FG Hamburg 4. Senat, 2025-06-30, 4 K 35/22

4 K 35/22Tribunal fiscal / 4e division30 juin 2025

Regest

1. Die Einreihung als Teil einer Maschine ist nach der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN ausgeschlossen, wenn sich das einzureihende Teil als eigene Ware einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN darstellt. 2. Die Frage, ob sich ein Teil als Ware einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN darstellt, ist bei einer unvollständigen bzw. unfertigen Ware erforderlichenfalls unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchst. a KN zu beantworten, wonach entscheidend ist, ob die Ware bereits über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmal der vollständigen bzw. fertigen Ware verfügt. 3. Bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchst. a KN ist für die Beantwortung der Frage, ob die unvollständige bzw. unfertige Ware bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen bzw. fertigen Ware einer Position aufweist, im Rahmen einer Gesamtwürdigung für alle bereits vorhandenen und alle ggf. noch fehlenden Komponenten der einzureihenden Ware einzeln zu prüfen, ob diese ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal einer Ware der fraglichen Position konstituieren. 4. Auch eine nicht funktionsfähige Ware kann bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen bzw. fertigen Ware aufweisen.

Texte intégral

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 35/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-30

Aktenzeichen: 4 K 35/22

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2025:0630.4K35.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: AllgVorschr 1 KN, AllgVorschr 6 KN, AllgVorschr 2 Buchst a KN, Pos 8535 KN, Pos 8538 KN ... mehr

Leitsatz

  1. Die Einreihung als Teil einer Maschine ist nach der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN ausgeschlossen, wenn sich das einzureihende Teil als eigene Ware einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN darstellt.

  2. Die Frage, ob sich ein Teil als Ware einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN darstellt, ist bei einer unvollständigen bzw. unfertigen Ware erforderlichenfalls unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchst. a KN zu beantworten, wonach entscheidend ist, ob die Ware bereits über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmal der vollständigen bzw. fertigen Ware verfügt.

  3. Bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchst. a KN ist für die Beantwortung der Frage, ob die unvollständige bzw. unfertige Ware bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen bzw. fertigen Ware einer Position aufweist, im Rahmen einer Gesamtwürdigung für alle bereits vorhandenen und alle ggf. noch fehlenden Komponenten der einzureihenden Ware einzeln zu prüfen, ob diese ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal einer Ware der fraglichen Position konstituieren.

  4. Auch eine nicht funktionsfähige Ware kann bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen bzw. fertigen Ware aufweisen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), mit welcher der Beklagte die Ware "Vakuumschaltkammer" in die Unterposition 8535 3010 KN ("Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter") einreihte.

2 Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der A Ltd. (A), eines Energie- und Automatisierungstechnikkonzerns .... Im Bereich der Elektrifizierung bietet A Technologien über die gesamte Wertschöpfungskette an, wozu auch die streitbefangene Ware gehört, eine sog. "Vakuumschaltkammer". Die Klägerin fertigt Vakuum-Schaltkammern in unterschiedlichen Konfigurationen (Größen), jedoch baugleich, und an verschiedenen Standorten weltweit, vor allem in der EU, unter anderem jedoch auch in Indien, von wo die Klägerin die Ware auch einführt.

3 Die Klägerin verwendet die Ware zur Herstellung von sogenannten Leistungsschaltern, die in mehreren Produktionsschritten erfolgt. Die hier einzureihende Ware ist für eine Spannung von mehr als 1000 V, aber weniger als 72,5 kV ausgelegt und Bestandteil eines Leistungsschalters für Mittelspannungsschaltanlagen.

4 Abhängig von der jeweiligen Konfiguration (Größe) der Vakuumschaltkammer wird diese aber auch in Leistungsschaltern verwendet, die für höhere oder niedrigere Spannungen ausgelegt sind.

5 Leistungsschalter zeichnen sich dadurch aus, dass sie hohe Ströme unter Last ein- und ausschalten können, ohne Schaden zu nehmen. Insbesondere sind sie auch in der Lage, beim Auftreten von Fehlerströmen automatisiert den Schaltvorgang auszulösen. Wird ein Fehlerstrom von der Steuerungs- und Sicherungselektronik des Leistungsschalters festgestellt, erhält der Leistungsschalter ein Ausschaltsignal, das unmittelbar und automatisiert durch Trennung der Schaltkontakte umgesetzt wird.

6 Die zylinderförmige Ware ist dabei das zentrale Schaltelement des Leistungsschalters und im Einzelnen wie folgt aufgebaut: In der Ware befinden sich in einem Vakuum zwei trennbare Schaltkontakte aus einer CuCr(Kupfer-Chrom)-Legierung, von denen jeweils einer nach oben bzw. unten beweglich ist. Der bewegliche Schaltkontakt wird von einer in den Kontakt integrierten Feder in der "Aus"-Position gehalten. Diese Schaltkontakte führen den eigentlichen Schaltvorgang (An/Aus) durch, in dem der bewegliche Schaltkontakt (im Echtbetrieb durch den später angebauten Motor) gegen den bestehenden Federdruck von der "Aus"-Position in die "Ein"-Position bewegt und unter Krafteinsatz dort gehalten wird. Die Schaltung in die "Aus"-Position erfolgt durch Wegfall des bestehenden Drucks auf den beweglichen Schaltkontakt, woraufhin der bewegliche Schaltkontakt zurückgezogen und der Schaltkontakt in die "Aus"-Position bewegt wird.

