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303 O 102/24•LG Hamburg 3. Zivilkammer, 2025-07-25, 303 O 102/24
303 O 102/24Tribunal cantonal / IIIe chambre civile25 juil. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-25
Aktenzeichen: 303 O 102/24
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Parteien streiten über einen Anspruch aus enteignendem Eingriff im Zusammenhang mit Sicherheitskontrollen am Hamburger Flughafen.
2 Die Klägerin buchte bei der F. GmbH für sich und ihre Söhne S. und T. A. drei Flüge von Hamburg nach Stuttgart für den 15.07.2022, 14.40 Uhr. Herr U. buchte für sich in derselben Maschine einen weiteren Platz (nachfolgend einheitlich: die Passagiere).
3 Die Klägerin und Herr U. informierten sich auf der Internetseite des Flughafens über den Hinweis, dass mit längeren Wartezeiten am Check-In und an den Sicherheitskontrollen gerechnet werden müsse und daher empfohlen werde, sich rund 2 bis 2,5 Stunden vor Abflug am Flughafen einzufinden und zügig zur Sicherheitskontrolle zu begeben. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass ab dem 01.07.2022 die Fast Lanes 1 und 2 geschlossen waren.
4 Die Passagiere checkten vorab online ein und begaben sich sodann am Abflugtag zum Flughafen, wobei die Einzelheiten der Abfertigung insbesondere in zeitlicher Hinsicht zwischen den Parteien streitig sind. Bedingt durch Coronakontrollen und die vorherrschende Sommerferienzeit kam es zu einem erhöhten Passagieraufkommen und Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle. Der Weg von der Sicherheitskontrolle zum Gate betrug 5 Gehminuten. Das Boarding der Maschine endete 14:30 Uhr. Das Flugzeug startete 14:47 Uhr.
5 Nachdem die Passagiere ihren Flug verpasst hatten, gelang es der Klägerin, für die Passagiere einen späteren, tatsächlich durchgeführten Direktflug bei der F. GmbH für denselben Tag um 20:25 Uhr zum Gesamtpreis von 1.529 € zu buchen. Die F. GmbH erstattete für den verpassten Flug 170,57 €.
6 Herr U. erklärte gegenüber der Klägerin die Abtretung seiner Ersatzansprüche gegen die Beklagte. Die Klägerin erklärte die Annahme der Abtretung.
7 Die Klägerin behauptet, dass die Passagiere am Abflugtag um 12:25 Uhr per Taxi am Flughafen angekommen seien und sich hiernach sofort in die Warteschlange vor der Sicherheitskontrolle eingereiht hätten, die bis vor das Flughafengebäude gereicht habe. Die Passagiere hätten die Sicherheitskontrolle jedoch erst gegen 14:30 Uhr passiert und seien sodann zu ihrem Gate geeilt, an dem sie ungefähr 14:35 Uhr eingetroffen seien. Allerdings sei das Boarding schon beendet gewesen und der Zutritt zum Flugzeug trotz dringender Nachfrage verweigert worden.
8 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie Vertragspartnerin der F. GmbH für den Ersatzflug geworden sei. Zudem habe ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen Herrn U. und der F. GmbH bestanden. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen eines enteignenden Eingriffs ein Anspruch aus eigenem und übergegangenem Recht auf Zahlung einer Entschädigung zu, die sich der Höhe nach auf die Kosten für den ersatzweise beschafften Flug abzüglich der Erstattungsleistungen belaufe. Die Beklagte sei für die Sicherheitskontrolle am Flughafenauch insoweit verantwortlich, als sie hierfür auf private Sicherheitsdienste zurückgreife. Den Passagieren sei durch den verpassten Flug ein Sonderopfer abverlangt worden, das unmittelbar auf eine überlange Sicherheitskontrolle zurückzuführen sei und die Kosten für die Beschaffung des Ersatzfluges verursacht habe.
