LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2025-11-27, 416 HKO 86/25

416 HKO 86/25Tribunal cantonal27 nov. 2025

Texte intégral

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen — 416 HKO 86/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-27

Aktenzeichen: 416 HKO 86/25

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1127.416HKO86.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 Nr 1 UWG, § 5 Abs 4 UWG ... mehr

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 16.09.2025 (Az. 416 HKO 86/24) wird aufrechterhalten.

  2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1 Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung von ihr als wettbewerbswidrig beanstandeter Aussagen zu dem von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Leptospirose-Impfstoffes für Hunde E.® L. in Anspruch.

2 Beide Parteien sind in Deutschland in der Forschung, Entwicklung, Produktion sowie im Vertrieb von Arzneimitteln und Impfstoffen für Tiere tätig.

3 Die Verfügungsklägerin vertreibt in Deutschland unter anderem den für die Z. B. zugelassenen verschreibungspflichtige Leptospirose-Impfstoff „V1 P. L. Injektionssuspension für Hunde“ (im Folgenden V1 P. L. ) mit den in inaktivierter Suspension vorliegenden vier Wirkstoffen

4Leptospira interrogans Serogruppe Icterohaemorrhagiae Serovar Icterohaemorrhagiae, Stamm MSLB 1089

5Leptospira interrogans Serogruppe Canicola Serovar Canicola, Stamm MSLB 1090

6Leptospira kirschneri Serogruppe Grippotyphosa Serovar Grippotyphosa, Stamm MSLB 1091

7Leptospira interrogans Serogruppe Australis Serovar Bratislava, Stamm MSLB 1088

8 Das vollständige Anwendungsgebiet für dieses bei Hunden anzuwendende Präparat lautet gemäß Abschnitt 3.2 der Fachinformation wie folgt:

9Aktive Immunisierung von Hunden ab einem Alter von 6 Wochen:

10zum Schutz vor klinischen Symptomen, der Infektion und der Ausscheidung der Erreger über den Urin, verursacht durch L. interrogans Serogruppe Australis Serovar Bratislava,

11zum Schutz vor klinischen Symptomen und der Ausscheidung der Erreger über den Urin und zur Verminderung von Infektionen, verursacht durch L. interrogans Serogruppe Canicola Serovar Canicola und L.interrogans Serogruppe Icterohaemorrhagiae Serovar Icterohaemorrhagiae und

12zum Schutz vor klinischen Symptomen und zur Verminderung von Infektionen und der Ausscheidung der Erreger über den Urin verursacht durch L. kirschneri Serogruppe Grippotyphosa Serovar Grippotyphosa .

13 Beginn der Immunität:

14 4 Wochen nach dem Abschluss der Grundimmunisierung.

15 Dauer der Immunität:

16 Mindestens 1 Jahr nach der Grundimmunisierung für alle Antigene von V1 P. L..“

17 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die als Anlage AST 5 zu den Akten gereichte Fachinformation für V1 P. L. Bezug genommen.

18 Die Verfügungsbeklagte, bei der es sich um die Tiergesundheitssparte der B. I.-Gruppe handelt, vertreibt in Deutschland unter anderem den zugelassenen und verschreibungspflichtige Impfstoff E.® L. . Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen Impfstoff für Hunde, der gegen Leptospirose schützt. Er enthält inaktivierte Leptospiren der Serogruppen Icterohaemorrhagiae, Canicola und Grippotyphosa sowie Australis. Die Impfung wird in zwei Dosen im Abstand von 4 Wochen ab einem Alter von 7 Wochen verabreicht, mit einer jährlichen Wiederholung. E.® L. enthält die Wirkstoffe Leptospira interrogans Serogruppe und Serovar Canicola Stamm 16070, inaktiviert, Leptospira interrogans Serogruppe und Serovar Icterohaemorrhagiae Stamm 16069, inaktiviert, Leptospira kirschneri Serogruppe und Serovar Grippotyphosa Stamm Grippo Mal 1540, inaktiviert, Leptospira interrogans Serogruppe Australis und Serovar Bratislava Stamm 16785, inaktiviert. Das vollständige Anwendungsgebiet für dieses bei der Zieltierart Hund anzuwendende Tierarzneimittel lautet gemäß Abschnitt 3.2 der Fachinformation wie folgt:

19Aktive Immunisierung von Hunden ab einem Alter von 7 Wochen zum Schutz vor oder zur Verminderung von Mortalität, klinischen Symptomen, Infektionen, bakterieller Ausscheidung, Nierenbesiedelung und Nierenschäden, die verursacht werden durch:

20Leptospira interrogans Serogruppe Canicola Serovar Canicola

21Leptospira interrogans Serogruppe Icterohaemorrhagiae Serovar Icterohaemorrhagiae

22Leptospira kirschneri Serogruppe Grippotyphosa Serovar Grippotyphosa und

23Leptospira interrogans Serogruppe Australis Serovar Bratislava.

24 Für Leptospira interrogans Serovar Canicola, Leptospira interrogans Serovar Icterohaemorrhagiae und Leptospira kirschneri Serovar Grippotyphosa wurde der Schutz vor Mortalität und klinischen Symptomen bis zum Ende der Immunitätsdauer nicht bewiesen.

25 Beginn der Immunität: 2 Wochen nach abgeschlossener Grundimmunisierung gegen alle Stämme.

26 Dauer der Immunität: mindestens 1 Jahr nach abgeschlossener Grundimmunisierung gegen alle Stämme .“

27 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die als Anlage AST 6 zu den Akten gereichte Fachinformation für E.® L. Bezug genommen.

28 Leptospirose ist eine weltweit verbreitete, potenziell lebensbedrohliche bakterielle Infektionskrankheit des Hundes, verursacht durch pathogene Leptospira-Serovare. Die Infektion erfolgt typischerweise über kontaminierte Feuchtgebiete, entweder über die Haut oder über Schleimhäute. Klinisch zeigt sich die Erkrankung äußerst variabel – von asymptomatischen Verläufen bis hin zu schwerem Multiorganversagen. Die Letalitätsrate beträgt unbehandelt bis zu 40 %.

29 Zur Prävention empfiehlt die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet) der Bundesregierung, basierend auf der Leitlinie zur Impfung von Kleintieren (6. Auflage, Stand: 06.01.2025 – Anlage AST 7) eine jährliche Impfauffrischung nach erfolgter Grundimmunisierung – zwei Impfungen im Abstand von zwei bis vier Wochen – gegen Leptospirose mit den neueren Impfstoffen mit vier Leptospira-Komponenten als sogenannte Core-Impfung, das bedeutet als grundlegende Impfung gegen Erreger, vor denen jedes Tier einer Spezies geschützt sein sollte, da die betreffenden Krankheiten oft schwerwiegend oder tödlich verlaufen.

30 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind verschiedene Werbemittel, mit denen die Verfügungsbeklagte den von ihr vertriebenen Impfstoff E.® L. bewirbt.

31 So bewirbt die Verfügungsbeklagte das Präparat E.® L. gegenüber Tierärzten auf ihrer Internetseite bzw. einer Landing-Page (Anlage AST 1), in einer Anzeige in dem an Tierärzte und Fachpersonal gerichteten Vet-Magazin (Anlage AST 2), in einem Verkaufsblatt (Anlage AST 3) sowie in einem zweiseitigen Produktflyer (Anlage AST 4).

32 Auf einer Landing-Page zur ihrer Webseite wirbt die Verfügungsbeklagte unter anderem mit der Aussage

33E. L. – überlegen im Vergleich mit anderen quadrivalenten Impfstoffen auf dem deutschen Markt

34 Darunter befindet sich die folgende Übersicht:

35 Die Erläuterung in dem vertikal angeordneten Text rechts neben der Tabelle lautet wie folgt:

36 Danach handelt es sich bei dem als „Impfstoff A“ bezeichneten Präparat um den quadrivalenten Impfstoff V1 P. L. der Verfügungsklägerin und bei dem als „Impfstoff B“ bezeichneten Produkt um den quadrivalenten Impfstoff N. L. des biopharmazeutischen Unternehmens M. S. & D..

37 Weiter finden sich auf der Landing-Page die folgenden Aussagen:

38E. L. – der einzige quadrivalente Leptospirose-Impfstoff, der klinische Symptome und Sterblichkeit für alle 4 Serogruppen verhindert. *,#,°

39E. L. setzt neue Maßstäbe in der Leptospirose-Impfung beim Hund: Als einziger quadrivalenter Impfstoff *** verhindert er klinische Symptome und Sterblichkeit # bei allen vier Serogruppen: L. Canicola, L. Icterohaemorrhagiae, L. Grippotyphosa und L.Australis.

