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L 4 AS 24/25•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-04-13, L 4 AS 24/25
L 4 AS 24/25Tribunal des assurances sociales / 4e division13 avr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-13
Aktenzeichen: L 4 AS 24/25
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Kläger begehren weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen für eine selbst bewohnte Immobilie für den Zeitraum von April 2021 bis September 2021.
2 Die am xxxxx 1961 geborene Klägerin zu 1 lebte im Streitzeitraum zusammen mit ihrem am xxxxx 1954 geborenen Ehemann, L., und ihren gemeinsamen Kindern, der am xxxxx 2003 geborenen Klägerin zu 2, dem am xxxxx 2000 geborenen Kläger zu 3 und dem 1987 geborenen L1 (Prozessbevollmächtigter der Kläger).
3 Die Kläger beziehen seit April 2020 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Ehemann der Klägerin zu 1 erhält seit Mai 2020 durch das zuständige Bezirksamt Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er war im Streitzeitraum als selbständiger Taxiunternehmer tätig. Die Klägerin zu 1 bezog als Bezugsberechtigte Kindergeld für den Kläger zu 3 und für die Klägerin zu 2 in Höhe von jeweils monatlich 219 Euro. Der Kläger zu 3 bezog als Student Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 483 Euro.
4 Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann hatten mit Kaufvertrag vom 30. Mai 2000 die von ihnen bis heute bewohnte Immobilie _____ in H. zu einem Kaufpreis von rund 262.037,09 Euro erworben. Hierfür hatten sie folgende Kredite über ein Gesamtvolumen von 243.886,23 Euro aufgenommen:
5 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Darlehensvertrag mit der H1 vom 26. April 2000 über ein Volumen von 260.000 DM bzw. 132.935,89 Euro, 2010 getilgt (Schlussabrechnung vom 7.7.2010); |
6 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Darlehensvertrag mit der H1 vom 16. April 2010 über ein Volumen von 70.000 Euro, 2017 getilgt (Schlussabrechnung vom 7.11.2017), mit dem das Darlehen vom 26. April 2000 abgelöst wurde; |
7 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Darlehensvertrag mit der H1 vom 16. April 2010 über ein Volumen von 45.000 Euro, 2016 getilgt (Schlussabrechnung vom 30.12.2016), mit dem das Darlehen vom 26. April 2000 abgelöst wurde; |
8 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Förderung durch Bewilligungsbescheid durch die frühere W1 vom 19. Juni 2000 i.V.m. einem entsprechenden Darlehensvertrag über ein |
9 | | | | | --- | --- | --- | | o | | öffentliches Baudarlehen von 166.000 DM bzw. 84.874,45 Euro; Restsaldo am 30. Juni 2020 47.927,70 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 106,09 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen; |
10 | | | | | --- | --- | --- | | o | | Familienzusatzdarlehen von 7.000 DM bzw. 3.579,04 Euro, Restsaldo am 30. Juni 2020 2.624,89 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 4,47 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen; |
11 | | | | | --- | --- | --- | | o | | Zusatzdarlehen von 8.000 DM bzw. 4.090,34 Euro, Restsaldo am 30. Juni 2020 2.310,04 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 5,11 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen; |
12 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Förderung durch Bewilligungsbescheid durch die frühere W1 vom 19. Juni 2000 i.V.m. einem entsprechenden Darlehensvertrag über ein Aufwendungsdarlehen von 36.000 DM bzw. 18.406,51 Euro; Restsaldo am 30. Juni 2020 17.732,57 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 23,01 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen; die I. gewährte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 eine Zinsreduzierung auf 0 %. |
13 Der Beklagte gewährte den Klägerinnen zu 1 und zu 2 mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 24. März 2021 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von April 2021 bis September 2021. Er berechnete dabei die Bedarfe für Unterkunft und Heizung kopfteilig unter Berücksichtigung der insgesamt fünf Angehörigen des Haushaltes. Leistungen zugunsten des Klägers zu 3 wurden wegen aus Sicht des Beklagten bedarfsdeckenden Einkommens aus BAföG und Kindergeld nicht bewilligt. Soweit das zugunsten des Klägers zu 3 geleistete Kindergeld zu dessen Bedarfsdeckung nicht notwendig war, rechnete der Beklagte das Kindergeld anteilig als Einkommen der Klägerin zu 1 an. Bewilligt wurden den Klägerinnen zu 1 und 2 insgesamt 632,82 Euro für April 2021, 630,30 Euro für Mai 2021, 857,64 Euro für Juni 2021, 632,82 Euro für Juli 2021, 630,30 Euro für August 2021 und 855,51 Euro für September 2021.
14 Hiergegen legten die Kläger am 20. April 2021 Widerspruch ein. Sie beanstandeten, dass die Nebenkosten für das selbst bewohnte Haus nicht zutreffend erfasst worden seien und der Beklagte die Tilgungsleistungen des selbst bewohnten Immobilieneigentums nicht berücksichtigt habe. Die Tilgungsleistungen seien aber zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar. Sie hätten insgesamt vier Kredite aufgenommen, wovon der Kredit „W1 4 Aufwendungsdarlehen“ der Sicherstellung der Liquidität zur Tragung möglicher unvorhergesehener Lasten im Zusammenhang mit der Immobilie gedient habe. Zinsen, Kostenbeiträge und Tilgungen hätten sich im Juni 2021 auf 1.247,16 Euro belaufen. Umgerechnet auf eine monatliche Last, werde die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten. Die Kläger nahmen im Übrigen Bezug auf vorangegangene Widerspruchsverfahren. In diesen hatten sie vorgetragen, die Finanzierung der selbstbewohnten Immobilie sei weitgehend abgeschlossen. Dies sei anzunehmen, wenn die restlichen Tilgungsleistungen nur noch ca. 20 % der Gesamtinvestitionssumme betrügen. Neben dem Kaufpreis von 262.037,09 Euro seien Kosten wie folgt angefallen: 3.053,83 Euro Notar, 1.289,73 Euro Grundbuch, 9.172,58 Euro Grunderwerbssteuer, 2.556,46 Euro Sanierung Küche, 5.514,99 Euro Sanierung Bad, 925,44 Euro einmaliger Kostenbeitrag. Die Nebenkosten beliefen sich demnach auf gesamt 22.513,03 Euro. Die Gesamtinvestition habe sich auf 281.854,90 Euro belaufen, zuzüglich des Aufwendungsdarlehens von 18.406,51 Euro, gesamt also 300.261,40 Euro. Unter Berücksichtigung der drei I.-Kredite ergebe sich eine Resttilgung zum 30. Juni 2020 in Höhe von 52.864,53 Euro, was einer Quote von 18,76 % entspreche. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwendungsdarlehens ergebe sich eine Resttilgung von 70.597,10 Euro (30.6.2020) und eine Quote von 23,51 %.
15 Mit vorläufigen Änderungsbescheid vom 17. September 2021 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zu 1 und zu 2 Leistungen für den Zeitraum von April 2021 bis September 2021 unter Hinweis auf die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Belege monatliche Gesamtbeträge wie folgt: Für April 2021 in Höhe von 573,02 Euro, für Mai 2021 in Höhe von 812,79 Euro, für Juni 2021 in Höhe von 902,61 Euro, für Juli 2021 in Höhe von 638,73 Euro, für August 2021 in Höhe von 626,61 Euro und für September 2021 in Höhe von 859,80 Euro.
