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4 K 62/21•FG Hamburg 4. Senat, 2026-05-04, 4 K 62/21
4 K 62/21Tribunal fiscal / 4e division4 mai 2026
Ein stattgebender Verpflichtungstenor auf Erteilung einer geänderten vZTA wird - solange die technischen Systeme dies nicht anders ermöglichen - dadurch umgesetzt, dass formularmäßig eine vZTA mit einem aktuellen Gültigkeitsdatum erteilt und in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen wird, dass diese vZTA bereits im Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Erteilung galt. Dabei bilden die geänderte vZTA und das Begleitschreiben eine einzige zollrechtliche Entscheidung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1; UZK) mit dem Inhalt, dass die geänderte vZTA ab dem Zeitpunkt gilt, ab dem die angefochtene vZTA galt.
Entscheidungsdatum: 2026-05-04
Aktenzeichen: 4 K 62/21
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2026:0504.4K62.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 139 FGO, Nr 1002 RVG-VV, Art 22 Abs 1 EUV 952/2013
Ein stattgebender Verpflichtungstenor auf Erteilung einer geänderten vZTA wird - solange die technischen Systeme dies nicht anders ermöglichen - dadurch umgesetzt, dass formularmäßig eine vZTA mit einem aktuellen Gültigkeitsdatum erteilt und in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen wird, dass diese vZTA bereits im Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Erteilung galt. Dabei bilden die geänderte vZTA und das Begleitschreiben eine einzige zollrechtliche Entscheidung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1; UZK) mit dem Inhalt, dass die geänderte vZTA ab dem Zeitpunkt gilt, ab dem die angefochtene vZTA galt.
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom XX. August 2024 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt ihre im Erinnerungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
1 Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Erledigungs- und einer Terminsgebühr.
2 Mit vier verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) vom XX. Mai 2019 reihte der Beklagte und Erinnerungsgegner (Erinnerungsgegner) jeweils zwei Röntgenflachbilddetektoren (im Folgenden: die Waren) als digitale Fotoapparate (Unterposition 8525 8030 00 TARIC) bzw. als Fernsehkameras (Unterposition 8525 8019 90 TARIC) ein. Mit der am 24. Juni 2021 erhobenen Verpflichtungsklage begehrte die Klägerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) die Einreihung der Waren als
3 Während des Klageverfahrens entschied das FG Düsseldorf in einem von der Erinnerungsführerin betriebenen Rechtsstreit mit Urteil vom 7. Februar 2024 (4 K 1080/21 Z), dass Röntgenflachbilddetektoren nicht als Fotoapparate oder Fernsehkameras in die Unterposition 8525 KN einzureihen seien. Da es sich ebenfalls nicht um Röntgenapparate der Unterposition 9022 1200, 9022 1400 oder 9022 1900 KN handele, seien sie als Teile solcher Apparate in die Unterposition 9022 9020 KN einzureihen.
4 Daraufhin erteilte der Erinnerungsgegner vier formularmäßig erstellte vZTA vom XX. Juni 2024, mit denen die Waren unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Düsseldorf in die Unterposition 9022 9020 00 TARIC eingereiht wurden. Als Beginn der Gültigkeit ist auf dem Formular jeweils der 17. Juni 2024 angegeben. In dem Begleitschreiben vom 25. Juni 2024 heißt es, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, vZTA mit einem zurückliegenden Gültigkeitsbeginn zu erstellen. Die Einreihung sei jedoch auch schon im Zeitpunkt der Erstellung der ursprünglichen vZTA zutreffend gewesen.
5 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten und das Gericht mit Beschluss vom XX. Juli 2024 dem Erinnerungsgegner die Verfahrenskosten auferlegt hatte, beantragte die Erinnerungsführerin mit Kostenfestsetzungsantrag vom 16. Juli 2024 unter anderem, eine 1,0 Einigungsgebühr (Vergütungsverzeichnis [VV] des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [RVG] Nr. 1003, 1000) in Höhe von ... € und eine 1,2 Terminsgebühr (VV Nr. 3202 RVG) in Höhe von ... € festzusetzen.
