LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2026-02-23, 324 O 81/26

324 O 81/26Tribunal cantonal23 févr. 2026

Texte intégral

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 81/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-23

Aktenzeichen: 324 O 81/26

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0223.324O81.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 8 MRK, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 BGB, § 1004 BGB

Rechtskraft: ja

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, § 937 Abs. 2 ZPO.

I.

2 Der Antragsteller ist ein deutschlandweit bekannter Unternehmer und Gründer des gleichnamigen Molkereikonzerns.

3 Der Antragsgegner ist ein eingetragener Verein.

4 Streitgegenständlich ist die auf zwei Plakaten wiedergegebene Äußerung „Konzerngründer T. M. unterstützt die rechtsextreme AfD“ (vgl. Anlagen Ast 1 und Ast 2). Der Antragsteller hat den Antragsgegner außergerichtlich erfolglos zur Unterlassung aufgefordert und macht nunmehr einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend.

II.

5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, in der Sache steht dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner jedoch nicht zu, insbesondere nicht nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. Der angegriffene Slogan verletzt den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

6 Die von dem Antragsgegner genutzte Formulierung verletzt den Antragsteller nicht in seinem Persönlichkeitsrecht, da es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt.

7 1. Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, deren Richtigkeit bewiesen werden kann. Sie beziehen sich auf konkrete Geschehnisse und Umstände einer behaupteten Wirklichkeit, die beobachtet, erforscht, gemessen werden können (BVerfGE, NJW 1996, 1529 m.w.N.; BGH, NJW 2017, 482). Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE, NJW 1994, 1779). An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE, NJW 1983, 1415).

8 Demgegenüber liegt eine Meinungsäußerung vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung misst. Auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG a.a.O., 1415 f.).

9 Ein Grundrechtsschutz für eine Meinungsäußerung besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 1995, 3303 – Soldaten sind Mörder). Auch die „falsche“ Meinung nimmt daher grundsätzlich am grundrechtlichen Schutz des Art. 5 GG teil.

10 Die freie Meinungsäußerung findet ihre Grenze aber zum einen im Fall der Schmähkritik, zum anderen dort, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (BGH, Urteil vom 18.06.1974, VI ZR 16/73 – Deutschland-Stiftung, Juris Rn. 25; HansOLG Beschluss vom 03.03.2000, 7 U 69/99, Juris Rn. 8; Soehring, Presserecht, 6. Auflage 2019, § 20 Rn. 9).

11 2. Nach diesen Maßgaben stellt die streitgegenständliche Äußerung „Konzerngründer T. M. unterstützt die rechtsextreme AfD“ eine Meinungsäußerung dar.

12 a) Anders als der Antragsteller meint, lässt sich der Begriff des „Unterstützens“ aus Sicht des verständigen Durchschnittsrezipienten zwanglos ohne das Vorhandensein eines dem Beweis zugänglichen Elements definieren. So ist es für ein „Unterstützen“ einer Partei oder sonstigen Gruppierung bereits ausreichend, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der als „Unterstützer“ Bezeichnete dieser eine nicht ablehnende innere Haltung gegenüber aufweist, was umso mehr gilt, wenn er sie kundtut. Es ist ferner problemlos denkbar, dass jemand als Unterstützer einer Partei oder sonstigen Gruppierung angesehen wird, ohne, dass er dieser in irgendeiner Form eine tatsächliche Zuwendung zugute kommen lässt. Insofern greift der vom Antragsteller vertretene Ansatz zu kurz, indem er ein „Unterstützen“ auf eine Geldspende oder sonstiges tatsächliches Handeln zugunsten der AfD reduziert.

13 Der Charakter einer Meinungsäußerung ergibt sich zudem ferner aus dem Gesamtkontext der Äußerung, da diese als Teil einer satirischen Kritik des Antragsgegners am Antragsteller erscheint, bei der bekannte Werbesprüche des M.-Konzerns und deren Vertrieb von Molkereiprodukten aufgegriffen werden („Alles AfD oder was?“; „Jetzt mit AfD Geschmack“).