40Daher haben wir die Leptospiroseimpfung neu definiert: E. L. bietet für L. Australis eine 100%ige Verhinderung von 6 relevanten Risiken der Leptospirose – durch aktuelle Daten belegt. 1

41 sowie die folgende Aussage:

42Studienbasiert: 100% Verhinderung von klinischen Symptomen und Sterblichkeit für alle 4 Serovare 1,12,# + Serovar Copenhageni §,11,12

43 Die Fußnoten werden jeweils wir folgt aufgelöst:

44 ***** Vergleich aktueller Hundeimpfstoffe gegen Leptospirose am deutschen Markt, Stand 04/2025

45 # Für L. interrogans Serovar Canicola / Serovar Icterohaemorrhagiae u. L. kirschneri Serovar Grippotyphosa wurde der Schutz vor Mortalität und klinischen Symptomen bis zum Ende der Immunitätsdauer nicht bewiesen.

46 ° L. Icterohaemorrhagiae/Serovar Icterohaemorraghiae, L. kirschneri/Serovar Grippotyphosa, L. Canicola/Serovar Canicola, L. Australis/Serovar Bratislava

47 § Verhinderung der 6 Schutzkriterien zwei Wochen nach der Impfung in einer klinische Belastungsstudie gezeigt, Dauer der Immunität für L. Copenhageni nicht bewiesen

48 1 Bouvet et al., A New Licensed Quadrivalent Antileptospiral Canine Vaccine Prevents Mortality, Clinical Signs, Infection, Bacterial Excretion, Renal Carriage and Renal Lesions Caused by Leptospira Australis Experimental Challenge; Vaccines 2024, 12, 1104

49 11 Bouvet et al., A canine vaccine against Leptospira serovars Icterohaemorrhagiae, Canicola and Grippotyphosa provides cross protection against Leptospiraserovar Copenhageni; Veterinary Immunology and Immunopathology 219 (2020) 109985

50 12 CVMP Assessment Report for E. L. (EMEA/V/C/005944/0000), 15 February 2023, EMA/85879/2023, Veterinary Medicines Division

51 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu den Werbeaussagen auf der Landing-Page der Verfügungsbeklagten wird ergänzend auf die als Anlage AST 1 zum Verfügungsantrag vom 27.06.2025 gereichte Unterlage Bezug genommen.

52 In der in Rede stehenden Anzeige im Vet-Magazin (Anlage AST 2) wirbt die Verfügungsbeklagte für das von ihr vertriebene Präparat wie folgt:

53E.® L. ist aktuell der einzige Leptospirose-Impfstoff für Hunde auf dem deutschen Markt, der nicht nur die klinischen Symptome, sondern auch die Sterblichkeit für alle 4 Serogruppen verhindert. 1

54 unter folgender Auflösung der Referenz:

55 1 Vergleich aktueller Hundeimpfstoffe gegen Leptospirose am deutschen Markt, Stand 04/2025

56 Auf die als Anlage AST 2 zum Verfügungsantrag vom 27.06.2025 gereichte Unterlage wird ergänzend Bezug genommen.

57 Die Verfügungsbeklagte wirbt schließlich in dem als Anlage AST 3 zum Verfügungsantrag vorgelegten Verkaufsblatt sowie in dem als Anlage AST 4 vorgelegten zweiseitigen Produktflyer, auf die jeweils hinsichtlich der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, mit der folgenden Aussage:

58Die einzige Leptospirose – Impfung, die Sterblichkeit und klinische Symptome für alle 4 Serovare verhindert *,#“,

59 wobei die Fußnoten wie folgt aufgelöst werden:

60 ***** Vergleich aktueller Hundeimpfstoffe gegen Leptospirose am deutschen Markt, Stand 04/2025

61 # Für L. interrogans Serovar Canicola / Serovar Icterohaemorrhagiae u. L. kirschneri Serovar Grippotyphosa wurde der Schutz vor Mortalität und klinischen Symptomen bis zum Ende der Immunitätsdauer nicht bewiesen.

62 Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2025 (Anlage AST 8) mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte wegen irreführender Werbeangaben unter Hinweis auf die oben genannten Passagen aus den vier in Rede stehenden Werbemitteln gemäß Anlagen AST 1, AST 2, AST 3 und AST 4 ab und forderte sie zur Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Auf dieses Schreiben reagierte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.06.2025 (Anlage AST 9), in dem sie die Beanstandungen zurückwies und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ablehnte.

63 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, es handele sich bei den genannten Werbeaussagen um irreführende und damit wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbeaussagen. Sie könne daher von der Verfügungsbeklagten Unterlassung verlangen.

64 Die Verfügungsbeklagte könne zunächst nicht mit Erfolg den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 8c Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 UWG geltend machen. Bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Gesamtumstände werde deutlich, dass es ihr – so die Verfügungsklägerin – allein darum gehe, die eklatant wettbewerbswidrigen und irreführenden Werbemaßnahmen der Verfügungsbeklagten zu unterbinden. Mithin sei unabhängig von dem Vorliegen eines der Regelbeispiele in § 8c Abs. 2 UWG schon kein missbräuchliches Vorgehen gegeben. Davon abgesehen sei aber vorliegend auch keins der im Tatbestand des § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG aufgeführten Regelbeispiele erfüllt.

65 Die Verfügungsklägerin macht geltend, die im Streit stehenden Werbeangaben verstießen sowohl gegen das Verbot irreführender Werbung gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 UWG als auch gemäß §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 119 Abs. 5 und Abs. 6 Verordnung (EU) 2019/6 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/E (Tierarzneimittelverordnung – im Folgenden TierAmV).

66 So werbe die Verfügungsbeklagte mit der tabellarischen Darstellung auf ihrer Landing-Page (Ziffer I.1. des Tenors der Beschlussverfügung vom 16.09.2025) mit der pauschalen Behauptung einer Überlegenheit ihres Impfstoffes im Vergleich zu den anderen quadrivalenten Impfstoffen auf dem deutschen Markt – und damit insbesondere im Vergleich zu dem Impfstoff V1 P. L. der Verfügungsklägerin –, ohne dass sie diese hinreichend wissenschaftlich belegen könne. Mit der dargestellten Übersicht suggeriere die Verfügungsklägerin, ihr Impfstoff sei gegenüber allen anderen auf dem deutschen Markt verfügbaren Leptospirose-Impfstoffen wirksam in Bezug auf alle sechs aufgeführten Schutzkriterien, namentlich Sterblichkeit, klinische Symptome, Nierenbesiedelung, Nierenschäden, Ausscheidung mit dem Urin und Infektion / Leptospirämie, indem es deren Auftreten verhindere bzw. reduziere, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Beginns der Immunisierung als auch bis zum Ende der Immunitätsdauer.

67 Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, dass die beworbene Überlegenheit durch eine unmittelbare klinische Vergleichsstudie hinreichend wissenschaftlich abgesichert sei. In dieser Erwartung würden sie jedoch in mehrfacher Hinsicht enttäuscht. Zunächst gebe es – so die Verfügungsklägerin – keine entsprechende klinische Vergleichsstudie in Form einer Head-to-Head-Studie. Ein Vergleich der Fachinformationen von E.® L. und V1 P. L. sei hingegen als Beleg einer solchen pauschalen Überlegenheitsbehauptung unzureichend, denn eine Überlegenheitsaussage passe ersichtlich nicht zu dem von der Verfügungsbeklagten genannten Vergleich der zulassungsgemäßen Indikationen. Zudem beruhten die jeweiligen Angaben in den Fachinformationen zur Wirksamkeit auf verschiedenen Laborstudien, die durch verschiedene Forscherteams mit in wesentlichen Aspekten verschiedenen Studiendesigns mit einem erheblichen zeitlichen Abstand in verschiedenen Labors an verschiedenen Orten durchgeführt worden seien. Eine direkte Vergleichbarkeit sei daher nicht gegeben. Soweit die Verfügungsbeklagte hingegen geltend mache, sie – die Verfügungsklägerin – werbe ebenfalls mit vergleichenden Inhalten unter Bezug auf die Fachinformation, übersehe sie zum einen, dass sich gerade keine Überlegenheitsaussage finde. Zum anderen gehe der von der Verfügungsbeklagten erhobene „unclean hands “-Einwand auch deshalb ins Leere, weil er das berechtigte Vorgehen gegen die eklatant irreführenden Werbemaßnahmen der Antragsgegnerin nicht in Frage stellen würde.

