Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, 2026-04-09, 5 Bs 22/26

5 Bs 22/26Tribunal administratif / 5e division9 avr. 2026

Regest

Der Antragsteller, ein Berufsbetreuer, hat keinen Anspruch darauf, unter den gleichen Bedingungen wie u.a. Rechtsanwälte und bestimmte Bedienstete der Antragsgegnerin Zutritt zu einem Gerichtsgebäude ohne vorherige Sicherheitskontrolle zu erhalten.(Rn.15)

Texte intégral

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat — 5 Bs 22/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-09

Aktenzeichen: 5 Bs 22/26

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2026:0409.5BS22.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Leitsatz

Der Antragsteller, ein Berufsbetreuer, hat keinen Anspruch darauf, unter den gleichen Bedingungen wie u.a. Rechtsanwälte und bestimmte Bedienstete der Antragsgegnerin Zutritt zu einem Gerichtsgebäude ohne vorherige Sicherheitskontrolle zu erhalten.(Rn.15)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Zutritt zum Strafjustizgebäude des Landgerichts Hamburg ohne vorherige Sicherheitskontrolle zu gewähren, sofern er jeweils einen Nachweis über seine Registrierung als beruflicher Betreuer, einen Betreuerausweis und einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegt.

2 Der Antragsteller ist seit 2017 als Berufsbetreuer tätig und seit 2023 als solcher registriert. Nach eigenem Vortrag führt er etwa 63 Betreuungsverfahren, darunter viele mit forensischem Schwerpunkt und Bezug zum Maßregelvollzug, und ist auch als Berufsvormund und Verfahrensbeistand tätig. Er hat regelmäßig Termine im Strafjustizgebäude wahrzunehmen und dieses im Jahr 2025 dafür nach eigenen Angaben 38 Mal betreten. Im Strafjustizgebäude finden die Hauptverhandlungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts, des Landgerichts Hamburg und des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen statt. Das Hausrecht ist der Präsidentin des Landgerichts Hamburg übertragen (zuletzt Nr. 1.4, Nr. 2 AV 74/2025 der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, HmbJVBl 2026, 3).

3 Der Zugang zum Strafjustizgebäude ist durch Sicherheitskontrollen beschränkt. Diese sind durch die Richtlinien für die Kontrollen beim Zutritt zum Strafjustizgebäude (Hauptportal) vom 23. April 2007 geregelt, die vom damaligen Präsidenten des Landgerichts Hamburg angeordnet wurden und auch heute noch Geltung beanspruchen. Danach ist im Grundsatz jede Person bei Betreten des Strafjustizgebäudes zu kontrollieren. Die Kontrollkräfte sind nicht berechtigt, Ausnahmen zuzulassen. Dies ist der Präsidentin des Landgerichts und ihren Beauftragten vorbehalten. Die Kontrolle umfasst eine Personen- und Gepäckkontrolle. Waffen und gefährliche Gegenstände sowie Foto-, Film- und Tonbandgeräte und Mobiltelefone sind in Verwahrung zu nehmen. Gürtel sind zu durchleuchten. Generelle Ausnahmen von der Kontrollpflicht gelten für im Strafjustizgebäude beschäftigte Justizbedienstete mit Hausausweis oder Dienstausweis, uniformierte Strafvollzugsbedienstete mit Dienstausweis, Hamburger Behördenbedienstete mit Dienstausweis, Rechtsanwälte mit einem von einer Rechtsanwaltskammer ausgestellten Lichtbildausweis, deren amtlich bestellte Vertreter mit Bestallungsschreiben und Lichtbildausweis, auswärtige Polizeibeamte mit einem Dienstausweis mit Lichtbild sowie bestimmte Personen, die sich in Begleitung uniformierter Polizeibeamter befinden, nämlich ehrenamtliche Richter unter Polizeischutz und bereits durchsuchte Vorzuführende. Ausdrücklich von der Kontrollpflicht nicht ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, die nicht unter Polizeischutz stehen, Referendare, Bundeswehrangehörige, Bewährungshelfer ohne Hamburger Dienstausweis, Zeugen und Sachverständige sowie Personen mit Diplomatenpass.

4 Am Eingang haben sich die zu kontrollierenden Personen nach Geschlechtern getrennt in jeweils zwei Schlangen anzustellen. Jeweils eine Schlange ist für Verfahrensbeteiligte vorgesehen, die andere für sonstige Besucher. Zumindest in Spitzenzeiten kommt es zu Wartezeiten auch für Verfahrensbeteiligte. Bei der Kontrolle haben die Personen unter anderem den Gürtel abzulegen und eine Metalldetektorschleuse zu durchlaufen. Wird dabei Metall angezeigt und kann dieses nicht abgelegt werden, erfolgt eine Durchsuchung mittels Abtasten unter Zuhilfenahme einer Handsonde.

