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326 T 62/25•LG Hamburg 26. Zivilkammer, 2025-12-17, 326 T 62/25
326 T 62/25Tribunal cantonal17 déc. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-17
Aktenzeichen: 326 T 62/25
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19.11.2025 – Az. 61g RES 2/25 – wird insoweit abgeändert, als dort ausgewiesen wird, dass die der Gruppe 1 zu zuordnenden Forderungen des am 19.11.2025 bestätigten Restrukturierungsplans streitig sind.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der N. D. H. GmbH gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19.11.2025 – Az. 61g RES 2/25 –, durch den die Bestätigung des Restrukturierungsplans vom 18.10.2025 ausgesprochen wurde, als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19.11.2025, durch den der am 18.10.2025 von der Schuldnerin vorgelegte Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde.
2 Die Schuldnerin wird in der Rechtsform der GmbH betrieben. Das Stammkapital der Schuldnerin beträgt 25.000,00 €. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin ist die Beschwerdeführerin (Planbetroffene Gruppe 2). Die Schuldnerin ist Teil der N.-Unternehmensgruppe, die insbesondere im Bereich Forschung, Entwicklung und Produktion von nachhaltigen Batterien tätig ist. Am Standort in H., S.- H1, sollte eine Produktionsstätte zur Erforschung, ... Entwicklung und Herstellung von Batteriezellen errichtet werden.
3 Dieses Projekt finanzierte sich insbesondere aus Zahlungen der inzwischen insolventen Muttergesellschaft N. AB aus Mitteln einer Wandelschuldverschreibung in Höhe von rund 600 Mio €, die die KfW (Planbetroffene Gruppe 1) gezeichnet hatte. Dem lag ein Investment Agreement zwischen der KfW und der N. AB vom 30.10.2023 („Investitionsvereinbarung“) zugrunde, wonach die finanziellen Mittel zweckgebunden für die Errichtung der Batteriefabrik in H. über die N. G. T. GmbH und die hiesige Beschwerdeführerin an die Schuldnerin weitergereicht worden sind. Das Konto der Schuldnerin („Designated Account“ oder ... „Verpfändetes Konto“) wurde durch das sog. „Account Pledge and Control Agreement“ („Verpfändungsvereinbarung“) zugunsten der KfW verpfändet.
4 Ende des Jahres 2024 kam es aufgrund steigender Kapital- und Anlaufkosten, geopolitischer Krisen und einer geringen Nachfrage nach Elektroautos zu einer finanziellen Krise der N.-Unternehmensgruppe. Die N. ... AB und weitere s. ... Gruppengesellschaften leiteten ein Insolvenzverfahren in S1 ... ein. Der s. ... Insolvenzverwalter M. K. stieß einen Investorenprozess zur Übernahme der N.-Unternehmensgruppe mit dem Ziel einer Gesamtfortführung an.
5 Die Schuldnerin zeigte am 14.8.2025 bei dem Amtsgericht Hamburg ein nicht-öffentliches Restrukturierungsvorhaben gemäß § 31 Abs. 1 StaRUG an. Am 18.10.2025 legte die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan vor und beantragte die Bestimmung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins gemäß § 45 Abs. 1 Satz StaRUG.
