Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-06-05, L 4 SO 36/24

L 4 SO 36/24Tribunal des assurances sociales / 4e division5 juin 2026

Texte intégral

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 SO 36/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-05

Aktenzeichen: L 4 SO 36/24

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0605.L4SO36.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt für die Zeit ab 1. Oktober 2020 von der Beklagten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.

2 Der 1944 geborene Kläger bezieht seit Februar 2009 Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII von der Beklagten. Er ist pflegebedürftig (seit dem 1.8.2019 mit Pflegegrad 3, seit dem 1.5.2023 mit Pflegegrad 4) und erhält Leistungen der Pflegeversicherung. Außerdem ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen G, erhebliche Gehbehinderung, festgestellt (Bescheid des Versorgungsamts Hamburg vom 16.2.2016).

3 Mit Bescheid vom 15. Juni 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. Juli 2020, 20. August 2020, 19. Oktober 2020 und 28. Dezember 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021. Dabei wurden neben den Unterkunftskosten der Regelbedarf und ein Mehrbedarf in Höhe von 17 % des Regelbedarfs gem. § 30 Abs. 1 SGB XII aufgrund der Feststellung des Merkzeichens G berücksichtigt. Auf den Bedarf wurde die Altersrente des Klägers als Einkommen angerechnet.

4 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen für einen Mehrbedarf. Zur Begründung führte er aus, er leide an einem Vitamin B12-Mangel, aufgrund dessen er Tabletten nehmen müsse. Er habe Allergien, weshalb er spezielle Bettwäsche, duftstofffreie Seifen etc. sowie spezielle Augentropfen und Tabletten benötige. Er leide an einer Lebererkrankung (Steatosis Hepatitis), was die Einnahme von "Lebervitaminen" erfordere. Aufgrund seines Diabetes Typ II benötige er Sensoren-Streifen. Für einen chronischen Lippen-Herpes benötige er Salben, für eine chronische Gastritis Tabletten, für eine Dermatitis und Neurodermitis Salben. Er habe eine Laktose- und Fruktoseintoleranz, weshalb er nur laktose- und fruktosefreie Produkte konsumieren und bei Bedarf Lactase-Tabletten nehmen solle. Er müsse Batterien für sein Hörgerät kaufen, benötige orthopädische Schuhe, Augentropfen wegen eines Augen-Glaukoms. Eine Inkontinenz mache zusätzliche Hygieneartikel erforderlich. Er habe Hautkrebs gehabt und benötige Sonnencreme sowie im Frühling und Sommer Kleidung mit Sonnenschutz. Der Kläger reichte ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin J. vom 13. Oktober 2020 ein, die ausführte, der Kläger leide unter Laktose- bzw. Fructoseintoleranz, ch. Gastritis, Dermatitis, Catarakta und Pex-Glaukom bds, Pseudophakie, Pollen und Hausstauballergien, Neurodermitis, Diabetes mellitus Typ II, Prostatitis, Inkontinentio urini, ch. Pruritus ani, Sphinkterinsuffizienz Grad 2, Beinödeme, Refluxgastritis, ch. Herpes zoster sowie Hörstörungen (Verordnung einer Hörhilfe); außerdem unter Vitamin B 12 Mangel, Hautkrebs (wurde operiert), einem Senk-, Knick- und Spreizfuß, einem Fersensporn und einer massiven Steatosis Hepatis. Aufgrund der genannten Beschwerden sei ein Mehrbedarf dringend erforderlich.

5 Die Beklagte sah das Schreiben als Antrag auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf an und leitete diesen zur Stellungnahme an das zuständige Gesundheitsamt weiter.

6 Auf Nachfrage des Gesundheitsamts bat die Beklagte den Kläger, das Formular "Ärztliche Bescheinigung für die Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII" von seiner Ärztin ausfüllen zu lassen. In dem am 26. Juli 2021 ausgefüllten Formular gab die Ärztin J. die Größe des Klägers mit 176cm, das Gewicht mit 75kg und den Body-Mass-Index (BMI) mit 24,2 an. Sie kreuzte die Diagnosen "Nahrungsmittelintoleranz" sowie "Konsumierende Erkrankung – Malabsorption/Maldigestion und Sonstige Erkrankung" an und setzte zudem ein Kreuz bei der Angabe "Es ist ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust von über 5 % des Ausgangsgewichtes in den vergangenen drei Monaten zu verzeichnen, der nicht auf eine gewollte Abnahme bei Übergewicht zurückzuführen ist". Als Mehrbedarfsform kreuzte sie an "ein Mehrbedarf für eine ausgewogenen energie- und vitaminreiche Kost" sowie "sonstiger Mehrbedarf", ohne Letzteren genauer zu spezifizieren. Zur weiteren Begründung verwies sie auf das bereist erstellte Attest.

