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9 E 9557/25•VG Hamburg 9. Kammer, 2026-06-05, 9 E 9557/25
9 E 9557/25Tribunal administratif / Chamber 95 juin 2026
Kommt ein Schallschutzgutachten für ein komplexes Vorhaben mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten zu differenzierten Ergebnissen, ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, diese in der Genehmigung abzubilden und immissionsschutzrechtlich unverträgliche Nutzungsarten, etwa durch Auflagen, auszuschließen. Hier: Genehmigung des ersten Bauabschnitts eines Nachwuchsleistungszentrums eines Profifußballvereins.
Entscheidungsdatum: 2026-06-05
Aktenzeichen: 9 E 9557/25
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0605.9E9557.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 33 Abs 1 BauGB, § 15 Abs 1 BauNVO, § 22 Abs 1 BImSchG, § 78 Abs 5 WHG
Kommt ein Schallschutzgutachten für ein komplexes Vorhaben mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten zu differenzierten Ergebnissen, ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, diese in der Genehmigung abzubilden und immissionsschutzrechtlich unverträgliche Nutzungsarten, etwa durch Auflagen, auszuschließen.
Hier: Genehmigung des ersten Bauabschnitts eines Nachwuchsleistungszentrums eines Profifußballvereins.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 2. September 2025 [Az.] wird angeordnet, soweit sich der Widerspruch gegen den Betrieb des Vorhabens richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu je einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragsteller wenden sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt der Erweiterung eines Nachwuchsleistungszentrums eines Profifußballvereins. Die Antragsteller sind Miteigentümer des Flurstücks [...] in der Gemarkung Niendorf. Das Grundstück ist im Wesentlichen mit zwei Doppelhäusern bebaut. Die Antragsteller haben Sondereigentum an der westlichen Doppelhaushälfte [Straße L., Hausnummer]. Sie sind bezüglich des Gartenbereichs dieser Doppelhaushälfte nach dem notariellen Teilungsvertrag ausschließlich nutzungsberechtigt. Laut FHH-Atlas liegt das Grundstück auf einer Höhe von 8,1 mNHN. Das Grundstück der Antragsteller liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Niendorf 70, festgestellt am 27. September 1989 (HmbGVBl. Nr. 38, S. 194 f.) der die Festsetzung „Reines Wohngebiet“ für das im Miteigentum der Antragsteller stehende Flurstück trifft. Es liegt südlich der einspurigen Stichstraße L. Auf der nördlichen Seite dieser Stichstraße, gegenüber dem Grundstück der Antragsteller, liegt bereits derzeit das Trainingszentrum des Beigeladenen, eines Profifußballvereins, bestehend aus derzeit drei Fußballtrainingsplätzen (zwei Naturrasenplätze und ein Kunstrasenplatz) und einem Funktionsgebäude. Westlich hieran, ebenfalls auf der Nordseite der Straße L., grenzt eine Baseballanlage („Jackie Robinson Ballpark“) an, die insbesondere Austragungsort für Spiele der „Hamburg Stealers“ ist. Das Grundstück der Antragsteller ist das nach Westen hin letzte bebaute Grundstück auf der südlichen Seite der Straße L. In weitere westliche Richtung folgt eine nicht bewirtschaftete Grünfläche von circa 5,5 h. Entlang der südlichen Seite dieser Grünfläche verläuft die Kollau, ein insgesamt circa 8 km langer Bach. In nord-südlicher Richtung verläuft durch die Grünfläche ein Entwässerungsgraben (L.graben).
2 Ein Großteil der Grünfläche ist gemäß der Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Kollau vom 5. Dezember 2017 Teil des Überschwemmungsgebiets der Kollau. Auch der südliche Teil des im Miteigentum der Antragsteller stehenden Flurstücks ist Teil dieses Überschwemmungsgebiets.
3 Bis zum 27. Oktober 2025 galt auch für die Grünfläche, das derzeitige Trainingsgelände und die Baseballanlage der Bebauungsplan Niendorf 70. Für die Grünfläche enthielt dieser die Festsetzung „Private Grünfläche Dauerkleingärten“. Am 28. März 2023 wurde eine Öffentliche Plandiskussion zum Entwurf des Bebauungsplans Niendorf 97 veranstaltet, mit dem ein circa 12,7 ha großer Teilbereich des Bebauungsplans Niendorf 70 – im Wesentlichen das bereits bestehende Trainingszentrum, die Straße L., die südlich der Straße L. gelegene Grünfläche und die bisherige Baseballanlage – überplant wird, um dort Spielfelder und Funktionsgebäude für ein von dem Beigeladenen betriebenes Nachwuchsleistungszentrum zu errichten. Mit Mitteilung im Amtlichen Anzeiger vom 23. März 2023 wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, Informationen und Auskünfte zur Planung unter einer Internetadresse und telefonisch zu erhalten. Am 2. Mai 2023 wurde diese frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ausgewertet. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte vom 16. Dezember 2024 bis 23. Januar 2025. Am 11. Februar 2025 schlossen die Antragsgegnerin und der Beigeladene einen städtebaulichen Vertrag. Der Beigeladene verpflichtete sich in diesem Rahmen insbesondere dazu, den Bau des Nachwuchsleistungszentrums nach Bebauungsplan umzusetzen, näher bestimmte Umsetzungsfristen einzuhalten, Gestaltung und Freiflächen mit der Stadt abzustimmen sowie Maßnahmen zu Nachhaltigkeit, Mobilität, Regenwasser- und Artenschutz umzusetzen. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich insbesondere dazu, das Vorhaben zu unterstützen, Leitungen und Straßenrückbau zu organisieren sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (z. B. Biotop- und Baumschutz) zu sichern. Die Bezirksversammlung Eimsbüttel stimmte der Feststellung des Bebauungsplanes Niendorf 97 am 22. Mai 2025 mehrheitlich zu.
4 Im Rahmen der Planaufstellung wurden insbesondere folgende Gutachten erstellt:
5 - ein hydrogeologisches Gutachten eines Ingenieurbüros vom 17. Juli 2023
6 - ein Gutachten des Landesbetriebs Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) zur Hochwasserneutralität der geplanten Baumaßnahme vom 13. Juli 2023,
7 - ein Entwässerungsgutachten eines Ingenieurbüros vom 4. März 2024,
8 - eine verkehrstechnische Untersuchung eines Ingenieurbüros vom 23. April 2024,
9 - ein Mobilitätskonzept eines Ingenieursbüros zur Verkehrs- und Erschließungsplanung vom 23. April 2024,
10 - eine schalltechnische Untersuchung eines Ingenieursbüros vom 5. März 2024, die anhand von vier Lastfällen die Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf Lärmbelästigung untersucht.
11 Am 17. Mai 2025 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erweiterung des Nachwuchs- und Leistungszentrums des FC [...], 1. Bauabschnitt.
12 Am 28. Oktober 2025 trat für den 12,7 ha großen Bereich, der im Wesentlichen das derzeitige Trainingsgelände des FC [...], den bisherigen Baseballplatz und die südlich der Straße L. gelegene Grünfläche umschließt, der Bebauungsplan Niendorf 97 in Kraft (Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 97 v. 22.10.2025, HmbGVBl. Nr. 36, S. 588). In Ersetzung des Bebauungsplans Niendorf 70 in diesem Bereich weist er unter anderem zwei Flächen von circa 115 m x 80 m auf der bisherigen Grünfläche südlich der Straße L. als „Flächen für Sportanlagen“ aus. Der übrige Teil der Grünfläche ist weiterhin als Grünfläche ausgewiesen, wobei ein circa 20 m breiter Streifen im südwestlichen Bereich des Plangebiets, parallel zur Kollau, als „Sekundäraue“ und zwei weitere Flächen als „Feuchtgrünland/Retentionsfläche“ ausgewiesen sind. Weiter sieht der Bebauungsplan vor, dass die Straße L. nach Westen hin verkürzt wird, sodass sie kurz hinter dem Grundstück, das im Miteigentum der Antragsteller steht, endet. Am neu vorgesehenen Ende der Straße ist eine 22,4 bis 27 m breite (1256 qm Fläche) und 62 m tiefe Verkehrsfläche ausgewiesen. Weiter weist der Bebauungsplan drei Baufenster in dem Bereich nördlich der Straße L. aus, von denen sich eines direkt gegenüber dem Grundstück der Antragsteller befindet.
13 Die Antragsteller haben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu diesem Bebauungsplan Stellung genommen und insbesondere Abwägungsmängel gerügt.
14 Mit Baugenehmigung vom 2. September 2025 genehmigte die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO a.F. die Erweiterung des „Nachwuchs- und Leistungszentrums“ des Beigeladenen für den ersten Bauabschnitt. Räumlich umfasst der erste Bauabschnitt im Wesentlichen die Grünfläche südlich der Straße L. sowie eine Dreiecksfläche nördlich hiervon.
