des Gouverneurs von Ankara für öffentliche Veranstaltungen von LGBTQ-Gruppen aufgehoben, doch würden die Verbote von Veranstaltungen in Ankara und anderen Städten in der Türkei weiterhin systematisch aufrechterhalten werden. Danach würde der türkische Staat zwar eine Diskriminierung von Homosexuellen fördern und ginge systematisch wohl zumindest gegen Organisationen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit der LGBTQ-Community vor. Indes sei nicht ersichtlich, dass systematisch auch gegen einzelne Homosexuelle vorgegangen werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Diskriminierungen im Hinblick auf den einzelnen Homosexuellen das Gewicht einer asylrelevanten Verfolgungshandlung erreichen würden, bestünden nicht. Die geschilderten gesellschaftlichen Reaktionen würden keine Anhaltspunkte für eine im Sinne von § 3 AsylG notwendige intensive und über der Erheblichkeitsschwelle liegenden Verfolgungshandlung darstellen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Es bestünde keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG durch seine Familie. Seine Homosexualität sei der Familie bereits seit dem Jahr 2010 bekannt. Zudem könne der Kläger auf die Großstädte Izmir, Istanbul und Ankara als Ort des internen Schutzes verwiesen werden. Dies sei dem Kläger möglich und zumutbar. Er sei erwachsen und auf die Fürsorge von Familienangehörigen nicht mehr angewiesen. Mit seiner allgemeinen Hochschulreife und seiner Berufserfahrung als nicht politischer Journalist verfüge er über eine solide Bildung, die es ihm möglich machen würde, selbst abseits der ihm vorgeblich nicht wohlgesonnenen Familienmitglieder eine Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem sei der Kläger bereits in der Vergangenheit in der Lage gewesen (trotz Diskriminierungen und sicher auch Anfeindungen), genauso wie auch seine Lebensgefährtin seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sogar Ersparnisse in Höhe von 12.000 Euro für die Ausreise zu generieren. Es seien keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen worden, die den Schluss zuließen, dass ihm dies in Zukunft nicht mehr möglich sei. Zudem habe er selbst ausgeführt, mit seiner Partnerin nach Deutschland gekommen zu sein, weil sie gesehen hätten, dass die LGBTQ-Community dort freier leben könne und auch Rechte habe. Anhaltspunkte für einen ihm in seinem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schaden würde dies gerade nicht bieten. Sowohl Istanbul als auch Izmir und Ankara seien über die dortigen Flughäfen auf dem Luftweg erreichbar. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Kläger und auch seine Partnerin seien bereits in der Vergangenheit in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht erneut gelingen würde, ein gutes Einkommen zu erzielen, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Der Kläger habe zu möglichen Kindeswohlbelangen bzw. familiären Bindungen in Deutschland oder gesundheitsbezogenen Belangen weder etwas vorgetragen noch seien im Entscheidungszeitpunkt derartige Belange aus dem Akteninhalt ersichtlich. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.
7 Am 10. Juni 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird auf das bisherige Vorbringen im Asylverfahren Bezug genommen. Ergänzend wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger letztendlich seine Familie verlassen habe, weil er während seiner Zeit bei seiner Familie in Kahramanmaraş aufgrund seiner sexuellen Identität innerhalb der Familie ausgegrenzt und erniedrigenden, menschenunwürdigen Beleidigungen ausgesetzt worden sei. Der Druck innerhalb der Familie habe von Tag zu Tag zugenommen und sei schließlich darin gegipfelt, dass seine Cousins gemeinsam mit seinem Vater ihn körperlich misshandelt hätten. Zwei bis drei Tage bevor er Kahramanmaraş verlassen habe, seien sie nach Hause gekommen, hätten ihm ein Messer gezeigt und gedroht: "Wenn du dich nicht änderst, töten wir dich damit." Sie hätten gesagt, er sei wie eine Krebsgeschwulst für die Familie, ein Schandfleck, der die Familie bloßstelle und nicht zu ihr passe. Aufgrund der Todesdrohungen, die er von seiner Familie und seinen Cousins erhalten habe, habe er sich gezwungen gesehen, Kahramanmaraş zu verlassen. Der Kläger mache geltend, dass der Druck von Seiten der Gesellschaft und seiner Familie seine psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt habe. Er würde weiterhin von seiner Familie und seinen Verwandten überwacht werden. Die erlebte Gewalt, Ausgrenzung und die Angst vor Todesdrohungen hätten bei ihm tiefe Traumata hinterlassen. Der Kläger erlebe Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der nicht heteronormativ lebenden Personen, der sogenannten LGBTIQ+- Community. Die Situation bzgl. der Diskriminierung und Verfolgung der LGBTQI+-Community in der Türkei verzeichne zudem eine deutliche Verschlechterung bzw. Zunahme von Diskriminierungs- und Bedrohungsfällen. Dabei käme es zu Totschlag, Polizeigewalt, Bedrohungen und Diskriminierungen v.a. gegen schwule Männer, sowie gegen lesbische Frauen und Transpersonen. Die Gewalttaten und Grundrechtsverletzungen gegenüber der LGBTQI+-Community seien keine Einzelfälle, die sporadisch auftreten würden. Betroffene würden systematisch ausgewählt werden. Morde würden häufig in privaten Kontexten wie Wohnungen, Häusern oder Appartements stattfinden. Es gäbe eine trans- und LSBTIQ+- Feindlichkeit in der türkischen Medienlandschaft (oft auch von hochrangigen Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten), die dazu führen würde, dass es in der türkischen Gesellschaft anerkannt und verständlich sei, Personen, die der LGBTIQ+- Community angehören würden, auszugrenzen und zu verfolgen. Demnach sei es auch kein Wunder, dass Hatecrimes nicht angezeigt werden würden, weil die Personen zu Recht Angst hätten, von den Polizeibehörden erneut verletzt zu werden. Einen Schutz vor privater Gewalt zu bieten, sei der Staat mithin nicht willens und auch nicht mehr in der Lage.
