LG Hamburg 19. Zivilkammer, 2025-05-28, 319 O 38/22

319 O 38/22Tribunal cantonal28 mai 2025

Texte intégral

LG Hamburg 19. Zivilkammer — 319 O 38/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-28

Aktenzeichen: 319 O 38/22

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0528.319O38.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2303 Abs 1 BGB, § 2325 BGB

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101.643,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger hat ursprünglich als pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Sicherungsansprüche geltend gemacht. Nunmehr begehrt er Zahlung seines Pflichtteils, hilfsweise weiter die grundbuchliche Absicherung eines Vermächtnisses in Höhe seines Pflichtteils.

2 Wegen des Tatbestandes wird zunächst auf den Tatbestand des Teilurteils des hiesigen Gerichts vom 11.01.2023 Bezug genommen.

3 Folgendes ist zu ergänzen:

4 Die Beklagte erteilte die nach dem Teilurteil geschuldete Auskunft in der Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Auf Basis dieses notariellen Nachlassverzeichnisses, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2023 unter Fristsetzung zum 30.11.2023 auf, das ihm von seinem Vater zugedachte Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs von 101.643,99 € nebst 4 % Zinsen p.a. dahingehend zu erfüllen, dass eine Hypothek auf dem Grundstück A. K. …, … H. in Höhe des ihm zustehenden Vermächtnisses eingetragen wird oder eine anderweitige Lösung zu finden. Die Beklagte reagierte nicht.

5 In der Folgezeit erfuhr der Kläger, dass die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit Übergabevertrag vom 14.09.2023 (UVZ-Nr. … des Notars S. D.) unter Vorbehalt eines Nießbrauchs auf ihre Tochter, die Zeugin S. L., übertragen hatte. Diese wurde am 27.10.2023 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

6 Der Kläger erklärte unter dem 11.11.2024 daraufhin die Anfechtung der Annahme des Vermächtnisses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und macht nunmehr seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch geltend. Sofern eine Anfechtung nicht durchgreifen sollte, macht er einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 283, 275 Abs. 1 BGB und § 826 BGB in Höhe der Pflichtteilsforderung geltend.

7 Bei der Feier aus Anlass des 70. Geburtstag des Erblassers im September 2019 war der Kläger nicht zugegen, sondern er war in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Seine Ehefrau, die Zeugin M. K., war allein bei der Feier.

8 Der Kläger erhielt mit Schreiben des Amtsgericht Hamburg H.-Wandsbek W. vom 10.03.2021 das Protokoll der Testamentseröffnung vom 28.01.2021 mit der beglaubigten Abschrift des Testaments übersandt (Anlage K10).

9 Der Kläger behauptet, dass er erstmals im März 2021 nach dem Tod des Erblassers Kenntnis von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung erlangt habe, nämlich durch das Schreiben des Amtsgericht Hamburg H.-Wandsbek W. vom 10.03.2021 (Anlage K10). Er sei nicht auf einer Feier gewesen, bei der über den Inhalt des Testaments gesprochen worden sei. Auch sonst sei bei Zusammenkünften im Haus des Erblassers und der Beklagten nie über das Testament und dessen Inhalt gesprochen worden.

10 In Bezug auf die Anfechtung der Annahme des Vermächtnisses beruft sich der Kläger auf § 119 Abs. 2 BGB und erklärt hierzu, dass er bei Annahme davon ausgegangen sei, dass der aufschiebend bedingte Zahlungsanspruch entsprechend der letztwilligen Verfügung vom 26.01.2001 durch Eintragung einer Hypothek im Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks gesichert werden könnte. Bei dieser Sicherung habe es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Vermächtnisses gehandelt. Hätte er zum Zeitpunkt der Annahme des Vermächtnisses gewusst, dass die Beklagte beabsichtige, das Grundstück auf ihre Tochter, die Zeugin L., zu übertragen und damit eine Sicherung des Pflichtteilsanspruchs zu vereiteln, hätte er das Vermächtnis ausgeschlagen und stattdessen gleich seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht.

11 Nachdem der Kläger in der zweiten Stufe zunächst beantragt hatte,

12 zu seinen Gunsten eine Hypothek in Höhe von 101.643,99 € nebst 4 % Zinsen p.a. jährlich, beginnend mit dem 14.10.2020, in das Grundstück A. K. …, … H., verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts H.- W. von O., Blatt … einzutragen,

13 beantragt er zuletzt,

14 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 101.643,99 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2021 zu zahlen.

