Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 2026-06-03, L 3 R 32/26 B ER

L 3 R 32/26 B ERTribunal des assurances sociales / 3e division3 juin 2026

Regest

Der Bezug von Zwischenübergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI iVm § 71 Abs 1 oder Abs 4 SGB IX erfordert den planmäßigen Abschluss der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wurde eine Bildungsmaßnahme aus disziplinarischen Gründen vorzeitig beendet, kommt eine Gewährung von Zwischenübergangsgeld auch nicht nach § 71 Abs 3 SGB IX in Betracht. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 4. Mai 2026, S 20 R 166/26 ER, Beschluss

Texte intégral

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat — L 3 R 32/26 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-03

Aktenzeichen: L 3 R 32/26 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2025:0603.L3R32.26B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 SGB 6, § 20 SGB 6, § 21 SGB 6, § 71 Abs 1 SGB 9 2018, § 71 Abs 3 SGB 9 2018 ... mehr

Leitsatz

Der Bezug von Zwischenübergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI iVm § 71 Abs 1 oder Abs 4 SGB IX erfordert den planmäßigen Abschluss der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wurde eine Bildungsmaßnahme aus disziplinarischen Gründen vorzeitig beendet, kommt eine Gewährung von Zwischenübergangsgeld auch nicht nach § 71 Abs 3 SGB IX in Betracht. (Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 4. Mai 2026, S 20 R 166/26 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2026 – eingegangen beim Landessozialgericht am 11. Mai 2026 – erhobene Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

2 den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2026 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Hamburg zum Aktenzeichen S 20 R 291/26 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2026 anzuordnen,

3 ist zulässig, aber unbegründet.

4 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) . Zudem ist sie der statthafte Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Sozialgerichts (§ 172 Abs. 1 SGG) . Auch im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde erfüllt.

5 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die vom Sozialgericht dargelegten Gründe in dessen Beschluss vom 4. Mai 2026. Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, was bei gebotener summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben würde.

6 Ergänzend ist auszuführen, dass sich der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2022 nicht wegen fehlerhafter Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) als rechtswidrig erweist. In den dieser Vorschrift unterfallenden Situationen ist das der Behörde zustehende Ermessen ein sog. "intendiertes Ermessen". Dies bedeutet, dass die Verwaltung lediglich dann ein Ermessen auszuüben hat, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kommt darauf an, ob der Einzelfall aufgrund seiner Besonderheiten so signifikant von den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X normierten Regelfällen abweicht, dass die dort vorgesehene Rechtsfolge für die betroffene Person eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde (vgl. Pohl in: von Koppenfels-Spies/Leopold, SGB X, 4. Aufl. 2025, § 48 Rn. 31 m.z.N. aus der Rspr.) . Eine solche Konstellation liegt hier – wie das Sozialgericht Hamburg zutreffend ausgeführt hat – indes nicht vor. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sind gegeben, weil dem Beschwerdeführer aus den Bescheiden der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2025 bzw. 11. September 2025 bekannt war, dass Übergangsgeld lediglich für den Zeitraum einer tatsächlichen Teilnahme an der Maßnahme geleistet werden würde, nicht aber im Falle einer vorzeitigen Beendigung. Hierauf hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid nochmals explizit hingewiesen und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Bezug genommen. Dass hiermit eine unverhältnismäßige Härte für den Beschwerdeführer verbunden ist, ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.

7 Ebenfalls ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein Anhörungsfehler nicht (mehr) ersichtlich ist. Vielmehr dürfte von einer Heilung des zunächst vorliegenden Anhörungsfehlers im Sinne des § 41 SGB X auszugehen sein. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Widerspruchsverfahrens und auch im laufenden gerichtlichen Eilverfahren hinreichend Gelegenheit erhalten, sich zu dem Streitgegenstand und den mit ihm verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern, um so sein rechtliches Gehör zu wahren. Diese Gelegenheit hat der Beschwerdeführer auch wahrgenommen. Das Erfordernis einer Anhörung verlangt lediglich, dass die betroffene Person gehört wird, nicht, dass sie auch erhört wird.