68 Die Verfügungsbeklagte könne sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Werbung selbst werde klargestellt, dass die Überlegenheitsbehauptung nicht auf einer klinischen Head-to-Head-Vergleichsstudie, sondern allein auf einem Vergleich der jeweiligen Fachinformationen beruhe. Neben dem Umstand, dass Überlegenheits- bzw. Alleinstellungsaussagen der streitgegenständlichen Art von vornherein nur auf eine Head-to-Head-Untersuchung gestützt werden könnten, komme hinzu, dass der entsprechende Hinweis nicht am Blickfang teilhabe und überdies nach seiner räumlichen Anordnung – vertikal rechts neben der Tabelle – und des Druckbildes – unleserlich klein – nicht geeignet sei, die bereits hervorgerufene Irreführung zu beseitigen. Hinzu komme überdies, dass der Impfstoff E.® L. der Verfügungsbeklagten den anderen Leptospirose-Impfstoffen – insbesondere dem Impfstoff V1 L. der Verfügungsklägerin – in Bezug auf die in der Tabelle angeführten Schutzkriterien nicht pauschal überlegen sei. So erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise im Fall einer solchen pauschalen, uneingeschränkten Überlegenheitsbehauptung, dass der ausgelobte umfassende Schutz des beworbenen Impfstoffes insbesondere auch vor Mortalität und klinischen Symptomen sowohl zum Anfang der Immunisierung nach zwei Wochen („Onset of Immunisation“ – im Folgenden OOI) als auch zum Ende der Immunisierung nach einem Jahr („Duration of Immunisation“ – im Folgenden DOI) uneingeschränkt nachgewiesen worden sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere zur Schutzwirkung zum Ende der Immunisierung fehlte eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung. Diese Irreführung sei – so behauptet die Verfügungsklägerin – deshalb besonders gravierend, weil die Schutzwirkung gegen Leptospiren zum Ende der Immunität aufgrund der sinkenden Antikörpertiter langsam nachlasse und deshalb eine zum Zeitpunkt DOI nachgewiesene Schutzwirkung höher einzustufen sei als die gleiche Schutzwirkung zu Beginn der Immunität.

69 Weiter – so trägt die Verfügungsklägerin vor – sei auch die Angabe „E. L. – der einzige quadrivalente Leptospirose-Impfstoff, der klinische Symptome und Sterblichkeit für alle 4 Serogruppen verhindert “ (Ziffer I.2. der Verbotsverfügung) als irreführende Alleinstellungsbehauptung unzulässig. Die angesprochenen Tierärzte verstünden diese Aussage dahin, dass E.® L. als einziger Impfstoff in der Lage sei, sowohl die klinischen Symptome als auch die Sterblichkeit durch vier Serovare zu verhindern, und das sowohl am Anfang (OOI) als auch am Ende (DOI) der Immunität. In dieser Erwartung würden die Werbeadressaten jedoch enttäuscht, da eine Verhinderung dieser beiden Parameter für das Ende der Immunität für E.® L. nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei. Ein solcher Nachweis liege lediglich für eines von insgesamt vier Serovaren vor. Die Aussage sei daher bereits mit Blick auf die Formulierung „für alle 4 Serovare “ unzutreffend. Darüber hinaus – so die Verfügungsklägerin – fehle es auch insoweit an der erforderlichen Head-to-Head-Studie zum Nachweis der ausgelobten Alleinstellung von E.® L.. Die Irreführung entfalle auch nicht angesichts der Hinweise in den am unteren Ende der Landing-Page abgedruckten Fußnotenhinweisen. So sei bereits fraglich, ob diese überhaupt am Blickfang teilnähmen. Jedenfalls seien aber Hinweise in der Fußnote, selbst wenn diese am Blickfang teilnähmen, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Blickfangwerbung nicht geeignet, die bereits hervorgerufene Irreführung zu beseitigen. Denn es handele sich hier um eine falsche Angabe zu einer – hier anhand der Fachinformation – leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gebe. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit könne der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote richtiggestellt werden. Die Verfügungsbeklagte lobe vorliegend im Blickfang eine uneingeschränkte Verhinderung der klinischen Symptome und der Sterblichkeit für alle vier Serogruppen unabhängig vom Zeitpunkt der Immunisierung (OOI oder DOI) aus. Tatsächlich beschränke sich der Nachweis nur auf den Zeitpunkt des Beginns der Immunisierung (OOI), was die Verfügungsbeklagte jedoch den angesprochenen Fachkreisangehörigen verschweige.

70 Aus denselben Gründen – so argumentiert die Verfügungsklägerin – seien auch die Aussagen „E.® L. ist aktuell der einzige Leptospirose-Impfstoff für Hunde auf dem deutschen Markt, der nicht nur die klinischen Symptome, sondern auch die Sterblichkeit für alle 4 Serogruppen verhindert “ (Ziffer I.3. des Tenors der Verbotsverfügung), „Die einzige Leptospirose – Impfung, die Sterblichkeit und klinische Symptome für alle 4 Serovare verhindert “ (Ziffer I. 4. des Tenors) sowie die Angabe „E. L. setzt neue Maßstäbe in der Leptospirose-Impfung beim Hund: Als einziger quadrivalenter Impfstoff verhindert er klinische Symptome und Sterblichkeit bei allen vier Serogruppen: L. Canicola, L. Icterohaemorrhagiae, L. Grippotyphosa und L.Australis “ (Ziffer I.5. des Tenors) irreführend und damit unzulässig. Auch insoweit werde eine vermeintliche Alleinstellung von E.® L. beansprucht, indem ein vollständiger – zeitlich nicht eingeschränkter – Schutz vor klinischen Symptomen und Mortalität gegen sämtliche vier Serogruppen (Serovare) suggeriert werde. Die entsprechende Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise werde jedoch enttäuscht. Die Fachinformation des Präparats weise für drei der vier Serovare vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass ein Schutz vor Mortalität und klinischen Symptomen nicht über die gesamte Dauer der Immunität nachgewiesen worden sei. Die Verfügungsbeklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sich die behauptete Einschränkung aus Fußnotenhinweisen ergebe. Zum einen könne eine absolut formulierte Aussage nicht durch einen Fußnotenhinweis relativiert werden, da das Publikum hier keine Klarstellung oder Relativierung erwarte.

71 Überdies sei – so die Verfügungsklägerin weiter – auch die Aussage auf der Landing-Page der Verfügungsbeklagten „Daher haben wir die Leptospiroseimpfung neu definiert: E. L. bietet für L. Australis eine 100%ige Verhinderung von 6 relevanten Risiken der Leptospirose – durch aktuelle Daten belegt“ (Ziffer I.6. des Tenors der Verbotsverfügung) irreführend und damit unzulässig nach §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG sowie Art. 119 Abs. 5; Abs. 6 TierAmV. Sie verstoße überdies gegen Art. 119 Abs. 4 TierAmV, wonach die Werbung der Fachinformation des Tierarzneimittels entsprechen müsse. Die angesprochenen Tierärzte verstünden die Angabe dahingehend, dass es bei Anwendung von E.® L. in Bezug auf das Serovar Australis keine Impfversager gebe, sechs relevante Risiken der Leptospirose mithin mit absoluter Sicherheit und in jedem Einzelfall (also zu 100%) ausgeschlossen seien und somit kein Risiko für eine Infektion oder Erkrankung bestehe. Eine 100%ige Schutzwirkung gegen das Serovar Australis sei hingegen nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht belegbar. Zwar spreche die referenzierte Studie von Bouvet et al. für eine hohe Wirksamkeit des konkreten Impfstoffs unter Laborbedingungen. Eine garantierte, allgemeine Immunisierung bei allen Tieren unter Feldbedingungen lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr sei die Wirksamkeit von Impfungen je nach individueller Immunantwort unterschiedlich ausgeprägt, wobei es immer auch Individuen gebe, die keine Immunantwort zeigten. Zudem handele es sich bei der Studie von Bouvet et al. um eine Laborstudie, die an gesunden, konventionellen Beagle Hunden – eine Rasse mit ausnahmslos gutem Gesundheitszustand – durchgeführt worden sei. Die Stichprobengrößen für die Testinfektionen seien zudem mit sechs bzw. sieben Hunden pro Versuchsgruppe – bei insgesamt 10,6 Millionen Hunden in Deutschland – sowohl zu Beginn (OOI) als auch zum Ende (DOI) der Immunität sehr klein gewesen. Auch die Autoren der Studie verwendeten selbst niemals den Ausdruck „100%-iger Schutz “. Demzufolge könne die Studie nicht als wissenschaftlicher Nachweis dafür dienen, dass alle mit E.® L. geimpften Hunde geschützt seien. Die beschränkte Aussagekraft der Untersuchung von Bouvet et al. werde dem Adressaten jedoch nicht offenbart. Es werde vielmehr der Eindruck erweckt, der beworbene 100-ige Impfschutz sei wissenschaftlich abgesichert. Durch die ergänzende Aussage „durch aktuelle Daten belegt “ werde die Irreführung überdies verstärkt, da sie beim angesprochenen Fachpublikum den unzutreffenden Eindruck hervorrufe, es lägen breiter angelegte, insbesondere praxisbezogene Daten wie etwa Feldstudien vor, was jedoch nicht der Fall sei.

