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5 K 80/26•FG Hamburg 5. Senat, 2026-05-18, 5 K 80/26
5 K 80/26Tribunal fiscal / 5e division18 mai 2026
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage in dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines PKH-Antrags maßgebenden Zeitpunkt nicht vor (hier: kein Ablauf der Sperrfrist gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO), ist dieser abzulehnen. 2. Für die Entscheidung über die Erfolgsaussichten des PKH-Antrags ist es unerheblich, ob die beabsichtigte Klage in die Zulässigkeit hineinwachsen könnte.
Entscheidungsdatum: 2026-05-18
Aktenzeichen: 5 K 80/26
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2026:0518.5K80.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 FGO, § 46 Abs 1 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Liegen die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage in dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines PKH-Antrags maßgebenden Zeitpunkt nicht vor (hier: kein Ablauf der Sperrfrist gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO), ist dieser abzulehnen.
Für die Entscheidung über die Erfolgsaussichten des PKH-Antrags ist es unerheblich, ob die beabsichtigte Klage in die Zulässigkeit hineinwachsen könnte.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 9. April 2026 wird abgelehnt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre angestrebte Klage auf Bewilligung von Kindergeld für ihre Kinder A, B, C und D.
2 Die Antragstellerin ist die Mutter von A (geboren am ... 2012), B (geboren am ... 2017), C (geboren am ... 2022) und D (geboren am ... 2024). Nachdem die Antragstellerin im Mai 2024 mit ihrer Tochter C aus Schweden nach Deutschland gezogen war (zunächst zum Schutz vor häuslicher Gewalt in das Frauenhaus E), beantragte sie am 19. Juni 2024 Kindergeld für ihre Tochter C; ein Anspruch auf kinderbezogene Geldleistungen habe für C im Ausland in den letzten fünf Jahren nicht bestanden. Am 21. Dezember 2024 beantragte die Antragstellerin sodann auch Kindergeld für ihre Tochter D.
3 Am 13. Juni 2025 beantragte die Antragstellerin schließlich Kindergeld für ihre Kinder A und B, welche im Juni 2025 in ihren, der Antragstellerin, Haushalt gezogen seien. Für diese habe ein Anspruch auf kinderbezogene Geldleistungen in Schweden nur bis 2023 (A) bzw. August 2024 (B) bestanden. Mit dem Antrag legte die Antragstellerin einen am 16. April 2025 ausgestellten und bis 25. August 2026 gültigen Aufenthaltstitel (nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes) vor.
4 Nachdem die Antragsgegnerin am 19. September 2025 Unterlagen nachgefordert hatte (u.a. Geburtsbescheinigungen für C, A und B, Angaben zum Wohnort von A und B vor Juni 2025 sowie Angaben zum Aufenthalt des Vaters der Kinder), erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. September 2025, A sei vor ihrem Umzug zu ihr, der Antragstellerin, bei dem Vater in Schweden gewesen, B hingegen bei ihrer, der Antragstellerin, Familie. Sowohl der Vater von A als auch der Vater von B würden in Schweden leben. Zugleich übersandte die Antragstellerin Unterlagen der schwedischen Steuerbehörde zum Nachweis des Geburtsdatums sowie der Vaterschaft und Mutterschaft für A, B und C.
5 Mit Schreiben vom 5. November 2025 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Vorlage weiterer Unterlagen und Belege auf (Angaben dazu, wo die Väter der Kinder arbeiten, deren genaue Adressen, Schulbescheinigungen für die Kinder der Antragstellerin, den Mietvertrag der Antragstellerin sowie Nachweise über Lohneinkünfte oder Einkommensersatzleistungen). Die Antragstellerin reichte daraufhin mit Schreiben vom 12. November 2025 weitere Unterlagen nach (Schulbescheinigungen für A und B, Meldebescheinigungen sowie die Erklärung, zu dem Vater von A seit deren Geburt keinen Kontakt zu haben). Sie, die Antragstellerin, sei seit dem ... Dezember 2024 arbeitslos. Der Vater von C und D, F, lebe inzwischen ebenfalls unter der Adresse XX und arbeite in Hamburg.
6 Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 weitere Unterlagen und Auskünfte angefordert hatte (insb. Geburtsurkunde von C, Nachweise darüber, wir die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreite), erklärte die Antragstellerin, die Geburtsbescheinigung für C habe sie bereits mehrfach eingereicht. Neben weiteren, teilweise bereits eingereichten Unterlagen legte die Antragstellerin ihrem Schreiben eine an sie gerichtete Kündigung ihres Arbeitsvertrages vom ... September 2025 zum ... Dezember 2025 bei.
