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16 K 1590/25•VG Hamburg 16. Kammer, 2026-05-11, 16 K 1590/25
16 K 1590/25Tribunal administratif / Chamber 1611 mai 2026
1. Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis im Förderprogramm der Neustarthilfe eine Ausschlussfrist für die Endabrechnung setzen und bei deren Nichteinhaltung die insoweit nur vorläufig bewilligte Förderung durch Schlussbescheid endgültig ablehnen und zurückfordern. 2. Die ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde, die nachträgliche Einreichung einer Endabrechnung nur in streng definierten, an der Vorschrift des § 32 HmbVwVfG orientierten Ausnahmefällen zuzulassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2026-05-11
Aktenzeichen: 16 K 1590/25
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0511.16K1590.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 49a VwVfG HA
Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis im Förderprogramm der Neustarthilfe eine Ausschlussfrist für die Endabrechnung setzen und bei deren Nichteinhaltung die insoweit nur vorläufig bewilligte Förderung durch Schlussbescheid endgültig ablehnen und zurückfordern.
Die ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde, die nachträgliche Einreichung einer Endabrechnung nur in streng definierten, an der Vorschrift des § 32 HmbVwVfG orientierten Ausnahmefällen zuzulassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale für Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe („Neustarthilfe“).
2 Die Klägerin ist nach eigenen Angaben seit dem 1. Januar 2001 als freiberufliche Sängerin und Künstlerin in Hamburg tätig.
3 Am 22. April 2021 beantragte sie über ihren damaligen prüfenden Dritten, den Steuerberater Herrn A. B., unter der Antragsnummer (…) im dafür vorgesehenen Online-Portal der Beklagten die Gewährung einer Neustarthilfe für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 in Höhe von 5.375,01 EUR zuzüglich erstattungsfähiger Kosten für den prüfenden Dritten in Höhe von 250,- EUR, insgesamt 5.625,01 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Angaben im Antragsformular Bezug genommen.
4 Mit Bescheid vom 27. April 2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin die beantragte Billigkeitsleistung „unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung“ (Ziffer 2 der Hauptbestimmungen) in Höhe von 5.625,01 EUR. Unter Ziffer 3 der Nebenbestimmungen wies die Beklagte darauf hin, dass bis zum 31. Dezember 2021 über ihr Online-Tool eine Endabrechnung einzureichen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Angaben im Bescheid Bezug genommen.
5 Die Fördersumme zahlte die Beklagte am 29. April 2021 auf das im Antrag angegebene Konto der Klägerin aus.
6 In den FAQ des Bundes zum Förderprogramm der Neustarthilfe (Stand: 16. April 2021) wurde unter Ziffer 4.8 („Wie funktioniert die Endabrechnung?“) die Frist zur Einreichung der Endabrechnung zunächst auf den 31. Dezember 2021 bestimmt. Zudem hieß es dort wie folgt: „Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.“ Diese FAQ wurden am 29. Oktober 2021, am 23. Februar 2022 und am 13. Dezember 2022 im Hinblick auf die „Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte“ in Ziffer 4.8 geändert. In der Fassung vom 29. Oktober 2021 wurde die Frist zunächst auf den 30. Juni 2022, in der Fassung vom 23. Februar 2022 sodann auf den 31. Dezember 2022 und in der Fassung vom 13. Dezember 2022 schließlich auf den 31. März 2023 festgesetzt. Wegen der weiteren Bestimmungen in den FAQ wird auf diese ergänzend Bezug genommen.
7 Für den Antrag reichte die Klägerin bis zum 31. März 2023 keine Endabrechnung ein.
8 Mit Schlussablehnungsbescheid vom 25. Januar 2024 lehnte die Beklagte den Antrag vom 22. April 2021 ab (Ziffer 1), wies darauf hin, dass dieser Bescheid vollständig den vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetze (Ziffer 2), und forderte den vorläufig bewilligten und bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 5.625,01 EUR zurück (Ziffer 3). Zur Begründung der Rückforderung gab die Beklagte an, dass die Klägerin eine entsprechende Endabrechnung trotz mehrfacher Erinnerung nicht fristgerecht über das Online-Tool eingereicht habe. Gemäß Ziffer 4.8 FAQ der Neustarthilfe sei die Endabrechnung im Falle der Antragstellung über einen prüfenden Dritten bis spätestens 31. März 2023 einzureichen gewesen. Mit ihrem Antrag vom 22. April 2021 habe die Klägerin sich dazu verpflichtet, den Vorschuss auf die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen, wenn sie ihre Endabrechnung nicht fristgerecht einreiche. Die Entscheidung über die Rückforderung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Haushaltsrechtlich relevante Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungsbescheiden verpflichteten zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel, wodurch der Ermessensspielraum bei der Gewährung der Überbrückungshilfen erheblich eingeengt werde. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
9 Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihren (neuen) prüfenden Dritten und Steuerberater Herrn X. Y., mit Schreiben vom 1. Februar 2024 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass es technisch nicht möglich gewesen sei, die Neustarthilfe, die Neustarthilfe Plus und die die Neustarthilfe Plus IV Quartal einzureichen. Der ehemalige Steuerberater Herr A. B. sei im Jahr 2021 verstorben. Die Praxisabwicklerin Frau Z habe den Zugang noch für einige Monate gehabt, danach sei der Zugang gesperrt worden. Ein Wechsel des prüfenden Dritten habe aufgrund des Todes von Herrn B. nicht erfolgen können. Die Datenübernahme sei erst nach hohem bürokratischen Aufwand und nur für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe möglich gewesen. Es habe kein weiteres Organisationsprofil angelegt werden können, so dass eine Abrechnung technisch nicht möglich gewesen sei. Das Abrechnungstool für die Neustarthilfen habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Übertragung der Daten sei für die Neustarthilfen nicht durchgeführt worden. Eine automatische Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2024 sei bei einem etwaigen Beraterwechsel vorgesehen gewesen. Mit dem Widerspruchsschreiben vom 1. Februar 2024 reichte die Klägerin das ausgefüllte „Formular Mandatsdatenübernahme“, unterschrieben von Herrn Y. am 23. Oktober 2023, und die von der Klägerin ebenfalls am 23. Oktober 2023 unterzeichnete Vollmacht zur Übernahme u.a. des Antrags mit der Antragsnummer (…) ein. Mit Schreiben vom 18. März 2024 wurde die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 ESTG für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021 und eine betriebswirtschaftliche Auswertung für Dezember 2021 mit Wertenachweis zum 3-Jahresvergleich vorgelegt.