14 Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (ZUM-RD 2022, 380) führt zu keiner anderen Einschätzung, da der dortige Sachverhalt vom hiesigen maßgeblich abweicht. Während dort ein sinnentstelltes Zitat und ein dadurch entstandener unwahrer Eindruck streitgegenständlich waren, dass der Zitierte sich mit den politischen Positionen der dortigen Beklagten identifiziere, ist hier eine unmittelbare Äußerung angegriffen, die allerdings für den Rezipienten als vom Antragsgegner angestellte Bewertung erkennbar ist.

15 Auch die vom Antragsteller weiter genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts München (AfP 1974, 108) überzeugt nicht im Hinblick auf den hiesigen Sachverhalt. Zum einen ging es im dortigen Fall um ein Attentat, also einen tatsächlichen Vorgang, außerdem lautete die dortige Erstmitteilung im weiteren Kontext: „Nach Ansicht des italienischen Geheimdienstes hatten auch ausländische Sympathisanten das Attentat von … unterstützt oder vorbereitet, (…)“. Indem in der dortigen Erstmitteilung der dortige Antragsteller bereits einleitend als „Sympathisant“ vorgestellt wird, entwickelt der Rezipient das Verständnis von einem Unterstützen, das in mehr als einer lediglich positiv zugewandten geistigen Haltung besteht, da die Äußerung anderenfalls keinen Sinn ergäbe.

16 b) Für die Meinung des Antragsgegners liegen tatsächliche Anknüpfungspunkte vor.

17 Dabei kann dahinstehen, ob eine – in der Öffentlichkeit bekannt gewordene – private Bekanntschaft des Antragstellers mit der Parteivorsitzenden der AfD, A. W., bereits ausreicht, um hinreichende Grundlage für ein „Unterstützen“ zu sein.

18 Denn insbesondere aus dem Interview des Antragstellers mit der N. (Anlage Ast 3) ergeben sich Anknüpfungstatsachen. So wird der Antragsteller mit der Äußerung zitiert: „Ich habe das Programm der AfD gelesen. Da stehen einige Punkte drin, wo ich sage: Was soll das?“ Zudem äußert der Antragsteller: „Natürlich gibt es in der AfD Einzelne, die dummes Zeug reden, (…). So etwas geht nicht, das lehne ich strikt ab.“

19 Bereits aus diesen beiden Äußerungen ergibt sich, dass der Antragsteller im Hinblick auf das AfD-Parteiprogramm dieses lediglich hinsichtlich „einiger Punkte“ ablehnt und lediglich davon ausgeht, dass es in der AfD „Einzelne“ gebe, die dummes Zeug redeten. Eine durchgreifende Distanzierung von der AfD findet gerade nicht statt, so dass spiegelbildlich eine Grundlage dafür besteht, zu dem Schluss zu gelangen, der Antragsteller unterstütze die AfD, zumindest hinsichtlich einzelner Punkte bzw. im Hinblick auf einzelne Parteimitglieder.

20 Auch soweit der Antragsteller im Interview mit der N. auf die Frage, ob „er interessierter Beobachter oder ein Sympathisant“ der AfD sei, geäußert hat, „irgendwas dazwischen“, bildet dies eine Grundlage für die Meinung, der Antragsteller unterstütze die AfD.

21 Jedenfalls in der Gesamtschau liegen damit hinreichende Anknüpfungstatsachen für die vom Antragsgegner verbreitete Meinungsäußerung vor, so dass dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch zusteht.

22 c) Es handelt sich bei der fraglichen Äußerung ferner nicht um eine unzulässige Schmähkritik, da die Äußerung erkennbar eine inhaltliche Kritik an der Position des Antragstellers darstellt (vgl. BVerfG NJW 2012, 3712).

III.

23 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Abweichend von dem vom Antragsteller vorgeschlagenen Wert erscheint der Streitwert mit 20.000,- Euro richtig bemessen.

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