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6 E 4019/26•VG Hamburg 6. Kammer, 2026-07-14, 6 E 4019/26
6 E 4019/26Tribunal administratif / Chamber 614 juil. 2026
1. Die Änderung der Nutzung von einem Gartenbaubetrieb zu einer Nutzung zum Zwecke der Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabispflanzen im gemeinschaftlichen Eigenanbau bedarf einer Baugenehmigung nach § 59 Abs. 1 HBauO 2. Eine Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz ersetzt eine Baugenehmigung nicht. 3. Die Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabis im gemeinschaftlichen Eigenanbau stellt keinen Betrieb einer gartenbaulichen Erzeugung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dar.
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 6 E 4019/26
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0714.6E4019.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 1 S 2 BauO HA 1986, § 59 Abs 1 BauO HA 1986, § 1 Nr 13 KCanG, § 35 BauGB
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
I.
1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 23. Juni 2026 gegen die Anordnung der Antragsgegnerin zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände vom 12. Dezember 2025 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2026 ist zulässig (hierzu unter 1.), aber nicht begründet (hierzu unter 2.) und bleibt daher im Ergebnis erfolglos.
2 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2026 die sofortige Vollziehung ihrer Einstellungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.
3 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung ist hinreichend begründet [hierzu unter a)]. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung überwiegt das Interesse an der vorläufigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage [hierzu unter b)].
4 a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Antragsgegnerin hinreichend begründet.
5 Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese Bestimmung soll einer gleichsam automatischen Anordnung der sofortigen Vollziehung vorbeugen und verpflichtet die Behörde grundsätzlich, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.4.1995, 1 VR 9/94, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, 3 Bs 92/08, n.v.). Auf die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Gründe kommt es hierbei nicht an (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, a.a.O.). Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin eingehalten.
6 Sie hat ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2026 damit begründet, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der geltenden Rechtsordnung berührt sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die nicht genehmigte Nutzung schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere der Nachbarschaft, berührt würden. Dies werde durch die dem Rechtsamt vorliegenden, konkreten Beschwerden von Nachbarn über erhebliche Geruchsbelästigungen belegt. Es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller die streitgegenständliche Nutzung freiwillig unterlassen werde. Die mit dem Anbaubetrieb verbundenen immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen bedürften im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens einer umfassenden Prüfung. Die Rechtswidrigkeit der durch den Antragsteller ausgeübten Nutzung habe sich darüber hinaus dadurch verschärft, dass in der Doppelgarage auf dem Grundstück mutmaßlich ebenfalls Cannabis angebaut werde, ohne dass hierfür eine Genehmigung vorliege.
7 b) Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung und dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus. Das Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden bzw. gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zeigt, dass die streitbefangene Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein wird. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nicht rechtswidrig und der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Ferner überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Im Einzelnen:
8 aa) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Nutzungsuntersagungsverfügung werden vom Antragsteller nicht geäußert und sind auch nicht ersichtlich. Die Verfügung ist insbesondere i.S.v. § 37 Abs. 1 HmbVwVfG hinreichend bestimmt.
9 bb) Auch Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung bestehen im Ergebnis nicht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der die Antrags-gegnerin zum Erlass einer Nutzungsuntersagung ermächtigenden Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind nach dem Ergebnis summarischer Prüfung erfüllt [hierzu unter (1)]. Der Antragsteller ist zudem verantwortlich für die öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechende Nutzung und damit tauglicher Adressat der Verfügung [hierzu unter (2)] und die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 80 Abs. 1 Satz 2 HBauO zustehende Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt [hierzu unter (3)].
10 (1) Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 HBauO kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Widerspruch der Nutzung einer baulichen Anlage zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne besteht dabei regelmäßig bereits dann, wenn die fragliche Nutzung formell illegal ist, mithin eine hierfür erforderliche Genehmigung nicht besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2012, 2 Bs 140/12, BeckRS 213636 Rn. 2 m.w.N.). Dies ist auch hier der Fall, da die in Rede stehende, von dem Antragsteller ausgeübte Nutzung bauordnungsrechtlich genehmigungsbedürftig ist [hierzu unter (a)], eine Genehmigung hierfür jedoch nicht vorliegt [hierzu unter (b)] und die Nutzung auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist [hierzu unter (c)] (vgl. insoweit auch OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 11).