72 Darüber hinaus müsse Werbung für Tierarzneimittel gemäß Art. 119 Abs. 4 TierAmV zulassungskonform sein. In der Fachinformation von E.® L. (Anlage AST 6) finde sich zwar die Aussage, dass durch die Impfung klinische Symptome und Sterblichkeit verhindert würden; die Angabe, dass durch die Impfung 100% der Hunde geschützt würden, sei dort hingegen nicht enthalten.

73 Schließlich sei auch die Angabe auf der Landing-Page der Verfügungsbeklagten „Studienbasiert: 100% Verhinderung von klinischen Symptomen und Sterblichkeit für alle 4 Serovare + Serovar Copenhageni “ (Ziffer I.7. des Tenors der Verbotsverfügung) irreführend und damit unzulässig nach §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG und Art. 119 Abs. 5; Abs. 6 TierAmV. Sie verstoße überdies ebenfalls gegen Art. 119 Abs. 4 TierAmV. Die Aussage sei – so meint die Verfügungsklägerin – bereits insoweit objektiv unrichtig und damit irreführend, als sie sich auf alle vier Serovare – und damit auch auf die drei Serovare, für die unstreitig ausweislich der Fachinformation ein Schutz vor Mortalität und klinischen Symptomen bis zum Ende der Immunitätsdauer (DOI) nicht bewiesen sei – beziehe. Sie stehe daher nicht mit der Fachinformation im Einklang. Einer Korrektur durch einen Fußnotenhinweis sei diese objektiv unzutreffende pauschale Behauptung einer 100% Verhinderung von klinischen Symptomen und Sterblichkeit für alle vier Serovare – wie oben bereits dargelegt – von vornherein nicht zugänglich.

74 Auf den Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 16.09.2025 (Az. 416 HKO 86/25) der Verfügungsbeklagten bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel untersagt,

75 für ihr verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel „E. L. Injektionssuspension für Hunde“ mit den folgenden Angaben bzw. Darstellungen zu werben und/oder werben zu lassen:

76 I. 1.E. L. – überlegen im Vergleich mit anderen quadrivalenten Impfstoffen auf dem deutschen Markt

77 und/oder

78 I.2.E. L. – der einzige quadrivalente Leptospirose-Impfstoff, der klinische Symptome und Sterblichkeit für alle 4 Serogruppen verhindert.* ,#,°

79 unter folgender Auflösung der Referenzen:

80 ***** Vergleich aktueller Hundeimpfstoffe gegen Leptospirose am deutschen Markt, Stand 04/2025

81 # Für L. interrogans Serovar Canicola / Serovar Icterohaemorrhagiae u. L. kirschneri Serovar Grippotyphosa wurde der Schutz vor Mortalität und klinischen Symptomen bis zum Ende der Immunitätsdauer nicht bewiesen.- -

82 ° L. Icterohaemorrhagiae/Serovar Icterohaemorraghiae, L. kirschneri/Serovar Grippotyphosa, L. Canicola/Serovar Canicola, L. Australis/Serovar Bratislava-...

83 zu I.1. und I.2. wenn dies geschieht wie auf der Webseite der Antragsgegnerin gemäß der

84 Anlage AST 1

85 und/oder

86 I.3.E.® L4 L. ist aktuell der einzige Leptospirose-Impfstoff für Hunde auf dem deutschen Markt, der nicht nur die klinischen Symptome, sondern auch die Sterblichkeit für alle 4 Serogruppen verhindert .1“

87 unter folgender Auflösung der Referenz:

88 1 Vergleich aktueller quadrivalenter Leptospiroseimpfstoffe für Hunde am deutschen Markt, Stand 04/2025

89 zu I.3. wenn dies geschieht wie in der Anzeige im Vet-Magazin ( Anlage AST 2 )

90 und/oder

91 I.4.Die einzige Leptospirose – Impfung, die Sterblichkeit und klinische Symptome für alle 4 Serovare verhindert *,#“

92 unter folgender Auflösung der Referenzen:

93 ***** Vergleich aktueller Hundeimpfstoffe gegen Leptospirose am deutschen Markt, Stand 04/2025

94 # Für L. interrogans Serovar Canicola / Serovar Icterohaemorrhagiae u. L. kirschneri Serovar Grippotyphosa wurde der Schutz vor Mortalität und klinischen Symptomen bis zum Ende der Immunitätsdauer nicht bewiesen.

95 zu I.4. wenn dies geschieht wie in einem Verkaufsblatt ( Anlage AST 3 ) und/oder einem zweiseitigen Produktflyer ( Anlage AST 4 );

96 und/oder

97 I.5.E. L. setzt neue Maßstäbe in der Leptospirose-Impfung beim Hund: Als einziger quadrivalenter Impfstoff verhindert er klinische Symptome und Sterblichkeit# bei allen vier Serogruppen: L. Canicola, L. Icterohaemorrhagiae, L. Grippotyphosa und L.Australis* .“

98 unter folgender Auflösung der Referenzen:

99 ***** Vergleich aktueller Hundeimpfstoffe gegen Leptospirose am deutschen Markt, Stand 04/2025

100 # Für L. interrogans Serovar Canicola / Serovar Icterohaemorrhagiae u. L. kirschneri Serovar Grippotyphosa wurde der Schutz vor Mortalität und klinischen Symptomen bis zum Ende der Immunitätsdauer nicht bewiesen.

101 und/oder

102 I.6.Daher haben wir die Leptospiroseimpfung neu definiert: E. L. bietet für L. Australis eine 100%ige Verhinderung von 6 relevanten Risiken der Leptospirose – durch aktuelle Daten belegt. 1“

103 unter folgender Auflösung der Referenz:

104 1 Bouvet et al., A New Licensed Quadrivalent Antileptospiral Canine Vaccine Prevents Mortality, Clinical Signs, Infection, Bacterial Excretion, Renal Carriage and Renal Lesions Caused by Leptospira Australis Experimental Challenge; Vaccines 2024, 12, 1104

105 und/oder

106 I.7.Studienbasiert: 100% Verhinderung von klinischen Symptomen und Sterblichkeit für alle 4 Serovare 1,12,# + Serovar Copenhageni §,11,12

107 unter folgender Auflösung der Referenzen:

108 # Für L. interrogans Serovar Canicola / Serovar Icterohaemorrhagiae u. L. kirschneri Serovar Grippotyphosa wurde der Schutz vor Mortalität und klinischen Symptomen bis zum Ende der Immunitätsdauer nicht bewiesen.

109 § Verhinderung der 6 Schutzkriterien zwei Wochen nach der Impfung in einer klinische Belastungsstudie gezeigt, Dauer der Immunität für L. Copenhageni nicht bewiesen

110 1 Bouvet et al., A New Licensed Quadrivalent Antileptospiral Canine Vaccine Prevents Mortality, Clinical Signs, Infection, Bacterial Excretion, Renal Carriage and Renal Lesions Caused by Leptospira Australis Experimental Challenge; Vaccines 2024, 12, 1104

111 11 Bouvet et al., A canine vaccine against Leptospira serovars Icterohaemorrhagiae, Canicola and Grippotyphosa provides cross protection against Leptospiraserovar Copenhageni; Veterinary Immunology and Immunopathology 219 (2020) 109985

112 12 CVMP Assessment Report for E. L. (EMEA/V/C/005944/0000), 15 February 2023, EMA/85879/2023, Veterinary Medicines Division

113 zu I.5. – I.7. jeweils, wenn dies geschieht wie auf der Webseite der Antragsgegnerin gemäß der Anlage AST 1 .

114 Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung am 20.10.2025 Widerspruch eingelegt.

115 Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,

116 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 16.09.2025 (Az. 416 HKO 86/25) zu bestätigen und den auf ihre Aufhebung gerichteten Widerspruch vom 20.10.2025 zurückzuweisen.