15 Hilfsweise beantragt er,

16 zu seinen Gunsten eine Hypothek in Höhe von 101.643,99 € nebst 4 % Zinsen p.a. jährlich, beginnend mit dem 14.10.2020, in das Grundstück A. K. …, … H., verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts H.- W. von O., Blatt … einzutragen.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Die Beklagte erhebt in Bezug auf den zuletzt geltend gemachten Pflichtteilsanspruch die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, dass dem Kläger schon Jahre vor dem Tod seines Vaters im Detail und auch im Gespräch mit Freunden der Familie der Inhalt des streitgegenständlichen Testaments mitgeteilt worden sei. Die langjährige Krebserkrankung des Erblassers sei Anlass gewesen, den Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments des Vaters des Klägers und seiner Ehefrau, der Beklagten, offen mit der Familie und auch in Anwesenheit von Freunden der Familie zu besprechen, damit alle Beteiligten Klarheit hätten, welche Regelungen nach dem Tod des Erblassers oder der Beklagten Geltung haben sollten. Der Kläger habe daher bereits am Todestag des Erblassers Kenntnis davon gehabt, welche Regelungen das Testament vorsah, insbesondere auch in Bezug auf seine Beschränkung auf den Pflichtteilsanspruch bzw. das Vermächtnis. Die Kenntnis von dem Inhalt des Testaments sei ihm unter anderen vor etwa fünf Jahren auf einer Feier im Haus des Erblassers und der Beklagten vermittelt worden, bei der Inhalt des Testaments in allen Einzelheiten besprochen worden sei. Neben dem Kläger und dessen Ehefrau, der Zeugin M. K., seien auch die Tochter der Beklagten, die Zeugin S. L., sowie Freunde der Familie, unter anderen die Zeugen V. T. und H. E., zugegen gewesen. Ferner sei auch am Weihnachtsabend 2017 in der Familie über das Testament gesprochen worden. Dabei habe das Testament auf dem Tisch gelegen.

20 Weiter behauptet er, dass es der Wille des Erblassers gewesen sei, dass die Beklagte über das von ihm ererbte Vermögen frei verfüge könne. Dies ergebe sich aus § 5 des Testaments (Anlage K1).

21 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. L., H. E., V. T. und M. K..

22 Beide Parteivertreter haben nach streitiger Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit den bereits gestellten Anträgen noch Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Protokolls erhalten. Das Protokoll ist dem Klägervertreter unter dem 24.04.2025 und dem Beklagtenvertreter am 28.04.2025 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12.05.2025 hat der Beklagtenvertreter beantragt, den Kläger als Partei nach § 445 ZPO zu vernehmen sowie ergänzend den Zeugen R. E..

23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 16.04.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24 Die Klage ist in der zweiten Stufe mit dem zuletzt gestellten Antrag entscheidungsreif und ganz überwiegend begründet.

I.

1.

25 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung seines Pflichtteils gemäß § 2303 Abs. 1 BGB, einschließlich des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB in Höhe von insgesamt 101.643,99 €.

26 Die Höhe des Anspruchs insgesamt ist unstreitig.

27 Der Anspruch ist mit dem Tod des Erblassers am 14.10.2020 entstanden, § 2317 BGB.

28 Dahinstehen kann, ob der Kläger das Vermächtnis wirksam anfechten konnte, denn – wie bereits im Teilurteil vom 11.01.2023 ausgeführt – schließt das zumindest in Höhe des Pflichtteils zugewandte Vermächtnis den bestehenden Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht aus, auch wenn der Kläger das Vermächtnis angenommen hätte. Insoweit verweist das Gericht auf Ziffer 1.a) der Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 11.01.2023.

29 Der Pflichtteilsanspruch des Klägers ist nicht verjährt.

30 Für den Lauf der Verjährungsfrist gelten §§ 195, 199. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt damit innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls und Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen durch Kenntnis von der ihn enterbenden oder beschränkenden Verfügung von Todes wegen und Kenntnis davon, wer Erbe geworden ist (s. dazu nur Grüneberg-Weidlich, § 2317 Rn. 12).

31 Der Kläger hat seinen Pflichtteilsanspruch erstmals mit bei Gericht am 11.11.2024 eingegangen Schriftsatz geltend gemacht.

32 Der Kläger hatte bereits im Jahr 2020 Kenntnis vom Tod seines Vaters. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest, dass der Kläger bereits vor dem Erhalt des Schreibens des Amtsgerichts H.- W. vom 10.03.2021, mit dem ihm das Eröffnungsprotokoll vom 28.01.2021 sowie eine Kopie des gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und der Beklagten vom 26.01.2001 übermittelt wurden, und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters Kenntnis von dem Inhalt dieses Testaments hatte. Die Beklagte konnte den ihr insoweit obliegenden Beweis nicht führen. Mithin lief die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs noch bis 31.12.2024 und erfolgte die Geltendmachung desselben daher in unverjährter Zeit.