6 Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom XX. August 2024 lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - unter antragsgemäßer Kostenfestsetzung im Übrigen - die Berücksichtigung der Erledigungsgebühr ab, weil es an der über das Betreiben des Verfahrens hinausgehenden besonderen Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin fehle. Da eine Terminsgebühr nur entstehe, wenn die Erledigungsgebühr verdient sei, könne die Erinnerungsführerin auch diese Gebühr nicht geltend machen.
7 Mit der Erinnerung vom 30. August 2024, der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat, macht die Erinnerungsführerin geltend, dass die Einigungsgebühr - und entsprechend auch die Terminsgebühr - festzusetzen seien. Zur Begründung ihres Antrags wird auf ihre Schriftsätze vom 30. August und 9. Oktober 2024 verwiesen sowie das Telefonat ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Berichterstatter vom 30. April 2026.
8 Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, über die bereits festgesetzten Kosten hinaus eine 1,0 Erledigungsgebühr sowie eine 1,2 Terminsgebühr festzusetzen.
9 Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß, die Erinnerung zurückzuweisen.
10 Zur Begründung wird auf seinen Schriftsatz vom 30. September 2024 verwiesen.
II.
11 Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
12 1. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO). Berichterstatter ist der Richter am Finanzgericht Dr. A.
...
13 2. Die Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer 1,0 Erledigungsgebühr nach VV Nr. 1002, 1003 RVG und einer Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendung Sinne von § 139 Abs. 1 FGO.
14 a) Die Erledigungsgebühr ist nicht entstanden. Nach VV Nr. 1002 RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
15 aa) Die Erledigungsgebühr entsteht als Tätigkeits- und Erfolgsgebühr (FG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2015, 3 KO 298/14, juris, Rn. 16 m.w.N.) nur, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
16 1. Eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung, die auf den Erfolg der Erledigung ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (FG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Februar 2024, 13 K 28/20, juris, Rn. 34 m.w.N.);
17 2. Den Eintritt des Erledigungserfolgs durch Aufhebung oder Änderung des VA;
18 3. Eine wesentliche Ursächlichkeit der vorbezeichneten besonderen Mitwirkung für den Erledigungserfolg (FG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2021, 15 Ko 3586/20 KFB, juris, Rn. 17; FG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2015, 3 KO 298/14, juris, Rn. 16 m.w.N.).
19 bb) Im Streitfall fehlt es an der besonderen, also über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin, die zur Abhilfe der Klage geführt hat.
20 (1) Vielmehr hat der Erinnerungsgegner das Urteil des FG Düsseldorf vom 7. Februar 2024 schlicht auf den Streitfall angewendet. In diesem Urteil hat das FG Düsseldorf drei Streitpunkte geklärt: Röntgenflachbilddetektoren sind nicht - wie es der Erinnerungsgegner vertreten hat - als digitale Fotoapparate oder Fernsehkameras der Position 8525 KN zuzuweisen. Es handelt sich ebenfalls nicht - anders als die Erinnerungsführerin mit dem Hauptantrag begehrt hat - um Röntgenapparate der Unterpositionen 9022 12, 9022 14 oder 9022 19 KN, sondern um Teile derartiger Apparate (Unterposition 9022 9020 KN).
21 Dieser Rechtsansicht hat sich der Erinnerungsgegner angeschlossen und entsprechend die vZTA geändert, was sich im Übrigen aus der Bezugnahme auf das Urteil des FG Düsseldorf in den geänderten vZTA ergibt. Da es in beiden Verfahren um Röntgenflachbilddetektoren ging, die keine tarifrechtlich relevanten Unterschiede aufweisen, bedurfte es keiner besonderen Anstrengungen der Erinnerungsführerin, damit die Anwendung der vom FG Düsseldorf entwickelten Rechtsansicht auf den vorliegenden Streitfall gelang.
22 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der die Erledigungsgebühr nicht verdient ist, wenn ein Bescheid durch einen Hinweis auf die Rechtsprechung aufgehoben oder geändert und damit der Kläger klaglos gestellt wird (z.B. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. August 2010, 13 KO 1170/10, juris, Rn. 15; FG Köln, Beschluss vom 8. Dezember 2008, 10 KO 1455/08, juris; FG Sachsen, Beschluss vom 27. April 2009, 3 KO 635/09, juris; Stapperfend in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, § 139 FGO, Rn. 86). Dass es möglicherweise weiteren Klärungsbedarf im Hinblick auf ruhende Verfahren gegeben hat, ist insoweit nicht von Bedeutung, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren.
