Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, 2026-07-02, 2 Bs 28/26

2 Bs 28/26Tribunal administratif / 2e division2 juil. 2026

Regest

In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, BauR 2007, 1017, juris Rn. 4) legt der Senat nach der erfolgten Aktualisierung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 für die Bemessung des Streitwertes bei Baunachbarklagen einen Streitwertrahmen von 10.000,-- bis 40.000,-- Euro zugrunde. Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg 12. Kammer, 27. Januar 2026, 12 E 9435/25, Beschluss

Texte intégral

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat — 2 Bs 28/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-02

Aktenzeichen: 2 Bs 28/26

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2026:0702.2BS28.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, BauR 2007, 1017, juris Rn. 4) legt der Senat nach der erfolgten Aktualisierung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 für die Bemessung des Streitwertes bei Baunachbarklagen einen Streitwertrahmen von 10.000,-- bis 40.000,-- Euro zugrunde.

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg 12. Kammer, 27. Januar 2026, 12 E 9435/25, Beschluss

Tenor

Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2026 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Senat bestimmt den Streitwert nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7.500,-- Euro und ändert damit die Streitwertfestsetzung des Verwaltungs-gerichts für die erste Instanz von Amts wegen ab.

2 Das Beschwerdegericht hat den Streitwert in baurechtlichen Streitigkeiten, in denen sich Grundstückseigentümer gegen eine Baugenehmigung für die Bebauung des Nachbargrundstücks wenden, bisher in ständiger Rechtsprechung nach dem objektiven Ausmaß der drohenden oder eingetretenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks und nach einem Streitwertrahmen von 7.500,-- bis 30.000,-- Euro bestimmt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, BauR 2007, 1017, juris Rn. 4). Die in Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 vorgenommene Erhöhung des Streitwertrahmens für eine Baunachbarklage von bisher 7.500,-- bis 15.000,-- Euro auf 10.000,-- bis 20.000,-- Euro (bei Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs bis 80.000,-- Euro) gibt dem Beschwerdegericht Anlass, seinen Streitwertrahmen für Baunachbarklagen anzupassen.

3 Das Beschwerdegericht geht bei Klagen von Grundstückseigentümern gegen eine Bau-genehmigung für die Bebauung eines Nachbargrundstücks zukünftig grundsätzlich von einem Streitwertrahmen von 10.000,-- bis 40.000,-- Euro aus und stellt in diesem Rahmen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung für die konkrete Bemessung der Streitwerthöhe weiterhin auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks ab (dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 26.6.1991, Bs II 48/91, NVwZ-RR 1991, 671, juris Rn. 6 ff.).

4 Im vorliegenden Verfahren hält das Beschwerdegericht in der Hauptsache einen Streitwert von 15.000,-- Euro für angemessen, mithin 7.500,-- Euro für das Eilverfahren, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025. Denn die von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen seines Sondereigentums sind in ihrer Gesamtheit als nicht unwesentlich zu gewichten.

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