33 Die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung erfordert nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aus § 286 Abs. 1 ZPO keine absolute oder unumstößliche Gewissheit. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diese Überzeugung konnte sich das Gericht nicht aus der Einvernahme der von der Beklagten benannten Zeugin S. L. sowie der Zeugin H. E. und des Zeugen V. T. sowie der von beiden Parteien benannten Zeugin M. K. bilden.

34 Zwar bekundete die Zeugin L., dass vor dem Hintergrund der Krebserkrankung des Erblassers in der Familie, aber auch bei verschiedenen Feiern mit Freunden aus Anlass des Geburtstags des Erblassers im Beisein des Klägers und auch seiner Ehefrau, der Zeugin K., mehrfach, im Prinzip sogar regelmäßig darüber gesprochen worden sei, dass der Erblasser und die Beklagte zusammen ein Testament gemacht hätten. Die beiden hätten immer wieder gesagt, dass sie ein Berliner Testament hätten, dass in W. hinterlegt sei, sowie, dass sie sich gegenseitig absichern wollten und die Kinder, d. h. die Zeugin selbst und der Kläger, sich hinten anstellen sollten. Der Erblasser habe in einem Jahr an Weihnachten auch seinen Aktenkoffer geholt und das Testament auf den Tisch gelegt. Die Zeugin konnte dabei aber nicht erinnern, in welchem Jahr dies jeweils gewesen ist.

35 Demgegenüber haben die Zeugin E. und der Zeuge T. nicht bestätigen können, dass über das Testament des Erblassers und der Beklagten regelmäßig und häufig auf Geburtstagsfeiern über das Testament gesprochen worden ist. Die Zeugin E. konnte lediglich eine Feier erinnern, auf der das Gespräch auf das Testament gekommen war. Sie bekundete aber auch, dass dies kein abendfüllendes Thema gewesen sei, sondern nur ein kurzes Gespräch bei dem der Erblasser und die Beklagte erklärt hätten, dass sie ein Berliner Testament hätten. Soweit sie bestätigte, dass der Kläger und seine Frau auf jener Feier gewesen seien, und meinte, dass auch die beiden das mitbekommen haben müssten, war dies lediglich eine persönliche Einschätzung, ohne dass die Zeugin dies konkret an Details festmachen konnte.

36 Auch der Zeuge T. erinnerte lediglich eine Geburtstagsfeier des Erblassers, bei der über das Testament des Erblassers und der Beklagten gesprochen worden ist. Er erinnerte, dass es um ein Berliner Testament ging und darum, dass die Kinder erst erben sollten, wenn der letzte der beiden verstorben sei. Dass es um weitere Regelungen zugunsten oder zu Ungunsten der Kinder im Testament gegangen wäre, erinnerte er nicht. Soweit er bekundete, dass auch der Kläger und die Zeugin L. sowie weitere Freunde bei dem Gespräch anwesend gewesen seien, relativierte er dies jedoch, indem er erklärte, dass er nicht mehr sagen könne, wer konkret bei dem Gespräch zugehört habe. Eine Aussage die für das Gericht aus eigener Erfahrung bei größeren Tischrunden nachvollziehbar ist.

37 Die Zeugin K. verneinte, dass in ihrer Gegenwart über das Testament oder darüber gesprochen worden sei, wie der Erblasser und die Beklagte ihr Erbe geregelt hätten. Auch erklärte sie, dass sie kein Tischgespräch erinnere, in dem es um das Testament gegangen sei und sich auch nicht erinnern könne, dass der Erblasser an Weihnachten 2017 das Testament auf den Tisch gelegt habe. Weiter bekundete sie, dass auch ihr Ehemann, der der Kläger ist, ihr zu keinem Zeitpunkt gesagt habe, dass er mit dem Erblasser über das Erbe gesprochen habe oder dass dieser ihm hierzu etwas gesagt habe. Sie sagte schließlich aus, dass der Kläger nach ihrem Wissen das Testament erstmals gesehen habe, als die Post vom Amtsgericht gekommen sei.

38 Insgesamt bestätigte damit außer der Zeugin L. keiner der Zeugen, dass der Kläger positive Kenntnis vom Inhalt des Testaments hatte. Jedoch bekundete auch die Zeugin L. nur, dass der Erblasser das Testament einmal ihr und auch dem Kläger an Weihnachten im Jahr 2017 gezeigt haben soll. Dies ist aus Sicht des Gerichts für sich genommen schon nicht ausreichend dafür, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger beim Tod des Erblassers knapp drei Jahre später hinreichend sichere Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, mithin Kenntnis von der beschränkenden Verfügung von Todes wegen hatte und insbesondere Kenntnis davon hatte, dass er von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen war. Denn in drei Jahren konnten der Erblasser und die Beklagte ihr Testament jederzeit geändert haben.