7 Das in der Ware herrschende Vakuum sorgt für die elektrische Isolierung zwischen den Schaltkontakten und die Formgebung der Schaltkontakte verhindert deren Schädigung durch den Lichtbogen, wenn sie unter Last getrennt oder zusammengeführt werden. Der Vakuumbereich der Ware ist von einer zylinderförmigen Abschirmung aus Edelstahl und Kupfer umgeben, die kupferne Abschirmung ist zusätzlich von Keramik als Isolator umgeben (ca. 2/3 der äußeren Oberfläche der Ware). Am oberen und unteren Ende der Ware sind an den Schaltkontakten Anschlussstücke aus Kupfer vorhanden, eines mit Innengewinde am unbeweglichen Schaltkontakt und eines mit Innen- und Außengewinde am beweglichen Schaltkontakt. An diese Anschlussstücke werden im Laufe des Fertigungsprozesses des Leistungsschalters die elektrischen Anschlüsse montiert.

8 In einem ersten Produktionsschritt wird die Ware in ein sog. Polteil eingebettet, welches aus einer weiter isolierenden Hülle aus Kunststoff besteht und das, neben der Ware als zentrales Schaltelement, darüber hinaus einen oberen und unteren elektrischen Anschluss, eine Nabe, ein Stromband, eine Federgabel, eine Isolierkoppelstange und einen Anschluss für den Antrieb enthält (vgl. Anlage K 2 zur Klage vom 19. April 2022), wobei die letztgenannten Komponenten nur an dem beweglichen Schaltkontakt angebracht werden.

9 Die so hergestellten Polteile werden in Leistungsschalter mit unterschiedlichen Antrieben (Motoren) eingebaut. In seltenen Fällen wird die Ware auch direkt in einen Leistungsschalter eingebaut (vgl. zu den unterschiedlichen Einbausituationen Anlagen K 3 a, b zur Klage vom 19. April 2022). Der Leistungsschalter selbst umfasst neben einem oder mehreren Polteilen bzw. der direkt verbauten Ware als zentrales Schaltelement als weitere Bestandteile vor allem die Mechanik inkl. des Antriebs (Motor) und die Steuerungs- und Sicherungselektronik, um den eigentlichen Schaltvorgang (auch unter Last, auch automatisiert bei Fehlerströmen) durchzuführen.

10 Für die Ware stellte die Klägerin am 26. März 2020 einen Antrag auf Erteilung einer vZTA und schlug dabei die Einreihung als "Teil eines Leistungsschalters" in die UPos. 8538 9099 KN vor.

11 Der Beklagte erteilte am XX. Juni 2020 zunächst die vZTA Nr. DEBTI-XXX/20-1 und reihte die Ware als unvollständigen "Leistungsschalter für eine Spannung von weniger als 72,5 kV" in die UPos. 8535 2100 KN ein. Der Ware fehlten zwar noch Bestandteile eines Leistungsschalters UPos. 8535 2100 KN, sie sei jedoch der wesentliche Bestandteil eines solchen Leistungsschalters, so dass sie als unfertige bzw. unvollständige Ware in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2 Buchst. a KN wie die fertige Ware einzureihen sei.

12 Hiergegen erhob die Klägerin am XX. Juli 2020 Einspruch und legte ergänzende Unterlagen zu der Ware vor. Zwar sei die Ware ein wesentlicher Bestandteil eines Leistungsschalters. Mit dem Antrieb und insbesondere mit der Steuerungs- und Sicherungselektronik fehlten jedoch weitere wesentliche Bestandteile eines Leistungsschalters, so dass die Ware noch nicht alle wesentlichen Merkmale eines fertigen Leistungsschalters aufweise und antragsgemäß als "Teil eines Leistungsschalters" in die UPos. 8538 9099 KN einzureihen sei.

13 Im Laufe des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte, der Einspruchsbegründung der Klägerin teilweise folgend, seine Einreihungseinschätzung dahingehend, dass die Ware nicht als unvollständiger Leistungsschalter in Anwendung der AV 2 Buchst. a) KN in die UPos. 8535 2100 KN einzureihen sei. Die Steuerungs- und Sicherungselektronik zu Durchführung einer automatisierten Abschaltung sei ein essentieller Bestandteil eines fertigen Leistungsschalters. Ihr Fehlen führe dazu, dass bei der vorliegenden Ware in Anwendung der AV 2 Buchst. a) KN eine Einreihung in die UPos. 8535 2100 KN nicht in Betracht komme, weil der Ware wesentliche Merkmale eines fertigen bzw. vollständigen Leistungsschalters fehlten.

14 Dennoch sei die Ware, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht als "Teil eines Leistungsschalters" einzureihen, sondern als Schalter der UPos. 8535 3010 KN ("Elektrisches Gerät zum Schließen [und] Unterbrechen [...] von elektrischen Stromkreisen [...] für eine Spannung von mehr als 1000 V, Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter"). Die Ware sei ein vollständiger Ein- und Ausschalter und in Anwendung der Anmerkung 2 Buchst. a) zu Abschnitt XVI KN in die für solche Schalter zutreffende UPos. 8535 3010 KN einzureihen.

15 Der Beklagte hob nachfolgend die vZTA Nr. DEBTI-XXX/20-1 vom XX. Juni 2020 auf und erteilte am XX. Februar 2022 eine neue vZTA Nr. DEBTI XXX/22-1, mit der er die Ware in die UPos. 8535 3010 KN einreihte.

16 Mit seiner Einspruchsentscheidung vom XX. März 2022 (RL (ZT) xxx/20) wies der Beklagte den weitergehenden Einspruch der Klägerin zurück, die Ware in die UPos. 8538 9099 KN einzureihen.

17 Hiergegen hat die Klägerin am XX. April 2022 Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel einer Einreihung der Ware als Teil eines Leistungsschalters in die UPos. 8538 9099 KN weiterverfolgt.

18 Eine Einreihung der Ware als (unvollständiger) Ein- und Ausschalter in die UPos. 8535 3010 KN sei ausgeschlossen, so dass die Anmerkung 2 Buchst. a) zu Abschnitt XVI KN keine Anwendung finde. Die Ware sei vielmehr in Anwendung der Anmerkung 2 Buchst. b) zu Abschnitt XVI KN als Teil eines Leistungsschalters einzureihen.

