LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2026-06-23, 406 HKO 120/24

406 HKO 120/24Tribunal cantonal23 juin 2026

Regest

Die Auslobung eines Rabattgutscheins mit einem festen Gutscheinbetrag durch eine Online-Versandapotheke verstößt dann gegen das Zuwendungsverbot nach § 7 Abs. 1 HWG, wenn ein nach Abzug einer Zuzahlung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel verbleibender Restbetrag für den Erwerb im Rahmen derselben Bestellung mit erworbener nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden kann.

Texte intégral

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 120/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: 406 HKO 120/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0623.406HKO120.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG, § 7 HeilMWerbG

Leitsatz

Die Auslobung eines Rabattgutscheins mit einem festen Gutscheinbetrag durch eine Online-Versandapotheke verstößt dann gegen das Zuwendungsverbot nach § 7 Abs. 1 HWG, wenn ein nach Abzug einer Zuzahlung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel verbleibender Restbetrag für den Erwerb im Rahmen derselben Bestellung mit erworbener nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden kann.

Tenor

  1. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber in Deutschland gesetzlich krankenversicherten Personen zu werben und / oder werben zu lassen,

wenn dies geschieht wie am 04.06.2024 auf der Webseite www. d..de der Beklagten, insbesondere wenn dabei auf eine von den Versicherten zu entrichtende Zuzahlung für auf E-Rezepte ärztlich verordnete, in Deutschland verschreibungspflichtige Arzneimittel verzichtet wird, indem bei Einlösung des E-Rezepts ein Gutscheincode angeboten wird, dessen Gutscheinbetrag sofort innerhalb der Bestellung verrechnet wird, und zwar zuerst mit der gesetzlichen Zuzahlung.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (anwaltliche Abmahnkosten) in Höhe von 2.002,41 € freizustellen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in folgender Höhe vorläufig vollstreckbar:

  • betreffend die Vollstreckung aus Ziffer 1 in Höhe von 10.000,- €,
    • im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrag.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Auslobung eines Rabattgutscheins für die Einreichung von E-Rezepten.

2 Der Kläger ist ein in Deutschland approbierter Apotheker und betreibt in K. die H.- A., einschließlich dazugehöriger Webseite (www. H.- a.- K..de). In diesem Rahmen vertreibt er Arzneimittel und apothekenübliche Waren an Endverbraucher in Deutschland.

3 Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke. Sie versendet über ihre verschiedenen Vertriebskanäle ebenfalls Arzneimittel und apothekenübliche Waren an Endverbraucher in Deutschland. Hierzu betreibt sie die deutschsprachige Webseite www. d..de. Sie ist dem zwischen dem Spitzenverband der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e.V. geschlossenen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V beigetreten.

4 Am 04.06.2024 warb die Beklagte auf ihrer Webseite www. d..de wie aus Anlage K2 ersichtlich mit einer Rabattgutschein-Aktion. Die Aktion war so ausgestaltet, dass Kunden bei der digitalen Einlösung eines E-Rezeptes in der von der Beklagten angebotenen App den Gutschein-Code „R.“ anwenden konnten und als Gegenleistung einen Gutschein im Wert von bis zu 10,- € erhielten. Die zugehörigen Gutscheinbedingungen in Fußnote 8 (Anlage K2 Bl. 6 sowie Anlage K3) lauteten wie folgt:

5 „Der Gutschein kann nur im Rahmen einer digitalen Einlösung eines gültigen Kassenrezeptes in der d. App verwendet werden (gilt nicht für Privatrezepte, Rezepturen und Freitextrezepte). Voraussetzung für die Einlösung des Gutscheins ist ein Kundenkonto bei d. und ein Smartphone mit der d. App. Einmalig einlösbar auf das Gesamtsortiment (ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und preisgebundene Artikel, bspw. Bücher) inklusive reduzierter Ware. Nicht einlösbar beim Kauf von Produkten, die über den d. Online-Marktplatz bei anderen Anbietern erworben werden sowie Same Day Delivery-Bestellungen. Die Verrechnung des Gutscheinbetrags erfolgt innerhalb des Bestellprozesses zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung und anschließend mit dem Preis von mitbestellten nicht verschreibungspflichtigen Produkten. Gültigkeit der Gutscheinaktion und des -codes: Bis 31.08.2024. Nicht kombinierbar mit weiteren Aktionen oder Preisvorteilen, z.B. Sonderpreisen, die exklusiv über Dritte ausgelobt werden. Bei Eingabe eines Gutschein(code)s kann ein höherer Preis als der Sonderpreis zu Grunde gelegt werden. Ein den Rechnungsbetrag übersteigender Gutscheinwert verfällt. Die Auszahlung des Gutscheinwerts ist ausgeschlossen.“

6 Mit Schreiben vom 12.06.2024 (Anlage K5) ließ der Kläger die Beklagte in Bezug auf die vorgenannte Werbung abmahnen. Mit Anwaltsschreiben vom 21.06.2024 (Anlage K6) wies die Beklagte die Abmahnung zurück.