10 Die Klägerin zahlte die Förderung teilweise in Höhe von 400,- EUR zurück.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2025, dem prüfenden Dritten der Klägerin am 14. Februar 2025 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei nicht berechtigt im Hinblick auf die Gewährung einer Förderung im Programm der Neustarthilfe. Die Frist zur Einreichung der Endabrechnung stelle nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eine materielle Ausschlussfrist dar. Die Klägerin habe sich mit ihrem Antrag vom 22. April 2021 dazu verpflichtet, eine Endabrechnung einzureichen. Zudem sei sie gemäß Ziffern 3.4 und 4.8 FAQ verpflichtet gewesen, bei Antragstellung über einen prüfenden Dritten bis zum 31. März 2023 eine Endabrechnung über das Endabrechnungsonline-Tool einzureichen. Erfolge – wie hier – keine Endabrechnung, sei nach Ziffer 4.8 FAQ und Ziffer 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen. Die Argumentation der Klägerin verfange nicht. Der prüfende Dritte sei nach eigenen Angaben der Klägerin im Jahr 2021 verstorben und die Klägerin habe bis zum Fristende am 31. März 2023 ausreichend Zeit gehabt, die Endabrechnung über den neuen prüfenden Dritten (und jetzigen Bevollmächtigten) einzureichen. Soweit die Klägerin vortrage, dass die Übertragung der Daten auf den neuen prüfenden Dritten für die Neustarthilfe nicht möglich gewesen sei bzw. die Einreichung der Endabrechnung für die Neustarthilfe technisch nicht möglich gewesen sei, so hätte sie sich jedenfalls zu gegebener Zeit an den Service Desk wenden können. Die Klägerin trage nicht vor, dass dies passiert sei, vielmehr erfolge dieser Vortrag erstmals nach Erlass des Schlussablehnungsbescheides mit dem Widerspruch vom 1. Februar 2024. Ausweislich des Antrags auf Wechsel des prüfenden Dritten sei dieser zudem erst nach Ende der Frist zur Einreichung der Endabrechnung, am 23. Oktober 2023, erfolgt. Dieses Versäumnis des prüfenden Dritten müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Eine Anhörung sei vor Erlass des Schlussablehnungsbescheides entbehrlich gewesen. Der Klägerin habe es freigestanden, sich innerhalb der Frist zur Einreichung der Endabrechnung zu allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zu äußern und alle relevanten Tatsachen gegenüber der Beklagten beizubringen. Darüber hinaus hätte eine hypothetische Anhörung nach Fristablauf und vor Erlass des Schlussablehnungsbescheids zu keiner abweichenden Entscheidung geführt, da eine weitere Äußerung der Klägerin den Ablehnungsgrund des Fristablaufs nicht hätte heilen können. Ferner sei es auch Verwaltungspraxis der Beklagten, bei nicht fristgerecht eingereichter Endabrechnung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen einen Schlussablehnungsbescheid zu erlassen. Damit habe sie in einer Vielzahl von Verwaltungsverfahren gleichartige Verwaltungsakte erlassen, bei deren Erlass eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG entbehrlich gewesen sei. Die Rückforderung erfolge aufgrund der Vorläufigkeit der vorherigen Bewilligung dem Grunde und der Höhe nach analog § 49a HmbVwVfG. Im Übrigen ließe sich die Rückforderung auch an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HmbVwVfG messen. Sie, die Beklagte, habe die ursprüngliche Bewilligung gegenüber der Klägerin erkennbar mit der Auflage der Einreichung einer Endabrechnung mit Frist zum 31. März 2023 verbunden. Die Klägerin habe diese Auflage nicht erfüllt, da sie ihrer Verpflichtung zur Einreichung einer Endabrechnung mit entsprechenden Nachweisen nicht nachgekommen sei. Sie könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Aufgrund des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes überwiege das öffentliche Interesse an der Aufhebung und Rückforderung.
12 Hiergegen hat die Klägerin am 14. März 2025 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, sie habe keinen Fehler gemacht. Der ursprüngliche Steuerberater Herr A. B. sei am 00.00.2021 verstorben. Herr A. B. sei unter diesem Namen registriert gewesen, auf der Sterbeurkunde habe aber C. B. gestanden. Dieser Sachverhalt habe die Erstellung der Schlussabrechnung zusätzlich erschwert und verzögert bzw. sie fristgerecht nicht möglich gemacht, weil die Behörden von zwei verschiedenen Personen ausgegangen seien. Weiterhin seien Buchhaltungsunterlagen erst nach zeitaufwendiger Suche gefunden worden, weil sie bei Herrn B. im Privathaus gelagert worden seien. Den Sachverhalt habe sie bei der zuständigen Bundesbehörde angezeigt, allerdings keine Antwort beziehungsweise Lösung erhalten. Es sei mehrfach telefonisch Kontakt zur Servicehotline aufgenommen worden, was sehr zeitaufwendig gewesen sei, dennoch sei es nicht möglich gewesen, den Übertrag durchzuführen. Die Rückrufe durch die vergebenen Tickets seien teilweise nicht erfolgt. Die Beklagte sei telefonisch nicht zu erreichen gewesen und auf E-Mails sei ebenfalls nicht reagiert worden. Die Unterlagen seien – nicht fristgerecht – analog eingereicht worden. Die Festsetzung der Zinsen sei rechtswidrig und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie sei mit einem Berufsverbot belegt worden, für Menschen wie sie seien die Hilfen gedacht gewesen.
13 Die Klägerin beantragt,
14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2025 zu verpflichten, ihr die beantragte Neustarthilfe in Höhe von 5.225,01 EUR endgültig zu bewilligen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Zur Begründung verweist sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, die Klägerin habe die materielle Ausschlussfrist zur Einreichung der Endabrechnung selbstverschuldet versäumt und könne sich nicht exkulpieren. Der Vortrag der Klägerin, dass der prüfende Dritte Herr Steuerberater A. B. verstorben sei, stelle keinen tauglichen Entschuldigungsgrund dar. Der Steuerberater sei im Jahr 2021 verstorben und die Klägerin sei verpflichtet gewesen, einen weiteren prüfenden Dritten zu ermitteln und zu mandatieren. Dazu habe ihr bis zum Fristablauf zur Einreichung der Endabrechnung am 31. März 2023 eine angemessene Zeit zur Verfügung gestanden. Der Wechsel des prüfenden Dritten auf Herrn Steuerberater X. Y. sei im Portal jedoch erst am 29. Januar 2024, nach Erlass des Schlussablehnungsbescheids vom 25. Januar 2024 beantragt und am 30. Januar 2024 systemseitig vollzogen worden. Ein Wechsel des prüfenden Dritten sei demnach im Antragsportal durchaus möglich gewesen und die Klägerin habe es lediglich versäumt, diesen fristwahrend zu vollziehen. Soweit die Klägerin vortrage, dass der Wechsel zuvor technisch nicht möglich gewesen sei bzw. nur die Daten betreffend die November- und Dezemberhilfe hätten übernommen werden können, werde dies durch die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Zudem beziehe sich diese behauptete Störung der Datenübermittlung nicht auf das Antragsportal des Fördermittelgebers, sondern auf die interne Abwicklung des Mandatsverhältnisses des ehemaligen Steuerberaters A. B. zur Klägerin. Das Verschulden etwaiger beauftragter prüfender Dritter habe sich die Klägerin wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen.