8 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hatte.
9 Der Kläger beantragt noch,
10 unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24. Mai 2024, Az.: 9557724 – 163, zugestellt am 30. Mai 2024, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 i.V.m. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen; äußerst hilfsweise die Befristungsentscheidung aufzuheben, soweit mit ihr eine 12 Monate übersteigende Frist festgesetzt ist.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihre angefochtene Entscheidung.
14 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger und seine Partnerin persönlich angehört. Wegen der Ergebnisse wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Gerichtsakte zum hiesigen Verfahren sowie zum Verfahren der Partnerin (1 A 5783/24), die Asylakte und die Ausländerakte des Klägers und seiner Partnerin sowie die öffentlich auf der Webseite des Gerichts bekannt gemachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsland Türkei (Stand: Juni 2026) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
I.
15 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
16 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und gemäß § 113 Abs. 5 und Abs. 1 VwGO in dem nach § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.). Der Bescheid ist – soweit er noch mit der Klage angefochten wird – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.).
17 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
18 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
19 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannte Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizieren-de“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 32). Im Falle einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU). Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
20 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen- de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, Verbot der Sklaverei sowie Verbot der Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage), oder die (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Nach § 3b Abs. 2 AsylG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer das Verfolgungsmerkmal tatsächlich aufweist, sondern es genügt, wenn ihm das Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG sowohl vom Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen als auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird jedoch gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
21 Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) hat der Betroffene die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989, 9 B 405.89, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2018, 1 Bf 167/17.AZ; VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 49). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.8.2013, A 12 S 2023/11, juris Rn 35). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 49).
22 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann (nur) festgestellt werden, wenn sich das Gericht die Überzeugung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27.85, juris Rn 15; VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 44).
23 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist auf der Grundlage des Inhalts der Akten und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck sowie unter Zugrundelegung der Erkenntnislage davon überzeugt, dass für den Kläger die genannten Voraussetzungen vorliegen, weil er als homosexueller Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Gruppenverfolgung in der Türkei betroffen ist. Im Einzelnen:
24 a) Der Kläger gehört einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 AsylG an. Er identifiziert sich selbst als homosexueller Mann und wird auch von seinem sozialen Umfeld in der Türkei als solcher wahrgenommen.
25 Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann dabei auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet.
26 Diese Voraussetzungen für eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG sieht das Gericht für homosexuelle Personen in der Türkei als erfüllt an.
27 aa) Die sexuelle Ausrichtung einer Person ist ein unveränderbares Merkmal, das so bedeutsam für die Identität ist, dass die Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten oder sie geheim zu halten (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2013, Rs. C-199/12 bis C-201/12, juris Rn. 46, 70, 71; BVerwG, Beschl. v. 22.1.2020, 2 BvR 1807/19, juris Rn. 19, VG Hamburg, Urt. v. 13.9.2023, 1 A 1458/23, n.v.).