16 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 20. April 2021 gegen den Bescheid vom 24. März 2021 zurück. Der Beklagte führte aus, dass Kosten der Unterkunft und Heizung wie folgt zu berücksichtigen seien (Beträge in Euro):
17 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | April 2021 | Mai 2021 | Juni 2021 | Juli 2021 | Aug.2021 | Sept. 2021 | | Heizung | 146,00 | 146,00 | 146,00 | 146,00 | 146,00 | 146,00 | | davon 1/5 | 29,20 | 29,20 | 29,20 | 29,20 | 29,20 | 29,20 | | insgesamt 2/5 | 58,40 | 58,40 | 58,40 | 58,40 | 58,40 | 58,40 | | | | | | | | | | Schuldzinsen | | | | | | | | 26001414 | | | 138,96 | | | 137,34 | | 26001415 | | | 7,69 | | | 7,62 | | 26001416 | | | 6,70 | | | 6,62 | | 26001417 | | 527,36 | 261,32 | | | 259,72 | | Verwaltungsaufwand | | 46,02 | 138,68 | | | 138,68 | | insgesamt | | 573,38 | 553,35 | | | 549,98 | | davon 1/5 | | 114,68 | 110,67 | | | 110,00 | | insgesamt 2/5 | | 229,36 | 221,34 | | | 220,00 | | | | | | | | | | Nebenkosten | | | | | | | | Wohngebäudeversicherung | 165,54 | | | 181,57 | | | | Abfallgebühr | | 75,09 | | | 75,09 | | | Grundsteuer | | 86,25 | | | 86,25 | | | Wasser/Abwasser | 147,00 | 147,00 | 147,00 | 147,00 | 147,00 | 147,00 | | Wasser/Wegeerlaubnis | | | 68,00 | | | | | insgesamt | 312,54 | 308,34 | 215,00 | 328,57 | 308,34 | 147,00 | | davon 1/5 | 62,51 | 61,67 | 43,00 | 65,71 | 61,67 | 29,40 | | insgesamt 2/5 | 125,02 | 123,34 | 86,00 | 131,42 | 123,34 | 58,80 |
18 Der Beklagte führte im Wesentlichen weiter aus, Tilgungsleistungen seien nicht zu berücksichtigen. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen. Tilgungsleistungen könnten nur dann ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn deren Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Das sei anzunehmen, wenn die Darlehen zu 80 % getilgt seien. Vorliegend gehe es nicht darum, dass ein langjährig bewohntes und bereits fast abbezahltes Wohneigentum erhalten bleibe. Die Darlehen seien im März 2021 zu einem Anteil von 71,73 % getilgt gewesen.
19 Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021 haben die Kläger am 28. Oktober 2021 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.
20 Sie haben im Kern ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, die Tilgungsquote von 80 % stelle keine starre Untergrenze dar. Von ihr könne in Abhängigkeit der individuellen Faktoren abgewichen werden. Darüber hinaus sei bei der Beurteilung der Abgeschlossenheit der Finanzierung der restlichen Tilgungsleistungen nicht der initiale (Gesamt-)Darlehensbetrag, sondern die Gesamtinvestition zu berücksichtigen. Dabei seien auch Kaufnebenkosten und Sanierungskosten zu beachten. Die Gesamtinvestitionssumme habe unter Berücksichtigung von Notarkosten, Kosten für Grundbuchamt, Grunderwerbssteuer, Küche, Bad und einem einmaligen Kostenbeitrag 281.855,41 Euro betragen. Bei einem Restsaldo von 68.653,64 Euro zum 1. April 2021 ergebe sich eine Tilgungsquote von 75,68 %. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13) seien Kredittilgungen auch bei einer Tilgungsquote von unter 74 % als ausreichend anzusehen, da es anderenfalls zu einer Benachteiligung von Leistungsempfängern komme, die nicht in der Lage seien, Sanierungsarbeiten selbst durchzuführen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Restdarlehenssumme im Falle der Kläger begrenzt sei durch den Anteil der Bedarfsgemeinschaft an der gesamten Wohngemeinschaft, welcher bis September 2022 60 % betragen habe. Eine weitere Begrenzung ergebe sich aufgrund der studentischen Tätigkeit des Sohnes der Klägerin zu 1 sowie in zeitlicher Hinsicht mit Blick auf das voraussichtliche Renteneintrittsalter der Klägerin zu 1 in 2028 und den Studienabschluss des Klägers zu 3 in 2024.
21 Es habe auch ein Verlust der Immobilie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gedroht. Hierfür sei kein Verzug erforderlich; ausreichend sei die Gefahr des Wohnungsverlustes bei Nichtbedienung der Raten. Ende 2020 sei bei der I. telefonisch angefragt worden, ob eine Streckung, Aussetzung oder Reduzierung der Tilgungsleistungen möglich sei. Dies sei verneint worden. Dies habe die I. mit Schreiben vom 11. November 2020 schriftlich hinsichtlich einer möglichen Reduzierung bestätigt. Außerdem seien Tilgungsleistungen bislang zweckwidrig aus dem Regelsatz und durch Überziehen der Girokonten finanziert worden. Auch das Pflegegeld für den Ehemann der Klägerin zu 1 sei zweckentfremdet hierfür verwendet worden. Zum Zeitpunkt des Beginns des Leistungsbezuges am 1. April 2020 habe sich das Gesamtsaldo der Girokonten der Klägerin zu 1 und ihres Ehemanns mit einem Betrag von 12.112,23 Euro im Soll befunden. Es habe daher kein Vermögen vorgelegen, aus dem Tilgungen hätten finanziert werden können. Diese Maßnahmen seien nicht als Selbsthilfe und freiwillige Unterstützungsleistungen abzutun. Die Maßnahmen beruhten auf einer absoluten Notsituation, welche durch den Beklagten herbeigeführt worden sei. Bis zur gerichtlichen Klärung hätten zweckentfremdete Mittel eingesetzt werden müssen, um einen irreversiblen Schaden zu verhindern. Hierauf könne sich der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht berufen. Den Einsatz von zweckwidrig eingesetztem Pflegegeld bei der Prüfung der Übernahmefähigkeit von Tilgungsleistungen zu berücksichtigen, führe dazu, dass der vom Bundessozialgericht beschriebene Ausnahmefall bei einer nur hinreichend hochgradig pflegebedürftigen Person gar nicht vorliegen könne.
22 Das Taxiunternehmen des Ehemannes der Klägerin zu 1 sei ausweislich der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) seit April 2020 defizitär gewesen.
23 Die Kläger haben weiter gemeint, dass der vereinfachte Zugang zu Leistungen seit April 2020 infolge der Corona-Pandemie zu beachten sei. Diese Vereinfachung umfasse insbesondere die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Zudem sei der Ehemann der Klägerin zu 1 noch vor dem Beginn des Leistungsbezugs angeschlagen und seit mehr als einem Jahr pflegebedürftig gewesen.
