Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 2026-06-02, L 3 R 52/25

L 3 R 52/25Tribunal des assurances sociales / 3e division2 juin 2026

Texte intégral

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat — L 3 R 52/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-02

Aktenzeichen: L 3 R 52/25

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0602.L3R52.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2 Der 1967 geborene Kläger war zuletzt bis April 2012 als Lagerverwalter sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran bezog er zunächst Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld I bis zum 16. Dezember 2014. Seit dem 1. März 2017 erhält er Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld.

3 Er stellte erstmals im Jahr 2013 einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, den die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2014 und Widerspruchsbescheid vom 22. November 2014 ablehnte, da der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten könne. Im anschließenden Klageverfahren S 55 R 1371/14) holte das Sozialgericht zunächst ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. ein. Dieser gelangte unter dem 4. Dezember 2015 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine psychische Minderbelastbarkeit auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, emotional instabilen, angedeutet auch schizoiden Zügen mit einer ich-zentrierten Sichtweise der Dinge und schließlich auch Züge einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeit bestünden. Es bestehe jedoch keine tiefergehende Depressivität und insgesamt kein derart ausgeprägtes Beschwerdebild, als dass von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen werden könnte. Der Kläger sei daher unter lediglich qualitativen Einschränkungen vollschichtig und regelmäßig leistungsfähig und auch wegefähig. Die daraufhin vom Sozialgericht beauftragte Fachärztin für Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Sozialmedizin und Sportmedizin Dr. S. benannte in ihrem Gutachten vom 8. Februar 2016 folgende Diagnosen auf orthopädischem Gebiet: Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks bei innenseitig betonter Verschleißumformung und muskulär kompensierbarer erstgradiger vorderer und innenseitiger Instabilität, anlaufende innenseitig betonte, degenerative Kniegelenkveränderungen rechts nach fünfmaliger Kniegelenk-Operation links zwischen 1995 und 2011 und einmal rechts 1997; Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenschäden ohne neuromuskuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen; Funktionsstörung des linken Schultergelenks bei Verdacht auf knöchernes Schulterdach-Einengungssyndrom. Dem Kläger seien leichte körperliche Arbeiten, die nicht wirbelsäulenbelastend seien, vollschichtig zumutbar und er sei auch wegefähig. Der Kläger nahm seine Klage daraufhin zurück.

4 Im Januar 2017 stellte der Kläger einen zweiten Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente, den die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2017 und Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2018 ablehnte, da weiterhin weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vorliege. In dem anschließenden Klageverfahren (S 20 R 153/18) holte das Sozialgericht zunächst ein weiteres Gutachten von Dr. L. ein, der unter dem 23. April 2019 darlegte, dass der aktuelle psychopathologische Befund weitgehend mit dem Vorbefund übereinstimme. Der Kläger leide nach wie vor unter eine kombinierten Persönlichkeitsstörung mit einer seelischen Minderbelastbarkeit vor dem Hintergrund wenig autonomer, abhängig anhänglicher, emotional instabiler und auch angedeutet schizoider Züge. Er sei weiterhin vollschichtig und regelmäßig leistungsfähig und auch wegefähig. Sodann erstellte der Facharzt für Orthopädie Dr. S1 unter dem 10. August 2019 ein Gutachten, in dem er zu folgenden Diagnosen gelangte: Unteres HWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle mit Handkraftabschwächung links; Mechanischer Kreuzschmerz mit Bandscheibenveränderungen ohne neurologische Störungen; Kniegelenkverschleiß Grad 2 rechts und Grad 3 links mit Funktionsstörungen links mehr als recht. Der Kläger könne noch leichte und kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten. Da keine neurologischen Störungen vorlägen, sei eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens nicht gegeben. Der Kläger sei auch wegefähig. Auch dieses Verfahren endete durch Klagerücknahme.

5 Am 15. Februar 2022 stellte der Kläger den hier streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, mit dem er geltend mache, er habe seit seiner Jugend orthopädische Erkrankungen der Knie und des Rückens und leide seit 2008 unter einer psychischen Erkrankung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2022 ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung müssten mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 14. Februar 2022 – bei Annahme eines Eintritts der Erwerbsminderung am Tag der Antragstellung – seien jedoch keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt, sondern lediglich 33 Monate.