18 Auf die Bitte des Gerichts vom 16. Juli und 5. August 2025 um Erläuterung, weshalb die Klägerin den Steuerberater Herrn Y. erst im Oktober 2023 bevollmächtigt habe, den Antrag (…) zu übernehmen, hat die Klägerin ausgeführt, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Erläuterungen gemacht und Unterlagen eingereicht worden seien. Ein Kanzleiwechsel zum Steuerberater Herrn Y. sei erst am 25. Oktober 2023 endgültig erfolgt. Am 21. April 2023 habe das BMWK eine E-Mail mit Nachfrist bis zum 30. April 2023 an „info@A.B.-(...).de“ versandt. Der Account sei nach dem Tod von Herrn B. nicht mehr zugänglich und ein Zugang der Mitteilung objektiv ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten erfüllt und Versäumnisse beruhten auf unverschuldeten Umständen. Durch den beauftragten Steuerberater Herrn Y. sei alles Zumutbare (Informationen an Behörden, Versuch der Datenübernahme, analoge Abrechnung) unternommen worden und ein weitergehendes Handeln sei technisch und organisatorisch nicht möglich gewesen. Die Rückforderung sei unverhältnismäßig und verletze ihre Grundrechte. Die Rückforderung bedrohe ihre wirtschaftliche Existenz (Art. 12 Abs. 1 GG) und die psychische Belastung verletze Art.2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zahlreiche aktuelle Urteile sprächen für die Position der Klägerin. Die Rückforderung sei nach § 59 BHO im Härtefall zu erlassen. Da eine Existenzgefährdung vorliege, sprächen besondere Umstände für einen Billigkeitserlass.
19 Auf nochmalige Bitte des Gerichts vom 19. September 2025 um Erläuterung, wann nach Tod von Herrn B. begonnen worden sei, einen neuen Steuerberater zu suchen, und warum Herr Y. erst im Oktober 2023 für dieses Verfahren mandatiert worden sei, hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2025 den Inhalt einer E-Mail des Herrn Y. vom 16. Oktober 2025 vorgelegt und darin ausgeführt, dass zum 1. Oktober 2021 die Kanzlei (B.) von der neugegründeten Gesellschaft Y., E., F. & Partner übernommen worden sei. Am 10. Oktober 2021 sei die steuerliche Beratung der Klägerin übernommen worden. Dieses Mandat habe sich ausschließlich auf die Erstellung von Steuererklärungen und Buchführung bezogen. Anträge, Einsprüche und Schlussabrechnungen seien Einzelmandatierungen. Zugunsten der Klägerin sei zu beachten, dass es nach der ungeordneten Übernahme Monate gedauert habe, bis ein Überblick u.a. über die Steuerakten vorgelegen habe. Der Steuerberater Herr Y. habe sich nicht über jeden Vorgang, auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, Aktenvermerke gemacht. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 hat die Klägerin hierzu noch ergänzend vorgetragen, sie habe auf interne Abläufe der Kanzlei, auf Fristeinhaltung und Bearbeitung der Schlussabrechnung keinerlei Einfluss gehabt. Die Neustarthilfe sei als existenzsichernde Unterstützung für Soloselbständige und Künstlerinnen und Künstler gedacht gewesen. Als Künstlerin berufe sie sich auf Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit). Eine Rückforderung berühre das grundrechtlich geschützte Existenzminimum. Eine bloße Stundung reiche nicht. Seit der Coronapandemie leide sie an massivem psychischen Druck und die Durchsetzung von Geldforderungen müsse zurückstehen, wenn Gesundheit oder Leben konkret gefährdet würden (Art. 2 Abs. 2 GG). Sie habe ihren Teil der Pflichten erfüllt und den Steuerberater als prüfenden Dritten beauftragt sowie rechtzeitig und vollständig die Unterlagen an die Kanzlei übermittelt. Die Verantwortung für die korrekte Umsetzung habe beim prüfenden Dritten gelegen. Die nicht fristgerechte Einreichung sei nicht Ausdruck mangelnder Mitwirkung. Die Abrechnung sei in Schriftform eingereicht und die Neustarthilfe bereits als Einkommen versteuert worden.
20 Auf die Bitte des Gerichts vom 16. Juli 2025 an die Beklagte um Darstellung der Verwaltungspraxis bei einem (insbesondere durch den Tod veranlassten) Wechsel des prüfenden Dritten hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. September 2025 mitgeteilt, dass es hierauf im hiesigen Fall nicht ankomme, und einen Screenshot aus dem digitalen Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima, betrieben durch die INIT AG, vom 26. August 2025 eingereicht. Aus diesem ergebe sich, dass der Wechsel des prüfenden Dritten auf Herrn Steuerberater X. Y. im Portal erst am 29. Januar 2024 beantragt und am 30. Januar 2024 systemseitig vollzogen worden sei.
21 Auf entsprechende Verfügung des Gerichts vom 30. April 2026 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2026 zu ihrer Verwaltungspraxis zur ausnahmsweisen nachträglichen Einreichung der Endabrechnung vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. Mai 2026 Bezug genommen.
22 Mit Schreiben vom 14. bzw. 31. März 2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
I.
24 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
II.
25 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
26 Der Schlussablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27 Sowohl die hiermit verfügte endgültige Ablehnung der begehrten Neustarthilfe und die damit einhergehende Ersetzung des Bewilligungsbescheids vom 27. April 2021 (hierzu unter 1.) als auch die hiermit zugleich verfügte Rückforderung der Neustarthilfe (hierzu unter 2.) erweisen sich als rechtmäßig.
28 1. Die mit Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2025 ausgesprochene Ablehnung der begehrten Neustarthilfe und die damit einhergehende Ersetzung des Bewilligungsbescheids vom 27. April 2021 sind rechtmäßig.
29 Die Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid vom 27. April 2021 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ersetzung von vorläufigen Verwaltungsakten durch Schlussbescheide ersetzen, ohne an die Voraussetzungen der §§ 48, 49 HmbVwVfG gebunden zu sein [hierzu unter a)]. Die mit Bescheid vom 25. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 4. Februar 2025 ausgesprochene Ablehnung des Förderantrags der Klägerin erweist sich – unter Zugrundelegung der für die beantragte Förderung maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten – als rechtmäßig [hierzu unter b)].
30 a) Die Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid vom 27. April 2021 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ersetzung von vorläufigen Verwaltungsakten durch Schlussbescheide ersetzen, ohne an die Voraussetzungen der §§ 48, 49 HmbVwVfG gebunden zu sein (vgl. hierzu und zu Nachstehendem grundlegend: VG Hamburg, Urt. v. 11.2.2026, 16 K 7052/25, juris Rn. 31 ff.; vgl. auch Urt. v. 24.4.2026, 16 K 2541/25, n.v.).