24 Mit Schreiben vom 3. April 2022 hat die Klägerin zu 1 unter Bezugnahme auf ein Aufforderungsschreiben des Beklagten zu einem anderen Bewilligungszeitraum mitgeteilt, kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erziele Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, und ihr Ehemann beziehe Leistungen nach dem SGB XII, so dass keine Anlage EKS vorgelegt werden könne. Nachdem der Beklagte die Vorlage einer Gewerbeabmeldung verlangt hatte, hat der Ehemann der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 30. April 2022 mitgeteilt, die Gewerbeabmeldung sei erst für Anfang 2023 geplant, da bis dahin die Rückzahlung der Finanzierung laufe und erst anschließend das Auto veräußert und das Gewerbe abgewickelt werden könne.
25 Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 hat der Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin zu 1 die Vorlage einer abschließenden EKS und Nachweise zu den betrieblichen Einnahmen und Ausgaben sowie Kontoauszüge zu dem Zeitraum von April 2021 bis September 2021 angefordert.
26 Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 hat sich der Beklagte an die Klägerin zu 1 gewandt. Er hat darin u.a. ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 (mit Schreiben vom 30.4.2022) erklärt habe, seine selbständige Tätigkeit noch nicht abgemeldet zu haben. Der Ehemann sei Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1, wegen Erreichens der Altersgrenze jedoch ab dem 1. Mai 2022 ohne eigenen Leistungsanspruch. Sein den eigenen Bedarf übersteigendes Einkommen sei aber bei der Bedürftigkeit der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei daher auch der Ehemann zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Er sei deshalb unter dem 2. Mai 2022 (erneut) mit Fristsetzung bis zum 6. Juli 2022 aufgefordert worden, Angaben zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben für den Zeitraum von April bis Oktober 2021 zu machen und Belege einzureichen. Jedoch könne auch die Klägerin zu 1 diese Angaben tätigen und Belege – Rechnungen, Quittungen, Kassenbücher, BWAs etc. – vorlegen. Die Klägerin zu 1 wurde außerdem aufgefordert, bis zum 15. August 2022 eine Aufstellung sämtlicher Konten sowie Kopien von Kontoauszügen aller privaten und geschäftlichen Konten aller Personen der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum von April bis September 2021 vollständig vorzulegen. Der Beklagte wies auf die Möglichkeit und den zulässigen Umfang von Schwärzungen hin. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass bei Nichteinreichen der Unterlagen festgestellt werden müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, mit der Folge, dass die bisher nur vorläufig bewilligten Leistungen zu erstatten wären.
27 Der Beklagte hat auch die Klägerin zu 2 (mit Schreiben vom 13.6.2022) zur Vorlage von Kontoauszügen bis zum 15. August 2022 aufgefordert; ebenfalls unter Hinweis auf eine ansonsten erfolgende Nullfestsetzung.
28 Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 hat der Ehemann der Klägerin zu 1 dem Beklagten gegenüber erklärt, er frage sich, ob die Aufforderung der Vorlage von Unterlagen durch den Beklagten rechtmäßig sei unter Berücksichtigung des Prinzips der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Er sei kein Leistungsberechtigter. Der Ehemann der Klägerin zu 1 hat dem Schreiben BWAs seines Taxiunternehmens beigefügt.
29 Mit Schreiben vom 10. August 2022 hat die Klägerin zu 1 dem Beklagten verschiedene Unterlagen, insbesondere eine Reihe von Kontoauszüge zu den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, übersandt.
30 Mit Schreiben vom 24. August 2022 hat der Beklagte den Ehemann der Klägerin zu 1 darauf hingewiesen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen (Bescheide zu Leistungen nach dem SGB XII, BWA) nicht ausreichend seien. Die Anlage EKS, Nachweise zu den Einnahmen und Ausgaben sowie Kontoauszüge seien bis zum 10. September 2022 vorzulegen.
31 Mit Bescheid vom 13. September 2022 hat der Beklagte festgestellt, dass den Klägerinnen zu 1 und zu 2 für den Zeitraum von April 2021 bis September 2021 Leistungen nicht zugestanden haben. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, es sei keine Anlage EKS zu den betrieblichen Einnahmen vorgelegt worden. Es fehlten außerdem Einzelnachweise zu den betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Auch Kontoauszüge seien nicht vorgelegt worden. An die endgültige Leistungsfestsetzung anknüpfende Erstattungsbescheide hat der Beklagte bislang nicht erlassen.
32 Den gegen den Bescheid vom 13. September 2022 gerichteten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2023 als unzulässig verworfen.
33 Das Sozialgericht hat in dem Vorbringen der Kläger den Antrag erkannt,
34 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2021 in der Fassung des Festsetzungsbescheides vom 13. September 2022 zu verurteilen, den Klägern 1 bis 3 weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von April 2021 bis September 2021 unter Berücksichtigung von Darlehenstilgungszahlungen zu gewähren.
35 Der Beklagte hat beantragt,
36 die Klage abzuweisen.
37 Er hat auf den Inhalt des angegriffenen Widerspruchsbescheides verwiesen und gemeint, der bloße Verweis der Kläger auf die an den Ehemann der Klägerin zu 1 adressierten Leistungsbescheide stelle keine ausreichende Mitwirkung dar zur Feststellung des Einkommens des Ehemanns der Klägerin zu 1 aus der selbständigen Tätigkeit. Die durch die Kläger genannte Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg sei nicht anwendbar, da die Kläger ihr Vermögen nicht durch Sanierungsleistungen vermehrt hätten. Ferner bedürfe es konkreter Hinweistatsachen für eine ernsthafte Kreditgefährdung die über Mahnschreiben des Darlehensgebers oder Einzugsrückläufer hinausgingen. Im Einzelfall müsse offensichtlich sein, dass die Aufbringung der Raten nicht möglich sei und die weitere Finanzierung voraussichtlich scheitern werde.
38 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 hat das Sozialgericht die Kläger u.a. zur Vorlage von ungeschwärzten Zins- und Tilgungsplänen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgefordert.
39 Mit Schreiben vom 10. April 2024 hat das Sozialgericht die Kläger gemäß § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollständige Kontoauszüge zu den Konten der Kläger zu 1 bis 3 sowie des Ehemannes der Klägerin zu 1, Zins- und Tilgungspläne und alle ursprünglich abgeschlossenen Verträge oder Darlehensbescheide ohne Schwärzungen vorzulegen. Gleichzeitig hat das Gericht angekündigt, bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist im Wege eines Gerichtsbescheides entscheiden zu wollen.
40 Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 haben die Kläger Stellung genommen und diverse Unterlagen vorgelegt, woraufhin das Sozialgericht mit Schreiben vom 18. Juni 2024 u.a. weitergehende Hinweise erteilt hat. Mit weiterem Schreiben des Sozialgerichts vom 23. August 2024 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die abschließende Festsetzung durch Bescheid vom 13. September 2022 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden sei. Das Sozialgericht hat die Kläger u.a. aufgefordert, weitergehende Nachweise zur Höhe der Betriebseinnahmen vorzulegen in Form von Fahrtenberichten oder anderen vergleichbaren Dokumenten. Das Sozialgericht hat mitgeteilt, dass es weiterhin beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
41 Mit Schriftsatz vom 23. September 2024 haben die Kläger u.a. Nachfragen zu den gerichtlich angeforderten Erläuterungen und Unterlagen gestellt.