5 Im Februar 2024 wandte der Antragsteller sich an die Gerichtsleitung und bat darum, von den Kontrollen entbunden zu werden. Bis wenige Wochen zuvor sei es ausreichend gewesen, den Betreuer- und Personalausweis vorzulegen, um ohne Sicherheitskontrolle Einlass zu erhalten. Seither komme es immer wieder vor, dass er aufgefordert werde, sich einer Kontrolle zu unterziehen. In zwei Fällen sei ein Einlass nur möglich gewesen, nachdem er die Vorsitzende des Jugendgerichts fernmündlich um Hilfe gebeten habe oder der Inhaber des Hausrechts eine Einzelfallentscheidung getroffen habe. Er sei darauf angewiesen, seinen Laptop mit in das Gebäude nehmen zu dürfen, da die Aktenführung nur noch elektronisch erfolge. Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit von Berufsbetreuern werde durch ein Registrierungsverfahren gewährleistet, das strenger sei als die Anforderungen für Rechtsanwälte. Dass ein vom Familiengericht bestellter Berufsvormund eine Kontrolle über sich ergehen lassen müsse, während Mitarbeiter des Jugendamtes Zutritt ohne Sicherheitskontrolle erhielten, sei entwürdigend. In vielen Bundesländern erhielten Berufsbetreuer einen Hausausweis. Die Sicherheitskontrollen könnten ohnehin nicht mehr als einen Abschreckungscharakter haben, da die Anwaltsausweise wenig fälschungssicher seien. Zudem sei ihm mehrfach aufgefallen, dass die Ausweise nur hochgehalten, aber nicht kontrolliert würden.

6 Der Geschäftsleiter des Landgerichts teilte dem Antragsteller mit, er werde veranlassen, dass Berufsbetreuer – wie das für Sachverständige bereits der Fall sei – künftig ohne Einzelgenehmigung elektronische Geräte mit in das Strafjustizgebäude nehmen könnten. Im Übrigen könne er dem Anliegen aus einzelfallunabhängigen Sicherheitserwägungen nicht entsprechen. Der Antragsteller müsse sich ebenso wie Sachverständige und Schöffen in die Warteschlange für Prozessbeteiligte einreihen.

7 Der Antragsteller erhob am 20. Februar 2024 Klage auf Feststellung, dass die gegenwärtige Ausübung des Hausrechts im Zusammenhang mit den Zugangskontrollen im Strafjustizgebäude rechtswidrig sei. Diese ist noch anhängig. Am 11. Juni 2025 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

8 Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Januar 2026 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei nicht mit dem erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Das Begehren sei auf eine temporäre Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so dass einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt werden könne, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings unabweisbar sei. Das setze eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei jedoch offen. Dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anspruch weder auf einfachgesetzlicher Grundlage noch aufgrund der Richtlinien der Präsidentin des Landgerichts zu. Ein Anspruch auf Befreiung von den Kontrollen ergebe sich nicht mit hinreichender Sicherheit aus der durch Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsbetreuer zur Ausübung ihres Berufes sei voraussichtlich verhältnismäßig. Im Hauptsacheverfahren werde der Umfang der Wartezeiten aufzuklären sein. In seinem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei der Antragsteller nicht verletzt. Der Kernbereich der Privat- und Intimsphäre sei offenkundig nicht betroffen. Bedenken ergäben sich insbesondere auch nicht daraus, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag von den Kontrollen durch Abtasten durch metallische Schrauben in seiner Hüfte in erhöhtem Maß betroffen sei. Auch die Beschränkung der aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Handlungsfreiheit sei nicht unverhältnismäßig. Ob der Antragsteller sich auf das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG stützen könne, lasse sich nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen Sicherheit feststellen. Es sei offen, ob es hinreichende sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen den Beschäftigten der Antragsgegnerin mit Dienst- oder Hausausweis und den Berufsbetreuern gebe. Hierfür sei eine weitere Aufklärung erforderlich. Offen bleibe auch, ob die Gleichbehandlung nur hergestellt werden könne, indem auch Berufsbetreuern ein Zugang mit bloßer Ausweiskontrolle gewährt werde.

9 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

II.

10 Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht erhobene und begründete, Beschwerde gegen die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes hat in der Sache keinen Erfolg.

11 Ob das Beschwerdevorbringen tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinreichend in Zweifel zieht, kann dahinstehen. Dies käme allenfalls im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches in Betracht, die das Verwaltungsgericht mit der Begründung zugrunde gelegt hat, dass das Begehren auf eine temporäre Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei (vgl. zur Problematik VGH Mannheim, Beschl. v. 20.12.2013, 10 S 1644/13, juris Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 10.4.2018, 4 CE 17.2450, juris Rn. 21; VGH Kassel, Beschl. v. 20.12.2022, 9 B 1253/22.T, juris Rn. 33 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.10.2024, 7 ME 49/24, juris Rn. 4; Kuhla in: BeckOK VwGO, Stand 1.7.2025, § 123 Rn. 154 ff. m.w.N.). Auch wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts erschüttert sind, bleibt die angegriffene Entscheidung aber jedenfalls im Ergebnis richtig. Nach einer Prüfung ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erweist sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet.