11 (a) Die in Rede stehende Nutzung der ursprünglich als Gartenbaubetrieb genehmigten Anlagen zum nunmehrigen Zwecke der Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabispflanzen stellt eine Nutzungsänderung dar, die eine Baugenehmigung erfordert.
12 Nach § 59 Abs. 1 HBauO bedarf die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, sofern nicht in den §§ 60, 64 und 66 HBauO anderes bestimmt ist. Eine Nutzungsänderung in diesem Sinne ist vorliegend gegeben. Hierunter fällt jede rechtserhebliche Änderung der Zweckbestimmung einer Anlage (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2025, 6 E 2695/25, n.v.; Beschl. v. 18.5.2018, 6 E 1750/18, n.v.; Beschl. v. 15.5.2015, 7 E 2528/15, n.v.), die zu einer anderen Qualität der Nutzung bzw. zu einer Nutzungsänderung bodenrechtlicher Relevanz führt (Niere, in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, 31. EL 2020, § 59 HBauO Rn. 29 f.). Dies wiederum ist der Fall, wenn für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige gelten (vgl. § 61 HBauO i.V.m. Abschnitt II Nr. 1 der Anlage II zur HBauO).
13 Dies ist hier der Fall. Für eine Nutzung als – wie ursprünglich genehmigt – Gartenbaubetrieb gelten andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die vom Antragsteller aufgenommene Nutzung zum Zwecke der Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabispflanzen.
14 (aa) Die Nutzung zum Zwecke der Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabispflanzen richtet sich nach anderen bauplanungsrechtlichen Vorschriften als die Nutzung als Gartenbaubetrieb. Anders als ein Gartenbaubetrieb dient die Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabispflanzen, wie der Antragsteller sie als Anbauvereinigung i.S.v. § 1 Nr. 13 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2; Konsumcannabisgesetz – KCanG) betreibt, nicht einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Der Betrieb einer gartenbaulichen Erzeugung setzt eine Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse über den Eigenbedarf hinaus zur Gewinnerzielung voraus (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 201 Rn. 5 m.w.N.; Söfker, in: Ernst/Ziekahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 161. EL November 2025, § 201 Rn. 19a; Kment, in: Jarass/Kment, BauGB, 3. Aufl. 2022, § 201 Rn. 5; Rieger, in: Schrödter, BauGB, Januar 2026, § 201 Rn. 21; Schamberger, Die bauplanungsrechtliche Einordnung von Cannabis-Anbauvereinigungen, KommP BY, 11/2024; Seckel, Cannabisgesetz – Besteht bauplanungsrechtlicher Regelungsbedarf?, NJW-Spezial 2023, 620, 620). An einer über den Eigenbedarf hinausgehenden Gewinnerzielung fehlt es dem Antragsteller jedoch und muss es ihm sogar fehlen. Denn nach § 1 Nr. 13 a) KCanG sind Anbauvereinigungen eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist. Ein der Gewinnerzielung dienender Vertrieb von Cannabis ist Anbauvereinigungen hingegen nicht erlaubt. Die Nutzung des Antragstellers muss sich infolgedessen auf den Eigenbedarf seiner Mitglieder beschränken. Sie unterliegt damit nicht den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, sondern ist bauplanungsrechtlich nach anderen Vorschriften als die bisher genehmigte Nutzung zu beurteilen.
