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302 O 211/22•LG Hamburg 2. Zivilkammer, 2023-04-21, 302 O 211/22
302 O 211/22Tribunal cantonal / IIe chambre civile21 avr. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-21
Aktenzeichen: 302 O 211/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0421.302O211.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 312c BGB, § 312g Abs 1 BGB, § 495 BGB, § 506 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 848,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die A1 Rechtsschutz-Versicherungs- AG zur Schaden-Nr. ... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 47,56 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.273,86 € festgesetzt.
1 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrags.
2 Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten einen Leasingvertrag über das Fahrzeug Marke Kia Sportage 2,0 CRDI AWD AUT. GT Line PS 184 mit der FIN ..., den die Autozentrum P. GmbH, Hweg ..., ... D. für einen Gesamtpreis von 42.219,99 € angeboten hatte.
3 Der Kontakt zum Abschluss des Vertrages erfolgte mit dem Mitarbeiter des Autohauses Autozentrum P. GmbH, Herrn M. G., der dem Kläger die Vertragsunterlagen nach Hause sandte, wo der Kläger am 23. Oktober 2017 seine auf Abschluss des Leasingvertrags gerichtete Erklärung abgab. Am 10. November 2017 nahm die Beklagte diesen Antrag an (Anlage K1). In dem Leasingvertrag wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von 14.258,01 € vereinbart, die monatliche Leasingrate betrug 264,04 €. Das dem Leasing zugrundeliegenden Darlehen hat einen Sollzinssatz von 3,00 % p.a. (effektiv 3,04 % p.a.).
4 Bei Abholung des Fahrzeuges im Autozentrum P. GmbH wurde dem Kläger von Herrn G. am 16. November 2017 mitgeteilt, dass der für die Garantie durchzuführende Service alle zwei Jahre oder alle 30.000 Kilometer fällig sei, es aber eine Toleranz von zwei Monaten oder 2.000 Kilometern gebe.
5 Den ersten Service am PKW ließ der Kläger am 8. November 2019 im KIA Autohaus R. GmbH, I. d. L. ..., ... R. bei einem Kilometerstand von 30.733 km durchführen und den zweiten Service am 24. November 2021 bei einem Kilometerstand von 59.711 km bei KIA S. A. R. GmbH & Co. KG, R.str. ..., ... R1.
6 Mit Schreiben vom 14. April 2022 (Anlage K2) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung gekündigte an, Zahlungen auf den Vertrag künftig ohne Rechtsgrund zu erbringen.
7 Bis zum Widerruf leistete der Kläger jeweils zum Ersten eines jeden Kalendermonats beginnend mit dem 1. Dezember 2017 insgesamt 54 monatliche Leasingraten in Höhe von 264,04 € und damit insgesamt 14.258,16 € an die Beklagte.
8 Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass eine künftige Rückgabe des Fahrzeuges lediglich der Erfüllung der Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis diene und hiermit keine Erklärung einhergehe, dass der Vertrag nach dem Verständnis des Klägers fortbestehe (Anlage K3).
9 Zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit gab der Kläger das Fahrzeug am 17. Mai 2022 an die Beklagte zurück. Der Kilometerstand des Fahrzeuges bei Rückgabe betrug 64.736 km.
10 Nach Rückgabe des Fahrzeuges übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung über einen Gesamtbetrag von 1.009,30 €. Hierin enthalten sind Forderungen aus einem angeblichen Entfallen der Garantie wegen lückenhaftem Service in Höhe von 748,74 € netto (Rechnung der Beklagten vom 26. Mai 2022, Anlage K4; Gutachten D. vom 20. Mai 2022, Anlage K5).
11 Auf Nachfrage des Klägers am 11. Mai 2022 bestätigte der Geschäftsführer der A.- R. GmbH & Co. KG, Herr F. R. noch einmal, dass die Regelung zur Garantie und dem durchzuführenden Service mit einer Toleranz von 2 Monaten oder 2.000 Kilometern zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Vertragsabschlusses von KIA immer so gehandhabt wurde. Erst bei neueren Verträgen gebe es eine andere Regelung zur Garantie.
12 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Juni 2022 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24. Juni 2022 auf, an den Kläger 14.258,16 € zu zahlen (Anlage K6).