12 Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm der streitige Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung notwendig ist (Anordnungsgrund). Zwar gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO (BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.9.2011, 2 BvR 1206/11, NJW 2011, 3706, juris Rn. 17; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 90 m.w.N.). Der Mitwirkungspflicht des Antragstellers kommt aber eine besondere Bedeutung zu. Er ist gehalten, das Gericht von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Anspruchs zu überzeugen (VGH München, Beschl. v. 15.3.2001, 10 ZE 01.320, juris Rn. 5; OVG Greifswald, Beschl. v. 31.7.2007, 3 M 15/07, juris Rn. 16; VGH Kassel, Beschl. v. 11.9.2007, 7 TG 1718/07, juris Rn. 32; OVG Bremen, Beschl. v. 24.10.2011, 2 B 199/11, juris Rn. 31). Die Amtsermittlungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht des Antragstellers eingeschränkt. Dies gilt insbesondere für in seine Sphäre fallende Umstände (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2023, 1 Bs 114/23, n.v.; vgl. Dombert in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 22 Rn. 9).

13 Vorliegend fehlt es an einem nach diesem Maßstab glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keinen Anspruch darauf, Zutritt zum Strafjustizgebäude ohne vorherige Sicherheitskontrolle zu erhalten.

14 Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sicherheitskontrollen ist das Hausrecht der Präsidentin des Landgerichts Hamburg. Der Präsident eines Gerichts ist aufgrund seines gewohnheitsrechtlich anerkannten Hausrechts befugt, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (verhältnismäßige) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen. Das Hausrecht stellt insoweit die Grundlage für Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen dar. Grenzen für die Ausübung des Hausrechts ergeben sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 169 GVG und den sitzungspolizeilichen Befugnissen der Vorsitzenden nach § 176 Abs. 1 GVG (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2011, 7 B 17.11, Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 13, juris Rn. 8). Das Hausrecht des Gerichtspräsidenten ist Rechtsgrundlage für alle Maßnahmen im Gerichtsgebäude, die außerhalb des Sitzungsbereichs erfolgen. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind auch im Hinblick auf den Grundsatz der Öffentlichkeit zulässig, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht (BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.3.2012, 2 BvR 2405/11, BVerfGK 19, 352, juris Rn. 24).

15 Hieran gemessen ist die Anordnung der Sicherheitskontrollen nicht zu beanstanden. Auch hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, von diesen ausgenommen zu werden. Die Anordnung der Sicherheitskontrollen dient dazu, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten. Sie greift nach dem tatsächlichen Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht in unverhältnismäßiger Weise in Grundrechte des Antragstellers ein. Insbesondere verletzt sie weder seine durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit (dazu 1.) noch sein nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht (dazu 2.) oder die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (dazu 3.). Schließlich liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vor (dazu 4.). Eine Anspruchsgrundlage außerhalb grundrechtlicher Gewährleistungen ist nicht ersichtlich.

16 1. Die Sicherheitskontrollen verletzen den Antragsteller nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit. Insoweit liegt bereits kein Eingriff vor. Die Ansicht des Antragstellers, für einen Eingriff in die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG genüge, dass die Berufsausübung faktisch erschwert werde, ist unzutreffend. Art. 12 Abs. 1 GG schützt als einheitliches Grundrecht (BVerfG, Urt. v. 14.1.2025, 1 BvR 548/22, BVerfGE 171, 177, juris Rn. 54 m.w.N.) die Berufsfreiheit vor Beeinträchtigungen, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Beschl. v. 23.9.2025, 1 BvR 2284/23, NVwZ 2026, 149, juris Rn. 79; Beschl. v. 30.6.2022, 2 BvR 737/20, BVerfGE 162, 325, juris Rn. 78 m.w.N.).

17 An die Allgemeinheit gerichtete Einlasskontrollen eines Gerichts, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude dienen, sind im Allgemeinen keine Maßnahmen mit berufsregelnder Tendenz (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.9.2013, 4 A 1778/12, juris Rn. 34). Vorliegend gilt nichts anderes. Die Zugangskontrollen für das Strafjustizgebäude sind nicht so ausgestaltet, dass sie in einem engen Zusammenhang gerade mit der Berufstätigkeit der Personen stehen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung das Gerichtsgebäude betreten. Sie betreffen insbesondere auch Personen, die das Gerichtsgebäude nicht zu beruflichen Zwecken betreten, und zielen nicht vorrangig auf Berufsträger ab. Soweit es Sonderregelungen für Personen gibt, die das Strafjustizgebäude aus beruflichen Gründen betreten, enthalten diese für sie nur Erleichterungen.