15 Den zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Bauvorlagen sind zusammengefasst folgende wesentliche Realisierungsziele des ersten Bauabschnitts zu entnehmen: Südlich der Straße L. sollen zwei Fußballplätze errichtet werden, ein Kunstrasenplatz (Spielfeld 5) auf der westlichen Seite und ein Naturrasenplatz auf der östlichen Seite (Spielfeld 4). Die äußere östliche Grenze des östlichen Spielfeldes 4 weist auf der kürzesten Verbindungslinie eine Distanz von circa 45 m zur westlichen Außenwand des im Sondereigentum der Antragsteller stehenden Hauses auf*.* Spielfeld 5 soll auf eine Höhe von 7,80 mNHN aufgehöht werden und mit einem umlaufenden Hochbord mit einer Anstauhöhe von 7,92 mHN versehen werden. Spielfeld 4 soll auf 7,4 mNHN aufgehöht werden und mit einem umlaufenden Hochbord mit einer Anstauhöhe von 7,55 mHN versehen werden. Zweck dieser Aufhöhung ist es, die Spielfelder einer Überspülung im Falle eines hundertjährigen Hochwassers zu entziehen. Die umgebenden Flächen sollen auf 6,8 mNHN abgesenkt werden, um das durch die Aufhöhung verloren gehende Retentionsvolumen im Überschwemmungsgebiet auszugleichen. Weiter soll der nördliche Uferrandstreifen der Kollau auf einer Breite von 20 m von derzeit rund 7,2 – 7,5 mNHN auf bis zu 6,3 – 6,5 mNHN mit einzelnen höher liegenden Bereichen abgetragen und eine Sekundäraue der Kollau geschaffen werden. Durch die Aufhöhung der Spielfelder geht ein Retentionsvolumen des Überschwemmungsgebiets von 3.500 m3 verloren. Durch die Ausgleichsmaßnahmen soll Retentionsvolumen in Höhe von 4.000 m3 gewonnen werden. Das auf den Sportplätzen anfallende Regenwasser soll mittels jeweils unterschiedlicher Auffangtechnik gesammelt und in eine Vorbehandlungsanlage weitergeleitet werden, von der es dann in Rigolen (Speicherkapazität 4500 m3) unter dem Kunstrasenplatz gesammelt wird. Für den Fall einer Überschreitung der Kapazitätsgrenze soll das überschüssige Wasser in den L.-graben abgeleitet werden. Die Sportplätze sollen mit je einer 6-Mast-Flutlichtanlage ausgestattet werden. Auf der nördlichen Seite beider Spielfelder sollen je zwei 55 m lange Stehstufen errichtet werden. Dabei soll je eine Stufe 100 Personen Platz bieten. Nördlich der Straße L. soll eine Dreiecksfläche für temporär erforderliche Stellplätze (PKWs und Fahrräder) hergerichtet werden. Des Weiteren soll dort eine technische Einrichtung zur Speicherung und Vorbehandlung des auf den Sportplätzen anfallenden Regenwassers errichtet werden.
16 Auf den Spielfeldern soll zum einen Trainingsbetrieb stattfinden. Zum anderen soll auf ihnen an Wochenenden der Punktspielbetrieb von Jugendmannschaften, der U17 und der U19-Mannschaft des Beigeladenen, stattfinden.
17 Insbesondere zum Gegenstand der Genehmigung gemacht wurden:
18 - eine Untersuchung zu Lichtemissionen vom 20.3.2023, geändert am 25.8.2023,
19 - eine schalltechnische Untersuchung vom 18. Juli 2025, die die schalltechnische Untersuchung vom 5. März 2024 um einen weiteren Lastfall ergänzt,
20 - ein Erläuterungsbericht zum Überflutungsnachweis und zur mengenmäßigen Bilanzierung der Einleitmenge eines Ingenieurbüros vom 5. Mai 2025,
21 - eine verkehrliche Kurzstellungnahme eines Ingenieurbüros vom April 2025,
22 - das hydrogeologische Gutachten vom 17. Juli 2023, das bereits bei der Planaufstellung erstellt wurde,
23 - eine Betriebsbeschreibung des Beigeladenen, die im Wesentlichen angibt, dass die Plätze 4 und 5 für den Trainingsbetrieb genutzt und auf ihnen an den Wochenenden Punktspiele durchgeführt werden sollen. Die Trainings- und Spielzeiten änderten sich dadurch nicht. Die maximale Anzahl an Spielern, Betreuern und Besuchern an Spieltagen zeitgleich auf dem Gelände betrage 150 Personen.
24 Der Genehmigungsbescheid schließt unter anderem folgende Genehmigungen und Erlaubnisse ein:
25 - eine Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in einer bestimmten – näher bezeichneten – Menge in den L.graben (Ziff. 1),
26 - eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG zur Errichtung eines Natur- und Kunstrasenplatzes innerhalb des Überschwemmungsgebietes Kollau (Ziff. 2).
27 Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen weiterhin eine planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Errichten von 14 PKW-Stellplätzen auf der nördlich der Straße L. gelegenen Dreiecksfläche. Diese enthält die Bedingung, dass die Stellplatzanlage nach Aufnahme der Nutzung des zu errichtenden Funktionsgebäudes an der Straße K. umgehend zurückgebaut wird.
28 Der Genehmigungsbescheid enthält Auflagen und Hinweise zum Bauordnungsrecht, Abfallrecht, Bundesbahnrecht, zur Benutzung von oberirdischen Gewässern, zum Überschwemmungsgebiet, zum Immissionsschutzrecht, zum Luftverkehrsrecht, zum Naturschutzrecht, zum Straßenverkehrsrecht, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie zum Wegerecht. Hier relevant sind insbesondere die folgenden Auflagen und Hinweise:
29 - die Auflagen und Hinweise zum Bauordnungsrecht (Ziff. 19 bis 24) verpflichten den Beigeladene zur Errichtung von 12 Stellplätzen, wobei sieben Stellplätze für den Besucherverkehr/Zuschauerverkehr zu kennzeichnen sind. Die Ziff. 20 verweist auf die Bauvorlage Nr. 0104, in der 14 Stellplätze eingezeichnet sind.
30 - Die Auflagen und Hinweise zum Überschwemmungsgebiet verpflichten den Beigeladenen zusammengefasst dazu, die Aufhöhung der Spielfelder parallel mit der Abtragung des neuen Retentionsraums durchzuführen.
31 - Die Auflagen und Hinweise zum Immissionsschutz sehen Betriebszeiten von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr montags bis samstags und von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr sonntags vor (Ziff. 82). Sie verpflichten den Beigeladenen zur Einhaltung der Pflichten nach § 22 BImschG (Ziff. 88) und sehen eine Abnahmemessung der Flutlichtanlagen nach deren Fertigstellung und Abschluss aller Bauabschnitte vor (Ziff. 94).
32 - Ein Hinweis zum Straßenverkehr sieht vor, dass die bauzeitliche Verkehrsführung als Einbahnstraßenregelung durchgeführt werden soll (Ziff. 117).
33 Unter dem 6. Oktober 2025 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 2. September 2025, über den noch nicht entschieden ist.
34 Am 28. Oktober 2025 wurde der Bebauungsplan Niendorf 97 festgestellt (HmbGVBl. Nr. 36, S. 588).
35 Am 23. Dezember 2025 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie sind der Ansicht, bereits zum jetzigen Zeitpunkt sei das Gesamtvorhaben einschließlich des zweiten und dritten Bauabschnitts zu würdigen. Das Bauvorhaben sei nach § 33 BauGB zu beurteilen. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Es fehle an der materiellen Planreife, weil der Bebauungsplan Niendorf 97 an zahlreichen Abwägungsmängeln leide. Insbesondere seien die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a) BauGB unzureichend berücksichtigt worden. Die Abwägung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Verschärfung der Hochwasser- und Überflutungssituation für die Antragsteller vor dem Hintergrund der klimawandelbedingt in Zukunft häufiger auftretenden Extremwetterereignisse nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Auch wenn das Wohngrundstück der Antragsteller außerhalb des Plangebiets liege, sei dessen Überflutungssituation in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Auch seien die Belange des Klimaschutzes und des Hochwasserschutzes nicht ausreichend berücksichtigt worden, wobei die Antragsteller auf ihr Vorbringen zum wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot verweisen. Mithin seien auch die unmittelbar gegenüber dem Grundstück der Antragsteller geplanten Umgestaltungen zu würdigen. Das Bauvorhaben widerspreche in mehrfacher Hinsicht den Festsetzungen im Bebauungsplan Niendorf 70. Die geplanten Funktionsgebäude und Parkflächen würden außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet. Auch die durch den Bebauungsplan Niendorf 70 festgesetzten Flächen für Dauerkleingärten und ein Gehrecht würden festsetzungswidrig überlagert. Veränderungen der Erdoberfläche seien nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Niendorf 70 nicht zulässig.
36 Sie seien durch das Vorhaben in eigenen Rechten verletzt. Das Bauvorhaben verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO. Das Vorhaben führe zu einer unzumutbaren Belästigung durch den Verkehr während der Bauphase und während des Betriebs. Während der Bauphase sei ein enormes Verkehrsaufkommen zu erwarten. Es sei gänzlich unverständlich, wie sich die Antragsgegnerin eine Einbahnstraßenregelung mit Fahrtrichtung Straße N. vorstelle. Ohne eine vorherige Umgestaltung des Stichweges zwischen den Straßen L. und S. würde eine Einbahnstraßenregelung dazu führen, dass die Antragsteller und alle Anlieger des östlichen L. und der westlich des Plangebiets gelegenen Kleingärten und Wohngebäude in der Bauphase nicht mehr zurück zu ihren Grundstücken fahren könnten. Bei umgekehrter Verkehrsrichtung könnten die Antragsteller und andere Anlieger ihr Grundstück nicht mehr verlassen. Dass die Einbahnstraßenregelung nur für den LKW-Verkehr gelte, sei aus der Genehmigung nicht ersichtlich. Auch während des Betriebes entstünden unzumutbare Verkehrsbelästigungen. Diese entstünden durch das gegenüber dem Grundstück der Antragsteller geplante Funktionsgebäude samt Parkraum. Das Mobilitätskonzept weise für den Event-Verkehr, also an Tagen mit Punktspielbetrieb der Jugendmannschaften, erhebliche Lücken auf.