15 (bb) Zudem dürften die Anforderungen an einen Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG im Falle der nunmehr in Rede stehenden Nutzung neu im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu prüfen sein. Es ist nicht auszuschließen, dass die von ihr ausgehenden Auswirkungen andere sind als die eines Gartenbaubetriebs. Dementsprechend kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass von ihr keine bodenrechtlich relevanten schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ausgehen, denen mit entsprechenden Auflagen in einer Genehmigung zu begegnen wäre. Wie der Antragsteller selbst ausführt, bedürften Cannabispflanzen zeitweise einer zwölf- bis achtzehn-stündigen Beleuchtung. Zudem führten in den Pflanzen enthaltene ungiftige, ätherische Öle, Terpene, zu Geruchsemissionen. Aufgrund dieser Geruchsimmissionen habe der Antragsteller die Gewächshäuser mit zusätzlichen und leistungsstarken Abluftanlagen mit professionellen Industrie-Aktivkohlefiltern ausgestattet. Die vorliegend in Rede stehende Nutzung beinhaltet demzufolge das Potenzial, durch Licht-, Geruchs- und Schallimmissionen auf die Nachbarschaft einzuwirken, wobei alle diese Immissionsarten als schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten sein können, deren Zulässigkeit im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen wäre. Die zahlreichen bei der Antragsgegnerin eingegangenen Beschwerden aus der Nachbarschaft bekräftigen diesen Prüfbedarf bzw. die andere Qualität der Nutzung im Vergleich zu einem Gartenbaubetrieb.
16 (cc) Auch die Frage der für die nunmehrige Nutzung notwendigen Stellplätze dürfte sich neu bzw. anders stellen als im Falle des bislang zugelassenen Gartenbaubetriebs (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 21.8.2025, B 2 S 25.875, juris Rn. 32). Nach § 16 Abs. 2 KCanG können Anbauvereinigungen bis zu 500 Mitglieder haben, die nach § 17 Abs. 2 KCanG beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken haben. Diese gesetzlich vorgeschriebene aktive Mitwirkung der zahlreichen Mitglieder des Antragstellers dürfte dementsprechend – sollte der Antragsteller diese Verpflichtung ernstnehmen – zu einer deutlichen Steigerung der auf der Fläche notwendigerweise anwesenden Personen im Vergleich zu einem Gartenbaubetrieb führen, verbunden auch mit einem entsprechend verstärktem An- und Abreiseverkehr.
17 (dd) Schließlich erfordert die Nutzung zum Zwecke der Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabispflanzen andere, besondere Schutzmaßnahmen als ein Gartenbaubetrieb, die im Regelfall bodenrechtliche Relevanz haben dürften. Nach § 22 Abs. 1 KCanG ist das befriedete Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut, gewonnen und gelagert wird, durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme von Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern. Zudem sind die Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzten Gewächshäuser durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen (§ 23 Abs. 3 KCanG). Bauliche Einfriedungen, insbesondere wenn sie nicht durchbrochen sind, können jedenfalls bodenrechtlich relevant sein und wären daher ebenfalls zum Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens zu machen.
18 (b) Der Antragsteller verfügt derzeit jedoch nicht über eine dementsprechend notwendige Baugenehmigung für die aktuell in Rede stehende Nutzung. Die streitgegenständlichen Anlagen sind baurechtlich unstreitig als Gartenbaubetrieb und nicht für eine Nutzung zum Zwecke der Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabis genehmigt.
19 Die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz ersetzt eine Baugenehmigung nicht, da der Inhalt der Erlaubnis nach § 13 KCanG weder eine bauplanungsrechtliche noch eine -ordnungsrechtliche Prüfung umfasst. Aus der allgemeinen Erlaubnis, Cannabis aufziehen, pflegen und verarbeiten zu dürfen, folgt nicht auch gleichzeitig die Freigabe für die entsprechende Nutzung eines Grundstücks in baurechtlicher Hinsicht. Anders als der Antragsteller meint, widerspricht es auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, die Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen zu legalisieren, wenn eine etwaige Nutzungsänderung eines Grundstücks zusätzlich einer Baugenehmigung bedarf und nicht an jeder Stelle aufgenommen werden kann. Die ggf. bestehende Baugenehmigungspflichtigkeit einer entsprechenden Nutzungsänderung stellt nicht generell die im Konsumcannabisgesetz zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung in Frage, sondern stellt sicher, dass entsprechende Nutzungen nur im Einklang mit den – wiederum auch nicht durch das Konsumcannabisgesetz in Frage gestellten – baurechtlichen Vorschriften erfolgt und nicht zu bodenrechtlichen Spannungen oder Konflikten führt.
