VG Hamburg 30. Kammer, 2026-05-28, 30 B 11/26

30 B 11/26Tribunal administratif / Chamber 3028 mai 2026

Regest

1. Der Streitwert für ein Klagebegehren, das sich auf die Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation richtet, ist mit dem Auffangwert und unter Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Zeitraums zu errechnen. 2. Soweit sich die Antragstellung auf mehrere Kalenderjahre bezieht, beinhaltet sie mehrere im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG eigenständige Feststellungsbegehren, denen durch einen mehrfachen Ansatz des Auffangwerts Rechnung zu tragen ist (Anschluss an VG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2025, 14 B 7092/21, juris). 3. Die an diesen Maßstäben orientierte Streitwertfestsetzung führt nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsweges.

Texte intégral

VG Hamburg 30. Kammer — 30 B 11/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: 30 B 11/26

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0528.30B11.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Der Streitwert für ein Klagebegehren, das sich auf die Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation richtet, ist mit dem Auffangwert und unter Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Zeitraums zu errechnen.

  2. Soweit sich die Antragstellung auf mehrere Kalenderjahre bezieht, beinhaltet sie mehrere im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG eigenständige Feststellungsbegehren, denen durch einen mehrfachen Ansatz des Auffangwerts Rechnung zu tragen ist (Anschluss an VG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2025, 14 B 7092/21, juris).

  3. Die an diesen Maßstäben orientierte Streitwertfestsetzung führt nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsweges.

Tenor

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

2 In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit richtet sich die Festsetzung des Streitwerts unter Berücksichtigung der allgemeinen Wertvorschriften in §§ 39 ff. GKG nach § 52 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß Absatz 2 ein Streitwert von 5.000 Euro (sog. Auffangwert) anzunehmen. Werden in einer Klage mehrere Anträge verfolgt, gilt nach § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich das Prinzip der Wertaddition: Soweit nichts anderes bestimmt ist, errechnet sich der Gesamtstreitwert für ein Verfahren desselben Rechtszugs aus einer Addition der Werte der einzelnen Streitgegenstände dieses Verfahrens. Der Streitgegenstand des Verfahrens ist in diesem Zusammenhang spezifisch kostenrechtlich zu bestimmen. Entscheidend ist, ob die geltend gemachten prozessualen Ansprüche eine eigenständige Bedeutung haben; das ist nicht der Fall, wenn sie ein wirtschaftlich identisches Interesse betreffen oder sonst auf dasselbe Ziel gerichtet sind, oder wenn der eine Anspruch aus dem anderen folgt (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 22.9.1981, 1 C 23/81, juris Rn. 2; ferner OVG Münster, Beschl. v. 8.8.2025, 1 E 423/25, juris Rn. 18 f. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 9.5.2023, 8 C 23.761, juris Rn. 9 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 11.4.2024, 2 LA 126/22, juris Rn. 18; ferner Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG § 39 Rn. 17 m.w.N.; zum entsprechenden Maßstab bei § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG: OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2021, 3 So 12/20, juris Rn. 9). Nur wenn die prozessualen Ansprüche eine solche eigenständige Bedeutung aufweisen, sind ihre Einzelwerte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Entsprechendes gibt § 45 Abs. 1 GKG für den Streitwert eines Verfahrens vor, in welchem Klage und Widerklage gemeinsam verhandelt werden (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2021, 3 So 12/20, juris Rn. 9 m.w.N.). Denn Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, eine in den Anträgen verkörperte Werthäufung bei der Streitwertbestimmung abzubilden; der Gebührenbemessung soll nicht ein und derselbe Gegenstand mehrfach zugrunde gelegt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2021, 3 So 12/20, juris Rn. 9; ferner Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG § 39 Rn. 17; Schindler, in: BeckOK, Kostenrecht, 50. Ed. 1.6.2025, GKG § 39 Rn. 16 m.w.N.).

3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG).

4 Ausgehend davon ist der Streitwert für ein Klagebegehren, das sich auf die Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation richtet, mit dem Auffangwert und unter Berücksichtigung des mit der Klage in Bezug genommenen verfahrensgegenständlichen Zeitraums zu errechnen.