37 Von dem Vorhaben gingen auch unzumutbare Lärmimmissionen aus. Die schalltechnische Untersuchung habe zwar eine Einhaltung der Anforderungen der 18. BImschV am oberen Ende der Richtwerte ergeben. Die tatsächliche Schallbelastung dürfte diese Richtwerte jedoch überschreiten, insbesondere beim Spielbetrieb. Die zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Untersuchung enthalte nicht alle Lastfälle. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb dort die Pkw-Bewegungen pro Stunde unabhängig vom Trainings- oder Spielbetrieb durchgehend mit 37 Fahrzeugen zugrunde gelegt würden. Von dem Vorhaben gingen auch unzumutbare Lichtimmissionen aus. Die Lichtimmissionsuntersuchung gehe von der Bedingung aus, dass die Flutlichtsysteme exakt ausgerichtet seien und Blendschuten an allen Flutern montiert würden. Die Störwirkungen seien aber bereits bei graduellen Abweichungen erheblich. Aufgrund der Vielzahl der Flutlichtmasten und vor allem der geplanten Nutzungszeiten ließen sich Störungen gar nicht vermeiden.
38 Jedenfalls verletze die wasserrechtliche Genehmigung die Antragsteller in dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot aus § 78 Abs. 5 WHG in Verbindung mit dem Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG. Im Rahmen der Entscheidung nach § 78 Abs. 5 WHG gelte das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG. Die Genehmigung beruhe auf einer unzutreffenden Datenlage. Die Annahmen des hydrogeologischen Gutachtens zum Hochwasser der Kollau seien ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels getroffen worden. Es sei unverständlich, weshalb es den linearen Trend zu höheren Pegelständen nicht berücksichtige, sondern Werte seit dem Jahr 2000 zugrunde lege. Eine private Foto-Dokumentation der Pegelstände eines Anwohnerzusammenschlusses [...] ergebe höhere Werte als die zugrunde gelegten. Darüber hinaus betrachte das Gutachten lediglich die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen innerhalb des Überschwemmungsgebiets. Richtigerweise hätte jedoch das gesamte Bauvorhaben inklusive der Umgestaltung der nördlich der Straße L. gelegenen Flächen betrachtet werden müssen. Auch das Entwässerungsgutachten vom 4. März 2024 sei unzutreffend, da es die Lastfälle Flusshochwasser und Starkregenvorsorge getrennt voneinander betrachte. Die Zugrundelegung der Starkregenkategorien SRI 5 und SRI 7 entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Mindestens alle zwei Jahre träten höhere Starkregenkategorien auf. Dasselbe gelte für die Modellierung eines sogenannten Jahrhunderthochwassers. Dem aktuellen Stand der Wettereignisse und den wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Entwicklung des Klimas entspräche mindestens eine Berechnung anhand eines Hochwassers HQ 200. Bei einem Hochwasser HQ 200 würde das Wohnhaus vollständig mit Wasser umschlossen. Es sei davon auszugehen, dass die besondere Betroffenheit der Antragsteller bei einer Realisierung des Bauvorhabens bestehen bleibe.
39 Die tieferliegende Wohnbebauung im östlichen Bereich der Straße L. sei direkt von der Umleitung der Fließwege durch die Spielfelder betroffen. Das Wasser fließe östlich und westlich um die Sportplätze 4 und 5 herum. Von Norden könne kein Wasser in die am Kollauufer geplanten Ausgleichsflächen fließen, da der gesamte Bereich nördlich der Kollau höher angelegt sei. Der Bebauungsplan Niendorf 97 und die Genehmigung stünden im Widerspruch zum Entwässerungsgutachten vom 4. März 2024, in dem es heiße, dass keine baulichen Barrieren geschaffen werden dürften, die ein Abfließen von nördlich zulaufendem Regenwasser verhindern. Hinzu komme, dass die Vorgabe des Entwässerungsgutachtens nicht eingehalten werden könne, dass der Rigolenspeicher unter den Sportplätzen innerhalb von ein bis zwei Tagen wieder zur Aufnahme von Wasser zur Verfügung stehen müsse. Bei der Speicherung des Wassers für längere Zeit, d.h. bis zur nächsten Dürreperiode, stehe das Volumen des Speichers für eine längere Zeit nicht zur Verfügung. Die zunehmenden Risiken, welche mit dem Klimawandel einhergingen, sprächen insbesondere vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG für eine besonders empfindliche und schutzwürdige Stellung der Antragsteller. Diesem Bedürfnis sei die Planung nicht gerecht geworden. Die Anlage sei nicht vorausschauend geplant. Sie orientiere sich an veralteten Werten. Eine Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung sei unter Verletzung des § 13 KSG nicht erfolgt. Darüber hinaus seien im Plangebiet zahlreiche Bäume mit Erhaltungsgeboten festgesetzt. Im Kronenbereich dieser Bäume seien die geplanten Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig. Es seien außerdem falsche Baugrenzen zugrunde gelegt worden. Außerdem sei das geplante Funktionsgebäude nicht berücksichtigt worden. Hilfsweise sei das Vorhaben auch nach dem Bebauungsplan Niendorf 97 unzulässig. Auch diesbezüglich sei das Bauvorhaben insgesamt zu betrachten. Auch diesbezüglich sei das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG, § 1 HmbKliSchG sei insoweit ebenfalls verletzt. Die Grundstücksgrenzen seien in den Unterlagen fehlerhaft dargestellt. Auf Bauvorlage 0104 sei dies daran erkennbar, dass die eingezeichneten Grundstücksgrenzen zum Teil sogar die Häuser von Nachbarn des Plangebiets überschnitten.
40 Die Antragsteller beantragen,
41 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 06.10.2025 gegen die Baugenehmigung für die Erweiterung des Nachwuchs- und Leistungszentrums des FC St. Pauli, 1. Bauabschnitt und die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung eines Natur- und eines Kunstrasenplatzes an der Straße [...] / [...], Flurstück […], Gemarkung Hamburg Lokstedt innerhalb des Überschwemmungsgebietes Kollau vom 02.09.2025 [Az.] anzuordnen.
42 Die Antragsgegnerin beantragt,
43 den Antrag abzulehnen
44 Sie ist der Ansicht, das Vorhaben verletze nicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Maßstab bilde der Bebauungsplan Niendorf 97, da dieser mittlerweile in Kraft getreten sei. Gegenstand des Verfahrens sei entgegen der Ansicht der Antragsteller nur der erste Bauabschnitt. Weiter hätten die Antragsteller nicht differenziert dargelegt, inwieweit sie in ihrem Sondereigentum verletzt seien. Die für die Ausnahmegenehmigung herangezogene Datenlage des hydrogeologischen Gutachtens sei nicht unzutreffend. Es gebe zwar im Hinblick auf den Pegel 99344 geringe Abweichungen zur tatsächlichen Datenlage. Der in den Untersuchungen für diesen Pegel zugrunde gelegte Mittelwert von 5,80 mNHN sei aber für die Auswertung geeignet. Der in den letzten Jahren stark steigende Trend repräsentiere keinen Langzeittrend im Zusammenhang mit dem Klimawandel und sei daher als Referenz für Trendprognosen ungeeignet. Der langjährige Trend sei sehr gering und sei daher für die Untersuchung nicht relevant. Zudem sei er anteilig auch durch Sohlbewegungen (Wechsel von Erosion und Sedimentation) bedingt, so dass eine einfache Korrelation mit dem Klimawandel nicht möglich sei. Für die von den Antragstellern angeführten hohen Wasserstände seien insbesondere die unmittelbar vorausgehenden sehr hohen Niederschlagsmengen verantwortlich. Auch das Gutachten zur Hochwasserneutralität sei nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Hochwasserneutralität sei das zum Zeitpunkt der Genehmigung festgesetzte Überschwemmungsgebiet maßgeblich, wodurch der im Gutachten angesetzte maximale Wasserstand von 7,5 mNHN im Projektgebiet bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ100) maßgeblich sei. Der geforderte Untersuchungsrahmen werde vom Gesetzgeber klar in §§ 76 ff. WHG vorgegeben: Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten sei, seien als Überschwemmungsgebiete auszuweisen, § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG. Die nördlich gelegenen Flächen außerhalb des Überschwemmungsgebietes hätten keinen Einfluss auf das Überschwemmungsgebiet der Kollau und seien dementsprechend nicht zu betrachten. Die Flächen in Richtung der Straße L. und die Kleingartenflächen würden den Simulationsergebnissen im Gutachten zur Hochwasserneutralität entsprechend bei einem HQ100 nicht mehr überflutet, was auch die aktuelle Hochwassergefahrenkarte 2025 widerspiegele. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sich auch das HQ200 nicht mehr bis an die Straße L. und die Gebäude erstrecke. Zusätzlich werde im Zuge der Prüfung der Hochwasserneutralität auch der Wasserstand der Kollau unter Berücksichtigung des Vorhabens modelliert. Die Modellierung ergebe, dass der maximale Wasserstand bei einem HQ100 im Oberlauf um bis zu 3 cm gesenkt werde. Der maximale Wasserstand bei einem HQ100 bleibe im Unterlauf gleich oder steige um weniger als 1,5 cm an, was im Bereich der Genauigkeit des hydronumerischen Modells liege und somit als unwesentlich angesehen werden könne. Auch der Erläuterungsbericht zum Überflutungsnachweis und zur mengenmäßigen Bilanzierung der Einleitmenge vom 5. Mai 2025 sei nicht zu beanstanden. Er befasse sich mit der Einleiterlaubnis für das anfallende Oberflächenwasser nach §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Die Flächen nördlich der Straße L. und das geplante Funktionsgebäude seien nicht Teil der im Entwässerungsgutachten betrachteten Fläche, da das Bearbeitungsgebiet nur den ersten Bauabschnitt, also die Spielfelder vier und fünf und ihre Nebenflächen, umfasse. Hinsichtlich des Überflutungsnachweises fordere die für Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke gültige DIN-Norm 1986-100 in ihrer gültigen Fassung den Nachweis für die Dauerstufen 5, 10 und 15 Minuten für ein 30-jährliches Regenereignis sowie den Nachweis für die Dauerstufe 5 Minuten für ein 100-jährliches Regenereignis. In der DIN 1986-100 bezögen sich der Starkregenindex SRI 5 (intensiver Starkregen, 30-jährlich) und der Starkregenindex SRI 7 (außergewöhnlicher Starkregen, 100-jährlich) auf verschiedene Kategorien von Starkregenereignissen, die für den Überflutungsnachweis und die Dimensionierung von Entwässerungsanlagen relevant seien. Darüber liegende Ereignisse, Starkregenindexe SRI 8–12 fielen in den Bereich der Katastrophenvorsorge. Im Entwässerungsgutachten werde nachgewiesen, dass ein 100-jährliches Regenereignis mit 20 % Klimaaufschlag über alle Dauerstufen (7 Tage) auch dann zurückgehalten werden könne, wenn der Lastfall eintrete, dass die Regenwasser-Nutzungsrigolen voll seien. Das berücksichtigte 100-jährige Regenereignis übersteige die für Grundstücke in der Regel zu wählende 30-jährige Wiederkehrzeit bei Weitem und spiegele die besondere Berücksichtigung der Starkregenvorsorge wider. Es liege überdies keine Verletzung von Vorschriften vor, die die Antragsteller schützen. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Weder durch den Baustellenverkehr noch durch den ruhenden Verkehr träten unzumutbare Belästigungen ein. Eine Einbahnstraßenregelung auf der Straße L. sei nicht generell vorgesehen, sondern nur für den Bauverkehr. Im Übrigen sei eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Verkehrsbewegungen nicht substantiiert worden. Der Anknüpfungspunkt zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot erschließe sich bereits nicht. Das Funktionsgebäude sei nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides. Auch das Mobilitätskonzept sei nicht Gegenstand des Bescheides. In Bezug auf Immissionskonflikte sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Die Grenze der Zumutbarkeit werde vom Bundesimmissionsschutzgesetz definiert. Das Vorhaben halte hinsichtlich des Schallschutzes die hiernach erforderlichen Grenzwerte ein. Der Vortrag der Antragsteller hierzu sei unsubstantiiert; die schalltechnische Untersuchung vom 4. August 2023 habe keine Grenzwertüberschreitung ergeben. Der Vortrag der Antragsteller, die tatsächliche Schallbelastung sei höher, stütze sich nicht auf Tatsachen. Die Lastfälle hinsichtlich der Kraftfahrzeugbewegungen pro Stunde seien entgegen der Ansicht der Antragsteller zutreffend. Aus der schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2025 ergebe sich, dass diese Lärmquelle für den Beurteilungspegel keine Relevanz habe. Baulärmgeräusche sowie Bedenken gegen das Mobilitätskonzept stellten keine Prüfungsgegenstände der immissionsschutzrechtlichen Schallschutzprüfung im Sinne der 18. BImSchV dar. Auch in Bezug auf die Lichtimmissionen würden die erforderlichen Grenzwerte ausweislich der fachgutachterlichen Lichtimmissionsprognose eingehalten. Zur Absicherung der prognostizierten Ergebnisse seien verbindliche Auflagen in die Genehmigung aufgenommen worden. Es liege in der Natur einer Prognose, dass sie mit Annahmen arbeite. Umwelt- und atmosphärische Einflüsse könnten nicht vollständig normiert werden. Gerade vor diesem Hintergrund sei spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Flutlichtanlagen eine Abnahmemessung durchzuführen. Der Betrieb der Flutlichtanlagen in der dunklen Jahreszeit beeinträchtige die Antragsteller nicht unzumutbar. Die der Prognose zugrunde gelegten Nutzungszeiten entsprächen den genehmigten Betriebszeiten und seien ausdrücklich in die immissionsschutzrechtliche Bewertung einbezogen worden. Die LAI-Hinweise seien vollständig berücksichtigt worden. Allein der Umstand, dass der Sportbetrieb in der dunklen Jahreszeit überwiegend unter Flutlicht stattfinde, führe nicht per se zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Maßgeblich sei ausschließlich, ob die einschlägigen Richtwerte eingehalten würden. Auch eine Verletzung des in § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG zum Ausdruck kommenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots liege nicht vor. Es seien umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und mit den entsprechenden Fachplanern beispielsweise die Größe und Ausprägung des Retentionsvolumens für das Überflutungsgebiet abgestimmt worden. Aufgrund der Lage in Flussnähe sei der Grundwasserstand so hoch, dass keine Versickerung von Regenwasser auf den Spielfeldern zu erwarten sei. Sie seien daher so abgedichtet, dass keine Einsickerung in den Boden erfolge. Das anfallende Niederschlagswasser werde durch eine Einleitmengenbegrenzung gedrosselt in die Kollau geleitet. Laut hydrologischem Gutachten werde auch eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser keine negative Veränderung der Grundwasserstände außerhalb des Planungsraums bewirken. Ergebnis des Entwässerungsgutachtens sei, dass durch die Versickerung keine schädlichen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke zu erwarten seien. Nach fachlicher Einschätzung des Landesbetriebes Straßen, Brücken und Gewässer bestehe keine relevante hydraulische Wechselwirkung zwischen dem Überschwemmungsgebiet Kollau und dem hiesigen Vorhaben bzw. zwischen Flusshochwasserereignissen und dem 100-jährlichen Bemessungsregen. Die Lastfälle „Flusshochwasser“ und „Starkregen“ könnten getrennt voneinander fachlich betrachtet werden. Das entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der bestehende Hochwasserschutz bei Ober- und Unterliegern – also auch bei den Antragstellern – werde nicht beeinträchtigt. Die verlorengehende Retentionsfläche werde durch den vorgesehenen Ersatz um 500 m³ überkompensiert. Das Gutachten zur Hochwasserneutralität zeige, dass im bebauten Bereich das Überschwemmungsgebiet um 6000 m² verkleinert werde, sodass nach Umsetzung die Grundstücke südlich der Straße L. bei einem HQ 100 nicht mehr überflutet würden. Um ein unkontrolliertes Abfließen von Niederschlag im Starkregenfall in die Kollau zu vermeiden, würden die Spielfelder zusätzlich mit einer Aufkantung von circa 10 cm, Höhe versehen, wodurch auch bei einem über den Bemessungsregen hinausgehenden Starkregen oder mehrerer kurz hintereinander auftretenden Regenereignissen ein Abfließen möglichst verhindert werde. Anforderungen an den Klimaschutz seien im Rahmen der Prüfung berücksichtigt worden. Bei der Dimensionierung von Starkregenvorsorgemaßnahmen sei ein Klimaänderungsfaktor von 1,2 auf die Bemessung zu verwendender Starkniederschlagshöhen und -spenden des KOSTRA DWD-2020 anzusetzen. Dieser Zuschlag sei bei den Berechnungen des Entwässerungsgutachtens angewandt worden. Für den Fall, dass der Bebauungsplan Niendorf 97 für unwirksam erklärt werden sollte, lebe das alte Planrecht gemäß der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 97 nicht wieder auf. Selbst im Falle eines Wiederauflebens würde sich die planungsrechtliche Situation nicht wesentlich verändern. Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Niendorf 97 nicht unter wesentlichen Abwägungsmängeln leide.
45 Die Grundstücksgrenzen seien richtig dargestellt. Der Irrtum der Antragsteller beruhe darauf, dass in der Bauzeichnung auch die Grenzen des Bebauungsplans Niendorf 97 dargestellt seien.
46 Der Beigeladene beantragt,
47 den Antrag abzulehnen.
48 Er führt aus, das Vorhaben verletze keine drittschützenden Vorschriften. Die Antragsteller könnten nicht mit Erfolg rügen, dass die nach § 33 BauGB erforderliche materielle Planreife nicht vorliege. Nach Inkrafttreten des Planes sei das Vorhaben im Anfechtungsverfahren nach § 30 BauGB zu beurteilen. Streitgegenstand dieses Verfahrens sei nur der erste Bauabschnitt; es sei keine Teilbaugenehmigung im Sinne von § 74 Abs. 1 HBauO erteilt worden. Für eine selbstständige Anwendung des Rücksichtnahmegebots des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bleibe kein Raum mehr, nachdem ein Nutzungskonflikt im Bebauungsplan im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und erforderlichenfalls durch hinreichend konkrete Festsetzungen gelöst worden sei. Der Einwand unzumutbarer Verkehrsbelästigungen greife nicht. In tatsächlicher Hinsicht werde keine Einbahnstraßenregelung für die Antragsteller getroffen. In rechtlicher Hinsicht seien Verkehrsbeeinträchtigungen nach der Rechtsprechung in der Regel hinzunehmen, wenn die Zu- und Abfahrt möglich bleibe. Hinsichtlich der Verkehrssituation nach der Bauphase liege ebenso keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Eine bloße Verschlechterung der Parksituation könne ein solches nicht begründen, das gelte insbesondere, wenn die Bebauung rechtlich zulässig sei. Das Recht eines Anwohners zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründe kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden Straßenraums. Der Einwand unzumutbarer Lärmimmissionen werde ausschließlich auf Annahmen und Vermutungen der Antragsteller gestützt. Gleiches gelte für die Angriffe der Antragsteller bezüglich der Lichtimmissionen. Auch der Einwand eines Verstoßes gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht begründet. Das Gericht könne sich auf die gutachterlichen Stellungnahmen stützen. Auch einer Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde komme besonderes Gewicht zu. Zumindest komme aber eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots nur dann in Betracht, wenn dem Nachbarn durch die genehmigte Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher Nachteil drohe bzw. zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassergefahren führe. Das sei hier nicht ersichtlich. Das Grundstück der Antragsteller werde durch das Bauvorhaben keinen erheblich gestiegenen Gefahren durch Überschwemmung oder Starkregenereignisse ausgesetzt. Insbesondere werde durch die Vergrößerung des Retentionsvolumens um 500 m³ und die bauliche Verkleinerung des Überschwemmungsraums der Überschwemmungsschutz für die Antragsteller verbessert. Auch etwaige Starkregenereignisse seien von Seiten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen entsprechend bedacht worden. Grundsätzlich gebe es keine Verpflichtung gegenüber den Nachbarn, auch für extrem seltene Starkregenereignisse Vorsorge zu treffen. Das klimarechtliche Berücksichtigungsgebot sei beachtet worden. Wie die Antragsgegnerin ausgeführt habe, sei bei der Dimensionierung von Starkregenvorsorgemaßnahmen ein Klimaänderungsfaktor von 1,2 und damit ein Zuschlag von 20 Prozent auf die zur Bemessung zu verwendenden Starkniederschlagshöhen berücksichtigt worden. Das klimarechtliche Berücksichtigungsgebot stelle im Übrigen keine drittschützende Rechtsvorschrift dar.