6 Ziel des Restrukturierungsvorhabens ist es, die finanzielle Situation der Schuldnerin zu stabilisieren und deren Insolvenz zu vermeiden. Damit soll auch der auf der Ebene der N. AB initiierte Investorenprozess und die Vollendung der Errichtung einer Batteriefabrik in H. ermöglicht werden. Durch den Restrukturierungsplan sollen die Voraussetzungen zur Gewährung ... der Finanzierung durch die KfW geschaffen werden. Hierfür sieht der Restrukturierungsplan Regelungen vor, die unter verschiedenen auflösenden Bedingungen stehen. Auf der Fremdkapitalseite soll die Restrukturierungsforderung der KfW (Planbetroffene Gruppe 1) gegen einen Besserungsschein in Höhe von nominal rund 335,4 Mio € erlassen werden. Der Schuldnerin soll darüber hinaus eine neue Finanzierung von bis zu 50 Mio € durch die KfW zur Verfügung gestellt werden. Auf der Eigenkapitalseite sollen die Rahmenbedingungen für die Gewährung einer Liquidationsfinanzierung durch die KfW geschaffen werden. Hierfür sollen die Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin (Planbetroffene Gruppe 2) an der Schuldnerin durch eine Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließender Kapitalerhöhung an einen neuen Zweck- und Sanierungsgesellschafter übertragen werden. Die Beschwerdeführerin soll dabei von dem Bezugsrecht ausgeschlossen und zur Zeichnung und Übernahme der neuen Geschäftsanteile ausschließlich eine hierauf spezialisierte GmbH zugelassen werden.
7 Das Amtsgericht als Restrukturierungsgericht hat gemäß § 73 Abs. 3 StaRUG mit Beschluss vom 18.10.2025 angeordnet, dass ein Restrukturierungsbeauftragter als Sachverständiger eingesetzt wird und hat hierzu den weiteren Beteiligten Rechtsanwalt S. D. bestimmt.
8 Das Restrukturierungsgericht hat am 20.10.2025 den Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und des Stimmrechts der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan anberaumt auf den 17.11.2025. In diesem Termin widersprach die Beschwerdeführerin dem Plan, beantragte, die Bestätigung des Restrukturierungsplans zu versagen und wies auf das Erfordernis einer Sicherheitsleistung hin.
9 Mit Beschluss vom 19.11.2025, der am selben Tag verkündet wurde, hat das Restrukturierungsgericht den Restrukturierungsplan bestätigt nach § 60 Abs. 1 StaRUG und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Versagung der Bestätigung zurückgewiesen. Der Beschluss vom 19.11.2025 wurde mit dem Beschluss des Restrukturierungsgerichts vom 8.12.2025 begründet.
10 Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Verfahrensbevollmächtigten durch den Schriftsatz vom 3.12.2025, ergänzt durch den Schriftsatz vom 5.12.2025, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie vertritt u.a. die Auffassung, der Restrukturierungsplan diene nur dazu, sie als Gesellschafterin „loszuwerden“ und der KfW den Zugriff auf die gesamten Vermögenswerte der Schuldnerin zu verschaffen, ohne dass die KfW das tatsächliche Bestehen der angeblichen Ansprüche gerichtlich überprüfen lassen müsse. Der KfW stünde kein Anspruch aus Bereicherungsrecht zu und es bestehe kein Pfandrechtrecht der KfW an dem verpfändeten Bankguthaben. Darüber hinaus solle durch den Restrukturierungsplan der Rangrücktritt, den die KfW im Zusammenhang mit der Wandelschuldverschreibung vereinbart hat, umgangen und dadurch eine vorrangige Befriedigung der Gläubiger der N. AB verhindert werden. Der Restrukturierungsplan verfolge unlautere Interessen, da er auf eine Schädigung von ihr, der Beschwerdeführerin, ihrer Anteilseigner und insbesondere der Gläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... N. ... AB ziele. Die Schuldnerin werde zugunsten der KfW aus der N.-Unternehmensgruppe ... herausgelöst und im Ergebnis werde der KfW über eine Treuhandkonstellation die Kontrolle überlassen. Ferner lägen die Voraussetzungen der gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung nicht vor. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze vom 3.12. und 5.12.2025 verwiesen (Bl. 350 ff. d.A. und Bl. 659 ff. d.A.).