28 bb) Die Gruppe der homosexuellen Personen hat in der Türkei nach den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen auch eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
29 Homosexualität ist seit der Gründung der Türkischen Republik im Jahr 1923 legal (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 10, 6.8.2025, S. 301 (nachfolgend: BFA, Türkei 2025)). Es gibt in Art. 10 der türkischen Verfassung ein Diskriminierungsverbot, welches jedoch nicht explizit die sexuelle Orientierung umfasst. Homosexuelle Handlungen werden vom türkischen Strafrecht nicht eigens erfasst, ihre Strafbarkeit (z.B. hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit und unter Minderjährigen) unterscheidet sich nicht von der Strafbarkeit heterosexueller Handlungen. Allerdings wurden nach NRO-Angaben Gesetze oder Generalklauseln, z. B. Artikel 225 und 226t StGB über öffentliche Moral und Ordnung, in ihrer Auslegung gegen LGBTIQ-Personen eingesetzt. Sowohl im März als auch im Oktober 2025 wurden Gesetzentwürfe geleakt, welche jegliche Ausdrucksform von LGBTIQ-Identitäten, einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen und den Zugang zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen kriminalisieren würden - mit teilweise mehrjährigen Haftstrafen. In Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste ist es in bestimmten Bereichen möglich, Homosexualität zu zeigen. Darüber hinaus ist sie gesellschaftlich nicht akzeptiert. Nach Angaben von NROs und Betroffenen verschlechtere sich die rechtliche und gesellschaftliche Situation von LGBTIQ- Personen zusehends: Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität würden sie vom sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und teilweise Opfer von Gewalt und Diskriminierung. Es sind Fälle bekannt, in denen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität ihren Arbeitsplatz verloren haben – sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch in der Privatwirtschaft. Beschwerden oder Klagen würden aufgrund des repressiven Klimas selten eingereicht. LGBTIQ-Aktivistinnen/-Aktivisten sehen sich verstärkt mit Anklagen und Gerichtsprozessen konfrontiert. Sowohl die türkische Regierung, die 2025 zum „Jahr der Familie“ (die ausschließlich heterosexuell-traditionell verstanden wird) erklärt hat, als auch regierungsnahe Medien verbreiten Aussagen zum „Schutz der Familie vor LGBTIQ-Propaganda“ (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, S. 15 f. (nachfolgend: Lagebericht 2026)). Der Rückzug der Türkei am 20. März 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch als Istanbul-Konvention bekannt, wurde aus dem Präsidentenpalast u.a. damit begründet, dass die Konvention zum Schutze der Rechte sexueller Minderheiten missbraucht worden sei. Die Kommunikationsdirektion des Präsidentenpalasts teilte in einer Stellungnahme vom 22. März 2021 mit, die Konvention sei von einer Gruppe von Menschen benutzt worden, welche versucht hätten, Homosexualität zu normalisieren. Dies sei jedoch mit den sozialen und familiären Werten der Türkei unvereinbar (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Türkei, Situation von LGBTIQ-Personen, Stand: Februar 2026 (nachfolgend: BAMF, Februar 2026), S. 2). Die Erdoğan-Regierung und die religiös-konservativen Oppositionsparteien verwenden regelmäßig diskriminierende politische Äußerungen, die auf Hassreden gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen hinauslaufen, unter dem Vorwand, familiäre Werte zu unterstützen, und versuchen so, konservative Wählerschichten anzusprechen und die gesellschaftliche Polarisierung zu schüren (BFA, Türkei 2025, S. 303). Der ehemalige AKP-Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 12. November 2022, dass er Angehörige sexueller Minderheiten als „Propagandisten einer terroristischen Organisation“ ansehe. Erdoğan erklärte am 22. Oktober 2022 mit der beabsichtigten Verfassungsänderung würde den Bedrohungen der Institution Familie und der menschlichen Natur Einhalt geboten werden. Er teilte weiter mit, dass „perverse Trends“ diese Familien bedrohen würden. So soll in Artikel 41 der Verfassung, in dem der Schutz der Familie und von Kinderrechten garantiert wird, darauf verwiesen werden, dass die Ehe ein Bund zwischen