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S 34 BA 64/21 ER•SG Hamburg 34. Kammer, 2021-12-17, S 34 BA 64/21 ER
S 34 BA 64/21 ERTribunal des assurances sociales / Chamber 3417 déc. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-17
Aktenzeichen: S 34 BA 64/21 ER
Dokumenttyp: Beschluss
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2021 wird angeordnet, soweit die Nachforderungen zur Sozialversicherung den Betrag in Höhe von EUR 71,76 überschreiten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz.
2 Sie ist unter der H. eingetragen. Der Geschäftsgegenstand der Antragstellerin ist die Erbringung von Allgemeinbauleistungen, Bau, Sanierung, Modernisierung und Instandhaltung von Industriewaren, Handel, Export von Allgemeinbauleistungen, Vermittlung von Dienstleistungs- und Warenverkehr, Denkmalpflege, soweit dazu keine besondere Genehmigung erforderlich ist.
3 Der Herr S. stellte der Antragstellerin für die Monate August bis Dezember 2016 insgesamt EUR 5.528,00 in Rechnung.
4 Zwischen der Antragstellerin und dem Herrn S. kam am 25.02.2017, 24.05.2017 sowie 25.06.2018 jeweils ein „Bauvertrag“ zustande. Hinsichtlich des jeweiligen Inhalts der Verträge wird auf diese verwiesen (Bl. 300129 bis 300136 d. Verwaltungsakte der Antragsgegnerin).
5 Der Herr P. stellte der Antragstellerin für die Monate Mai, Juni, Juli, September, Oktober, November sowie Dezember 2017 insgesamt EUR 12.448,00, der Herr S. für die Monate März bis Mai 2017 insgesamt EUR 17.214,00 in Rechnung. Für die Monate Januar, Februar, Juni, Juli, Oktober und November 2018 stellte der Herr P. der Antragstellerin insgesamt EUR 17.627,00, der Herr S. für die Monate Januar, Februar, April, Juni, Juli, Oktober und November 2018 insgesamt EUR 31.606,00 in Rechnung.
6 Am 07.02.2019 erfolgte eine Überprüfung des Bauvorhabens …, gemäß §§ 2 ff. Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG). Die Beamten des Hauptzollamtes Hamburg trafen dort u.a. die Herren G., P. und S. an.
7 Der Herr G. gab vor Ort an, den ersten Tag als Bauhelfer für die Antragstellerin tätig zu sein. Er beseitige Baumängel, stopfe Löcher und führe Stahlbetonarbeiten aus. Er solle EUR 8,00 pro Stunde erhalten. Er arbeite täglich acht Stunden. Kenntnisse über Krankenversicherung oder Urlaub und weitere Arbeitsbedingungen habe er nicht.
8 Ferner gab der Herr P. vor Ort u.a. an, er sei seit dem 19.03.2018 als Nachunternehmer für die Antragstellerin tätig. Er habe keine eigenen Geschäftsräume und beschäftige keine Arbeitnehmer. Weitere Auftraggeber habe er nicht. Er sei im Besitz eines mündlichen Vertrages mit der Antragstellerin in welchem der Termin der Ausführungen festgelegt sei und einer Gewerbeanmeldung vom 19.03.2018 (Hausmeisterservice, Hilfsarbeiten). Er erhalte mündliche Anweisungen über die Bautätigkeiten von dem Herrn K., der der Chef der Antragstellerin sei. Seine regelmäßige Arbeitszeit sei von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Er führe Betonarbeiten aus und arbeite mit anderen Personen zusammen. Über eigenes Werkzeug verfüge er nicht. Sein Lohn belaufe sich auf monatlich EUR 2.000,00 bzw. auf EUR 11,00 pro Stunde. Er betreibe keine Werbung und stelle bei Urlaub bzw. Krankheit keinen Ersatz.
9 Der Herr S. gab vor Ort u.a. an, er sei seit zwei Jahren als Nachunternehmer für die Antragstellerin tätig. Er habe seit fünf Jahren ein Gewerbe als Eisenflechter / Trockenbauer. Aktuell führe er Abbrucharbeiten als Bauhelfer aus. Über eigene Geschäftsräume und eigene Arbeitnehmer verfüge er nicht. Vor einem Jahr habe er einen schriftlichen Vertrag mit der Antragstellerin geschlossen. Die Antragstellerin gebe vor, was in seinen Rechnungen stehen solle. Er stelle Rechnungen pro Monat, in den zwei Jahren ca. EUR 1.100,00 bis EUR 1.400,00 pro Monat. Seine tägliche Arbeitszeit belaufe sich auf acht Stunden. Er müsse – wie alle anderen auch – um 8:00 Uhr auf der Baustelle sein. Es erfolge eine Zusammenarbeit mit den anderen Selbstständigen der Antragstellerin. Der Verdienst werde zwischen ihnen aufgeteilt, so wie die Antragstellerin es vorgebe. Er erhalte seine Arbeitsanweisungen von dem Herrn S1 oder von dem „deutschen Bauleiter“. Bei Krankheit oder Urlaub gebe er dem Herrn K. Bescheid. Ersatz bei Arbeitsunfähigkeit stelle er nicht. Die Firma P1, die Auftraggeberin der Antragstellerin, stelle die Werkzeuge.