11 Die Beschwerdeführerin beantragt,
12 1. den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (61g RES 2/25) vom 19.11.2025 dahingehend zu berichtigen, dass die Schuldnerin vertreten wird durch die Geschäftsführer Dr. T. H. und N. S., nicht jedoch durch C1 H1;
13 2. unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg (61g RES 2/25) vom 19.11.2025, durch den die Bestätigung des Restrukturierungsplans vom 18.10.2025 ausgesprochen wurde, den Antrag der Schuldnerin auf Bestätigung dieses Restrukturierungsplans zurückzuweisen;
14 3. die aufschiebende Wirkung dieser sofortigen Beschwerde anzuordnen;
15 4. hilfsweise zu dem unter 1. in der Beschwerdeschrift vom 3.12.2025 gestellten Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg (61g RES 2/25) vom 19.11.2025, durch den die Bestätigung des Restrukturierungsplans vom 18.10.2025 ausgesprochen wurde, in diesem Bestätigungsbeschluss sämtliche nach Abschnitt C.I. des am 19.11.2025 bestätigten Restrukturierungsplans der Gruppe 1 zuzuordnenden Forderungen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 StaRUG als bestritten auszuweisen.
16 Die Schuldnerin beantragt,
17 1. die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans als ... unzulässig zu verwerfen; und
18 2. hilfsweise, sofern die sofortige Beschwerde als zulässig erachtet wird, die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans als unbegründet zurückzuweisen.
19 Die Schuldnerin vertritt die Auffassung, die sofortige Beschwerde sei bereits als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin habe nicht gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG glaubhaft gemacht, dass sie ohne den Restrukturierungsplan wesentlich schlechter gestellt werde als sie ohne den Plan stünde. Denn der von der KfW geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei weder abwegig noch sittenwidrig und es bestehe darüber hinaus das von der KfW geltend gemachte Kontopfandrecht. Daher würde die Beschwerdeführerin im Falle der Insolvenz, die ohne den Restrukturierungsplan eintreten würde, nicht, wie von ihr behauptet, mehr erlösen können als durch den hiesigen Restrukturierungsplan.
20 Im Übrigen werde ein etwaiger Nachteil gegebenenfalls durch die nach dem Restrukturierungsplan bereitgehaltenen Ausgleichsmittel nach § 64 Abs. 3 StaRUG in Höhe von 25.000,00 € mehr als ausgeglichen.
21 Darüber hinaus sei die sofortige Beschwerde unbegründet, da der Restrukturierungsplan weder fehlerhaft zustande gekommen noch inhaltlich fehlerhaft sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 12.12.2025 verwiesen.
22 Der Restrukturierungsbeauftragte hat mit Schriftsatz vom 15.12.2025 zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen.
23 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15.12.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
24 Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (hierzu unter 1.), darüber hinaus ist sie auch nicht begründet (hierzu unter 2.). Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nicht (hierzu unter 3.). Der Hilfsantrag, die Forderungen der Gruppe 1 als streitig auszuweisen, ist erfolgreich (hierzu unter 4.). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung auszusprechen, ist in der Sache ohne Erfolg (hierzu unter 5.).
25 Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
26 Zwar ist die sofortige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts statthaft, § 66 Abs. 1 S. 1 StaRUG. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt gemäß §§ 38 S. 1 StaRUG, 569 ZPO. Auch die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 StaRUG sind gewahrt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch entgegen § 66 Abs. 2 Ziff. 3 StaRUG weder glaubhaft gemacht, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als sie ohne den Plan stünde, noch dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den Mitteln ausgeglichen werden kann, die nach dem gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Planbetroffener seine Schlechterstellung nachweist.