20 (c) Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der aktuellen Nutzung, gegen den sich die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin richtet, ist nicht erkennbar.
21 Zwar kann im Einzelfall eine Nutzungsuntersagung und ihre sofortige Vollziehung bei lediglich formeller Illegalität der Tätigkeit unverhältnismäßig sein, wenn etwa der Genehmigungsanspruch für die fragliche Nutzung offensichtlich ist. Allerdings ist es nicht Zweck des eine Nutzungsuntersagung betreffenden gerichtlichen Eilverfahrens das ausstehende Ergebnis eines Baugenehmigungsverfahrens zur Überprüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens vorwegzunehmen. Das der präventiven Kontrolle dienende Baugenehmigungsverfahren darf nicht durch ein gerichtliches Eilverfahren, dessen Gegenstand die Untersagung einer nicht genehmigten Nutzung ist, unterlaufen werden. Grundsätzlich kann daher nur in Fallgestaltungen, in denen es sich um einfache und in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend materiell-rechtlich zu beurteilende Vorhaben handelt, ein Genehmigungsanspruch trotz formeller Illegalität der Nutzung zum Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers gegenüber dem Vollzug der Nutzungsuntersagung führen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2012, 2 Bs 140/12, n. v., m. w. N.).
22 Eine in diesem Sinne offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der durch den Antragsteller ausgeübten Nutzung kann nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens indes nicht bejaht werden. Insbesondere ist nicht offensichtlich, dass diese mit den Bestimmungen des § 35 BauGB vereinbar wäre. Wie auch die Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass die betreffenden Flächen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne dieser Vorschrift belegen sind. Die hierauf errichteten Gewächshäuser sind selbst nicht geeignet, einen hinreichenden Bebauungszusammenhang herzustellen. So sind Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen (z.B. auch Scheunen oder Ställe) für sich genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können (BVerwG, Beschl. v. 6.3.1992, 4 B 35/92, juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund dürfte der Bebauungszusammenhang vorliegend mit dem Wohnhaus auf dem in Rede stehenden Grundstück enden und sich die dahinter befindlichen, streitgegenständlichen Gewächshäuser bzw. Flächen im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB befinden.
23 Die durch den Antragsteller ausgeübte Nutzung unterfällt dabei weder offensichtlich dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB [hierzu unter (aa)] noch ergibt sich aus § 35 Abs. 2 BauGB eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit [hierzu unter (bb)].
24 (aa) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient. Die Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabis, wie der Antragsteller sie betreibt, dient indes nicht dem Betrieb einer gartenbaulichen Erzeugung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB [siehe hierzu I. 2. b) bb) (1) (a) (aa)].
25 bb) Die streitgegenständliche Nutzung ist auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB offensichtlich zulässig.
26 Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB liegt vor, wenn das Vorhaben solche berührt und im Sinne einer Belastung oder Einwirkung beeinträchtigt (Söfker/Kment, in Ernst/Ziekahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 161. EL November 2025, § 35 Rn. 572). Relevante öffentliche Belange sind dabei nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unter anderem beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Beide genannten Belange können von der in Rede stehenden Nutzung jedenfalls beeinträchtigt werden, was eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit im hier allein relevanten Sinne ausschließt. Inwieweit eine Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, kann und muss dementsprechend im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens weiter betrachtet werden. Im Einzelnen:
27 (1) Das Vorhaben dürfte den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen, der für die Anbauflächen des Antragstellers eine Landwirtschaftsfläche vorsieht. Aus den unter I. 2. b) bb) (1) (a) (aa) dargelegten Gründen handelt es sich bei der Nutzung des Antragstellers jedoch nicht um eine gartenbauliche Erzeugung und damit auch nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung i.S.d. § 201 BauGB.