31 Die Möglichkeit, zunächst einen sogenannten vorläufigen Verwaltungsakt zu erlassen, der zu einem späteren Zeitpunkt durch einen abschließenden Verwaltungsakt ersetzt wird, ist – insbesondere im Zusammenhang mit der Bewilligung staatlicher Förderungsleistungen – allgemein anerkannt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Ls. und Rn. 16, Urt. v. 14.4.1983, 3 C 8.82, juris Rn. 26 ff.). Der Regelungsgehalt eines vorläufigen Bescheides im Zusammenhang mit der Bewilligung staatlicher Förderungsleistungen beschränkt sich darauf, dem Leistungsempfänger den Förderungsbetrag bis zur abschließenden Regelung des Sachverhaltes zuzuweisen. Dieser Vorbehalt schränkt die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes in der Form ein, dass er sich auf andere Weise i.S.d. § 43 Abs. 2 HmbVwVfG erledigt, wenn er durch einen endgültigen Verwaltungsakt ersetzt wird. Der Vorbehalt ist damit unselbständiger Bestandteil der Hauptregelung des Ausgangsbescheides und betrifft dessen innere Wirksamkeit. Da dem Leistungsempfänger allein eine vorläufige Rechtsposition zugewiesen ist, muss sich die Schlussentscheidung nicht an den Voraussetzungen der §§ 48 f. HmbVwVfG messen lassen. Einer Aufhebung des (vorläufigen) Bewilligungsbescheides bedarf es folglich nicht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.4.1983, 3 C 8.82, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Ls. und Rn. 16). Die Vorläufigkeit eines Verwaltungsaktes ebenso wie deren Umfang muss sich dabei allerdings aus diesem selbst ergeben. Der Vorbehalt muss dabei, schon um dem in § 37 Abs. 1 HmbVwVfG zum Ausdruck kommendem Bestimmtheitsgebot zu genügen, eindeutig gefasst sein. Dies kann ausdrücklich oder in sonstiger unmissverständlicher Weise erfolgen. Wird ein Verwaltungsakt nicht hinreichend deutlich unter Vorbehalt gestellt, ist von einer endgültigen Regelung auszugehen, auch weil bei Auslegung eines Verwaltungsaktes Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 247; OVG Münster, Urt. v. 28.9.1990, 15 A 708/88, juris Rn. 589 m.w.N.). Eine vom ursprünglichen Bescheid abweichende Regelung in einem diesen ersetzenden Schlussbescheid kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn und soweit sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere Regelung unter Vorbehalt gestellt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a.a.O, juris Rn. 17). Eine Behörde darf vorbehaltlich spezialgesetzlicher Ermächtigungen eine Regelung in einem Verwaltungsakt nicht nach Belieben nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Das ist bei einer tatsächlichen Ungewissheit nur dann der Fall, wenn sie Umstände betrifft, die erst künftig eintreten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, a.a.O, juris Rn. 21). Das Vorliegen einer solchen Ungewissheit ist aber nur Voraussetzung dafür, einen vorläufigen Verwaltungsakt erlassen zu dürfen. Es besagt hingegen nicht, dass eine Regelung auch tatsächlich unter dem Vorbehalt einer abschließenden Regelung getroffen wurde. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts einschließlich entsprechender Nebenbestimmungen ist dabei analog der §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille der Behörde, sondern der im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Maßgeblicher Auslegungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 23.1.2019, 10 C 5/17, juris Rn. 25; Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, NVwZ 2017, 1893, juris Rn. 14 ff., OVG Münster, Urt. v. 17.3.2023, 4 A 1986/22 und 4 A 1988/22, juris Rn. 140 f.; VG Gelsenkirchen, Urt. v.23.9.2022, 19 K 297/22, juris, Rn. 126 f.; Stelkens in: Stelkens/Bonk/ Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 71). Neben dem Inhalt des Bewilligungsbescheides sowie des Antragsformulars können auch weitere Erkenntnisse den auslegungsrelevanten Empfängerhorizont des Leistungsempfängers beeinflussen und damit für die Auslegung des Bescheides relevant werden. Dabei kann allerdings nur auf solche Quellen – namentlich behördliche Verlautbarungen – abgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des in Rede stehenden Bewilligungsbescheides bereits veröffentlicht waren und daher dem Leistungsempfänger bekannt oder zumindest für ihn erkennbar waren. Nicht nach außen kundgetane Vorbehalte sind unerheblich. Insbesondere ist eine erst nach Erlass eines Bewilligungsbescheids entwickelte Verwaltungspraxis zur Auslegung des Regelungsinhalts insoweit irrelevant, als sie dem Empfänger unbekannt und ihm auch nicht zugänglich ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.3.2023, 4 A 1986/22 und 4 A 1988/22, juris Rn. 142 f.).
32 Diesen Maßstab zugrunde gelegt, enthielt der Bescheid vom 27. April 2021 aus Sicht eines objektiven Empfängers hinreichend klar erkennbar (§§ 133, 157 BGB) einen Vorläufigkeitsvorbehalt im Hinblick auf die durch die Beklagte vorzunehmende Überprüfung und endgültige Festsetzung der Neustarthilfe im Rahmen der Endabrechnung:
33 Der vorläufige Charakter der Mittelzuweisung folgt bereits aus den klaren und unmissverständlichen (Neben-)Bestimmungen des Bescheides selbst. Dies ergibt sich zunächst ausdrücklich aus Ziffer 2 des Tenors des Bescheides vom 27. April 2021, in dem es heißt: „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“ Hierbei handelt es sich dem Wortlaut nach um einen umfassenden Vorläufigkeitsvorbehalt, der (anders als im Bereich der Überbrückungshilfen, vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 8.5.2024, 16 K 2025/23, Rn. 42 ff.) nicht auf einzelne Aspekte der Bewilligung beschränkt ist. Darüber hinaus spricht für das Vorliegen einer (umfassenden) Vorläufigkeit, dass sich die Beklagte in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen vorbehält, „weitere Unterlagen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind, anzufordern". Daran anknüpfend behält sich die Beklagte in Ziffer 10 der Nebenbestimmungen vor, „im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe“ durchzuführen. Auch aus diesen Formulierungen wird das Ansinnen der Beklagten, die Voraussetzungen uneingeschränkt auch im weiteren Verlauf des Verfahrens prüfen zu können, deutlich. Für diese Auslegung spricht weiter, dass es in Ziffer 1 des Tenors des Bescheides sowie in Ziffer 3.1 und 3.4 der FAQ zum Programm der Neustarthilfe (Stand: 16.4.2021) heißt, dass die Neustarthilfe als „Vorschuss“ ausgezahlt werde. Ebenso legt die Tatsache, dass der Bescheid bereits wenige Tage nach Antragstellung erlassen wurde, den Schluss nahe, dass Ziel der Beklagten die schnelle Bescheidung und damit die Zurverfügungstellung zeitnaher und effektiver Hilfen war, was notwendigerweise zu einer fehlenden konkreten Prüfung der Antragsvoraussetzungen führte und damit eine Vorläufigkeit der Bescheide, um eine spätere Prüfung durchführen zu können, voraussetzte. Dies verdeutlicht auch der Hinweis in Ziffer 3.1 und 3.4 der FAQ, wonach erst nach Ablauf des Förderzeitraums die finale Höhe der Neustarthilfe durch Einreichung der Endabrechnung berechnet und in diesem Rahmen geprüft werde, ob der Antragsteller den Vorschuss in voller Höhe behalten dürfe.
34 Die Beklagte war zu einem solchen Vorgehen auch berechtigt. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids war der Beklagten eine endgültige Ermittlung des Sachverhaltes nicht möglich; zugleich bestand in Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und des legitimen Interesses der Antragsteller an einer raschen und effektiven Hilfe ein sachlicher Grund, gleichwohl eine vorläufige Entscheidung zu treffen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 11.2.26, 16 K 7052/25, juris Rn. 36; Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 79).
35 b) Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin vom 22. April 2021 mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht endgültig abgelehnt.