27 Für die Glaubhaftmachung der wesentlichen Schlechterstellung ohne Nachteilsausgleich im Rahmen von § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG gelten dieselben Prinzipien wie für die Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung im Rahmen von § 64 Abs. 2 StaRUG (Jungmann in MüKoStaRUG, 1. Aufl., § 66 Rn 84). Dabei ist das Beweismaß herabgesetzt: Das Beschwerdegericht muss bei der Beurteilung der wesentlichen Schlechterstellung keine volle Überzeugung erlangt haben. Ausreichend ist vielmehr bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Beschwerdeführer muss demnach Umstände darlegen und präsente Beweismittel einführen, die die Annahme einer wesentlichen Schlechterstellung mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % ermöglichen (Sattler in Seibt/Westphal, StaRUG, 1. Aufl., § 66 Rn. 24). Diese beizubringen ist im Rahmen der Glaubhaftmachung genauso Aufgabe des antragstellenden Planbetroffenen wie die Darstellung von Alternativszenarien (Angabe von Eintrittswahrscheinlichkeit und Werteallokation inklusive Darstellung des sich daraus jeweils ergebenden Erwartungswertes). Mindestens muss der antragstellende Planbetroffene sich mit der im Restrukturierungsplan enthaltenden Vergleichsrechnung und den darin enthaltenen Angaben zu Werteallokationen konkret auseinandersetzen; regelmäßig wird er auch eigene Berechnungen anstellen müssen (Jungmann in MüKoStaRUG, 1. Aufl. § 64 Rn 97).
28 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin legt weder selbst hinreichend substantiiert Alternativszenarien dar, die eine wesentliche Besserstellung der Beschwerdeführerin erwarten lassen würden, noch ergibt sich aus den seitens der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen oder dem Gutachten des Restrukturierungsbeauftragten vom 10.11.2025 und 13.11.2025 sowie des Aktenvermerks vom 17.11.2025, dass durch den Plan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zu erwarten ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die soeben genannten Ausführungen sowie auf die Beschlussbegründung des Restrukturierungsgerichts vom 8.12.2025 verwiesen, die sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung zu eigen macht und sich auf diese vollumfänglich bezieht. Das Beschwerdegericht ist unter Berücksichtigung auch des Vortrags der Beschwerdeführerin hinreichend davon überzeugt, dass das einzige Alternativszenario ohne die Durchführung des Restrukturierungsplans die Liquidation der Schuldnerin außerhalb oder innerhalb eines Insolvenzverfahrens wäre.
29 Für das Beschwerdegericht steht jedoch nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer Liquidation der Schuldnerin mehr erlösen würde, also wirtschaftlich besser stehen würde. Denn die hier maßgeblichen Mittel, die von der KfW zur Verfügung gestellt und auf dem Bankkonto der Schuldnerin bei der B. P. S.A. („Verpfändetes Konto“) noch vorhanden sind, stehen der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin der Schuldnerin nicht zu und weder sie noch die Schuldnerin selbst können hierüber noch frei verfügen. Das Beschwerdegericht teilt daher die Auffassung der Beschwerdeführerin, ihr würde ein wirtschaftlicher Nachteil von mindestens 200 Mio € bei der Durchführung des Restrukturierungsplans entstehen, nicht. Aufgrund des Scheiterns des ursprünglich geplanten Projekts zur Errichtung einer Batteriefabrik in H. in S.- H1 ist eine Verwendung der von der KfW zur Verfügung gestellten Mittel – und um den davon auf dem Verpfändeten Bankkonto noch vorhandenen Betrag geht es vorliegend – für ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr möglich. Aus dieser nicht mehr möglichen Zweckerreichung folgt, dass die KfW einen Anspruch jedenfalls in Höhe des Guthabens auf dem Verpfändeten Konto hat, dass wenigstens die noch verbliebenen Mittel nicht zweckwidrig verwendet werden. Dieser Anspruch folgt entweder aus Bereicherungsrecht nach § 822 BGB oder aus der Kontoverpfändungsvereinbarung mit der Absicherung durch das Kontopfandrecht der KfW. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausschüttung der Mittel in die Gesellschafterkette der Schuldnerin würde hingegen eine zweckwidrige Verwendung der Mittel bedeuten, da dadurch Gläubiger anderer Gesellschaften der N.-Gruppe, die nichts zu dem Projekt der Batteriefabrik in H., für das die KfW die Mittel zur Verfügung gestellt hat, beigetragen haben, befriedigt werden würden.