13 Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 forderte die Beklagte den Kläger auf, mit Mahnkosten und Zinsen nunmehr einen Betrag von 1.015,70 € zu zahlen. Der Kläger leistete diese Zahlung am 27. Juni 2022 unter Vorbehalt.
14 Für die vorgerichtliche Interessenvertretung stellte der Klägervertreter dem Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.305,43 € (1,5 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG zzgl. TK Pauschale i.H.v. 20,00 € Nr. 7002 VV RVG, Streitwert 15.267,46 €) in Rechnung, die in Höhe von 1.205,43 € von der Rechtsschutzversicherung des Klägers, der A1 Rechtsschutz-Versicherungs- AG, und in Höhe von 100,00 € vom Kläger bezahlt worden sind (Kostenrechnung, Anlage K8). Die A1 Rechtsschutz-Versicherungs- AG hat den Kläger ermächtigt, den durch Zahlung auf sie übergegangenen Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen.
15 Der Kläger behauptet, der Vertragsschluss sei unter alleiniger Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden und er habe sich weder vor noch während des Vertragsschlusses in einer Filiale der Beklagten oder eines Vertragsvermittlers befunden. Das Fahrzeug habe er online ausgewählt.
16 Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Leasingvertrag als Fernabsatzvertrag gemäß §§ 312 b, 355 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB wirksam widerrufen. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation sei fehlerhaft und die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Es fehle an der Angabe des Betrags, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs nach § 357a BGB für die erbrachte Leistung zu zahlen habe. Unzutreffend sei auch die Belehrung auch bezüglich der behaupteten geschuldeten Zinszahlung in Höhe von 8,68 € pro Tag. Der Leasingnehmer schulde keine Zinsen nach Widerruf.
17 Der Leasingnehmer schulde ferner keinen weiteren Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeuges durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. Weiter fehlerhaft bzw. nicht ausreichend seien die Pflichtangaben zum Verzugszinssatz, der nicht als absolute Zahl angegeben sei, und die Information zum Schlichtungsverfahren. Das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für Verbraucher sowie dessen Zugangssystem sei fehlerhaft dargestellt.
18 Ferner rügt der Kläger die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Verweisung auf die Pflichtangaben in § 492 Abs. 2 BGB.
19 Ein Widerrufsrecht sei insbesondere nicht gemäß § 312 g Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da der streitgegenständliche Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung keine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB sei. Ferner sei das Widerrufsrecht nicht verfristet, da § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung komme – bei dem streitgegenständlichen Kilometerleasingvertrag handele es sich um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen, § 346 Abs. 3 Satz 3 BGB.
20 Der Kläger müsse sich auch keinen Wertersatz und keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da die in §§ 357 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltenen Verweisungen auf § 357 Abs. 5-8 BGB nicht zur Anwendung kämen, da es an den Voraussetzungen einer entgeltlichen Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB fehle.
21 Der Kläger beantragt,
22 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.273,86 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
23 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die A1 Rechtsschutz-Versicherungs- AG zur Schaden-Nr. ... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.205,43 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
24 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
25 Die Beklagte beantragt,
26 die Klage abzuweisen.
27 Sie trägt vor, dem Kläger stehe weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zu. Es fehle auch an einem Fernabsatzvertrag, da der Kläger das Fahrzeug insbesondere persönlich übernommen habe.
28 Im Übrigen sei ein Widerrufsrecht verwirkt.
29 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
I.
30 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 748,74 € (1.). Die weitergehende Klage war abzuweisen, da dem Kläger weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand (2).
31 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 748,74 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, da er diese Schadensposition – in der als Anlage K4 vorgelegten Abrechnung als Wegfall Herstellergarantie bezeichnet – ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet hat.
32 Zwar hat der Kläger seine Wartungen des Fahrzeugs nicht innerhalb der vorgeschriebenen Intervalle von zwei Jahren bzw. 30.000 km vorgenommen, es ist zwischen den Parteien indes unstreitig, dass dem Kläger bei Abholung des Fahrzeugs mitgeteilt wurde, dass es für den für die Garantie durchzuführenden Service eine Toleranz von zwei Monaten oder 2.000 Kilometern gebe. Diesen Toleranzbereich hat der Kläger unstreitig eingehalten und die Beklagte muss sich an dieser Zusage festhalten lassen.