7 Das Gesundheitsamt nahm unter dem 7. Oktober 2021 dahingehend Stellung, dass Patienten mit einer Lactose- und Fructose-Intoleranz lediglich die Lebensmittel meiden müssten, die sie erfahrungsgemäß nicht vertrügen. Eine spezielle Diät sei nicht erforderlich, weshalb ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nicht bestätigt werden könne.

8 Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2021 den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Ernährung ab und verwies zur Begründung auf die Prüfung durch das Gesundheitsamt.

9 Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 8. November 2021 Widerspruch. Er habe für die Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ein ärztliches Attest übersandt, in welchem seine Krankheiten geschildert seien. Die Laktose- und Fruktoseintoleranz führe zu Mehrkosten. Ferner leide er – wie seine Ärztin angegeben habe – an konsumierenden Erkrankungen, nämlich an Diabetes, einer Überfunktion der Schilddrüse, Schlafstörungen, Appetitstörungen, Depression und Krebs.

10 Die Beklagte übersandte den Widerspruch an das Gesundheitsamt mit der Bitte um Prüfung. Das Gesundheitsamt nahm unter dem 18. November 2021 Stellung und führte aus, auch Diabetiker hätten keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf. Auch die weiteren im Attest aufgeführten Erkrankungen rechtfertigten keinen Mehrbedarf und zählten mit Ausnahme der Steatosis hepatis und des Hautkrebses auch nicht zu den konsumierenden Erkrankungen. Der Hautkrebs sei jedoch operiert und gelte als geheilt und sei somit nicht konsumierend. Bei der Steatosis hepatis erfülle der Kläger nicht die weiteren Kriterien, die für eine konsumierende Erkrankung gälten. Er habe nicht viel Gewicht oder Muskelmasse verloren oder einen BMI unter 20. Der BMI des Klägers liege mit 24,2 eher im oberen normalen Bereich. Somit liege aktuell keine konsumierende Erkrankung vor, weshalb der Mehrbedarf nicht genehmigt werden könne.

11 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ein sozialhilferechtlich zu deckender ernährungsbedingter Mehrbedarf entstehe, wenn aus medizinischen Gründen eine Ernährung einzuhalten sei, die deutlich von den allgemeinen Empfehlungen zur Vollkost abweiche und die zwingend mit vergleichsweise höheren Kosten verbunden sei. Ein solcher Mehrbedarf bestehe in der Regel nicht, wenn die einzuhaltende Ernährung den allgemeinen Empfehlungen für eine Vollkost entspreche. Nicht bei jeder Krankheit oder Behinderung bestehe also ein besonderer Ernährungsbedarf. Bei einer Laktoseintoleranz werde in der Regel eine Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung empfohlen (z.B. Meiden von Kuhmilch, Deckung des Kalziumbedarfs durch Verzehr von Milchprodukten mit sehr geringer Menge an Laktose). Auch bei einer Fruktoseintoleranz werde in der Regel eine Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung empfohlen (z.B. Vermeidung von fruktosereichen Lebensmitteln wie Apfel oder Birnen, Verzehr fruktosearmer Früchte wie Bananen). Eine kostenaufwändigere Ernährung sei damit in der Regel nicht erforderlich. Bei einer Steatosis hepatis könne ein Mehrbedarf angezeigt sein, wenn zeitgleich erhebliches Untergewicht vorliege (BMI unter 20). Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung einen BMI von 24,2 gehabt, was im oberen normalen Bereich liege. Die Hautkrebserkrankung sei operiert und gelte ausweislich der vorgelegten Unterlagen als geheilt. In dem gleichen Widerspruchsbescheid wurde auch der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Juli 2022, mit dem die Beklagte die vom Kläger beantragte Erstattung eines von ihm verauslagten Eigenanteils für ein Inhalationsgerät abgelehnt hatte, zurückgewiesen.

12 Am 19. September 2022 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er auf das Widerspruchsverfahren verwiesen und weiter zu seinen Erkrankungen vorgetragen sowie diesbezügliche Unterlagen eingereicht. Er leide auch an einer Lungenerkrankung (COPD). Seine Erkrankungen begründeten in ihrer Gesamtheit einen Ernährungsbedarf, der von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweiche und zu nicht nur geringen Mehraufwendungen führe. Zum Beweis werde auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens verwiesen.

