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S 28 AY 428/26 ER•SG Hamburg 28. Kammer, 2026-06-09, S 28 AY 428/26 ER
S 28 AY 428/26 ERTribunal des assurances sociales / Chamber 289 juin 2026
1. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, Personen denen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt wurde und denen eine freiwillige Rückreise in den anderen Mitgliedstaat grundsätzlich jederzeit möglich und zumutbar ist, von existenzsichernden Leistungen nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 AsylbLG auszuschließen. (Rn.31) 2. Eine Unzumutbarkeit der freiwilligen Rückreise, die eine besondere Härte iS von § 1 Abs 4 S 6 AsylbLG darstellt, ist in verfassungskonformer Auslegung anzunehmen, wenn international Schutzberechtigte im Fall einer freiwilligen Rückreise faktisch von jeglichen Sozialleistungen ausgeschlossen sind und keinen ungehinderten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt haben, um ihre Bedürftigkeit unmittelbar zu vermindern oder abzuwenden. (Rn.35) 3. Der Umfang der im Wege der Überbrückungsleistungen zu gewährenden Leistungen umfasst die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1). (Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2026-06-09
Aktenzeichen: S 28 AY 428/26 ER
ECLI: ECLI:DE:SGHH:2026:0609.S28AY428.26ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 AsylbLG vom 25.10.2024, § 1 Abs 4 S 2 Halbs 1 AsylbLG, § 1 Abs 4 S 4 AsylbLG, § 1 Abs 4 S 6 AsylbLG ... mehr
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, Personen denen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt wurde und denen eine freiwillige Rückreise in den anderen Mitgliedstaat grundsätzlich jederzeit möglich und zumutbar ist, von existenzsichernden Leistungen nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 AsylbLG auszuschließen. (Rn.31)
Eine Unzumutbarkeit der freiwilligen Rückreise, die eine besondere Härte iS von § 1 Abs 4 S 6 AsylbLG darstellt, ist in verfassungskonformer Auslegung anzunehmen, wenn international Schutzberechtigte im Fall einer freiwilligen Rückreise faktisch von jeglichen Sozialleistungen ausgeschlossen sind und keinen ungehinderten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt haben, um ihre Bedürftigkeit unmittelbar zu vermindern oder abzuwenden. (Rn.35)
Der Umfang der im Wege der Überbrückungsleistungen zu gewährenden Leistungen umfasst die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1). (Rn.39)
Es bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rechtsfolgenkonzepts des § 1 Abs 4 AsylbLG. (Rn.22)
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum 27.4.2026 bis 30.9.2026 längstens jedoch bis zur Ausreise des Antragstellers unter Anrechnung bereits als Sachleistung erbrachter Leistungen vorläufig Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt 5/8 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
1 I. Im Streit ist die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit ab dem 6.2.2026, insbesondere die Rechtmäßigkeit eines Anspruchsausschlusses wegen Gewährung subsidiären Schutzes in Griechenland nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG.
2 Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger, reiste am 5.10.2025 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bereits zuvor (am 3.9.2024) war ihm von Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. Von den griechischen Behörden wurde dem Antragsteller ein Flüchtlingsausweis ausgestellt, mit dem die Reise in alle Länder außer Syrien zulässig ist sowie ein bis zum 2.9.2027 gültiger Aufenthaltstitel. Den ihm von den griechischen Behörden ausgestellten Flüchtlingsausweis (sog. Konventionspass oder blauer Reisepass) hat der Antragsteller nach eigenen Angaben vernichtet. Von der Antragsgegnerin (Ausländerbehörde) wird der syrische Reisepass des Antragstellers verwahrt. Zur Situation in Griechenland gab der Antragsteller an, dass er nach Schutzzuerkennung aufgefordert worden sei, das zuvor von ihm bewohnte Camp zu verlassen. Hiernach sei er zwei Tage obdachlos gewesen und anschließend auf dem Luftweg ausgereist. Es gäbe keine Arbeit und keine Bildungsmöglichkeit.
