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416 HKO 86/25•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2025-09-16, 416 HKO 86/25
416 HKO 86/25Tribunal cantonal16 sept. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-16
Aktenzeichen: 416 HKO 86/25
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0916.416HKO86.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 Nr 1 UWG, § 5 Abs 4 UWG ... mehr
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
verboten,
für ihr verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel „E. L. Injektionssuspension für Hunde“ zu werben und/oder werben zu lassen mit den folgenden Angaben bzw. Darstellungen:
1. „E. L. – überlegen im Vergleich mit anderen quadrivalenten Impfstoffen auf dem deutschen Markt “
und/oder
2. „E. L. – der einzige quadrivalente Leptospirose-Impfstoff, der klinische Symptome und Sterblichkeit für alle 4 Serogruppen verhindert.* , #,° “
unter folgender Auflösung der Referenzen:
*Vergleich aktueller Hundeimpfstoffe gegen Leptospirose am deutschen Markt, Stand 04/2025
°L. Icterohaemorrhagiae/Serovar Icterohaemorraghiae, L. kirschneri/Serovar Grippotyphosa, L. Canicola/Serovar Canicola, L. Australis/Serovar Bratislava
zu I.1. und I.2. wenn dies geschieht wie auf der Webseite der Antragsgegnerin gemäß der Anlage AST 1
und/oder
unter folgender Auflösung der Referenz:
zu I.3. wenn dies geschieht wie in der Anzeige im Vet-Magazin ( Anlage AST 2 )
und/oder
4. „*Die einzige Leptospirose – Impfung, die Sterblichkeit und klinische Symptome für alle 4 Serovare verhindert , #“
unter folgender Auflösung der Referenzen:
*Vergleich aktueller Hundeimpfstoffe gegen Leptospirose am deutschen Markt, Stand 04/2025
zu I.4. wenn dies geschieht wie in einem Verkaufsblatt ( Anlage AST 3 ) und/oder einem zweiseitigen Produktflyer ( Anlage AST 4 );
und/oder
5. „E. L. setzt neue Maßstäbe in der Leptospirose-Impfung beim Hund: Als einziger quadrivalenter Impfstoff * verhindert er klinische Symptome und Sterblichkeit # bei allen vier Serogruppen: L. Canicola, L. Icterohaemorrhagiae, L. Grippotyphosa und L.Australis .“
unter folgender Auflösung der Referenzen:
*Vergleich aktueller Hundeimpfstoffe gegen Leptospirose am deutschen Markt, Stand 04/2025
und/oder
6. „Daher haben wir die Leptospiroseimpfung neu definiert: E. L. bietet für L. Australis eine 100%ige Verhinderung von 6 relevanten Risiken der Leptospirose – durch aktuelle Daten belegt. 1“
unter folgender Auflösung der Referenz:
und/oder
7. „Studienbasiert: 100% Verhinderung von klinischen Symptomen und Sterblichkeit für alle 4 Serovare1,12,# + Serovar Copenhageni §,11,12 “
unter folgender Auflösung der Referenzen:
§ Verhinderung der 6 Schutzkriterien zwei Wochen nach der Impfung in einer klinische Belastungsstudie gezeigt, Dauer der Immunität für L. Copenhageni nicht bewiesen
Lesions Caused by Leptospira Australis Experimental Challenge; Vaccines 2024, 12, 1104
Bouvet et al., A canine vaccine against Leptospira serovars Icterohaemorrhagiae, Canicola and Grippotyphosa provides cross protection against Leptospiraserovar Copenhageni; Veterinary Immunology and Immunopathology 219 (2020) 109985
CVMP Assessment Report for E. L. (EMEA/V/C/005944/0000), 15 February 2023, EMA/85879/2023, Veterinary Medicines Division
zu I.5. – I.7. jeweils, wenn dies geschieht wie auf der Webseite der Antragsgegnerin gemäß der Anlage AST 1 ;
II. Die Kosten des Verfahrens – einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens – trägt die Antragsgegnerin.
1 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
2 Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin – bei beiden handelt es sich um miteinander im Bereich der Tiergesundheit im Wettbewerb stehende Unternehmen, die in Deutschland einen Impfstoff für Hunde vertreiben, der gegen Leptospirose schützt, vertreiben – Unterlassung entsprechend dem Tenor zu I. verlangen. Sowohl Verfügungsanspruch (I.) als auch Verfügungsgrund (II.) sind gegeben.