42 Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 25. September 2024 die Kläger gemäß § 106a SGG aufgefordert, binnen weiterer vier Wochen vollständige Kontoauszüge zu den Konten des Klägers zu 3 aus dem Zeitraum von April 2021 bis September 2021 vorzulegen, die bereits angeforderten und beschriebenen Nachweise zu den betrieblichen Einnahmen vorzulegen, sich zu den teilweise fehlenden Unterschriften auf Lohnabrechnungen der eingesetzten Fahrer S1 und M. zu erklären und schließlich Nachweise zu der Betriebsbezogenheit der als Betriebsausgabe geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren vorzulegen. Das Sozialgericht hat den Klägern weiter mitgeteilt, dass die „endgültige Nullfestsetzung“ im gerichtlichen Verfahren bei Nachreichung vollständiger Unterlagen abgeändert werden könne. Gleichzeitig hat das Sozialgericht angekündigt, bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist im Wege eines Gerichtsbescheides entscheiden zu wollen.
43 Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2024 haben die Kläger hierzu Stellung genommen und vereinzelte Unterlagen vorgelegt, u.a. auf einem USB-Stick gespeicherte Schichtenberichte generiert aus der Software E1.
44 Das Sozialgericht hat die Kläger mit Schreiben vom 4. November 2024 u.a. darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Auswertung der Schichtenberichte Abweichungen zu der gleichzeitig eingereichten Einnahme-Überschussrechnung und den Erklärungen zu den Fahrzeugtageseinnahmen ergeben habe. Unstimmigkeiten ergäben sich ferner aus einer Gegenüberstellung der aus den Unterlagen hervorgehenden jeweiligen Tageseinnahmen. Die Kläger sind aufgefordert worden, die Divergenzen binnen weiterer drei Wochen zu erklären und Nachweise hierzu vorzulegen. Fahrten seien demnach teilweise nicht durch das System von E1 erfasst worden, wie beispielhaft eine Auswertung der Fahrzeugtageseinnahmen für einzelne Tage, wie den 7. April 2021, 8. April 2021, 20. April 2021 und 28. April 2021, ergeben habe. Das Sozialgericht hat mitgeteilt, dass bei Ausbleiben einer Auflösung der Unstimmigkeiten eine Klageabweisung in Betracht komme und weiterhin eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei. Eine weitere Stellungnahme der Kläger ist bei Gericht nicht eingegangen.
45 Mit Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
46 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei, bezogen auf das Begehren auf Gewährung von weitergehenden Leistungen, als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Angefochten und streitgegenständlich sei der Bewilligungsbescheid vom 24. März 2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2021. Der Bescheid über die abschließende Festsetzung der Leistungen vom 13. September 2022 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.
47 Die Klage sei nicht begründet. Den Klägern stehe kein weitergehender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von April 2021 bis September 2021 zu.
48 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruches sei § 19 SGB II (in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) i.V.m. §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II. Die Kläger erfüllten die Leistungsvoraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 SGB II (in der bis zum 30.6.2023 maßgeblichen Fassung). Auch ein von Leistungen nach dem SGB II ausschließender Tatbestand habe nicht vorgelegen. Der Kläger zu 3 sei gemäß § 7 Abs. 6 SGB II i.V.m. §§ 12, 13 BAföG aufgrund seines BAföG-Bezugs nicht grundsätzlich von Leistungen ausgeschlossen, weil er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei seinen Eltern gewohnt habe.
49 Die Kläger seien jedoch nicht in weitergehenderweise hilfebedürftig, als vom Beklagten zugrunde gelegt. Nach § 9 Abs. 1 SGB II sei hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte.
50 Der Beklagte habe im Rahmen des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2021 zutreffend als Bedarf der Kläger die Regelbedarfe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 401 Euro für die Klägerin zu 1 und in Höhe von 357 Euro für die Kläger zu 2 und zu 3 zugrunde gelegt und den Ehemann der Klägerin zu 1 aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, § 7a SGB II nur noch fiktiv berücksichtigt.
51 Leistungen für Unterkunft und Heizung würden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31.12.2022 maßgeblichen Fassung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Dabei sei die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum zum eigenen Wohnen verbundenen Aufwendungen nach den Aufwendungen zu beurteilen, die für Mietwohnungen angemessen seien, denn die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (unter Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 34/06 R). Zu Grunde zu legen seien daher die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Dazu gehörten die aufzubringenden Betriebskosten, wie Grundsteuer, Wasserversorgung und -entsorgung, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Heizungswartung und ggf. Instandsetzungsmaßnahmen, Gebäudeversicherung sowie Heizkosten (unter Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 494/19). Die Kosten seien dabei monatsgenau zu berücksichtigen und nicht etwa nach Maßgabe von Jahresdurchschnittsbeträgen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 78/12 R). Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten auch die von den Klägern und dem Ehemann der Klägerin zu 1 zur Finanzierung des Eigenheims aufzuwendenden Beträge.
52 Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien – jenseits der Frage der Berücksichtigung von Tilgungsleistungen – zwischen den Beteiligten nach Erlass des angegriffenen Widerspruchsbescheides unstreitig. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten der Abschlag für die Wasserversorgung in Höhe von monatlich 137 Euro, Heizkosten in Höhe von monatlich 147 Euro, Schuldzinsen im Mai 2021 in Höhe von 573,38 Euro, im Juni 2021 in Höhe von 261,32 Euro sowie im September 2021 in Höhe von 549,98 Euro, Kosten für die Gebäudeversicherung im April 2021 in Höhe von 165,54 und im Juli 2021 in Höhe von 181,57 Euro, Kosten der Abfallentsorgung im Mai 2021 und im August 2021 in Höhe von jeweils 75,09 Euro, die Grundsteuer im Mai 2021 und im August 2021 in Höhe von jeweils 86,25 Euro sowie die Wasser- und Wegegebühr im Juli 2021 in Höhe von 68 Euro.