28 (2) Die durch den Antragsteller ausgeübte Nutzung kann zudem schädliche Umweltweinwirkungen hervorrufen und bzw. oder das Gebot der Rücksichtnahme verletzen. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Nutzung zur Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabis keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft bzw. nicht rücksichtslos ist.
29 Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG, auf den die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist (BVerwG, Urt. v. 27.6.2017, 4 C 3/16, juris Rn. 12 m. w. N.), Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten, bedarf einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls und ist anhand der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 27.6.2017, a.a.O. Rn. 12).
30 Auch das Gebot der Rücksichtnahme ist ein öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) an ein Vorhaben stellt, hängt dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, desto weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, juris Rn. 21 f.).
31 Die vom Antragsteller ausgeübte Nutzung zur Aufzucht, Pflege und Verarbeitung von Cannabis kann schädliche Umwelteinwirkungen im dargelegten Sinne – nämlich in der Form von Licht-, Geruchs- und Schallimmissionen – hervorrufen und gegenüber der Wohnbebauung in der Nachbarschaft rücksichtslos sein. Der Antragsteller selbst trägt vor, dass die Cannabispflanzen zeitweise zwölf bis achtzehn Stunden täglich zu beleuchten seien. Ebenfalls zeitweise führten die in den Pflanzen enthaltenen ungiftigen ätherischen Öle, Terpene, zu Geruchsimmissionen. Auch die von dem Antragsteller infolgedessen verwandten leistungsstarken Abluftanlagen könnten ihrerseits zu Geruchs- und Geräuschimmissionen führen. Vor dem Hintergrund der wiederum in nur vergleichsweise geringem Abstand zum vom Antragsteller genutzten Grundstück errichteten Wohnbebauung entlang des Neuengammer Hinterdeichs kann daher nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass diese Immissionen das Maß des Zumutbaren überschreiten. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens, inwieweit diese potentiellen Immissionen erheblich sind und schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können bzw. rücksichtslos gegenüber der Nachbarschaft sind. Hierfür sprechen insbesondere auch die zahlreichen nachbarlichen Beschwerden, die von „erheblichen Geruchsbelästigungen“ schreiben, die aufträten, „sobald die Pflanzen in voller Blüte stehen“, die Kopfschmerzen hervorriefen und „extrem belästigend“ seien (Anwohnerschreiben vom 15. Juli 2025, Bl. 12 d. Sachakte; E-Mail vom 8. September 2025, Bl. 3f. d. Sachakte; E-Mail vom 21. September 2026, Bl. 15 d. Sachakte). Zudem führten die Klimageräte und Lüfter zu einer störenden Lärmbelästigung, die über das Maß im Gartenbau hinausgehe (Anwohnerschreiben vom 15. Juli 2025, Bl. 12 d. Sachakte).
32 (2) Der Antragsteller ist als Verhaltensverantwortlicher richtiger Adressat der Nutzungsuntersagungsverfügung.
33 Er ist als Verhaltensverantwortlicher für die streitgegenständliche Nutzung ordnungspflichtig. Als Anbauvereinigung zum gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück Cannabis aufzieht, pflegt und verarbeitet, übt der Antragsteller die jedenfalls formell baurechtswidrige Nutzung aus.
34 Die Ordnungspflichtigkeit des Antragstellers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Anordnung zur Untersagung der formell unzulässigen Nutzung zugleich gegen den Eigentümer des Grundstücks ergangen ist. Als Verhaltensverantwortlicher kann der Antragsteller die auf seinem Verhalten beruhende Störung unmittelbar und schneller als der Grundstückseigentümer beseitigen.
35 (3) Das Einschreiten durch Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung bzw. die von der Antragsgegnerin gewählte konkrete Vorgehensweise erscheint auch nicht aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat das ihr zukommende Ermessen erkannt. Ermessensfehler, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) von Relevanz sein könnten, sind nicht ersichtlich.