13 Das Sozialgericht hat Befundberichte von den den Kläger behandelnden Ärzten Dr. G. (Internist, Kardiologe), Dr. R. (Proktologe) und G1 (Psychiater) eingeholt. Zu den Einzelheiten wird auf die Befundberichte in der erstinstanzlichen Prozessakte verwiesen.

14 Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung seien nicht nachgewiesen worden. Es werde auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Der Vortrag im Klageverfahren vermögen hieran nichts zu ändern. Es fehle an Darlegungen, auf welche kostenaufwändigeren Nahrungsmittel bzw. Ersatzprodukte der Kläger wegen seiner Erkrankungen zurückgreifen müsse. Der notwendige Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel, etwa solche mit einem hohen Gehalt an Laktose oder Fruktose, erfordere keine kostenaufwändige Ernährung. Lediglich der vom Kläger geschilderte Vitamin B12-Mangel lasse auf einen Bedarf an Ergänzungspräparaten schließen, es fehle jedoch an Darlegung und Nachweis zum Umfang einer etwaigen monatlichen Zusatzbelastung. Hinsichtlich der Steatosis hepatis sei weder ein Gewichtsverlust noch eine besondere Schwere der Erkrankung und die hieraus resultierende Notwendigkeit einer besonderen Ernährung nachgewiesen worden. Weitere gerichtliche Ermittlungen seien nicht veranlasst gewesen. Das Sozialgericht hat ferner begründet, warum es auch die Klage hinsichtlich der Erstattung der Aufwendungen für das Inhalationsgerät abgewiesen hat.

15 Der Gerichtsbescheid ist der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Juli 2024 zugestellt worden. Am 12. August 2024, einem Montag, hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht erhoben.

16 Er hat seine Berufung auf den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung begrenzt und die Entscheidung des Sozialgerichts bezüglich des Eigenanteils für das Inhalationsgerät explizit nicht angefochten. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, er müsse vor allem wegen des Vitamin B12-Mangels und der Lebererkrankung Nahrungsergänzungsmittel zu sich nehmen. In den Jahren 2013 bis 2020 habe er für Tabletten zum Ausgleich des Vitaminmangels insgesamt 283,13 Euro aufwenden müssen, die Rechnungen könnten bei Bedarf vorgelegt werden. Für Lebervitamine habe er im genannten Zeitraum insgesamt 139,83 Euro ausgeben müssen. Aufgrund der COPD sei er auf eine ausgewogene Ernährung angewiesen, die reich an Mikronährstoffen (Vitamine, Mineralien, Antioxidantien) sein müsse. Auch diese müsse er substituieren. Er leide auch an einer Schilddrüsenerkrankung. Wegen seiner Pollen- und Hausstauballergie müsse er ca. 8 Monate im Jahr Augentropfen bzw. Tabletten einnehmen und die Fenster seiner Wohnung abdichten. Dies erfordere erhebliche Ausgaben. Die Salbe für seinen chronischen Lippen-Herpes müsse er selbst kaufen, da die Krankenkasse die Kosten nicht übernehme. Zur Behandlung seiner Dermatitis und Neurodermitis benötige er Salbe, deren Kosten die Krankenkasse ebenfalls nicht trage. Die Laktose- und Fruktoseintoleranz mache den Erwerb von Laktasetabletten erforderlich, deren Kosten von der Krankenkasse nicht getragen würden. Für sein Hörgerät habe er eine Zuzahlung von 30 Euro erbringen müssen, der monatlich notwendige Batteriewechsel koste 8 Euro, auch diese Kosten trage die Krankenkasse nicht. Wegen seines Augenglaukoms brauche er Tropfen gegen trockene Augen, die die Krankenkasse nicht übernehme. Sein operierter Hautkrebs im Gesicht erfordere im Frühling und Sommer eine Sonnencreme. Wegen der Prostatitis und der Inkontinenz benötige er zusätzliche Hygieneartikel. Er müsse ferner orthopädische Schuhe tragen. Der Kläger hat einen Medikationsplan, ausgedruckt von der Ärztin J. am 2. August 2022, eingereicht. Danach sollte er u.a. je einmal täglich Vitamin B12 sowie einmal wöchentlich Vitamin D3 und Folsäure nehmen. Lactase sei beim Essen nach Bedarf zu nehmen

17 Der Kläger hat ferner vorgetragen, die Nahrungsmittelintoleranzen in Kombination mit den konsumierenden Erkrankungen erforderten einen besonderen Mehrbedarf bei der Ernährung. Die behandelnde Ärztin habe attestiert, dass er in 2020 innerhalb von drei Monaten krankheitsbedingt mehr als 5 % seines Gewichts verloren habe. Es sei ein medizinisches oder ernährungswissenschaftliches Sachverständigengutachten einzuholen.