I.
3 Die angegriffenen werblichen Darstellungen sind wettbewerbswidrig. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 3a, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 UWG sowie in Verbindung mit Art. 119 Abs. 5 und Abs. 6 Verordnung (EU) 2019/6 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/E (Tierarzneimittelverordnung – im Folgenden TierAmV). Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie die im Streit stehenden Werbeaussagen unterlässt, weil diese für die angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung des – auch im Bereich der Werbung für Tierarzneimittel geltenden – Strengeprinzips irreführend sind.
1.
4 Das Vorgehen der Antragstellerin ist nicht gemäß § 8c UWG wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass den Fallgruppen des § 8c Abs. 2 UWG lediglich Indizwirkung zukommt und eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände erforderlich ist. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten hat die Antragsgegnerin weder mit der Schutzschrift vom 12.06.2025 noch mit ihrem Schriftsatz vom 10.07.2025 dargelegt.
5 Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 8c Abs. 2 UWG Nr. 5 nicht vor. Der Tatbestand gemäß Ziffer 5. setzt voraus, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Das ist der Fall, wenn die Forderung außerhalb des vertretbaren Rahmens liegt, was hier offenkundig nicht der Fall ist. Die geforderte Unterlassungsverpflichtung entspricht dem (begründeten) Verfügungsantrag. Die Abmahnung ist danach bereits nicht zu weitgehend.
6 Auch der von der Antragsgegnerin erhobene „unclean hands“-Einwand findet im vorliegenden Fall keine Beachtung, weil die gerügten Wettbewerbsverstöße nicht ausschließlich die Interessen der Parteien, sondern auch die Interessen Dritter, insbesondere solche der Allgemeinheit – vorliegend den Schutz der Tiergesundheit – tangieren (BGH, Urteil vom 26.11.1976, Az. I ZR 86/75).
2.
7 Mit den unter Ziffern I.1. und I.2. tenorierten Aussagen wirbt die Antragsgegnerin mit einer pauschalen Überlegenheit ihres Impfstoffs E.® L. gegenüber anderen auf dem Markt verfügbaren Leptospirose-Impfstoffen, ohne dass sie sich zum Beleg dieser Aussage auf eine klinische Headto-Head-Vergleichsstudie berufen kann. Die angesprochenen Verkehrskreise – insbesondere Tierärzte – erwarten hingegen mangels anderslautender ausdrücklicher, am Blickfang der Werbeaussage teilnehmender Hinweise, dass die fraglichen Überlegenheitsaussagen durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung belegt werden können, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Soweit die Antragsgegnerin argumentiert, die Überlegenheitsaussage lasse sich einem Vergleich der jeweiligen Fachinformationen der einzelnen Impfstoffe entnehmen, fehlt es ersichtlich an dem geforderten wissenschaftlichen Nachweis für die behauptete Alleinstellung. Denn eine klinische Head-to-Head-Studie liegt insoweit ersichtlich gerade nicht vor.
3.
8 Hinsichtlich der unter Ziffern I.3., I.4., I.5. und I.7. tenorierten Verbote ergibt sich der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin unter anderem vor dem Hintergrund, dass die angesprochenen Tierärzte angesichts des pauschal beworbenen umfassenden Schutzes des Impfstoffs der Antragsgegnerin erwarten, dass E.® L. vor Mortalität und klinischen Symptomen sowohl zum Anfang der Immunisierung nach zwei Wochen („Onset of Immunisation“ – OOI) als auch für alle vier Serovare zum Ende der Immunisierung nach einem Jahr („Duration of Immunisation“ – DOI) uneingeschränkt schützt und die Antragsgegnerin diese Aussagen auf eine Studie stützen kann, die den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg entspricht.
