Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, 2026-04-29, AGH I ZU (SYN) 6/25

AGH I ZU (SYN) 6/25Autre juridiction / 1re division29 avr. 2026

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat — AGH I ZU (SYN) 6/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: AGH I ZU (SYN) 6/25

ECLI: ECLI:DE:AWGHHH:2026:0429.AGH.I.ZU.SYN6.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

1 Der Beigeladene, der auch als Rechtsanwalt zugelassen ist, beantragte die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Der Antrag ging der Beklagten am 20. Februar 2023 zu. Die Klägerin widersprach der Zulassung.

2 Mit Bescheid vom 12. Juli 2023 ließ die Beklagte den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als "Head of Legal & Tax" bei der L & Co. P E GmbH zu. Die Klägerin legte gegen die Zulassung Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2025 zurückwies.

3 Bereits zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2024 die sofortige Vollziehung der Zulassung des Beigeladenen angeordnet. Zum 31. März 2024 endete die Tätigkeit des Beigeladenen, für die er als Syndikusrechtsanwalt zugelassen worden war. Deswegen widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2024, also vor der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin, die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt.

4 Gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs hat die Klägerin am 30. April 2025 Klage erhoben.

5 Sie ist der Ansicht, dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht infrage kam, weil die Tätigkeit, auf die sich der Zulassungsantrag bezog, bereits beendet war, als der Widerspruchsbescheid erging. Auch müsse das Gericht die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zugrunde legen, als die Zulassung bereits widerrufen war.

6 Die Klägerin trägt vor, es stehe nicht fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO entsprochen habe. Insbesondere ergebe sich aus der Pressemitteilung des Arbeitgebers vom 5. Mai 2023, dass der Beigeladene auch Mandanten der L & Co beraten sollte. Das Schreiben des Beigeladenen vom 10. Mai 2023 an die Beklagte, in dem dieser ausgeführt hatte, dass er keine Kunden des Unternehmens oder andere Dritte berate, sei widersprüchlich. Aus dem Auftritt der L & Co. auf ihrer Homepage ergebe sich, dass diese Gesellschaft ihren Kunden auch rechtliche Beratung anbietet. Außerdem weist die Klägerin darauf hin, dass der Beigeladene ausweislich des Handelsregisters in vielen Gesellschaften des Konzerns seines Arbeitgebers Gesamtprokurist gewesen und deswegen mit seiner Fachexpertise als Volljurist in das Kerngeschäft des Konzerns eingebunden gewesen sei. Zu dem Kerngeschäft gehöre die Beratung von Kunden.

7 Die Klägerin beantragt,

8 Ziffer 1 des Entscheidungssatzes des Bescheides der Beklagten vom 12. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2025, zugestellt am 4. April 2025, aufzuheben, soweit mit ihm Herr Rechtsanwalt B E für seine Tätigkeit als Head of Legal & Tax bei der L & Co. P E GmbH als Syndikusrechtsanwalt zugelassen worden ist.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie weist daraufhin, dass die Zulassung des Beigeladenen bereits mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam geworden sei. Deswegen sei es nicht erheblich, dass das relevante Arbeitsverhältnis bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids beendet war.

12 Die Annahmen der Klägerin dazu, dass der Beigeladene anwaltliche Tätigkeiten für Kunden seines Arbeitgebers erbracht habe, seien bloße Unterstellungen. Nach den Bestätigungen des Arbeitgebers und aufgrund eines Gesprächs mit dem Beigeladenen habe die Beklagte keinen Anlass, an seinen Aussagen zu zweifeln.

13 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

14 Der Senat hat die Verfahrensakte der Beklagten beigezogen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 101 Abs. 2 VwGO).

15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben, aber nicht begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig ergangen.

17 2. Der Verwaltungsakt der Beklagten, mit dem sie den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt zugelassen hat, hat sich nicht durch den am 4. Juni 2024 erfolgten Widerruf dieser Zulassung erledigt, weil durch den Widerruf nicht sämtliche rechtlichen Wirkungen der Zulassung entfallen sind. Das ergibt sich daraus, dass der Widerruf nur für die Zukunft wirkt (BGH 13.5.2022 - AnwZ (Brfg) 21/21 NZG 2022, 1220 Rz. 20; 17.6.2025 -AnwZ (Brfg) 24/24, BRAK-Mitteilungen 2025, 401 Rz. 25). Daher ist nicht von einer Erledigung der klagegegenständlichen Zulassungsentscheidung auszugehen.