19 Hervorzuheben sei zunächst die Bedeutung der Ware für Leistungsschalter der UPos. 8535 2100 KN. Diese schalteten bzw. trennten Mittelspannungsstromkreise unter Last, wobei wegen der starken Ströme die Gefahr der Lichtbogenbildung bestehe. Der einzureihenden Ware komme beim Schaltvorgang auf AUS die Aufgabe zu, den entstehenden Spannungsüberschlag bei der plötzlichen Unterbrechung des Stromflusses zwischen den sich trennenden Kontakten zu verhindern. Aufgrund der besonderen physikalischen Eigenschaften der Ware entstehe dabei jedoch lediglich ein Lichtbogen aus verdampfendem Metall, der beim ersten Nulldurchgang des Wechselstroms erlösche. Ohne diese besonderen Eigenschaften der Ware würde sich die Luft zwischen den Schaltkontakten ionisieren und ein Strom leitendes Plasma ("Lichtbogen") erzeugen.

20 Die Ware auf Grund auf Grund dieser Bedeutung für den Schaltvorgang eines Leistungsschalters als Ein- und Ausschalter des Stromkreises im Sinne der UPos. 8535 3010 KN zu betrachten, sei jedoch tatsächlich und rechtlich unzutreffend.

21 Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Ware kein vollständiger Ein- und Ausschalter der UPos. 8535 3010 KN. Sie könne in der vorliegenden Fertigungsstufe keine Stromkreise schalten, wie dies für einen Ein- und Ausschalter der UPos. 8535 3010 KN aber erforderlich sei.

22 Die Ware stelle zwar ein wichtiges Teil eines solchen Schalters dar, jedoch fehlten der Ware weitere Komponenten, die für das Schalten bzw. Unterbrechen eines Stromkreises erforderlich seien. Die Ware bedürfe insbesondere eines Antriebs, einer Isolier-Antriebsstange, eines Kontaktdruckfedersystems, eines beweglichen Strombandes und einer äußeren Isolierung, um einen elektrischen Mittelspannungsstromkreis schließen, unterbrechen, schützen oder verbinden zu können. Die Ware sei daher kein vollständiger Ein- und Ausschalter im Sinne der UPos. 8535 3010 KN.

23 Die Ware sei auch nicht als unfertiger/unvollständiger Ein- und Ausschalter in Anwendung der AV 2 Buchst. a KN in die UPos. 8535 3010 KN einzureihen. Es fehlten zahlreiche Komponenten eines fertigen bzw. vollständigen Ein- und Ausschalters, die als wesentliche Beschaffenheitsmerkmale eines solchen Schalters zu betrachten seien. Die fehlenden Komponenten stellten wesentliche Beschaffenheitsmerkmale eines fertigen bzw. vollständigen Ein- und Ausschalters dar. Dies gelte insbesondere für die Komponenten des Antriebs, der Antriebs-Isolierstange und des in der Antriebs-Isolierstange verbauten Kontaktdruckfedersystems, die für die Durchführung eines Schaltvorgangs in Mittelspannungsstromkreisen unabdingbar seien.

24 Ein Antrieb sei als erste Komponente erforderlich, da in Mittelspannungsstromkreisen eine erhebliche Kraft eingesetzt werden müsse, um die Kontakte zu bewegen und den Schaltvorgang überhaupt durchzuführen. Der Antrieb eines Schalters für Mittelspannungsstromkreise diene, anders als bei zahlreichen anderen Maschinen des Abschnitts XVI, jedoch nicht der (Fort)Bewegung der Maschine oder als Quelle der Antriebskraft, sondern sei essentiell für die Durchführung des eigentlichen Schaltvorgangs. Der Antrieb nehme eher die Funktion eines "Getriebes" wahr und sei daher der Aufgabe der Kraftübertragung zuzuordnen. Dies unterscheide ihn grundlegend von einem Antrieb im klassischen Sinne, der die Aufgabe der Krafterzeugung bzw. der Bereitstellung von Bewegungsenergie habe.

25 Diese "Getriebefunktion" werde neben dem Antrieb auch durch die Isolier-Antriebsstange mit dem verbauten Kontaktdruckfedersystem als zweite und dritte Komponente wahrgenommen. Die Isolierstange sei für die Schaltung eines Mittelspannungsstromkreises unabdingbar. Sie unterliege erheblichen Einwirkungen verschiedener Kräfte und sei daher speziell angefertigt für die vorliegende Ware. Ein Versagen in ihren mechanischen oder isolierenden Eigenschaften führe unabwendbar zur sofortigen Zerstörung des gesamten Schalters. Die Antriebs-Isolierstange setze die Kraft des Antriebs in die "Schaltung" der Kontakte innerhalb der Ware um. Entsprechendes gelte für das in der Antriebs- Isolierstange verbaute Kontaktdruckfedersystem, welches einen weiteren wesentlichen Bestandteil des "Getriebes" eines Mittelspannungsschalters darstelle. Das Kontaktdruckfedersystem stelle sicher, dass es beim Herstellen des Zustands "Ein" nicht zu einem Verschweißen der Schaltkontakte komme. Ohne die durch das Kontaktdruckfedersystem erzeugte Kompression der Schaltkontakte käme es schnell zu einer Überhitzung der Ware und zu deren Versagen. Auch für die Schaltung auf "Aus" im Falle eines Kurzschlussstromes sei das Kontaktdruckfedersystem wesentlich, da es sonst aufgrund der elektrodynamischen Kräfte zu einem Abheben/Trennen der Schaltkontakte kommen könne, was wiederum zu einer Zerstörung der Ware führen würde.