9 Die Antragstellerin hat jedoch schlüssig dargelegt, dass es – entgegen der Annahme der durch die im Streit stehenden Werbeaussagen angesprochenen Tierärzte – an einem aussagekräftigen Nachweis für den behaupteten umfassenden Schutz für die gesamte Dauer der Immunität vor klinischen Symptomen und Sterblichkeit fehlt. Vielmehr stehen die Angaben in der Fachinformation von E.® L. dieser Aussage entgegen.
4.
10 Schließlich ist auch die unter Ziffer I.6. tenorierte Aussage irreführend nach §§ 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 und Abs. 6 Tierarzneimittelverordnung.
11 Die von der Werbung angesprochenen Tierärzte verstehen die Angabe dahingehend, dass es bei Anwendung von E.® L. in Bezug auf das Serovar Australis keine Impfversager gibt, also sechs relevante Risiken der Leptospirose mit absoluter Sicherheit und in jedem Einzelfall ausgeschlossen sind und somit keinerlei Risiko für eine Infektion oder Erkrankung besteht. In dieser Erwartung werden die angesprochenen Verkehrskreise jedoch enttäuscht, weil die behauptete 100%-ige Schutzwirkung – wie die Antragstellerin schlüssig dargelegt hat – schon angesichts der bei jedem Hund unterschiedlich ausgeprägten individuellen Immunantwort nicht existiert. Bei der in der fraglichen Werbung in Bezug genommenen Studie von Bouvet et al. (Anlage AST 13) handelt es sich um eine Laborstudie, die nur eine sehr kleine Stichprobe von sechs (OOI) bzw. sieben Hunden (DOI) umfasst und die daher keine belastbaren Rückschlüsse auf die Grundgesamtheit der Hunde in Deutschland oder auch nur die zukünftig mit E.® L. zu impfenden Hunde zulässt. Auf die eingeschränkte Aussagekraft der Untersuchung von Bouvet et al. wird der Adressat der Werbung jedoch nicht hingewiesen, so dass er irrtümlich von einer wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis ausgeht.
5.
12 Das rechtsverletzende Verhalten der Antragsgegnerin begründet eine tatsächliche Vermutung für die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr. Diese wurde durch sie bislang auch nicht – insbesondere durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung – ausgeräumt.
II.
13 Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung liegen vor.
14 Die Eilbedürftigkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Grundsätzlich ist es Sache der Antragsgegnerin, diese Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen.
15 Die Antragstellerin hat überdies im Einzelnen dargelegt, dass sie Abmahnung und Antragstellung zügig betrieben hat. Anhaltspunkte für ein dringlichkeitsschädliches Zögern nach Kenntniserlangung von der im Streit stehenden Werbung mit dem bereits am 04.06.2025 erfolgten Abmahnschreiben (Anlage AST 8) und der darauf am 27.06.2025 erfolgten Antragsstellung sind nicht ersichtlich.
16 Das damit verbundene Zuwarten ist nicht als dringlichkeitsschädlich zu bewerten. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg zu den zeitlichen Anforderungen an ein hinreichend zügiges Vorgehen bewegt sich in einem Bereich von etwa sechs bis acht Wochen zwischen der Kenntnis vom Rechtsverstoß und der Stellung des Verfügungsantrags, wobei es in dem hier vorliegenden Bereich des Tierarzneimittelrechts durchaus sachgerecht ist, im Interesse der ordentlichen Vorbereitung des Verfügungsverfahrens tendenziell einen großzügigeren Maßstab anzulegen. Die Antragstellerin hielt sich hier in dem dargestellten zeitlichen Rahmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Antragstellerin von den im Streit stehenden Werbeaussagen bereits früher Kenntnis erlangt oder sich einer Kenntnisnahme bewusst verschlossen hat.
III.
17 Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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