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L 2 U 21/24•Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 2026-06-03, L 2 U 21/24
L 2 U 21/24Tribunal des assurances sociales / 2e division3 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: L 2 U 21/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2026:0603.L2U21.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H. aufgrund der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO - schwere oder wiederholt rückfällig Hauterkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können).
2 Der Kläger ist 1963 geboren und hat viele Jahre als Gärtner und zuletzt seit 2003 als Hausmeister gearbeitet, wobei er Wartungs- und Reparaturarbeiten, aber auch eine Pflege der Außenanlagen ausführte. Seit Anfang Januar 2015 kam es erstmals zu Hautveränderungen der Finger und Handinnenflächen. Der Hautarzt Z. leitete mit Bericht vom 11. Februar 2015 ein Hautarztverfahren ein, da der Kläger während seiner Berufstätigkeit unter Rötung, groben Schuppen und Rissen in den Händen leide. Diagnostiziert wurde ein kumulatives Handekzem.
3 Die Beklagte leitete eine bg-liche Heilbehandlung ein. Im weiteren Verlauf stellte Frau L. vom B. im März 2016 als Hauptdiagnose ein hyperkeratotisch-rhagadiformes Handexem fest. Darüber hinaus bestehe bei dem Kläger ein Asthma bronchiale allergicum, eine Rhinoconjunktivitis saisonalis, ein Diabetes, ein arterieller Hypertonus, ein Zustand nach Herzinfarkt und ein Zustand nach Nikotinabusus. Im Mai 2017 fand ein stationäres Heilverfahren im B.-Klinikum statt.
4 In seinem dermatologisch-allergologischen Gutachten vom 19. September 2018 führte der Arzt für Dermatologie und Venerologie, Allergologie und Umweltmedizin sowie Berufsdermatologie Prof. Dr. J. aus, der Kläger leide unter einem hyperkeratotisch-rhagadiformen Handekzem mit beruflichem Verschlimmerungsanteil, differentialdiagnostisch auch unter einer Psoriasis palmaris, bei Verdacht auf atopischer Disposition sowie unter einer Hyperhidrosis manuum unter Handschuhokklusion. Darüber hinaus bestehe bei dem Kläger ein atopisches Kopfhautekzem, ein Zustand nach Phlegmone an der rechten Hand, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, ein Diabetes mellitus Typ II und eine arterielle Hypertonie, ein Zustand nach einem Myokardinfarkt 2011 mit 3-Stent-Implantation (zum Ausschluss: Basalzellkarzinom). Als Folge der beruflichen Tätigkeit liege eine Verschlimmerung eines hyperkeratotisch-rhagadiformen Handekzems, eine Hyperhydrosis unter Handschuhokklusion sowie eine Spättypensensibilisierung gegenüber Dibromidcyanobutan vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebe sich bei der BK 5101 sowohl aus dem Ausmaß der berufsbedingten Hauterscheinungen 26 Wochen nach Tätigkeitsaufgabe, als auch aus den Auswirkungen berufsbedingt erworbener Allergien. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 3. September 2018 hätten sich bei dem Kläger noch tiefe Rhagaden im Handbereich gezeigt, die noch einen schweren Hautbefund begründeten und eine hypothetische MdE von 25 v.H. begründen würden. Die abschließende Einschätzung solle jedoch 26 Wochen nach Tätigkeitsaufgabe erfolgen.
5 Ab 22. Oktober 2018 war der Kläger arbeitsunfähig. Im November 2018 teilte der Kläger mit, er werde seine Tätigkeit vollständig aufgeben, er könne kaum mehr etwas anfassen und könne nicht mehr arbeiten.
6 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 stellte die Beklagte eine Berufskrankheit nach der Ziffer 5101 der Anlage zur BKVO fest. Die Berufskrankheit habe zu folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt: berufliche Verschlimmerung eines hyperkeratotisch - rhagadiformen Handekzems, eine Hyperhydrosis unter Handschuhokklusion sowie eine Spättypensensibilisierung gegenüber Dibromidcyanobutan. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger bis 19. April 2020 Verletztengeld von der Beklagten.