26 Die Verwendung der Ware zum Schalten eines Mittelspannungsstromkreises sei ohne die drei genannten Komponenten Antrieb, Antriebs-Isolierstange und Kontaktdruckfedersystem technisch-physikalisch nahezu ausgeschlossen.

27 Darüber hinaus seien die beweglichen Strombänder sowie die äußere Isolierung weitere wesentliche Bestandteile eines Schalters für Mittelspannungsstromkreise, die bei der vorliegenden Ware ebenfalls noch fehlten.

28 Die Richtigkeit ihrer - der Klägerin - Ansicht ergebe sich auch aus der Entscheidung N270844 vom 17. Dezember 2015 der US-Zollbehörden, welche die Waren in die von ihr für richtig gehaltene UPos. 8538 9099 KN eingereiht hätten. Aus der unterschiedliche Einreihungspraxis in der EU und anderen Staaten resultierten für sie erhebliche technische und rechtliche Herausforderungen mit Blick auf die Organisation ihrer Zollprozesse.

29 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom XX. Februar 2022 (Az.: DEBTI XXX/22-1) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. März 2022 (Az.: RL (ZT) xxx/20) zu verpflichten, ihr eine vZTA zu erteilen, mit der die Ware "Vakuumschaltkammer" in die Unterposition 8538 9099 KN eingereiht wird.

30 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

31 Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor:

32 Der Klägerin sei zuzugeben, dass es sich bei der Ware um ein erkennbares Teil eines Leistungsschalters der Position 8535 handele, so dass die Ware grundsätzlich von der UPos. 8538 9090 KN angesprochen werde.

33 Dennoch sei eine Einreihung der Ware als Teil einer Maschine des Abschnitts XVI KN nach der Anmerkung 2 Buchst. a) zu Abschnitt XVI KN ausgeschlossen. Nach dieser Anmerkung sei ein Teil, das sich selbst als eine Ware einer Position des Kapitels 84 oder 85 darstelle, dieser Position zuzuweisen.

34 Die vorliegende Ware stelle ein "elektrisches Gerät zum Schließen [und] Unterbrechen [...] von elektrischen Stromkreisen [...] für eine Spannung von mehr als 1000 V" dar und erfülle damit den Wortlaut der Pos. 8535 KN sowie der UPos. 8535 3010 KN. Sie sei damit in diese Position einzureihen.

35 Innerhalb eines Polteils werde über den elektrischen oberen Anschluss Strom von außerhalb des Polteils der darin eingebetteten Vakuum-Schaltkammer zugeführt und nach Durchströmen der Vakuum-Schaltkammer über den unteren Anschluss wieder abgeführt. Die Ware bilde mit ihren Kontaktstücken für den Ein- und Ausschaltprozess das eigentliche Schaltelement zum Schließen und Unterbrechen von Stromkreisen. Es sei zwar zutreffend, dass bei jedem Unterbrechen des Strompfades unter hoher elektrischer Last ein Lichtbogen entstehe, der durch das Vakuum beherrscht werde, dies ändere jedoch nichts daran, dass die eigentliche Funktion der Ware das Schließen bzw. Unterbrechen des Stromkreises sei. Er - der Beklagte - verweise insoweit auch auf die ErlKN (HS) zu Pos. 8535 KN, Rz 02.0 und 04.0 (EZT-Online), dort seien Vakuumschalter sogar ausdrücklich erwähnt.

36 Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass noch keine fertige bzw. vollständige Ware vorliege, verfüge die streitbefangene Ware bereits über die charakteristischen Merkmale einer Ware, die einen elektrischen Hochspannungsstromkreis schließe, unterbreche, schütze oder verbinde, und sei in Anwendung der AV 2 Buchst. a KN in die Pos. 8535 KN einzureihen, dort die UPos. 8535 3010 KN.

37 Soweit die Klägerin vortrage, der Ware fehlten wesentliche Komponenten eines Ein-/Ausschalters, weswegen sie eine Schaltfunktion noch nicht ausführen könne, überzeuge dies nicht. Zunächst stellten die fehlenden Komponenten keine Bestandteile der vorliegenden Ware dar, sondern seien vielmehr Bestandteile der Hauptware, also des letztlich in einen Leistungsschalter eingebauten Polteils. Zu beurteilen sei aber lediglich, ob die Ware bereits über die wesentlichen Merkmale eines Ein- und Ausschalters im Sinne der UPos. 8535 3010 KN verfüge.

38 Auf die Funktionsfähigkeit der Ware, wie die Klägerin vortrage, komme es darüber hinaus bei Anwendung der AV 2 Buchst. a KN auf eine unfertige bzw. unvollständige Ware gerade nicht an, er - der Beklagte - verweise insoweit auf die ErlHS sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.

39 Die Komponenten Antrieb, Isolier-Antriebsstange, Kontaktdruckfedersystem, bewegliches Stromband und äußere Isolierung seien letztlich nur in der Gesamtbetrachtung eines Leistungsschalters relevant. Aus seiner - des Beklagten - Sicht seien die zwei Schaltkontakte die alleinigen physischen Hauptbestandteile der Ware und auch eines Ein-/Ausschalters im Sinne der UPos. 8535 3010 KN. Die Schaltkontakte bewirkten durch ihre Kinematik das mechanische und elektrische Schließen und Trennen der spannungsführenden Bestandteile und stellen sich somit als das zentrale Beschaffenheitsmerkmal der Ware für die Tätigkeit des Schließens, Unterbrechens bzw. Verbindens eines elektrischen Stromkreises dar. Die Klägerin selbst habe im Rahmen des Antragsverfahrens wiederholt vorgetragen, dass die Ware alle Bestandteile zum Ein- und Ausschalten von Strom und Spannung beinhalte, allerdings ohne einen mechanischen Antrieb. Ein Antrieb sei jedoch eben kein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal einer unfertigen bzw. unvollständigen Ware des Abschnitts XVI KN, was sich wiederum eindeutig aus den Erläuterungen (HS) zu Abschnitt XVI KN ergebe.