Mann und Frau sei, obwohl bereits in Artikel 134 des Zivilgesetzbuches von einem Mann und Frau, die einander heiraten wollen, die Rede ist (BAMF, Februar 2026, S. 9). Zuvor hatte der Bildungsminister im Kabinett Erdoğan, Yusuf Tekin, im September 2023 in einem Fernsehinterview erklärt, dass die Behörden die Verantwortung hätten, Homosexualität zu bekämpfen. So sei ein Wahlfach mit dem Titel „Die Familie in der türkischen Gesellschaft“ in den Schullehrplan aufgenommen worden, um gegen „LGBTIQ-Werte“ vorzugehen. Auch der aktuelle Leiter des staatlichen Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet İşleri Başkanlığı), Ali Erbaş, äußerte sich bereits im Jahr 2020 abwertend gegenüber LGBTIQ-Personen. So hatte Erbaş in einer Predigt zu Anfang des Fastenmonats Ramadan 2020 dargelegt, dass der Islam Homosexualität verurteile. Außerdem bringe Homosexualität Krankheiten, etwa HIV oder das Corona-Virus, mit sich und verderbe Generationen an Menschen. Er rief während der Predigt Gläubige zum Kampf auf, Menschen vor diesem „Bösen“ zu schützen. Daraufhin hatten die Anwaltskammern in Ankara und Izmir Erbaş vorgeworfen, er würde eine Gruppe von Menschheit mit Hass herabwürdigen und diese als Ziel exponieren. Die Oberstaatsanwaltschaften leiteten daraufhin Ermittlungen gegen die Anwaltskammern ein, da sie gemäß Artikel 216 Absatz 3 tStGB öffentlich religiöse Werte beleidigt hätten, indem sie Erbaş kritisiert hatten. Staatspräsident Erdoğan sprang Erbaş bei und stellte fest, dass ein Angriff auf den Leiter der Religionsbehörde auch ein Angriff auf den Staat sei. Außerdem seien Erbaş‘ Worte absolut richtig gewesen (BAMF, Februar 2026, S. 10). Transsexuelle, Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten können unter der Bezeichnung „psychosexuelle Störungen“ nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden (BFA, Türkei 2025, S. 126). Die Akzeptanz von gleichgeschlechtlichen Beziehungen bleibt in der türkischen Gesellschaft gering. In einer im Juli und August 2022 durchgeführten Umfrage gaben 36,6 % der Befragten an, dass Homosexualität eine Perversion sei, die vom Staat verboten werden sollte. 33,5 % bezeichneten Homosexualität als eine Krankheit, die behandelt werden soll. 72,3 % der Befragten sehen Homosexuelle als schädlich für die Gesellschaft an. 17,6 % gaben an, dass Homosexualität respektiert werden soll. Während zwei Drittel aller Befragten Homosexualität nicht für einen natürlichen Zustand hielten, lag dieser Wert bei jungen Menschen zwischen 18 und 24 Jahren bei 56,7 % (BFA, Türkei 2025, S. 306).
30 Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass die Gruppe der homosexuellen Personen in der Türkei eine deutlich abgegrenzte Identität hat. Zwar gibt es (aktuell noch) keine strafrechtlichen Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen. Die aufgezeigten Umstände – regelmäßige diskriminierende Äußerungen und Hassreden seitens der türkischen Regierung, erhebliche Diskriminierungen im gesellschaftlichen Bereich, Ausgrenzungen, Belästigungen und gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle und die Einordnung als „psychosexuelle Störung“ im Bereich des Militärs – zeigen gleichzeitig, dass homosexuelle Personen in der Türkei als ein Teil einer von der Mehrheitsgesellschaft deutlich abgegrenzten Gruppe wahrgenommen werden (VG Köln, Urt. v. 24.4.2026, 22 K 1778/26.A, juris Rn. 36; VG Bremen, Urt. v. 11.2.2026, 4 K 1144/25, juris Rn. 40; VG Berlin, Urt. v. 25.11.2025, 14 K 370/23.A, juris Rn. 36; VG Hamburg, Urt. v. 13.9.2023, 1 A 1458/23, n.v.; VG Göttingen, Urt. v. 8.11.2022, 4 A 175/19, juris Rn. 28 ff.).
31 cc) Der Kläger gehört zu dieser Gruppe der Männer mit homosexueller Identität.
32 Er hat bereits im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten ohne Umschweife und in sich stimmig angegeben, sich als homosexuell zu identifizieren, dies im Alter von 15 Jahren erkannt zu haben und entsprechend von seinem sozialen Umfeld in der Türkei als homosexuell wahrgenommen worden zu sein. Das Gericht erachtet diese Angaben unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung durch die persönliche Anhörung gewonnenen Eindrucks des Klägers als glaubhaft. Auch die Beklagte stellt die Identifizierung des Klägers als homosexuell nicht in Abrede.