7 Mit Bescheid vom 6. Februar 2026 lehnte die Antragsgegnerin die Festsetzung des Kindergeldes für A, B und C ab Mai 2024 sowie für D ab November 2024 ab. Die Antragstellerin habe die für eine Entscheidung über den Kindergeldanspruch notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung nicht eingereicht.
8 Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Februar 2026 Einspruch ein. Sie habe der Antragsgegnerin alle angeforderten Unterlagen, zuletzt den Bescheid über Arbeitslosengeld sowie ein Arbeitszeugnis, zugeschickt. Mit Schreiben vom 4. März 2026 erklärte die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) für die Antragstellerin, dass aufgrund des inländischen Wohnsitzes der Kinder sowie der Antragstellerin ein Anspruch auf Kindergeld ab Mai bzw. November 2024 bestehe. Die Antragstellerin sei auf das Kindergeld dringend angewiesen, da sie Bürgergeld i.H.v. 1.484 € monatlich beziehe.
9 Im Rahmen der Bearbeitung des Einspruchs forderte der Antragsgegner weitere Unterlagen (u.a. Nachweise über einen tatsächlichen Wohnsitz im Inland, Lohnabrechnungen und Arbeitgeberbescheinigungen, Nachweise über die Höhe der im Streitzeitraum in Schweden bezogenen Familienleistungen sowie ihres Aufenthaltsstatus vor April 2025) an. Auf das Schreiben vom 20. März 2026 wird Bezug genommen.
10 Am 23. März 2026 hat die Antragstellerin isoliert PKH für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid vom 6. Februar 2026 (sowie einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Az. 5 V 81/26) beantragt.
11 Sie trägt vor, dass der Bescheid vom 6. Februar 2026 rechtswidrig sei. Sie, die Antragstellerin mit schwedischer Staatsangehörigkeit, lebe mit ihren Kindern und ihrem Partner F in einer gemeinsamen Wohnung und arbeite seit dem ... April 2026 in Teilzeit bei G. Sie erhalte seitdem keine Leistungen vom Jobcenter mehr; davor habe sie ca. 1.200 € vom Jobcenter bekommen. Auch ihr Partner erziele ein Einkommen in Höhe von ca. 1.300 € monatlich.
12 Obwohl sie, die Antragstellerin, stets alle angeforderten Unterlagen zeitnah bei der Antragsgegnerin eingereicht habe, werde bis heute kein Kindergeld gezahlt. Auch auf ihren Einspruch hin seien lediglich erneut Unterlagen angefordert worden. Insgesamt mache es die Antragsgegnerin ihr sehr schwer; sie fühle sich durch die wiederholten Aufforderungen, bereits eingereichten Dokumente erneut vorzulegen, in unzumutbarer Weise schikaniert. Zudem werde das Verfahren dadurch unnötig verzögert.
13 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, ihr PKH für das Klageverfahren zu bewilligen.
14 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
15 Die Antragsgegnerin meint, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere wäre angekündigte Klage unzulässig. Es sei kein erfolgloses Vorverfahren Sinne der §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durchgeführt worden. Da der Einspruch erst am 17. Februar 2026 eingegangen sei, sei die gesetzliche Sechs-Monatsfrist nicht verstrichen. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die eine kürzere Frist rechtfertigen würde. Im Gegenteil sei die Sachverhaltsaufklärung für sie, die Antragsgegnerin, durch unvollständige und teilweise falsche Angaben der Antragstellerin erschwert.
16 Dem Gericht hat die elektronische Kindergeldakte vorgelegen.
II.
17 1. Das Gericht legt den Antrag so aus, dass PKH für ein (beabsichtigtes) Klageverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 6. Februar 2026 begehrt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Klagantrag. Gegenstand der Klage wäre demnach der Kindergeldanspruch von Mai 2024 (A, B, C) bzw. November 2024 (D) bis Februar 2026, denn der Kindergeldanspruch kann bei Fehlen einer Einspruchsentscheidung grundsätzlich längstens bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Kindergeld-Ablehnungsbescheids zum Streitgegenstand einer finanzgerichtlichen (Untätigkeits-) Klage gemacht werden (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 19. Oktober 2017, III R 25/15, BFH/NV 2018, 546).
18 2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.
19 a) Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
20 Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder mindestens für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des erstrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen vor dem Hintergrund des Zwecks der PKH nicht überspannt werden. Allerdings darf ein Eintritt des Erfolgs nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse vom 20. April 2020, VI S 9/19 (PKH), BFH/NV 2020, 1051; vom 1. April 2003, VII S 25/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1077; vom 25. Juli 2001, X B 122/00, BFH/NV 2001, 1598; jeweils m.w.N.).