18 2. Die Sicherheitskontrollen verletzen den Antragsteller auch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Rechtsposition. Es gewährleistet Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (BVerfG, Urt. v. 27.2.2008, 1 BvR 370/07, BVerfGE 120, 274, juris Rn. 169). Zu den Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören – neben eigenständigen Ausprägungen wie insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.4.2016, 1 BvR 966/09, BVerfGE 141, 220, juris Rn. 91) – der Schutz eines unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, die Garantie der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild oder gesprochenen Wort, das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung und die persönliche Ehre. Diese Schutzgehalte werden insoweit nicht als abschließend umschriebene und voneinander abzugrenzende Gewährleistungen verstanden, sondern als Ausprägungen, die mit Blick auf den konkreten Schutzbedarf jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herauszuarbeiten sind (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152, juris Rn. 80 m.w.N.).

19 Das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete verfassungsrechtliche Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit unterliegt der Schrankenregelung des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG (BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008, 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180, juris Rn. 54). Der Einzelne muss staatliche Maßnahmen hinnehmen, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden. Die Rechtfertigungsanforderungen sind besonders hoch, wenn es um Gewährleistungsgehalte geht, die einen spezifischen Bezug zu der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG aufweisen. Dabei reichen die Garantien besonders weit, je mehr sich der Einzelne innerhalb seiner engsten Privatsphäre bewegt, und schwächen sich mit zunehmendem sozialen Kontakt nach außen ab (BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, BVerfGE 153, 182, juris Rn. 221). Eingriffe müssen einem legitimen Ziel dienen und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.4.2016, 1 BvR 966/09, BVerfGE 141, 220, juris Rn. 93 m.w.N.). Geeignet ist eine Regelung, wenn der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; sie ist erforderlich, wenn nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, 2 BvL 43/92, BVerfGE 90, 145, juris Rn. 122 f. m.w.N.).

20 Die von der Antragsgegnerin für den Zutritt zum Gerichtsgebäude auch hinsichtlich des Antragstellers vorausgesetzten Kontrollen verfolgen einen legitimen Zweck. Sie dienen insbesondere der Sicherheit, indem sie dazu beitragen, Waffen und andere gefährliche Werkzeuge aus dem Inneren des Gerichtsgebäudes fernzuhalten. Das schützt zum einen vor einem denkbaren Einsatz der gefährlichen Gegenstände durch die kontrollierten Personen, aber auch davor, dass diese weitergegeben werden oder unbeabsichtigt an andere Personen gelangen, die sie dann einsetzen könnten. Die Kontrollen sind zur Förderung dieses Zweckes geeignet. Das gilt auch dann, wenn – wie der Antragsteller vorträgt – Anwaltsausweise wenig fälschungssicher sein sollten. Auch ist kein milderes Mittel gleicher Eignung ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Ausgabe von Hausausweisen ist als solche nicht geeignet, Personen von der Mitnahme gefährlicher Gegenstände abzuhalten. Der Einsatz von Ganzkörperscannern, wie sie an Flughäfen üblich sind, stellt kein milderes Mittel dar. Nicht jeder wird den Einsatz eines Gerätes, das den Körper unterhalb der Kleidung und das Innere des Körpers sichtbar macht, als geringeren Eingriff wahrnehmen als einen Metalldetektor verbunden mit der Möglichkeit, dass im Einzelfall ein Abtasten hinzukommt. Zudem ist ein alternatives Mittel, das einen erheblich höheren Einsatz staatlicher Ressourcen voraussetzt, nicht als gleich geeignet zur Verfolgung seiner Zwecke anzusehen.

21 Die Belastung durch die Kontrollen steht zum mit ihnen verfolgten Zweck in einem angemessenen Verhältnis. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass von Personen, die – wie der Antragsteller – beruflich in fremden Rechtsangelegenheiten tätig werden, eine geringere abstrakte Gefahr ausgehen wird als vom durchschnittlichen Besucher eines Gerichtsgebäudes. Denn die Sicherheit in einem Gerichtsgebäude ist ein Rechtsgut von so hohem Gewicht, dass auch eine vergleichsweise kleine Verbesserung einige Belastungen als zumutbar erscheinen lässt.