6 Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und machte geltend, er sei seit mehr als fünf Jahren krankgeschrieben. Sofern nur drei Monate Pflichtbeiträge fehlten, könne er diese nachzahlen.

7 Im Januar 2023 unterzog sich der Kläger aufgrund einer zunehmenden Mitralinsuffizienz einer Mitralklappenersatzoperation. Eine Anschlussheilbehandlung erfolgte vom 23. März bis 7. April 2023. Im Entlassungsbericht heißt es, der Kläger sei aus kardiologischer Sicht erwerbsfähig mit einem Leistungsbild von sechs Stunden und mehr für die bisherige Tätigkeit als Lagerverwalter sowie für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr für mittelschwere Tätigkeiten. Es gebe Hinweise auf eine Leistungseinschränkung durch die psychiatrische Grunderkrankung, eine weitere psychiatrische Betreuung sei zu empfehlen.

8 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen die Rentenablehnung mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2023 als unbegründet zurück. Sie führte erneut aus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben seien. Außerdem seien auch die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger sei auch nicht berechtigt, den fehlenden Betrag nachzuzahlen.

9 Mit seiner dagegen am 5. Dezember 2023 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass er sechs Knieoperationen und neun Bandscheibenvorfälle gehabt habe und an Arthrose in der Schulter und im Nacken leide. Außerdem habe er sich im Januar 2023 einer Herzklappenoperation unterzogen. Sein rechtes Bein sei immer wieder außen an der Wade und innen am Oberschenkel taub. Er könne nicht lange laufen, stehen oder liegen. Es gebe seit zwölf Jahren keinen schmerzfreien Tag mehr. Außerdem sei er seit über sechs Jahren vom Psychiater krankgeschrieben. Er könne keine Nacht durchschlafen, müsse häufiger auf die Toilette, jeder Positionswechsel sei schwierig. Seit der Herz-Operation habe er noch größere Probleme, eine Schlafposition zu finden. Nach dem Aufstehen dauere es ein bis drei Stunden, bis er aufrecht gehen könne. Sein linkes Bein schmerze. Hausarbeiten fielen ihm immer schwerer, sein soziales Umfeld sei eingebrochen.

10 Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt.

11 Vom 30. April bis 4. Mai 2024 befand sich der Kläger stationär in der Asklepios Klinik Altona zur mikrochirurgischen Entfernung eines Bandscheibenvorfalls. In der Zeit vom 13. November bis 4. Dezember 2024 absolvierte er eine von der Beklagten bewilligte medizinische Rehabilitationsmaßnahme auf orthopädischem Fachgebiet im R.H.. Im Entlassungsbericht heißt es, der Kläger sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerverwalter erwerbsunfähig, jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte körperliche Tätigkeiten unter weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig erwerbsfähig. Einschränkend wurde erneut angemerkt, dass die psychiatrische Grunderkrankung einer gesonderten Betrachtung bedürfe.

12 Auf Nachfrage des Sozialgerichts teilte die Beklagte mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zuletzt am 31. Januar 2017 vorgelegen hätten. Der an diesem Tag gestellte Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente sei abgelehnt und das hiergegen gerichtete Klageverfahren S 11 R 153/18 durch Rücknahme beendet worden. Der Versicherungsverlauf weise vom 17. Dezember 2014 bis 28. Februar 2017 eine Lücke auf, weshalb sich für diesen Zeitraum keine Verlängerungstatbestände ergäben. Deshalb lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab dem 1. Februar 2017 nicht mehr vor.

13 Die den Kläger behandelnde Psychiaterin Dr. O. hat auf Nachfrage des Sozialgerichts unter dem 8. November 2024 mitgeteilt, dass sie den Kläger seit dem 1. Juni 2017 durchgehgehend krankgeschrieben habe. Die AOK R1/ H. als zuständige Krankenkasse des Klägers hat auf Anfrage eine Liste der Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers ab März 2013 übersandt, wonach er vom 13. März bis 25. Dezember 2013 und dann erst wieder ab dem 8. August 2022 laufend krankgeschrieben war. Der Kläger hat mitgeteilt, er sei bis zum 30. Januar 2017 im Rahmen der Familienversicherung versichert gewesen und danach vom 31. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 als Rentenantragsteller.