7 Der Kläger erachtet die Werbung aus Anlage K2 wegen Verstoßes gegen § 3, § 3a UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 HWG als unzulässige unlautere Handlung.

8 Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 HWG sei es grundsätzlich unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbeangaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Der von der Beklagten ausgelobte Gutschein unterfalle dabei nicht einer der insoweit bestehenden Ausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 HWG.

9 Der Kläger hat insoweit zunächst nur geltend gemacht, dass der ausgelobte Rabatt unter Verstoß gegen die arzneimittel- und sozialversicherungsrechtlichen Preisvorschriften – konkret das in § 129 Abs. 3 S. 3 SGB V normierte Verbot der Gewährung von Zuwendungen bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen – gewährt werde und daher nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 Teils. 2 HWG unzulässig sei.

10 Im Gegensatz zu § 78 Abs. 1 S. 4 AMG a.F. sei der vom deutschen Gesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Deutsche Parkinson Vereinigung“ (Urt. v. 19.10.2016, Az. C-148/15) geschaffene § 129 Abs. 3 SGB V unionsrechtskonform. Bei der auf den Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich Krankversicherte beschränkten Neuregelung der Arzneimittelpreisbindung handele es sich – anders als bei der vom Europäischen Gerichtshof als unionrechtswidrig eingestuften Regelung des § 78 Abs. 1 S. 4 AMG a.F. – bereits nicht um eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sich die Marktbedingungen durch die Einführung des E-Rezeptes seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2016 grundlegend geändert hätten. Jedenfalls aber wäre diese Maßnahme gemäß Art. 36 AEUV zum Schutz von Vor-Ort-Apotheken und zur Sicherstellung einer flächendeckenden, sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung gerechtfertigt.

11 Der Kläger hatte in der Klageschrift vom 24.10.2024 zunächst folgenden Unterlassungsantrag angekündigt:

12 Die Beklagte wird [...] verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber in Deutschland gesetzlich krankenversicherten Personen damit zu werben und/oder werben zu lassen, auf eine von den Versicherten zu entrichtende Zuzahlung für per E-Rezept ärztlich verordnete, in Deutschland verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verzichten, indem bei Einlösung des E-Rezepts ein Gutscheincode angeboten wird, dessen Gutscheinbetrag sofort innerhalb der Bestellung verrechnet wird, und zwar zuerst mit der gesetzlichen Zuzahlung, wenn dies geschieht wie am 04.06.2024 auf der Webseite www. d..de der Beklagten.

13 Nach entsprechendem rechtlichen Hinweis des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2026 hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, dass der streitgegenständliche Gutschein nach den – in der Klageschrift wiedergegebenen – Gutscheinbedingungen zudem nicht die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG erfülle. Der ausgelobte Gutscheinbetrag werde zwar unmittelbar vom Rechnungsbetrag abgezogen, jedoch sei er nicht auf das mit gültigem Kassenrezept erworbene verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt, sondern sei ausdrücklich (mit wenigen Ausnahmen) auf das Gesamtsortiment und mithin auch für andere Heilmittel einlösbar. Eine solche Gestaltung habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Gutscheinwerbung II“ (Urt. v. 05.11.2025, Az. I ZR 182/22) unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Heilmittelwerberechts missbilligt.

14 Der Kläger beantragt zuletzt,

15 [wie tenoriert]

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Die Beklagte macht geltend, dass die streitgegenständliche Rabattaktion nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG erfolge.