49 Bei der Entscheidung haben der Kammer die Sachakten der Antragsgegnerin zum Genehmigungsverfahren und zur Planaufstellung des Bebauungsplans Niendorf 97 vorgelegen. Für die Einzelheiten wird hierauf und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
50 Der Antrag ist zulässig (hierzu unter 1.) und teilweise begründet (hierzu unter 2.).
51 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB statthaft. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Sie haben Sondereigentum an der Doppelhaushälfte L. [Hausnummer], die an das Vorhabengrundstück zwar nicht unmittelbar angrenzt, jedoch nur circa 45 m von seiner östlichen Grenze entfernt liegt. Das Sondereigentum gewährt dieselben Abwehrrechte wie das Eigentum außerhalb des Geltungsbereichs des WEG; das WEG enthält keinen Ausschluss öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992, 4 B 92/92, juris Rn. 9 f.). Aufgrund der mit dem umfangreichen Vorhaben einhergehenden Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die Hochwasser-, Lärm- und Verkehrssituation, ist eine Verletzung des wasser- und bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht von vornherein ausgeschlossen. Da sämtliche der gerügten Rechtsverletzungen sich nach Auffassung der Kammer auch auf das Sondereigentum beziehen, sind die Antragsteller nicht mit einzelnen Rügen wegen mangelnder Antrags-/Prozessführungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. zu § 9a Abs. 2 Satz 1 WEG und den damit verbundenen Konsequenzen etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 24.2.2021, 3 S 2373/20, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2021, 6 E 1860/21, juris Rn. 53 ff.).
52 2. Der Antrag ist teilweise begründet. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Interessen oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht insbesondere zunächst die Erfolgsaussichten der Hauptsache als Indiz heranzuziehen, wie sie sich aufgrund der summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung darstellen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.
53 Bei der hiernach allein gebotenen summarischen Prüfung der Verletzung von Rechtsvorschriften, die die Antragsteller schützen, erweist sich die Baugenehmigung vom 2. September 2025 als rechtswidrig. Sie ist isoliert (hierzu unter a)) und nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m den Festsetzungen des Bebauungsplans Niendorf 97 (hierzu unter b)) zu beurteilen. Hiernach verletzt sie voraussichtlich drittschützende Vorschriften, insbesondere das Rücksichtnahmegebot in Bezug auf die Lärmbelastung (hierzu unter c)). Da die voraussichtlichen Verletzungen sich ausschließlich auf den Betrieb, nicht jedoch auf den Bau des geplanten Nachwuchsleistungszentrums beziehen, war nur hinsichtlich des Betriebes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen (hierzu unter d)).
54 a) Gegenstand der hiesigen Prüfung ist nur der von der Genehmigung vom 2. September 2025 umfasste erste Bauabschnitt und nicht das in drei Bauabschnitte aufgeteilte Gesamtvorhaben. Der betreffende Bauabschnitt muss selbstständig beurteilt werden. Inhalt und Erlasszeitpunkt der Baugenehmigungen für die übrigen Bauabschnitte sind weitgehend unklar und entfalten derzeit keine belastenden Wirkungen für die Antragsteller. Es steht nicht etwa eine Teilbaugenehmigung im Raum, deren Rechtmäßigkeit gemäß § 74 Abs. 1 HBauO von der Rechtmäßigkeit der Gesamtanlage abhängt. Rechtsschutzeinbußen sind hiermit nicht verbunden; die Antragsteller können sich gegen die – noch nicht ergangenen – Genehmigungen für den zweiten und dritten Bauabschnitt jeweils selbstständig wehren.
55 b) Die Baugenehmigung ist auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Niendorf 97 zu beurteilen. Die Antragsteller können sich daher nicht darauf berufen, dass es an der Voraussetzung der materiellen Planreife des Bebauungsplans Niendorf 97 gemäß § 33 BauGB bei Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung gefehlt habe. Obwohl die Baugenehmigung wohl auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt wurde (eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Vorschrift lässt sich der Genehmigung nicht entnehmen), ist die Baugenehmigung nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt des Hauptsacheverfahrens und damit auch in diesem Verfahren (vgl. zur diesbezüglichen Akzessorietät Schoch, in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 418) ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. – bezogen auf dieses Verfahren – der Entscheidung des Gerichts. Zu diesem Zeitpunkt ist der Bebauungsplan Niendorf 97 bereits in Kraft getreten, sodass der Anwendungsbereich des § 33 BauGB nicht mehr eröffnet ist. Dies folgt daraus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angefochten werden kann und hier auch angefochten wurde. Da die Genehmigung ihre endgütige Fassung erst mit dem Widerspruchsbescheid findet und in diesem die gegenwärtige Rechtslage zugrunde gelegt wird, sind hier auch vom Gericht nachträgliche Änderungen zu berücksichtigen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 6.12.1996, Bs VI 104/96, juris Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider, a.a.O, § 80 Rn. 421). Unabhängig von Vorstehendem ist § 33 BauGB nach herrschender Ansicht objektives Recht und vermittelt selbst keinen Nachbarschutz. Für den Nachbarschutz im Anwendungsbereich des § 33 BauGB gelten dieselben Grundsätze wie für den Nachbarschutz im Geltungsbereich eines bereits in Kraft gesetzten Bebauungsplans. Nur soweit die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans drittschützende Wirkung haben, kann sich der Nachbar gegen deren Missachtung zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1994, 4 B 94.94, juris; VGH München, Beschl. v. 14.1.2003, 14 CS 02.2395, juris Rn. 9; VG Würzburg, Beschl. v. 15.6.2020, W 5 S 20.705, juris Rn. 30; VG München, Urt. v. 29.1.2019, M 1 K 18.3705, juris Rn. 27; VG Würzburg, Urt. v. 19.7.2018, W 5 K 16.931, juris Rn. 52; VG Augsburg, Urt. v. 20.3.2014, Au 5 K 12.1414 u.a., juris Rn. 38 f.; Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL, Stand: August 2025, § 33 Rn. 99 m.w.N.; Tophoven, in: BeckOK BauGB, 69. Ed., Stand 1.2.2026, § 33 Rn. 36).
56 Der Bebauungsplan Niendorf 97 ist im Übrigen nicht deshalb unanwendbar, weil er an einem – hier von den Antragstellern einzig gerügten – Verstoß gegen das Gebot der gerechten Abwägung hinsichtlich solcher Mängel leidet, die die privaten Belange der Antragsteller betreffen. Eine inzidente Prüfung des Bebauungsplans Niendorf 97 scheitert nach Ansicht der Kammer zwar nicht schon grundsätzlich daran, dass eine Inzidentprüfung des Bebauungsplanes hier von den Antragstellern nicht beansprucht werden kann, da das System des Nachbarrechtsschutzes sein Bezugsobjekt einzig in der angefochtenen Baugenehmigung hat. Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, dass sie einen rechtswidrigen Bebauungsplan nicht anwenden muss. Dabei ist die gerichtliche Prüfung aber beschränkt: Zum einen können nur solche Abwägungsfehler einer Kontrolle unterzogen werden, die private Belange der Antragsteller berühren (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, 4 CN.98, juris Rn. 6 ff.). Dies ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsteller außerhalb des Plangebiets wohnen (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2013, 4 BN 13.12, juris Rn. 4). Weiter ist die Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf offensichtliche Fehler beschränkt (VGH Kassel, Beschl. v. 23.11.2022, 3 B 680/22, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschl. v. 20.5.2019, 2 B 1649/18, juris Rn. 13, 19; VG Hannover, Beschl. v. 26.10.2023, 4 B 5339/22, juris Rn. 102: VG Meiningen, juris Rn. 28).
57 Nach diesen Maßgaben kann die Kammer nicht erkennen, dass das Gebot der gerechten Abwägung im Hinblick auf private Belange der Antragsteller offensichtlich verletzt ist. Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist ein dem Wesen rechtstaatlicher Planung innewohnender Grundsatz (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, IV C 105.66, BVerwGE 34, 301, juris Rn. 26). Es bildet den Kern des eigentlichen Planungsaktes und bestimmt die wesentlichen rechtlichen Anforderungen an die Planung (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2025, § 1 BauGB Rn. 180). Denn Planung erfordert einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen, wobei häufig im Zuge der Planung dem einen Bedürfnis nichts zugestanden werden kann, was nicht zugleich einem anderen Bedürfnis genommen wird. Es ist der Kern der Planung, hierbei einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Sie äußert und bewährt sich darin, die erforderliche Entscheidung über Vorzugswürdigkeit und Priorität der Belange zu treffen (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O., juris Rn. 29). Daraus ergibt sich, dass das Abwägungsgebot verletzt ist, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung nicht das eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O., juris Rn. 29). Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind (VGH München, Urt. v. 15.3.2022, 15 N 21.1422, juris Rn. 23). Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 310; juris Rn. 29). Ein Abwägungsmangel liegt danach auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauG) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. VGH München, Urt. v. 18.1.2017, 15 N 14.2033, juris Rn. 50). Da ein Planbetroffener jedoch keinen von abwägungserheblichen Belangen unabhängigen Anspruch auf Zugrundelegung richtiger Tatsachen hat, können unzutreffende Sachverhaltsannahmen nur dann einen Verfahrensfehler i. S. des § 2 Abs. 3 BauGB begründen, wenn diese einen schutzwürdigen und damit abwägungserheblichen Belang betreffen (VGH Mannheim, Urt. v. 3.9.2019, 8 S 2056/17, juris Rn. 68).