33 Soweit der Kläger auch Erstattung der weiteren in der Anlage K4 bzw. K7 aufgeführten Schadenspositionen erstattet verlangt, bleibt die Klage ohne Erfolg. In der Anlage K4 werden unter Berücksichtigung einer Gutschrift für Resttage sowie einer Gutschrift für Minderkilometer Rücknahmeschäden in Höhe von 148,74 € sowie Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs in Höhe von 211,00 € geltend gemacht.
34 Dass das Fahrzeug eine Beschädigung aufgewiesen hat, die durch eine Reparatur mit Kosten in Höhe von 148,74 € beseitigt worden ist – ausweislich des als Anlage K5 vorgelegten D.-Gutachtens handelt es sich um einen Schaden am Kotflügel vorne links, der durch eine Reparatur im smart-repair-Verfahren sowie eine Lackierung beseitigt worden ist – nimmt der Kläger nicht in Abrede.
35 Ausweislich der Allgemeinen Leasingbedingungen (Anlagenkonvolut K1), Ziffer XIII. 2. ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Fahrzeug frei von Schäden an den Leasinggeber zurückzugeben. Kosten für die Beseitigung von Schäden hat demnach der Leasingnehmer, hier den Kläger, zu tragen.
36 Soweit der Kläger darüber hinaus Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs in Höhe von 211,00 € bezahlt hat, besteht ebenfalls kein Rückzahlungsanspruch, da der Leasingnehmer gemäß Ziffer XIII.1. der Allgemeinen Leasingbedingungen das Fahrzeug auf seine Kosten an den Leasinggeber zurückzugeben hat. Soweit der Kläger auf eine Regelung in der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift Widerrufsfolgen verweist, wonach die Kosten für die Rückholung den Leasinggeber treffen, verhilft ihm diese Argumentation nicht zum Erfolg, da es an einem wirksamen Widerruf fehlt (dazu unter 2.). Soweit die Kammer in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2023 darauf hingewiesen hat, dass ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.015, 70 € bestehen dürfte, handelt es sich um ein offensichtliches Diktatversehen, da sich aus den vorangehenden Ausführungen ausdrücklich ergibt, dass die Klage lediglich hinsichtlich der PositionWegfall Herstellergarantie Aussicht auf Erfolg hat.
37 Der Kläger hat seine Erklärung auf Abschluss des Leasingvertrags nicht wirksam widerrufen.
a.
38 Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312c, 312g Abs. 1 BGB (Fernabsatz) zu.
39 Fernabsatzverträge sind gemäß § 312c Abs. 1 BGB Verträge, „bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.“ Der Vertrag ist dann nicht „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel“ geschlossen, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. November 2019, 6 U 250/18, Rz. 19, juris). Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, besteht ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018, XI ZR 160/17, Rz. 21, juris).
40 Dies steht in Einklang mit Art. 2 Nr.1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (im Folgenden: Fernabsatzrichtlinie) und Art. 2 a) der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, wonach ein Fernabsatzvertrag nur vorliegt, wenn der Unternehmer für den Vertrag „bis zu und einschließlich dessen Abschlusses“ – also auch bei der Anbahnung des Vertrages – ausschließlich Fernkommunikationstechniken verwendet (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 19. November 2019, 6 U 250/18, Rz. 20, juris).
41 Ob im vorliegenden Fall der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass eine persönliche Abholung des Fahrzeugs durch den Kläger einen Fernabsatzvertrag nicht ausschließt, da es für den Zeitpunkt des persönlichen Kontakts auf den zeitlich vorausgegangenen Vertragsschluss ankommt. Ob die Beklagte dem Vortrag des Klägers, das Fahrzeug online ausgewählt und lediglich über Fernkommunikationsmittel mit einem Mitarbeiter des Autohauses Kontakt gehabt zu haben, substantiiert entgegengetreten ist, kann offenbleiben. Denn selbst wenn der streitgegenständliche Leasingvertrag als Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c Abs. 1 BGB zu qualifizieren sein sollte, so wäre der Widerruf des Klägers mangels Einhaltung der Widerrufsfrist unwirksam. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 14. April 2022 war sowohl die 14- tätige Frist des § 355 Abs. 2 BGB als auch die Frist von 12 Monaten und 14 Tagen des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB bereits abgelaufen, denn die Widerrufsfrist begann mit Vertragsschluss im November 2017 zu laufen. Aus diesem Grund ist es für den Streitfall auch unerheblich, ob eine den Anforderungen des Art. 246a EGBGB genügende Widerrufsbelehrung vorliegt oder nicht.