3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Bescheid vom 7.5.2025) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes*(AufenthG)* nicht vorlägen. Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und für den Fall der Nichteinhaltung die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (VG Hamburg vom 27.5.2025 - 12 AE 3386/25 sowie VG Hamburg vom 13.11.2025 - 12 A 3385/25) . Zur Begründung führte das VG Hamburg u.a. aus, dem Antragsteller drohe in Griechenland keine unmenschliche Behandlung iSv. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) . Dabei werde folgende tatsächliche Situation zu Grunde gelegt: Für zurückkehrende international Schutzberechtigte bestehe keine Möglichkeit in einer staatlichen oder staatlich finanzierten Unterkunft untergebracht zu werden. Es sei zudem überwiegend wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach ihrer Rückkehr erhebliche Schwierigkeiten haben werden, auf dem freien Wohnungsmarkt legal eine Wohnung anzumieten. Die reguläre Anmietung von Wohnraum sei für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach der Rückkehr faktisch versperrt. Insbesondere könne es bis zu sechs Monaten dauern, bis eine (neue) Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werde. Die Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis würde in der Praxis den Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt in der Praxis nicht garantieren. Unwahrscheinlich sei zudem, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte dauerhaft in Obdachlosenunterkünften oder sonstigen Notunterkünften unterkommen könnten. Bei der Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten in Griechenland handele es sich jedoch nicht um ein Massenphänomen, sondern es werde Abhilfe über private Netzwerke geschaffen. Es sei zudem beachtlich wahrscheinlich, dass zurückkehrende international Schutzberechtigte nicht nur vorübergehend keine Sozialleistungen vom griechischen Staat erhalten würden. So knüpfe der Bezug von Wohngeld an einen legalen Voraufenthalt von fünf Jahren an. Die 2017 in Griechenland eingeführte soziale Grundsicherung richte sich an Haushalte in absoluter Armut und kombiniere finanzielle Unterstützung mit ergänzenden sozialen Dienstleistungen wie etwa Zugang zu Tafeln und Ermäßigungen auf Versorgungsleistungen. Voraussetzung für die Beantragung sei der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer aktiven Sozialversicherungsnummer, eines Bankkontos bei einer griechischen Bank, ein fester, mindestens sechs Monate bestehender Wohnsitz sowie die Vorlage einer aktuellen Steuerklärung. Alle diese Voraussetzungen zu erfüllen sei für zurückkehrende international Schutzberechtigte in der ersten Zeit nach der Rückkehr kaum möglich. Ebenso sei der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt erschwert. Es sei aber davon auszugehen, dass es möglich sei, Arbeit in der sog. Schattenwirtschaft zu finden, die in Griechenland weit verbreitet sei und 15-30 % der Wirtschaft ausmache. Schließlich bestehe für zurückkehrende international Schutzberechtigte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine nicht nur vorübergehende Zeit nach ihrer Rückkehr keinen Zugang zur kostenlosen Gesundheitsversorgung zu haben, so dass sie rechtlich von sämtlichen medizinischen Leistungen öffentlicher Gesundheitseinrichtungen, die nicht als Notfallversorgung gelten, ausgeschlossen seien. Vor diesem Hintergrund stellte das Verwaltungsgericht Hamburg fest, dass jedenfalls bei jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden und auch im Übrigen nicht vulnerablen Männern, vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit vorliege, dass sie unabhängig von ihren persönliche Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten würden, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Einschränkungen des Zugangs zum Gesundheitswesen könnten aus sich heraus die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC nicht begründen, wenn kein Grund für die Annahme bestehe, dass eine bestimmte medizinische Versorgung innerhalb eines absehbaren Zeitraums nach der Rückkehr erforderlich sei.
4 Im Folgenden wurden dem Antragsteller von der Antragsgegnerin (Ausländerbehörde) jeweils Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht ohne Vorliegen eines Duldungsgrundes gemäß § 60a AufenthG ausgestellt, zuletzt am 1.6.2026 gültig bis zum 1.7.2026. Ein am 23.6.2025 an die griechischen Behörden gerichtetes Rücknahmeersuchen blieb bislang unbeantwortet. Eine Aufforderung an den Antragsteller sich (erneut) einen griechischen Konventionspass über das griechische Konsulat zu beschaffen erfolgte, soweit aus der Ausländerakte ersichtlich, bislang nicht.