36 Ein Anspruch auf eine staatliche Billigkeitsleistung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz nur dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden [dazu unter aa)]. Da die so zu bestimmende Fördervoraussetzung – hier: die fristgerechte Einreichung einer Endabrechnung – im Fall der Klägerin nicht vorlag, war die Ablehnung rechtmäßig [dazu unter bb)].
37 aa) Ein Anspruch auf eine staatliche Billigkeitsleistung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 154/23, juris Rn. 48; VG Hamburg, Urt. v. 30.7.2025, 16 K 131/24, juris Rn. 38 m.w.N.).
38 Die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung erfolgt nach Maßgabe von § 56 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, zuletzt geändert am 23.7.2025, HmbGVBl. S. 488) in Verbindung mit der (ergänzenden) Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen in der Fassung der Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 3. Juni 2022 (im Folgenden: „Verwaltungsvereinbarung“) sowie der dazugehörigen Anlage, den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: „Vollzugshinweise“ – zuletzt mit Stand vom 2.7.2025 im Internet veröffentlicht; Anhaltspunkte dafür, dass etwaige frühere Fassungen der Vollzugshinweise hinsichtlich der hier maßgeblichen Ziffern inhaltlich abwichen, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich).
39 Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Neustarthilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, § 56 LHO. Bei diesen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 11.2.26, 16 K 7052/25, juris Rn. 42; BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38/08, juris Rn. 9; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 18 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 6.5.2025, 14 S 536/25, juris Rn. 7; OVG Münster, Urt. v. 5.3.2024, 21 A 1986/21, juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2012, 3 A 33/12, juris Rn. 48). Es ist allein die Sache des Mittelgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.1889, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 22.3.2021, 14 A 1131/18, juris Rn. 53). Dementsprechend heißt es unter Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe I Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise), dass ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen nicht besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle gemäß Art. 1 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe I Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 der Vollzugshinweise) aufgrund ihres „pflichtgemäßen“ Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
40 Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 19). Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie der Mittelgeber versteht; einer eigenständigen richterlichen Auslegung sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die von dem Mittelgeber gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle – hier in Person der Beklagten – die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allg. BVerwG, Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5/95, juris Rn. 21; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15/14, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2025, 1 Bf 44/24.Z, n.v., BA S. 9; VGH Mannheim, Urt. v. 13.7.2023, 14 S 2699/22, juris Rn. 63; VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 5 f.).
41 Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die im Internet veröffentlichten FAQ des Mittelgebers, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 11.2.26, 16 K 7052/25, juris Rn. 44 m.w.N.; Urt. v. 9.7.2024, 16 K 4318/23, juris Rn. 26 m.w.N.). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der einschlägigen Vollzugshinweise und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, III C 111/79, juris Rn. 24; Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38/08, juris Rn. 9 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris Rn. 33). Letzterer ist dabei, dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen sowie den FAQ und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, nicht etwa der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 27.2.2023, 22 ZB 22.2554, juris Rn. 14; Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 10; Beschl. v. 18.5.2020, 6 ZB 20.438, juris Rn. 15; VG München, Urt. v. 21.7.2023, M 31 K 22.3462, juris Rn. 25 f.; jeweils m.w.N.).
42 bb) In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Ablehnung des Antrages der Klägerin nach der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken.
43 Nach den Feststellungen des Gerichts entspricht es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, im Förderprogramm der Neustarthilfe bei nicht fristgerecht eingereichter Endabrechnung einen ablehnenden Schlussablehnungsbescheid zu erlassen [hierzu unter (1)]. Die im Einklang mit dieser ständigen Verwaltungspraxis erfolgte Ablehnung der begehrten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden [hierzu unter (2)].
44 (1) Es entspricht es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, im Förderprogramm der Neustarthilfe Anträge, die durch prüfende Dritte gestellt wurden und für die bis zum 31. März 2023 keine Endabrechnung eingereicht wurde, abzulehnen und nur in streng definierten Ausnahmefällen Fristverlängerungen zu gewähren und eine nachträgliche Einreichung der Endabrechnung zu ermöglichen.
45 Die Beklagte hat sowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch im gerichtlichen Verfahren (vgl. hierzu u.a. Schriftsatz vom 14. Juli 2025) konsistent und nachvollziehbar ausgeführt, dass im Rahmen des Programms der Neustarthilfe eine Verpflichtung zur Einreichung einer Endabrechnung bestand und in ständiger Verwaltungspraxis für den Fall, dass durch prüfende Dritte ein solcher Antrag gestellt und bis zum 31. März 2023 keine Endabrechnung eingereicht wurde, die Anträge abgelehnt wurden.
46 Diese geschilderte ständige Verwaltungspraxis findet sich wieder in den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen, dem Bewilligungsbescheid selbst und in den FAQ zum Programm der Neustarthilfe und ist der für diese Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Hamburg ausschließlich zuständigen Kammer zudem aus einer Vielzahl gleichgelagerter Klageverfahren bekannt (vgl. hierzu bereits das Urteil der Kammer vom 11.2.2026, 16 K 7052/25, juris Rn. 46 ff.).
47 Zudem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2026 nachvollziehbar ausgeführt und ist dem Gericht auch aus dem Vorbringen der Beklagten in anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte nur in streng definierten, an der Vorschrift des § 32 HmbVwVfG orientierten Ausnahmefällen die nachträgliche Einreichung einer Endabrechnung zugelassen hat (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 11.2.2026, 16 K 7052/25, juris Rn. 47, 52). Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2026 hat die Beklagte insoweit vorgetragen, dass sie in einigen Ausnahmefällen unter strengen Maßgaben eine spätere Einreichung mittels „Papierabrechnung“ ermöglicht habe. Diese Ausnahmefälle hätten ausnahmslos individuell begründet und nachgewiesen werden müssen und seien nur für einzelne eng definierte Gruppen angenommen worden. Grundvoraussetzung sei immer gewesen, dass die Antragstellenden sich entweder vor Fristablauf oder aber unmittelbar nach Fristablauf bei der Beklagten oder dem Service Desk gemeldet und ihre Situation dargelegt hätten. Sie habe sie lediglich in Fällen der unverschuldeten Fristversäumnis eine nachträgliche Einreichung ermöglicht und eine solche in Fällen des Todes des prüfenden Dritten ab einem Monat vor Fristablauf, der unverschuldeten Mandatsniederlegung des prüfenden Dritten, einer systemseitig durch die init AG nicht zeitnahen (mindestens einen Monat vor Fristablauf) Umsetzung eines Wechsels des prüfenden Dritten sowie schwerer Erkrankung des Antragstellenden oder prüfenden Dritten – jeweils mit bestimmten Anforderungen an Vortrag und Nachweise durch die Antragstellenden – angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. Mai 2026 verwiesen.
48 Anhaltspunkte für die Annahme einer von diesen Maßstäben tatsächlich abweichenden (ständigen) Verwaltungspraxis der Beklagten sind weder von der Klägerin dargelegt worden noch dem Gericht aus gleichgelagerten Verfahren bekannt.