(1)
42 Die Frist des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB gilt auch im Streitfall. Dass gemäß § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB Satz 2 dieser Vorschrift auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar ist, ist unschädlich, da es sich bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag nicht um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handelt (OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 2021, 18 U 60/21, juris; OLG Hamm, Urteil vom 23. August 2021, 18 U 200/20 unter Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. März 2021, 8 U 124/20, Thüringisches OLG, Beschluss vom 5. Mai 2021 und 5 U 1194/20, OLG Celle, Beschluss vom 24. Juni 2021, 5 U 1/21; a.A.: OLG München, Urteil vom 18. Juni 2020, 32 U 7119/19, juris).
43 Auch wenn diese Frage Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof zu dem Geschäftszeichen C-617/21 sein mag, ist der vorliegende Rechtsstreit nicht nach § 148 ZPO i.V.m. Art. 267 AEUV auszusetzen, denn die Kammer ist kein letztinstanzliches Gericht.
(2)
44 Nach der Legaldefinition des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB und der maßgeblichen Art. 2 b) Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie (FernAbsFinDl-RL) sind Finanzdienstleistungen Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Zwar ist der Begriff der Finanzdienstleistung weit auszulegen und geht über den Begriff einer entgeltlichen Finanzierungshilfe in § 506 BGB hinaus. Gleichwohl muss sich nach der o.g. Definition die Finanzdienstleistung als „im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung" darstellen. Diese Voraussetzung ist bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erkennbar nicht erfüllt.
45 Entgeltliche Gebrauchsüberlassungsverträge enthalten als solche keinen Kredit des Sachschuldners an den Zahlungsschuldner. Der Verbraucher verpflichtet sich lediglich zu einer bestimmten periodischen Zahlung als Entgelt für die Möglichkeit des Gebrauchs. Dabei steht die Höhe der in der Regel monatlichen Belastung von vornherein fest. Die periodische Zahlung verschafft dem Verbraucher keine zusätzliche Kaufkraft. Zudem sind Kilometerleasingverträge wie Mietverträge nicht darauf gerichtet, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt. Das kalkulatorische Risiko für den Wert des Mietgegenstandes bei Vertragsende trägt vielmehr der Leasinggeber. Es ist dabei für den Leasingnehmer klar ersichtlich, dass er keine Wertverluste auszugleichen hat, solange er die vereinbarte Fahrleistung nicht überschreitet und das Fahrzeug bei Rückgabe nur eine vertragsgemäße Abnutzung aufweist (so auch im Ergebnis Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355).
b.
46 Dem Kläger stand auch kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB zu. Der Leasingvertrag wurde nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Gemäß § 312b Abs. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (1), für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat (2), die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde (3), oder die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen (4).
47 Bereits nach dem Vortrag des Klägers zu einem Vertragsschluss unter alleiniger Nutzung von Fernkommunikationsmitteln fehlt es an diesen Voraussetzungen. Im Übrigen lägen auch bei Abschluss des Vertrags in den Räumlichkeiten des den Leasingvertrag vermittelnden Händlers die Voraussetzungen des § 312b BGB nicht vor. Für dritte Personen, die aber im Auftrag des Unternehmers handeln, wird die Zurechnung als Geschäftsraum vom Gesetz in § 312b Abs. 2 S. 2 BGB wie auch bereits in § 312b Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich angeordnet (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312b Rz. 26, beck-online). Der streitgegenständliche Leasingvertrag ist unter Mitwirkung des gewerblichen Autoverkäufers zustande gekommen und wäre er in dessen Geschäftsräumen abgeschlossen worden, reichte dies zum Verneinen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages aus (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 26. April 2021, 1 O 191/20, Rz. 33, juris; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 16. Februar 2023, C-38/21, Celex-Nr. 62021CC0038, Rz. 113, juris).).