18 Der Kläger beantragt,

19 den Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren.

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Berufung zurückzuweisen.

22 Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Verwaltungsakte der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des Klägers vom Versorgungsamt sowie die Prozessakten zu den vom Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg geführten Verfahren S 10 SO 491/19 und S 34 R 806/17 beigezogen. Er hat außerdem die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Oktober 2019, März 2022 und Juni 2023 erstellten Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beigezogen.

23 Der Senat hat den Kläger gebeten (Schreiben vom 2.10.2024) mitzuteilen, welche konkreten Nahrungsergänzungsmittel er in welcher Dosierung einnehme und welche Kosten diese jeweils monatlich verursachten, ferner möge er diesbezügliche Rechnungen übersenden. Der Kläger hat daraufhin Rechnungen eingereicht (zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 29.10.2024 und die dortigen Anlagen verwiesen) und dazu mitgeteilt, dass dies nicht alle Rechnungen seien. Zur Dosierung der Nahrungsergänzungsmittel könne er leider keine Angaben machen. Er hat ferner eine Liste der von ihm getätigten Ausgaben für Medikamente/Nahrungsergänzungsmittel eingereicht.

24 Der Senat hat ferner Befundberichte der Ärzte Dr. A. (Endokrinologin), Dr. G2 (Internistin und Pneumologin), Dr. P. und J. (Allgemeinärztin) eingeholt und dabei explizit danach gefragt, ob der Kläger aufgrund der jeweils gestellten Diagnosen einer besonderen Ernährung bedürfe und ggf. welcher. Dr. G2 hat diese Frage ausdrücklich verneint, Dr. A. hat die Frage nicht beantwortet, Dr. P. ist seit Mitte 2019 nicht mehr tätig. Frau J. hat ausgeführt, zwischen den Jahren 2020 und 2022 sei es zu einem plötzlichen, erheblichen Gewichtsverlust gekommen, verbunden mit einer ausgeprägten Essstörung, die ernährungsmedizinisch und psychologisch betreut worden sei. Zusätzlich sei die Gabe einer ärztlich verordneten Aufbaukost erforderlich gewesen, um einer drohenden Mangelernährung entgegenzuwirken. Der Kläger leide unter Appetitlosigkeit, wodurch er an Gewicht verliere. Der Kläger hat dazu mitgeteilt (Schreiben vom 17.11.2025), dass keine Aufbaukost ärztlich verschrieben worden sei, er habe sich die Aufbaukost selbst gekauft. Er hat ein Schreiben von Frau J. vorgelegt, in dem diese ausführt, es handele sich bei der aktuell verwendeten Ernährung nicht um eine medizinische Trinknahrung, sondern um eine vitamin-, mineralstoff- sowie ballaststoffreiche Aufbaukost, die darauf abziele, die tägliche Kalorien- und Nährstoffzufuhr auf natürliche Weise zu erhöhen mit dem Ziel, dem bestehenden Gewichtsverlust entgegenzuwirken und die allgemeine Versorgung mit essenziellen Nährstoffen sicherzustellen. Am 6. Februar 2025 hat der Kläger ein weiteres, nicht datiertes Attest von Frau J. eingereicht, in dem es heißt: "Die aktuell angewandte Aufbaukost wurde nicht durch unsere Praxis verordnet, sondern erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch sowie in Eigeninitiative des Patienten beziehungsweise seiner Angehörigen. Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine medizinische Trinknahrung, sondern um eine vitamin-, mineralstoff- und ballaststoffreiche Aufbaukosten, die darauf ausgerichtet ist, die tägliche Energie- und Nährstoffzufuhr auf möglichst natürliche Weise zu erhöhen." Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen (Schreiben vom 9.2.2026), dass sich hieraus nicht ergebe, worin genau die Aufbaukost bestehe, weshalb nicht erkennbar sei, dass diese zu Mehrkosten führe.

25 Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 hat der Senat den Rechtsstreit gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

26 Der Kläger hat ferner (Schreiben vom 4.6.2026) ein Schreiben des ihn seit vielen Jahren betreuenden Pflegedienstes vom 28. Mai 2026 eingereicht. In diesem wird ausgeführt, dass zu den regelmäßigen pflegerischen Maßnahmen unter anderem auch die Kontrolle des Körpergewichts gehöre. Im Verlauf der Zeit seit Oktober 2020 seien Gewichtsschwankungen bzw. ein ungewollter Gewichtsverlust mehrmals festgestellt worden. Die dokumentierten Werte zeigten, dass das Gewicht des Klägers instabil war und ist und mehrmals innerhalb von vier Wochen Schwankungen von mehr als 10 % aufgetreten seien. Auch Muskelschwund sei dabei aufgetreten. Auch aktuell bestünden weiterhin erhebliche Gewichtsschwankungen. Nach Angaben und aktuellen Messungen habe das Körpergewicht vor ca. 6 Monaten etwa 83 kg betragen, aktuell liege es bei etwa 67 kg.