7 Am 8. Juli 2020 erstattete Prof Dr. J. ein weiteres Gutachten und führte aus, aktuell zeigten sich fast zwei Jahre nach Aufgabe der Tätigkeit als Gärtner und Hausmeister geringgradige Hautveränderungen mit minimalen Hyperkeratosen im Bereich der Hände. An anderen typischen Prädilektionsstellen (Ellbogen, Kopf) zeigten sich erstmals Hinweise auf eine Psoriasis, so dass die Diagnose habe modifiziert werden müssen. Insgesamt zeige sich eine deutliche Verbesserung des Hautbefundes im Bereich der Hände. Angesichts der ausgebreiteten Hautveränderungen am übrigen Körper und ausgeprägter Aktivität der schicksalhaften Grunderkrankung Psoriasis bei dem Kläger sei davon auszugehen, dass auch der Hautzustand an den Händen durch das entzündliche Geschehen im Organismus berufsunabhängig beeinflusst werde und das Krankheitsbild mittelfristig dominieren werde, zumal auch im Handgelenkbereich entzündliche Veränderungen – vereinbar mit einer Psoriasisarthritis – aufgetreten seien. Zum Untersuchungszeitpunkt lasse sich dies anteilig noch nicht mit Sicherheit voneinander abgrenzen, so dass zu Gunsten des Klägers angenommen werden, dass eine vollständige Abheilung der Folgen der Berufskrankheit nicht aktenkundig und eine Dynamik der Hauterkrankung an den Händen nach Aktenlage nicht eindeutig beurteilbar sei, so dass von dem geringen Befund in der gutachterlichen Untersuchung ausgegangen werden müsse, Das Ausmaß der Hautveränderungen beurteilte der Gutachter als leicht. Es lasse sich eine berufstypische Spättyp-Sensibilisierung gegenüber Dibromdicyanbutan objektivieren, das Allergen sei allerdings auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt immer weniger verbreitet. Daraus ergebe sich im Zeitpunkt der Untersuchung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H.
8 Mit Bescheid vom 1. September 2020 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Berufskrankheit ab. Folgen der anerkannten Berufskrankheit seien leichtgradige pathologische Hautveränderungen im Bereich der Hände in Form einer Psoriasis palmaris mit Zustand nach beruflichem Verschlimmerungsanteil bei Verdacht auf atopischer Disposition und einer Spättyp-Sensibilisierung gegenüber Dibromdicyanbutan. Die Beklagte stützte sich dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. J..
9 Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. November 2020). Der zur Begutachtung vorliegend aufgezeigte Gesundheitszustand habe sich im Bereich der Hände als geringgradige Hautveränderungen mit minimalen Hyperkeratosen gezeigt. Die MdE werde aufgrund des vorliegenden Hautzustandes und unter Berücksichtigung der schicksalhaften Grunderkrankung Psoriasis als „leicht“ eingestuft.
10 Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, auch kleinste Arbeiten im Haushalt führten wieder zu offenen Stellen, es sei von einer schweren Erkrankung auszugehen. Im Parallelverfahren, in welchem es um eine Teilhabe am Arbeitsleben seitens der Beklagten ging (S 36 U 191/20), hat das Sozialgericht ein Gutachten des Facharztes für Dermatologie, Venerologie und Allergolie Dr. F. eingeholt, welcher den Kläger im Rahmen eines Rentenverfahrens bereits im November 2020 gesehen hatte und nach Untersuchung vom 11. Mai 2023 am 29. September 2023 u.a. ausgeführt hat, das Handekzem habe sich seit 2020 deutlich gebessert und sei inzwischen abgeheilt. Der Kläger meide nach wie vor jede mechanische Belastung der Hände. Der Alltag des Klägers werde nach Angaben des Bruders zunehmend durch eine Depression bestimmt, der Kläger sei daher nur noch bedingt in der Lage, den Alltag zu meistern. Beim Jobcenter gelte er als nicht mehr vermittelbar. Auf hautärztlichem Fachgebiet bestehe ein Zustand nach hyperkeratotisch- rhagadiformem Handekzem mit beruflichem Verschlimmerungsanteil, zurzeit klinisch an beiden Händen blander Untersuchungsbefund, eine Hyperhidrosis manuum, eine bekannte Spätsensibilisierung gegenüber Dibromdicyanobutan sowie ein Zustand nach einer Phlegmone des rechten Handrückens. Es habe aktuell kein krankhafter Befund des hyperkeratotisch- rhagadiformen Handekzems mehr erhoben werden können.