48 Sofern der Kläger die Beauftragung bzw. Bevollmächtigung des Autohändlers bestritten hat, ist dies unerheblich. Denn eine im Sinne des § 312b Abs. 2 S. 2 BGB hinreichende Bevollmächtigung/Beauftragung geht bereits aus der Tatsache hervor, dass der Händler überhaupt die technische Möglichkeit hat, Leasingverträge zwischen der Beklagten und Kunden seines Autohauses individuell und zu einer bestimmten Zeit zu erstellen (siehe Anlage K1).
49 Danach kann offenbleiben, ob sich der Widerruf des Klägers als Verstoß gegen Treu und Glauben erweist.
c.
50 Dem Kläger stand auch kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 506 Abs. 1, § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden und damit maßgeblichen (vgl. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB) Fassung vom 12. Dezember 2016 (im Folgenden aF) in Verbindung mit § 506 Abs. 2 BGB in der seit 29. Juli 2009 unveränderten Fassung zu.
51 Die Parteien haben einen Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie geschlossen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20) für solche Leasingverträge ein Widerrufsrecht verneint. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen. Diese Vorschrift trifft eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB auf von § 506 Abs. 2 BGB nicht erfasste Leasingverträge (insbesondere Leasingverträge mit Kilometerabrechnung) verbietet sich (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021, VIII ZR 36/20, Rz. 21 ff., juris). § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist mangels Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden (BGH, a.a.O., Rz. 37 ff.). Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers gemäß §§ 495, 355 BGB besteht demnach bei solchen Leasingverträgen nicht.
52 Der Kläger auch nicht auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht berufen (BGH, a.a.O., Rz. 68 ff., juris). Die Erteilung der mit „Widerrufsinformation" überschriebenen vorformulierten Widerrufsbelehrung stellt kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts dar, das der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können. Der Widerrufsinformation kommt bereits kein rechtsgeschäftlicher Erklärungsgehalt zu. Ihr würde ein durchschnittlicher Kunde bei einer objektiven Auslegung der erteilten Widerrufsbelehrung nicht entnehmen, dass ihr überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt zukommt. Die unter der Überschrift „Widerrufsinformation" erfolgte Widerrufsbelehrung knüpft den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist an „die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB". Für einen durchschnittlichen Leasingnehmer, der sich von der Sichtweise verständiger und redlicher Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise leiten lässt, ergibt sich aus dem beschriebenen Inhalt der Erklärungen und der damit korrespondierenden Überschrift, dass die dort aufgeführten Angaben lediglich gesetzliche Vorgaben erfüllen, damit aber nicht - im Vertrag selbst nicht vorgesehene - rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden sollten (BGH, a.a.O. Rz. 71 ff.).
53 Selbst wenn man der „Widerrufsinformation" einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt nicht absprechen und sie als Allgemeine Geschäftsbedingung behandeln wollte, würde ihr jedenfalls nicht der Inhalt zukommen, dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, sondern sie würde sich darin erschöpfen, ihm ein (tatsächlich) gesetzlich vorgesehenes Widerrufsrecht (betätigend) zuzugestehen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuführen. Eine vorformulierte Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist bei der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, a.a.O. Rz. 72 ff.).
54 Im Ergebnis wäre der Kläger selbst dann nicht zum Widerruf berechtigt gewesen, wenn man - wie nicht - davon ausginge, dass ihm ein eigenständiges voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden wäre. Denn in den Fällen, in denen ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (BGH a.a.O. Rz. 75). Angesichts dieser Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass - die Vereinbarung eines eigenständigen vertraglichen Widerrufsrechts unterstellt - die vorgesehene Widerrufsfrist von zwei Wochen ab Vertragsschluss und nicht erst mit Erteilung der „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" zu laufen begonnen hätte (BGH a.a.O. Rz. 76) und damit zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts längst verstrichen gewesen wäre.
55 In Ermangelung eines Widerrufsrechts kommt es auf die Ausführungen des Klägers zu Fehlern der Widerrufsbelehrung sowie nicht ordnungsgemäß erteilter Pflichtangaben nicht an (OLG Hamm, Urteil vom 13. Juni 2018, I-31 U 64/17).
56 Der Kläger hat als Verzugsschaden Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von 748,74 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin 147,56 €. In Höhe der von dem Kläger selbst erbrachten Leistung in Höhe von 100,00 € hat die Zahlung an ihn, in Höhe von 47,56 € an die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu erfolgen.
II.
57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
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