LG Hamburg 19. Zivilkammer, 2023-02-01, 319 O 38/22

319 O 38/22Tribunal cantonal1 févr. 2023

Texte intégral

LG Hamburg 19. Zivilkammer — 319 O 38/22 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-01

Aktenzeichen: 319 O 38/22

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0201.319O38.22.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Normen: § 260 BGB, § 2314 BGB

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Bestand, Umfang und Höhe des realen und des fiktiven Nachlasses des am 14.10.2020 in Hamburg verstorbenen Erblassers H. K. K. zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen,

und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar/-in aufgenommenen Verzeichnisses,

bei dessen Aufnahme der Kläger hingezogen worden ist,

und das neben den Aktiva und Passiva des Nachlasses insbesondere folgende Positionen umfassen muss

a) in Bezug auf die Beklagte:

sämtliche ergänzungspflichtigen Zuwendungen oder Schenkungen (einschließlich Teil- und gemischter Schenkungen sowie ehebedingter Zuwendungen) des Erblassers an die Beklagte ab Eheschließung mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, einschließlich solcher, von denen die Beklagte meint, dass die Zuwendungen nicht oder nur zum Teil unentgeltlich erfolgt seien; hier sind insbesondere die Vertragsbedingungen und die Gegenleistung anzugeben;

b) in Bezug auf dritte Personen:

innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers sämtliche ergänzungspflichtigen Zuwendungen oder Schenkungen (einschließlich Teil- und gemischter Schenkungen) des Erblassers mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs und des Namens des Zuwendungsempfängers,

und weiter ohne zeitliche Befristung, soweit es sich handelt um

aa) Gegenstände, an denen sich der Erblasser ein Nutzungsrecht (Wohnungs- oder Nießbrauchrecht) vorbehalten hat,

bb) Gegenstände, an denen sich der Erblasser Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vorbehalten hat,

cc) Leistungen aus Lebensversicherungen an bezugsberechtigte Dritte sowie aus sonstigen Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere aus Unfallversicherungen, Bausparverträgen und Rechtsgeschäften mit Kreditinstituten; bei Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht ist der Rückkaufswert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Tod des Erblassers anzugeben.

Im Übrigen wird der Auskunftsantrag abgewiesen.

  1. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger macht als pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Sicherungsansprüche geltend.

2 Der Kläger ist der einzige Sohn des am 14.10.2022 verstorbenen Erblassers H. K. K., der mit der Beklagten in zweiter Ehe verheiratet war und mit ihr am 26.01.2001 vor dem Notar N. H., Hamburg, UR-Nr. …, ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatte. Für dessen Inhalt im Einzelnen wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

3 Darin hatten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Unter § 4 war zugunsten des Klägers ein auf den Schlusserbteil anzurechnender Geldanspruch in Höhe des Pflichtteils bestimmt, sollte der Erblasser zuerst sterben, der mit 4% p.a. zu verzinsen und bei Tod der Beklagten fällig sein sollte. Der Kläger kann ausweislich dieses § 4 weiter die Eintragung einer Hypothek auf dem Hausgrundstück der Eheleute verlangen.

4 Der Kläger machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 8.4.2021, Anlage K 2, Auskunftsansprüche bezüglich seines Pflichtteils und möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Im Verlauf wechselten die Parteien die anwaltlichen Schreiben vom 22.8.2021, Anlage K 3, vom 3.9.2021, Anlage K 4, vom 2.11.2021, Anlage K 5, vom 25.11.2021, Anlage K 8, vom 8.12.2021, Anlage K 9, vom 21.12.2021, Anlage K 10, und vom 7.2.2022, Ablage K 11, ohne dass im Ergebnis Einigung über die Höhe des Pflichtteils erzielt werden konnte. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die bezeichneten Anlagen Bezug genommen.

5 Die Parteien berechnen auf Basis der bisher erteilten Auskünfte jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 von € 310.708,72, also € 77.677,18, ohne dass die Beklagte in dieser Höhe eine Hypothek hätte eintragen lassen. Die Parteien streiten aber um die Hintergründe des am 22.12.2000 erfolgten Erwerbs eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem im Klagantrag zu 2 bezeichneten Hausgrundstück durch die Beklagte, das hälftig zum Todestag mit einem Wert von € 310.000 zu Buche schlägt.