117 Die Verfügungsbeklagte beantragt,

118 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 16.09.2025 (Az. 416 HKO 86/25) aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

119 Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei. Die mit dem vorprozessualen Abmahnschreiben verlangte Unterlassungserklärung gehe weit über die von der Verfügungsklägerin behauptete Rechtsverletzung hinaus. Die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung entspreche schon deshalb nicht dem Verfügungsantrag, weil in dem Verfügungsantrag – anders als in der mit der Abmahnung verlangten Unterlassungserklärung – jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen werde und auch die Fußnoten einbezogen würden. Mit ihrer Abmahnung habe die Verfügungsklägerin hingegen von der Verfügungsbeklagten eine globale Unterlassungserklärung ohne jede Beschränkung verlangt. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ergebe sich daher, dass das Regelbeispiel des § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG erfüllt und die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche damit rechtsmissbräuchlich sei.

120 Die Verfügungsbeklagte argumentiert weiter, dass der Verfügungsklägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustünden. Die fraglichen Werbeaussagen seien nicht irreführend, sondern ergäben sich unmittelbar aus der einschlägigen Fachinformation. Diese stelle insbesondere auch im Hinblick auf die vergleichenden Überlegenheitsaussagen gegenüber anderen Leptospirose-Impfstoffen einen hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis dar. Es bedürfe insoweit keiner klinischen Head-to-Head-Studie, weil in der Werbung lediglich die Angaben der Fachinformationen von drei Tierarzneimitteln miteinander verglichen würden. Eine Head-to-Head-Studie von Tierarzneimitteln sei demgegenüber dann erforderlich, wenn ein direkter Vergleich der Arzneimittel hinsichtlich Wirksamkeit, Sicherheit und Nebenwirkungsprofil notwendig sei, um eine fundierte Therapieentscheidung treffen zu können.

121 Im Übrigen werde einem etwaigen Fehlverständnis der angesprochenen Verkehrskreise in Bezug auf die streitgegenständlichen Angaben durch die Fußnotenhinweise ausreichend entgegengewirkt bzw. werde eine Irreführung hierdurch beseitigt. Der Hinweis nehme auch am Blickfang teil. Die streitgegenständliche Werbung richte sich an Tierärzte, die darin geschult seien, Fußnoten und Quellennachweise in ihre Bewertung mit einzubeziehen. Auch sei in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass immer dann, wenn der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslöse, eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen könne, wenn dieser am Blickfang teilhabe und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibe. Auch dann, wenn der Blickfang eine objektiv unrichtige Angabe enthalte, könne eine solche in einer weiteren Angabe, auf die im Blickfang mithilfe eines Sterns oder einer Fußnote hingewiesen werde, korrigiert werden.

122 Aus der unter Ziffern I.1. und I.2. tenorierten Aussagen und Darstellungen ergebe sich, dass es sich um einen reinen Vergleich der zugelassenen Indikationen auf Basis der Fachinformation handele. Ein darüberhinausgehendes Wirksamkeitsversprechen stehe gerade nicht im Raum. Die angegriffene Überschrift der Vergleichstabelle „E. L. – überlegen im Vergleich mit anderen quadrivalenten Impfstoffen auf dem deutschen Markt “ beziehe sich unmissverständlich auf die sich aus dem direkten Vergleich der Fachinformationen ergebenden und in der streitgegenständlichen Vergleichstabelle dargestellten Mehrzahl zugelassener Anwendungsgebiete von E. L.® gegenüber den Vergleichsprodukten. Es sei fernliegend anzunehmen, dass für einen reinen Indikationenvergleich, der sich unmittelbar aus der Fachinformation ergebe, eine klinische Head-to-Head-Vergleichsstudie durchgeführt worden sei. Eine klinische Head-to-Head-Vergleichsstudie legitimiere keine werbliche Gegenüberstellung der zugelassenen Indikationen. Sie könne daher auch nicht zur Rechtfertigung einer solchen Gegenüberstellung gefordert werden. Überdies könne eine klinische Head-to-Head-Vergleichsstudie in der Qualität und Aussagekraft nicht über die jeweiligen Zulassungsstudien, die den gesetzlichen Anforderungen genügen müssten und behördlich überprüft würden, hinausgehen. Zulassung und Fachinformation hätten, da das Zulassungsverfahren streng reguliert und standardisiert sei, aus ebendiesem Grund eine indizielle Bedeutung für den Nachweis einer hinreichenden wissenschaftlichen Sicherung. Jedenfalls werde eine Irreführung aber dadurch ausgeschlossen, dass die Verfügungsbeklagte durch die Sternchenfußnote, welche unmittelbar und deutlich neben der Tabelle aufgelöst werde und damit am Blickfang teilnehme, darauf hinweise, dass es sich um einen reinen Vergleich auf Grundlage der Fachinformation handele.

123 Jedenfalls sei aber – so die Verfügungsbeklagte – der auf die unter Ziffer I.1. tenorierte Werbeaussage gestützte Unterlassungsantrag rechtsmissbräuchlich, weil die Verfügungsklägerin für ihr zu E. L.® unmittelbar im Wettbewerb stehende Produkt V1® P. ebenfalls mit einem Vergleich werbe, der sich allein auf die jeweilige Fachinformation stütze. Die Verfügungsklägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie in dem vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertrete, ein Vergleich von Tierarzneimitteln sei nur auf Basis einer Head-to-Head-Studie zulässig, selbst aber Vergleiche ausschließlich auf Basis von Fachinformationen durchführe und veröffentliche.

124 Weiter seien – so argumentiert die Verfügungsbeklagte – auch die unter Ziffern I.3., I.4., I.5. und I.7. tenorierten Werbeaussagen nicht irreführend, da sei hinreichend wissenschaftlich belegt seien und der zugrundeliegende Nachweis im Zulassungsverfahren bestätigt worden sei. Aus dem Gesamterscheinungsbild des betreffenden Werbematerials ergebe sich eindeutig, dass es sich bei den angegriffenen Werbeaussagen um einen Indikationenvergleich auf Basis der Fachinformation handele. Dieser Vergleich der Fachinformationen zeige unmittelbar, dass E.® L. aktuell der einzige Leptospirose-Impfstoff für Hunde auf dem deutschen Markt sei, der Sterblichkeit und klinische Symptome für alle vier Serovare verhindere. E.® L. habe in den Zulassungsstudien einen Schutz in allen Serogruppen auch gegen Mortalität und klinische Symptome bewiesen. Aus ebendiesem Grund sei für den Impfstoff auch insoweit die Zulassung erteilt worden, weshalb E.® L. auch so beworben werden dürfe. Die von der Werbung angesprochenen Tierärzte – hierbei handele es sich um einen versierten und fachkundigen Adressatenkreis – würden hingegen nicht erwarten – so die Auffassung der Verfügungsbeklagten –, dass der Impfstoff E.® L. vor Mortalität und klinischen Symptomen sowohl zum Anfang der Immunisierung nach zwei Wochen als auch für alle vier Serovare zum Ende der Immunisierung nach einem Jahr uneingeschränkt schütze und dass diese Aussagen auf einen hinreichend wissenschaftlich gesicherten Beleg gestützt werden könnten. An keiner Stelle des Werbematerials werde die Dauer der Immunität oder eine Schutzwirkung in allen Indikationen über die gesamte Dauer der Immunität beworben. Vielmehr werde E.® L. so beworben, wie es zugelassen und in der Fachinformation bestätigt sei. Die Bewerbung erfolge mit wortgleicher Klarstellung zu den Ergebnissen der Studienlage in Bezug auf die Wirksamkeitsdauer. Auch sei durch die abgebildeten Fußnoten hinreichend kenntlich gemacht, dass sich einzelne Werbeaussagen ausschließlich auf den Zeitpunkt OOI bezögen.