36 Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht festzustellen. Die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise ist geeignet und stellt das mildeste Mittel dar, um das von ihr verfolgte Ziel, die jedenfalls formell baurechtswidrige Nutzung des Grundstücks zu beenden, zu erreichen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 2 HBauO.
37 Einer zeitnahen Durchsetzung des Bauordnungsrechts ist ferner bereits regelmäßig eine hohe und für ein Überwiegen der öffentlichen Interessen ausreichende Bedeutung zuzuerkennen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 13).
38 Eine Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung folgt im hier zu betrachtenden Fall auch nicht daraus, dass der Antragsteller seinem Vorbringen zufolge erhebliche Umsatzeinbußen in Höhe von bis zu 100.000 EUR zu befürchten habe, sollte die Nutzungsuntersagung vollzogen werden. Abgesehen davon, dass der Antragsteller diese Angaben bereits selbst nicht substantiiert hat, vermag das Gericht für eine solche Annahme auch keinen Grund zu erkennen. Dem steht bereits § 1 Nr. 13 KCanG entgegen, wonach der gemeinschaftliche Anbau einer Anbauvereinigung nicht gewerblich zu erfolgen hat. Welche Verluste genau der Antragsteller dennoch zu befürchten hätte, hat er hingegen nicht weiter dargelegt. Solche Verluste sind auch nicht offensichtlich. Der Antragsteller hat nicht etwa dargelegt, in welchem Umfang er in seinem Eigentum stehende Pflanzen noch ernten könnte und, sollte eine Ernte (noch) nicht möglich sein, warum er die Pflanzen nicht auch an einen anderen Ort, an welchem eine Nutzung, wie sie hier in Rede steht, baurechtlich legal ist, verbringen und so ihr Wert erhalten werden könnte.
39 Auch wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass ihm aufgrund der Nutzungsuntersagung Ernteverluste entstehen könnten, führt dies ferner nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechtspositionen, da er dieses Risiko dann wissentlich eingegangen ist. So wurde der Antragsteller bereits mit E-Mail vom 26. September 2025 darauf hingewiesen, dass ihm eine für die in Rede stehende Nutzung erforderliche Baugenehmigung fehlen und die Nutzung voraussichtlich nicht genehmigungsfähig sein dürfte. Im Dezember 2025 hat die Antragsgegnerin eine erste Nutzungsuntersagung gegen den Grundstückseigentümer erlassen und den Antragsteller entsprechend informiert. Im Januar 2026 hat sie die Nutzungsuntersagung neu und nunmehr auch dem Antragsteller gegenüber erlassen. Der Antragsteller hat trotzdem keinen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt und ist somit wissentlich das Risiko eingegangen, dass die nicht genehmigte, formell baurechtswidrige Nutzung nicht geduldet, sondern untersagt wird.
40 Dass der Antragsteller trotz Kenntnis eines eingeleiteten Verfahrens zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände weitere Investitionen tätigt und fortwährend neu anpflanzt, lässt ebenfalls nicht auf eine besondere Schutzbedürftigkeit schließen und führt nicht zu einer besonderen Gewichtung seiner Interessen, da er das Risiko eines Verlusts bewusst eingegangen ist. Selbiges gilt für seine Pacht- und Mietverpflichtungen. Es hätte dem Antragsteller oblegen, angesichts der Entwicklungen der vergangenen Monate ein Baugenehmigungsverfahren einzuleiten und ggf. Pacht- und Mietverhältnisse angesichts der jedenfalls seit Januar verfügten Nutzungsuntersagung zu kündigen, um seine wirtschaftlichen Verluste in Grenzen zu halten.
41 Der sogar fortwährende Ausbau seiner Nutzung trotz Kenntnis der jedenfalls formellen Baurechtswidrigkeit spricht hingegen für ein Erfordernis, hiergegen einzuschreiten und die nicht genehmigte Nutzung einzuschränken.