10 Am 09.04.2019 erfolgte eine erneute Vernehmung.
11 In dieser Vernehmung sagte der Herr P. u.a. aus, er habe im Internet eine Anzeige gesehen, dass die Antragstellerin Arbeitskräfte suche. Er verfüge lediglich über ein Privatkonto und über kein Geschäftskonto. Die anfallenden Arbeiten bespreche er mit dem Herrn K. auf der Baustelle. Herr K. teile mit, was in welcher Zeit fertig gestellt sein müsse. Manchmal sage der Herr K. auch, was für den ganzen Auftrag gemacht werden müsse. Manchmal liege eine Frist vor, manchmal auch nicht. Er teile zuerst mit, was er für die konkrete Tätigkeit verlange. Letztendlich einige man sich. Er könne die Tätigkeiten alleine verrichten. Arbeiten für andere Unternehmen seien erlaubt. Manchmal habe er was bei der Antragstellerin zu tun, manchmal nicht. Bestimmte Arbeitszeiten bestünden nicht. Ihm seien drei bzw. vier Personen bekannt, die als Selbstständige für die Antragstellerin tätig seien. Anweisungen bezüglich des Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme und der täglichen Dauer der Tätigkeit erhalte er nicht. Dies bestimme er alleine. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, was zu machen sei. Die konkrete Ausführung bestimme er selber. Eigentlich habe es keine richtigen Arbeitskontrollen gegeben. Ab und an habe der Herr K. mitgeteilt, was anders bzw. besser gemacht werden müsse. Er müsse weder Arbeitszeiten erfassen, noch sich abmelden. Es habe Bauleiter gegeben. Herr K. habe eigentlich immer die fertig gestellten Arbeiten abgenommen. Danach sei die Abrechnung erfolgt. Bei Schlechtleistung habe er nachbessern müssen. Die Buchhalterin, die Frau T., schreibe die Rechnungen für ihn. Sie sei für ihn und für die Antragstellerin tätig. Er müsse sie dafür bezahlen. Er habe keinen Steuerberater. Für seine Arbeit brauche er Werkzeuge. Zum Teil seien das seine eigenen. Zum Teil bekomme er von der Antragstellerin Werkzeuge gestellt. Bohrmaschine, Handschuhe und so finanziere er selber. Kleidung, Handschuhe etc. müsse er alleine kaufen. Das Material, z.B. Spachtel, bekomme er von der Antragstellerin. Die am 07.02.2019 genannten Arbeitszeiten, seien seine üblichen Arbeitszeiten. Diese würden aber ihm nicht vorgegeben. Vielleicht habe er die Frage am 07.02.2019 falsch verstanden.
12 Der Herr S. sagte u.a. aus, er verfüge nur über ein Privatkonto. Keiner habe ihn zur Arbeit gezwungen. Wenn jemand angerufen habe, dass eine Arbeit zu verrichten sei, dann sei er dahingefahren. Sie hätten sich dann geeinigt. Es gehe nicht um Arbeitsstunden. Er arbeite nicht auf Stundenbasis. Er fahre zur Baustelle und wisse in etwa wie viel Zeit die Arbeit in Anspruch nehme. Dann sage er seinen Preis. Wenn er die Arbeit schneller machen könne, dann verdiene er mehr. Er habe keine Visitenkarten. Durch Austausch mit anderen Personen komme er an Aufträge. Das erste Mal habe die Antragstellerin angerufen. Danach habe er immer angerufen und nach neuen Aufträgen gefragt. Manchmal müsse jemand helfen. Er wisse nicht, ob die Hilfsperson von der Antragstellerin oder von einer anderen Firma sei. Das habe ihn nicht interessiert. Alles könne man nicht alleine machen. Das Vertragsverhältnis sei eigentlich nicht auf Dauer angelegt gewesen. Wenn seine Arbeit fertig sei, dann frage er andere Freunde nach Aufträgen, wenn der Herr K. keine weiteren Aufträge für ihn habe. Er kenne den Herrn P. sowie den Herrn S1. Ob die beiden Angestellte der Antragstellerin seien, wisse er nicht. Der Herr P. sei selbstständig. Anweisungen bezüglich des Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme und der täglichen Dauer der Tätigkeiten habe er nicht erhalten. Das bestimme er allein. Wenn er einen Auftrag erhalte, dann mache er seine Arbeit von Montag bis Donnerstag fertig. Keiner sage ihm, wie viele Stunden er arbeiten solle. Wenn er langsamer arbeite, dann bekomme er weniger Geld. Weisungen, wie die Arbeit auszuführen sei, erhalte er nicht. Der Herr K. sei ab und zu vorbeigekommen, um zu schauen, ob die Arbeit bereits beendet sei. Er habe seine Arbeitszeiten nur für sich selbst aufgeschrieben. Abhängig davon, wie viel Zeit er für den Auftrag gebraucht habe, rechne er seine Stunden zusammen und schreibe danach die Rechnung. Dann wisse er, ob sich der Auftrag gelohnt habe. Die Firma P1 sei für die Baustelle … verantwortlich. Jemand von der Antragstellerin nehme seine Arbeiten ab. Er müsse ggf. nachbessern. Er übernehme Gewährleistungen gegenüber den Kunden. Er habe einen Buchhalter. Das Geld werde nach Rechnungsstellung überwiesen. Einfache Geräte wie Hammer, Schaufel und Handschuhe habe er selbst gekauft. Größere elektrische Werkzeuge stelle „P1“. Die notwendigen Materiellen würden ebenso von der Firma P1 gestellt. Er arbeite zurzeit nur für die Antragstellerin. Danach werde er neue Aufträge suchen. Er habe nicht am 07.02.2019 ausgesagt, dass er um 8 Uhr auf der Baustelle sein müsse. Dies müsse jemand auf der Baustelle falsch übersetzt haben. Die Angabe vom 07.02.2019, er müsse sich das Geld mit den anderen Personen teilen, stimme nicht.