58 Der Bebauungsplan Niendorf 97 weist nach Ansicht der Kammer keinen offensichtlichen Abwägungsfehler zulasten der Antragsteller auf.
59 Den Belangen der Antragsteller hinsichtlich des Hochwasserschutzes dürfte hinreichend Rechnung getragen worden sein. Die Antragsteller rügen insofern im Wesentlichen ein Ermittlungsdefizit. Sie zweifeln im Hinblick auf das hydrogeologische Gutachten (hier insbesondere S. 5) zum einen die Belastbarkeit der Mittelwertsbildung der Pegelstände der Kollau seit 2000 an, da der Trend zu höheren Pegelständen zu berücksichtigen sei und ein größerer Fokus auf die Werte der vergangenen Jahre zu legen sei. Weiter rügen sie, dass die in diesem Gutachten zugrunde gelegten Höchststände (ebenfalls S. 5) zu niedrig angesetzt seien. Im Hinblick auf das Gutachten zur Hochwasserneutralität rügen sie ebenfalls die Ansetzung zu niedriger Maximalwasserstände und überdies einen zu engen Betrachtungsrahmen. Die Kammer kann hierin keinen offensichtlichen Abwägungsmangel zulasten der Antragsteller erkennen. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens scheinen zum einen die zugrunde gelegten Werte plausibel. Der Antragsgegnerin dürfte darin zuzustimmen sein, dass sich aus der Entwicklung der Wasserstände in jüngerer Zeit kein derart erheblicher Trend ergibt, der zu einem stärkeren Fokus auf die letzten Jahre zwingt. Die privat beobachteten Abweichungen von den in den Gutachten zugrunde gelegten Maximalständen sind nicht derart signifikant, dass sie das jeweilige Gutachten insgesamt in Frage stellen würden. Gleiches gilt für die zugrunde gelegten Starkregenkategorien. Überdies – und vor allem – ist aber von den Antragstellern nicht hinreichend dargelegt worden, dass die gerügten Ermittlungsdefizite sich erheblich negativ auf die Situation der Antragsteller auswirken können. Denn bei allem ist zu berücksichtigen, dass die Situation der Antragsteller sich insgesamt – unabhängig von den zugrunde gelegten Werten hinsichtlich der bestehenden Hoch- und Grundwasserlage – durch die im Bebauungsplan vorgesehene Schaffung zusätzlichen Retentionsraumes verbessern wird. Denn dass der Bau der auf ein Niveau von 7,4 mHN bzw. 7,8 mHN aufgehöhten Sportplätze 4 und 5 zunächst zu einem Verlust von Retentionsraum des Überschwemmungsgebiets führt, ist bei der Planaufstellung berücksichtigt worden. Das hierdurch verloren gehende Retentionsvolumen wird in unmittelbarer Nähe mehr als kompensiert: Durch die Schaffung einer Sekundäraue und die Absenkung von Teilen der die Sportplätze umgebenden Grünflächen werden circa 500 m3 Retentionsvolumen mehr als bisher geschaffen. Durch die Neumodellierung verändert sich die Lage des Überschwemmungsgebiets derart, dass es nicht mehr an das im Miteigentum der Antragsteller stehende Flurstück heranreicht, sondern deutlich weiter südlich endet (vgl. Abb. 10 des Gutachtens zur Hochwasserneutralität vom 13.7.2023). Dies ist von den Antragstellern unwidersprochen und nach Ansicht der Kammer auch plausibel.
60 Soweit die Antragsteller weiter rügen, dass durch den Bau der Spielfelder der Abfluss von (Stark-)Regenwasser blockiert werde und dadurch die benachbarten Grundstücke im Westen und im Osten durch den Rückstau überschwemmt würden, ergibt sich auch hieraus kein offensichtlicher Abwägungsmangel des Bebauungsplans. Der Belang wurde ermittelt (vgl. Entwässerungsgutachten vom 4. März 2024, S. 23 ff.) und abgewogen (Abwägungsvermerk v. 29.4.2025, S. 130 ff.). Das Entwässerungsgutachten kommt zu dem Schluss, dass mit „keinen nennenswerten Zu- oder Abflüssen von oder in benachbarte/n Gebieten zu rechnen“ sei. Zwar wird auf Seite 25 ausgeführt: „Unabhängig davon soll vereinbart werden, dass auf dem Gelände keine baulichen Barrieren geschaffen werden, die ein Abfließen von Regenwasser, welches von Norden zufließt, verhindern“. Zum einen ist diesem Petitum aber soweit ersichtlich Rechnung getragen worden, da auch nach den planerischen Festsetzungen keine vollständige Verhinderung des Wasserabflusses aus Richtung Norden erfolgen muss. Vielmehr lässt der Plan ausreichend Spielraum, um dies auf Ebene der einzelnen Baugenehmigung konfliktarm zu regeln. Zum anderen ist die Empfehlung auf Seite 25 explizit als unabhängig von den vorherig gefundenen Ergebnissen gekennzeichnet.
61 Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG sei bei der Planaufstellung verletzt, können sie sich hierauf mangels Drittschutz des § 13 KSG nicht per se, sondern allein unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit eigener Belange berufen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.5.2024, 7 MS 81/23, juris Rn 35 m.w.N). Eine solche ist – wie oben ausgeführt – nicht offensichtlich erkennbar.
62 c) Die somit nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Niendorf 97 zu beurteilende Baugenehmigung vom 2. September 2025 verletzt voraussichtlich drittschützende Vorschriften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Grundstückseigentümer gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen kann, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht für ihn als Nachbarn begründen (BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8.84, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris Rn. 6). Eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung kann er hingegen weder im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren erreichen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig bzw. das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob die Baugenehmigung solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die gerade den Schutz des betroffenen Nachbarn bezwecken.
63 Das insofern nach summarischer Prüfung einzig in Betracht kommende (hierzu unter aa)) Rücksichtnahmegebot dürfte zwar nicht in seiner wasserrechtlichen (hierzu unter bb)), jedoch in seiner baurechtlichen Ausprägung (hierzu unter cc) verletzt sein.
64 aa) Soweit die Antragsteller die rechtswidrige Fällung von Bäumen rügen, ist keine drittschützende Vorschrift ersichtlich, auf die sie sich hierfür berufen können (vgl. zur Hamburgischen Baumschutzverordnung OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2023, 2 Bs 38/23, juris Rn. 29). Soweit die Antragsteller die fehlerhafte Darstellung der Grundstücksgrenzen in der Bauvorlage 0104 rügen, greift auch dies für sich genommen nicht in ihre eigenen Rechte ein. Im Übrigen liegt der Fehler nicht in einer unzutreffenden Darstellung der Grundstücksgrenzen, sondern in der falschen Bezeichnung durch die Legende der Bauvorlage, die die Grenzen des Bebauungsplans Niendorf 97 fälschlicherweise als Grundstücksgrenzen ausweist. Auswirkungen dieser offensichtlichen Falschbezeichnungen sind nicht ersichtlich.
65 bb) Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot dürfte von der Antragsgegnerin nicht verletzt worden sein, indem sie für das Vorhaben eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG erteilt hat. Gemäß § 78 Abs. 4 S. 1 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Nach § 78 Abs. 5 S. 1 WHG kann die zuständige Behörde abweichend hiervon die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn (1.) das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (lit. a), den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (lit. b), den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (lit. c) und hochwasserangepasst ausgeführt wird (lit. d) oder (2.) die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 S. 1 WHG sind gemäß Satz 2 dieser Vorschrift auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen*.* Durch die ausdrückliche Nennung der Nachbarschaft entfaltet die Vorschrift Drittschutz. Diese Wirkung entfaltet sich nur, soweit die Rechtsgüter der Betroffenen mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sind. Dies erfordert einen spürbaren qualifizierten Nachteil, d.h. eine mehr als unerhebliche Verschlechterung der Hochwassersituation, die dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist (VGH München, Beschl. v. 10.8.2021, 8 ZB 21.1330, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 10.8.2022, 3 S 138/22, juris Rn. 41; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL, § 78 WHG, Rn. 52). Hier ist nach summarischer Prüfung bereits kein objektiver Verstoß gegen hochwasserrechtliche Vorschriften zu erkennen. Jedenfalls fehlt es aber an einer mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigung der Antragsteller, sodass ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot aller Voraussicht nach zu verneinen ist. Die Antragsgegnerin hat durch die Auflagen zum Hochwasserschutz, insbesondere unter der Ordnungsnummer 65, die Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 Nr. 2 WHG voraussichtlich erfüllt. Die nachteiligen Auswirkungen durch die Errichtung der Spielfelder 4 und 5 dürften durch die Schaffung des Ausgleichsretentionsvolumens ausgeglichen werden können. Für die Antragsteller wird sich die Hochwassersituation aller Voraussicht nach sogar verbessern, da das Überschwemmungsgebiet, das derzeit an das Wohnhaus der Antragsteller heranreicht, nach den von der Genehmigung umfassten Kompensationsmaßnahmen vom Wohnhaus der Antragsteller wegrückt.
66 cc) Allerdings dürfte ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach summarischer Prüfung voraussichtlich vorliegen. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot beinhaltet in seiner hier allein maßgeblichen subjektiv-rechtlichen Ausprägung nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983,4 C 96/79, juris, Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 7). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5/93, juris, Rn. 17; Urt. v. 13.3.1981, 4 C 1/78, juris, Rn. 33; Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, juris, Rn. 22). Bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Konkreten, d.h. zur Bestimmung des jeweils Zumutbaren, ist dementsprechend für die Gewichtung der beteiligten Interessen grundlegend danach zu unterscheiden, ob bzw. inwieweit die Baugenehmigung für das Vorhaben dem durch den Bebauungsplan oder – im unbeplanten Innenbereich – den Vorgaben der näheren Umgebung gezogenen Rahmen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 15, st. Rspr.; vgl. insb. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2016, 2 Bs 105/16, n.v.).