5 Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 20.1.2026 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG für den Zeitraum 1.2. bis 28.2.2026. Der Bescheid enthält zudem folgende Ausführung „Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums werden die Leistungen unverändert weiter erbracht, sofern sich die Voraussetzungen nicht ändern.“ Weitere Bewilligungsbescheide ergingen im Folgenden nicht. Mit Bescheid vom 5.2.2026 teilt die Antragsgegnerin dem Antragsteller u.a. mit, dass für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG zuletzt mit Bescheid vom 20.1.2026 die Rechtsgrundlage entfallen sei. Er habe in Griechenland bereits internationalen Schutz (Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz) erhalten. Dieser Schutz bestehe fort. Die Ausreise nach Griechenland sei ihm rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Der Antragsteller habe somit seit dem 17.11.2025 keinen Anspruch mehr auf Regelleistungen nach dem AsylbLG. Bis zu seiner Ausreise, längstens für die Dauer von zwei Wochen, habe er nur Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Diese umfassten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Gesundheitspflege in Form von Sachleistungen. Dem Antragsteller würden Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Körperpflege vom 6.2.2026 bis 20.2.2026 gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 5 AsylbLG in Höhe von 9,97 Euro gewährt. Der vom BAMF festgestellte zuständige EU-Mitgliedstaat sei für die Deckung der existenziellen Bedarfe zuständig. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedsaat oder Drittstaat werde hingewiesen. Für den Fall der Nichtausreise würden Unterkunft, Heizung, Ernährung und Körperpflege sowie die Gesundheitsversorgung ohne Rechtsanspruch aus Billigkeitsgründen als Sachleistung erbracht.
6 Der Antragsteller hat am 27.4.2026 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Hamburg gestellt. Er trägt vor, er habe dem Bescheid vom 5.2.2026 am 26.2.2026 widersprochen. § 14 Abs. 2 AsylbLG ermögliche eine Anspruchseinschränkung bei Pflichtverletzung lediglich für sechs Monate, aber nicht darüber hinaus. Eine Pflichtverletzung liege aber schon gar nicht vor. § 1 Abs. 4 AsylbLG sei evident verfassungswidrig und verfolge kein legitimes Ziel im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Ein dauerhafter Leistungsausschluss ohne die Möglichkeit der Betroffenen, die Sanktion durch eigenes Handeln abzuwenden, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zudem sei zweifelhaft, ob die Regelung europarechtskonform sei. Er beantragt,
7 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26.2.2026 gegen den
8 Einstellungsbescheid vom 5.2.2026 anzuordnen;
9 hilfsweise
10 die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach § 3,
11 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) in gesetzlicher Höhe ab dem 6.2.2026 bis zur Ausreise oder Abschiebung zu gewähren.
12 Die Antragsgegnerin beantragt,
13 den Antrag abzulehnen.
14 Sie trägt vor, es dürfte sich vorliegend um eine Verpflichtungssituation handeln, da für die Zeit ab Februar keine Leistungsbewilligung mehr erfolgt sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG lägen vor. Es sei sichergestellt, dass dem Antragsteller in Griechenland ein rechtlich gesicherter Zugang zu Aufenthalt, Erwerbstätigkeit sowie zu sozialen und medizinischen Leistungen offenstehe. Die verwaltungsgerichtliche höchstrichterliche Rechtsprechung habe bestätigt, dass eine Rückkehr nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei. Der Leistungsausschluss basiere zudem auf einer gesetzlichen Regelung, die von der Verwaltung grundsätzlich umzusetzen sei. Sie halte die Regelung zudem mit höherrangigem Recht vereinbar. Es gelte das Nachrangprinzip. Die Aufnahme-Richtlinie dürfte in der Konstellation des Antragstellers, in der bereits internationaler Schutz gewährt wurde, nicht mehr anwendbar sein. Die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums werde durch die vorgesehenen Überbrückungs- und Härtefallleistungen sichergestellt sowie im Anschluss hieran durch die Billigkeitsleistungen. Eine darüber hinausgehende, dauerhafte Leistungsgewährung im Bundesgebiet sei nicht geboten und würde die unionsrechtliche Zuständigkeitsordnung unterlaufen sowie deren Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte und die Ausländerakte Bezug genommen. Diese lagen bei der Entscheidung vor.
16 II. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig (hierzu 1.) , der zulässige Hilfsantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (hierzu 2.-4.) .