22 Demgegenüber haben die Kontrollen eine geringe Eingriffsintensität. Sicherheitsbedingte Einlasskontrollen für besonders geschützte Bereiche stellen in der Regel Maßnahmen von geringer Eingriffstiefe dar (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.9.2013, 4 A 1778/12, juris Rn. 21 f. m.w.N.; soweit es in BGH, Urt. v. 3.11.1993, VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, juris Rn. 14, im Hinblick auf eine Taschenkontrolle in einem Einzelhandelsmarkt heißt, körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellten „in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar“, wird damit im Wesentlichen nur begründet, dass überhaupt eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung vorliege). Bei bloßen Metalldetektorkontrollen ohne körperliche Durchsuchung liegt die Eingriffsintensität im untersten Bereich (OVG Münster, Beschl. v. 12.2.2007, 1 A 749/06, juris Rn. 14). Zwar stellen Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dies gilt in besonderem Maße, wenn sie mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind. Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl berühren, hat der Betroffene Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.5.2023, 2 BvR 78/22, juris Rn. 25 m.w.N.). Eine Entkleidung in diesem Sinne steht vorliegend aber nicht ernstlich in Rede. Soweit der Antragsteller sich auf das Vorliegen einer solchen beruft, bezieht er sich – soweit ersichtlich – auf das geforderte Ablegen des Gürtels. Dieses berührt nach gängigen Maßstäben aber nicht den Intimbereich oder das Schamgefühl.

23 Dass die zu kontrollierenden Personen vor der Kontrolle mittels eines Metalldetektors ihre Gürtel ablegen müssen, die dann getrennt kontrolliert werden, stellt im Vergleich zu einem reinen Durchschreiten einer Metalldetektorschleuse nur eine unwesentliche Steigerung der Intensität dar. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsteller persönlich – von üblichen Maßstäben abweichend – bereits das Ablegen seines Gürtels als entwürdigende Entkleidung empfindet. Auch wird die Eingriffsintensität nicht wesentlich dadurch gesteigert, dass ohne Gürtel die Hose rutschen kann. Das kann der Antragsteller – dem die Sicherheitskontrollen bekannt sind – vermeiden, indem er etwa Hosenträger verwendet oder Hosen trägt, die auch ohne Gürtel nicht rutschen. Seine Möglichkeit, die Kleidung frei zu wählen, wird dadurch nur geringfügig beeinträchtigt. Im Übrigen wird ihm auch möglich sein, eine sonst rutschende Hose für den Zeitraum der Kontrolle festzuhalten.

24 Die Intensität des Eingriffs steigt zwar, wenn der Metalldetektor anschlägt und deshalb eine Kontrolle mittels Handsonde und Abtasten vorgenommen wird. Ein Abtasten des Bereichs, in dem die Handsonde auf Metall hinweist, wird jedoch in der Regel immer noch einen nur leichten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Je nach den betroffenen Körperteilen und der Art und Dauer der Durchsuchung kann die Intensität des Eingriffs weiter gesteigert sein. Sie kommt aber auch dann nicht in die Nähe des Gewichts einer Untersuchung, die mit einer vollständigen Entkleidung und Inspektion von Körperöffnungen verbunden ist. Dafür, dass – wie der Antragsteller meint – der Kernbereich seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen wäre, ist nichts ersichtlich.

25 Dass die Durchsuchungen seiner Person in einer Art und Weise ausgeführt würden, die die Intensität des Eingriffs gegenüber dem Normalfall einer Kontrolle mittels Handsonde und Abtasten mehr als nur unerheblich steigert, hat der Antragsteller jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Eine Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen Ermittlungen zu den näheren Umständen anzustellen, ist nicht ausgelöst. Da es sich nicht um Vorgänge außerhalb seiner Sphäre handelt, wäre dem Antragsteller eine Schilderung von Einzelheiten möglich und daher auch zumutbar. Das gilt umso mehr bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für den der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen muss, dass ihm der streitige Anspruch zusteht, also eine gesteigerte Mitwirkungspflicht besteht.

26 Soweit der Antragsteller vorträgt, er werde regelmäßig entwürdigenden Kontrollen im Sichtbereich zahlreicher Personen ausgesetzt, fehlt es an näheren Angaben dazu, aufgrund welcher weiteren Umstände – als dass er nämlich in Sichtweite der im Eingangsbereich Wartenden seinen Gürtel ablegen muss und es dann zum Abtasten von Teilen seines Körpers kommt – die Kontrollen entwürdigend sein sollen. Nach dem Gesamtzusammenhang seines Vortrags liegt nicht fern, dass er besonders belastende Modalitäten gar nicht behaupten, sondern vielmehr nur die genannten Umstände als entwürdigend bewerten will. Soweit er an anderer Stelle vorträgt, die Durchsuchungen würden unter entwürdigenden Begleitumständen vorgenommen, beschreibt er diese Begleitumstände ebenfalls nicht näher.