67 Nach diesen Maßstäben ist das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zwar nicht im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Lichtimmissionen (hierzu unter (1)) und auch nicht im Hinblick auf eine potentiell durch die Spielfelder erhöhte Überflutungsgefahr bei Starkregen (hierzu unter (2)), jedoch im Hinblick auf seine Lärmimmissionen (hierzu unter (3)) voraussichtlich verletzt. Offen kann danach bleiben, ob das Vorhaben auch im Hinblick auf die Verkehrsbeeinträchtigungen, die von ihm ausgehen, rücksichtslos ist, woran allerdings Zweifel bestehen (hierzu unter (4)).
68 (1) Rücksichtslose Lichtemissionen sind nicht erkennbar. Das Maß dessen, was dem Nachbarn im Rahmen des Rücksichtnahmegebots an Immissionen zumutbar ist, richtet sich danach, welche Immissionen er nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen hat. Der Maßstab für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze ergibt sich danach aus § 22 BImSchG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2020, 2 Bs 183/19 juris Rn. 59). Ein darüberhinausgehendes bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot gibt es nicht (OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, juris Rn. 52). Nach § 22 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) zu verhindern oder zumindest auf ein Mindestmaß zu beschränken.
69 Die Antragsteller haben hiernach voraussichtlich keine unzumutbaren Lichtimmissionen zu befürchten. Das diesbezüglich eingeholte Gutachten vom 20. März 2023, geändert am 25. August 2023, kommt zu dem Ergebnis, dass keine unzumutbaren Lichtimmissionen von den Flutlichtquellen der Spielfelder ausgehen. Es hat dabei die Werte der DIN EN 12193 und der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) 2015“ zugrunde gelegt, die als sachverständige Entscheidungshilfe für die Auslegung § 22 BImSchG herangezogen werden können (vgl. zu den LAI etwa: VGH München, Beschl. v. 24.7.2019, 22 ZB 19.132, juris Rn. 13). Fehler in der Begutachtung sind für die Kammer nicht offensichtlich erkennbar und im Übrigen auch durch die Antragsteller nicht geltend gemacht. Dass das Gutachten zur Bedingung macht, dass die Flutlichtsysteme exakt ausgerichtet sind, ist unproblematisch. Dass eine exakte Ausrichtung nicht möglich ist, ist weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Zur Absicherung der der Prognose zugrunde gelegten Ausrichtungen der Flutlichtanlagen wurde ferner in Ziff. 94 der Auflagen und Hinweise zur Genehmigung eine Abnahmemessung nach Fertigstellung der Flutlichtanlage verbindlich festgelegt.
70 (2) Auch ist nicht erkennbar, dass durch den Bau der Spielfelder eine Situation geschaffen wird, die bei Starkregen zu einer Umleitung des Regenwassers zulasten der Antragsteller führen wird. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage im Entwässerungsgutachten vom 4. März 2024, S. 24, wonach durch die Errichtung der Sportplätze mit keinen nennenswerten Zu- oder Abflüssen in benachbarte Gebiete zu rechnen sei, unplausibel ist. Durch die Hochborde um die Spielfelder dürfte es zwar bei Starkregenereignissen zu einer Umleitung des fließenden Regenwassers kommen. Dass dies aber die Situation der Antragsteller verschlechtern würde, dürfte fernliegen. Denn zunächst ist zu berücksichtigen, dass durch die Hochborde das Regenwasser, das auf die Flächen der – zudem mit Speicheranlagen versehenen – Spielfelder fällt, der Gesamtmenge an sich sammelndem Niederschlagswasser entzogen wird, was eine Verbesserung der Situation der Antragsteller darstellt. Weiter steht das Haus der Antragsteller circa 45 m weit entfernt vom östlichsten Punkt des östlichen Spielfelds 4, sodass ein breiter Raum für eventuell von den Hochborden der Sportplätze abgeleitetes Fließwasser bleibt. Auch liegt das Haus der Antragsteller laut der im FHH-Atlas abrufbaren Höhenabfrage mit 8,1 mNHN höher als die Spielfelder samt Hochborden.
71 (3) Allerdings dürfte der Betrieb des Vorhabens voraussichtlich zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Antragsteller führen. Die oben dargestellten Maßstäbe zum Drittschutz innerhalb des § 22 BImschG gelten auch im Hinblick auf Lärmimmissionen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird dabei für Geräuschimmissionen ausgehend von Sportanlagen durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImschV) konkretisiert (§ 1 Abs. 1 18. BImSchV).
72 Die Kammer sieht aus zwei Gründen ernsthafte Anhaltspunkte für unzumutbare Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Vorhabens: Zum einen gehen solche voraussichtlich durch einen – von der Genehmigung grundsätzlich erlaubten – Punktspielbetrieb auf dem Spielfeld 4 aus. Die – nicht zum Gegenstand der Genehmigung gemachte – schalltechnische Untersuchung vom 5. März 2024 ist insoweit nur auf der Annahme bestimmter Lastfälle zu dem Ergebnis gekommen, dass die maßgeblichen Lärmrichtwerte nicht überschritten werden. In diesen Lastfällen sind Szenarien beschrieben, die die Art der Nutzung (Training oder Punktspiel), die Dauer, das betroffene Spielfeld bzw. die betroffenen Spielfelder sowie die Zuschauerzahl definieren. Es werden vier solcher Szenarien festgelegt, die die Untersuchung allesamt für schallschutzkompatibel hält. Insbesondere allerdings umfasst keines dieser Szenarien einen Punktspielbetrieb auf Spielfeld 4 sonn- und feiertags innerhalb der Ruhezeiten. Die Untersuchung kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass ein solcher (ebenso wie auf den Plätzen 3 und 7, die hier nicht streitgegenständlich sind) als immissionsschutzrechtlich unverträglich anzusehen sei und auszuschließen sei (S. 13). Durch die Genehmigung wird nach Ansicht der Kammer aber nicht hinreichend sichergestellt, dass auf dem Spielfeld 4 in diesen Zeiten kein Punktspielbetrieb stattfindet. Sie enthält lediglich eine Betriebszeitbegrenzung auf 22:00 Uhr, verbunden mit einer Spielzeitbegrenzung auf 21:30 Uhr. Angesichts der auch nach der 18. BImschV weitergehenden Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen (vgl. § 2 Abs. 5 der 18. BImschV) reicht dies aber nicht aus, um den sich aus der schalltechnischen Untersuchung ergebenden Anforderungen gerecht zu werden. Auch der allgemeine Verweis auf die Betreiberpflichten des Beigeladenen (Ziff. 88 und 90 der Genehmigung) genügt insoweit nicht. Es ist Aufgabe der Genehmigungsbehörde, die Nutzungskonflikte konkret zu lösen, die der Bebauungsplan noch nicht abschließend bewältigt hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.11.1994, 1 M 4954/94, juris Rn. 13 ff). Dazu gehört nach Auffassung der Kammer auch, den bereits im Planverfahren identifizierten möglichen Immissionskonflikten durch möglichst klare und konkrete Auflagen vorzubeugen. Das ist hier nicht erfolgt. Streitgegenständlich ist ein vergleichsweise komplexes Vorhaben, das verschiedene Nutzungskombinationen zulässt, an die jeweils unterschiedliche immissionsschutzrechtliche Anforderungen gestellt werden. Entsprechend kommt auch die schalltechnische Untersuchung nicht zu einer umfassenden Zulässigkeit, sondern zu einem differenzierenden Ergebnis, wonach einzelne Nutzungsweisen nicht zulässig sind. In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde den Kreis der in einem Gutachten identifizierten zulässigen Nutzungsweisen auch in der Genehmigung abbilden. Anderenfalls wäre es den Nachbarn aufgebürdet, die wenig überschaubaren Ergebnisse der Untersuchung auf die Realität zu übertragen, um einschätzen zu können, ob sie sich mit Erfolg gegen einzelne Nutzungen wehren können.
73 Zum anderen ergeben sich unzumutbare Lärmimmissionen voraussichtlich daraus, dass in der Genehmigung keine Begrenzung der Besucherzahl im Hinblick auf die beabsichtigten Punktspiele der U 17 und U 19-Mannschaften des Beigeladenen erfolgt ist. Das Lärmschutzgutachten legt insoweit eine Besucherzahl von 50 Personen pro Spiel zugrunde. Diese Begrenzung wird aber in der Genehmigung nicht abgebildet. Dies wäre erforderlich, denn es ist erwartbar, dass die tatsächliche Besucherzahl bei Punktspielen, jedenfalls der U 19-Mannschaft des Beigeladenen, deutlich höher als 50 ausfällt. Die hier gegenständlichen Spielflächen 4 und 5 weisen bereits ein Fassungsvermögen von jeweils mindestens 200 Zuschauern auf, wobei dies sich nur auf die jeweils an der Nordseite geplanten Stufentreppen bezieht, die aber keineswegs den einzig möglichen Aufenthaltsort für Zuschauer darstellen. Weiter erklärt schon die Betriebsbeschreibung des Beigeladenen (Bauvorlage 001), dass die maximale Anzahl an Spielern, Betreuern und Besuchern „auf dem Gelände“ 150 Personen betragen werde. Selbst wenn diese Zusage dadurch, dass die Betriebsbeschreibung zum Gegenstand der Genehmigung gemacht wurde, als hinreichend gesichert anzusehen wäre, ergäbe sich eine deutliche Überschreitung der im Gutachten zugrunde gelegten Zuschauerzahl von 50 Besuchern. Dass eine realitätsnahe Prognose der zu erwartenden Besucherzahlen deutlich höher ausfällt als 50 Besucher zeigt auch eine öffentlich zugängliche Zuschauererhebung. Nach Zahlen der Website des Sportmagazins „kicker“ besuchen Spiele der U 19-Mannschaft des Beigeladenen durchschnittlich 132 Personen (https://www.kicker.de/u-19-dfb-nachwuchsliga/zuschauer, zuletzt abgerufen am 12.6.2026). Somit gehen die realitätsnah zu erwartenden Besucherzahlen deutlich über das Maß hinaus, das in der schalltechnischen Untersuchung als noch immissionsverträglich erachtet wird.