49 (2) Die in Einklang mit der vorstehend beschriebenen Praxis erfolgte Ablehnung der beantragten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die mit einer nicht fristgerecht eingereichten Endabrechnung einhergehende Ablehnung des Förderantrags und die daraus resultierende Einschränkung des Kreises der Förderberechtigten begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken [dazu unter (a)]. Auch die Ablehnung im konkreten Fall der Klägerin erweist sich weder als gleichheitswidrig noch als ermessensfehlerhaft oder sonst rechtswidrig [dazu unter (b)].
50 (a) Die durch die Verwaltungspraxis der Beklagten durch die Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung und die Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung erfolgende Einschränkung des Kreises der Förderberechtigten begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: VG Hamburg, Urt. v. 11.2.2026, 16 K 7052/25, juris Rn. 55 ff.).
51 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und des weiten Spielraums des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen ist eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1.17, juris Rn. 15 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Es ist – wie bereits dargestellt – allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen, autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. – wie hier über die Beklagte – handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, 1 BvR 1934/93, juris Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.2023, juris Rn. 13; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 36). Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die – wie hier im Fall der Neustarthilfe – weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.11.2022, 10 LA 79/22, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2025, 16 K 3619/24, juris Rn. 67).
52 Dass die dieser Verwaltungspraxis zugrundeliegenden Förderbestimmungen selbst gleichheitswidrig, da willkürlich wären, ist nicht ersichtlich. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass die Beklagte die prüfenden Dritten bzw. die Antragstellenden zur Einreichung einer Endabrechnung verpflichtet hat, hierfür eine Frist setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf dieser Frist keine Endabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt.
53 Zunächst ist es unter Zugrundelegung des oben geschilderten Maßstabs und in Ansehung des Zuwendungszwecks nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Antragstellenden bzw. prüfenden Dritten zur Einreichung einer Endabrechnung verpflichtet hat. Sie darf im Hinblick auf ihr Ermessen bei der Verteilung der für bestimmte Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel insbesondere Verfahrensregelungen treffen (VGH Mannheim, Beschl. v. 8.3.2024, 14 S 10/24, juris Rn.12). Durch die so im Rahmen der Verwaltungspraxis etablierte Vorgehensweise stellte die Beklagte durch ein gesondertes Verfahren, in dem die tatsächlich im Förderzeitraum erwirtschafteten Umsätze abgefragt wurden, sicher, dass nur die Antragstellenden, die tatsächlich die für die Förderung der Neustarthilfe erforderlichen Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatten, diese auch endgültig behalten durften (VG Hamburg, Urt. v. 11.2.2026, 16 K 7052/25, Rn. 58).
54 Auch die Etablierung einer Frist zur Einreichung der Endabrechnung und eine Ablehnung des Antrags bei Versäumnis dieser erweist sich nicht als willkürlich. Bei der Neustarthilfe handelt es sich um eine Förderung, die potentiell auf eine Vielzahl von möglichen Förderungsempfängern abzielt. Wie bereits erläutert, darf die Beklagte im Hinblick auf ihr Ermessen bei der Verteilung der für bestimmte Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel insbesondere Verfahrensregelungen treffen und dabei auch Fristen festlegen. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren – wie hier im Rahmen der Gewährung der Neustarthilfe – der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (VGH Mannheim, Beschl. v. 8.3.2024, 14 S 10/24, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 7.11.2023, 1 A 1632/21, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2025, 16 K 3619/24, juris Rn. 69; Urt. v. 8.1.2025, 9 K 3950/24, juris Rn. 56). Zudem ist es nicht zu beanstanden und auch nicht willkürlich, durch die Verwaltungspraxis selbst Ausschlussfristen zu statuieren, um so eine sachgerechte Finanzplanung des öffentlichen Zuwendungsgebers und damit auch die Einhaltung des Budgetrechts zu sichern (VGH Mannheim, Beschl. v. 8.3.2024, 14 S 10/24, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 7.11.2023, 1 A 1632/21, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2025, 16 K 3619/24, juris Rn. 69; Urt. v. 8.1.2025, 9 K 3950/24, juris Rn. 56; VG Aachen, Urt. v. 8.11.2024, 7 K 1022/24, juris Rn. 59). Es handelt sich im vorliegenden Fall nur um eine durch die Verwaltungspraxis der Beklagten statuierte Frist, die somit an den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 28 GG zu messen ist. Vor diesem Hintergrund ist die mehrmalige Verlängerung der Fristen zur Einreichung der Endabrechnung durch prüfende Dritte ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Verlängerung für die Klägerin ausschließlich vorteilhaft war, da hierdurch für sie über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit der Einreichung der Endabrechnung bestand. Ob die Klägerin bzw. der prüfende Dritte E-Mails erhalten haben, die an das Postfach ihres früheren und zum damaligen Zeitpunkt bereits verstorbenen prüfenden Dritten adressiert waren und an die Einreichung der Endabrechnung erinnert hätten, kann dahinstehen. Solche Erinnerungsnachrichten erfolgten nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch einen externen Dienstleister des Bundes und waren überobligatorisch (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 11.2.2026, 16 K 7052/25, juris Rn. 59; vgl. im Ergebnis auch VG Würzburg, Urt. v. 4.11.2024, W 8 K 24.371, juris Rn. 63 ff.).
55 Die durch die Verwaltungspraxis der Beklagten statuierte Frist verstößt auch nicht (etwa vor dem Hintergrund einer Versteuerung der Leistung) gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein endgültiges „Behaltendürfen“ der gewährten Mittel käme allenfalls dann in Betracht, wenn für die Klägerin nicht hinreichend erkennbar gewesen wäre, dass die Leistung lediglich vorläufig gewährt wurde und dass es sich bei der Frist zur Einreichung der Endabrechnung um eine Ausschlussfrist handelt, deren Versäumung den Verlust der Förderberechtigung zur Folge hat. Daran fehlt es hier jedoch. Denn im Hinblick auf die Pflicht zur Einreichung einer Endabrechnung hat die Klägerin bereits bei Antragstellung („Allgemeine Erklärungen des Antragstellers oder Vertretungsbefugten“) versichert, dass sie nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens bis zum 31. Dezember 2021, eine Endabrechnung vorlegen werde. Weiterhin wird in dem Teil des Antragsformulars, das durch den prüfenden Dritten auszufüllen ist (Bl. 7 ff. d. Sachakte des Verwaltungsverfahrens) unter dem Punkt „Eventueller Rückzahlungsbetrag“ (Bl. 9) gebeten, den Antragstellenden auf die Verpflichtung, bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung einzureichen, hinzuweisen. Zudem heißt es im Bewilligungsbescheid (Ziffer 3 Abs. 1 der Nebenbestimmungen), dass die oder der Begünstigte bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung verpflichtet worden sei. In Ziffer 3 Abs. 2 der Nebenbestimmungen des Bescheides sowie in Ziffer 4.8. der FAQ (Stand: 16. April 2021) heißt es weiter, dass die Endabrechnung bis zum 31. Dezember 2021 über ein Online-Tool einzureichen sei. In Ziffer 3.1.2 sowie in Ziffer 3.4 der FAQ heißt es darüber hinaus, dass nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) der Antragstellende eine Endabrechnung erstelle. Diese Fristen wurden jeweils durch Ziffer 4.8 der FAQ zunächst bis zum 30. Juni 2022 (Ziffer 4.8. der FAQ, Stand: 29.10.2021), bis zum 31. Dezember 2022 (Ziffer 4.8 der FAQ, Stand: 23.2.2022) und schließlich bis zum 31. März 2023 (Ziffer 4.8 der FAQ, Stand: 13.12.2022) verlängert. Darüber hinaus sah Ziffer 3.1 der FAQ vor, dass die Neustarthilfe als „Vorschuss“ ausgezahlt wird. Ziffer 4.8 der FAQ stellt zudem klar, dass der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist, wenn eine Endabrechnung nicht erfolgt. Diese Regelung folgt unmittelbar auf die Bestimmung der maßgeblichen Frist und nimmt damit inhaltlich eindeutig auf deren Einhaltung Bezug.