17 1. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller tatsächlich am 26.2.2026 einen Widerspruch eingelegt hat, so dass ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines solchen Widerspruchs gerichteter Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ins Leere geht. Die ausdrückliche Aufforderung des Gerichts, den Widerspruch zu übersenden, blieb unbeantwortet. Auch der Antragsgegnerin liegt ein Widerspruch nicht vor. Der Hauptantrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG wäre aber im Übrigen für die Zeit ab dem 1.3.2026 auch nicht statthaft. Denn entgegen des Vorbringens des Antragstellers dürfte es sich bei dem zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid vom 20.1.2026 mit dem dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum 1.2. bis 28.2.2026 bewilligt wurden und der im Übrigen die Ausführung enthält, das die Leistungen weiterbewilligt werden, sofern die Voraussetzungen sich nicht ändern, nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in dem Sinne handeln, dass die Leistungen bis auf Weiteres und damit ohne zeitliche Begrenzung bewilligt werden (vgl. zu dieser Konstellation BSG vom 25.7.2024 – B 8 AY 7/23 R, Rn. 4, 17) . Entsprechend könnte ein Widerspruch gegen den ggf. als aufhebende Verfügung auszulegenden Ausspruch des Leistungsbescheids vom 5.2.2026, wonach für die Bewilligung mit Bescheid vom 20.1.2026 die Rechtsgrundlage entfallen sei, nicht zu einer Leistungsgewährung über den 28.2.2026 hinaus führen.
18 2. Statthafte Antragsart des zulässigen Hilfsantrags ist die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung). Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
19 Die Regelungsanordnung hat Erfolg, wenn der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung) . Dies setzt für den Anordnungsanspruch voraus, dass der zu sichernde Anspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05) dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) stellt jedoch besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn wie hier ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In einem solchen Fall müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Eine solche abschließende Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist; andernfalls ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche europarechtliche oder verfassungsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des entscheidenden Gerichts an das BVerfG oder den EuGH erfordert, so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen (vgl. ausdrücklich für die gebotene Vorlage an den EuGH BVerfG vom 13.8.2024 - 2 BvR 44/24, Rn. 14 ff.) .
20 3. Zwar dürfte der Antragsteller der Anspruchseinschränkung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG unterfallen (hierzu a.) . Ihm sind jedoch im Wege der Folgenabwägung gleichwohl Leistungen nach dem AsylbLG zuzusprechen, da die bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden können (hierzu b.) . Die Höhe der vorläufig zu gewährenden Leistungen bestimmt sich in ebenfalls im Wege der Folgenabwägung nach den §§ 3, 3a AsylbLG (hierzu c.) .
21 a. Der Antragsteller unterfällt dem Grunde nach der Anspruchseinschränkung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. AsylbLG. Danach haben Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller ist zwar dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, da er als syrischer Staatsangehöriger, der sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält, nach Bestandskraft des Bescheids des BAMF vom 7.5.2025 vollziehbar ausreisepflichtig ist. Unter dem 3.9.2025 gewährte Griechenland ihm jedoch bereits Flüchtlingsstatus und damit internationalen Schutz im Sinne der Vorschrift (vgl. Art. 2 lit. a RL 2011/95/EU, Art. 2 lit. f VO (EU) Nr. 604/2013; BT-Drs. 20/12805, S. 31) .
22 b. Das Gericht hat Zweifel an der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 AsylbLG, sodass dem Antragsteller im Wege der Folgenabwägung vorläufig Leistungen zu gewähren sind.
23 Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG werden Ausländern die [§ 1 Abs. 4] Satz 1 unterfallen, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen). Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [AsylbLG] (§ 1 Abs. 4 Satz 4 AsylbLG) . Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist (§ 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG) .
24 Im Rahmen des Eilverfahrens kann nicht endgültig geklärt werden kann, ob durchgreifende Zweifel an der Verfassungskonformität des Rechtsfolgenkonzepts des § 1 Abs. 4 Satz 1 bis 7 AsylbLG bereits insgesamt zur Unanwendbarkeit der Vorschrift und damit zu einem Leistungsanspruch des Antragstellers führen (hierzu (1]) oder ob im konkreten Einzelfall der in verfassungskonformer Auslegung dem Antragsteller Überbrückungsleistungen § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG bis zur Ausreise zu gewähren wären (hierzu (2]) .