19 Ein Verstoß gegen die arzneimittel- oder sozialversicherungsrechtlichen Preisvorschriften i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 Teils. 2 HWG liege nicht vor. Die Preisbindung nach § 129 Abs. 3 S. 3 SGB V stelle – ebenso wie die Vorgängernorm des § 78 Abs. 1 S. 4 AMG a.F. – eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) dar und sei daher im Verhältnis zu ihr, der Beklagten, unanwendbar. Die Preisbindung nach § 129 Abs. 3 S. 3 SGB V sei als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen; insbesondere sei der Preiswettbewerb für EU-Versandapotheken wie die Beklagte auch weiterhin das zentrale Mittel, um auf dem deutschen Markt für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit deutschen Vor-Ort-Apotheken konkurrieren zu können; hieran habe sich auch durch die Einführung des E-Rezeptes nichts entscheidend geändert. Die Maßnahme sei auch nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Art. 36 AEUV) gerechtfertigt. Soweit sich der Kläger insoweit zum einen auf das Ziel des Schutzes von Vor-Ort-Apotheken berufe, stelle deren Schutz für sich genommen keinen legitimen Zweck nach Art. 36 AEUV dar. Soweit der Kläger zum anderen auf die Sicherstellung einer flächendeckenden, sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung verweise, genügten die klägerseits bzw. seitens des deutschen Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Belege nicht den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung in Sachen „Deutsche Parkinson Vereinigung“ an den Nachweis der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer entsprechenden Preisbindung gestellt hat.

20 Unterlassungsansprüche aufgrund Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG seien hingegen bereits verjährt. Insoweit handele es sich um einen von der Klageschrift vom 24.10.2024 abweichenden Streitgegenstand. Der mit der Klageschrift umrissene Streitgegenstand habe sich ausweislich des darin angekündigten Klageantrags auf eine Werbung unter Verzicht auf die Zuzahlung bei der Einlösung von Rezepten gegenüber gesetzlich versicherten Patienten beschränkt. Hieran ändere auch die im angekündigten Klageantrag in Form eines „wenn dies geschieht wie“-Zusatzes enthaltene Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform nichts; diese Bezugnahme sei vielmehr im Zusammenhang mit dem Hauptsatz des Antrags zu lesen. Die Norm des § 7 HWG habe der Kläger hingegen – bis zur mündlichen Verhandlung – weder in der Klageschrift noch in irgendeinem anderen Schriftsatz auch nur erwähnt. Zudem habe der Kläger auch keinen Tatsachenvortrag dazu gehalten, dass der Gutscheinbetrag (nachrangig) mit dem Preis von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verrechnet wird. Zwar zitiere die Klageschrift die Gutscheinbedingungen, wonach die Verrechnung des Gutscheinbetrages innerhalb des Bestellprozesses zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung und anschließend mit dem Preis von mitbestellten verschreibungspflichtigen Produkten erfolge. Dass diese „mitbestellten nicht verschreibungspflichtigen Produkte“ auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erfassen könnten, erwähne die Klageschrift aber nicht. Zudem richteten sich die einzelnen Angriffe gegen unterschiedliche „beworbene Lebenssachverhalte“; während der in der Klage angekündigte Antrag nur die Werbung für den isolierten Kauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln betreffe, betreffe der in der mündlichen Verhandlung gestellt Antrag auch die Werbung für den zusätzlichen Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.

21 Davon abgesehen erfülle der streitgegenständliche Gutschein auch die Voraussetzungen eines Sofortrabatts nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung „Gutscheinwerbung II“ (Urt. v. 05.11.2025, Az. I ZR 182/22) lediglich bei für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte gültigen Gutscheinen einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG angenommen; im vorliegenden Fall werde der ausgelobte Gutscheinbetrag aber unmittelbar während des Checkout-Prozesses vom Warenkorbwert abgezogen. Der Schutzzweck „Schutz vor Anreizen zum Fehl- und Mehrgebrauch“ sei insoweit nicht betroffen, da Sofortrabatte für Heilmittel grundsätzlich erlaubt seien.

22 Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG veranlassten zu keiner anderen Beurteilung; insbesondere läge schon keine „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne der Richtlinie vor, sondern eine Werbung für die Einlösung von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Ein Verbot der Werbung nach § 7 HWG würde zudem gegen die eCommerce Richtlinie (RL 2000/31/EG) und die Warenverkehrsfreiheit verstoßen.

23 Schließlich erachtet die Beklagte die Rüge einer Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG auch für rechtsmissbräuchlich, da der Kläger auf seiner Webseite selbst unzulässigerweise mit einem Rabatt von 20 % sowie der Gewährung von Payback-Punkten beim Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel werbe.

24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 05.05.2026 (Bl. 119 ff. d.A.) verwiesen. Die Parteien haben darüber hinaus die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 08.06.2026 (Bl. 160 ff. d.A.), 10.06.2026 (Bl. 170 d.A.) und 12.06.2026 (Bl. 171 ff. d.A.) zur Akte gereicht.

Entscheidungsgründe

25 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.