30 Ob ein Anspruch der KfW aus § 822 BGB vorliegt, muss hier nicht endgültig entschieden werden. Unter Berücksichtigung der von beiden Seiten vorgelegten zahlreichen und umfangreichen Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen der Professoren H2, K1, T. und B., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen wird, geht das Gericht davon aus, dass ein derartiger Anspruch nicht abwegig, sondern gut möglich ist.
31 Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Entnahme der Mittel von dem Verpfändeten Bankkonto würde darüber hinaus zumindest gegen die Ziff. 7.4.3 und 7.4.4. der Investitionsvereinbarung verstoßen. Denn ausweislich der Verpfändungsvereinbarung zwischen der Schuldnerin, der kontoführenden B. P. S.A. und der KfW sind alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der KfW gegenüber der N. AB, der Schuldnerin oder einem verbundenen Unternehmen, die sich aus einer Verletzung der Verpflichtungen der Schuldnerin ... bezüglich der Entnahme und Verwendung von Geldern gemäß den Klauseln 7.4.3 und 7.4.4 der Investitionsvereinbarung ergeben, durch das Guthaben auf dem Verpfändeten Konto gesichert. Es ist für das Beschwerdegericht nicht erkennbar, warum diese Regelung nicht mehr greifen soll. Die KfW wollte die Errichtung der Batteriefabrik in H. finanzieren, bei einem Scheitern dieses Projektes sollten die (noch verbliebenen) Mittel nicht für andere Zwecke verwendet werden ... können.
32 Hier gehen alle Beteiligten – auch die Beschwerdeführerin - davon aus, dass die N.-Unternehmensgruppe das Projekt nicht mehr durchführen, also die Batteriefabrik nicht mehr in H. bauen wird. Daher wären sämtliche künftigen Entnahmen zweckwidrig. Diesbezüglich stünde der KfW entweder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 822 BGB oder ein Anspruch aus dem Pfandrecht zu. Wie der Restrukturierungsbeauftragte D. in seiner Stellungnahme vom 15.12.2025 ausführt, die sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung ebenfalls zu eigen macht, wäre es rechtsmissbräuchlich und würde zu dem Bestehen einer „Dolo-agit-Einrede“ der KfW führen, wenn die Schuldnerin entgegen ihrer eigenen Erklärung in der Verpfändungsvereinbarung Gelder zweckwidrig entnimmt und verpflichtet ist, diese umgehend wieder auf das verpfändete Bankkonto einzuzahlen.
33 Das Beschwerdegericht folgt der Beschwerdeführerin auch nicht in ihrer Argumentation, dass das Bankguthaben bei Durchführung des Insolvenzverfahrens in die freie Masse gelangen würde, wenn ein Insolvenzverwalter sich von der Verpfändungsvereinbarung nach §§ 103 ff. InsO lösen würde. Das sich aus der Verpfändung ergebene Absonderungsrecht bliebe trotz einer entsprechenden Erklärung des Insolvenzverwalters bestehen.
34 Somit sind die Anteile der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Vermögenssituation der Schuldnerin ohne eine derartige, tatsächlich nicht mögliche Ausschüttung des Bankguthabens wertlos und mit „Null“ zu bewerten. Die im Plan vorgesehene Kapitalmaßnahme führt demnach nur zu einem Verlust von wertlosen Anteilen, also einem Verlust von „Null“. Im Restrukturierungsplan sind hingegen Mittel im Sinn des § 64 Abs. 3 StaRUG in Höhe von 25.000,00 € vorgesehen. Etwaige Nachteile werden daher mehr als ausgeglichen und eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin in Form eines höheren Verlustes wurde somit von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht.
35 Auch wenn es darauf nicht mehr ankommt, so ist die sofortige Beschwerde darüber hinaus auch unbegründet. Der Restrukturierungsplan ist weder fehlerhaft zustande gekommen noch inhaltlich fehlerhaft.