13 Die Antragsgegnerin führte vom 18.03.2020 bis zum 20.03.2020 bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung durch. Mit Schreiben vom 02.04.2020 erfolgte eine Anhörung der Antragstellerin dahingehend, dass beabsichtigt sei, für die Zeit vom 01.12.2016 bis 30.11.2018 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 102.372,41 zu erheben. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin habe zumindest für den vorbezeichneten Zeitraum der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbetrag für die Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer S., P., B., K1, P2, G. sowie Z. keine sozialversicherungsrechtlichen Meldungen nach § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) erstattet. Die Antragstellerin habe eine korrekte Entrichtung bzw. Nachweisung der Sozialversicherungsbeiträge sowie Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz bzw. Insolvenzgeldumlagen unterlassen. Die Voraussetzungen für eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung hätten jedoch vorgelegen, sodass die bisher nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen entsprechend nachberechnet würden. Infolge der bisherigen Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bis zum Ablauf des Fälligkeitstages sowie der Nichterstellung von Beitragsnachweisen würden ferner Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV erhoben. Nach einer Gesamtwürdigung der jeweiligen Tätigkeiten überwögen jeweils die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Arbeiter seien jeweils regelmäßig für die Zeit des Einsatzes in das Unternehmen eingegliedert und erfüllten die übertragenen Aufgaben anhand der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, also ohne eigene Betriebsmittel und ersichtliches Unternehmerrisiko.
14 Mit E-Mail vom 28.10.2020 bezog die Antragstellerin zum Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin Stellung. Die Antragstellerin führte aus, der Herr K1 sei ein Gewerbetreibender mit zahlreichen Subunternehmern. Keinesfalls sei er ein Arbeitnehmer. Herr K1 arbeite mit dessen Subunternehmern auf einer Vielzahl von Baustellen und sorge selbstverständlich stets dafür, dass die zugesagten Arbeiten auch erledigt würden. Die Rechnungen, die der Herr K1 gestellt habe, belegten dieses. Die Mitarbeiter des Herrn K1 seien u.a. die Herren P2, B. und Z.. Die Antragstellerin kenne diese Leute nicht und habe vorher noch nie von ihnen gehört. Die Herren P. und S. seien unter gar keinen Umständen als abhängige Angestellte tätig. Es gehe ihnen stets darum, so viel Zeit wie möglich in Polen zu verbringen, was sie häufig und teilweise auch spontan täten. Freiheit stehe ihnen über allem. Die Antragstellerin sei hiermit einverstanden. Diese Konstruktion widerspreche aber diametral dem deutschen Verständnis eines abhängigen Beschäftigten. Der Herr G. sei in der Tat den ersten Tag auf einer Baustelle der Antragstellerin zwecks zur Überprüfung, ob er den Job überhaupt machen wolle, gewesen.
15 Mit Bescheid vom 26.11.2020 erhob die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.08.2016 bis 07.02.2019 in Hinblick auf die Herren P., S. und G. Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 69.247,55, bestehend aus Beitragsforderungen in Höhe von EUR 54.165,05 sowie Säumniszuschläge in Höhe von EUR 15.082,50. Zur Begründung des Bescheides wiederholte die Antragsgegnerin insoweit ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben.
16 Die Antragsgegnerin erhob gegen den Bescheid am 17.12.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, einige Beträge seien zu hoch angesetzt. Eine Person könne bei den gegenständlichen Tätigkeiten allenfalls ca. EUR 2.500,00 monatlich verdienen.
17 Ferner beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.02.2021 die Aussetzung der Vollziehung der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge samt Säumniszuschlägen. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, aufgrund der Kontopfändung vom 04.02.2021 drohe eine Abwärtsspirale, die schon in wenigen Tagen zur Insolvenz führen könne. Die Antragstellerin könne die für die Baustellen notwendigen Materialien in Höhe von EUR 30.000,00 nicht bestellen. Ohne das Material könne nicht weitergebaut werden, die Kunden würden Schadenersatz fordern und die Arbeitnehmer könnten nicht mehr beschäftigt werden. Es lägen Außenstände bei den Lieferanten von insgesamt EUR 63.261,65 vor. Daneben seien noch Lohnzahlungen, Zahlungen der Sozialbeiträge, Lohnsteuer und Gehälter fällig. Sie besitze kein Eigentum in Form von Grundstücken, Häusern sowie sonstigen Vermögensgegenständen. Da es sich bei ihr um eine juristische Person handele, bestünden auch keine Einkünfte aus Lebens- oder privaten Rentenversicherungen.
18 Der Kontostand der Antragstellerin betrug am 16.02.2021 EUR -1,90.
19 Mit Schreiben vom 17.02.2021 setzte die Antragsgegnerin den Vollzug der Beitragsforderung in voller Höhe bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aufgrund des Vorliegens einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte aus.
20 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2021 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, in dem strittigen Bescheid seien bei den betreffenden Arbeitnehmern die Nettorechnungsbeträge der Rechnungen Grundlage für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen. Auf Basis dieser Rechnungsbeträge sei das Nettoentgelt gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV auf einen Bruttolohn hochgerechnet worden.
21 Die Antragstellerin hat am 05.05.2021 mit Schreiben vom 03.05.2021 beim Sozialgericht Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit der vorbezeichneten Klage hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag gestellt, mit dem sie vorläufigen Rechtsschutz begehrt.
22 Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, sie benötige den zurückgeforderten Betrag für ihren laufenden Geschäftsbetrieb für den Einkauf von Material. Ohne das Material könne nicht weitergebaut werden, die Kunden würden Schadensersatz fordern und ihre Arbeitnehmer könnten nicht mehr beschäftigt werden. Es drohe eine Abwärtsspirale, die schon nach wenigen Tagen zur Insolvenz führen könne. Im Übrigen bezieht sie sich auf ihre bisherigen Ausführungen aus dem Vorverfahren.
23 Die Antragstellerin beantragt,
24 die Aussetzung der Vollziehung der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge samt Säumniszuschlägen.
25 Die Antragsgegnerin beantragt,
26 den Antrag abzulehnen.
27 Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden nicht. Ebenso wenig sei das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte dargelegt worden.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
29 Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.04.2021 begehrt.