40 Letztlich entfalte die von der Klägerin benannte Entscheidung N270844 vom 17. Dezember 2015 der Zollbehörde der USA über einen Vaccum Interrupter keine Rechtsverbindlichkeit innerhalb der EU, außerdem sei die Entscheidung fast 10 Jahre alt und die Klägerin nicht als Adressatin zu erkennen.

...

Entscheidungsgründe

I.

41 Die Entscheidung ergeht nach § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter.

II.

42 Die zulässige Klage (dazu 1.) hat im Ergebnis keinen Erfolg (dazu 2.).

43 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.

44 Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die der Klägerin erteilte vZTA, die lediglich eine Gültigkeit von drei Jahren hatte, mit Ablauf des 13. Februar 2025 ungültig wurde (Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, ber. ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd.; Unionszollkodex, UZK). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bleibt eine Verpflichtungsklage auf Neuerteilung einer vZTA zulässig für den Zeitraum, in dem die vZTA gültig war. Eine vZTA ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich durch Zeitablauf nur für die Zukunft erledigt. Art. 34 Abs. 3 UZK regelt ausdrücklich, dass der rückwirkende Verlust der Wirksamkeit einer vZTA nicht möglich ist (FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2023, 4 K 37/20, juris, Rn. 36 m.w.N.). Es liegt auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis vor, denn die Klägerin hat die streitgegenständliche Ware im Gültigkeitszeitraum der vZTA eingeführt und könnte für diese Einfuhren, ihr Obsiegen im hiesigen Verfahren vorausgesetzt, nach den zollrechtlichen Vorschriften noch Erstattungsanträge stellen.

45 2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

46 Die streitgegenständliche vZTA ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Ware "Vakuum-Schaltkammer" als "Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 (hier: Leistungsschalter) bestimmt" in die UPos. 8538 9099 KN eingereiht wird, § 101 Satz 1 FGO.

47 Die Ware ist vielmehr als "Elektrisches Gerät zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter), für eine Spannung von mehr als 1 000 V; Ein- und Ausschalter" in die UPos. 8535 3010 KN einzureihen.

48 a) Mangels Vorliegen einer anwendbaren Einreihungsverordnung ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385, 1 - Kombinierte Nomenklatur, KN) maßgeblich für die Einreihungsentscheidung.

49 Dabei sind die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Anwendung der AV 1 und 6, vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, Rn. 11, juris). Liegt für einen in der KN verwendeten Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl / Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35).

50 Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 35; Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 27 m.w.N.). Der Verwendungszweck kann jedoch nur dann ein erhebliches Kriterium sein, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann.

51 Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 36; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, Rn. 9, juris). Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur KN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.).

52 b) Nach diesen Maßstäben ist die vorliegende Ware nicht als "Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 (hier: Leistungsschalter) bestimmt" in die UPos. 8538 9099 KN einzureihen.

53 Zwar wird die Ware grundsätzlich auch vom Wortlaut der Unterposition 8538 9099 KN angesprochen (dazu aa), die Einreihung der Ware in diese Unterposition scheidet jedoch in Anwendung der Anmerkung 2 Buchst. a) zu Abschnitt XVI KN aus, da diese Anmerkung die streitbefangene Ware der UPos. 8535 3010 KN zuweist (dazu bb). Die Klägerin kann sich nicht auf die Anmerkung 2 Buchst. b) zu Abschnitt XVI KN berufen, da die Anmerkung 2 Buchst. a) zu Abschnitt XVI KN vorrangig anzuwenden ist (cc).

54 aa) Der Klägerin ist zuzugeben, dass die streitbefangene Ware nach dem gemäß AV 1 und AV 6 zu Grunde zu legenden Wortlauts grundsätzlich als "Teil eines Leistungsschalters" auch von der UPos. 8538 9099 KN angesprochen wird.

55 Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu den Kapiteln 84 und 85 KN sowie zu Kapitel 90 KN setzt der Begriff "Teil" voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion oder Funktionieren das Teil unabdingbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2016, C-143/15, GE Security, Rn. 61; BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, Rn. 13, juris, jeweils m.w.N.). Teile sind im Regelfall darüber hinaus dazu bestimmt, in die Hauptware einzugehen, wodurch sie ihren tariflichen und auch tatsächlichen eigenständigen Charakter verlieren, da sie Bestandteil der Hauptsache werden. Der Normalfall ist dabei das Eingehen einer festen Verbindung (vgl. Bleihauer/Schulte in Witte/Wolffgang, Lehrbuch des Zollrechts der Europäischen Union, 8. Auflage 2016, Rn. 1347).

56 Nach diesen Maßstäben ist die Ware nach Überzeugung des Gerichts, dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, erkennbar ausschließlich bzw. hauptsächlich zum Einbau in einen Leistungsschalter bestimmt, indem sie (in der Regel) zunächst mit weiteren Komponenten in ein Polteil eingegossen und anschließend mit weiteren Komponenten zu einem Leistungsschalter zusammengefügt wird. Nach der Überzeugung des Gerichts ist die vorliegende Ware neben der ebenfalls erforderlichen Steuerungselektronik ein zentraler Bestandteil eines solchen Leistungsschalters, und damit unabdingbar für dessen Funktionsfähigkeit.

57 bb) Die Einreihung der Ware als "Teil eines Leistungsschalters" in die UPos. 8538 9099 KN ist jedoch durch die Anmerkung 2 Buchst. a) zu Abschnitt XVI KN ausgeschlossen, da diese Anmerkung die streitbefangene Ware eindeutig der UPos. 8535 3010 KN zuweist.