53 Die von den Klägern geschuldeten Tilgungsleistungen gemäß der eingereichten Tilgungspläne seien bei der Ermittlung der Bedarfe für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu berücksichtigen gewesen. Es könnten grundsätzlich nur Zinsforderungen aus einem Finanzierungskredit als Bedarfe für die Unterkunft übernommen werden, nicht jedoch Tilgungsleistungen. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R – und LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2024 – L 4 AS 216/22 D – sowie auf LSG Sachsen, Urteil vom 3.7.2023 – L 7 AS 298/22 –, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 495/19 – und LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.5.2021 – L 8 AS 589/16). Ausnahmen seien im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R – und vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R – sowie vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13) und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt sei. Nur wenn es noch um die Tilgung einer Restschuld gehe, sei die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen, und der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung trete gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O., und LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2024, a.a.O.). Erforderlich sei darüber hinaus, dass die Erfüllung der Tilgungsforderungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sei und die Tilgungsleistungen unter den Angemessenheitsgrenzen blieben (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.6.2008 – B 14/11b AS 67/06 R – und vom 16.2.2012, a.a.O.). Eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung des Immobilienerwerbs habe das Bundessozialgericht etwa angenommen bei einem Anteil der Tilgung am Gesamtbetrag der zu leistenden Rate von 80 % (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O.). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sei es im Einzelfall als ausreichend angesehen worden, dass ein Darlehen zu 74 % zurückgezahlt worden sei, sofern eine weitergehende Vermögensbildung durch bauliche Eigenleistungen des Eigentümers erfolge (unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13). Ferner komme eine Übernahme von Tilgungen in Betracht, wenn der offene Darlehensanteil nicht weit über 25 % der anfänglichen Darlehensschuld liege (unter Hinweis auf LSG Thüringen, Urteil vom 12.5.2022 – L 7 AS 571/20 ZVW) bzw. ein Tilgungsanteil von mindestens 80 % vorliege (unter Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 494/19). Es seien insoweit stets die Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des Wohneigentums abzuwägen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R – und Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024 Rn. 80).
54 Gemessen hieran seien vorliegend die Tilgungsleistungen nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Es könne schon nicht festgestellt werden, ob die Übernahme der Tilgungsleistungen zur Vermeidung einer Gefährdung der durch die Kläger genutzten Immobilie erforderlich gewesen sei. Schon nach dem Vortrag der Kläger hätten die Tilgungsleistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und in nachfolgenden Zeiträumen stets vollständig erbracht werden können, insbesondere unter Verwendung von Teilen des Pflegegeldes, welches der Ehemann der Klägerin zu 1 und Miteigentümer der fraglichen Immobilie bezogen habe. Insoweit hätten offensichtlich unter Berücksichtigung des Pflegegeldes und weiterer finanzieller Kapazitäten der Mitglieder der betroffenen Bedarfsgemeinschaft genügend Möglichkeiten bestanden, die Tilgungen zu leisten (unter Hinweis LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 494/19 –, das eine Gefährdung der Immobilie bereits aufgrund von Einsparpotentialen abgelehnt habe). Eine Gefährdung der fraglichen Immobilie und der zu ihrer Finanzierung aufgenommenen Darlehen habe damit nicht bestanden. Die Kläger hätten im Übrigen bis zuletzt keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt. Dem Gericht sei damit eine Prüfung nicht möglich, in welcher Weise und aus welchen Quellen die Tilgungen in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum finanziert worden seien.
55 Aber auch jenseits der Frage des Vorliegens einer Gefährdung der Immobilie liege auch noch keine weitgehend abgeschlossene Darlehensfinanzierung vor. Unter Berücksichtigung der bundessozial- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung sei maßgeblich der Tilgungsanteil im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also das Verhältnis zwischen der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten und der noch offenen, zukünftigen Tilgungen. Dieses Verhältnis bilde den Fortschritt der Finanzierung des Eigentumserwerbs ab, nicht hingegen das Verhältnis zwischen dem früheren Kaufpreis oder Wert oder gar dem heutigen Wert der Immobilie und dem noch offenen Tilgungsanteil zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Tilgungsleistung. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der hier fraglichen Immobilie seien Kredite von insgesamt 358.886,23 Euro aufgenommen worden. Dabei hätten Darlehen über 115.000 Euro zur Ablösung bereits aufgenommener Kredite gedient, so dass letztlich ein Kreditvolumen von 243.886,23 Euro verbleibe.
56 Es hätten dabei, bezogen auf die genannten Darlehen, Valuta wie folgt bestanden (Beträge in Euro):
57 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | 260001414 | 260001415 | 260001416 | 260001417 | Summe | Quote gesamt | | Juni 2020 | 47.929,70 | 2.624,89 | 2.310,04 | 17.732,57 | 70.597,20 | 71,0 % | | Sept. 2020 | 47.394,49 | 2.604,13 | 2.284,25 | 17.630,43 | 69.913,30 | 71,3 % | | Dez. 2020 | 46.857,67 | 2.583,31 | 2.258,38 | 17.526,76 | 69.226,12 | 71,6 % | | März 2021 | 46.319,24 | 2.562,43 | 2.232,44 | 17.421,53 | 68.535,64 | 71,8 % | | Juni 2021 | 45.779,20 | 2.514,49 | 2.206,42 | 17.314,72 | 67.814,83 | 72,1 % | | Sept. 2021 | 45.237,54 | 2.520,48 | 2.180,32 | 17.206,31 | 67.144,65 | 72,4 % | | Dez. 2021 | 44.694,25 | 2.599,41 | 2.154,14 | 17.096,27 | 66.544,07 | 72,7 % | | März 2022 | 44.149,33 | 2.478,28 | 2.127,88 | 16.984,58 | 65.740,07 | 73,0 % | | Juni 2022 | 43.602,78 | 2.457,08 | 2.101,54 | 16.871,22 | 65.032,62 | 73,3 % | | Sept. 2022 | 43.054,59 | 2.435,82 | 2.075,12 | 16.756,16 | 64.321,69 | 73,6 % | | Dez. 2022 | 42.494,72 | 2.414,22 | 2.048,14 | 16.639,37 | 63.596,45 | 73,9 % | | März 2023 | 41.933,03 | 2.392,55 | 2.021,08 | 16.520,83 | 62.867,49 | 74,2 % | | Juni 2023 | 41.369,52 | 2.370,81 | 1.993,93 | 16.400,51 | 62.134,77 | 74,5 % | | Sept. 2023 | 40.804,19 | 2.349,00 | 1.966,69 | 16.278,39 | 61.398,27 | 74,8 % | | Dez. 2023 | 40.237,03 | 2.327,12 | 1.939,36 | 16.154,44 | 60.657,95 | 75,1 % | | März 2024 | 39.668,03 | 2.305,17 | 1.911,94 | 16.028,63 | 59.913,77 | 75,4 % |
58 Damit bleibe der Tilgungsanteil für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils deutlich unter 80 %. Eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung des Eigenheimerwerbs liege damit nicht vor. Es seien auch keine besonderen einzelfallbezogenen Umstände erkennbar, welche bei einem deutlich unter 80 % liegenden Tilgungsanteil eine Übernahme der Tilgungsleistungen rechtfertigen würden, insbesondere keine jenseits der Tilgung der genannten Darlehen erfolgende Vermögensbildung, wie in dem vom LSG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13) oder eine für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt anzunehmende Rentennähe (unter Hinweis auf LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2014 – L 6 AS 422/12).
59 Dem Bedarf der Kläger habe zu berücksichtigendes Einkommen gegenübergestanden. Als Einkommen seien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis 30.6.2023 geltenden Fassung, im Folgenden a.F.) Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, abzüglich der nach § 11b SGB II a.F. abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II a.F. genannten Einnahmen. Während § 11b SGB II die Absetzbeträge regele, richte sich die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit nach § 3 Alg II-V (in der seit 1.2.2021 geltenden Fassung). Danach sei bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V). Betriebseinnahmen seien alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zuflössen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens seien von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften, abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V sei für jeden Monat des Bewilligungszeitraumes der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraumes durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergebe.