30 Auch wenn nach § 92 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog (vgl. MKLS/Keller, SGG, § 86b Rn. 9b) ein Begehren im einstweiligen Rechtsschutz nur einen bestimmten Antrag haben soll, so muss ein bestimmter sachdienlicher Antrag zum Zeitpunkt der Entscheidung dennoch vorliegen (vgl. BeckOGK/Jaritz, 1.1.2021, SGG § 92 Rn. 45). Liegt ein mehrdeutiger bzw. unbestimmter Antrag vor oder bestehen anderweitige Defizite, so hat das Gericht zu versuchen, das jeweilige Defizit durch Auslegung zu beseitigen. Dabei sind neben dem Wortlaut des Antrags auch der Inhalt des angegriffenen Verwaltungsaktes und alle für das Gericht und die Prozessbeteiligten erkennbaren sonstigen Umstände des Falles (z.B. beigefügte Unterlagen, Informationen aus parallelen Streitverfahren) zu berücksichtigen. Im Zweifel ist unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips davon auszugehen, dass der jeweilige Antragsteller alles begehrt, was ihm aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts rechtlich zusteht. Dies vorangestellt ist der Antrag wie vorbezeichnet auszulegen.
31 Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Eine solche Anordnung verhindert den sofortigen Vollzug eines Verwaltungsaktes und entspricht somit der Zielsetzung der Antragstellerin.
32 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dieser ist zulässig und, bis auf einen geringen Teil, begründet.
33 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 05.05.2021 gegen den Bescheid vom 26.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.04.2021 ist zulässig. Dieser ist insbesondere statthaft.
34 Der Antrag ist statthaft, wenn dem Hauptsacherechtsbehelf ein Verwaltungsakt zugrunde liegt und in der Hauptsache ein Anfechtungswiderspruch oder eine Anfechtungsklage statthaft ist. Der Verwaltungsakt darf sich zudem noch nicht erledigt haben. Des Weiteren dürfen weder Widerspruch, noch Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 86b Abs. 1 S. Nr. 1 SGG). Diese Voraussetzungen liegen vor.
35 Bei dem Bescheid vom 26.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.04.2021 handelt es sich um einen Verwaltungsakt gegen den in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1 SGG statthaft ist. Dieser Verwaltungsakt hat sich auch noch nicht erledigt. Dessen rechtliche Beschwer ist nicht nachträglich weggefallen. Der Bescheid vom 26.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.04.2021 dient weiterhin als rechtliche Grundlage dafür, von der Antragstellerin die Zahlung in Höhe von EUR 69.247,55 zu verlangen. Die erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin haben auch keine aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von Beiträgen. Dies ist hier der Fall. Mit dem Bescheid vom 26.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.04.2021 fordert die Antragsgegnerin Sozialversicherungsbeiträge von der Antragstellerin an.
36 Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt, bis auf einen geringen Teil, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
37 Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht aufgrund einer summarischen Prüfung nach einer Interessen- und Folgenabwägung. Hierbei ist das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abzuwägen. Hat die Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, erfolgt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, denn an der Vollziehung eines rechtwidrigen Verwaltungsaktes kann kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Abwägungsmaßstab gesetzlich gesteuert ist. Der Gesetzgeber geht in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG von dem Regelfall aus, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage entfällt. Diese Wertung muss Leitgedanke jeder Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sein. Mit Blick auf § 86a Abs. 3 S. 2 SGG kann für die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG davon ausgegangen werden, dass nur ausnahmsweise dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Sind die Erfolgsaussichten nicht einschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitzuberücksichtigen ist. Je größer die Erfolgsaussichten, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt oder rückgängig gemacht werden kann. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht nur oder nur schwer wiedergutzumachen sind, wenn also ein Schaden eintritt, der auch durch eine spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann.
38 Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass, im Hinblick auf die Forderungen, die aus den Vertragsverhältnissen zu den Herren P. und S. herrühren, das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Hinblick auf die Forderung, die aus dem Vertragsverhältnis zu dem Herrn G. herrührt, ist ein solches Überwiegen zu verneinen.
39 Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt, soweit die angefochtenen Bescheide Forderungen betreffen, die aus dem Vertragsverhältnis zu dem Herrn P. folgen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Insoweit bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, denn nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
40 Die streitgegenständlichen Bescheide sind materiell rechtswidrig und verletzten die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht von der Antragstellerin für den Herrn P. Beiträge in Höhe von EUR 25.800,03 zuzüglich hierauf anfallende Säumniszuschläge gefordert. Der Herr P. übte seine Tätigkeit bei der Antragstellerin in der hier maßgeblichen Zeit vom 01.08.2016 bis 07.02.2019 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus und unterlag mithin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem Recht der Arbeitsförderung.