39 Weiter vermochte sich das Gericht auch keine Überzeugung davon bilden, dass – wie es die Zeugin L. bekundete - regelmäßig auf Feiern mit Freunden über das Testament des Erblassers und der Beklagten gesprochen worden ist. Sie selbst konnte keine zeitlichen Angaben dazu machen, wann auf Feiern darüber gesprochen worden ist. Die Zeugen E. und T. machten zeitlich hierzu sehr unterschiedliche Angaben. Während der Zeuge T. die eine Feier, die er erinnerte, etwa in das Jahr 2019 verortete, gab die Zeugin E. an, dass die Feier, die sie erinnerte, fünf bis sechs, vielleicht auch sieben oder acht Jahre vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben müsse, d. h. im Jahr 2015 oder früher.

40 Auch bekundeten die Zeugen E. und T. lediglich, dass seinerzeit darüber gesprochen worden sei, dass der Erblasser und die Beklagte ein Berliner Testament errichtet hätten. Der Zeuge T. bekundete jedoch, wie schon erwähnt, ausdrücklich, dass er nicht erinnere, dass über weitere Regelungen zugunsten oder zu Ungunsten der Kinder gesprochen worden sei, insbesondere also auch nicht über das Vermächtnis zugunsten des Klägers und dessen Absicherung durch eine Hypothek auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

41 Schließlich hat das Gericht keine Anhaltspunkte an der Glaubwürdigkeit der Zeugen E. und T. oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Die Zeugen E. und T. konnten aus der Erinnerung an viele Feiern, insbesondere Geburtstagsfeiern des Erblassers berichten und erinnerten beide auch das Gespräch über das Testament – gewissermaßen für sie beide ein „altersgerechtes“ Thema seinerzeit -, mussten aber auch beide einräumen, dass sie manches aufgrund der seitdem vergangenen Zeit nicht mehr genau erinnern, insbesondere auch deshalb weil das Testament zwar einmal auf einer Feier angesprochen wurde, jedoch nicht als abendfüllendes Thema, sondern eher angelegentlich der abendlichen Gespräche. Anlass an der Glaubwürdigkeit der Zeugin L., die den Vortrag der Beklagten in weiten Teilen bestätigte, oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu zweifeln, hat das gleichfalls Gericht nicht. Jedoch hat das Gericht genauso wenig Anhaltspunkte an der Glaubwürdigkeit der Zeugin K., die den Vortrag des Klägers bestätigte, oder der Glaubhaftigkeit von deren Aussage zu zweifeln. Dies umso mehr, als beide Zeuginnen ein großes Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits haben. Die Zeugin K. ist die Ehefrau des Klägers und dürfte daher zumindest mittelbar von einem Ausgang des Rechtsstreits zugunsten ihres Mannes profitieren. Die Zeugin L. ist die Tochter der Beklagten und inzwischen die alleinige Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks und hat damit schon jetzt dauerhaft einen größeren Anteil aus dem Erbe nach dem Erblasser und der Beklagten erlangt, als der Kläger ihn nach dem Versterben der Beklagten noch erlangen kann.

42 Das Gericht hat keinen Anlass auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.05.2025 die Verhandlung wieder zu eröffnen und die nun erstmals angebotenen weiteren Beweise, namentlich die Vernehmung des Klägers als Partei i.S.v. § 445 ZPO und des Zeugen R. E., zu erheben.

43 Soweit der Beklagtenvertreter vorbringt, dass das Gericht mit der Einräumung der Frist zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme konkludent ins schriftliche Verfahren übergegangen sei, erfolgt dieser Vortrag entgegen dem in der Verhandlung Besprochenen. Das Gericht erinnert, dass es mit den Parteivertretern besprochen hat, dass diese noch eine schriftliche beweiswürdigende Stellungnahme abgeben dürften und dass hierfür ein Zeitraum abgesprochen wurde, bis zu dem diese Stellungnahme erfolgen solle, damit das Gericht die Beweiswürdigung der Parteivertreter bei der Abfassung des Urteils berücksichtigen könnte. Mitnichten war beabsichtigt, in das schriftliche Verfahren überzugehen.