60 Die Klägerin zu 1 habe als Bezugsberechtigte Kindergeld für die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 in Höhe von monatlich 219 Euro bezogen. Kindergeld sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II a.F. als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es dort zur Deckung des Bedarfs benötigt werde.
61 Die Einkommensverhältnisse des Klägers zu 3 seien im gerichtlichen Verfahren ungeklärt geblieben. Die Kläger hätten trotz gerichtlicher Aufforderung keine Kontoauszüge zu den Konten des Klägers zu 3 vorgelegt. Aktenkundig sei insoweit lediglich der Bezug von BAföG-Leistungen und von Entgelten für eine studentische Beschäftigung. Aus Parallelverfahren sei jedoch bekannt, dass der Kläger zu 3 zudem über Wertpapiere mit unbekanntem Wert verfügte. Ob der Kläger zu 3 weiteres Einkommen erzielt habe, sei mangels Vorlage von Kontoauszügen für das Gericht nicht überprüfbar.
62 Das Gericht habe sich aber auch von der Hilfebedürftigkeit der Kläger zu 1 und 2 nicht zu überzeugen vermocht. Unklar geblieben seien im gerichtlichen Verfahren die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes der Klägerin zu 1. Bereits die Höhe der betrieblichen Einnahmen des Ehemannes der Klägerin zu 1 aus der Tätigkeit als Betreiber eines Taxiunternehmens habe durch das Gericht nicht festgestellt werden können. Die Kläger hätten hierzu zwar erstmals mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2024 Nachweise auch zu der Höhe der betrieblichen Einnahmen vorgelegt. An der Höhe dieser Einnahmen verblieben jedoch durchgreifende Zweifel, die durch die Kläger nicht ausgeräumt worden seien. Eine Auswertung der durch die Kläger zuletzt übermittelten Schichtenberichte aus der Software E1 habe monatliche Umsätze ergeben, die von den Angaben der Kläger aus den Einnahme-Überschussrechnungen und den zuvor eingereichten Unterlagen zu den Fahrzeugtageseinnahmen in relevanter Weise abwichen. Aus den Schichtenberichten (softwaregestützte Aufzeichnung von Fahrten) ergäben sich Umsätze von insgesamt 17.800,60 Euro (April 2021: 1.717,30 Euro; Mai 2021: 2.362,90 Euro; Juni 2021: 3.296 Euro; Juli 2021: 3.678,10 Euro; August 2021: 2.993,30 Euro; September 2021: 3.753 Euro), während die Kläger in den Listen zu den Fahrzeugtageseinnahmen einen Umsatz von insgesamt 18.707,60 Euro erklärt hätten (April: 1.902,20 Euro, Mai 2.470,90 Euro, Juni 3.533,40 Euro, Juli 3.846,40 Euro, August 3.139,30 Euro, Sept 3.815,40 Euro). Damit seien Umsätze offenbar teilweise nicht softwaregestützt erfasst worden. Das ergebe sich aus einer Auswertung der jeweiligen Tageseinnahmen. So wiesen die Fahrzeugtageseinnahmen beispielhaft für den 7. April 2021 Einnahmen aus in Höhe von 133 Euro bar, 27 Euro Karte / Rechnung, gesamt 160 Euro. In der softwaregestützten Erfassung (E1) sei hingegen nur der Teilbetrag von 133 Euro erfasst. Die Kläger hätten trotz gerichtlicher Aufforderung nicht erläutert, wie es dazu gekommen sein könnte, dass die weiteren Fahrten mit einem Umsatz über 27 Euro – bezahlt via Karte / Rechnung – nicht durch das System erfasst worden seien. Für den 8. April 2021 seien Fahrzeugtageseinnahmen in Höhe von 46,40 Euro und 74 Euro Karte / Rechnung erfasst worden, in der softwaregestützten Erfassung (E1) sei lediglich der Betrag von 66,40 Euro erfasst. Am 20. April 2021 seien Tageseinnahmen von 48,30 Euro bar, 33 Euro Karte / Rechnung dokumentiert, softwaregestützt hingegen nur der Teilbetrag von 48,30 Euro. Für den 28. April 2021 seien Tageseinnahmen von 97,30 Euro dokumentiert, softwaregestützt erfasst sei lediglich ein Betrag von 75,20 Euro. Derartige Abweichungen ergäben sich in allen Monaten des betroffenen Bewilligungsabschnitts.
63 Ob im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung bzw. der händisch erstellten Listen zu den Fahrzeugtageseinnahmen die Umsätze vollständig erfasst worden seien, lasse sich nicht nachvollziehen, und dies hätten die Kläger auch nicht anhand von aussagekräftigen Fahrtenberichten plausibilisiert. Ohnehin seien händisch ausgefüllte Angaben zu den Einnahmen grundsätzlich auch nicht ausreichend. Eine ordnungsgemäße Buchhaltung von Taxiunternehmen erfordere die Erfassung jedes Geschäftsvorfalls unter Berücksichtigung von Fahrtbeginn, Fahrtenende, Fahrttyp, zurückgelegter Strecke, Fahrpreis, Zuschlag, in Rechnung gestellter Gesamtsumme, Umsatzsteuer, Zahlungsart und ggf. gezahlter Trinkgelder (unter Hinweis auf das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.3.2024, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen, Gz IV D 2 – S 0316-a/21/10006 :008). Die Daten seien, soweit das eingesetzte Taxamater dazu in der Lage sei, elektronisch aufzuzeichnen. Soweit die Daten zulässigerweise nicht durch das Taxameter aufzeichnet werden könnten, was vorliegend nicht erkennbar sei, könnten die Daten manuell erfasst werden.
64 Aufgrund der bestehenden Unklarheiten, bezogen auf die finanzielle Situation des Ehemannes der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 3, sei für das Gericht nicht vollständig nachprüfbar, ob und falls ja, in welchem Umfang, die Mitglieder der betroffenen Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielt hätten oder ob sich aus den nicht eingereichten Kontoauszügen Hinweise auf anderweitiges Vermögen ergäben. Die Erzielung von weitergehendem Einkommen erscheine dabei bereits unter dem Gesichtspunkt als möglich, dass die Kläger sowie der Ehemann der Klägerin zu 1 finanziell in der Lage gewesen seien, die streitgegenständlichen, nicht unerheblichen Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren – u.a. auch in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum – zu finanzieren, obwohl der Beklagte die Tilgungsforderungen nicht als Bedarf berücksichtigt habe, die den Klägern zugewandten Leistungen insoweit also nicht ausreichend gewesen sein können. Nach dem im Bereich des SGB II geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hätten indes die Kläger als Anspruchsteller das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten Leistungen nachzuweisen. Deshalb trügen die Kläger die Beweislast, denn sie begehrten eine Leistung und machten geltend, dass die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Es gehe daher zu ihren Lasten, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verhindert werde. Das Gericht sei auch nicht gehalten gewesen, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar habe das Gericht danach den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das Gericht könne indes die Beteiligten dabei heranziehen. Die Amtsermittlungspflicht werde damit durch die Mitwirkungspflicht der Kläger begrenzt. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringerten sich, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkämen. Weigerten sich die Kläger daher trotz gerichtlicher Aufforderung grundlos, dem Gericht erforderliche Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dies könnten und es ihnen zumutbar sein, verstoße dies nicht gegen die Untersuchungsmaxime im Sinne des § 103 SGG.