41 Zum Prüfungsgegenstand des hiesigen Verfahrens gehört u.a. die Beurteilung des streitgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. LSG Baden-Württemberg (11. Senat), Urteil vom 21.01.2020 – L 11 BA 1596/19; BeckOK SozR/Wagner, 61. Ed. 1.6.2021, SGB IV § 28p Rn. 9a-10).Maßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV bringt zum Ausdruck, dass es sich bei einem Arbeitsverhältnis um einen Prototyp, von dem aus das Beschäftigungsverhältnis zu entwickeln und abzugrenzen ist, handelt (vgl. Gagel/Schneil, 81. EL Februar 2021, SGB III § 25 Rn. 3). Daraus folgt, je mehr das konkrete Verhältnis einem Arbeitsverhältnis gleicht, desto eher kann eine abhängige Beschäftigung angenommen werden. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (z.B. BSG, Urteil vom 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ausweislich des § 7 Abs. 1 SGB IV handelt es sich bei diesen, von dem Bundessozialgericht genannten, beiden Kriterien um die wichtigsten Kriterien für die Zuordnung einer Tätigkeit als eine abhängige Beschäftigung (so auch das SG München, Urteil vom 14.04.2016 – S 31 R 1089/15). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
42 Ob eine Beschäftigung letztendlich vorliegt, entscheidet sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Die Zuordnung einer Tätigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Nicht entscheidend für eine Zuordnung ist demnach, ob Umstände für eine bestimmte Zuordnung nominal überwiegen. So können wenige, jedoch gewichtige Umstände, die für die eine Zuordnung sprechen, viele Umstände von geringerer Gewichtigkeit, die für die andere Zuordnung sprechen, überwiegen. Haben die Beteiligten eine rechtlich zulässige Vereinbarung getroffen, ist deren Inhalt konkret festzustellen und zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 23.5.2017 – B 12 KR 9/16 R; BSG, Beschluss vom 10.4.2018 – B 12 R 71/17 B). Ausschlaggebend sind dann die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012 – B 12 KR 25/10 R), soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die bloße Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise ist ausgeschlossen. In jedem Fall ist eine fundierte Einzelfallentscheidung erforderlich (vgl. Gagel/Schneil, 81. EL Februar 2021, SGB III § 25 Rn. 4). Nicht zuletzt aufgrund des mit der Feststellung der Sozialversicherungspflicht verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Betroffenen (Art. 12 Abs. 1 GG), jedenfalls aber in deren allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), kann eine Sozialversicherungspflicht nicht auf der Grundlage von Vermutungen festgestellt werden. Vielmehr müssen die abhängige Beschäftigung und damit die Sozialversicherungspflicht zur Überzeugung des Gerichts bestehen. Zweifel gehen zulasten des Sozialversicherungsträgers, der die objektive Beweislast für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht trägt (so auch das SG Karlsruhe Urt. v. 5.12.2014 – S 15 R 566/13, BeckRS 2014, 74557). Dies gilt auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, denn entscheidend sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Dies vorangestellt ist eine abhängige Beschäftigung zu verneinen.
43 Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, überwiegen die Merkmale, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
44 Nach summarischer Prüfung lag keine Tätigkeit nach Weisungen vor, denn der Herr P. war in Bezug auf die geschuldete Tätigkeit nicht an Weisungen der Antragstellerin gebunden. Bei der Weisungsgebundenheit handelt es sich um eine Unterwerfung unter ein fremdes Direktionsrecht (ErfK/Rolfs, 21. Aufl. 2021, SGB IV § 7 Rn. 9). Es setzt ein einseitiges Bestimmungsrecht nach Vertragsschluss voraus (vgl. § 106 S.1 GewO). Das Direktionsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen (BSG 28.1.1999 E 83, 246, 251; 14.12.1999 NZA-RR 2000, 434; 19.6.2001 NZA-RR 2002, 494). Diese Weisungsgebundenheit kann, vornehmlich bei Diensten höherer Art, eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Ein Direktionsrecht der Antragstellerin gegenüber dem Herrn P. lag jedoch nicht vor.
45 Es bestand kein Weisungsrecht der Antragstellerin hinsichtlich des Ortes, an dem die geschuldete Leistung erbracht werden sollte. Der Ort der zu erbringenden Leistung wurde, wie sich aus der Aktenlage schließen lässt, nicht von der Antragstellerin einseitig nach Vertragsschluss bestimmt. Vielmehr haben die Antragstellerin und der Herr P. im Rahmen der Privatautonomie für jede einzelne Tätigkeit vereinbart, dass der Herr P. seine geschuldete Leistung auf der Baustelle … erbringt. Auch wenn die Antragstellerin den Ort aufgrund der Natur der Sache, dass Bauarbeiten an einem bestimmten Ort erfolgen, vorgegeben hat, so führt dieser Umstand zu keiner Weisungsgebundenheit des Herrn P.. Er hätte bei Missfallen des Vertragsinhalts einen Vertragsschluss mit der Antragstellerin ablehnen können. Dies verhält sich bei weisungsgebundenen Personen anders. Diese müssen den Weisungen aufgrund des bereits bestehenden Vertrages nachkommen.
46 Des Weiteren bestand kein Weisungsrecht der Antragstellerin hinsichtlich der Dauer bzw. des Zeitraumes der zu erbringenden Tätigkeit des Herrn P.. Die obigen Ausführungen gelten hier entsprechend. Die Antragstellerin und der Herr P. haben die Dauer bzw. den Zeitraum für jede einzelne Tätigkeit vereinbart. Diese zeitliche Komponente wurde nicht nach Vertragsschluss einseitig von der Antragstellerin bestimmt. Vielmehr stand der Zeitraum bereits von vornherein fest.
47 Ob der Antragstellerin ein Weisungsrecht hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts der geschuldeten Tätigkeit zustand, lässt sich nach einer summarischen Prüfung der Aktenlage nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen. Zweifel gehen, wie bereits erläutert, zu Lasten der Antragsgegnerin. Der Herr P. gab im Rahmen der Vernehmung am … an, seine regelmäßige Arbeitszeit sei von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Aus dieser Aussage lässt sich nicht entnehmen, ob diese Uhrzeiten von der Antragstellerin im Rahmen eines Weisungsrechts vorgegeben oder ob diese Zeiten bereits im Rahmen des Vertragsschlusses vereinbart wurden oder ob der Herr P. diese Arbeitszeiten selbst bestimmte. Für Letzteres spricht die Aussage des Herrn P. in Rahmen der Vernehmung vom 09.04.2019.