14 Im Rahmen eines vom Sozialgericht durchgeführten Erörterungstermins am 25. August 2025 hat der Kläger erklärt, sich nicht arbeitssuchend gemeldet und sich krankheitsbedingt auch nicht selbständig um einen Arbeitsplatz bemüht zu haben. Er sei familienversichert gewesen und von seiner in Trennung lebenden Ehefrau unterhalten worden. Er sei auch kurzzeitig geringfügig beschäftigt gewesen, wisse aber nicht mehr wo genau.

15 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. September 2025 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger habe die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente letztmalig für einen am 31. Januar 2017 eingetretenen Versicherungsfall erfüllt, denn ausweislich seines Versicherungsverlaufs sei sein Rentenkonto im Fünf-Jahres-Zeitraum vom 31. Januar 2012 bis 30. Januar 2017 letztmalig mit 36 Pflichtbeitragsmonaten belegt gewesen und hier durch den Bezug von Arbeitslosengeld I bis 16. Dezember 2014 beendet worden. Sofern der Versicherungsfall nach dem 31. Januar 2017 eingetreten sei, lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hingegen nicht mehr vor, da nach dem 16. Dezember 2014 überhaupt keine Pflichtbeitragszeiten mehr zurückgelegt worden seien. Der Fünf-Jahreszeitraum sei auch nicht nach § 43 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu verlängern. Der Kläger sei insbesondere nicht unmittelbar nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I arbeitsunfähig erkrankt (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) oder ohne Leistungsbezug infolge des Einkommens seiner Ehefrau arbeitssuchend gemeldet gewesen (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI). Soweit er angegeben habe, er sei seit vielen Jahren arbeitsunfähig erkrankt, erschließe sich dies nicht anhand des vom Gericht ermittelten Sachverhalts, denn weder die der Krankenkasse gemeldeten Krankschreibungen, noch die Mitteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. O. legten dies nahe. Dr. O. habe auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, dass sie den Kläger seit dem 1. Juni 2017 krankgeschrieben habe. Nach Auskunft der Krankenkasse sei er im Jahr 2013 und sodann wieder ab dem 8. August 2022 laufend krankgeschrieben gewesen. Selbst wenn er seit 2013 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre, ende eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (BSG, Urt. v. 25.02.2010 – B 13 R 116/08 R – Juris). Die Arbeitsunfähigkeit orientiere sich dann nicht an der letzten beruflichen Tätigkeit, sondern an den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 03.01.2019 – L 1 R 162/17). Der Kläger sei aber noch arbeitsfähig zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, wie die nachfolgende Prüfung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zeige. Eine Arbeitssuchendmeldung sei vom Kläger hingegen verneint worden und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI einschlägig sein könnten. Es greife auch keiner der Tatbestände des § 43 Abs. 5 SGB VI bzw. des § 241 Abs. 2 SGB VI ein. Der Eintritt des Leistungsfalls der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung spätestens am 31. Januar 2017 sei indes nicht nachgewiesen. Dem stehe zwar nicht schon der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 20. Juni 2017 entgegen, es habe sich aber nicht zur Überzeugung des Gerichts erweisen lassen, dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt oder früher nicht mehr in der Lage gewesen sei, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies ergebe sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der im Rahmen des vorangegangenen Klageverfahrens (S 20 R 153/18) beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr. L. und Dr. S1. Auf psychiatrischem Fachgebiet habe Dr. L. bei dem Kläger eine seelische Minderbelastbarkeit infolge einer kombinierte Persönlichkeitsstörung festgestellt, aber kein tiefergreifendes depressives Stimmungsbild. Er sei deshalb nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass er in seiner Erwerbstätigkeit in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht eingeschränkt sei. Auf orthopädischem Fachgebiet sei Dr. S1 ebenfalls nachvollziehbar zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen gelangt. Weder habe eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorgelegen noch sei der Kläger wegeunfähig gewesen. Aufgrund dieser Gutachten sei das Gericht davon überzeugt, dass von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen in 2019 und der Zeit davor auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger auch nicht damit durchdringen, dass er nach der Begutachtung durch Dr. L. und Dr. S1 weitere Bandscheibenvorfälle und eine Herz-Operation erlitten habe, da dies aufgrund des erforderlichen Eintritts des Leistungsfalles bis zum 31. Januar 2017 rechtlich unerheblich sei.