33 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich für den Kläger auch eine begründete Furcht vor Verfolgung feststellen. Dabei kann im Hinblick auf eine etwaige Individualverfolgung des Klägers offenbleiben, ob das Gericht den Vortrag des Klägers, ihm seien insbesondere von Familienmitgliedern aufgrund seiner Homosexualität Morddrohungen ausgesprochen worden, für glaubhaft hält, da jedenfalls von einer Gruppenverfolgung Homosexueller in der Türkei auszugehen ist. Dem Kläger droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure aufgrund seiner Homosexualität (eine Gruppenverfolgung Homosexueller bejahend: VG Leipzig, Urt. v. 26.8.2025, 5 K 2798/24.A, juris Rn. 21; VG Köln, Urt. v. 19.5.2025, 22 K 6422/23.A, juris Rn. 34 ff.; VG Berlin, Urt. v. 25.11.2025, 14 K 370/23.A, juris Rn. 24 ff., Urt. v. 8.1.2025, VG 17 K 248/23 A, juris Rn. 26 ff.; a.A.: VG Bremen, Urt. v. 11.6.2026, 2 K 1053/25, juris Rn. 36 ff.; VG Dresden, Urt. v. 15.12.2025, 3 K 498/24.A, juris Rn. 28; VG Würzburg, Beschl. v. 26.9.2025, W 8 S 25.34549, juris Rn. 41 ff.; VG Trier, Urt. v. 7.7.2025, 9 K 2874/24.TR, S. 13 ff.; VG München, Urt. v. 4.7.2025, M 15 K 23.31316, juris Rn. 30; offengelassen bei VG Bremen, Urt. v. 11.2.2026, 4 K 1144/25, juris Rn. 27; VG Dresden, Urt. v. 14.11.2025, 3 K 837/24.A, juris Rn. 39).
34 aa) Abseits der Fälle eines staatlichen Verfolgungsprogramms setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung die Feststellung einer hinreichenden Verfolgungsdichte voraus, die die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11.08, juris Rn. 13; Urt. v. 1.2.2007, 1 C 24.06, juris Rn. 7; Beschl. v. 5.4.2011, 10 B 11.11, juris Rn. 3; BeckOK MigR/Wittmann, 25. Ed. 1.3.2026, AsylG § 3 Rn. 34-36). Dabei ist es häufig nicht möglich, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden (vgl. VGH München, Urt. v. 19.4.2021, 11 B 19.30575, juris Rn. 50; VG Regensburg, Urt. v. 21.1.2026, RN 11 K 25.33411, juris Rn. 36; VG Berlin, Urt. v. 12.11.2025, 8 K 314/23, juris Rn. 27).
35 bb) Ausgehend hiervon stößt die gebotene Relationsbetrachtung im vorliegenden Fall auf erhebliche strukturelle Bezifferungsprobleme. Weder die Größe der Gruppe homosexueller Menschen in der Türkei noch die Anzahl der gegen sie gerichteten Übergriffe lässt sich statistisch bestimmen. Staatliche Stellen erheben hierzu keine Daten; auch sonstige Erkenntnisquellen ermöglichen lediglich eine grobe Annäherung. Dies steht der Annahme einer Gruppenverfolgung jedoch nicht entgegen, sondern ist selbst Teil der zu würdigenden Erkenntnislage. Die fehlende Bezifferbarkeit der Gruppengröße beruht maßgeblich darauf, dass ein erheblicher Teil der homosexuellen Menschen seine sexuelle Orientierung aus Furcht vor gesellschaftlicher Ächtung, beruflichen Nachteilen oder gewaltsamen Übergriffen nicht offen lebt. Die Gruppe tritt daher nach außen nur eingeschränkt in Erscheinung und entzieht sich einer quantitativen Erfassung. Bereits dies indiziert eine strukturelle Gefährdungslage. Entsprechendes gilt für die Zahl der Verfolgungshandlungen. Die Erkenntnismittel berichten übereinstimmend von einer erheblichen Dunkelziffer. Übergriffe werden vielfach nicht zur Anzeige gebracht, weil Betroffene weitere Diskriminierung befürchten oder kein Vertrauen in eine effektive staatliche Schutzgewährung haben. Hinzu kommt, dass Anzeigen häufig nicht mit der gebotenen Konsequenz verfolgt werden (Lagebericht 2026, S. 15 f.; BAMF, Februar 2026, S. 7, 8, 11; BFA, Türkei 2025, S. 303, 306; ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zur Türkei: Lage von LGBTIQ*-Personen, 27. Juni 2024, S. 5 f. (nachfolgend: „ACCORD 2024“). Auch dies führt zu einer systematischen Untererfassung tatsächlich stattfindender Übergriffe. Diese doppelten Erfassungsdefizite – hinsichtlich der Gruppengröße wie auch der Übergriffszahlen – schließen die gebotene Relationsbetrachung nicht aus und entbinden das Gericht vor allem nicht von dieser Aufgabe. Vielmehr ist in einer wertenden Gesamtschau zu berücksichtigen, dass beide Größen tendenziell unterschätzt werden, während zugleich die berichteten Vorfälle ein konsistentes Bild einer flächendeckenden Gefährdung zeichnen. Die vorhandenen Erkenntnisse belegen nicht lediglich vereinzelte Übergriffe, sondern ein breites Spektrum an Übergriffen, die an die sexuelle Orientierung anknüpfen und zentrale Lebensbereiche betreffen. Homosexuelle Menschen sehen sich in der Türkei einer Kombination aus gesellschaftlicher Ausgrenzung, struktureller Diskriminierung sowie konkreten Bedrohungen und Gewalthandlungen durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Dies umfasst insbesondere erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt, soziale Stigmatisierung, Einschüchterungen sowie körperliche Übergriffe. Effektiver staatlicher Schutz ist dabei regelmäßig nicht erreichbar (Lagebericht 2026, S. 15 f.; BAMF Februar 2026, S. 7, 8, 11; BFA, Türkei 2025, S. 303 ff.)