26 Die Kammer hat über den zuletzt gestellten Klageantrag zu befinden, ohne dass es auf die Voraussetzungen der §§ 263 f. ZPO ankäme. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt sich die Änderung der Antragsfassung nicht als Klageerweiterung dar.

27 1. Der Streitgegenstand einer Klage wird nach dem allgemein anerkannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den Klageantrag und den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Richtet sich eine Klage gegen die konkrete Verletzungsform, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Eine solche Klage ist begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt (BGH, Urt. v. 13.09.2012, Az. I ZR 230/11 – Biomineralwasser, Rn. 24 f. (juris); BGH, Urt. v. 12.03.2020, Az. I ZR 126/18 – WarnWetterApp, Rn. 27 (juris); BGH, Urt. v. 25.06.2020, Az. I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit, Rn. 24 f. (juris)). Auch wenn der Kläger ein konkret beanstandetes Verhalten nur unter einem einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt beanstandet, ist der Streitgegenstand nicht auf diese rechtliche Bewertung beschränkt. Denn die rechtliche Würdigung des durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes ist Sache des Gerichts (BGH, Urt. v. 17.07.2025, Az. I ZR 74/24 – Arzneimittel-Check, Rn. 64 f. (juris) m.w.N.; „da mihi factum, dabo tibi ius“). Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in der beklagtenseits zitierten Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 6 U 322/21) etwas anderes vertreten haben sollte, stünde dies jedenfalls nicht in Einklang mit diesen Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts.

28 2. Der Kläger hat vorliegend bereits mit dem in der Klageschrift vom 24.10.2024 angekündigten Klageantrag die konkrete Verletzungsform in Form der am 04.06.2024 auf der Webseite der Beklagten veröffentlichten, als Anlage K2 zur Akte gereichten Rabattgutschein-Aktion insgesamt zum Streitgegenstand gemacht. Der entsprechende Klageantrag nimmt – in Form eines „wenn dies geschieht wie“-Zusatzes – Bezug auf die konkrete Verletzungsform.

29 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Vorstehendem für die Bestimmung des Streitgegenstands demgegenüber unerheblich, dass der Kläger seine Klage zunächst nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer Nichterfüllung der Voraussetzungen gerade des § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG gestützt hat. Im Verhältnis zu Verstößen gegen die Arzneimittelpreisbindung bilden etwaige Verstöße gegen die heilmittelwerberechtlichen Vorschriften der §§ 7 und 10 HWG keinen selbständigen Streitgegenstand. Die Frage, ob eine derartige Werbung unlauter ist, ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Kläger seine Klage darauf gestützt hat oder nicht (BGH, a.a.O., m.w.N.). Davon abgesehen stellt sich auch die Wahrung der Preisbindungsvorschriften des § 129 SGB V rechtssystematisch als Frage des Verstoßes gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbeabgaben nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 HWG dar, wobei lediglich unterschiedliche Tatbestandsmerkmale des Ausnahmetatbestands nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 HWG infrage stehen.

30 Für die Bestimmung des Streitgegenstands gleichfalls unerheblich ist, dass der Kläger in der Klageschrift nicht explizit vorgetragen hat, dass die „mitbestellten nicht verschreibungspflichtigen Produkte“, auf deren Preis der Gutscheinbetrag nachrangig verrechnet wird, auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel umfassen können. Die Beklagte vermengt insoweit die Frage der Bestimmung des Streitgegenstands mit der der Schlüssigkeit des Klagevorbringens. Der mit der Klageschrift vom 24.10.2024 der Beurteilung des Gerichts unterbreitete Lebenssachverhalt ist die am 04.06.2024 auf der Webseite der Beklagten veröffentlichte Rabattgutschein-Aktion, wie sie sich aus den Anlagen K2 und K3 ergibt. Demgegenüber betrifft die Frage, ob der klägerische Vortrag zu den Gutscheinbedingungen in der Sache die Annahme eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG rechtfertigt, allein die – von der Bestimmung des Streitgegenstands unabhängige – Frage der Schlüssigkeit des Klagevortrags.

31 Schließlich rechtfertigt sich die Annahme verschiedener Streitgegenstände auch nicht dadurch, dass insoweit unterschiedliche „beworbene Lebenssachverhalte“ betroffen wären. Wie dargelegt ist der vorliegend den Streitgegenstand definierende Lebenssachverhalt die Gutscheinauslobung der Beklagten in ihrer Gesamtheit, nicht aber der einzelne – nachfolgende – Erwerbs- bzw. Einlöseakt des Kunden.

32 3. Danach stellt sich die Änderung der Antragsfassung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2026 allein als Konkretisierung des Klagebegehrens innerhalb desselben Streitgegenstands dar.