25 (1) Das Gericht teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, wonach erhebliche Zweifel am Rechtsfolgenkonzept der Anspruchseinschränkungen bestehen (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG, Rn. 216 Stand: 15.04.2026 m.w.N.; zur Parallelvorschrift des § 1a Abs. 1 Spitzlei in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.1.2026, AsylbLG § 1a Rn. 10 m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.10.2025 - L 8 AY 17/25 B ER, Rn. 27 f. m.w.N.; SG Hamburg vom 9.6.2026 - S 61 AY 301/26 ER; wohl auch Leopold in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 1a AsylbLG Rn. 35 ff.) . Für die Vorgängerregelung des § 1a AsylbLG (in der bis zum 28.2.20215 geltenden Fassung) hatte das BVerfG festgestellt, dass diese Vorschrift einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich war, da nach dem Wortlaut vorgesehen war, dass Leistungen gewährt werden konnten, soweit sie im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten waren. Damit war im Einzelfall in verfassungskonformer Auslegung die vollständige Deckung des Bedarfs möglich (vgl. BVerfG vom 12.5.2021 - 1 BvR 2682/17, Rn. 24; s. auch BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R) . Denn eine Trennung zwischen Leistungen zur Sicherung der physischen und der soziokulturellen Existenz stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken. Vielmehr ist die grundrechtliche Gewährleitung zwingend einheitlich zu verstehen (BVerfG aaO, Rn. 24; s. auch zum angemessenen Lebensstandard als Ausprägung der Menschenwürde EuGH vom 4.6.2026 - C-621/24, Rn. 60 f. unter Verweis auf EuGH vom 12.11.2019 - C-233/18) . Einer solchen Auslegung dürfte § 1 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG sowie § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG jedoch nicht mehr zugänglich sein (so aber Bayerisches LSG vom 28.7.2025 - L 11 AY 56/25 B ER sowie zu § 1a AsylbLG vom 10.3.2025 - L 11 AY 58/24 B ER unter Verweis auf die „dem Wortlaut nach bedarfsbezogene Rechtsfolge“; zu § 1a AsylbLG Hessisches LSG vom 26.2.2020 - L 4 AY 14/19 B ER, Rn. 49 f.) . § 1 Abs. 4 Satz 4 AsylbLG verweist für die Überbrückungsleistungen auf § 1a Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylbLG. Damit werden allein Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (§ 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) und lediglich im Einzelfall andere Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (§ 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG) . Auf andere Leistungen z.B. nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 6 AsylbLG wird nicht verwiesen. § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG verweist in seiner aktuellen Fassung ebenfalls ausdrücklich nur auf die Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG und § 4 sowie Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern, die im Einzelfall gewährt werden können. Ausgeschlossen ist damit insbesondere der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG und die sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG, die im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Der Wortlaut entspricht dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen (vgl. zu § 1a AsylbLG, BT-Drs. 18/6185, S. 44; sowie zur Neuregelung des § 1 Abs. 4 ab dem 31.10.2024, BT-Drs. 20/12805, S. 31) und dürfte einer verfassungskonformen Auslegung gegen den Wortlaut entgegenstehen (BVerfG vom 1812.2023 - 2 BvL 7/16, Rn. 24) . Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, ob die Leistungseinschränkung, die im konkreten Einzelfall dazu führen kann, dass Bedarfe ungedeckt sind und nach der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt werden können, insgesamt verfassungskonform ist (vgl. zu § 1a Abs. 1 AsylbLG, LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.10.2025 - L 8 AY 17/25 B ER, Rn. 27 f. m.w.N.).
26 (2) Zugleich dürfte aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorliegend in verfassungskonformer Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 6 2. HS AsylbLG eine Gewährung von Überbrückungsleistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus anzunehmen sein. Offen bleiben kann, ob eine besondere Härte bereits deswegen angenommen werden müsste, weil dem Antragsteller tatsächlich eine unmittelbare, freiwillige Rückreise nach Griechenland nicht möglich wäre (hierzu (a]) ; denn Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Frage, ob er hierauf im konkreten Einzelfall, ähnlich wie ein Unionsbürger verwiesen werden darf oder ob nicht vielmehr unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben eine Unzumutbarkeit der Rückreise anzunehmen ist (hierzu (b]) .