27 Dem weiteren Vortrag, es komme zu Beschimpfungen und Bloßstellungen, fehlt es ebenfalls an einer Substantiierung. Wenn mit den Bloßstellungen etwas anderes gemeint sein sollte als die Tatsache, dass der Antragsteller im Sichtbereich von anderen Personen in der dargestellten Art kontrolliert wird, wird das nicht erläutert. Auch dass es zu Beschimpfungen komme, wird kaum näher dargelegt. Insoweit ist lediglich dem Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Juli 2025 im Hauptsacheverfahren zu entnehmen, dass es bei einem Vorfall vom 20. Juni 2025 zu „beleidigenden Kommentaren“ seitens Personen gekommen sei, die hinter ihm gewartet und angegeben hätten, dringend zu einer Verhandlung zu müssen. Er habe abgelehnt, ohne Umkleidekabine seinen Gürtel abzulegen, und sei nach einem Telefonat des Wachtmeisters mit einer Vorsitzenden Richterin schließlich ohne Ablegen des Gürtels eingelassen worden. Es könne sein, dass der Wachtmeister, der die meiste Zeit hinter einer Glasscheibe gesessen habe, die beleidigenden Kommentare nicht mitbekommen habe. Sofern es bei diesem Vorfall zu – über zulässige Unmutsbekundungen hinausgehenden – beleidigenden Äußerungen Dritter gekommen sein sollte, wäre das nicht ohne Weiteres der Antragsgegnerin zuzurechnen. Eine Ausgestaltung der Kontrollen, die insoweit eine besondere Gefährdung hervorrufen würde, ist jedenfalls nicht dargelegt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es außerhalb dieses einmaligen Vorfalls zu herabsetzenden Äußerungen Dritter gekommen wäre.

28 Wenn die Kontrolle mittels Handsonde und Abtasten ohne nennenswerten Sichtschutz erfolgt, steigert das die Intensität des Eingriffs allenfalls geringfügig. Bei Untersuchungen, die nach üblichen Maßstäben keine Verletzung des Schamgefühls bewirken, entsteht eine solche auch nicht dadurch, dass sie in Sichtweite Dritter ausgeführt wird. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht daraus, dass in der Behandlung als Sicherheitsrisiko eine objektive Degradierung liege. Eine allgemeine Kontrolle im Hinblick auf gefährliche Gegenstände vor dem Betreten eines besonders gesicherten Bereichs wird üblicherweise als sozial adäquat und nicht als Herabsetzung der kontrollierten Personen wahrgenommen. Das gilt auch, wenn – wie hier – nur Personen abgetastet werden, bei denen der Metalldetektor anschlägt und einzelne Personengruppen vollständig von den Kontrollen ausgenommen sind.

29 Wenn es im Fall des Antragstellers überdurchschnittlich häufig dazu kommt, dass der Metalldetektor anschlägt und deshalb eine Untersuchung mittels Handsonde und Abtasten folgt, dann bedeutet das nur, dass er jeweils statt eines Eingriffs von leichtester Intensität einen etwas intensiveren, aber immer noch zumutbaren Eingriff dulden muss. Im Übrigen ist der Vortrag des Antragstellers hierzu nicht ausreichend substantiiert. Soweit er vorträgt, es komme aufgrund seit seiner Kindheit bestehender Metallimplantate „regelmäßig“ zu Alarmen und körperlichen Abtastungen, macht er offenbar nicht geltend, dass das stets geschehe. Er legt aber auch die Häufigkeit nicht dar. Zudem lässt sein Vortrag nicht hinreichend erkennen, ob und inwieweit die Alarmierungen – wie von ihm angenommen – auf den Metallimplantaten beruhen oder etwa auf an der Kleidung befindlichem Metall wie etwa Reißverschlüssen, metallischen Knöpfen oder Metallösen an den Schuhen. Welche Metallmengen jeweils in und an seinem Körper vorhanden waren, ist eine Tatsache aus der Sphäre des Antragstellers, die ihm besser bekannt ist als der Antragsgegnerin. Über in seinem Körper befindliches Metall kann diese im Regelfall gar keine Kenntnisse haben. Dem Antragsteller obliegt, substantiierte Angaben zu machen und diese im Eilverfahren in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

30 3. Die Kontrollen verletzten den Antragsteller auch nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne, allerdings nur in den von dieser Grundrechtsnorm genannten Schranken. Sie steht insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung und kann durch diese eingeschränkt werden (BVerfG, Urt. v. 7.6.2005, 1 BvR 1508/96, BVerfGE 113, 88, juris Rn. 36 m.w.N.). Dass der Antragsteller keinen ungehinderten Zutritt zu einem Gerichtsgebäude hat, in dem öffentliche Verhandlungen stattfinden und in dem er regelmäßig zu Terminen geladen wird, stellt zwar einen Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit dar. Dieser ist aber gerechtfertigt. Die in Ausübung des Hausrechts angeordnete Sicherheitskontrolle ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn man über die oben geschilderten Belastungen hinaus berücksichtigt, dass der Antragsteller regelmäßig Zeit in einer Warteschlange verbringen muss. Der Antragsteller gibt an, dass er im vergangenen Jahr 38 mal das Strafjustizgebäude betreten und dabei nie weniger als fünfzehn Minuten warten musste. Eine seltener als einmal wöchentlich anfallende Wartezeit von fünfzehn Minuten ist noch im Bereich des Zumutbaren. Wie oft und wie lange seine Wartezeiten über fünfzehn Minuten liegen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Davon abgesehen hat er auch Wartezeiten von mindestens fünfzehn Minuten nicht glaubhaft gemacht; die Antragsgegnerin trägt vor, dass übliche Wartezeiten zwischen einer und fünfzehn Minuten lägen.