8 Der vom Beschwerdeführer zulässig hilfsweise gestellte Antrag,

9 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Übergangsgeld gemäß § 71 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ab dem 25. Februar 2026 zu zahlen,

10 ist ebenfalls unbegründet.

11 Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte "Regelungsanordnung") . Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. eines Sachverhalts, der die Notwendigkeit einer Eilentscheidung begründet, und zum anderen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde.

12 Diese Maßgaben beachtend war der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach gebotener summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage abzulehnen. Dem Beschwerdeführer steht kein Anordnungsanspruch im Sinne eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts zur Seite. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass ihm Zwischen- bzw. Überbrückungsübergangsgeld gemäß §§ 20, 21 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. § 71 SGB IX zu gewähren wäre.

13 Unabhängig davon, dass bereits fraglich ist, ob der Beschwerdeführer nach seinem Ausschluss von der Maßnahme beim Bildungsträger BBQ überhaupt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben "erhält", wie dies in § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für die Gewährung von Übergangsgeld vorausgesetzt wird, scheitert der Anspruch auf Gewährung von Zwischenübergangsgeld im Sinne einer Fortzahlung des Übergangsgeldes gemäß § 71 Abs. 1 SGB IX – ebenso wie die Gewährung von Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB IX – an den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, denn diese Bestimmung setzt u.a. voraus, dass eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben planmäßig abgeschlossen wurde (vgl. Westphal in: BeckOGK-SGB, SGB IX, § 71 Rn. 4 [2026]; Schlette in: jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 71 Rn. 13; Kemper in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung [SRB], 3. Aufl. 2023, SGB IX, § 71 Rn. 7 unter Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 12.6.2001 – B 4 RA 80/00 R, SozR 3-2600 § 25 Nr. 1) . Davon ist im hier zu beurteilenden Fall nicht auszugehen, denn die Maßnahme beim Bildungsträger BBQ wurde vom Beschwerdeführer – verschuldet oder unverschuldet – nicht planmäßig abgeschlossen. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Weiterzahlung von Übergangsgeld gemäß § 71 Abs. 1, 4 SGB IX.

14 Ein Anspruch auf Weitergewährung des Übergangsgeldes gemäß §§ 20, 21 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 71 Abs. 3 SGB IX besteht ebenfalls nicht, denn dies setzte dem Wortlaut der Bestimmung zufolge voraus, dass ein Leistungsempfänger die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen können. Erfasst werden damit lediglich kurzfristige Unterbrechungen einer Leistung zur Teilhabe aus gesundheitlichen Gründen (Conrad-Giese in: Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, 7. Aufl. 2021, § 71 Rn. 29b) . Bei anderen Arten von Unterbrechungen, beispielsweise aus disziplinarischen Gründen, findet diese Vorschrift keine Anwendung (von der Heide in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 5. Aufl. 2023, § 71 Rn. 9; Schweitzer in: BeckOK-Sozialrecht, SGB IX, § 71 Rn. 15 [2026]) . So liegt es jedoch hier. Eine gesundheitliche Einschränkung, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, die Maßnahme fortzuführen, ist weder von ihm dargelegt noch sonst erkennbar. Auch ist nicht erkennbar, dass lediglich eine kurzfristige Unterbrechung der konkreten Maßnahme vorläge. Vielmehr ist der Beschwerdeführer – dem zwischenzeitlich angerufenen Arbeitsgericht Hamburg zufolge nicht offensichtlich unwirksam – seitens des Bildungsträgers BBQ von der Maßnahme ausgeschlossen und mit einem Hausverbort belegt worden. Damit fehlt es an den Voraussetzungen einer Weitergewährung von Zwischenübergangsgeld nach § 71 Abs. 3 SGB IX.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) .

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.