74 Diese Abweichungen können sich zulasten der Antragsteller auswirken, da ihre Wohnnutzung, hiervon geht das Lärmschutzgutachten aus, im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegt.
75 (4) Ob die mit dem Vorhaben einhergehenden Belastungen durch den Straßenverkehr die Antragsteller unzumutbar beeinträchtigen, kann hiernach offen bleiben. Die Kammer hält es aber im vorliegenden Fall für angezeigt, auf die Zweifel, die sich diesbezüglich mit Blick auf die Wahrung des Rücksichtnahmegebots ergeben, hinzuweisen. Maßgeblich bei dieser Frage sind vor allem etwaige unmittelbare Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks, weshalb Auswirkungen des Vorhabens durch eine intensivere Nutzung der Verkehrsflächen von vornherein weniger ins Gewicht fallen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2016, 2 Bs 38/16, juris Rn. 27). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann zwar grundsätzlich in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks etwa durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom Verkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall ausnahmsweise im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (VGH München, Beschl. v. 8.1.2019, 9 CS 17.2482, juris Rn. 20; VG München, Beschl. v. 22.9.2022, M 9 SE 21.5307, juris Rn. 41). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ist allerdings auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn zu berücksichtigen (VG München, Urt. v. 26.2.2018, M 8 K 16.2434, juris Rn. 136 ff.).
76 Nach diesem Maßstab dürfte eine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung zwar nicht während der Bauphase zu erwarten sein (hierzu unter (a)). Während des Betriebs kommen solche Verkehrsbeeinträchtigungen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts aber jedenfalls in Betracht (hierzu unter (b)).
77 (a) Während der Bauphase dürfte keine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung der Antragsteller zu erwarten sein. Die Kammer geht in diesem Zusammenhang nicht davon aus, dass in Ziff. 117 der Genehmigung eine umfassende – d.h. auch für den privaten Verkehr geltende – Einbahnstraßenregelung getroffen wurde, die Antragsteller mithin ihr Wohnhaus nicht mehr aus Richtung der Niendorfer Straße erreichen könnten. Ein solcher Regelungsgehalt ist der Ziff. 117 nicht zu entnehmen. Das folgt zum einen schon daraus, dass sie als „Hinweis“ bezeichnet ist. Unabhängig hiervon dürfte eine solche Regelung über den zulässigen Rahmen der Baugenehmigung, die grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen Bauherr und Genehmigungsbehörde betrifft, hinausgehen. Die hiernach mangels ansonsten ersichtlicher straßenverkehrsrechtlich angeordneter Regelung rein faktische Durchführung des Bauverkehrs in eine Richtung dürfte eher zur Entlastung der Antragsteller beitragen, da sie Situationen vorbeugt, in denen zwei sich entgegenkommende Lastwagen die Straße L. „verstopfen“. Soweit die Antragsteller weiter die Verkehrsbeeinträchtigung der westlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke und Kleingärten rügen, machen sie hiermit ersichtlich keine Verletzung in eigenen Rechten geltend. Auch im Übrigen kann die Kammer keine Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot während der Bauphase erkennen. Die An- und Abfahrt zum Wohnhaus der Antragsteller bleibt während des Baus grundsätzlich durchgehend möglich. Aus der verkehrliche Kurzstellungnahme vom April 2025 (insbesondere S. 9 f.) geht eine spürbare Beeinträchtigung aufgrund des Rückstaus auf den Linksabbiegerspuren der Straße N. (Einmündung Straße K.) überhaupt nur hinsichtlich des Linksabbiegens aus der Straße L. auf die Straße N. hervor. Ein Rechtsabbiegen auf die Straße N. dürfte hiernach aber ohne nennenswerte Vergrößerung der Wartezeit möglich sein. Schon aus diesem Grund dürfte eine unzumutbare Belastung der Antragsteller fernliegen. Überdies kommt die verkehrliche Kurzstellungnahme zu dem Ergebnis, dass auch ein Linksabbiegen auf die Straße N. möglich bleibt (S. 10 unten). Die Antragsteller haben keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die diese Aussage als nicht tragfähig erscheinen ließen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die in der Verkehrsprognose zugrunde gelegten 1.800 Zu- und Abfahrten von LKW bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 20 bis 40 Arbeitstagen dürften zwar unweigerlich eine Belastung darstellen. Insbesondere der eher kurze Zeitraum lässt diese Belastung aber zumutbar erscheinen.
78 (b) Während des Betriebs des Vorhabens, mithin nach der Aufnahme der Trainings- und Punktspieltätigkeiten, bestehen aber Zweifel daran, dass von dem Vorhaben keine unzumutbaren Verkehrsbeeinträchtigungen ausgehen.
79 Diese Zweifel rühren insbesondere daher, dass die Annahmen der Antragsgegnerin im Hinblick auf den an Punktspiel- („Event“-) Tagen zu erwartenden motorisierten Besuchsverkehr zu niedrig scheinen. Dies zeigt sich zum einen an der Berechnung der Stellplätze. Die Ermittlungen des notwendigen Stellplatzbedarfes (Anlagen 0008 und 0009 der Baugenehmigung) gehen davon aus, dass kein paralleler Punktspielbetrieb auf den streitgegenständlichen Spielfeldern 4 und 5 stattfindet. Dies ist aber nicht durch Auflagen sichergestellt. Eine solche Beschränkung lässt sich auch der zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Betriebsbeschreibung nicht entnehmen. Des Weiteren gehen die Berechnungen von nur 100 Besuchern an Eventtagen aus, was weder realistisch erscheint (siehe oben), noch durch Auflagen in der Genehmigung sichergestellt ist.
80 Zum anderen bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die verkehrstechnische Untersuchung vom 23. April 2024 den Besuchsverkehr an Eventtagen hinreichend und realitätsnah berücksichtigt hat. Sie nennt als Spitzenbelastungsfälle lediglich wochentägliche Zeiten von einerseits 16 bis 17 Uhr und andererseits 18 bis 19 Uhr (S. 16). Dass als Spitzenbelastung jedoch nicht die An- und Abfahrtszeiten an den Eventtagen an Wochenenden genannt werden, scheint angesichts der jedenfalls bei einzelnen Spielen zu erwartenden hohen Besucherzahlen bei Punktspielen der U 19-Mannschaft zweifelhaft, zumal sich aus der Untersuchung nicht ergibt, von welchen Besucherzahlen an Eventtagen sie ausgeht. Dass sie auf Seite 9 von „gelegentlichen“ Spielen der Nachwuchsmannschaften ausgeht und die Annahme zu treffen scheint, dass der erhöhte Besucherverkehr durch die Abnahme des Verkehrs durch die Belegschaft neutralisiert wird, verstärkt diese Zweifel noch.
81 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Schwelle einer unzumutbaren Verkehrsbeeinträchtigung zulasten der Antragsteller hoch ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Straße L. bereits jetzt erheblich vorbelastet ist und die Antragsteller – ausweislich der Schrägluftbilder im FHH-Atlas – über eigenen und exklusiven Parkraum an ihrem Wohnhaus verfügen. Weiter hat sich der Beigeladene bereits im städtebaulichen Vertrag vom 11. Februar 2025 (hier § 10 Abs. 2) zu einer Entlastung der Straße L. von Besuchsverkehr verpflichtet. Dies soll laut dieser Bestimmung etwa dadurch gewährleistet werden, dass der Beigeladene zukünftig Vereinbarungen mit Dritten zur Bereitstellung von Parkfläche außerhalb des Plangebiets trifft, die angebotenen Stellplätze vorab bekannt gemacht werden und die Wegweisung vor Ort bei hohem Parkdruck durch den Einsatz von Stellplatzeinweisern ergänzt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann die Antragsgegnerin gemäß § 14 des städtebaulichen Vertrags von der Antragsgegnerin eine Vertragsstrafe verlangen. Trotzdem hält die Kammer es für angebracht, auf die obigen Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Annahmen hinzuweisen, um der Antragsgegnerin die Gelegenheit zu geben, die sich abzeichnenden Konflikte durch entsprechende Auflagen zur Baugenehmigung zu lösen bzw. neue Tatsachenermittlungen anzustellen. Es mag auch angezeigt sein, die Auflagen zu Stellplätzen in der Genehmigung auf ihre Vereinbarkeit mit den zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Berechnungen zu überprüfen. Hier dürfte ebenfalls die tatsächlich zu erwartende Besucherzahl an Eventtagen zu berücksichtigen sein. Überdies besteht ein Widerspruch zwischen Ziffer 20 der Genehmigung, der 12 Stellplätze vorsieht und der in dieser Ziffer in Bezug genommenen Bauvorlage 0104, die 14 Stellplätze vorsieht.
82 d) Die Kammer hält es für angezeigt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur hinsichtlich des Betriebs, nicht aber hinsichtlich des Baus des Vorhabens vorläufig anzuordnen. Denn die Baugenehmigung erweist sich nach den obigen Ausführungen nur insoweit als voraussichtlich rechtswidrig. Überdies sind die aufgezeigten Fehler im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens behebbar, ohne dass die Behebung bauliche Veränderungen erfordern würde (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2019, 2 Bf 176/18.Z, juris Rn 25).
III.
83 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an Nr. 9.6.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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