58 (1) Wird eine Ware nach dem Wortlaut der KN grundsätzlich durch mehrere Positionen angesprochen, richtet sich die Auflösung der Positionskonkurrenz gemäß der AV 1 KN und AV 6 KN im Regelfall nach den AV und nach den Anmerkungen zu den Positionen und Unterpositionen sowie den Abschnitten und Kapiteln.

59 Für die vorliegende Positionskonkurrenz kommen die AV für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, insbesondere die AV 3 und 4 KN, jedoch nicht zum Tragen, sondern die speziellere Anmerkung 2 Buchst. a) zu Abschnitt XVI KN. In der AV 1 KN heißt es ausdrücklich, dass die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung maßgebend sind, "soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln nichts anderes bestimmt ist ...". (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 19. März 2021, 4 K 140/18, Rn. 11, juris). Eine abweichende speziellere Regelung hat der Unionsgesetzgeber mit der Anmerkung 2 Buchst. a) zu Abschnitt XVI KN getroffen.

60 Die Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI KN regelt die Einreihung von Teilen von Maschinen der Kapitel 84 und 85 KN. In Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN ist bestimmt, dass Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, dieser Position zuzuweisen sind, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind.

61 Erfüllt also eine Ware selbst den Wortlaut einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN, scheidet eine Einreihung als Teil einer anderen Ware aus diesen Kapiteln aus. Dies gilt nach dem Klammerzusatz ("ausgenommen die Positionen...") jedoch nur für die in diesem Klammerzusatz nicht genannten Positionen, weil die dort genannten Positionen ihrerseits nur Teile und Zubehör erfassen.

62 (2) Die vorliegende Ware erfüllt nach der Überzeugung des Gerichts den Wortlaut der Pos. 8535 KN ("Elektrisches Gerät zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter), für eine Spannung von mehr als 1 000 V", dort der UPos. 8535 3010 KN ("Ein- und Ausschalter").

63 Die zutreffend aus dem Englischen ins Deutsche übersetzten ErlHS zu Pos. 8535 KN (EZT-Online, Rz. 1.0) verweisen hinsichtlich der technischen Merkmale und der Funktion der "elektrischen Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen" auf die ErlKN (HS) zu Pos. 8536 KN. Hiernach bestehen solche Geräte im Wesentlichen aus einer Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, den oder die Stromkreise, in die sie eingebaut sind, zu schließen oder zu unterbrechen (Ein- und Ausschalter sowie Trennschalter), vgl. ErlKN (HS) zu Pos. 8536 KN (EZT-Online Rz. 3.1). Nach den ErlHS zu Pos. 8535 KN (EZT-Online, Rz. 1.0) werden derartige elektrische Geräte regelmäßig in Stromverteilersystemen verwendet. Hinsichtlich der Schalter (Ein- und Ausschalter) für Mittel- und Hochspannungsstromkreise finden sich in den ErlKN (HS) zu Pos. 8535 KN (EZT-Online, Rz. 4.0) weitere Ausführungen: sie "sind gewöhnlich kompliziert und widerstandsfähig gebaut und mit besonderen Vorrichtungen zum Verhindern des Funkenschlags ausgestattet. Sie besitzen manchmal mehrere Kontakte oder können mit verschiedenen Hilfsmitteln (z. B. durch Hebel oder Servomotoren) fernbedient werden. Diese Schalter sind oft in ein Gehäuse aus Metall oder aus Isolierstoffen eingebaut, die mit einer Flüssigkeit (z. B. Öl) oder einem Gas gefüllt sind oder in denen ein Vakuum herrscht."

64 Nach diesen Maßstäben und den insoweit eindeutigen ErlKN (HS) handelt es sich bei der vorliegenden Ware um ein solches Gerät zum Schließen und Unterbrechen von Stromkreisen in der Form eines Ein- und Ausschalters. Sie ist dazu bestimmt, einen Stromkreis zu schließen und zu unterbrechen und wird nach dem Vortrag der Klägerin auch, nach der Integration in ein Polteil und als Bestandteil eines Leistungsschalters, in Stromverteilersystemen verwendet. Die Ware verfügt durch das besondere Design der Schaltkontakte und das in ihr herrschende Vakuum außerdem über besondere Vorrichtungen zur Verhinderung des Funkenschlages und besteht aus einem Gehäuse aus Metall und Isolierstoffen, hier Keramik.

65 (3) Der Klägerin ist zuzugeben, dass die vorliegende Ware für sich genommen nicht als Ein- und Ausschalter verwendet werden kann, da ihr noch Komponenten fehlen, die für das Durchführen eines Schaltvorgangs erforderlich sind. Sie ist daher (noch) nicht vollständig bzw. fertig.

66 Nach der AV 2 Buchst. a S. 1 KN gilt jedoch jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware aufweist. Die hier zu beurteilende unfertige bzw. unvollständige Ware verfügt nach Überzeugung des Gerichts bereits über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Ein-/Ausschalters.