16 Der Kläger hat gegen den ihm am 5. September 2025 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. Oktober 2025 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Ausführungen im Gerichtsbescheid seien nicht korrekt und nicht nachvollziehbar. Er sei nach wie vor ständig krank und leide unter Rückenschmerzen und Herzproblemen. Er habe starke Probleme, seinen Alltag zu bewältigen, da er ständig Pausen machen müsse. Nach dem Aufstehen benötige er ca. 1,5 Stunden, bevor er überhaupt einigermaßen aufrecht stehen könne. Duschen und Anziehen sei eine Tortur. Beim Treppensteigen habe er starke Schmerzen, Sitzen und danach wieder Aufstehen sei krass. Im Juli habe er eine Rückenverletzung gehabt, nachdem er aus einem Auto ausgestiegen sei, die bis Oktober angehalten habe. Nach der Herz-OP habe er keine Möglichkeit gehabt, Kondition aufzubauen, da er anschließend einen Bandscheibenvorfall über mehrere Ebenen gehabt habe und er daraufhin zweimal operiert worden sei. Er sei seit 2016 durchgehend in Physiotherapie. Außerdem habe er Arthrose im Nacken, der linken Schulter und im linken Knie sowie Tics, Schwindel, ständige Migräneanfälle und massive Schlafstörungen. Den Rentenantrag habe er gestellt, weil es seit 2012 so gehe.

17 Der Kläger beantragt,

18 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. September 2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

22 Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 28. November 2025 der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

23 Einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2026 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt.

24 Der Kläger hat danach mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren dennoch fortgesetzt werden solle. Er sei seit fast 10 Jahren krankgeschrieben und gehe zweimal pro Woche zur Physiotherapie, um überhaupt laufen zu können. Ihm sei unverständlich, warum ihm die Gutachten von vor sieben bzw. zehn Jahren zur Begründung einer Ablehnung vorgehalten würden. Er habe danach mehrere Bandscheibenoperationen und eine Herzoperation, bei der er fast gestorben wäre, gehabt. Er habe ständig Schmerzen im Rücken und den Beinen und schlafe keine Nacht durch. Die Lücke im Versicherungsverlauf 2017 sei dadurch entstanden, dass die DRV ihm mitgeteilt habe, er müsse 1,5 Jahre pausieren, um erneut einen Rentenantrag zu stellen. Dies habe er getan und dadurch sei ihm ein Nachteil entstanden. Nach der Scheidung habe ihn seine Exfrau mit 60 EUR monatlich unterstützt, bis das Bürgergeld bewilligt worden sei.

25 Der Kläger hat außerdem einen CT-Befund der Radiologie Hoheluft vom 10. Dezember 2025 übersandt und darauf hingewiesen, dass dort unter anderem deutliche Wirbelsäulendegenerationen genannt worden seien.

26 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Prozessakten zu den abgeschlossenen Verfahren S 55 R 1371/14 und S 20 R 153/18 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27 Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

28 Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (1.), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (2.) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (3.). Ein Rentenanspruch kann hiernach also nur entstehen, wenn eine volle oder teilweise Erwerbsminderung besteht und bei Eintritt dieser Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

29 Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, waren die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig für einen am 31. Januar 2017 eingetretenen Versicherungsfall erfüllt. Bei einem späteren Eintritt des Versicherungsfalls liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hingegen nicht mehr vor, da das Versicherungskonto des Klägers dann keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen mehr aufweist, weil nach dem 16. Dezember 2014 keine Pflichtbeitragszeiten mehr zurückgelegt worden sind. Das Sozialgericht hat ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass der maßgebliche Fünf-Jahreszeitraum nicht nach § 43 Abs. 4 SGB VI zu verlängern ist. Aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergeben sich insoweit keine Änderungen oder Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. Auf die ausführlichen Darlegungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

30 Ebenso hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, dass sich ein früherer Leistungsfall – also am 31. Januar 2017 oder früher – nicht begründen lässt. Dies ergibt sich auch für das Berufungsgericht nachvollziehbar aus den in den Verfahren S 55 R 1371/14 und S 20 R 153/18 eingeholten medizinischen Gutachten.