31 4. Schließlich verletzen die Sicherheitskontrollen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

32 Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Jede staatliche Stelle hat bei ihrem Handeln den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Willkürliche Ungleichbehandlungen sind ihnen verwehrt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135, Rn. 64). Bei der Setzung von Rechtsnormen gebietet der allgemeine Gleichheitssatz, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschl. v. 15.1.2014, 1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126, juris Rn. 53 f. m.w.N.). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind, oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Urt. v. 14.1.2025, 1 BvR 548/22, BVerfGE 171, 177, juris Rn. 117 m.w.N.). Das gilt auch bei der Aufstellung von Richtlinien.

33 Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Normgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Das bedeutet, dass Lebenssachverhalte im Hinblick auf wesentliche Gemeinsamkeiten normativ zusammengefasst und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt oder absehbar sind, generalisierend vernachlässigt werden dürfen. Der Normgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und die Ungleichbehandlung nicht besonders ins Gewicht fällt. Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichbehandlung stehen (BVerfG, Beschl. v. 29.1.2019, 2 BvC 62/14, BVerfGE 151, 1, juris Rn. 48; Kammerbeschl. v. 16.6.2016, 1 BvL 9/14, juris Rn. 19 f.; Beschl. v. 23.7.2025, 2 BvL 19/14, NJW 2026, 44, juris Rn. 83 ff. m.w.N.). Der Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind. Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG betroffen sind (BVerfG, Beschl. v. 23.7.2025, 2 BvL 19/14, juris Rn. 85 m.w.N.).

34 Hieran gemessen ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die angeordneten Kontrollen nicht erkennbar, weder im Hinblick auf die Gruppe der Berufsbetreuer (dazu a) noch sonst im Hinblick auf den Antragsteller (dazu b).

35 a) Die Berufsbetreuer werden durch die angeordneten Kontrollen nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Dasselbe gilt für die weitere Gruppe der sonstigen Personen, die vor Gericht in fremden Rechtsangelegenheiten auftreten, ohne Rechtsanwälte oder Behördenmitarbeiter zu sein. Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung sind nicht hoch, da die Kontrollen – wie ausgeführt – nur in geringem Maße in Freiheitsrechte eingreifen. Die Beschränkung auf eine Ausweiskontrolle bei einzelnen Personengruppen knüpft auch nicht an Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG oder ähnlich unverfügbare Merkmale an, sondern an die Wahrnehmung beruflicher Aufgaben als Rechtsanwalt oder im öffentlichen Dienst. Hinzu kommt, dass der Verzicht auf Kontrollen bei einzelnen Gruppen keine Belastungen auf die verbliebenen Gruppen verlagert, sondern diesen sogar indirekt zugutekommen kann, indem sich die allgemeinen Wartezeiten verkürzen. Unter diesen Umständen gehen die Anforderungen an einen Grund für die Ungleichbehandlung allenfalls wenig über das Willkürverbot hinaus. Ein hinreichender sachlicher Grund liegt jeweils vor.

36 aa) Die Ausnahme für Rechtsanwälte ist durch deren in § 1 BRAO gesetzlich anerkannte Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege gerechtfertigt. § 1 BRAO bringt zum Ausdruck, dass der Rechtsanwalt gleichrangig neben die staatlichen Organe der Rechtspflege tritt (vgl. Busse in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 1 Rn. 22; Römermann in: BeckOK BRAO, Stand 1.5.2025, § 1 Rn. 12). Zwar ist im Hinblick darauf nicht schlechthin geboten, Rechtsanwälte von Einlasskontrollen auszunehmen, denen die in einem Gericht tätigen Richter nicht unterliegen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 8.1.2026, 4 B 1472/25.NE, juris Rn. 15 ff.). Der Gerichtspräsident darf aber die gesetzlich anerkannte besondere Rechtsstellung im Rahmen der Rechtspflege zum Anlass nehmen, Rechtsanwälte beim Zutritt zu Gerichtsgebäuden gegenüber Angehörigen anderer Berufsgruppen zu bevorzugen. Das gilt auch gegenüber Berufsgruppen, die im Hinblick auf Gefährdungen für die Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude als ähnlich zuverlässig wie Rechtsanwälte – oder sogar als zuverlässiger – eingeschätzt werden, die aber nicht Organ der Rechtspflege sind. Dass die Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit von Berufsbetreuern nach §§ 23 ff. BtOG teilweise über die an Rechtsanwälte zu stellenden Anforderungen herausgehen, ist daher unerheblich.