48 Der Antragstellerin stand ferner kein Weisungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit zu. Die Aufgabenstellung stand, so wie es sich aus der Aktenlage ergibt, bereits bei Vertragsschluss und somit von Anfang an fest. Denn nach Aussage des Herrn P. vom 09.04.2019 teilte er der Antragstellerin zuerst seinen Preis für eine konkrete Tätigkeit mit. Daraus schließt das Gericht, dass es sich bei den „mündlichen Anweisungen über die Bautätigkeiten von dem Herrn K.“ (Aussage vom 07.02.2019) in Wahrheit um einzelne Vertragsabschlüsse mit dem Herrn P. handelte. Aus der Bindung des Herrn P. an seine vertragliche vereinbarte Aufgabenstellung lässt sich eine Klassifizierung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung nicht vornehmen. Auch Selbstständige sind an ihre vertraglich geschuldeten Leistungen gebunden.
49 Ferner lag auch kein Weisungsrecht der Antragstellerin in Bezug auf die konkrete Durchführung vor. Der Herr P. vom 09.04.2019 bestimmte die konkrete Ausführung selber.
50 Zweifelhaft ist, ob, in Anbetracht des Wortlauts des § 7 Abs. 1 SGB IV, eine Eingliederung in eine Arbeitsorganisation auch dann noch in Betracht kommen kann, wenn es bereits an einem Weisungsgeber im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV mangelt. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, denn der Herr P. war nach summarischer Überprüfung auch nicht in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin eingegliedert.
51 Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation drückt sich durch den betriebsorganisatorischen Zusammenhang aus, in dem eine bestimmte Tätigkeit steht. Entscheidend ist, ob die tätig werdende Person Glied eines fremden Betriebes ist bzw. als ein solches Glied zu betrachten ist (worunter jede und nicht nur eine gewerbliche Arbeitsorganisation zu verstehen ist, BSG 12.11.1975 E 41, 24, 25; 1.2.1979 SozR 2200 § 165 Nr. 36). Sie muss nicht dauerhaft, sondern kann z.B. auf einzelne Tage beschränkt sein (BSG 31.3.2017 NZS 2017, 784; BSG 14.3.2018 NZS 2018, 472; BSG 6.9.2018 NZS 2019, 278). Die Eingliederung setzt zudem nicht notwendig die Einordnung in eine betriebliche Organisationseinheit, eine Betriebsstätte, eine Verwaltung oder einen Haushalt voraus, sondern kann sich in der Ausübung einer dem Betriebszweck dienenden und ihm untergeordneten Tätigkeit erschöpfen. Auch Arbeit z.B. an häuslichen Arbeitsplätzen kann, wenn sie durch technische Maßnahmen organisatorisch mit dem Betrieb verbunden ist und weitgehend vom betrieblichen Organisationsablauf geprägt ist, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 – L 11 R 4543/16). Dies vorangestellt ist eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin zu verneinen.
52 Der Herr P. ist nicht als Glied des Unternehmens der Antragstellerin zu betrachten.
53 Aus dem Umstand, dass der Herr P. teilweise mit anderen Personen zusammenarbeitete, lässt sich keine Eingliederung herleiten. Es ist ungewiss, ob es sich bei den anderen Personen um abhängig Beschäftigte der Antragstellerin handelte.
54 Ferner lässt sich auch aus dem Umstand, dass „ab und an“ eine Kontrolle durch die Antragstellerin erfolgte, keine notwendige Eingliederung erblicken. Gemäß § 640 Abs. 1 BGB ist ein Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Bei Mängeln kann der Besteller die Abnahme verweigern. Demnach lässt sich aus Arbeitskontrollen keine Charakterisierung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit vornehmen.
55 Der Herr P. hatte keinen eigenen Arbeitsplatz bei der Antragstellerin. Auch aus dem Umstand, dass der Herr P. am … für die Antragstellerin tätig war, führt zu keiner Eingliederung. Es liegt in der Natur der Sache, dass Baustellentätigkeiten direkt an der jeweiligen Baustelle erfolgen.
56 Eine Eingliederung folgt auch nicht daraus, dass der Herr P. die Antragstellerin bei Krankheit bzw. Urlaub informierte und sich die Antragstellerin selbst um eine Vertretung kümmern musste. Die Verpflichtung eines Verhinderten, sich selbst um eine Vertretung zu kümmern, ist zwar ein gewichtiges Indiz für eine fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation bzw. für eine Selbstständigkeit, das Fehlen einer solchen Verpflichtung lässt jedoch keinen Umkehrschluss zu. Auch bei einer fehlenden Eingliederung in die Arbeitsorganisation kann ein Auftraggeber grundsätzlich ein Interesse daran haben, sich im Falle einer Verhinderung um die Vertretung des Auftragnehmers zu kümmern. So kann es einem Auftraggeber darauf ankommen, sich selbst um eine Vertretung zu kümmern und dies nicht dem Verhinderten zu überlassen, um so eine entsprechende Qualität des Vertreters des Verhinderten sicherzustellen.
57 Ferner sprechen weitere Umstände gegen eine Eingliederung des Herrn P. in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin. Für dem Herrn P. bestand keine Pflicht, an Besprechungen teilzunehmen, sich an Dienstpläne zu halten oder eine bestimmte Dienstkleidung zu tragen. Zudem musste er weder Arbeitszeiten erfassen, noch sich bei der Antragstellerin abmelden.
58 Neben diesen beiden gewichtigen Kriterien, spricht gegen eine abhängige Beschäftigung des Herrn P. bei der Antragstellerin, dass dieser auch ein unternehmerisches Risiko, welches über das Risiko eines typischen Angestellten hinausging, trug. Dabei handelt es sich um ein durchaus gewichtiges Merkmal. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Unternehmerrisiko überhaupt noch notwendig ist, wenn schon – wie hier – eine Weisungsgebundenheit und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation nicht festzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R).