65 Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 23. Dezember 2024 zugestellt worden.
66 Am 23. Januar 2025 haben die Kläger Berufung eingelegt.
67 Sie bekräftigen ihre Auffassung, wonach ihnen höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung zustünden. Es könne von ihnen nicht verlangt werden, Pflegegeld für Tilgungsleistungen zu verwenden. Darüber hinaus habe der Gewerbebetrieb des Ehemannes der Klägerin zu 1 im Streitzeitraum keinen Gewinn erzielt. Der Betrieb habe sich seinerzeit in einer schwierigen Lage befunden. Der Ehemann der Klägerin zu 1 sei sehr kurzfristig schwer pflegebedürftig geworden, mittlerweile habe er Pflegegrad 5. Der prozessbevollmächtigte Sohn habe sich in sehr kurzer Zeit in die Buchhaltung einarbeiten müssen, hinzugetreten seien die bekannten Probleme wegen der Corona-Pandemie. Fehler bei der Buchhaltung seien zwar nicht auszuschließen, diese beruhten aber höchstens auf Unwissenheit. Unterschiede zwischen den von E1 erfassten Umsätzen und den von ihm, dem Prozessbevollmächtigten, berichteten, ließen sich auf mögliche Fehlbuchungen einer Taxifahrt durch den Taxifahrer und eine „Pauschalfahrt“, die nicht vom E1 -System erfasst werde. Zurückführen. Ersteres führe zu einer Verringerung, zweites zu einer Erhöhung des ausgewiesenen, tatsächlichen Umsatzes. Weitere Unterlagen, die dies aufklären könnten, könnten möglicherweise von E1 angefordert werden.
68 Die Kläger beantragen,
69 den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2024 und des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 13. September 2022 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, als vorläufig bewilligt, zu gewähren.
70 Der Beklagte beantragt,
71 die Berufung zurückzuweisen.
72 Er verweist auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
73 Der Senat hat die Kläger aufgefordert (Schreiben vom 19.12.2025), eine Liste aller Konten der Kläger zu 1 bis 3 und des Ehemannes der Klägerin zu 1 im Streitzeitraum sowie chronologisch sortierte, vollständige Kontoauszüge aller dieser Konten vorzulegen. Die Kläger sind darauf hingewiesen worden, dass die bei Übersendung von Kontoauszügen an das Sozialgericht vorgenommenen Schwärzungen über das Maß des Zulässigen – das näher erläutert worden ist – hinausgingen.
74 Mit Beschluss vom 29. April 2025 ist das Berufungsverfahren auf den Berichterstatter übertragen worden, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
75 Mit dem Ladungsschreiben vom 17. Februar 2026 sind die Kläger erneut auf das gerichtliche Schreiben vom 19. Dezember 2025, das der Ladung als Anlage beigefügt worden ist, hingewiesen worden.
76 Am 13. April 2026 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Kläger haben darin eine Auflistung ihrer Konten und Auszüge der Konten der Kläger zu 1 bis 3 für den Zeitraum von April 2023 bis September 2023 überreicht. Dazu haben sie (in einem Schriftsatz vom 12.4.2026) ausgeführt, soweit der Senat darüber hinaus Kontoauszüge angefordert habe, bestünden erhebliche Bedenken an der Datenschutzkonformität und der Verhältnismäßigkeit dieser Aufforderung, insbesondere im Hinblick auf den seinerzeit geltenden vereinfachten Zugang zu SGB II-Leistungen und die durch die Einreichung der Auszüge entstehenden Kosten. Nach Erörterung des Sachverhalts haben die Kläger beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen, um weitere Unterlagen nachzureichen und die Sache in weiteren Terminen mündlich zu erörtern.
77 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
78 I. Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, ist zulässig.
79 II. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 19. Dezember 2024 nur noch der endgültige Festsetzungsbescheid vom 13. September 2022. Dieser Bescheid, durch den die Höhe der Leistungen bezogen auf den gesamten Zeitraum für die Kläger – im Sinne einer „Nullfestsetzung“, also einer Leistungsablehnung – neu geregelt wurde, ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht geworden. Er hat den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Bescheid über eine vorläufige Leistungsbewilligung vom 24. März 2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. September 2021 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2021 vollständig ersetzt und damit im Sinne von § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 5.8.2021 – B 4 AS 83/20 R).
80 III. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
81 IV. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn sie ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
82 1. Die Klage ist zulässig.
83 Ihr Begehren verfolgen die Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG, die zulässiger Weise auf ein Grundurteil gerichtet ist. Klageziel ist die Abänderung der abschließenden Entscheidung, soweit Leistungen in geringerer Höhe, als vorläufig bewilligt, festgestellt worden sind und die Kläger zugleich die Feststellung höherer (als vorläufig bewilligter) endgültiger Leistungen verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20). Dass die Kläger hier weitere Geldleistungen beanspruchen, folgt aus ihrem gesamten Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf die begehrte Übernahme der – auch bei der vorläufigen Bewilligung nicht berücksichtigten – Tilgungsleistungen als Bedarfe für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
84 Das Vorverfahren ist durchgeführt worden (§ 78 SGG); eines weiteren Vorverfahrens in Bezug auf den nach § 96 SGG einbezogenen Bescheid vom 13. September 2022 bedurfte es nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 6.10.1994 – GS1/91). Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG).
85 2. Die Klage ist aber unbegründet.
86 Der endgültige Festsetzungsbescheid vom 13. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2021 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
87 a) Rechtsgrundlage des Festsetzungsbescheides ist § 41a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 SGB II (i.d.F. v. 10.3.2021 mit Geltung vom 1.4.2021 bis zum 31.12.2022 – a.F.).
88 Gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Leistungsträger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gelten entsprechend (vgl. § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden (vgl. § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II). Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (vgl. § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II).
89 b) Diese Voraussetzungen für die abschließende Entscheidung, dass Leistungsansprüche der Kläger nicht bestanden, liegen vor.
90 aa) Dieser Feststellung steht zunächst nicht § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II (a.F.) entgegen. Danach gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht. Der Bewilligungszeitraum lief vorliegend am 30. September 2021 ab. Mit Bescheid vom 13. September 2022 hat der Beklagte eine abschließende Entscheidung getroffen. Der Bescheid ist den Klägern ihren eigenen Angaben zufolge (s. den Widerspruch vom 13.10.2022) am 15. September 2022 zugegangen und damit noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, womit die Vorläufigkeit endgültig unterging.
91 bb) Die endgültige Feststellung hinderte auch nicht § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II (i.d.F. v. 10.3.2021 – a.F.). Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 SGB II (a.F.) ist, sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Fällen des Satzes 1 für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entscheiden. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II (a.F.) liegen nicht vor, da der Bewilligungszeitraum hier am 1. April 2021 begonnen hatte.