5 Damit schließt sich die Kammer der jüngeren Rechtsprechung des Gerichts an und weicht in Teilen von der – soweit ersichtlich – bislang ständigen Praxis in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab, den Streitwert für Feststellungsklagen betreffend die Amtsangemessenheit der Alimentation nach § 52 Abs. 2 GKG pauschal und einheitlich, d.h. insbesondere unabhängig vom Umfang der beanstandeten Besoldungsjahre, in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen (vgl. dazu nur BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022, 2 KSt 2/22, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 34). Diese Neuorientierung bei der Streitwertbestimmung ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen und mit Blick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Amtsangemessenheit der Alimentation geboten (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2025, 14 B 86/23 und 14 B 7092/21, jeweils juris Rn. 7).

6 Denn während im Ausgangspunkt an der Heranziehung des Auffangwerts zur wertmäßigen Erfassung eines solchen Feststellungsbegehrens festzuhalten ist, trägt nur eine differenzierende Würdigung des jeweiligen Klagebegehrens der in § 39 Abs. 1 GKG für die Streitwertbestimmung vorgesehenen Abbildung von Werthäufungen hinreichend Rechnung (dazu 1). Ausgehend hiervon ist das Begehren des Klägers im vorliegenden Fall mit 10.000 Euro zu erfassen (dazu 2.). Eine Reduzierung dieser Summe kommt nicht in Betracht (dazu 3.).

7 1. Zur wertmäßigen Bestimmung eines Klagebegehrens, mit welchem die Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation erstritten werden soll, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert heranzuziehen, da eine andere Möglichkeit zur Bestimmung des Streitwerts nicht besteht (insoweit auch BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022, 2 KSt 2/22, juris Rn. 4 m.w.N.; allg. BVerwG Beschl. v. 10.8.2023, 8 B 24.23, juris Rn. 16).

8 Insbesondere ist der Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 und 3 GKG nicht eröffnet, da nicht um wiederkehrende Leistungen gestritten wird, die durch Gleichförmigkeit geprägt sind und deren Gewährung nur noch vom weiteren Zeitablauf abhängig ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.4.2023, 1 E 32/23, juris Rn. 26 m.w.N.; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.2018, 4 Ta 377/18, juris Rn. 10). Gegenstand der Verfahren ist allein die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation für einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden und damit abgeschlossenen Zeitraum (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022, 2 KSt 2/22, juris Rn. 5 f.). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Alimentation rückblickend in Bezug auf einzelne Kalenderjahre zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 159; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25; siehe ferner BVerwG, Urt. v. 30.10.2018, 2 C 28/18, juris Rn. 8 ff.). Der gerichtliche Ausspruch im Erfolgsfall der Klage ist entsprechend begrenzt.

9 Es bestehen zudem keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung der Bedeutung der Sache i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG (BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022, 2 KSt 2/22, juris Rn. 4 ff.). Denn die Bedeutung der Sache entspricht regelmäßig dem wirtschaftlichen Interesse und ist insofern identisch mit den ökonomischen Auswirkungen im Obsiegensfalle (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2025, 4 So 26/25, n.v.; VGH Kassel, Beschl. v. 15.11.2018, 1 E 996/18, juris Rn. 24 f.). Diese ökonomischen Auswirkungen der Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation für das jeweilige Kalenderjahr lassen sich indes nicht greifen. Denn eine dahingehende Klage zielt darauf, einen Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des infragestehenden Besoldungsgesetzes und dadurch ein gesetzgeberisches Tätigwerden zur Behebung des Verfassungsverstoßes zu veranlassen, um dadurch – als eigentliches, mittelbares Klageziel – mögliche Nachzahlungsansprüche zu eröffnen. Ob und in welcher Höhe sich solche Nachzahlungsansprüche für die jeweiligen Klägerinnen und Kläger zukünftig ergeben, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung indes nicht abzusehen. Denn dem Gesetzgeber kommt bei der Umsetzung einer Verpflichtung zur Reparatur einer verfassungswidrigen Besoldungsgesetzgebung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (zum Vorstehenden VG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2025, 14 B 86/23, juris Rn. 10).