56 Auch die von der Beklagten beschriebene Begrenzung von Fristverlängerungen auf eng begrenzte Ausnahmefälle ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn auch hierfür sind mit dem Interesse der Beklagten und des Mittelgebers an einem effizienten Einsatz der Verwaltungsressourcen, einer zeitnahen Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und der Schaffung einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sachliche Gründe gegeben. Dabei begegnet es auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten keinen Bedenken, dass die Beklagte dieses Interesse nur in wenigen – an der Vorschrift des § 32 HmbVwVfG orientierten – Ausnahmefällen, in denen eine fristgerechte Einreichung der Endabrechnung aus tatsächlichen Gründen unmöglich bzw. nahezu unmöglich gewesen und dies durch die Antragstellenden unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses glaubhaft gemacht worden ist, hinter dem Interesse der Antragstellenden zurückstehen lässt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 11.2.2026, 16 K 7052/25, juris Rn. 60).
57 (b) Auch die Ablehnung im konkreten Fall erweist sich weder als gleichheitswidrig noch als ermessensfehlerhaft oder sonst rechtswidrig.
58 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte – gerade mit Blick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Erfordernis einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis – im konkreten Fall der Klägerin ihren Antrag vom 22. April 2021 mit den angefochtenen Bescheiden endgültig abgelehnt hat.
59 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass weder die Klägerin selbst noch ein prüfender Dritter bis zum 31. März 2023 eine Endabrechnung für das Programm der Neustarthilfe eingereicht hat. Die Einreichung von Unterlagen (Gewinnermittlung 2021, BWA) im Widerspruchsverfahren durch den (neuen) Steuerberater der Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2024 erfolgte, unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine vollständige Endabrechnung handelte, weit nach Ablauf dieser Frist. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine „Nachfrist“ gesetzt worden wäre; hinsichtlich der behaupteten E-Mail des BMWK vom 21. April 2023 an den nicht mehr zugänglichen Account des verstorbenen Herrn A. B. mit einer Frist bis zum 30. April 2023 – innerhalb derer im Übrigen auch unstreitig keine Endabrechnung eingereicht wurde – hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, keine Kenntnis davon zu haben, welches Förderprogramm hiervon betroffen gewesen sein sollte. Hinsichtlich einer schriftsätzlich behaupteten automatischen Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2024 bei einem Beraterwechsel ist weder substantiiert vorgetragen noch ansatzweise erkennbar, dass insoweit das streitgegenständliche Förderprogramm der Neustarthilfe betroffen sein sollte; im Übrigen wurde auch bis zum 31. Januar 2024 keine Endabrechnung eingereicht.
60 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Ausnahmefall vor, der eine Berücksichtigung der Unterlagen trotz Fristversäumnis rechtfertigt.
61 Die von der Klägerin angeführten besonderen Umstände aufgrund des Todes des früheren Steuerberaters und prüfenden Dritten Herrn A. B. und der vorgetragenen Probleme bei der Kanzleiabwicklung und Mandatsübernahme durch den Steuerberater Herrn X. Y. rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Denn hiermit hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, die nach der beschriebenen und nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis der Beklagten die Möglichkeit eröffnet hätten, die Endabrechnung nachträglich einzureichen, da keine der Ausnahmekonstellationen vorliegt. Der ehemalige prüfende Dritte der Klägerin ist nicht innerhalb eines Monats vor Fristablauf am 31. März 2023, sondern nach eigenem Vortrag der Klägerin bereits am 00.00.2021 – knapp zwei Jahre vor Fristende – verstorben. Auch im Hinblick auf den deshalb notwendigen Wechsel des prüfenden Dritten ist kein Ausnahmefall einschlägig, da dieser erst deutlich nach Fristende, frühestens am 23. Oktober 2023 beantragt (vgl. Formular Mandatsübernahme vom 23.10.2023, Bl,. 7 f. d. Sachakte zum Widerspruchsverfahren) bzw. offenbar am 25. Oktober 2023 und jedenfalls am 29. Januar 2024 im Antragsportal eingereicht und am 30. Januar 2024 systemseitig vollzogen worden ist (vgl. Screenshot aus dem digitalen Portal des Bundeswirtschaftsministeriums, betrieben durch die init AG, vom 26.8.2025, Schrifts. der Beklagten vom 16.9.2025). Auch andere nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zu berücksichtigende Ausnahmefälle sind ersichtlich nicht einschlägig. Zudem ist – nicht zuletzt aufgrund des langen Zeitraums von fast zwei Jahren zwischen dem Tod des früheren Steuerberaters und dem Fristende – auch sonst nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass die vorgetragenen Probleme bei der Kanzleiabwicklung und Übernahme durch Herrn Y. – selbst wenn die Verschaffung eines Überblicks über Steuerakten u.ä. durch diesen „Monate“ gedauert haben sollte – die Fristeinhaltung objektiv unmöglich oder nahezu unmöglich gemacht hätten. Insbesondere ist anhand des klägerischen Vortrages nicht erkennbar, warum es nach dem Tod von Herrn Steuerberater B., dessen Kanzlei bereits im Oktober 2021 von der neugegründeten Gesellschaft des jetzigen Steuerberaters der Klägerin übernommen worden ist, welchen die Klägerin in der Folgezeit, jedenfalls vor Fristablauf im hiesigen Verfahren, in anderen Verfahren bereits mandatiert hatte (s. dazu etwa S. 3 f. des Widerspruchsbescheids v. 11.4.2022 im Verfahren (…), Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 1.8.2025), so lange gedauert hat, bis der Wechsel zu Herrn Y. (frühestens) am 23. Oktober 2023 – über sechs Monate nach Fristende – bzw. im Antragsportal der Beklagten noch später beantragt worden ist. Auch aus dem Vorbringen der Klägerin, eine Übertragung der Neustarthilfe sei technisch nicht möglich gewesen, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn auch insoweit ist bereits nicht erkennbar und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Vorgänge überhaupt vor Fristende am 31. März 2023 stattfanden. Vielmehr hat die Klägerin dem Steuerberater Herrn Y. erst am 23. Oktober 2023 überhaupt u.a. für das vorliegende Verfahren eine (Einzel-) Mandatierung erteilt (s. Vollmacht v. 23.10.2023, Bl. 9 d. Sachakte zum Widerspruchsverfahren). Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts dafür, dass vor diesem Zeitpunkt der Mandatierung am 23. Oktober 2023 seitens des Steuerberaters Herrn Y. Schritte zur Einreichung der Endabrechnung unternommen worden sind. Vermerke des Steuerberaters, welche insoweit Aufschluss über die Vorgänge geben könnten, existieren nicht. Vielmehr hat Herr Steuerberater Y. selbst darauf hingewiesen, nicht über jeden Vorgang Vermerke gemacht zu haben, „auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs“ (s. Schriftsatz vom 26.10.2025).