42 Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der zahlreichen Beschwerden aus der Nachbarschaft, deren Interessen mangels bisheriger Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nicht präventiv berücksichtigt werden konnten. Das Baugenehmigungsverfahren, das der Antragsteller trotz Kenntnis und Möglichkeit bisher nicht eingeleitet hat, dient gerade der Prüfung, Berücksichtigung und Abwägung nachbarlicher Belange.
43 3. Ein das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist ebenfalls anzuerkennen. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall sind hier nicht ersichtlich.
44 Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller ein geschütztes Vertrauen bilden durfte, das einem Einschreiten der Antragsgegnerin entgegensteht. Er trägt selbst vor, die Nutzung erst Mitte 2025 aufgenommen zu haben. Für ein auf einer langjährigen Duldung basierendes Vertrauen ist vor diesem Hintergrund schon bereits mangels langjähriger Nutzung kein Raum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 13). Die Antragsgegnerin hingegen ist unmittelbar tätig geworden, nachdem sie durch die ersten Beschwerden von der Nutzungsaufnahme des Antragstellers erfahren hat. Sie hat ihm damit gerade keinen Anlass gegeben, auf eine langjährige Duldung vertrauen zu können.
45 Ein für den Antragsteller streitendes geschütztes Vertrauen folgt auch nicht aus seinem Vortrag im Widerspruchsverfahren, die Fraktion GRÜNE … habe vertreten, eine Anbauvereinigung dürfe davon ausgehen, keiner weiteren Genehmigungen zu benötigen. Dem steht entgegen, dass die Bezirksversammlung Bergedorf die Anfrage der Fraktion GRÜNE … negativ beantwortet hat. In der Antwort heißt es: „Bei dem Bescheid handelt es sich um eine Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in einer Anbauvereinigung nach § 11 KCanG des Bezirksamts Altona. Der Bescheid ersetzt nicht die Einholung anderer öffentlich-rechtlicher Zulassungsentscheidungen, insbesondere nicht einen erforderlichen Baugenehmigungsbescheid nach HBauO der zuständigen Bauprüfabteilung des Bezirksamts Bergedorf“ (Drucksache 22 – 0619.01).
46 Ein atypischer Ausnahmefall folgt auch nicht aus den Ausführungen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei dem Ortstermin am 6. Oktober 2025 ausgeführt, sie beabsichtige nicht, die sofortige Vollziehung anzuordnen und zeitnah einzuschreiten. Denn unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin diese Aussage so getroffen hat, hat sie diese eingehalten und die sofortige Vollziehung ihrer Untersagungsverfügung erst neun Monate später mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2026 angeordnet.
47 Dass der Antragsteller eigenen Angaben nach trotz Kenntnis des eingeleiteten Verfahrens zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände erhebliche Investitionen tätigte, ist, wie bereits ausgeführt, seinem Risikobereich zuzuordnen und steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Dreivierteljahr später ebenfalls nicht entgegen. Er konnte sich langfristig auf die mit Bescheid vom 29. Januar 2026 erstmals gegen ihn verfügte – zunächst nicht sofort vollziehbare – Nutzungsuntersagung einstellen und entsprechend seine Pflanzenaufzucht und -verarbeitung anpassen. Aufgrund dieser frühzeitigen Kenntnis oblag es ihm auch, etwaige Miet- und Pachtverhältnisse auf einen Vollzug der Untersagung anzupassen.
II.
48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.4 und Nr. 1.5 der das Gericht zwar nicht bindenden aber sachgerechten Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach orientiert sich der Streitwert an der Höhe des geschätzten Schadens und beträgt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte. Das Gericht schätzt den zu erwartenden Schaden in Höhe des vierfachen Auffangstreitwertes und halbiert diesen. Vor dem Hintergrund des von dem Antragsteller behaupteten, wenn auch nicht belegten, nicht unerheblichen Wertes der Pflanzen und der von ihm getätigten Investitionen bei gleichzeitig angenommener Möglichkeit, jedenfalls einen Teil der Pflanzen noch zu ernten oder wegzubringen sowie etwaige Sachwerte zu entnehmen, erscheint dem Gericht ein Streitwert der beschlossenen Höhe angemessen.
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