10 Soweit sich die Antragstellung allerdings auf mehrere Kalenderjahre bezieht, beinhaltet sie mehrere im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG eigenständige Feststellungsbegehren, denen durch einen entsprechend mehrfachen Ansatz des Auffangwerts Rechnung zu tragen ist. Denn infolge des auf einzelne Jahre begrenzten Prüfungsrahmens kann ein einzelnes Feststellungsbegehren sich maximal auf ein volles Kalenderjahr beziehen und vermittelt den jeweiligen Klägerinnen und Klägern insoweit jeweils eine – in ihrem Bestehen und ihrer Bedeutung eigenständige – Chance, an einer etwaigen zukünftigen Nachbesserung für das betreffende Jahr teilzuhaben. Für solche Klagen hat der Jahreswechsel damit eine maßgebliche Relevanz. Bei hinreichend gleichförmigen tatsächlichen Verhältnissen mag es zwar naheliegen, dass sich ein Alimentationsdefizit jahresübergreifend fortsetzt (dazu in anderem Zusammenhang VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 136 f.). Die Verfassungswidrigkeit der Besoldung ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber für jedes Jahr festzustellen und damit jeweils mit einer eigenen Aussicht auf eine zukünftige materielle Begünstigung verbunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 159; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25; siehe ferner BVerwG, Urt. v. 30.10.2018, 2 C 28/18, juris Rn. 8 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung lassen sich die Feststellungsbegehren für aufeinanderfolgende Jahre auch nicht im Hinblick darauf verknüpfen, dass ein bestehendes Alimentationsdefizit mit einer nachhaltigen Anhebung des Besoldungsniveaus durch den Gesetzgeber auch für nachfolgende Jahre beseitigt würde. Denn eine solche nachhaltige, d.h. als dauerhaft vorgesehene Anhebung des Besoldungsniveaus können Betroffene mit ihrer Feststellungsklage in rechtlicher Beziehung nicht erreichen. Dies wird neben dem bereits dargestellten Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts insbesondere aus der jeweils ergänzend formulierten Maßgabe deutlich, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Behebung eines festgestellten Verfassungsverstoßes auf den Kreis derer beschränken kann, die sich zeitnah in statthafter Weise gegen die Höhe ihrer Besoldung gewehrt haben (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 161 m.w.N.). Denn gemessen hieran lässt sich insbesondere ein gesetzgeberisches Vorgehen zur Behebung eines Verfassungsverstoßes, das für vergangene Jahre lediglich einmalige Nachzahlungen für Rechtsbehelfsführer und keine allgemeine und dauerhafte Anhebung des Besoldungsniveaus vorsieht, in rechtlicher Hinsicht nicht beanstanden (zum Vorstehenden VG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2025, 14 B 86/23, juris Rn. 12).

11 Dass der Wert des klägerischen Begehrens unabhängig vom jeweils verfahrensgegenständlichen Besoldungszeitraum stets pauschal mit 5.000 Euro zu erfassen wäre, folgt insbesondere nicht daraus, dass das klägerische Begehren andernfalls künstlich aufgespalten würde. Die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene kalenderjahrbezogene Prüfung des Klagebegehrens und die damit verknüpften Erfolgsaussichten eines mehrere Kalenderjahre umspannenden Begehrens begründen eine Eigenständigkeit der entsprechenden Klageteile und lassen es nach Auffassung der Kammer als nach § 39 Abs. 1 GKG geboten erscheinen, die damit verbundene wirtschaftliche Werthäufung wertmäßig abzubilden. Aufgrund der Bedeutung der wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen des jeweiligen Kalenderjahres für die Bewertung der jeweils infragestehenden Gesetzeslage (jenes Kalenderjahres) kommt dem Jahreswechsel auch keine bloß formale Zäsurwirkung zu, sondern ist ihr eine unmittelbar entscheidungsrelevante Bedeutung beizumessen. Soweit die Beklagte anknüpfend an ihre gegenteilige Einschätzung anführt, dass gemessen an den Zeitpunkten unterjähriger Besoldungsanpassungen in dem zu betrachtenden Jahr jeweils weitere Chancen auf eine Begünstigung zu berücksichtigen wären, geht dieser Einwand schon im Ansatz fehl: Nach der zugrunde gelegten kalenderjahrbezogenen Betrachtung kommt es für die wirtschaftliche Erfassung eines antragsgemäßen (verfassungs-)gerichtlichen Ausspruchs nicht auf unterjährige Besoldungsanpassungen an. Gesetzgeberische Nachbesserungen müssten – anders als die Beklagte vorträgt – nicht dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seinerzeit geltender und in ihrer jahrweisen Zusammenschau für verfassungswidrig erklärter Besoldungsgesetze folgen. Ebenso wenig steht einer Heranziehung des Auffangwertes entgegen, dass sich der wirtschaftliche Wert einer mit dem Feststellungsbegehren für den Kläger verbundenen Chance, an einer etwaigen zukünftigen Nachbesserung für das betreffende Jahr teilzuhaben, nicht beziffern oder näher absehen lässt. Ein mehrfacher Ansatz des Auffangwerts für mehrere, aus den in der Beschlussbegründung dargelegten Gründen eigenständige Klagebegehren steht dem Zweck des Auffangwerts nicht entgegen und ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.11.2007, 2 KSt 1/07, juris; OVG Münster, Beschl. v. 5.6.2014, 6 E 1189/13, juris Rn. 7 f. m.w.N.; zum Vorstehenden VG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2026, 14 B 18/25, n.v.).