125 Schließlich – so die Verfügungsbeklagte – sei auch die unter Ziffer I.6. tenorierte Werbeaussage hinreichend wissenschaftlich belegt und damit nicht irreführend. Die Inanspruchnahme einer 100%-igen Verhinderung von sechs relevanten Risiken der Leptospirose für L. Australis sei durch die referenzierte Studie von Bouvet et al. belegt und stelle daher kein unzulässiges Wirksamkeitsversprechen dar. Die Studie genüge allen Beweisanforderungen und sei hinreichend aussagekräftig, insbesondere sei die Anzahl der inkludierten Hunde hinreichend. Dies sei bereits durch die Anerkennung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (European Medicines Agency – im Folgenden EMA) im Zulassungsverfahren hinreichend belegt. Soweit sich einzelne Aussagen nur auf den Beginn der Immunität (OOI) bezögen, würde dies durch die Fußnoten hinreichend kenntlich gemacht. Da die der Zulassung zugrundeliegenden Daten – entsprechend den für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen der Pharmacopoeia – das außergewöhnliche Ergebnis einer Wirksamkeit in 100% der Fälle ergäben, dürfe dies auch entsprechend beworben werden. Durch die Klarstellung „durch aktuelle Daten belegt “ sei hinreichend verdeutlicht, dass es sich insoweit nicht um ein Wirksamkeitsversprechen handele, sondern um die Wiedergabe von Studienergebnissen. Diese Daten seien für die angesprochenen Verkehrskreise mit Rücksicht auf den am Blickfang teilhabenden Verweis auf die Studie von Bouvert et al. auch nachvollziehbar. Der Umstand, dass es sich bei den zugrundeliegenden Daten um eine Laborstudie handele, werde durch die Angabe, dass sich die Wirksamkeitsergebnisse aus einer Studie ergäben und die Laborstudie entsprechend in der Fußnote in Bezug genommen werde, hinreichend deutlich. Weiter komme der Umstand, dass die Studienlage eine 100%-ige Wirksamkeit belege, auch darin zum Ausdruck, dass die EMA den Claim „Prevention“ - in Abgrenzung zu dem Claim „Reduction“ - gewährt habe.

126 Schließlich fehle es dem Verfügungsantrag – so meint die Verfügungsbeklagte – auch an einem Verfügungsgrund, weil die Verfügungsklägerin die Dringlichkeitsfrist nicht gewahrt habe. Sie habe ohne zwingende Gründe nach Kenntnis der vermeintlichen Rechtsverstöße mehr als vier Wochen verstreichen lassen, bevor sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt habe.

127 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

128 Die einstweilige Verfügung vom 16.09.2025 war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung.

I.

129 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

130 Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten Unterlassung entsprechend dem Tenor zu I. der einstweiligen Verfügung vom 16.09.2025 verlangen.

131 Sowohl Verfügungsanspruch (1.) als auch Verfügungsgrund (2.) sind gegeben.

1.

132 Die angegriffenen werblichen Darstellungen sind wettbewerbswidrig. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 3a, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 UWG sowie in Verbindung mit Art. 119 Abs. 5 Verordnung (EU) 2019/6 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/E (Tierarzneimittelverordnung – im Folgenden TierAmV).

133 Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie die im Streit stehenden Werbeaussagen unterlässt, weil diese für die angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung des – auch im Bereich der Werbung für Tierarzneimittel geltenden – Strengeprinzips irreführend sind.

a)

134 Das Vorgehen der Verfügungsklägerin ist nicht gemäß § 8c UWG wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass den Fallgruppen des § 8c Abs. 2 UWG lediglich Indizwirkung zukommt und eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände erforderlich ist. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten hat die Verfügungsbeklagten auch mit der Widerspruchsbegründung vom 20.10.2025 nicht dargelegt.

135 Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 8c Abs. 2 UWG Nr. 5 nicht vor. Der Tatbestand gemäß Ziffer 5. setzt voraus, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Das ist der Fall, wenn die Forderung außerhalb des vertretbaren Rahmens liegt, was hier offenkundig nicht der Fall ist. Die geforderte Unterlassungsverpflichtung entspricht dem (begründeten) Verfügungsantrag. Die Abmahnung ist danach bereits nicht zu weitgehend.

136 Auch der von der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der unter Ziffer I.1. der Verbotsverfügung tenorierten Werbeangaben erhobene „unclean hands“-Einwand kann im vorliegenden Fall keine Beachtung finden, weil die gerügten Wettbewerbsverstöße nicht ausschließlich die Interessen der Parteien, sondern ersichtlich auch die Interessen Dritter, insbesondere solche der Allgemeinheit – vorliegend den Schutz der Tiergesundheit – tangieren (BGH, Urteil vom 26.11.1976, Az. I ZR 86/75).

b)

137 Die Verfügungsklägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG als Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten klagebefugt und materiell-rechtlich anspruchsberechtigt.

138 Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urteil vom 13.07.2023, Az. I ZR 152/21). Voraussetzung ist ein konkreter, nämlich wettbewerblicher Bezug der Ware oder Dienstleistung des handelnden Unternehmers zur Ware oder Dienstleistung eines anderen Unternehmers.

139 Danach ergibt sich, dass die Verfügungsklägerin, die – wie die Verfügungsbeklagte – Produkte im Bereich der Tiergesundheit entwickelt und produziert und ebenso wie diese einen Impfstoff für Hunde vertreibt, der gegen Leptospirose schützt, mit der Verfügungsbeklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG steht.

c)

140 Die von der Verfügungsklägerin angegriffenen Werbeaussagen und grafischen Darstellung entsprechend den Ziffern I.1. bis I.7. der einstweiligen Verfügung vom 16.09.2025 sind an den strengeren Vorgaben des Heilmittelwerberechts zu messen, weil es sich um produkt- und leistungsbezogene Aussagen zu Tierarzneimitteln mit dem Ziel der Absatzförderung handelt.

141 Zwar unterliegt seit dem 28.1.2022 die Werbung für Tierarzneimittel zunächst den Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung. Als Werbung für Tierarzneimittel gilt nach der Definition in Art. 4 Nr. 40 TierAmV jede Äußerung im Zusammenhang mit Tierarzneimitteln zur Förderung der Abgabe, des Vertriebs, des Verkaufs, der Verschreibung oder der Verwendung von Tierarzneimitteln, einschließlich der Abgabe von Zuwendungen und Werbegaben. Eine Definition des Begriffs der Tierarzneimittel enthält die Verordnung in Art. 4 Abs. 1 TierAmV. Danach sind Tierarzneimittel unter anderem alle Stoffe oder Stoffzusammenstellungen, die zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten bestimmt sind. In Art. 119 Abs. 5 sieht die TierAmV ein Verbot irreführender Werbung für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel vor. Das Heilmittelwerbegesetz findet nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWG nur noch Anwendung auf die Werbung für andere tiermedizinische Produkte wie Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

142 Bei den hier im Streit stehenden Darstellungen und Aussagen handelt es sich um Werbung im Sinne der Bestimmung des Art. 4 Nr. 40 TierAmV, da es sich um produkt- und leistungsbezogene Aussagen handelt, die darauf angelegt sind, den Absatz des Präparats E. L. – bei dem es sich wiederum um eine Stoffzusammenstellung handelt, die zur Verhütung von Tierkrankheiten bestimmt ist – zu fördern. Denn der Sinn der einzelnen Darstellungen und Aussagen ist, die angesprochenen Tierärzte auf den von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Impfstoff aufmerksam zu machen und prominent auf die Wirksamkeit und Sicherheit des Impfstoffs E. L. im Vergleich zu anderen Leptospirose-Impfstoffen hinzuweisen. Nachteilige Aspekte wie Nebenwirkungen oder ähnliches werden nicht genannt.

143 Trotz Ausgliederung der Regelungen hinsichtlich der Werbung für Tierarzneimittel gelten allerdings die – bis dahin nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) geltenden – Regelungen des heilmittelwerberechtlichen Strengeprinzips fort. Denn auch bei der Verabreichung von Tierarzneimitteln ist nach wie vor das hohe Gut der Gesundheit berührt. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage sind bei gesundheitsbezogenen Angaben stets besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Dass dies auch für Tierarzneimittel gelten muss, folgt bereits daraus, dass der Schutz des Tieres in Art. 20a GG in das Grundgesetz aufgenommen ist. Zudem sind sowohl Haus- als auch Nutztiere potentielle Überträger von Krankheiten, so dass sich die Gefährdung der Gesundheit von Tieren auch unmittelbar auf die Gesundheit von Menschen auswirken kann.

144 Vor diesem Hintergrund gelten auch im Bereich der Tierarzneimittelwerbung die engen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung, wonach besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind, weil mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit verbunden sein können (BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11; OLG Hamburg, Urteil vom 31.07.2017, Az. 3 U 117/16). Werbende Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung sind deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH a.a.O.). Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11; BGH, Urteil vom 07.05.2015, Az. I ZR 29/14). Dann liegt die Irreführung nicht darin, dass die Aussage falsch ist, sondern darin, dass sie jeder Grundlage entbehrt, während der Verkehr annimmt, niemand werde ohne qualifizierte Grundlage eine derartige Behauptung aufstellen.