21 b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn es besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage. Die Klage wäre ohne weitere Sachprüfung als unzulässig abzuweisen. Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage i.S. des § 46 Abs. 1 FGO liegen nicht vor.
22 aa) Nach § 46 Abs. 1 FGO ist eine Klage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO grundsätzlich nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden (sog. Regel-Sperrfrist). Eine kürzere Frist kommt nur in Betracht, wenn es wegen besonderer Umstände des Falls geboten ist, insbesondere wenn die Entscheidung sich nach Lage der Dinge ausnahmsweise in kürzerer Frist treffen lässt oder das Ausnutzen der Frist dem Betroffenen unverhältnismäßige Nachteile bereiten würde (Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, Rn. 9 zu § 46 FGO, 184. Lieferung, 1/2025). Hierbei sind die gesamten Umstände des Falles zu beurteilen (etwa auch der Umfang des Sachverhaltes und die rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeit des Falles).
23 bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin hat am 14. Februar 2026 Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt. Die Sechs-Monatsfrist läuft mithin nicht vor August 2026 ab.
24 Es ist nach der Gesamtwürdigung des Falles auch nicht wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten.
25 Hierbei ist zu sehen, dass seit Einlegung des Einspruchs erst ca. drei Monate vergangen sind, die Sechs-Monatsfrist mithin erst zur Hälfte verstrichen ist. Auch handelt es sich nicht um einen Fall, in dem der Sachverhalt äußerst überschaubar oder sonst eindeutig wäre. Beispielsweise ist nach Aktenlage noch ungeklärt, ob möglicherweise der Vater von B für die Zeit, in der sie bei ihm in Schweden lebte, dort kindergeldberechtigt war bzw. dies einem Anspruch der Antragstellerin entgegensteht. Es steht der Antragsgegnerin darüber hinaus beispielsweise auch zu, das tatsächliche Bestehen eines Wohnsitzes im Inland ab der Einreise zu prüfen; die Vorlage eines Mietvertrags wurde bereits mehrfach verlangt.
26 Das Gericht verkennt bei der Abwägung nicht, dass es sich bei dem beantragten Kindergeld um einen für die Antragstellerin nicht geringen monatlichen Geldbetrag handelt und sie schon deshalb ein Interesse an einer zeitnahen Einspruchsentscheidung haben dürfte. Jedoch dürfte das Kindergeld auf die von der Antragstellerin bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 74 Abs. 2 EStG ohnehin an das Jobcenter zu erstatten sein, sodass tatsächlich nur ein Teil des Kindergeldes an die Antragstellerin ausgezahlt werden dürfte. Hierzu befindet sich in der Akte bereits ein Schreiben des Jobcenters Hamburg vom 17. März 2025 mit dem ein entsprechender Erstattungsanspruch geltend gemacht wird.
27 cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO, wonach das Gericht bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage das Klageverfahren befristet aussetzen kann (BFH, Beschluss vom 21. Mai 2007, VI B 65/06, BFH/NV 2007, 1688), insbesondere, weil eine vorzeitig erhobene Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit hineinwachsen kann, wenn erst nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist über sie entschieden wird (BFH, Beschluss vom 30. Dezember 2022, X S 15/22 (PKH), BFH/NV 2023, 385; Urteil vom 19. April 2007, V R 48/04, BStBl II 2009, 315).
28 Für die Entscheidung über die Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren ist es jedoch unerheblich, ob die beabsichtigte Klage in die Zulässigkeit hineinwachsen könnte.
29 (1) Es ist zwar umstritten, welcher der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines PKH-Antrags ist. So wird hierzu teilweise vertreten, es sei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Entscheidung frühestens hätte getroffen werden können, weil der Antrag spruchreif war, was regelmäßig bereits bei Eingang des Antrages der Fall sein werde (BFH, Beschluss vom 27. Juni 2005, VII S 11/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2215; FG Hamburg, Beschluss vom 19. Juli 2005, V 63/05, EFG 2005, 1648). Teilweise wird vertreten, für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seien die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Entscheidung über den PKH-Antrag maßgeblich (BFH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2007, VIII S 13/07 (PKH); vom 9. Juli 2007, III S 1/07, BFH/NV 2007, 2113).
30 (2) Jedoch kommen die dargestellten Ansichten in dem vorliegenden Verfahren zu demselben Ergebnis. Die beabsichtigte Klage war sowohl zu dem Zeitpunkt, in dem frühestens über den PKH-Antrag hätte entschieden werden können, als auch im Zeitpunkt der tatsächlichen Entscheidung über den PKH-Antrag unzulässig.
III.
31 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar.
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