12 2. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen errechnet sich für das Klagebegehren im vorliegenden Verfahren ein Streitwert von 10.000 Euro. Denn der Kläger hat mit seiner Klage insgesamt zwei kostenrechtlich eigenständige Streitgegenstände anhängig gemacht, indem er die Feststellung einer Unteralimentation in Bezug auf die ihm in den Jahren 2009 und 2010 zustehende Besoldung begehrt hat.

13 3. Eine Reduzierung des hiernach errechneten Werts der Klage kommt nicht in Betracht. Sie ist insbesondere nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten.

14 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit der Justizgewährungspflicht nicht vereinbar, wenn Gebühren erhoben werden, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das gerichtliche Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat; die Beschreitung des Rechtswegs kann sich als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem durch das Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint. Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs wird regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt; denn unter solchen Umständen wird ein vernünftig abwägender Rechtsuchender von einer Anrufung der Gerichte in aller Regel Abstand nehmen (BVerfG, Beschl. v. 3.1.2007, 1 BvR 737/04, BVerfGK 10, 148, juris Rn. 8; BVerfG, Beschl. v. 12.2.1992, 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337, juris Rn. 33 f.).

15 Anhaltspunkte dafür, dass die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes unangemessen erschwert werden könnte, sind angesichts der hier infragestehenden zweifachen Ansetzung des Auffangwertes (10.000 Euro) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die Beteiligten nicht ersichtlich. Die Gerichtsgebühr für einen Streitwert in Höhe von 10.000 Euro belief sich bei Klageerhebung gemäß Anlage 1 und 2 zum damals geltenden Gerichtskostengesetz auf 588 Euro (3 x 196 Euro) im Falle einer streitigen Entscheidung. Dem steht die Möglichkeit gegenüber, mit der Klage mittelbar über gesetzgeberische Nachbesserungen Nachzahlungen für nicht nur ein, sondern zwei Jahre zu erhalten (siehe z.B. § 2 des Berliner Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 vom 23. Juni 2021).

16 In die Erwägung nicht einzustellen ist der Einwand der Beklagten, dass die Betroffenen selbst im Falle des Obsiegens möglicherweise im Zuge der gesetzgeberischen Nachbesserung keine höhere Besoldung erreichen würden. Denn dieser Umstand wirkt sich nicht zulasten ihres Prozessrisikos aus; im Falle des Obsiegens mit der Feststellungsklage würden die Kosten nach den allgemeinen Vorschriften von der Beklagten zu tragen sein.

17 Auch im Hinblick auf die sonst in beamtenrechtlichen Verfahren vorgesehenen Streitwerte nach § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG erweist sich die Ansetzung des Auffangstreitwerts für jedes streitgegenständliche Kalenderjahr nicht als unverhältnismäßig hoch.

18 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die erforderliche Wirksamkeit eines alimentationsrechtlichen Rechtsbehelfs hinweist, hat das Bundesverfassungsgericht dem bereits durch die Ausgestaltung seiner Prüfungsmaßstäbe Rechnung getragen, die die Betroffenen in die Lage versetzen sollen, die Verfassungskonformität der Besoldung einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine informierte Rechtsschutzentscheidung zu treffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 58); eine Korrektur des Ergebnisses, das sich aus der Anwendung der für die Streitwertberechnung maßgebenden Vorschriften ergibt, ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

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