23 Soweit sich die Erinnerungsführerin auf eine ältere Rechtsprechung und die 16. Auflage des RVG-Kommentars von Gerold/Schmidt beruft, nach denen das Führen eines Musterverfahrens ausreiche, um die Erledigungsgebühr zu verdienen, schließt sich das Gericht dieser Ansicht nicht an. Es ist nicht erkennbar, warum die Tätigkeit in einem Verfahren dazu führen soll, dass die Erledigungsgebühr in einem anderen Verfahren verdient wird (so i.E. mittlerweile Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, RVG VV 1002, Rn. 39; Mayer in Mayer/Kroiss, RVG, 9. Aufl. 2025, RVG VV 1002, Rn. 18 m.w.N.).
24 (2) In der Erledigungserklärung liegt auch kein Teilverzicht auf den Klaganspruch, weil der Erinnerungsgegner nur dem Hilfsantrag entsprochen hat. Denn es machte für die Erinnerungsführerin wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Waren als Röntgenapparate (Unterpositionen 9022 1200, 9022 1400 oder 9022 1900 KN) oder als Teile solcher Apparate (Unterposition 9022 9020 KN) eingereiht werden, da Waren dieser Unterpositionen sämtlich zollfrei eingeführt werden können. Selbst wenn man dies im Hinblick auf Folgeprobleme, die sich die Erinnerungsführerin durch eine Einreihung der Waren als Röntgenapparate erspart haben will, anders sähe, läge in dem Verzicht der Weiterverfolgung einer Klage keine besondere Mitwirkung bei der Erledigung.
25 (3) Die Erinnerungsführerin hat sich nicht mit dem Erinnerungsgegner auf eine bestimmte Form der Abhilfeentscheidung verständigt. Denn die Abhilfeentscheidung erging in derselben Form, in der auch ein stattgebender Verpflichtungstenor umgesetzt worden wäre. Eine solche Abhilfe erfolgt - solange die technischen Systeme dies nicht anders ermöglichen - dadurch, dass formularmäßig eine vZTA mit einem aktuellen Gültigkeitsdatum erteilt und in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen wird, dass diese vZTA bereits im Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Erteilung galt. So geschah es auch im Streitfall. Dabei bilden die geänderte vZTA, die das Datum der Neuerteilung trägt, und das Begleitschreiben eine einzige zollrechtliche Entscheidung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1; UZK) mit dem Inhalt, dass die geänderte vZTA ab dem Zeitpunkt gilt, ab dem die angefochtene vZTA galt. § 119 Abgabenordnung (AO) steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nicht verlangt, dass ein Verwaltungsakt (§ 118 AO) nur aus einem einzigen Schriftstück bestehen darf.
26 Die Verpflichtung zur rückwirkenden Änderung einer inhaltlich unrichtigen vZTA folgt aus Art. 44 Abs. 4 UZK, der Art. 33 Abs. 4 UZK nicht entgegen steht (Schlussanträge des Generalanwalts Martín y Pérez de Nanclares vom 21. Januar 2026, Zollamt Österreich/G GmbH, T-150/25, Rn. 57). Einer rückwirkenden Geltung der geänderten vZTA können daher nicht die Formvorschriften von Art. 21 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343, 558) und Art. 4 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69, 1) entgegengehalten werden, da diese den Umfang der aus Art. 44 Abs. 4 UZK folgenden Verpflichtungen nicht ändern können.
27 b) Eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG ist nicht verdient. Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsteht diese Gebühr nach der hier einzig in Betracht kommenden Variante von VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 a.E. RVG nur, wenn eine Erledigungsgebühr entstanden ist, was - wie unter a) dargelegt - nicht der Fall ist.
28 3. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; das Gerichtskostengesetz sieht insoweit keinen Gebührentatbestand vor.
29 Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO.
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