59 Auch ein abhängig Beschäftigter trägt ein gewisses unternehmerisches Risiko. So besteht für einen Beschäftigten u.a. die Gefahr, bei fehlendem Erfolg des Auftraggebers bzw. des Arbeitgebers, entlassen zu werden. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 7/18 R). Das Bestehen einer Gefahr eines Verlustes bzw. eines Risikos eines ungewissen Erfolges hängt damit grundsätzlich davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einsatzes des Kapitals bzw. der Arbeitskraft eine vertragliche Verpflichtung zur Leistung bestand, die zum entsprechenden Einsatz des Kapitals bzw. der Arbeitskraft führte. Ist dies zu bejahen, dann ist für die Frage des Bestehens eines Unternehmerrisikos entscheidend, welche Partei eventuelle Mehrkosten zu tragen hat und von welchen Bedingungen die Vergütung abhängig ist. Eine abhängige Beschäftigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Einsatzes des Kapitals bzw. der Arbeitskraft eine vertragliche Verpflichtung zur Leistung bestand, die dann zum entsprechenden Einsatz führte, eventuelle Mehrkosten von dem Auftraggeber zu tragen waren und die Vergütung von keinen weiteren ungewissen Bedingungen abhängig war. Bestand bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt keine vertragliche Verpflichtung, fehlt es bereits an einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, sodass eine abhängige Beschäftigung ausscheidet. Es ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass auch grundsätzlich wenig kapitalintensive bzw. betriebsmittelarme Tätigkeiten existieren. Gerade bei reinen Dienstleistungen werden keine größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien getätigt (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R). Der Gesetzgeber geht in § 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) selbst davon aus, dass auch wenig kapitalintensive bzw. betriebsmittelarme Tätigkeiten im Rahmen einer Selbstständigkeit durchgeführt werden können. Zum unternehmerischen Risiko gehört jedoch auch die entsprechende Chance auf höheren Verdienst bei größerem Einsatz (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2011 – L 8 (16) R 55/08; SG Berlin, Urteil vom 24.06.2016 – S 198 KR 1685/14; Schmidt SozVersR, C. SGB IV – Sozialversicherungs- und Beitragspflicht Rn. 618). Dies vorangestellt ist ein unternehmerisches Risiko zu bejahen.
60 Der Herr P. hatte – wenn auch in relativ geringem Umfang – eigenes Kapital eingesetzt und damit ein gewisses unternehmerisches Risiko übernommen. Er hat diverse Arbeitsutensilien auf eigene Kosten gestellt. Daneben trug er Kosten für die Rechnungserstellung.
61 Des Weiteren bestand das Risiko, bei Schlechtleistungen keine weiteren Aufträge zu erhalten. Die gegenständliche Tätigkeit des Herrn P. war lediglich projektbezogen. Die Antragstellerin war insbesondere nicht verpflichtet, dem Herrn P. weitere Aufträge zu erteilen.
62 Des Weiteren trug der Herr P. das Risiko, bei einer persönlichen Verhinderung seinen Anspruch auf das vereinbarte Honorar teilweise oder gänzlich zu verlieren. Auch die Vereinbarung eines festen Honorars - wie hier - spricht nicht (zwingend) für eine abhängige Beschäftigung. Bei Werkleistungen, wie der vorliegenden, ist ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung regelmäßig nicht zu erwarten.
63 Bei Schlechtleistungen musste der Herr P. auf eigene Kosten nachbessern.
64 Gegen ein unternehmerisches Risiko lässt sich auch nicht vorbringen, dass die Vergütung (aufgrund des Pauschalhonorars) nach Leistung der geschuldeten Arbeit gesichert war. Eine solche Ansicht würde übersehen, dass dies sowohl für alle reinen Dienstleistungen als auch für werkvertragliche Leistungen gilt. Auch andere selbstständige Dienstleister haben nach Verrichtung der geschuldeten Leistung einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (§ 614 Satz 1 BGB). Auch bei werkvertraglichen Leistungen besteht nach Herstellung des geschuldeten Werkes ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB). In beiden Fällen erfolgt der Einsatz von Kapital bzw. Arbeitskraft nicht mit dem Risiko eines Verlustes bzw. mit ungewissem Erfolg, dennoch ist eine selbstständige Tätigkeit als Dienstleister bzw. als Werkvertragsunternehmer möglich.
65 Demgegenüber bestand für den Herrn P. eine geringfügige unternehmerische Chance in der Form, weitere Aufträge zu erhalten.
66 Die Umstände rechtfertigen es in ihrer Gesamtheit, ein unternehmerisches Risiko bei dem Herrn P. anzunehmen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den geschuldeten Leistungen um relativ wenig kapitalintensive bzw. relativ betriebsmittelarme Tätigkeiten handelte.
67 Zudem sprechen noch weitere Merkmale bzw. Umstände von geringerem Gewicht gegen eine abhängige Beschäftigung des Herrn P. bei der Antragstellerin. Der Herr P. verfügt über eine Gewerbeanmeldung. Er erhielt das vereinbarte Honorar – wie vertraglich vereinbart – erst nach Einreichung der Rechnung bei der Antragstellerin. Das Tätigwerden für andere Auftraggeber war möglich.
68 Als neutral zu betrachten ist, dass der Herr P. die Tätigkeit ausschließlich persönlich erbrachte. Das Recht, eigene Angestellte bzw. Hilfskräfte einsetzen zu dürfen, bzw. der Einsatz von Hilfskräften ist zwar ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, das Fehlen einer solchen Rechts bzw. eines solchen Einsatzes lässt aber keinen Umkehrschluss zu. Es entspricht der Wertung des Gesetzgebers, Selbständige ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer anzuerkennen (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 9 lit. a SGB VI).