62 Überdies ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin der Fristversäumnis zugrunde liegende Umstände, wie nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten vorausgesetzt, vor Fristablauf bzw. unmittelbar nach Fristablauf gegenüber der Beklagten oder dem Service Desk mitgeteilt hat, vielmehr wurden diese nach Aktenlage erst im Widerspruchsverfahren geltend gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, sie bzw. Herr Y. hätten sich mehrfach an den Service Desk gewandt und auch Tickets, zum Teil aber keine Rückrufe erhalten, kann nach den obigen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass dies vor bzw. unmittelbar nach Fristablauf erfolgt ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Steuerberater Herr Y. vor seiner Mandatierung am 23. Oktober 2023 insoweit tätig geworden sein könnte.
63 Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei nach Erlass des Schlussablehnungsbescheides im Januar 2024 selbst zur IFB gegangen und habe die Endabrechnung (im März 2024) in Papierform eingereicht, führt auch dies zu keiner abweichenden Bewertung. Nach der dargestellten Verwaltungspraxis kommt es für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht auf die Reaktion nach Kenntniserlangung der Fristversäumnis an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die besonderen Umstände in zeitlicher Nähe zum Fristablauf selbst – also vor Fristablauf oder unmittelbar danach – gegenüber der Beklagten oder dem Service Desk geltend gemacht werden.
64 Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die Beklagte die verspätet eingereichten Unterlagen auch unberücksichtigt lassen. Die Amtsermittlungspflicht aus § 24 HmbVwVfG findet ihre Grenzen dort, wo – wie hier – eine Mitwirkungspflicht der Klägerin nach § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HmbVwVfG besteht. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen und führt dies nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis zum Ausschluss weiterer Prüfungen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die verspäteten Unterlagen unberücksichtigt zu lassen. Daraus, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung alles von ihrer Seite aus zu Unternehmende getan habe und, wie bereits ausgeführt, sogar persönlich zwei Mal – erstmals im Januar 2024 nach Fristablauf – erfolglos zur IFB gegangen sei, ergibt sich nichts anderes, da es auch insoweit an einer fristgerechten Mitwirkung fehlt und die Klägerin sich im Übrigen – dies folgt schon aus dem Rechtsgedanken des § 32 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG – ein eventuelles Verschulden ihres (neuen) Steuerberaters zurechnen lassen müsste. Sollte, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermutet hat, der Zeitpunkt der Mandatsübernahme erst am 23. Oktober 2023 damit im Zusammenhang stehen, dass die neue Kanzlei intern so mit Mandatsverhältnissen beschäftigt gewesen sei, dass dies erst im Oktober 2023 erfolgt sei, so wären auch solche Umstände der Klägerin zuzurechnen und beträfen einzig ihren Verantwortungsbereich. Wer sich zur Erfüllung eigener Obliegenheiten eines Dritten bedient, trägt grundsätzlich das Risiko dafür, dass dieser Dritte seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Andernfalls drohte die verbindliche Ausgestaltung von Fristen im Förderverfahren weitgehend leerzulaufen. Dies widerspräche dem Zweck der Fristenregelung, eine geordnete und gleichmäßige Abwicklung des Massenverfahrens sicherzustellen und die Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 24.4.2026, 16 K 2541/25, n.v.).
65 Die in Einklang mit der ständigen Verwaltungspraxis erfolgte Ablehnung der beantragten Förderung verstößt auch nicht gegen Freiheitsrechte der Klägerin, insbesondere aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunstfreiheit) oder Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Denn bei der vorliegend gegenständlichen Zuwendungsgewährung geht es – anders als bei den Betriebsschließungen – darum, ob die Gewährung (gegebenenfalls auch einem dritten Wirtschaftsteilnehmer) bzw. insbesondere die Nichtgewährung der Zuwendung als solche eine Grundrechtsbetroffenheit bedingt. Der in dieser Konstellation im Schwerpunkt betroffene Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist aber, wie bereits ausgeführt, durch die gleichmäßige Verwaltungspraxis der Beklagten nicht verletzt.
66 Soweit die Klägerin schließlich (unter Nennung größtenteils offenbar erfundener Aktenzeichen) Urteile verschiedener Verwaltungsgerichte auflistet (VG Freiburg, Urteil vom 10.7.2024; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2024; OVG Münster, Urteil vom 17.3.2023; VG Stuttgart, Urteil vom 18.9.2024; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.8.2022; VG Köln, Urteil vom 30.8.2022) und sich insoweit darauf beruft, dass Gerichte Einzelfälle differenziert betrachten würden (vgl. Schriftsatz vom 13.9.2025), verkennt sie, dass den Entscheidungen andere Förderprogramme (Corona Soforthilfen) in anderen Bundesländern mit eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen zugrunde lagen. Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren wurde die Billigkeitsleistung im Rahmen der dortigen Corona Soforthilfe zudem nicht unter Vorbehalt gewährt, sodass kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.
67 2. Auch die mit dem Schlussablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides erfolgte Rückforderung der mit Bescheid vom 27. April 2021 bewilligten und der Klägerin ausgezahlten Förderung erweist sich als rechtmäßig.
68 Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 49a Abs. 1 HmbVwVfG in entsprechender Anwendung. Diese Vorschrift, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 24), der das Gericht folgt, entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Billigkeitsleistung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt („Schlussbescheid“). So liegt der Fall hier. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem Bescheid vom 27. April 2021 um einen lediglich vorläufigen Bewilligungsbescheid. Da dieser rechtmäßig durch den Schlussablehnungsbescheid vom 25. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2025 ersetzt wurde, ist die Rückforderung nicht zu beanstanden.
69 Soweit sich die Klägerin, insbesondere wegen ihres Gesundheitszustandes und einer möglichen Existenzgefährdung, im Hinblick auf die Rückforderung auf einen „Härtefall“ wegen einer Existenzgefährdung beruft, steht dieses Vorbringen nicht der Rechtmäßigkeit der Rückforderung entgegen, sondern käme allenfalls im Rahmen einer Stundung, Niederschlagung oder in einem Verfahren auf Erlass der rechtmäßig zurückgeforderten Zuwendung (vgl. § 62 HmbLHO) zum Tragen.
70 Über die Rechtmäßigkeit der Zinsforderung nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG war nicht zu entscheiden, weil sich der Hinweis auf die Verzinsung des Rückforderungsbetrags nach § 247 BGB in dem angefochtenen Bescheid für den Adressaten bei objektiver Würdigung lediglich als Hinweis auf die Rechtslage und daher ohne Regelungswirkung darstellt. Denn in dem Schlussbescheid vom 25. Januar 2024 heißt es ebenso wie im Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2025, dass die Klägerin „zur Zahlung der Zinsen (…) gesondert aufgefordert“ werde.
III.
71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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