67 Die Beantwortung der Frage, ob eine unvollständige oder unfertige Ware bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware im Sinne dieser Vorschrift aufweist, ist im Einzelfall aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, ggf. aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen. Auf dieser Grundlage sind im Einzelfall eine tatrichterliche Würdigung und ein wertender Vergleich der festgestellten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der unvollständigen Ware mit denjenigen der vollständigen Ware durchzuführen (BFH, Beschluss vom 23. September 2009, VII B 37/09, Rn. 9; FG Hamburg, Urteil vom 13. September 2018, 4 K 130/15, Rn. 37, alle juris). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der bereits vorhandene Teil der Ware umfangreich genug sein muss, um ihr ihren wesentlichen Charakter zu verleihen (EuGH, Urteil vom 27.09.2007, Medion/Canon, C-208/06, C-209/06, Rn. 38). Dabei ist die unvollständige oder unfertige Ware nicht mit einer fiktiven tariflich vollständigen oder fertigen Ware zu vergleichen, sondern mit den Eigenschaften einer Ware derjenigen konkreten Position, in welche die Ware eingereiht werden soll. Bei der fertigen Ware, mit der das Teil verglichen werden muss, handelt es sich eben nicht um die Ware, für die das Teil bestimmt ist (hier den Leistungsschalter), weil es nach der Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN ausdrücklich nicht darauf ankommt, für welche Maschine das Teil bestimmt ist. Im Rahmen der Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN ist vielmehr auf eine Ware im Sinne einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN abzustellen mit ihren objektiven Merkmalen, wie sie in der einschlägigen Position der KN beschrieben wird (BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 32/17, Rn. 14, juris), hier also ein "Ein-/Ausschalter".

68 Für die Anwendung der AV 2 Buchst. a) KN ist es auch nicht erforderlich, dass die unvollständige bzw. unfertige Ware bereits funktionsfähig ist, da diese Vorschrift sonst leerlaufen würde. Vielmehr hat das Fehlen einer eigenen Funktionsfähigkeit der vorhandenen Komponenten einer Ware für sich allein nicht zwingend zur Folge, dass (noch) nicht vorhandene Komponenten notwendig zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen der vollständigen Ware zu rechnen sind (BFH, Beschluss vom 23. September 2009, VII B 37/09, Rn. 9, juris).

69 Im Ergebnis sind die vorhandenen und die ggf. noch fehlenden Komponenten der Ware daraufhin zu prüfen, ob sie jeweils einzeln oder ggf. gemeinsam wesentliche Beschaffenheitsmerkmale der Ware konstituieren. Eine Anwendung der AV 2 Buchst. a) KN kommt nur dann in Betracht, wenn die Ware bereits über alle Komponenten verfügt, welche die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der Ware definieren. Verkörpert eine noch fehlende Komponente dagegen ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal der fertigen Ware, scheidet eine Anwendung der AV 2 Buchst. a) KN selbst dann aus, wenn andere, bereits vorhandene Komponenten auch (weitere) wesentliche Beschaffenheitsmerkmale darstellen.

70 Nach dem auf dieser Grundlage durchzuführenden wertenden Vergleich der Komponenten der vorliegenden Ware mit denen der vollständigen Ware konstituieren die bereits vorhandenen Schaltkontakte in Kombination mit dem vorhandenen Vakuum das (einzige) wesentliche Beschaffenheitsmerkmal des hier vorliegenden Gerätes zum Schließen und Unterbrechen von Stromkreisen im Sinne der UPos. 8535 3010 KN ("Ein-/Ausschalter"). Die wesentliche Zweckbestimmung der vorliegenden Ware ist es, durch ihre besondere Gestaltung die Schaltung von Mittelspannungsstromkreisen zu ermöglichen, ohne dass es zur Bildung eines die Ware und ggf. weitere Bestandteile eines Mittelspannungsstromkreises zerstörenden Lichtbogens kommt. Die Schaltkontakte sind durch ihr Material und die besondere Formgebung dazu bestimmt und in der Lage, die Entstehung eines Lichtbogens zu verhindern bzw. zu unterbinden, und stellen damit, auch nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, das zentrale Element der vorliegenden Ware dar (vgl. zur Bedeutung der Schaltkontakte auch https://de.wikipedia.org/wiki/Schalter_(Elektrotechnik), dort "Schalteraufbau allgemein"; Abruf am 6. August 2025). Dies gilt sogar und insbesondere auch im Hinblick auf die spätere Verwendung der Ware als zentrales Schaltelement eines Leistungsschalters. Auch das im Innern der Ware vorhandene Vakuum sowie die im beweglichen Schaltkontakt befindliche Feder dienen diesem Zweck.

71 Die noch fehlenden Komponenten der Ware begründen dagegen keine (weiteren) wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale für die Ware "Ein-/Ausschalter".

72 Zunächst kommt den fehlenden Komponenten der Ware zur Anbindung an einen Stromkreis, insbesondere dem beweglichen Stromband, keine solche Rolle zu. Zwar dürfte ein direkter Anschluss der vorliegenden Ware an einen Stromkreis ohne weitere Komponenten und Arbeitsschritte (noch) nicht möglich sein. Jedoch verfügt die Ware bereits über zwei Anschlussstücke, über welche die Einbindung der Ware in einen Stromkreis erfolgt. Es kommt es nach den oben dargelegten Maßstäben nicht darauf an, ob die Ware ohne Weiteres funktionsfähig ist, sondern es ist vorliegend entscheidend, dass mit den vorhandenen Anschlussstücken sowie den dort angebrachten Bohrungen und Gewinden bereits die Integration der Ware in einen Stromkreis angelegt und diese ohne weitere wesentliche Änderungen oder Bearbeitungen an der Ware selbst möglich ist. Dies ist hier der Fall.

73 Die noch fehlende, zusätzliche Isolierung der Ware durch die Integration in ein Polteil stellt schon deswegen kein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal der fertigen Ware dar, weil es selbst nach dem Vortrag der Klägerin sogar möglich ist, die vorliegende Ware ohne vorherige Integration in ein Polteil als Teil eines Leistungsschalters und damit auch als Ein-/Ausschalter zu verwenden.