145 In diesen Fällen ergibt sich die Irreführung bereits daraus, dass die durch die uneingeschränkt aufgestellte werbliche Auslobung in Bezug genommene Studie selbst die Werbeaussage nicht oder nicht uneingeschränkt trägt. Ein Verbot derartiger Werbung rechtfertigt sich unabhängig davon, ob die Aussage inhaltlich richtig ist, sich etwa auf andere, in der konkreten Werbung aber nicht als Beleg angeführte Studien stützen ließe. Das Strengeprinzip im Heilmittelwerberecht erfordert es nämlich, dass sich eine Werbung, die sich auf Studien stützt und damit eine wissenschaftliche Absicherung suggeriert, auf Studien bezieht, die die mitgeteilten Aussagen auch tatsächlich ergeben. Der (Tier)Arzt muss in der Lage sein, die durch eine Studie angeblich wissenschaftlich belegte Aussage unmittelbar durch diese Studie zu überprüfen, ohne noch verifizieren zu müssen, ob die Ergebnisse anderer Studien - im Zusammenhang mit dieser Studie gelesen - die Werbebehauptung ergeben. Anderenfalls wäre die ärztliche Therapieentscheidung auf der Grundlage von mit wissenschaftlichen Studien belegten Werbeaussagen mit zu großen Unsicherheiten und möglichen Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit verbunden

146 Ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit kommt insbesondere in Betracht, wenn die als Beleg angeführte Studie den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht. Die Studienergebnisse entsprechen grundsätzlich nur dann den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11). Dies gilt in besonderem Maße bei den hier in Rede stehenden vergleichenden Werbeaussagen. Um vergleichende Werbeaussagen in wissenschaftlich abgesicherter Weise treffen zu können, bedarf es einer spezifischen Head-to-Head-Untersuchung (OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2021, Az. 3 U 143/20).

147 Ob darüber hinaus auch weitere Studien eine Werbeaussage tragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Voraussetzung hierfür ist in jedem Fall die Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln. Für die Frage der Irreführung kommt es zudem weiter darauf an, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls auf die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird (BGH a.a.O.).

d)

148 Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes sind die unter Ziffern I.1. und I.2. der einstweiligen Verfügung vom 16.09.2025 tenorierten Werbeaussagen und Darstellungen irreführend und damit unzulässig gemäß Art. 119 Abs. 5 TierAmV, weil es den fraglichen Angaben, die einen Vorteil des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Impfstoffs E.® L. gegenüber anderen auf dem Markt verfügbaren Leptospirose-Impfstoffen hinsichtlich Sterblichkeit und klinischer Symptome ausloben, an einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung fehlt.

149 Maßgeblich für die Frage, ob eine Werbung als irreführend anzusehen ist, ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten der Werbung abzustellen. Die Verkehrsanschauung orientiert sich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH, Urteil vom 26.09.2002, Az. I ZR 89/00). Sämtliche hier im Streit stehende Werbeaussagen und Darstellungen wenden sich ersichtlich an Tierärzte, welche mit der Impfung von Hunden zum Schutz vor Leptospirose befasst sind. Für das Verständnis der beanstandeten Gegenüberstellung ist mithin auf den Erkenntnishorizont eines durchschnittlich informierten und durchschnittlich verständigen Tierarztes abzustellen, der die Werbeangaben mit dem Maß an Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, mit dem er solcher Werbung üblicherweise begegnet.

150 Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Tierarztes kann die Kammer, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen kann, selbst beurteilen. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Fachkreis die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (OLG Hamburg, Urteil vom 16.02.2017, Az. 3 U 194/15).

151 Der mit der Werbung angesprochene Tierarzt wird sowohl der unter Ziffer I.1. des Tenors der angegriffenen Untersagungsverfügung abgebildeten Gegenüberstellung als auch den unter Ziffern I.1. und I.2. formulierten Überlegenheitsbehauptungen „E. L. – überlegen im Vergleich mit anderen quadrivalenten Impfstoffen auf dem deutschen Markt “ und „E. L. – der einzige quadrivalente Leptospirose-Impfstoff, der klinische Symptome und Sterblichkeit für alle 4 Serogruppen verhindert“ entnehmen, dass die hier beworbenen Vorteile von E.® L. gegenüber den übrigen auf dem deutschen Markt angebotenen quadrivalenten Leptospirose-Impfstoffen wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis entsprechen und die hier für die Werbeangaben zu I.1. zum Beleg herangezogene Fachinformation Daten enthält, die diesen Vergleich in wissenschaftlich abgesicherter Weise belegen. In dieser Erwartung wird der angesprochene Tierarzt hingegen enttäuscht. Um entsprechende vergleichende Werbeaussagen in wissenschaftlich abgesicherter Weise treffen zu können, hätte es hier einer klinischen Head-to-Head Untersuchung bedurft.

152 Dass die genannten Aussagen einen Vergleich zwischen dem von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Impfstoff E.® L. und anderen Leptospirose-Impfstoffen betrifft, ergibt sich zum einen (I.1. des Tenors der Verbotsverfügung) bereits aus der eindeutigen Formulierung „überlegen im Vergleich“ und der vergleichenden Gegenüberstellung in der dazugehörigen Übersicht. Hinsichtlich der unter Ziffer I.2. tenorierten Werbeaussage folgt die vergleichende Aussage aus der Behauptung der Überlegenheit von E.® L gegenüber anderen Leptospirose-Impfstoffen.

153 Der Fachverkehr erwartet von einer Heilmittelwerbung mit - wie hier - Überlegenheitsbehauptungen zu beworbenen (Tier)Arzneimitteln und ihren Wirkungen mangels entgegenstehender oder einschränkender Angaben generell, dass die beworbenen Vorteile eines Präparats gegenüber einem Wettbewerbspräparat wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis entsprechen, mithin statistisch gesichert sind (OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2021, Az. 3 U 143/20; Urteil vom 28.03.2024, Az. 3 U 52/22). Da die hier im Streit stehenden Werbeangaben zur überlegenen Wirksamkeit des beworbenen Leptospirose-Impfstoffes gegenüber den Impfstoffen anderer Hersteller sich jedoch auf Werte und Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen stützen, die nicht mittels einer klinischen Vergleichsstudie (Head-to-Head-Studie), sondern im Rahmen von Einzeluntersuchungen mit unterschiedlichen Versuchsbedingungen ermittelt worden sind, fehlt es an der notwendigen wissenschaftlichen Absicherung. Die Angaben sind damit als irreführend zu unterlassen.

154 Die Verfügungsbeklagte rechtfertigt die angegriffene Werbung und macht geltend, die betreffenden Angaben stützten sich auf eine Gegenüberstellung der jeweils einschlägigen Fachinformation. Der Umstand, dass die im Einzelnen zum Vergleich gegenübergestellten Parameter der jeweiligen Fachinformation des Impfstoffes entnommen sind, lässt den Irreführungsgehalt der Angabe hingegen nicht entfallen. Vielmehr wird deutlich, dass die vergleichenden Werbeaussagen nicht durch das Ergebnis einer Head-to-Head-Studie belegt sind, die überdies den Anforderungen des für Wirkaussagen maßgeblichen wissenschaftlichen Goldstandards genügen müssen. Zwar begründet der Inhalt der Fachinformation stets die Vermutung, dass diese den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt des jeweiligen Standes der Fachinformation zutreffend wiedergibt. Die hier im Streit stehenden Werbeaussagen geben jedoch nicht lediglich einzelne Inhalte der Fachinformationen wieder, sondern werben damit, dass ein Vergleich jedes einzelnen – in der Fachinformation angegebenen – Parameters die Überlegenheit des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Impfstoffes ergeben hat. Derartige Werbeangaben zur überlegenen Wirksamkeit eines Tierarzneimittels gegenüber Wettbewerbspräparaten, die den Eindruck erwecken, sie stützten sich auf wissenschaftliche Untersuchungen, sind jedoch – wie oben dargelegt – irreführend, wenn die miteinander verglichenen Werte nicht mittels einer klinischen Vergleichsstudie, in der beide Arzneimittel direkt miteinander verglichen werden und deren Wirksamkeit und Sicherheit bewertet wird, ermittelt worden sind. Die von der Verfügungsbeklagten angeführten Erkenntnisse aus dem für den jeweiligen Impfstoff durchgeführten Zulassungsverfahren, die in die jeweilige Fachinformation Eingang gefunden haben, sind demgegenüber im Rahmen von Einzeluntersuchungen zu verschiedenen Zeitpunkten und unter unterschiedlichen Versuchsbedingungen ermittelt worden. An dem zur wissenschaftlichen Absicherung der getroffenen Vergleichsaussage erforderlichen direkten Vergleich der einzelnen Impfstoffe fehlt es daher gerade. Die Erwartung des angesprochenen Verkehrs wird damit enttäuscht.