27 (a) Der Antragsteller ist aktuell nur im Besitz eines syrischen Reisepasses. Der ihm wohl von den griechischen Behörden ausgestellte Reisepass für Flüchtlinge (Blauer Reisepass) wurde von ihm nach eigenen Angaben vernichtet. Zwar dürfte es ohne Probleme möglich sein, über das griechische Konsulat in Hamburg einen neuen Reisepass ausgestellt zu bekommen. Hierzu ist der Antragsteller bislang jedoch nicht aufgefordert worden. Zudem ist für die Erstellung nach dem Internetauftritt des Konsulats eine Wartezeit von bis zu einem Monat einzuhalten. Ob eine freiwillige Rückreise nach Griechenland auch allein mit dem noch vorhandenen syrischen Reisepass möglich wäre, ist zweifelhaft*(vgl. zur umgekehrten Situation https://griechenland.diplo.de/gr-de/service/02-visaeinreise/2440814-2440814)* . Dies kann jedoch ebenso wie die Frage, ob allein die Möglichkeit, sich Passersatzpapiere zu beschaffen für die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise genügt (so SG Dortmund vom 26.2.2026 - S 26 AY 8/26 ER unter Verweis auf Cantzler, AsylbLG, 2019, § 1a Rn. 44) oder ob in diesem Fall bereits unter Berücksichtigung des Gegenwärtigkeitsprinzips als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes Leistungen bis zur tatsächlichen Ausreise zu gewähren wären (so im Fall des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG EuGH vom 4.6.2026 - C-6210/24 Rn. 48; LSG Hessen vom 1.10.2025 - L 4 AY 5/25 B ER Rn. 49; allgemein zum Bedarfsdeckungsgrundsatz BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 19; BVerfG vom 12.5.2021 - 1 BvR 2682/17, Rn. 21 ff.) dahinstehen.
28 (b) Denn es bestehen Zweifel daran, ob dem Antragsteller aufgrund der - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - in Griechenland zu erwartenden Situation eine freiwillige Rückreise zuzumuten ist.
29 Die Frage der Zumutbarkeit einer Mitwirkungshandlung, deren Nichtbeachtung zum vollständigen Ausschluss von existenzsichernden Sozialleistungen führen kann, ist zu unterscheiden von der Frage, ob im konkreten Fall Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, die der zwangsweisen Durchsetzung einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen. Dies folgt bereits aus der Grundkonzeption des AsylbLG, das stets die Gewährung existenzsichernder Leistungen auch dann vorsieht, wenn nach Abschluss des Asylverfahrens die vollziehbare Ausreisepflicht festgestellt wurde (vgl. bereits § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG i d. F. vom 30.6.1993; nunmehr § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG) . Gleichwohl knüpft das AsylbLG in dieser Konstellation keine erweiterten Einschränkungen der Leistungen an den Umstand, dass die Ausländer ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, sondern werden Grundleistungen nach dem AsylbLG gewährt. Dem Gesetz ist entsprechend nicht die Wertung zu entnehmen, für die gesamte Personengruppe der "nur" geduldeten Ausländer kämen, weil es ihnen möglich und zumutbar wäre, nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens auszureisen, nur abgesenkte Leistungen in Betracht (vgl. BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R, Rn. 32) . Den Leistungsberechtigten trifft dann regelmäßig nur eine individuelle Obliegenheit, die Voraussetzungen für eine Rückkehr in sein Heimatland durch die von seiner Seite erforderlichen Handlungen zu schaffen; allein an den Verstoß hiergegen ist die eingeschränkte Gewährung von Leistungen geknüpft. Dass dadurch ausländerrechtliche Pflichten mit dem Leistungsrecht des AsylbLG verknüpft werden, ist von Verfassungs wegen ebenso wenig zu beanstanden (BSG aaO. Rn. 33) wie der Umstand, dass im Einzelfall das Sozialrecht engere Vorgaben an die Leistungsgewährung stellt, als durch das Ausländerrecht vorgegeben sind (vgl. BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R, Rn. 41 m.w.N.).
30 Etwas anderes gilt nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG hingegen für Ausländer, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde. Diesen stehen nach dem gesetzgeberischen Regelfall lediglich für zwei Wochen abgesenkte Überbrückungsleistungen zu und lediglich im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage weitere Leistungen. Ausgehend von der gesetzgeberischen Grundkonzeption sind bei der Auslegung dieser Härtefallregelung verfassungsrechtliche Vorgaben in besonderem Maße zu beachten: Danach sind die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vom Staat im Rahmen seines Auftrages zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ist auch zur Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren (BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16, Rn. 120 ff.; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, Rn. 95) . Zugleich verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16, Rn. 123) . Zu den zumutbaren Mitwirkungshandlungen zählt der Einsatz aktuell verfügbarer Mittel aus Einkommen und Vermögen, aber auch die aktive Mitwirkung zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, sofern sie eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit darstellt, d.h. die an einem legitimen Ziel ausgerichteten Mitwirkungspflichten müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16, Rn. 128; BVerfG vom 9.2.2001 - 1 BvR 781/98, Rn. 21) . Zulässig kann auch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe sein (vgl. BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R, Rn. 38) . So ist im Fall von Unionsbürgern, die von Sozialleistungen in Deutschland ausgeschlossen sind, mittlerweile geklärt, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. a und b Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende*(SGB II)* und § 23 Abs. 3 und 3a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) nicht zu einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums führt. Keine Aussage trifft die Entscheidung jedoch auf die im vorliegenden Fall zu beurteilende Konstellation. Vielmehr wird in der Entscheidung zur Abgrenzung gerade auf die Situation von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG, denen eine Rückkehr in das Herkunftsland nicht zumutbar ist, verwiesen (BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R, Rn. 40; vgl auch BVerfG vom 8.10.2024 - 1 BvR 2006/24, Rn. 13).