27 Am 5. Juni 2026 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt.

28 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

I.

29 Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter.

II.

30 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

31 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 13. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2022, mit dem die Beklagte die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII abgelehnt hat.

32 Der Streitgegenstand ist wirksam beschränkt auf die Berücksichtigung eines pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 5 SGB XII (zur Abtrennbarkeit als eigener Streitgegenstand im Sozialhilferecht vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 25/16 R, Rn. 12 m.w.N.). Zwar hat der Kläger im Verwaltungsverfahren pauschal einen "Mehrbedarf zu meiner Grundsicherung im Alter" (Schreiben vom 15.10.2020) beantragt und diesen neben ernährungsbedingten Mehraufwendungen auch mit weiteren Aufwendungen, v.a. für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, Allergikerbettwäsche, Aufwendungen für die Abdichtung der Fenster, Hautpflegemittel, orthopädische Schuhe, Hörgerätebatterien, Sonnencreme, Kleidung mit besonderem Sonnenschutz sowie Hygieneartikel begründet. Die Beklagte hat daraufhin jedoch allein über einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung entschieden und nur diesen mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt. Mit seiner Klage zum Sozialgericht hat der Kläger ebenfalls nur die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (und die Übernahme/Erstattung des von ihm für ein Inhalationsgerät zu erbringenden Eigenanteils – dieses Begehren wird im Berufungsverfahren allerdings explizit nicht mehr verfolgt) begehrt.

33 Hinsichtlich der in dem Antrag vom 15. Oktober 2020 geltend gemachten übrigen, nicht ernährungsbezogenen Bedarfe des Klägers fehlt es bis heute an einer Entscheidung der Beklagten. In der Ablehnung des pauschalierten Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung mit dem Bescheid vom 13. Oktober 2021 liegt nicht zugleich eine Ablehnung eines Antrags auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen aus anderen Gesichtspunkten. Hierüber wird die Beklagte daher noch zu entscheiden haben.

34 In zeitlicher Hinsicht umfasst der Streitgegenstand den gesamten Zeitraum ab Antragstellung im Oktober 2020 bis zur mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2026. Der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung ist mit gesondertem Bescheid – und nicht im Zusammenhang mit einer Gewährung von Leistungen für einen bestimmten Bewilligungszeitraum – abgelehnt worden; dies war auch möglich, da es sich um einen abtrennbaren Gegenstand handelt. Seit der Ablehnung durch Bescheid vom 13. Oktober 2021 sind auch keine weiteren Anträge auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung gestellt worden, denen eine Zäsurwirkung im Sinne einer zeitlichen Begrenzung des Streitgegenstandes zukommen könnte.

35 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 13. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen für einen pauschalen ernährungsbedingten Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 5 SGB XII.

36 In der vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung vom 23. Dezember 2016 lautet § 30 Abs. 5 SGB XII: "Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt." Nach der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung des § 30 Abs. 5 SGB XII wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn der Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen. Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen.

37 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Aus den umfassend vorliegenden ärztlichen Unterlagen und den Ausführungen des Klägers lässt sich nicht erkennen, dass der Kläger aufgrund seiner unstreitig vorliegenden Erkrankungen einer von den allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweichenden Ernährung bedarf, mit der unausweichliche Aufwendungen verbunden sind, die den durchschnittlichen Ernährungsbedarf in mehr als geringem Umfang übersteigen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass er in mehr als geringem Umfang Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen hat.

38 Hinsichtlich der Lungenerkrankung (COPD) hat die Pneumologin Dr. G2 (Schreiben vom 12.8.2025) die Frage nach der Notwendigkeit einer besonderen Ernährung explizit verneint. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der Herzerkrankung, den Allergien, der Augenerkrankung, den Inkontinenzproblemen, der psychiatrischen/neurologischen Erkrankung oder der Schilddrüsenerkrankung die Notwendigkeit einer von den allgemeinen Empfehlungen abweichenden Ernährung ergibt, lassen sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht entnehmen.