31 Der Sachverständige Dr. L. hat in seinen Gutachten vom 4. Dezember 2015 und 23. April 2019 auf psychiatrischem Fachgebiet eine tiefergradige Depressivität des Klägers ausdrücklich verneint und ist von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, ängstlich-vermeidenden und auch emotional instabilen Anteilen ausgegangen. In seinem Gutachten vom 23. April 2019 hat er keine wesentliche Änderung – mithin auch keine Verschlechterung – gegenüber dem Vorgutachten gesehen. Er ist vielmehr sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2019 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Leistungsvermögen des Klägers lediglich qualitativ, nicht aber in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt sei. Er sei demnach in der Lage, regelmäßig sechs Stunden und mehr am Tag leichte körperliche Arbeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Auch seine Wegefähigkeit sei erhalten.

32 Auf orthopädischem Gebiet hat Dr. S. in ihrem Gutachten vom 8. Februar 2016 (S 55 R 1371/14) eine Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenkes bei innenseitig betonter Verschleißumformung und muskulär kompensierbarer erstgradiger vorderer und innenseitiger Instabilität, anlaufende innenseitig betonte, degenerative Kniegelenksveränderungen rechts nach fünfmaliger Kniegelenksoperation, eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenschäden ohne neuromuskuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen sowie eine Funktionsstörung des linken Schultergelenks bei Verdacht auf knöchernes Schulterdach-Einengungssyndrom festgestellt. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger leichte körperliche Arbeiten mit weiteren lediglich qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich zumutbar seien und die Wegefähigkeit erhalten sei. Dr. S1 hat in seinem Gutachten vom 10. August 2019 (S 20 R 153/18) ein unteres Halswirbelsäulen-Syndrom ohne neurologische Ausfälle mit Handkraftabschwächung links, einen mechanischen Kreuzschmerz mit Bandscheibenveränderungen ohne neurologische Störungen sowie einen Kniegelenksverschleiß Grad 2 rechts und Grad 3 links mit Funktionsstörungen links mehr als rechts festgestellt und ist ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger leistungsfähig für leichte körperliche Arbeiten und einfache geistige Tätigkeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen für sechs Stunden und mehr täglich und auch wegefähig sei.

33 Somit sind sämtliche Gutachter für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum 31. Januar 2017 zu dem Ergebnis eines erhaltenen Leistungsvermögens für sechs Stunden und mehr täglich gelangt, sodass der Kläger jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht in rentenrechtlich relevantem Umfang erwerbsgemindert war. Darauf, ob nach diesem Zeitpunkt, also insbesondere ab der Stellung des erneuten Rentenantrags am 15. Februar 2022, eine Erwerbsminderung eingetreten ist, kommt es nicht an, da dann – wie das Sozialgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat – die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nicht mehr erfüllt waren. Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, dass sich sein Gesundheitszustand nach der Herzoperation im Januar 2023 weiter verschlechtert habe, weil danach weitere Operationen wegen Bandscheibenvorfällen erfolgt seien, kann daher zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Es kann vielmehr offenbleiben, ob zu einem späteren Zeitpunkt nach dem 31. Januar 2023 eine volle oder teilweise Erwerbsminderung eingetreten ist, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dann nicht mehr vorlagen und ein Rentenanspruch nicht mehr entstehen konnte. Maßgeblich ist, dass Dr. L. und Dr. S1 den Kläger noch im April bzw. August 2019 – also mehr als zwei Jahre nach dem letztmöglichen Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren – für vollschichtig leistungsfähig gehalten haben. Das Berufungsgericht war somit nicht veranlasst, Ermittlungen zu dem aktuellen Gesundheitszustand des Klägers durchzuführen.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

35 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Gründe des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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