II.

33 Die Klage ist nach dem insoweit maßgeblichen Klageantrag zulässig.

34 1. Der Klageantrag zu Ziffer 1 ist hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 16.11.2006, Az. I ZR 191/03 – Telefonwerbung für „Individualverträge“, Rn. 16 (juris)).

35 Der Kläger hat vorliegend sein Unterlassungsbegehren von vornherein auf die konkrete Verletzungsform in Form der Werbemaßnahme gemäß Anlage K2 beschränkt. Dabei ist unerheblich, dass der Klageantrag als solcher nicht explizit auf die Anlage K2, sondern eine am 04.06.2024 auf der Webseite www. d..de der Beklagten veröffentlichte Werbung Bezug nimmt. Bei der Auslegung eines Klageantrags ist auch das Klagevorbringen mit heranzuziehen (BGH, Urt. v. 23.09.2015, Az. I ZR 78/14 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot, Rn. 40 (juris) m.w.N.). Der Kläger hat in seinem Klagevorbringen aber explizit auf die Werbeaktion gemäß der Anlage K2 Bezug genommen. Damit ist die Reichweite der begehrten Unterlassung hinreichend umschrieben.

36 2. Die Klage ist auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger, wie beklagtenseits im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2026 vorgetragen, auf seiner Webseite seinerseits mit einem Rabatt von 20 % sowie der Gewährung von Payback-Punkten beim Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel wirbt und ob eine solche Werbung als nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG unzulässig einzuordnen wäre.

37 Ein Unternehmer, gegen den lauterkeitsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung erhoben werden, kann sich nur unter engen Voraussetzungen damit verteidigen, der Anspruchssteller verhalte sich in gleicher oder vergleichbarer Weise wettbewerbswidrig. Der Einwand scheidet generell aus, wenn durch den Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden, also insbesondere in Fällen der Irreführung von Verbrauchern gem. § 5 UWG. Dient der verwirklichte Unlauterkeitstatbestand nicht allein dem Schutz des klagenden Mitbewerbers, sondern zugleich dem Schutz von Interessen Dritter oder Belangen der Allgemeinheit, soll dieser nicht deshalb verloren gehen, weil der Klagende seinerseits diesen Interessen und Belangen zuwiderhandelt. Es widerspricht dem Anliegen des Lauterkeitsrechts, ein unlauteres wettbewerbliches Verhalten nur deshalb bestehen zu lassen, weil mehrere Wettbewerber sich dieser Handlungsweise in gleicher Weise bedienen. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich zweckwidrig wäre, Verfahren über Ansprüche wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen mit der Prüfung zu belasten, ob der Anspruchsteller seinerseits gesetzeswidrig oder wettbewerbswidrig agiert (eingehend OLG Nürnberg, Urt. v. 19.08.2025, Az. 3 U 562/25 UWG – Fachzentrum für medizinische Haarentfernung, Rn. 22 ff. (juris) m.w.N.).

38 Mit den vorliegend streitgegenständlichen heilmittelrechtlichen Werbevorschriften des § 7 HWG stehen aber entsprechende Allgemeininteressen, insbesondere des Gesundheitsschutzes, in Rede.

III.

39 Die Klage ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG Anspruch auf Unterlassung der im Tenor zu Ziffer 1 genannten Werbung (im Folgenden Ziff. 1) sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten im geltend gemachten Umfang (im Folgenden Ziff. 2).

40 1. Der Kläger kann von der Beklagten nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG Unterlassung der im Tenor zu Ziffer 1 genannten Werbung verlangen.

41 a) Die beanstandete Werbemaßnahme stellt eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, da es sich um das Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen Unternehmens handelt, das mit der Förderung des Absatzes von Waren unmittelbar und objektiv zusammenhängt.

42 b) Die Gutscheinwerbung nach Anlage K2 stellt sich nach § 3a UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG als unlauter dar.

43 Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

44 aa) Das in § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot des Anbietens, Ankündigens und Gewährens von Werbegaben stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (BGH, Urt. v. 17.07.2025, Az. I ZR 43/24 – PAYBACK, Rn. 15 (juris)).

45 bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die angegriffene Werbemaßnahme produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst.

46 Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Richtlinie 2001/83/EG und dem Heilmittelwerbegesetz unterschiedliche Begriffe der „Werbung für Arzneimittel“ zugrunde liegen und das Heilmittelwerbegesetz anders als die Richtlinie 2001/83/EG auch die Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel umfasst (so BGH, Urt. v. 06.11.2025, Az. I ZR 182/22 – Gutscheinwerbung II, Rn. 53 (juris) m.w.N.). Denn bei der vorliegend streitgegenständlichen Werbung handelt es sich jedenfalls auch um eine Werbung für den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Heilmittel.