39 Auch aus der vorgetragenen Fruktose- und Laktoseintoleranz ergibt sich keine abweichende Ernährungsempfehlung, die mit mehr als geringfügig höheren Aufwendungen verbunden wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich aus dem Bericht von Dr. P. vom 8. August 2012 (in der beigezogenen Prozessakte S 10 SO 491/19) beim H2-Atemtest mit Fruktose lediglich ein geringer Anstieg der H2-Konzentration in der Ausatemluft ergab, im H2-Atemtest mit Laktose ein mäßiger Anstieg. Eine vollständige Intoleranz liegt damit nicht vor. Zudem reicht bei Fruktose- und Laktoseintoleranz in der Regel eine Vermeidung bestimmter Nahrungsmittel, die diese Stoffe in größerer Menge enthalten, aus, eine Substitution der zu vermeidenden Lebensmittel ist nicht erforderlich. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII vom 16. September 2020 (im Folgenden: Empfehlungen des DV) nennen Laktoseintoleranz und Fruktosemalabsorption (d.h. eine Intoleranz, bei der Fruktose nicht vollständig vermieden werden muss) unter den Erkrankungen, bei denen regelmäßig eine Vollkost bzw. individuell angepasste Vollkost angezeigt ist, was regelhaft nicht zu einem Mehrbedarf führt. Der "Leitfaden Ernährungstherapie in Klinik und Praxis", Stand 2019 (im Folgenden: LEKuP), eine konzertierte Empfehlung diverser Institute (u.a. der Deutschen Gesellschaft für Ernährung) empfiehlt bei Laktoseintoleranz eine Vollkost mit Begrenzung laktosehaltiger Lebensmittel und verweist zusätzlich auf das wachsende Sortiment laktosefreier Milch und Milchprodukte. Bei der Fruktosemalabsorption wird Vollkost mit Modifizierung des Fruktosegehalts angeraten. Nach dem Medikationsplan, den der Kläger vorgelegt hat, nimmt er bei Bedarf (d.h. beim Verzehr laktosehaltiger Lebensmittel) Lactase. Aus der vom Kläger übersandten Auflistung der von ihm gekauften Medikamente/Nahrungsergänzungsmittel (Bl. 90 der elektronischen Prozessakte und Bl. 115 der beigezogenen Prozessakte des Verfahrens S 10 SO 491/19) geht hervor, dass er im Zeitraum Oktober 2020 bis August 2025 insgesamt 80,67 Euro für Lactasetabletten ausgegeben hat. Das sind pro Monat weniger als 1,50 Euro.

40 Aus dem Medikationsplan geht ferner hervor, dass der Kläger einmal täglich Vitamin B12 und einmal wöchentlich Vitamin D3 nimmt. Aus der vom Kläger übersandten Auflistung ergeben sich für den Zeitraum Oktober 2020 bis August 2025 Ausgaben für Vitamin B12 in Höhe von insgesamt 64,85 Euro, d.h. pro Monat nur knapp über 1 Euro. Ausgaben für Vitamin D3 sind dort nicht verzeichnet, ein entsprechender Mangel wird auch in den vorliegenden ärztlichen Berichten/Unterlagen nicht angegeben. Der Kläger hat vorgetragen, dass er "Leber-Vitamine" nehme, auf der Liste sind auch diesbezügliche Ausgaben verzeichnet. Der Kläger hat jedoch nicht näher erläutert, um welche Präparate es sich dabei genau handelt, auch finden sich diese nicht im Medikationsplan bzw. wird die Notwendigkeit ihrer Einnahme in den ärztlichen Unterlagen nicht erwähnt. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diesen Vitaminbedarf nicht durch Nahrungsmittel decken kann. Im Übrigen sind in der Ausgaben-Auflistung des Klägers im Zeitraum Oktober 2020 bis August 2025 für "Leber-Vitamine" insgesamt 106,75 Euro verzeichnet, das sind weniger als 2 Euro monatlich. Auch in Zusammenschau mit den Aufwendungen für Lactasetabletten und Vitamin B12-Präparaten folgen daraus keine mehr als geringen Mehraufwendungen im Vergleich zu den allgemeinen Ernährungsempfehlungen.

41 Der Kläger leidet an einem Diabetes Mellitus Typ II, der nicht insulinpflichtig ist. Dass aufgrund dieser Erkrankung ernährungsbedingte Mehraufwendungen entstehen, ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht. Die Empfehlungen des DV nennen Diabetes Mellitus unter den Erkrankungen, bei denen regelmäßig eine Vollkost bzw. individuell angepasste Vollkost angezeigt ist, die regelhaft nicht zu einem Mehrbedarf führt. Auch der LEKuP empfiehlt bei Diabetes Mellitus eine Vollkost mit geringerer Kohlenhydratzufuhr.