155 Die fragliche Werbeaussage beinhaltet im Übrigen keine Einschränkungen oder Vorbehalte, die dem Werbeadressaten die fehlende wissenschaftliche Absicherung der Überlegenheitsaussage und die geringere Aussagekraft der Werbung vor Augen führt. Derartige Einschränkungen lassen sich insbesondere nicht den abgedruckten Fußnotenhinweisen entnehmen. Insbesondere lässt der Hinweis „Vergleich aktueller Hundeimpfstoffe gegen Leptospirose am deutschen Markt, Stand 04/2025 “ vollkommen offen, auf welche Grundlage sich dieser Vergleich stützt und klärt den Werbeadressat gerade nicht darüber auf, dass es an einer direkten klinischen Vergleichsuntersuchung fehlt.

156 Dem angesprochenen Verkehr wird die lediglich eingeschränkte wissenschaftliche Absicherung der beworbenen Überlegenheit des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Impfstoffes nicht klar vor Augen geführt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Zitatwahrheit mit der Folge einer Irreführung liegt vor.

e)

157 Diese Überlegungen gelten auch für die unter Ziffern I.3., I.4. und I.5. der angegriffenen Verbotsverfügung vom 16.09.2025 tenorierten Aussagen, weil sie jeweils eine entsprechende – nicht in wissenschaftlicher Weise abgesicherte – Überlegenheitsbehauptungen enthalten.

f)

158 Soweit die Verfügungsbeklagte schließlich mit den unter Ziffern I.6. und I.7. der Verbotsverfügung tenorierten Aussagen „Daher haben wir die Leptospiroseimpfung neu definiert: E. L. bietet für L. Australis eine 100%ige Verhinderung von 6 relevanten Risiken der Leptospirose – durch aktuelle Daten belegt “ und „Studienbasiert: 100% Verhinderung von klinischen Symptomen und Sterblichkeit für alle 4 Serovare + Serovar Copenhageni“ eine absolute Schutzwirkung ihres Impfstoffes E.® L4 L. behauptet, sind die Angaben ebenfalls geeignet, die angesprochenen Tierärzte in die Irre zu führen.

159 Die Verfügungsklägerin macht zu Recht geltend, dass erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die fragliche Aussage angesichts der Bezugnahme auf die Untersuchung von Bouvet et al. und mangels einschränkender oder differenzierender Hinweise entnehmen werden, dass die behauptete 100%-ige Schutzwirkung – und damit eine uneingeschränkte Verhinderung der klinischen Symptome und der Sterblichkeit für alle vier Serogruppen unabhängig vom Zeitpunkt der Immunisierung – mit der zum Beleg referenzierten Studie von Bouvet et al. wissenschaftlich abgesichert ist. Tatsächlich ergibt sich eine solche 100%-ige Schutzwirkung im Sinne einer vollen Immunität mit einem absolut gewährleisteten Schutz aus den Ergebnissen der genannten Studie jedoch nicht.

160 Die Verfügungsklägerin hat substantiiert dargelegt, dass sich die beworbene absolute Schutzwirkung der Studie von Bouvet et al. nicht entnehmen lässt, weil deren Ergebnisse sich ausschließlich auf streng kontrollierte Labor-Challenge-Szenarien - im Unterschied zu Felduntersuchungen - beziehen. Auch die von der Verfügungsbeklagten zitierten Angaben der EMA in den als Anlage AG 16 überreichten REVISED POSITION PAPERS ON INDICATIONS FOR VETERINARY VACCINES zur Gewährung des Claims „Prevention“ bestätigen die von der Verfügungsklägerin dargelegte limitierte Aussagekraft der referenzierten Studie von Bouvet et al., wenn es dort heißt, dass der „Prevention“-Claim gewährt werden könne, „auch wenn eine komplexe Prävention in Feldversuchen nicht nachgewiesen werden kann “.

161 Es hätte daher der Verfügungsbeklagten oblegen, die wissenschaftliche Absicherung der angegriffenen Werbeaussage glaubhaft zu machen. Denn hat der Werbende mit einer Studie mit eingeschränkter Aussagekraft geworben, ohne hierauf hinzuweisen und die sich daraus ergebenden Limitierungen zu erwähnen, so übernimmt er dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der Aussage, die er – abweichend von den allgemeinen Regeln – im Streitfall darzulegen und zu beweisen hat.

162 Soweit die Verfügungsbeklagte zur Verteidigung der im Streit stehenden Werbeaussagen darauf verweist, dass auf der Grundlage der Studiendaten, die auch der Untersuchung von Bouvet et. al. zugrunde gelegen haben, die Zulassung für den Impfstoff E.® L. erteilt worden ist, übersieht sie, dass die Voraussetzung für die Zulassung nicht eine 100%-ige Wirksamkeit des Arzneimittels ist. Im Zulassungsverfahren wird vielmehr die pharmazeutische Qualität, die Sicherheit sowie die Wirksamkeit und Verträglichkeit des Präparats geprüft. Wenn die Studien zeigen, dass sein Nutzen die Risiken überwiegt, erfolgt die Zulassung. Ob ein Präparat hingegen besser wirkt oder zum Beispiel weniger Nebenwirkungen hat als ein anderes, das bereits auf dem Markt ist, spielt hingegen (zunächst) keine Rolle. Schließlich kann aus den oben dargelegten Gründen allein der Umstand, dass die EMA einen sogenannten „Prevention“-Claim gewährt hat, keinen geeigneten Anhaltspunkt dafür bieten, dass mit der referenzierten Zulassungsstudie von Bouvet et al.ein hinreichend gesicherter wissenschaftlicher Beleg für die beworbene 100%-ige Schutzwirkung des Impfstoffes E.® L. existiert.

g)

163 Bei der Vorschrift des Art. 119 Abs. 5 TierAmV handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 3a UWG.

164 Der vorstehend dargelegten Verstöße der Verfügungsbeklagten gegen die Vorschrift des Art. 119 Abs. 5 TierAmV HWG ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung unter Berücksichtigung der Zwecke für die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2024, Az. I ZR 91/23) und im Streitfall mit Blick auf den bezweckten Gesundheitsschutz ohne weiteres zu bejahen. Denn im Interesse des Gesundheitsschutzes und der daraus resultierenden strengeren Vorgaben des Heilmittelwerberechts ist bei Verstößen gegen die heilmittelwerberechtlichen Bestimmungen die Spürbarkeit des Verstoßes grundsätzlich gegeben und nur ganz ausnahmsweise zu verneinen (BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 206/17; BGH, Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 213/13). Den strengen Anforderungen an den Nachweis eines ausnahmsweise nicht erfassten Bagatellverstoßes hat die Verfügungsbeklagte hier ersichtlich nichts entgegenzusetzen.

h)

165 Die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr wird durch den jeweiligen Verstoß begründet und wurde durch die Verfügungsbeklagte bislang nicht – insbesondere nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung – ausgeräumt.

2.

166 Der Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese Vermutung hat die Verfügungsbeklagte nicht erschüttert.

167 Vielmehr hat die Verfügungsklägerin schlüssig dargelegt, dass sie Abmahnung und Antragstellung zügig betrieben hat. Danach hat sie unmittelbar nach Kenntnis von der im Streit stehenden Werbebroschüre die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 04.06.2025 erfolglos abgemahnt und am 27.06.2025 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht.

168 Das damit verbundene Zuwarten ist – auch angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Streitstoffs – nicht als dringlichkeitsschädlich zu bewerten. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg zu den zeitlichen Anforderungen an ein hinreichend zügiges Vorgehen bewegt sich in einem Bereich von etwa sechs bis acht Wochen zwischen der Kenntnis vom Rechtsverstoß und der Stellung des Verfügungsantrags, wobei es in dem hier vorliegenden Bereich der Heilmittelwerbung sachgerecht ist, im Interesse der ordentlichen Vorbereitung des Verfügungsverfahrens tendenziell einen großzügigeren Maßstab anzulegen (OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019, Az. 3 U 105/18 m.w.N.). Die Verfügungsklägerin hielt sich hier in dem dargestellten zeitlichen Rahmen. Die Verfügungsbeklagte hat demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Verfügungsklägerin von der im Streit stehenden Werbung bereits früher Kenntnis erlangt oder sich einer Kenntnisnahme bewusst verschlossen hat. Auch im Übrigen ergeben sich nach einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Verfügungsklägerin zwischen Verletzungshandlung und der Einleitung des Verfügungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass sie durch zögerliches Vorgehen gezeigt haben könnte, dass ihr die Sache nicht dringlich sei.

III.

169 Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO.

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