11 Mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2024, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17. April 2024, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) hätten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert sei, einen Anspruch auf Rente. Die MdE richte sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Für das Bemessen der MdE hätten sich für eine vereinfachte Beurteilung seit langem Grundlagen gebildet, die im Schrifttum (z.B. Schönberger/Mehrtens/Valentin,Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017) zusammengefasst seien (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 SGB VII Rn. 10.3). Neben der Bestimmung der prozentualen Herabsetzung der individuellen Erwerbsfähigkeit sei die Feststellung der MdE auch eine Schätzung, weil der Grad der MdE nicht völlig genau, sondern nur annäherungsweise festzustellen sei.
12 Bei dem Kläger seien Folgen der beruflich bedingten Erkrankung lediglich im Rahmen von Hauterscheinungen im leichten Ausmaß zu verifizieren, da Prof. Dr. J. in seinem Gutachten vom 8. Juli 2020 plausibel lediglich im Bereich beider Handinnenflächen noch dezent ausgeprägte Hyperkeratosen habe feststellen können und die beruflich erworbene Spättyp- Sensibilisierung gegenüber Dibromdicyanbutan aufgrund der verminderten Verbreitung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch eine geringe Auswirkung habe, weshalb eine MdE, insbesondere in rentenberechtigendem Grade, d.h. um wenigstens 20 v.H., nicht habe festgestellt werden können. Gegen die Feststellung einer MdE in rentenberechtigendem Grade (oder überhaupt) sprächen auch die vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. F. erhobenen Befunde im Rahmen seines Gutachtens vom 29. September 2023, wonach sich am 11. Mai 2023 überhaupt kein krankhafter Hautbefund im Sinne eines hyperkeratotisch-rhagadiformen Handekzems bei dem Kläger mehr gezeigt habe, sondern lediglich noch eine am rechten Handrücken bis in den distalen Unterarm hineinragende, leicht eingesunkene 16 cm lange Längsnarbe bei Zustand nach operativer Sanierung einer (im Übrigen berufskrankheitenunabhängigen) Handphlegmone im Jahr 2017, die der Kläger im Rahmen der Versorgung eines akuten Myokardinfarktes erlitten habe. Darüber hinaus lägen keine medizinisch begründbaren Anhaltspunkte für gesundheitliche Folgen der anerkannten Berufskrankheit der Ziffer 5101 vor, so dass eine rentenberechtigende MdE nicht festgestellt werden könne.
13 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 15. Mai 2024 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, der Kläger habe seine Tätigkeit aufgegeben und trotzdem noch Beschwerden an den Händen. Eine konkrete Tätigkeit, die der Kläger noch ausüben könne, ohne seine Hände einzusetzen, sei nicht vorstellbar.
14 Der Kläger beantragt,
15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. April 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund der Folgen der anerkannten Berufskrankheit nach Ziffer 5101 der Anlage zur BKVO eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. ab 20. April 2020 zu zahlen.
16 Die Beklagte beantragt nach Lage der Akten,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
19 Der Senat hat Befunde des behandelnden Hausarztes des Klägers eingeholt.
20 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, welche dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
21 Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin aufgrund Senatsbeschlusses vom 27. September 2024 gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden konnte, ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
22 Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
23 Auf die Frage, ob der Kläger unter Berücksichtigung seiner übrigen, schwerwiegenden, jedoch nicht BK-bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung überhaupt noch einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann, kommt es vorliegend nicht an. Dies ist Gegenstand des anhängigen Verfahrens um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Für die MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung kommt es dagegen maßgeblich ausschließlich auf zwei Faktoren an:
24 · den Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens der Versicherten durch die Hauterkrankung und
25 · den Umfang der verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens
26 Es sind nur die Funktionseinschränkungen zu berücksichtigen, die unter Expositionskarenz längerfristig verbleiben. Danach ist die MdE mit 10 v.H. auch nach Auffassung des Senats zutreffend bemessen.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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