6 Der Kläger ist der Auffassung, die vorgerichtlich erteilte Auskunft der Beklagten sei unvollständig, weil jede Angabe zu (gemischten) Schenkungen fehle, ebenso wie die Beklagte keine Tatsachen zu den Umständen der Überlassung des hälftigen Miteigentums am Hausgrundstück und zum behaupteten Miteigentum an dem bisher mit € 6.600 bewerteten Fahrzeug beigebracht und nachgewiesen habe.

7 Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage nach Klarstellung im Antrag zuletzt,

8 die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

9 1. dem Kläger Auskunft über Bestand, Umfang und Höhe des realen und des fiktiven Nachlasses des am 14.10.2020 in Hamburg verstorbenen Erblassers H. K. K. zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen,

10 und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar/-in aufgenommenen Verzeichnisses,

11 bei dessen Aufnahme der Kläger hingezogen worden ist,

12 und das neben den Aktiva und Passiva des Nachlasses insbesondere folgende Positionen umfassen muss:

13 a) in Bezug auf die Beklagte:

14 sämtliche ergänzungspflichtigen Zuwendungen oder Schenkungen (einschließlich Teil- und gemischter Schenkungen sowie ehebedingte Zuwendungen) des Erblassers an die Beklagte ab Eheschließung mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes der Zuwendung durch Vorlage von Wertgutachten (sofern nicht schon erfüllt), einschließlich solcher, von denen die Beklagte meint, dass die Zuwendungen nicht oder nur zum Teil unentgeltlich erfolgt seien; hier sind insbesondere die Vertragsbedingungen und die Gegenleistung anzugeben und zu belegen,

15 b) in Bezug auf dritte Personen:

16 sämtliche ergänzungspflichtigen Zuwendungen oder Schenkungen (einschließlich Teil- und gemischter Schenkungen) des Erblassers mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes der Zuwendung durch Vorlage von Wertgutachten und des Namens des Zuwendungsempfängers,

17 und zwar ohne zeitliche Befristung, soweit es sich handelt um

18 aa) Gegenstände, an denen sich der Erblasser ein Nutzungsrecht (Wohnungs- oder Nießbrauchrecht) vorbehalten hat,

19 bb) Gegenstände, an denen sich der Erblasser Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vorbehalten hat,

20 cc) Leistungen aus Lebensversicherungen an bezugsberechtigte Dritte sowie aus sonstigen Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere aus Unfallversicherungen, Bausparverträgen und Rechtsgeschäften mit Kreditinstituten; bei Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht ist der Rückkaufswert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Tod des Erblassers anzugeben;

21 2. zugunsten des Klägers eine Hypothek in der nach Auskunftserteilung und Wertermittlung näher zu bestimmender Höhe nebst 4% Zinsen p. a. jährlich, beginnend mit dem 14.10.2020, in das Grundbuch des Grundstückes A. K. …, … H., verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichtes H.-W. von O., Blatt …, einzutragen.

22 Die Beklagte beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Die Beklage hält die Klage für unzulässig, da der Kläger im Ergebnis nur nach einer Bewertung strebe, ob die Überlassung des hälftigen Miteigentumsanteils ausnahmsweise keine ergänzungsfreie ehebedingte Zuwendung darstelle. Diese Bewertung habe aber nicht der Notar vorzunehmen, so dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Entscheidungsgründe

25 Die zulässige Klage ist auf der ersten Stufe entscheidungsreif und weit überwiegend begründet.

26 1. Der aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 26.01.2001 von der Erbfolge ausgeschlossene Kläger hat als Sohn des Erblassers aus § 2303 Abs. 1 BGB gegen die beklagte Alleinerbin einen Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses aus §§ 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3, 260 Abs. 1 BGB in tenoriertem Umfang, und zwar aufgrund seines Pflichtteilsrechts, ebenso wie die Auskunft aufgrund von §§ 2325, 2326 BGB Angaben betreffend die geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprüche beinhalten muss.