18 3. Der Senat folgt nicht der Ansicht der Klägerin, dass für die rechtliche Beurteilung auf den Sachstand im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (2. April 2025) abzustellen sei, als die Zulassung des Beigeladenen bereits widerrufen war. Richtig ist allerdings, dass in Zulassungssachen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen ist. Ebenso trifft es zu, dass das Widerspruchsverfahren Teil des Verwaltungsverfahrens ist, das mit dem Ausgangsverfahren eine Einheit bildet. Deswegen ist Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass die Widerspruchsbehörde grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Ausgangsbehörde habe und demgemäß zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt sei. Aus diesem Grunde sei der gerichtlichen Prüfung der ursprüngliche Verwaltungsakt mit dem Inhalt und der Begründung zugrunde zu legen, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten habe (BVerwG, Urteil vom 15.6.2016, - 8 C 5/15 – juris Rz. 22).

19 Vorliegend bestehen indes zwei Besonderheiten. Zum einen war die Zulassung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits widerrufen worden. Zum anderen und korrespondierend damit ist der Inhalt des Ausgangsbescheides durch den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2025 ebenso wenig geändert worden wie die Begründung der von der Beklagten getroffenen Entscheidung. Auch Ermessenserwägungen sind nicht anzustellen gewesen. Der Inhalt des Widerspruchsbescheides erschöpft sich vielmehr darin, die von der Klägerin vorgebrachten Argumente zu entkräften. Im Lichte dieser besonderen Umstände ist nicht ersichtlich, dass der rechtlichen Beurteilung der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zugrunde gelegt werden müsste oder auch nur könnte. Vielmehr muss angesichts des vor Ergehen der Widerspruchsentscheidung bereits erfolgten Widerrufs der Zulassungsentscheidung auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden. Jedes andere Ergebnis wäre sinnwidrig und ließe unberücksichtigt, dass die Tätigkeit als Syndikusanwalt am 2. April 2025 nicht mehr ausgeübt wurde. Richtigerweise könnte in zeitlicher Hinsicht entweder auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides (12. Juli 2023) oder auf das Datum der Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen als Syndikusanwalt (31. März 2024) abgestellt werden. Für die letztgenannte Vorgehensweise spricht dabei, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Erledigungskonstellationen davon ausgeht, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussichten der erledigten Klage der Zeitpunkt unmittelbar vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses ist (vgl. exemplarisch VG Würzburg, Beschluss vom 21.10.2019 - W 10 K 17.1458 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

20 Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung verschiedener Anwaltsgerichte steht dem nicht entgegen, weil hier aus den besagten Gründen eine Ausnahme angezeigt ist. Dass eine solche zulässig ist, folgt nicht zuletzt daraus, dass es sich bei der im Fall von Anfechtungsklagen bejahten grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der letzten behördlichen Entscheidung nicht um ein striktes Dogma handelt. Vielmehr ergibt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein aus dem materiellen Recht (vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45/06 – juris Rn. 13: "Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Prozessrecht einen Grundsatz, wonach im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, nicht kennt (…), sondern letztlich dem materiellen Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen"). Danach kann es in der hier zu beurteilenden Konstellation aufgrund des zuvor bereits erfolgten Widerrufs der Zulassungsentscheidung nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ankommen. Denn durch den Widerruf der Zulassung wurden deren Rechtswirkungen für die Zukunft beseitigt, was gegen die Maßgeblichkeit der zeitlichen Verhältnisse nach dem 31. März 2024 spricht. Da es im hiesigen Klageverfahren allein um die Rechtswirkungen der Zulassung in der Vergangenheit, also vor dem 31. März 2024 geht, muss der Sachstand in dem Zeitraum vor dem 31. März 2024 maßgeblich sein.