47 Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG definiert den Begriff „Werbung für Arzneimittel“ sehr weit als „alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern“. Angesichts der Weite dieser Definition handelt es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits dann um Werbung im Sinne der Richtlinie, wenn die Botschaft darauf abzielt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (EuGH, Urt. v. 27.02.2025, Az. C-517/23 – Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris NV, GRUR 2025, 424 Rn. 35). Bezieht sich die Botschaft einer Werbeaktion ausschließlich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, kann nach Bewertung des Europäischen Gerichtshofs von einer Förderung der Verschreibung oder des Verbrauchs unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht ausgegangen werden, da die Entscheidung, solche Arzneimittel zu verschreiben, ausschließlich Ärzten obliegt (EuGH, a.a.O., Rn. 40 f.). Demgegenüber fällt die Auslobung eines Gutscheins, der nicht ausschließlich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel abzielt, sondern auch dazu genutzt werden kann, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu einem vergünstigten Preis zu beziehen, unter den Begriff der „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, da eine solche Werbeaktion auch den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördert (EuGH, a.a.O., Rn. 43 ff.). Dementsprechend stellt sich die Auslobung eines Gutscheins, der – wie im vorliegenden Fall – auch für den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Heilmittel verwendet werden kann, als „Werbung für Arzneimittel“ auch im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dar.

48 Dahinstehen kann dabei, ob eine „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG über den Umstand einer reinen Förderung des Absatzes hinaus auch eine bestimmte Zielrichtung der Werbemaßnahme erfordert (so das Verständnis der Beklagten unter Verweis auf die Verwendung des Wortes „abzielen“ in EuGH, a.a.O., Rn. 46 und 51). Denn von einer solchen auf den Erwerb (auch) von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gerichteten Zielrichtung ist für den streitgegenständlichen Rabattgutschein ohne Weiteres auszugehen. Nach den Gutscheinbedingungen gemäß Anlage K3 ist der ausgelobte Gutscheinbetrag auf 10,- € festgelegt und damit nicht auf die Höhe der Zuzahlung beschränkt, zugleich kann ein nach Abzug der Zuzahlung verbleibender Gutscheinbetrag nur innerhalb desselben Bestellvorgangs für den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Produkte, mithin insbesondere auch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, genutzt werden. Durch diese Gutscheingestaltung in Form einer Kombination eines fixen Gutscheinbetrags mit einer auf den Erwerb im gleichen Bestellvorgang beschränkten Verrechenbarkeit eines etwaigen Restbetrags wird gezielt ein Anreiz geschaffen, in allen Fällen, in denen der ausgelobte Gutscheinbetrag durch die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente nicht aufgezehrt wird, nicht lediglich das an sich benötigte, verschriebene Medikament zu bestellen, sondern zusätzlich ein oder mehrere nicht verschreibungspflichtige(s) Medikament(e) zu erwerben, um den vollen bzw. maximal möglichen Gutscheinbetrag auszuschöpfen (in der Sache ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2025, Az. 14 U 49/25 – 25 Euro-Gutschein, Rn. 62 f. (juris)).

49 cc) Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt einer der in § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 HWG gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor.

50 Ein Wertgutschein der streitgegenständlichen Art ist zweifelsfrei als Werbegabe in diesem Sinne anzusehen. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 HWG liegt nicht vor.

51 (1) Bei dem ausgelobten Gutschein handelt es sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 Fall 2 HWG. Sein Wert überschreitet regelmäßig die für Publikumswerbung bei 1,- € liegende Schwelle der Geringwertigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2025, Az. I ZR 43/24 – PAYBACK, Rn. 45 (juris)).

52 Dies gilt auch dann, wenn man insoweit allein auf den nach Abzug einer Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verbleibenden Betrag abstellen wollte. Für gesetzlich Versicherte, an die sich die Werbung richtet, beträgt die Selbstbeteiligung (Zuzahlung) für verschreibungspflichtige Medikamente in der Regel 10 % der Kosten, mindestens 5,- € und maximal 10,- € pro Medikamentenpackung, § 61 S. 1 SGB V, bei Erreichen der in § 62 Abs. 1 SGB V normierten Belastungsgrenze entfällt die Zuzahlungspflicht ganz. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch der nach Abzug einer Zuzahlung verbleibende Gutscheinbetrag regelmäßig über der entsprechenden Wertgrenze liegen wird.