27 a. Das zumindest in Höhe des Pflichtteils zugewandte Vermächtnis schließt den bestehenden Pflichtteilsanspruch bzw. die damit einhergehenden Auskunftsansprüche des Klägers nicht aus, auch wenn der Kläger das Vermächtnis angenommen hätte. Denn auch nach Annahme des Vermächtnisses bleibt der Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach bestehen (arg e § 2318 BGB) und damit auch der darauf gerichtete Auskunftsanspruch. Dies gilt unabhängig davon, ob der Nichterbe Vermächtnisnehmer ist und das Vermächtnis angenommen oder ausgeschlagen hat sowie selbst dann, wenn das Vermächtnis den Pflichtteilswert deckt (vgl. BGHZ 28, 177, 180; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 2314 Rn. 3; OLG Oldenburg in NJW-RR 1993, 782). Denn nur so kann dem pflichtteilsberechtigten Nichterben häufig erst die Möglichkeit gesichert werden, Bestand und Höhe eines Pflichtteilsanspruchs, § 2303 BGB, des Zusatzpflichtteils, § 2305 BGB, des Pflichtteilsrestanspruchs, § 2307 BGB, oder des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, § 2325 BGB, zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1981, 2051 f).

28 Soweit nach OLG München v. 21.11.2022 - 33 U 2216/22 - juris Rn. 45 f. - BWNotZ 2022, 460-463 lediglich Anspruch aus § 242 BGB auf Vorlage eines einfachen (nicht jedoch eines notariellen) Nachlassverzeichnisses bestehen soll, findet dies im Gesetz keine Stütze. § 2314 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsinhaber Pflichtteilsberechtigter ist, nicht jedoch einen ausdrücklichen verbliebenen Pflichtteilsanspruch. Auch § 2326 BGB billigt Auskunftsansprüche aus § 2314 BGB zu.

29 b. Der Anspruch auf Erstellung eines notariellen Verzeichnisses aus § 2314 BGB erfasst wegen der bestehenden Pflichtteilsergänzungsansprüche aus §§ 2325, 2326 BGB auch „ergänzungspflichtige“ Zuwendungen, ohne dass die Antragstellung oder die Tenorierung insoweit Bedenken begegnen würde. Der Tenor ist auslegungsfähig, die Klägerseite hat auf §§ 2325 ff. BGB Bezug genommen und die von dem Notar insoweit aufzunehmenden Tatbestände sind üblich und allseits bekannt. Erfasst sind auch solche Zuwendungen, die nur möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge darstellen, so dass sich der Auskunftsanspruch auch auf Auskünfte zu Vertragsbedingungen und Gegenleistungen erstreckt, um die vollständige Beurteilung nach Grund und Höhe zu ermöglichen, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann. Für Zuwendungen Dritten gegenüber war aber die zeitliche Grenze des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB aufzunehmen.

30 c. Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch auf Wertangaben, Vorlage von Wertgutachten und Belegen aus §§ 2314, 260 BGB, denn die Beklagte schuldet keine Rechnungslegung (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2019, 90). Die Belegvorlage kann deshalb nicht bereits zur Kontrolle der Angaben des Auskunftspflichtigen verlangt werden (vgl. OLG Koblenz MDR 2012, 1101). Andere Gesichtspunkte, aufgrund derer nach der Rechtsprechung ausnahmsweise doch von einer Vorlagepflicht auszugehen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere hat der Kläger im Rahmen der Stufenklage bisher auch keinen Wertermittlungsanspruch geltend gemacht.

31 d. Das Verlangen des Klägers nach einem notariellen Verzeichnis ist im Hinblick auf bereits erfolgte Angaben der Beklagten in der vorgerichtlichen Korrespondenz auch nicht rechtsmissbräuchlich. In § 2314 BGB stehen die Ansprüche auf Erstellung eines privatschriftlichen und eines notariellen Verzeichnisses nebeneinander. Ein notarielles Verzeichnis hat auch bei Vorliegen eines privatschriftlichen Verzeichnisses einen besonderen, zusätzlichen Wert, um das Bestehen und die voraussichtliche Höhe von Pflichtteilsansprüchen besser abschätzen zu können. Dass der Kläger zumindest aus seiner subjektiven Sicht im Hinblick auf die nur vagen Angaben zum Überlassungsvertrag und zu den Hintergründen des am 22.12.2000 erfolgten Erwerbs eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem im Klagantrag zu 2 bezeichneten Hausgrundstück durch die Beklagte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der bisher erteilten privatschriftlichen Auskünfte der Beklagten hat, ist nachvollziehbar.

32 2. Über den Antrag zu 2. ist erst in der nächsten Stufe zu entscheiden. Daher ist bisher auch eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf einer Schätzung im Rahmen von § 709 S. 1 ZPO.

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