21 4. Entgegen der Ansicht der Klägerin geht es hier nicht um eine rückwirkende Zulassung. Die Zulassung ist durch den – später zudem für sofort vollziehbar erklärten – Ausgangsbescheid vom 12. Juli 2023 erteilt worden. Eine rückwirkende Zulassung erst nach Beendigung der Tätigkeit am 31. März 2024 liegt damit nicht vor. Dass der Widerspruchsbescheid erst nach Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen als Syndikusanwalt erlassen wurde, ändert daran nichts, weil dieser keine eigenständige und rechtlich gesondert zu betrachtende Zulassungsentscheidung enthält, sondern nur den früheren Ausgangsbescheid inhaltlich bestätigt.

22 5. In der Sache folgt der Senat der Ansicht der Beklagten in Bezug auf die Tätigkeit des Beigeladenen. Es ist nicht festzustellen, dass der Beigeladene neben seinem Arbeitgeber und dessen verbundenen Unternehmen auch Dritte beraten hat. Die Vermutungen der Klägerin sind nicht mit Tatsachen belegt. Ihnen stehen die Erklärungen des Beigeladenen entgegen. Dabei ist es unerheblich, ob der rechtlichen Beurteilung der Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides (12. Juli 2023) oder der Zeitpunkt unmittelbar vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen als Syndikusanwalt (31. März 2024) zugrunde gelegt wird. Im Einzelnen:

23 a. Zur Presseerklärung des Arbeitgebers vom 5. Mai 2023 hat der Beigeladene im Zulassungsverfahren ausführlich Stellung genommen und im Einzelnen ausgeführt, dass er keine Dritten berät, die nicht verbundene Unternehmen seines Arbeitgebers sind. Diesem Sachvortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

24 Insbesondere trägt sie nicht vor, welche Dritten der Beigeladene nach ihrer Ansicht beraten hat.

25 b. Einen Widerspruch im Schreiben des Beigeladenen an die Beklagte vom 10. Mai 2023 sieht der Senat nicht. Insbesondere kann er dem Schreiben nicht entnehmen, dass der Beigeladene auch Dritte beraten hat. Richtig ist zwar, dass die mit der Arbeitgeberin verbundene L & Co. als "Family Office" ihre Kunden in vielen Bereichen berät, in denen auch rechtlicher und steuerlicher Rat gebraucht wird. Der Beigeladene hat dazu ausgeführt, dass er selbst solchen Rat nicht an Dritte erteilt hat. Gegenteilige Anhaltspunkte, denen der Senat nachgehen könnte, also Anhaltspunkte dazu, dass der Beigeladene Dritte im Rahmen des "Family Office" beraten hat, hat die Klägerin nicht gegeben.

26 c. Gleiches gilt für den Internetauftritt der L & Co. Auch aus ihm ergibt sich nicht, dass gerade der Beigeladene Kunden dieser Gesellschaft oder seiner Arbeitgeberin L & Co. P E GmbH rechtlich beraten hat. Der Beigeladene hat ausgeführt, dass er derartige Beratungen nicht durchgeführt hat.

27 d. Der Umstand, dass der Beigeladene in mehreren Gesellschaften der L & Co.–Gruppe zum Prokuristen bestellt war, belegt nicht, dass der Beigeladene Dritte rechtlich beraten hat. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, waren diese Gesellschaften nicht berechtigt, rechtlich zu beraten. Der Senat geht davon aus – jedenfalls solange keine Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen -, dass die Gesellschaften und damit auch der Beigeladene sich an dieses Verbot gehalten haben und dass deswegen der Beigeladene im Rahmen seiner Prokuristentätigkeit keine Dritten rechtlich beraten hat, die keine verbundene Unternehmen der L & Co. P E GmbH sind.

28 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Kosten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) werden nicht erstattet, da er nicht aktiv am Verfahren teilgenommen hat (BeckOK VwGO/Kunze, 74. Ed. 1.7.2025, VwGO § 162 Rn. 96a).

29 Die Berufung wird gemäß §§ 112e BRAO, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO nicht zugelassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die entschiedenen Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben oder ein anderer Berufungszulassungsgrund vorliegt.

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