36 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Begründung der Bestätigung des Restrukturierungsgerichts vom 8.12.2025 sowie auf die Ausführungen der Schuldnerin vom 12.12.2025 und des Restrukturierungsgutachters vom 15.12.2025 verwiesen, die sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung auch insoweit zu eigen machen und auf diese verweist.
a.
37 Das Beschwerdegericht kann auch keinen Missbrauch des Restrukturierungsverfahrens durch die KfW erkennen. Durch den Plan sollen vielmehr die Gesellschaftsgläubiger befriedigt werden und eine Fortführung des Unternehmens einschließlich der Errichtung der Batteriefabrik in H. durch einen neuen Investor ermöglicht werden. Darin liegt keine Verfolgung von unlauteren Interessen.
b.
38 Ein Verstoß gegen § 26 StaRUG ist nicht in der Ersetzung der Zustimmung der Anteilsinhaber in der Abstimmung zu sehen. Die Entscheidung des Restrukturierungsgericht hinsichtlich der Festsetzung der Stimmrechte ist nicht zu beanstanden. Auch die Anforderungen des § 26 StaRUG an eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung liegen vor. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist das Beschwerdegericht auf die umfangreichen Ausführungen des Restrukturierungsgerichts in seinem Beschluss vom 8.12.2025 sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen des Restrukturierungsbeauftragten in seinem Gutachten vom 10.11.2025, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.11.2025 und seines Aktenvermerks vom 17.11.2025, sämtliche diesbezüglichen Ausführungen macht sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich zu eigen.
c.
39 Die im Restrukturierungsplan vorgesehene einfache Kapitalherabsetzung auf „Null“ führt nicht dazu, dass dem Plan die gerichtliche Zustimmung zu versagen ist. Wie bereits ausgeführt, sind die ... Anteile der beschwerdeführenden Gesellschafterin ohne die Durchführung des Restrukturierungsplan wertlos, da das Eigenkapital vor dem Fremdkapital hafte.
40 Dem Antrag der Beschwerdeführerin aus dem Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 17.11.2025, eine Sicherheitsleistung von ca. 260 Mio € festzusetzen, war nicht zu entsprechen. Damit wäre der Restrukturierungsplan faktisch gescheitert, obwohl er weder fehlerhaft zustande gekommen noch inhaltlich fehlerhaft ist. Eine derartige Sicherheitsleistung hätte die Insolvenz der Schuldnerin zur Folge gehabt, dies ist in Anbetracht des nicht zu beanstandenden Restrukturierungsplan nicht gerechtfertigt.
41 Da der Hauptantrag zu 2 weder zulässig noch begründet ist, ist über den im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 5.12.2025 gestellten Hilfsantrag, sämtliche nach Abschnitt C.I. des am 19.11.2025 bestätigten Restrukturierungsplans der Gruppe 1 zuzuordnenden Forderungen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 StaRUG als streitig auszuweisen, zu entscheiden.
42 Das Gericht legt diesen Antrag so aus, dass er sich entgegen des Wortlautes auf den Antrag zu 2 bezieht. Denn der unter 1. gestellte Antrag ist auf eine Berichtigung des Beschlusses vom 19.11.2025 hinsichtlich der Geschäftsführer der Schuldnerin gerichtet.