31 Verfassungskonform dürfte eine Absenkung bzw. der Ausschluss von Leistungen für Ausländer, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, daher nur dann sein, wenn die Anforderung zur Ausreise in den Staat, in dem internationaler Schutz gewährt wurde, auch im konkreten Einzelfall eine Handlung darstellt, die geeignet und zumutbar ist. Dies dürfte in der Regel nur anzunehmen sein, wenn den Personen dort, wie Inländern der Zugang zu - ggf. in abgesenktem Umfang zustehenden - Sozialleistungen gewährt wird. Denn nur dann dürften die Ausführungen des BSG zum Leistungsausschluss von Unionsbürgern übertragbar sein (a.A. Bayerisches LSG vom 28.7.2025 - L 11 AY 56/25 B ER, Rn. 18) . Entsprechend wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der bloße Verbleib im Bundesgebiet oder die Aussicht auf geringere Leistungen im schutzgewährenden Mitgliedstaat keine außergewöhnliche Härte begründen könne (vgl. BT-Drs. 20/12805, S. 31) . Diese gesetzgeberische Annahme steht im Einklang auf dem europäischen Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10, Rn. 78 ff.). Danach ist zu vermuten, dass die Behandlung von anerkannten Schutzberechtigten in anderen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der GRC entspricht und insbesondere auch die konkreten Vorgaben zur sozialen Absicherung nach den Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) eingehalten werden. Danach sind der Zugang zu Beschäftigung sowie zu Sozialhilfeleistungen und zur medizinischen Versorgung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren. Jedoch ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass die Vermutung, dass im anderen Mitgliedstaat eine soziale Absicherung stattfindet, die den europäischen Vorgaben entspricht (vgl. zu dessen Umfang EuGH vom 4.6.2026 - C-621/24, Rn. 59 ff.) , im Anwendungsbereich des Unionsrechts widerlegt werden kann (vgl. EuGH vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Rn. 36) .
32 Dies berücksichtigend, dürfte eine Unzumutbarkeit zur freiwilligen Ausreise zumindest in den Konstellationen anzunehmen sein, in denen die nationalen Regelungen in dem Land, in das eine freiwillige Rückreise erfolgen soll, den europarechtlich vorgegeben Schutzstandard nach der Qualifikations-RL nicht genügen oder in denen im konkreten Einzelfall überwiegend wahrscheinlich ist, dass die international Schutzberechtigten im Fall einer freiwilligen Ausreise für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach der Rückreise faktisch von jeglichen Sozialleistungen ausgeschlossen sind und eine Bedürftigkeit nicht unmittelbar durch ungehinderten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt vermindert oder vermieden werden kann.
33 Nach dieser Maßgabe dürfte im vorliegenden konkreten Einzelfall die freiwillige Rückreise keine zumutbare Mitwirkungshandlung darstellen.
34 Das Gericht hält es bereits für möglich, dass die griechischen Regelungen, die zwar rechtlich für eigene Staatsangehörige und international Schutzberechtigte an die gleichen Voraussetzungen anknüpfen dürften, international Schutzberechtigte mittelbar diskriminieren und entsprechendes das europarechtlich vorgegebene Schutzniveau nicht gewährleisten. Denn eine mittelbare Diskriminierung kann sich z.B. auch aus Vorgaben zur Erfüllung von legalen Voraufenthalten für die Inanspruchnahme von Leistungen ergeben (vgl. zur Europarechtswidrigkeit der italienischen Vorgabe der zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitzverpflichtung vor Inanspruchnahme von Sozialleistungen, EuGH vom 7.5.2026 - C-747/22; 29.7.2024 - C-112/22 u.a.) . Hierzu enthalten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hinweise.