9 Die Klägerin beantragt,
10 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.358,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte behauptet, dass die Passagiere nach der Ankunft am Flughafen zunächst noch Gepäck aufzugeben gehabt hätten, wofür sie mindestens 45 Minuten gebraucht hätten. Die durchschnittliche Wartezeit an der Sicherheitskontrolle habe lediglich 60 Minutenbetragen, sodass die Passagiere entweder später als 12:25 Uhr am Flughafen angekommen seien oder aber an anderer Stelle Zeit vertan haben müssen. Es seien am 15.07.2022 insgesamt 122 Luftsicherheitsassistenten bei 13 geöffneten Kontrollspuren im Einsatz gewesen. Im Übrigen erklärt die Beklagte sich zu den Behauptungen der Klägerin mit Nichtwissen.
14 Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr nicht jedes Verpassen eines Fluges angelastet werden könne. So stehe die Bordkartenkontrolle noch im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers und lediglich die Sicherheitskontrolle in der Zuständigkeit der Beklagten. Die Lenkung der Passagierströme bis zur Bordkartenkontrolle (sog. Landseite) entziehe sich daher dem Einfluss der Beklagten. Im Übrigen könne das Verpassen eines Fluges auch weitere vielfältige Ursachen haben, wobei hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages auf die Klageerwiderung Bezug genommen wird. Die Beklagte habe jedenfalls ausreichend Personal und Kontrollspuren bereit-bzw. offengehalten.
15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
I.
16 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Hamburg aus § 32 ZPO, der auch Ansprüche aus enteignendem Eingriff umfasst (vgl. Zöller/Schultzky , ZPO, 35. Auflage, § 32 Rn. 5).
17 2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
18 a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch wegen eines enteignenden Eingriffs aus eigenem und übergegangenem Recht i.H.v. 1.358,43 € zu, da es hierfür bereits an einem erforderlichen Sonderopfer fehlt. Ein Sonderopfer liegt nach BGH, Urt. v. 15.12.2016, III ZR 387/14, NJW 2017, 1322 Rn. 25 vor, wenn der von einer hoheitlichen Maßnahme Betroffene die hierdurch unmittelbar entstandenen Nachteile aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen hinnehmen muss, die Nachteile jedoch die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen. Maßgeblich ist hierbei, ob die Einwirkung auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbindungsschwelle überschreitet, d.h. „im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweis[t] oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirk[t]“ (vgl. ebenda).
19 Vorliegend sind die Ansprüche auf Beförderung durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Allerdings traf eine –zugunsten der Klägerin unterstellt –überlange Sicherheitskontrolle am 15.07.2022 nach den im vorliegenden Fall zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen alle vor Ort befindlichen Flugreisenden gleichermaßen, sodass die Passagiere durch die Sicherheitskontrolle zum einen gegenüber denjenigen Flugreisenden, die ihren Flug nicht verpassten, nicht in gleichheitswidriger Weise benachteiligt wurden. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Einwirkung auf die Beförderungsansprüche der Passagiere durch die Sicherheitskontrolle im Verhältnis zur Einwirkung auf die Beförderungsansprüche anderer Flugreisender, die –unterstellt –ihren Flug ebenfalls verpassten, eine besondere Schwere aufwies. Denn in diesem Fall würde die Erfüllung der Beförderungsansprüche für alle Flugreisende, die ihren Flug verpasst haben, gleichermaßen unmöglich geworden und –sollten diese einen Ersatzflug gebucht haben–hierfür Kosten entstanden sein. Dass die Kosten für den von der Klägerin gebuchten Ersatzflug sich hiervon in besonderer Weise abheben, ist nicht ersichtlich.
20 Der entgegenstehenden Auffassung des OLG Frankfurt im Urteil vom 27.01.2022, Az. 1 U 220/20, BeckRS 2022, 1150 Rn. 18, welches das Vorliegen eines Sonderopfers allein mit der Überschreitung einer zumutbaren Dauer der Sicherheitskontrolle begründet, schließt sich die Kammer daher nicht an.
21 b) Die Nebenforderungen –Prozesszinsen –teilen das Schicksal der Hauptforderung.
II.
22 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 Alt. 1, § 711 ZPO.
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