36 In der Zusammenschau führt dies dazu, dass die Schwelle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung überschritten ist. Zwar mögen einzelne Diskriminierungen oder Übergriffe isoliert betrachtet nicht die erforderliche Eingriffsintensität erreichen. In ihrer Kumulation verdichten sich die Maßnahmen offenkundig in einer Weise, dass die betroffenen Personen in ihrer persönlichen Identität, körperlichen Integrität sowie ihrer wirtschaftlichen und sozialen Existenz erheblich beeinträchtigt werden und sie faktisch dazu gezwungen sind, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen.
37 Vor diesem Hintergrund ist auch die erforderliche Verfolgungsdichte gegeben. Die Vielzahl gleichgerichteter Übergriffe, ihre landesweite Verbreitung sowie die strukturell bedingte erhebliche Dunkelziffer führen dazu, dass die Relationsbetrachtung trotz fehlender exakter Zahlen zulasten der Annahme bloß vereinzelter Übergriffe ausfällt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Übergriffe und Diskriminierungen ein Ausmaß erreicht haben, bei dem für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht.
38 cc) Liegt damit eine Gruppenverfolgung vor, greift zugunsten des Klägers die vom Bundesverwaltungsgericht anerkannte tatsächliche Vermutung eigener Betroffenheit. Einer individuellen Verfolgungsgeschichte bedarf es grundsätzlich nicht; es genügt die glaubhafte Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe. Der Kläger gehört nach obigen Ausführungen als homosexueller Mann unstreitig zu dieser Gruppe. Anhaltspunkte dafür, dass er ausnahmsweise von der allgemeinen Gefährdungslage ausgenommen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine sexuelle Orientierung im Falle einer Rückkehr nicht gefahrlos offen leben könnte und bei einem Bekanntwerden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den beschriebenen Diskriminierungen und Übergriffen ausgesetzt wäre.
39 c) Die erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgrund im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG ist gegeben.
40 d) Gesellschaftliche bzw. nichtstaatliche Akteure sind auch taugliche Verfolgungsakteure im Sinne des § 3c Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Ausweislich der Erkenntnislage ist der türkische Staat erwiesenermaßen nicht willens, wirksamen Schutz im Sinne des § 3d AsylG vor der Verfolgung zu bieten.
41 Der türkische Staat und die regierungsnahen Medien befeuern die allgemeine Haltung der Gesellschaft und tragen damit jedenfalls mittelbar noch zu einer Verschlechterung der Situation bei. Dieser Befund wird bestätigt durch einen im Februar 2025 publik gewordenen Gesetzentwurf. Gegenstand dieses Entwurfs ist unter anderem die Festschreibung des "biologischen Geschlechts". Ferner soll die "Förderung" von LGBTQ-Rechten unter Strafe gestellt werden. Auch sollen Gefängnisstrafen für diejenigen eingeführt werden, die gleichgeschlechtliche Eheschließungen durchführen (BFA, Türkei 2025, S. 301ff.). Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht davon aus, dass der Zugang zu Rechtsschutz und Rechtsmitteln für Angehörige sexueller Minderheiten eingeschränkt zu sein scheint. In diesem Zusammenhang weisen Quellen darauf hin, dass es in der Gesetzgebung und den Verordnungen keine spezifischen Hinweise auf den Schutz der Rechte von LGBTIQ- plus-Personen gibt. Opfer homophober Gewalt wenden sich in der Regel nicht an die Polizei, und wenn sie es doch tun, werden sie in vielen Fällen von der Polizei nicht angemessen behandelt oder geschützt. Laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums soll es vorgekommen sein, dass vereinzelt Staatsanwälte nicht willens wären, LGBTIQ-feindliche Gewalttäter zu verfolgen (BFA, Türkei 2025, S. 303, 306; BAMF, Februar 2026, S. 11). „Sexuelle Orientierung und Identität“ sind nicht im Katalog der Hassverbrechen gelistet. Deshalb können LGBTI-Personen bei Diskriminierungen oder Hassverbrechen ihre Rechte nur schwer geltend machen. In Gerichtsverfahren werden die Diskriminierungen entweder bagatellisiert oder die Intentionen der Täter relativiert. Gegen Angehörige sexueller Minderheiten gerichtete Hassreden werden als Ausdruck der freien Meinungsäußerung angesehen (BFA, Türkei 2025, S. 307). Es besteht kein spezifischer rechtlicher Schutz vor Diskriminierung und Gewalt auf Grundlage