44 Im Übrigen sind die nunmehr erfolgten Beweisanträge – Parteivernehmung des Klägers gemäß § 445 Abs. 1 ZPO und Vernehmung des Zeugen R. E., der während der Verhandlung am 16.04.2025 im Saal im Zuschauerraum saß, wie das Gericht erinnert und wie es sich auch aus der Aussage des Zeugen T. ergibt - auch verspätet gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO. Denn die Parteien sind grundsätzlich gehalten, zu einem Beweisthema sofort alle Zeugen zu benennen, auf die sie sich berufen wollen, und es ist ihnen nicht gestattet, einzelne Beweismittel zurückzuhalten, um diese dann je nach dem Erfolg einer zunächst durchgeführten Beweisaufnahme ggf. sukzessive in den Prozess einzuführen. Dies gilt nicht nur bei bewusstem Zurückhalten aus Prozesstaktik oder aus anderen Gründen, sondern auch, wenn ein weiterer Zeuge zunächst nur aus Nachlässigkeit nicht benannt wurde, weil im Rahmen von § 296 Abs. 1 ZPO bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - IV ZR 230/11, Rn. 20 – juris; Zöller-Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 296 Rn. 23). Der neuerliche Beweisantrag stellt sich auch nicht als Reaktion auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme dar. Deren grundsätzliche Zulässigkeit ergibt sich aus §§ 279 Abs. 3, 285 ZPO. Der Sinn dieser Regelungen besteht darin, der Partei eine solche Reaktion zu ermöglichen, was die Möglichkeit zum Stellen neuer Beweisanträge einschließt. Jedoch gilt dies nur dann, wenn die Partei vor der Verhandlung und Beweisaufnahme die Erheblichkeit ihres nunmehr angeführten Angriffs- und Verteidigungsmittels nicht erkennen konnte (so auch BGH, a.a.O., Rn. 16 – juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte konnte nicht erst nach der Verhandlung vom 16.04.2025 erkennen, dass es auf die anderen, nunmehr von ihr benannten Zeugen E. bzw. eine Parteivernehmung des Klägers ankommen würde. Die vor dem Termin benannten und im Termin gehörten Zeugen konnten sämtlichst zum Beweisthema aussagen und waren insoweit auch geeignete Beweismittel – auch wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht dem entspricht, was sich die Beklagte erhofft haben mag. Auch änderte der Kläger seinen Parteivortrag nicht etwa im Termin, als dass sich nunmehr die Fragestellung für die Beweisaufnahme sich ändern würde. Die Zulassung des Zeugen E. oder eine Parteivernehmung des Klägers würden daher als weitere Beweismittel die Erledigung des Rechtsstreits verzögern und beruht die Verzögerung auch auf grober Nachlässigkeit.

2.

45 Der Zinsanspruch folgt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus §§ 291, 288 ZPO ab Rechtshängigkeit der Klage. Der auf Zahlung umgestellte Klagantrag wurde dem Beklagtenvertreter unter dem 18.11.2024 zugestellt. Soweit der Kläger darüber hinausgehend Zinsen ab 12.04.2021 begehrt, hat er dieses Datum für den Zinslauf nicht weiter begründet und ist das Datum auch sonst nicht aus der Akte zu entnehmen. Der weitergehende Zinsantrag war daher insoweit abzuweisen.

II.

46 Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Soweit der Kläger seinen Antrag von der grundbuchlichen Sicherung seines Vermächtnisanspruchs in Höhe des Pflichtteilsanspruchs auf einen Anspruch auf Zahlung seines Pflichtteilsanspruchs umgestellt hat, sieht das Gericht hierin eine teilweise Klagrücknahme des ursprünglichen Antrags und eine Klage mit neuem Antrag, die zu der Kostenquotelung führt. Denn durch den neuen Antrag hat sich der Streitgegenstand geändert, denn der Kläger begehrte vor Umstellung seines Klagantrags Ansprüche aus einem Vermächtnis geltend gemacht und begehrt nunmehr die Zahlung dieses Pflichtteils. Der Hilfsantrag bleibt unberücksichtigt, da über diesen nicht entschieden wurde, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Beschluss

48 Der Streitwert wird auf 203.287,98 € festgesetzt.

49 Gründe:

50 Der Kläger hat zunächst auf zweiter Stufe einen Antrag zur grundbuchlichen Sicherung seines Vermächtnisanspruchs in Höhe von 101.643,99 € geltend gemacht und diesen Antrag sodann umgestellt auf Zahlung seines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 101.643,99 €. Mit dem neuen Antrag hat sich daher der Streitgegenstand geändert, so dass der Betrag zweifach anzusetzen ist. Der Hilfsantrag bleibt bei der Berechnung des Streitwerts unberücksichtigt, da über diesen nicht entschieden wurde, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.