42 Die beim Kläger diagnostizierte Lebererkrankung (Steatohepatitis bzw. Steatosis hepatis) begründet nicht automatisch einen ernährungsbedingten Mehrbedarf. Nach dem LEKuP wird bei dieser Erkrankung Vollkost empfohlen, zudem ein Verzicht auf Alkohol sowie im Fall von Übergewicht (das nach dem Leitfaden bei einem BMI von mehr als 24,9 kg/m2 vorliegt) eine Gewichtsreduktion. Nach den Empfehlungen des DV führen Lebererkrankungen in der Regel nicht zu einem Mehrbedarf, etwas anderes gilt (nur), wenn sie zu einer Mangelernährung führen (früherer Ausdruck: konsumierende Erkrankung). Dass die Steatosis hepatis bei dem Kläger zu einer Mangelernährung führt(e), lässt sich vorliegend jedoch ebenso wenig erkennen wie das Vorliegen einer sonstigen sog. konsumierenden Erkrankung. In den Empfehlungen des Deutschen Vereins setzt die Diagnose einer Mangelernährung das Vorliegen mindestens eines der vorliegenden Kriterien voraus: Unbeabsichtigter Gewichtsverlust (> 5 % innerhalb der letzten sechs Monate oder > 10 % über sechs Monate), niedriger BMI (< 20, wenn < 70 Jahre, oder < 22, wenn > 70 Jahre) oder reduzierte Muskelmasse (gemessen mit validierten Messmethoden zur Bestimmung der Körperzusammensetzung). Nach der Leitlinie "Terminologie in der klinischen Ernährung" der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM) aus 2013 liegt bei Erwachsenen ab 65 Jahren eine Mangelernährung vor, wenn der BMI unter 20 liegt oder ein ungewollter Gewichtsverlust von mehr als 5 % in drei Monaten erfolgt ist. Eine Mangelernährung des Klägers lässt sich nach keiner dieser Definitionen feststellen.

43 Die Hausärztin J. hat zwar in der ärztlichen Bescheinigung zum Antrag auf ernährungsbedingten Mehrbedarf vom 26. Juli 2021 angeben, beim Kläger liege eine sog. konsumierende Erkrankung vor und dabei ein Kreuz gesetzt bei "Malabsorption/Maldigestion" sowie bei "Sonstige Erkrankung", wobei sie letztere nicht näher spezifiziert hat. Unter "Zusätzliche Angaben für konsumierende Erkrankungen" hat sie angekreuzt "Es ist ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust von über 5 % des Ausgangsgewichtes in den vergangenen drei Monaten zu verzeichnen, der nicht auf eine gewollte Abnahme bei Übergewicht zurückzuführen ist". Diesen Angaben stehen jedoch die dokumentierten Angaben über das Gewicht des Klägers entgegen. Dieses betrug im Oktober 2019 ausweislich des beigezogenen Gutachtens des MDK 78 kg (was bei einer Körpergröße von 176 cm einen BMI von 25,2 ergibt und damit knapp über der Grenze für das Normalgewicht liegt). Frau J. hat das Gewicht im Juli 2021 mit 75 kg (entspricht einem BMI von 24,2 und damit einem Normalgewicht im eher oberen Bereich). In der Folgezeit ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen folgende Entwicklung des Gewichts:

44 · März 2022: 85 kg (Gutachten des MDK), BMI 27,4.

45 · Juni 2023: 83 kg (Bericht der Kardiologischen Praxis Walddörfer Therapiezentrum, Bl. 108 der elektronischen Prozessakte), BMI 26,8.

46 · Januar 2025: 75 kg (Bericht der Kardiologischen Praxis Walddörfer Therapiezentrum, Bl. 107 der elektronischen Prozessakte), BMI 24,2.

47 Ein schneller und vor allem anhaltender Gewichtsverlust lässt sich daraus nicht erkennen. Im Übrigen hatte auch Frau J. in ihrem Attest vom 13. Oktober 2020 noch keinen Gewichtsverlust angegeben. Auch anhand des BMI lässt sich eine Mangelernährung zu keinem Zeitpunkt feststellen.