von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Das Diskriminierungsverbot der türkischen Verfassung umfasst nicht explizit die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung (Lagebericht 2026, S. 15). Die mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexuellen spiegelt sich auch in der Arbeit der Behörden, und allen voran der Polizei, wider. So kann es vorkommen, dass sich laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums Personen, die Opfer von LBGTIQ-feindlicher Gewalt geworden sind, nicht an die Polizei wenden, da sie dort eine weitere Diskriminierung durch die diensthabenden Polizeibeamten befürchten würden. Außerdem hätten laut dergleichen Quelle die meisten LGBTIQ-Personen wenig Vertrauen in das türkische Justizsystem. Es könne auch vorkommen, wenn sich das Opfer doch an die Polizei wendet, dass der Fall seitens der Polizei nicht angemessen behandelt würde. In einem Bericht vom 8. November 2023 äußerte sich auch die Europäische Kommission kritisch zu der gegenwärtigen Lage von LGBTIQ-Personen in der Türkei. Besonders der mangelnde Schutz ihrer Grundrechte wurde in dem Bericht angemerkt. So sei der fehlende gesetzliche Schutz vor Hassreden und Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität durch die Verbreitung von negativen Stereotypen in den Medien und diskriminierenden Äußerungen politischer Akteurinnen und Akteure noch verschärft worden. Außerdem seien während des Berichtszeitraums in verschiedenen Landesteilen Kundgebungen, die sich gegen LGBTIQ-Personen gerichtet hätten, von den Behörden genehmigt worden. Es würden laut Bericht auch wirksame strafrechtliche Sanktionen bezüglich Hassverbrechen gegenüber LGBTIQ-Personen fehlen (BAMF, Februar 2026, S. 7).
42 Es ist davon auszugehen, dass die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der homosexuellen Personen durch die türkische Öffentlichkeit ein solches Maß erreicht haben und eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten nur in einem derart geringen Umfang stattfinden, dass nicht nur einzelne Übergriffe und vereinzelte Schutzlücken festzustellen sind, sondern ein systemisches bzw. strukturelles Schutzproblem besteht (VG Köln, Urt. v. 24.4.2026, 22 K 1778/26.A, juris Rn. 41 ff.; VG Leipzig, Urt. v. 26.8.2025, 5 K 2798/24.A, juris Rn. 27; VG Berlin, Urt. v. 8.1.2025, 17 K 248/23 A, juris Rn. 43 ff.; VG Bremen, Urt. v. 11.2.2026, 4 K 1144/25, juris Rn. 41 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 13.9.2023, 1 A 1458/23, n.v.).
43 e) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht nach § 3e Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Dem Kläger steht zum Zeitpunkt der Entscheidung keine interne Schutzalternative zur Verfügung.
44 Nach § 3e Abs. 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende in einem Teil des Zielstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
45 In den Großstädten der Türkei existieren zwar Stadtviertel, die als vergleichsweise liberal gelten, wie beispielsweise in Istanbul die Stadtviertel Beyoğlu und Kadıköy (s. hierzu und im Folgenden: VG Köln, Urt. v. 24.4.2026, 22 K 1778/26.A, juris Rn. 53 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 8.1.2025, 17 K 248/23 A, juris Rn. 48 ff.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amts geht davon aus, dass es in Istanbul, Izmir, Ankara und an der Südküste möglich ist, Homosexualität in bestimmten Bereichen zu zeigen (Lagebericht 2026, S. 15). Diese "bestimmten Bereiche" begründen jedoch keine interne Schutzalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG, da sie bereits flächenmäßig keine geeignete interne Schutzalternative darstellen. Der Begriff des „Landesteils“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach Sinn und Zweck des § 3e Abs. 1 AsylG setzt er ein Gebiet voraus, das über eine hinreichende räumliche Ausdehnung sowie strukturelle Eigenständigkeit verfügt und dem Schutzsuchenden eine verlässliche und dauerhafte Lebensführung ermöglicht. Hieran fehlt es bei lediglich kleinräumigen innerstädtischen Bereichen. Bei den genannten Stadtvierteln handelt es sich um nur wenige Quadratkilometer umfassende Bezirke (Kadıköy ca. 25 km², Beyoğlu knapp 9 km²). Gebiete dieser Größenordnung genügen nicht den Anforderungen an einen „Teil des Zielstaates“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG. Als