35 Zumindest aber dürfte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller im Fall einer freiwilligen Ausreise für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nach der Rückreise faktisch von jeglichen Sozialleistungen ausgeschlossen wäre und ihm kein ungehinderter Zugang zum Arbeits- oder Wohnungsmarkt zur Verfügung steht, um seine Bedürftigkeit unmittelbar abzuwenden. Im Gegensatz zu den vom SG Dortmund (Beschluss vom 26.2.2026 - S 26 AY 8/26 ER; Beschluss vom 23.2.2026 - S 26 AY 3/26) zu beurteilenden Sachverhalten, in denen internationaler Schutz in Rumänien bzw. Bulgarien gewährt wurde und die Antragsteller nach den Ausführungen der Entscheidung gleichen Zugang zu Sozialleistungen genießen wie rumänische bzw. bulgarische Staatsangehörige (s. auch zu Spanien, SG Reutlingen vom 28.11.2025 - S 4 AY 2429/25 ER) , dürfte eine solche Situation für Schutzberechtigte, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, nicht anzunehmen sein. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.11.2025 ausgeführt, dass der Antragsteller vom Zugang zum regulären Arbeitsmarkt, der Inanspruchnahme von Sozialleistungen und auch der kostenfreien medizinischen Versorgung für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum faktisch ausgeschlossen wäre und zudem kein Zugang zum regulären Arbeits- und Wohnungsmarkt besteht. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hamburg im konkreten Einzelfall decken sich mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 16.4.2025 (1 C 18.24, Rn. 27) . Dort heißt es u.a. wörtlich:
36 „Für den legalen Aufenthalt in Griechenland, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen und zum legalen Arbeitsmarkt sind für anerkannte Schutzberechtigte eine Reihe von Dokumenten (u. a. Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis, Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer) erforderlich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
37 Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, ob dem Antragsteller die Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Griechenland– anders als griechischen Staatsangehörigen - unmittelbar nach seiner Rückkehr möglich wären oder er ungehinderten Zugang zum legalen Arbeits- und Wohnungsmarkt hätte und er daher auf ein Verhalten verwiesen werden könnte, das als Ausprägung der Selbsthilfemöglichkeit weder geeignet noch zumutbar sein dürfte (so auch SG Hamburg vom 9.6.2026 - S 61 AY 301/26 ER) .
38 Vor diesem Hintergrund dürfte dem Antragsteller aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Überwindung der überwiegend wahrscheinlichen besonderen Härte und zur Deckung der bis zur Ausreise zeitlich befristeten Bedarfslage zumindest ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen zustehen.
39 c. Die Höhe der vorläufig zu gewährenden (Überbrückungs-)Leistungen bestimmt sich ebenfalls im Wege der Folgenabwägung aufgrund der Zweifel an der Verfassungsgemäßheit am Rechtsfolgenkonzept des § 1 Abs. 4 AsylbLG (vgl. bereits oben unter 3. b. (1); LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.10.2025 - L 8 AY 17/25 B ER, Rn. 25) nach §§ 3, 3a AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1 (s. auch zu den europarechtlichen Vorgaben des angemessenen Lebensstandards EuGH vom 4.6.2026 - C-621/24, Rn. 55 ff. sowie zu den verfassungsrechtlichen Zweifeln an der gesetzlich geregelten Regelbedarfsstufe 2 in Sammelunterkünften, BSG vom 26.9.2024 - B 8 AY 1/22 R) . Dem Antragsteller droht bereits im Fall einer rechtswidrigen Anspruchseinschränkung nach § 1 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 1a Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte (vgl. BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16, Rn. 120) , während auf Seiten der Antragsgegnerin ein (unter Umständen sogar nur vorübergehender) finanzieller Verlust steht. Eine Verletzung der grundrechtlichen Gewährleistungen, auch wenn sie nur möglich oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG vom 25.2.2009 - 1 BvR 120/09, Rn. 11) .
40 4. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem existenzsichernden Charakter der begehrten Leistungen. Er entfällt auch nicht dadurch, dass dem Antragsteller von der Antragsgegnerin laufend sog. Billigkeitsleistungen gewährt werden, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Eine solche Leistung wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss und ein Hilfebedürftiger nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden darf, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist*(vgl. BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, Rn. 65)* .
41 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Hauptantrag, der im Fall des Obsiegens eine zusätzliche Leistungsgewährung von Grundleistungen für rund drei Monate rückwirkend zur Folge gehabt hätte, nicht durchgedrungen ist.
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