69 Den Umstand, dass der Herr P. keine weiteren Auftraggeber hatte, wertet die Kammer ebenso als einen neutralen Gesichtspunkt. Das Vorhandensein weiterer Auftraggeber ist zwar ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, das Fehlen weiterer Auftraggeber lässt aber keinen zwingenden Umkehrschluss zu. Gerade bei längeren Baustellenarbeiten für einen Auftraggeber kann es dazu kommen, dass keine weiteren Ressourcen für weitere Aufträge zur Verfügung stehen, insbesondere wenn es sich bei dem Auftragnehmer - wie hier - um eine Einzelperson handelt. Zudem ist zu beachten, dass der Herr P. seit der Anmeldung seines Gewerbes für die Antragstellerin tätig ist und es ihm aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen schwerfällt andere Aufträge zu finden.
70 Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Herrn P. bei der Antragstellerin spricht, dass der Herr P. über keine eigenen Geschäftsräume bzw. keine eigene Betriebsstätte verfügte. Ferner spricht für eine abhängige Beschäftigung, dass der Herr P. keine Werbung für sich betrieb und nur über ein Privatkonto verfügte.
71 Nach Würdigung aller Umstände überwiegen die Merkmale, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Der Herr P. war weder weisungsgebunden, noch in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin eingebunden. Des Weiteren trug er ein eigenes unternehmerisches Risiko. Die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, vermögen insbesondere diese drei gewichtigen Umstände nicht zu überwiegen.
72 Insgesamt unterscheidet sich das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Herrn P. erheblich von einem typischen Arbeitsverhältnis.
73 Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung auch soweit die angefochtenen Bescheide Forderungen betreffen, die aus dem Vertragsverhältnis zu dem Herrn S. herrühren. Auch insoweit bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, denn nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
74 Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch insoweit materiell rechtswidrig und verletzten die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht von der Antragstellerin für den Herrn S. Beiträge in Höhe von EUR 28.300,26 zuzüglich hierauf anfallende Säumniszuschläge gefordert. Der Herr S. übte seine Tätigkeit bei der Antragstellerin in der hier maßgeblichen Zeit vom 01.08.2016 bis 07.02.2019 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus und unterlag mithin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem Recht der Arbeitsförderung. Die vorstehenden Ausführungen zu dem Herrn P. geltend in Hinblick auf den Herrn S. entsprechend. Die marginalen Unterschiede rechtfertigen keine andere Ansehung des Vertragsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Herrn S. als zwischen der Antragstellerin und dem Herrn P.. Soweit sich die Umstände nach Aktenlage zwischen dem Herrn S. und dem Herrn P. unterscheiden, sprechen diese umso mehr gegen eine abhängige Beschäftigung des Herrn S.. So ist der Herr S. beispielsweise auch für andere Auftraggeber tätig bzw. fragt aktiv bei anderen Auftraggebern nach.
75 Im Hinblick auf die Forderungen, die aus dem Vertragsverhältnis zu dem Herrn G. herrühren, überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Hauptsache hat nach einer summarischen Überprüfung offensichtlich keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Eine unbillige Härte liegt nicht vor.
76 Der Bescheid vom 26.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2021 ist rechtmäßig.
77 Eine wirksame Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der angefochtenen Bescheide liegt mit § 28p Abs. 1 Satz 2 SGB IV vor. Danach werden im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern erlassen.
78 Der Bescheid vom 26.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2021 ist formell rechtmäßig. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um den zuständigen Träger im Sinne des § 28p Abs. 1 SGB IV. Das Verwaltungsverfahren wurde eingehalten. Der schriftliche Bescheid erging in ordnungsgemäßer Form (vgl. § 33 Abs. 2, Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).
79 Die Bescheide sind in dem vorbezeichneten Umfang auch materiell rechtmäßig. Es sind Beitragsansprüche der Versicherungsträger in Höhe von EUR 64,76 sowie Säumniszuschläge in Höhe von EUR 7,00 entstanden.
80 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entstehen Beitragsansprüche, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für Personen, die wegen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt pflichtversichert sind, entstehen die Beitragsansprüche kontinuierlich mit der Beschäftigung. In der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), Pflegeversicherung (§ 20 SGB XI) und Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) entsteht Versicherungspflicht infolge Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (KassKomm/Zieglmeier, 114. EL Mai 2021, SGB IV § 22 Rn. 13). Selbiges gilt für die Arbeitsförderung (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Diese Voraussetzungen liegen vor.
81 Bei dem Herrn G. handelte es sich um einen abhängig Beschäftigten im Sinne des § 7 SGB IV. Zwar ist die Aktenlage für die Beurteilung des Status des Herrn G. äußerst „dünn“, jedoch hat die Antragstellerin, anders als bei den Herren P. und S., gegen die Ansicht der Antragsgegnerin, bei dem Herrn G. handele es sich um einen abhängig Beschäftigten, keine Einwände erhoben. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Herr G. tatsächlich als abhängig Beschäftigter tätig war. Bei der vereinbarten Vergütung von EUR 8,00 pro Stunde handelt es sich um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV.
82 Die Hochrechnung der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 2 SGB IV ist nicht zu beanstanden. Die entstandenen Beiträge in Höhe von EUR 64,76 sind auch nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV fällig.
83 Es sind Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV) in Höhe von EUR 7,00 entstanden.
84 Der Bescheid vom 26.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2021 ist insoweit auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Anderweitige Rechtsfehler wurden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
85 Eine unbillige Härte liegt nicht vor. Nachteile, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht nur oder nur schwer wiedergutzumachen sind, sind insbesondere im Hinblick auf die nur geringe Forderung von insgesamt EUR 71,76 nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat zudem ihren Vortrag zum Vorliegen einer unbilligen Härte, trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht, nicht näher substantiiert und dargelegt. Aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen einer unbilligen Härte noch im Februar 2021 vorlagen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass auch noch derzeit die Voraussetzungen erfüllt sind.
86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.
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