Vergleichsmaßstab dienen regelmäßig geopolitische Untergliederungen wie Regionen oder Provinzen. Maßgeblich ist insoweit, dass der in Betracht kommende verfolgungssichere Bereich eine solche Größe aufweist, dass er nachhaltige Sicherheit bietet und eine tragfähige Lebensgrundlage gewährleistet. Dies kann bei größeren Städten als Ganzes noch anzunehmen sein, nicht jedoch bei einzelnen Stadtteilen. Eine dauerhafte Niederlassung in lediglich wenigen als sicher geltenden Straßenzügen ist dem Schutzsuchenden daher nicht zumutbar (BeckOK MigR/Wittmann, 25. Ed. 1.3.2026, AsylG § 3e Rn. 16 f.). Erforderlich ist vielmehr ein Gebiet, das eine eigenständige und stabile Lebensführung erlaubt und nicht lediglich als fragmentarischer Rückzugsraum innerhalb eines im Übrigen unsicheren Umfelds fungiert. Daran fehlt es bei einzelnen Stadtvierteln bereits aufgrund ihrer strukturellen Einbindung in das soziale, wirtschaftliche und sicherheitsrechtliche Gefüge der Gesamtstadt, wodurch ihnen eine eigenständige Schutzsphäre fehlt. Insbesondere zwingt die geringe räumliche Ausdehnung den Schutzsuchenden dazu, den vermeintlich sicheren Bereich im Alltag regelmäßig zu verlassen, etwa zur Sicherung des Lebensunterhalts, zur Inanspruchnahme staatlicher Leistungen oder zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Hierdurch wäre er fortlaufend gerade den Gefahren ausgesetzt, vor denen § 3 AsylG Schutz gewähren soll.
46 Hinzu kommt, dass kleinräumige Stadtviertel regelmäßig keine hinreichende Anonymität gewährleisten. Anders als in großflächigen Regionen oder ganzen Städten ist die soziale Kontrolle in eng begrenzten urbanen Räumen regelmäßig höher, wodurch das Risiko steigt, identifiziert und gezielt verfolgt zu werden. Die notwendige Rückzugs- und Ausweichmöglichkeit innerhalb des Schutzgebiets selbst ist nicht gegeben. Auch dies spricht gegen die Annahme eines hinreichend stabilen und tragfähigen Schutzraums.
47 Schließlich fehlt es auch an der Prognosesicherheit bei einzelnen Stadtteilen. Daran fehlt es bei lediglich kleinräumigen, sozial geprägten „liberalen“ Stadtvierteln. Deren Schutzwirkung beruht nicht auf stabilen, strukturell verfestigten Gegebenheiten, sondern auf wandelbaren sozialen Milieus. Gerade wegen ihrer geringen räumlichen Ausdehnung sind diese Bereiche anfällig für kurzfristige Veränderungen, etwa durch polizeiliche Maßnahmen, politische Einflussnahmen oder gesellschaftliche Stimmungsumschwünge. Dies zeigt exemplarisch der im März 2024 erfolgte, auf Anordnung eines Distriktgouverneurs durchgesetzte polizeiliche Zugriff auf die Bayram-Straße im Istanbuler Stadtteil Beyoğlu, bei dem Wohnungen von Transfrauen für die Dauer von drei Monaten mit der Begründung versiegelt wurden, dass Transfrauen ansonsten aus den Fenstern schauen würden. Infolge dieser Maßnahme wurden zahlreiche Transpersonen obdachlos (BFA, Türkei 2025, S. 307 f.; ACCORD 2024, S. 8). Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer belastbaren Gewähr dafür, dass derartige Viertel, die eine lediglich situative und von äußeren Faktoren abhängige Sicherheit vermitteln, dem Kläger auf Dauer eine verlässliche und nachhaltige Lebensperspektive eröffnen. Dies gilt umso mehr, weil der Kläger in einer Beziehung mit einer Transfrau lebt und daher von vergleichbaren Maßnahmen unmittelbar betroffen wäre.
48 2. Da der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, bedarf es keiner Entscheidung über den subsidiären Schutz und über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, § 31 Abs. 2 und 3 AsylG. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil sie bei einer Zuerkennung von internationalem Schutz nicht (zwingend) veranlasst ist, § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorliegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Das für den Fall der Abschiebung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot kann ohne die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023, 1 B 15.23, juris Rn. 1).
III.
49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Dabei waren der Beklagten die Kosten ganz aufzuerlegen, da der Kläger mit seinem zurückgenommenen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter in Ansehung der erfolgreichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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