53 (2) Auch der Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG ist vorliegend nicht erfüllt.

54 (a) Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Gewährung eines Rabattgutscheins der streitgegenständlichen Art deshalb als nicht der Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG unterfallend anzusehen ist, weil es sich in den Fällen, in denen ein Rabatt durch die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente nicht aufgezehrt wird und der Kunde nachfolgend im Rahmen desselben Bestellvorgangs weitere Bestellungen tätigt, um den vollen bzw. maximal möglichen Gutscheinbetrag auszuschöpfen, um einen zeitlich gestreckten Vorgang und damit nicht um einen „unmittelbar wirkenden Preisnachlass“ im Rechtssinne handelt (so OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2025, Az. 14 U 49/25 – 25 Euro-Gutschein, Rn. 63 (juris)).

55 (b) Vielmehr ist die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG nach Bewertung des Gerichts richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie die Gewährung von Rabattgutscheinen mit einem festen Gutscheinbetrag grundsätzlich (auch) dann nicht erfasst, wenn sie aus Anlass des Erwerbs verschreibungspflichtiger Heilmittel gewährt werden und ein nach Abzug der Zuzahlung verbleibender Gutscheinbetrag nur innerhalb desselben Bestellvorgangs zum Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel genutzt werden kann.

56 (aa) Bei der Auslobung eines Rabattgutscheins mit der streitgegenständlichen Ausgestaltung handelt es sich, wie dargelegt, um „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG.

57 (bb) Die in Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehene grundsätzliche Zulässigkeit öffentlicher Werbeaktionen, die den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern, werden unter anderem durch die Bedingungen und Beschränkungen von Art. 87 der Richtlinie beschränkt. Insoweit schreibt Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie vor, dass die Werbung einen zweckmäßigen Einsatz des Arzneimittels fördern muss, indem sie seine Eigenschaften objektiv und ohne Übertreibung darstellt, und nicht irreführend sein darf. Nach dem Erwägungsgrund 2 der Richtlinie müssen alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebs oder der Verwendung von Arzneimitteln in erster Linie einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten, im Erwägungsgrund 45 wird festgehalten, dass sich Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden können, auf die öffentliche Gesundheit auswirken könnte, wenn sie übertrieben und unvernünftig ist. Nach der insoweit bindenden Auslegung des Europäischen Gerichtshofs sind die Vorgaben nach Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie im Lichte dieser Erwägungsgründe dahingehend auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten – über das bloße Verbot irreführender Werbung, wie es in § 10 HWG im deutschen Recht verankert ist, hinaus – gebieten, es zu verbieten, dass in die Öffentlichkeitswerbung für solche Arzneimittel Elemente einbezogen werden, die ihren unzweckmäßigen Einsatz fördern könnten (EuGH, Urt. v. 27.02.2025, Az. C-517/23 – Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris NV, GRUR 2025, 424, Rn. Rn. 87 f.). Von einer solchen Förderung des unzweckmäßigen Einsatzes ist dabei gerade bei der Gewährung von Gutscheinen auszugehen, die dazu verwendet werden können, um Produkte aus dem gesamten Warensortiment der betreffenden Apotheke zu einem vergünstigten Preis zu erhalten (EuGH, a.a.O., Rn. 91 ff.).

58 (cc) Der damit angesprochene Schutzzweck des Heilmittelwerberechts, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.2025, Az. I ZR 182/22 – Gutscheinwerbung II, Rn. 65 f. (juris)) ist dabei nicht nur dann berührt, wenn ein gewährter Gutschein ausschließlich im Rahmen eines nachfolgenden Erwerbs eingesetzt werden kann (insoweit die Zulässigkeit verneinend BGH, a.a.O.), sondern erst recht dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Gutschein mit festem Gutscheinbetrag ausgelobt wird und ein nach Abzug der Zuzahlung verbleibender Gutscheinbetrag nur innerhalb desselben Bestellvorgangs genutzt werden kann. Denn durch diese Gutscheingestaltung wird, wie dargelegt, ein Anreiz geschaffen, nicht lediglich das an sich benötigte, verschreibungspflichtige Medikament zu bestellen, sondern zusätzlich ein oder mehrere nicht verschreibungspflichtige(s) Medikament(e), um den vollen bzw. maximal möglichen Gutscheinbetrag auszuschöpfen (in der Sache ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2025, Az. 14 U 49/25 – 25 Euro-Gutschein, Rn. 62 f. (juris)). Dabei ist der mit dieser Gutscheingestaltung verbundene Fehlanreiz zum Erwerb an sich nicht benötigter Arzneimittel sogar deutlich stärker ausgeprägt als im Falle der Gewährung eines erst bei einem nachfolgenden Erwerb einzulösenden Gutscheins. Denn während der Kunde mit der Einlösung eines solchen Gutscheins immerhin – im Rahmen der gewährten Einlösungsfrist – zuwarten kann, bis er ohnehin bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigt, wird durch die Beschränkung der Einlösbarkeit des nach Abzug einer Zuzahlung verbleibenden Gutscheinbetrags auf denselben Bestellvorgang ein Anreiz geschaffen, unmittelbar irgendwelche weiteren Arzneimittel losgelöst von einem konkreten aktuellen Bedarf mit zu erwerben (in der Sache ebenso OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 63 (juris)).