48 Aus dem am 4. Juni 2026 vorgelegten Schreiben des den Kläger betreuenden Pflegedienstes vom 28. Mai 2026 ergibt sich nichts anderes. Dieses Schreiben beruft sich zwar auf die "dokumentierten Werte", es sind jedoch weder die gemessenen Werte über einen längeren Zeitraum genannt noch die Dokumentation der Werte vorgelegt worden. Soweit in dem Schreiben ausgeführt wird, das Gewicht habe mehrmals innerhalb von vier Wochen Schwankungen von mehr als 10 % aufgewiesen, bleibt unklar, wann und wie oft dies der Fall gewesen sein soll. Aus der Verwendung des Wortes "Schwankungen" (und angesichts der oben angegebenen, dokumentierten Gewichtswerte) lässt sich ferner ableiten, dass es nicht nur Gewichtsverluste, sondern auch erhebliche Gewichtszunahmen gegeben hat. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass erhebliche Gewichtsschwankungen in den Gutachten des MDK von Oktober 2019 und März 2022, die u.a. auf einer Befragung des Klägers in Anwesenheit des Pflegedienstes basieren, keinerlei Erwähnung finden, obwohl Angaben zum aktuellen Gewicht durchaus gemacht wurden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich um Angaben des Pflegedienstes handelt, nicht um ärztliche Befunde. Entsprechend fehlt es auch an einer Aussage darüber, ob die Gewichtsschwankungen auf einer Erkrankung beruhen und ggf. auf welcher; die Ursachen für die Gewichtsschwankungen werden gar nicht thematisiert. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung ist jedoch nur dann zu gewähren, wenn sich aus medizinischen Gründen ein besondere Ernährungsbedarf ergibt. Da auch in den Berichten von Frau J. nur auf Gewichtsschwankungen bzw. eine Mangelernährung abgestellt bzw. als Ursache dieser allgemein die chronischen Erkrankungen des Klägers angegeben werden, bestehen keine hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Gewichtsschwankungen tatsächlich krankheitsbedingt sind und nicht etwa auf der Appetitlosigkeit oder der nicht näher spezifizierten und damit nicht notwendig krankheitswertigen Essstörung beruhen, die in den Berichten von Frau J. erwähnt werden. Vor diesem Hintergrund vermag auch die – etwas vage – Angabe des Pflegedienstes, in den letzten ca. sechs Monaten habe sich das Gewicht von etwa 83 kg auf etwa 67 kg reduziert, eine Mangelernährung bzw. eine konsumierende Erkrankung nicht zu belegen.

49 Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Vorbringen, es sei eine Aufbaukost erforderlich. Bereits der Vortrag hierzu ist widersprüchlich. So hat Frau J. zunächst (Attest vom 14.10.2025) angegeben, die Gabe einer ärztlich verordneten Aufbaukost sei dringend notwendig gewesen. Der Kläger hingegen hat dazu mitgeteilt (Schreiben vom 17.11.2025), dass keine Aufbaukost ärztlich verschrieben worden sei, er habe sich die Aufbaukost selbst gekauft. Frau J. hat unter dem 17. November 2025 bestätigt, die Aufbaukost sei nicht durch ihre Praxis verordnet worden, sondern auf Wunsch bzw. in Eigeninitiative des Klägers bzw. seiner Angehörigen erfolgt. Sie hat dort weiter erläutert, es handele sich bei der aktuell verwendeten Ernährung nicht um eine medizinische Trinknahrung, sondern um eine vitamin-, mineralstoff- sowie ballaststoffreiche Aufbaukost, die darauf abziele, die tägliche Kalorien- und Nährstoffzufuhr auf natürliche Weise zu erhöhen mit dem Ziel, dem bestehenden Gewichtsverlust entgegenzuwirken und die allgemeine Versorgung mit essenziellen Nährstoffen sicherzustellen. Unabhängig davon, dass (wie oben dargelegt) ein die Annahme einer Mangelernährung begründender Gewichtsverlust nicht erkennbar ist, ist auch weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass bzw. inwiefern diese "Aufbaukost" von einer den allgemeinen Empfehlungen entsprechenden Ernährung abweicht und dadurch Mehraufwendungen in mehr als geringem Umfang entstehen. Auch das Schreiben des Pflegedienstes vom 28. Mai 2026 verhält sich nicht dazu, ob und ggf. mit welcher besonderen Ernährung den Gewichtsschwankungen entgegengewirkt wird.

50 Angesichts dessen, dass sich aus den vorliegenden, umfangreichen medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkrankungen gibt, die zu einem Ernährungsbedarf führen, der im Vergleich zu den allgemeinen Ernährungsempfehlungen nicht nur geringe Mehraufwendungen bedingt, war der Senat nicht veranlasst, ein medizinisches oder ernährungswissenschaftliches Sachverständigengutachten einzuholen.

III.

51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache

52 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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