92 cc) Der Beklagte war gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II (a.F.) in Verbindung mit § 60 Abs. 1, § 65 Abs. 1 SGB I berechtigt, von der Klägerin zu 1 die Vorlage der angeforderten Unterlagen und Nachweise über die erzielten Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes sowie Kontoauszüge aller privaten und geschäftlichen Konten für den genannten Zeitraum zu verlangen. Letzteres galt für die Klägerin zu 2 entsprechend. Die den Klägerinnen in den Schreiben vom 13. Juni 2022 gesetzte Frist bis zum 15. August 2022 war auch im Sinne von § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II angemessen.
93 dd) Der Beklagte hatte die Kläger auch hinreichend im Sinne von § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt (vgl. zum Weiteren BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R). Diese Belehrung muss die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Daher darf sich die Belehrung nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Die den Klägern mit Aufforderungsschreiben vom 13. Juni 2022 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügte diesen Anforderungen. Denn in ihr wurden die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestand, soweit die Kläger ihrer Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen. Einer Belehrung darüber, dass Unterlagen noch im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden können, bedurfte es nicht (vgl. BSG, a.a.O., und LSG Hamburg, Urteil vom 2.4.2024 – L 4 AS 135/23 WA).
94 ee) Die Kläger waren ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Sie hatten bis zum Ablauf der gesetzten Frist weder die vom Beklagten verlangten Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1 noch die angeforderten Kontoauszüge vollständig vorgelegt.
95 c) Zwar kommt § 41a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung zu, so dass auch noch die später von den Klägern im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen gewesen sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R). Doch auch diese führen nicht zu der Feststellung, dass die Kläger im Streitzeitraum einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011) in Verbindung mit §§ 7 ff. und §§ 20 ff. SGB II hatten.
96 Denn der Senat hat sich bis zuletzt nicht von der Hilfebedürftigkeit der Kläger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 9 SGB II überzeugen können.
97 aa) Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.
98 bb) Der Umfang der jeweiligen individuellen Bedarfe der Kläger (Regelbedarf und Bedarfe für Unterkunft und Heizung) steht zwischen den Beteiligten zwar insofern in Streit, als die Kläger auch die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen für das Eigenheim als Kosten der Unterkunft verlangen. Ob die Tilgungsleistungen vorliegend berücksichtigt werden könnten, muss aber nicht entschieden werden, da unabhängig von der Frage des Umfangs der jeweiligen Individualbedarfe der Kläger ihre Hilfebedürftigkeit nicht aufgeklärt werden kann, was zu Lasten der Kläger geht.
99 cc) Denn die Kläger haben – unstreitig – keine vollständigen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2021 vorgelegt, wie nicht nur vom Senat, sondern bereits vom Sozialgericht und vom Beklagten gefordert. Der Senat hatte die Kläger zuletzt mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 und Erinnerung vom 17. Februar 2026 aufgefordert, eine Liste aller Konten der Kläger und des Ehemannes der Klägerin zu 1 im Streitzeitraum sowie chronologisch sortierte, vollständige Kontoauszüge aller dieser Konten vorzulegen.
100 Es liegen dem Senat weiterhin lediglich die bereits erstinstanzlich eingereichten Kontoauszüge vor. Dabei handelt es sich nur um wenige Auszüge zum Konto der Klägerin zu 1 bei der H1 (), die allerdings nur den Zeitraum ab Juni bis 2021 betreffen und äußerst lückenhaft sind (s. die Blattnummern der Kontoauszüge – zu erkennen sind lediglich Auszüge, die Buchungen am 30. Juni 2021 und 30. September 2021 betreffen. Soweit es das Konto des Ehemannes der Klägerin zu 1 bei der H1 betrifft ( – ab 78 PA SG), betreffen die übersandten Auszüge nicht den hiesigen Streitzeitraum. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beigereichten Kontoauszüge betreffen nicht den Streitzeitraum. Die von den Klägern geäußerten Bedenken gegen die gerichtliche Aufforderung zur Übersendung lückenloser Kontoauszüge sind im Übrigen nicht gerechtfertigt.
101 dd) Hinzu tritt, dass die Höhe der Einnahmen des Ehemannes der Klägerin zu 1 aus seinem Taxibetrieb im Streitzeitraum nicht hat aufgeklärt werden können. Dies hat bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid wird hier vollumfänglich verwiesen.
102 Die Berufungsbegründung führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat selbst eingestanden, dass Fehler bei der Buchhaltung nicht auszuschließen seien. Dass diese, wie von ihm weiter ausgeführt, lediglich auf Unwissenheit beruhten, vermag daran, dass die Buchungsunterlagen nicht vertrauenswürdig sind, nichts zu ändern. Im Einzelnen hat zu den Mängeln bereits das Sozialgericht nachvollziehbar ausgeführt. Es ist deshalb auch unbeachtlich, worauf sich die – ebenfalls von Klägerseite eingestandenen – Unterschiede zwischen den von E1 erfassten und den vom Prozessbevollmächtigten dargestellten Umsätzen zurückführen lassen könnten. Der Senat war auch nicht gehalten, hier weitere Unterlagen beizuziehen, die sich – so die Kläger – möglicherweise bei der E1 anfordern lassen könnten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Buchhaltung plausibel zu machen. Dies obliegt allein den Klägern.
103 ee) Ob die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht zwar grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt demnach derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22 –, Beschluss vom 29.6.2021 – B 4 AS 96/21 B – sowie Beschluss vom 6.4.2022 – B 4 AS 380/21 B; LSG Hamburg, Urteil vom 22.6.23 – L 4 AS 157/22 D). Es geht zu Lasten der Kläger, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier ihre konkreten finanziellen Verhältnisse – nicht aufklärbar sind. Den Klägern wird dadurch auch nicht die Beweislast für (nicht beweisbare) negative Tatsachen auferlegt. Denn ihnen ist im Bedarfszeitraum unstreitig Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zugeflossen. Es ist dann aber Sache der Kläger, die Höhe des Einkommens unter Vorlage geeigneter Unterlagen so darzulegen und nachzuweisen, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Leistungsanspruch besteht.
104 ff) Der Senat ist auch nicht verpflichtet gewesen, die Verhandlung zu vertagen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) und den Klägern unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 62 Halbsatz 1 SGG) Gelegenheit zur weiteren schriftlichen Stellungnahme geben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den Beteiligten angemessene Zeit einzuräumen und die Möglichkeit zu geben, Rat einzuholen, um sich sachgemäß zum Prozessstoff zu äußern, sofern der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung nimmt, etwa dadurch, dass bisher nicht erörterte (evtl. entscheidungserhebliche) Gesichtspunkte auftauchen oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt (BSG, Beschluss vom 23.10.2003 – B 4 RA 37/03 B). Dies war hier nicht der Fall. Der Senat hatte mit dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis auf unvollständig vorgelegte Kontoauszüge und widersprüchliche Unterlagen zu den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1 keine neuen Gesichtspunkte aufgeworfen. Die Kläger waren zuvor mehrfach, sowohl durch das Sozialgericht als auch durch den Senat, zur Vorlage der Auszüge aufgefordert worden. Und der Umstand der widersprüchlichen Geschäftsunterlagen war bereits vom Sozialgericht thematisiert worden.
105 V. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
106 VI. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
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