43 Der Antrag ist begründet: Das Stimmrecht der Gruppe 1 wurde durch das Gericht nach § 45 Abs. 4 S. 2 StaRUG streitig festgesetzt. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über den Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 17.11.2025, aus dem Planbestätigungsbeschluss vom 19.11.2025 sowie aus dessen Begründung in dem Beschluss des Restrukturierungsgericht vom 8.12.2025. Die Forderung der Gruppe 1 ist jedoch in dem Planbestätigungsbeschluss vom 19.11.2025 nicht explizit als streitig ausgewiesen worden. Zwar ergibt sich aus dem Inhalt des Beschlusses sowie ... aus der Begründung vom 8.12.2025, dass das Restrukturierungsgericht die Forderung der Gruppe 1 als streitig ansieht, ohne dies jedoch explizit auszusprechen. Ob dies erforderlich ist, wird unterschiedlich gesehen (vgl. Madaus in MüKoStaRUG, 1. Aufl., § 71 Rn 13). Da der Ausweis als streitig jedoch eine Voraussetzung für den Vollstreckungsschutz aus § 71 Abs. 1 S. 1 StaRUG ist, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin nach dem expliziten Ausweis als streitig zu ... entsprechen, auch wenn dies wie hier deklaratorischer Natur ist.
44 Der Antrag zu 3, mit dem die aufschiebende Wirkung beantragt worden ist, ist abzuweisen.
45 Nach § 66 Abs. 4 StaRUG kann der Beschwerdeführer beantragen, dass seiner sofortigen Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies erfolgte hier mit Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Schriftsatz vom 3.12.2025. Das Restrukturierungsgericht hat über diesen Antrag zwar nicht explizit in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 15.12.2025 entschieden, jedoch der sofortigen Beschwerde insgesamt nicht abgeholfen und somit die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet.
46 Ein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht nicht. Das Restrukturierungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an, wenn der Vollzug des Restrukturierungsplans mit schwerwiegenden, insbesondere nicht rückgängig zu machenden Nachteilen für den Beschwerdeführer einhergeht, die außer Verhältnis zu den Vorteilen des sofortigen Planvollzugs stehen. Bei dieser Abwägung ist zu bedenken, dass der sofortigen Beschwerde ganz bewusst kein Suspensiveffekt zukommt (Jungmann, ZIP 2022, 253).
47 Verfahrensrechtlich muss der Beschwerdeführer die schwerwiegenden, insbesondere nicht rückgängig zu machende Nachteile darlegen. Anders als im verkürzten Verfahren nach § 66 Abs. 5 StaRUG ist eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend und es bleibt bei dem Regelfall des Vollbeweises (ausf. Skauradszun/Böhning ZRI 2024, 1038/1045).
48 Hier fehlt es an dem Nachweis von schwerwiegenden Nachteilen für den Beschwerdeführer, die außer Verhältnis zu den Vorteilen des sofortigen Planvollzugs stehen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
49 Darüber hinaus ist durch diesen Beschluss nunmehr die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben (siehe unten unter V.).
III.
50 Die mit dem Antrag zu 1 begehrte Berichtigung hinsichtlich des Rubrums der Schuldnerin kann von ... dem Beschwerdegericht nicht vorgenommen werden, dies ist Aufgabe des Restrukturierungsgerichts. Zwar ist der Antrag zu 1 als Antrag auf Berichtigung der Niederschrift über den Verkündungstermin vom 19.11.2025 (Bl. 285 d.A.) auszulegen. Dennoch ist das Beschwerdegericht hierfür nicht zuständig. Die Protokollberichtigung erfolgt nach § 38 S. 1 StaRUG i.V.m. § 164 ZPO durch den zuständigen Richter des Restrukturierungsgerichts. Sie kann jederzeit erfolgen und hat auf die Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans keinen Einfluss.
IV.
51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 38 S. 1 StaRUG i.V.m. 97 Abs. 1 ZPO. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit dem Antrag 3 Erfolg hat, sind ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Der Ausweis der Forderungen der Gruppe 1 als streitig ist rein deklaratorisch und stellt keine inhaltliche Abänderung der Entscheidung des Restrukturierungsgesetzes dar. Hinsichtlich der eigentlichen sofortigen Beschwerde, die sich gegen die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans richtet, unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich.
52 Einer Wertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf die Festgebühr nach Nummer 2520 KV GKG nicht.
V.
53 Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 574 Absatz 2, 3 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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