74 Letztlich ist es auch nicht erheblich, dass die Verwendung der Ware zum Schließen und Unterbrechen eines Mittelspannungsstromkreises ohne die fehlenden Komponenten Antrieb sowie Antriebs-Isolierstange mit integriertem Kontaktdruckfedersystem wegen der Stärke der angelegten Ströme technisch-physikalisch ausgeschlossen ist. Diese beiden Komponenten, auch in Kombination, sind ebenfalls nicht als wesentliche Beschaffenheitsmerkmale eines Geräts zum Schließen und Unterbrechen eines Stromkreises anzusehen. Das Gericht stellt dabei nicht in Abrede, dass ohne diese Komponenten die tatsächliche Durchführung eines Schaltvorgangs im Mittel- oder Hochspannungsbereich nicht möglich ist. Nach dem oben dargelegten Prüfungsmaßstab bedingt jedoch die fehlende Funktionsfähigkeit einer Ware ohne eine bestimmte Komponente nicht automatisch, dass diese Komponente als wesentliches Beschaffenheitsmerkmal der einzureihenden Ware anzusehen ist. Vielmehr ist entscheidend, dass in der vorliegenden Ware durch die bereits vorhandenen Anschlussstücke sowie die an den Anschlussstücken vorhandenen Bohrungen bzw. Innen- und Außengewinde die Montage der Antriebsstange und nachfolgend auch des Motors bereits angelegt und vorbereitet ist. Vereinfacht gesprochen bedarf es für die Montage dieser beiden Komponenten "lediglich" des Anschraubens der Antriebs-Isolierstange sowie der Befestigung des Motors an der Antriebs-Isolierstange. Wesentliche Änderungen der oder Bearbeitungsschritte an der Ware selbst sind hierfür nicht mehr erforderlich.

75 Dieses Ergebnis wird gestützt durch die insoweit eindeutig formulierten ErlKN (HS) zu Abschn. XVI KN (EZT-online Rz. 54.1), welche die Anwendung der AV 2 Buchst. a KN innerhalb des Abschn. XVI KN konkretisiert. Nach dieser Erläuterung werden auch ohne Motor gestellte Maschinen und Apparate als vollständige Maschine bzw. Geräte eingereiht, bei denen der Einbau eines Motors vorgesehen und ein Funktionieren nur mit eingebautem Motor möglich ist. Die deutsche Übersetzung entspricht dabei der französischen Originalfassung. In der englischen Originalfassung sind im Gegensatz zum französischen Original und zur deutschen Übersetzung nur Elektromotoren ("electric motor") genannt, was aber vorliegend keinen Unterschied macht, da der später eingebaute Motor zur Bewegung der Schaltkontakte der Ware im Leistungsschalter ein Elektromotor ist. Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht die Argumentation der Klägerin, der Motor sei gemeinsam mit der Isolierantriebsstange eher als Getriebe, also als Vorrichtung zur Übertragung von Kraft, und weniger als Motor zur Erzeugung von Bewegungsenergie anzusehen. Zunächst bewegt der Motor den Schaltkontakt innerhalb der Ware, um diesen entweder in die Stellung "Ein" oder "Aus" zu bewegen. Es macht nach den vorliegenden ErlKN (HS) und zur Überzeugung des Gerichts keinen Unterschied, ob der Motor zur Ausführung einer schnellen Bewegung, wie z.B. bei einem Elektrowerkzeug, oder zur Ausführung einer langsamen Bewegung benutzt wird, wie bei der vorliegenden Ware. Ebenfalls ist es nicht entscheidend, ob der Motor dazu dient, die Ware selbst zu bewegen, wie z.B. bei einem Fahrzeug oder nur einzelne Teile der Ware, wie bei den in den ErlKN (HS) genannten Elektrowerkzeugen oder der hier vorliegenden Ware den Schaltkontakt. Letztlich ist es nach den zitierten ErlKN (HS) zu Abschn. XVI KN auch nicht entscheidend, dass der Motor und die verwendete Isolier-Antriebsstange wegen des integrierten Kontaktdruckfedersystems gleichsam verbunden bzw. als technische Einheit agieren, insbesondere das Kontaktdruckfedersystem zur fehlerfreien Durchführung eines Schaltvorgangs ebenfalls vorhanden sein muss.

76 (4) Dieses Ergebnis wird im Ergebnis auch gestützt durch weitere ErlKN (HS) zu Abschn. XVI KN, die zur Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschn. XVI KN erlassen wurden. Dort wird für enumerativ aufgezählte Waren bzw. Warengruppen ("insbesondere") ausdrücklich bestimmt, dass diese, auch wenn sie eigens zur Verwendung als Teil einer bestimmten Maschine hergestellt werden, nach eigener Beschaffenheit einzureihen sind, weil sie sich (regelmäßig) als Waren einer Position des Abschn. XVI KN darstellen (EZT-Online Rz. 31.2). Unter Ziffer 13 der enumerativen Auszählung sind "Elektrische Geräte zum Schalten, Schützen, usw. von elektrischen Stromkreisen (Schalter, Sicherungen, Verbindungskästen usw.)" auch der Pos. 8535 KN ausdrücklich genannt (EZT-Online Rz. 43.1). Zwar bezieht sich diese Erläuterung ausdrücklich nur auf die Positionsebene, jedoch wird durch diese Erläuterung deutlich, dass die Problematik der Anwendung der AV 2 Buchst. a KN bei Waren des Abschnitts XVI gerade auch bei (unvollständigen) Schaltern der Pos. 8535 KN gesehen wurde, welche nach dieser Anmerkung eben regelmäßig nach eigener Beschaffenheit einzureihen sind.

77 cc. Die Klägerin kann sich nicht auf die Anmerkung 2 Buchst. b) zu Abschnitt XVI KN berufen, da die Anmerkung 2 Buchst. a) zu Abschnitt XVI KN vorrangig anzuwenden ist (BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 32/17, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 18. März 2024, 4 K 156/18, Rn. 24, juris). Da die vorliegende Ware in Anwendung der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN einzureihen ist (s.o.), scheidet eine Anwendung der Anmerkung 2 Buchst. b zu Abschn. XVI KN aus.

III.

78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.