59 (dd) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der vorgenannten Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG nicht entgegen. In seinem Urteil vom 06.11.2025 hat der Bundesgerichtshof zu der Beurteilung von Gutscheingestaltungen der streitgegenständlichen Art keine Stellung bezogen, da der erstmals in der Revisionsinstanz insoweit gehaltene Sachvortrag gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig war (BGH, Urt. v. 06.11.2025, Az. I ZR 182/22 – Gutscheinwerbung II, Rn. 79 (juris); ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2025, Az. 14 U 49/25 – 25 Euro-Gutschein, Rn. 65). Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2025 in Sachen „Arzneimittel-Check“ (Az. I ZR 74/24) folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nichts Gegenteiliges. Auch insoweit hat sich der Bundesgerichtshof mit der vorliegend entscheidenden Frage einer Auslobung eines Gutscheins mit festem Gutscheinbetrags bei Verrechenbarkeit eines nach Abzug einer Zuzahlung verbleibenden Betrags auf den Preis mit erworbener nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht befasst; tatsächlich hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung schon keinerlei Feststellungen dazu getroffen, dass eine solche Verrechenbarkeit nach den Gutscheinbedingungen überhaupt gegeben war. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, dass die dort streitgegenständliche Werbung „klar darauf abgezielt habe“, dass der ausgelobte Bonus mit dem Preis weiterer mitbestellter Produkte verrechnet werden konnte, findet das in der Entscheidung mithin keine Stütze.

60 (c) Vor diesem Hintergrund können die Einzelheiten des Bestellablaufs, wie von der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.06.2026 (dort S. 6 ff., Bl. 165 ff. d.A.) erörtert, dahinstehen; einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es daher insoweit nicht.

61 Gleichfalls kann nach Vorstehendem dahinstehen, ob eine Anwendung der Ausnahmevorschrift nach § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 HWG auch wegen Verstoßes gegen arzneimittel- oder sozialversicherungsrechtliche Preisvorschriften i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 Teils. 2 HWG ausscheiden muss.

62 c) Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung tatsächlich vermutet.

63 d) Der Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG ist schließlich auch nicht verjährt. Der mit der unter dem 24.10.2024 eingereichten, der Beklagten am 21.11.2024 und damit in noch unverjährter Zeit zugestellten Klage umrissene Streitgegenstand umfasste, wie dargelegt, die Rabattwerbeaktion nach Anlage K2 in ihrer Gesamtheit. Insoweit hat sie die Verjährung umfassend nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

64 2. Der Kläger hat darüber hinaus nach § 13 Abs. 3 UWG Anspruch auf Freistellung der für die Abmahnung vom 12.06.2024 entstandenen Kosten.

65 Nach § 13 Abs. 3 UWG kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 entspricht. Die Abmahnung entsprach den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG und war auch in der Sache berechtigt. Dabei ist ohne Relevanz, dass sich die Abmahnung in rechtlicher Hinsicht nicht spezifisch zu der Frage der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 lit. a HWG verhielt. Soweit § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG fordert, dass in der Abmahnung die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände klar und verständlich angegeben wird, ist damit lediglich verlangt, dass das beanstandete Verhalten in tatsächlicher Hinsicht so detailliert geschildert wird, dass der Abgemahnte weiß, was er abstellen oder künftig unterlassen soll (BGH, Urt. v. 21.01.2021, Az. I ZR 17/18 – Berechtigte Gegenabmahnung, Rn. 26 (juris)). Eine rechtlich zutreffende Bewertung des geschilderten Verhaltens ist hierfür nicht erforderlich (OLG Hamburg, Beschl. v. 05.03.1996, Az. 3 W 17/96, Rn. 4 (juris)).

IV.

66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

Beschluss

67 Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

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