37 bb) Ebenfalls gerechtfertigt ist, mit einem Dienstausweis ausgewiesene Bedienstete aller Behörden der Antragsgegnerin von den Kontrollen auszunehmen. Das gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Bediensteten, die regelmäßig ihren Dienst im Strafjustizgebäude verrichten, sondern auch hinsichtlich anderer Behördenmitarbeiter. Nach Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschrift über Dienstausweise für die Beschäftigten der hamburgischen Verwaltung vom 9. Januar 2024 erhalten die Beschäftigten der Antragsgegnerin einen Dienstausweis, wenn dafür ein dienstliches Erfordernis besteht, insbesondere wenn sie regelmäßig im Außendienst staatliche Funktionen wahrnehmen. Nach Nr. 2.3 der Verwaltungsvorschrift obliegt die Entscheidung über den genauen Umfang der – mit dem Ausweis verbundenen – Berechtigung der ausgebenden Dienststelle. Nach Nr. 5 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift darf der Dienstausweis ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet werden. Es liegt im Interesse der Antragsgegnerin, wenn ihre Behörden gegenseitig ihre Dienstausweise anerkennen und insbesondere auch Mitarbeitern anderer Behörden Zutritt zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewähren, wenn diese den Ausweis vorlegen.

38 Dass die Anerkennung der Dienstausweise nicht auf Bedienstete beschränkt ist, bei denen regelmäßig mit dienstlichen Aufgaben im Strafjustizgebäude zu rechnen ist, ist durch die Berechtigung zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung gedeckt. Wenn in einzelnen Dienstgebäuden nur Hausausweise oder Dienstausweise mit bestimmten Angaben oder besonderen Berechtigungen anerkannt würden, würde das den allgemeinen Verwaltungsaufwand der Antragsgegnerin bei der Ausgabe von Ausweisen erhöhen. Zudem kann kaum vorab jeder Fall bedacht werden, in dem angemessen ist, einem Behördenmitarbeiter aufgrund seiner Funktion nach Vorlage des Ausweises kontrollfreien Zutritt zu gewähren. Angesichts des geringen Gewichts des in den Kontrollen liegenden Eingriffs in Freiheitsrechte, der regelhaft auf Wartezeit, Ablegen eines Gürtels und Durchschreiten eines Metalldetektors beschränkt ist, stehen die Vorteile der Typisierung in keinem unangemessenen Verhältnis zu ihren Nachteilen.

39 Dass die Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit von Berufsbetreuern nach §§ 23 ff. BtOG über die von – insbesondere – Angestellten im öffentlichen Dienst hinausgehen, ist wiederum unerheblich. Immerhin haben die Staatsanwaltschaften und Gerichte nach Nr. 16 der bundesweit gültigen Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) die Beschäftigungsbehörde über Anklagen und Urteile in Strafsachen gegen deren Angestellte zu informieren, soweit es um ein Verbrechen geht oder wenn der Vorwurf geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung zur Ausübung der dienstlichen Tätigkeit hervorzurufen. Auch deshalb ist die Antragsgegnerin berechtigt, ihre Bediensteten als zuverlässig anzusehen. Dass sie darüber hinaus abstrakt als mindestens genauso zuverlässig wie Berufsbetreuer eingeschätzt werden müssten, ist wiederum nicht erforderlich. Denn die Annahme, dass mit einem Dienstausweis ausgestattete Behördenmitarbeiter besonders zuverlässig sind, ist nicht der einzige Grund für deren bevorzugte Behandlung.

40 Wenn der Antragsteller praktisch sein gesamtes Einkommen aus der Justizkasse bezieht, führt das nicht dazu, dass er ein Bediensteter der Antragsgegnerin wäre oder wie ein solcher behandelt werden müsste. Auch dass die Antragsgegnerin in der Corona-Pandemie Berufsbetreuern Arbeitgeberbescheinigungen ausgestellt hat, um ihnen schnelleren Zugang zu einer Impfung zu ermöglichen, macht sie nicht zu Bediensteten.

41 cc) Die Ausnahme für auch auswärtige Polizeibeamte ist ebenfalls gerechtfertigt. Polizeibeamten ist in besonderem Maße die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anvertraut. Auch wenn Anlass ihres Aufenthalts im Gerichtsgebäude etwa eine Zeugenaussage ist, können sie zugleich einen Beitrag zur Sicherheit leisten. Das gilt insbesondere, wenn sie ihre Ausrüstung nicht am Eingang ablegen müssen. Zudem kann das Aushändigen, Verwahren und Zurückgeben von Dienstwaffen im Eingangsbereich zusätzliche Gefahren hervorrufen.

42 dd) Schließlich ist ebenfalls gerechtfertigt, Strafvollzugsbedienstete – auch wenn sie keine Bediensteten der Antragsgegnerin sind – von den Kontrollen auszunehmen, da sie in der Regel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude anwesend sein werden. Auch die Ausnahme für Personen, die von der Polizei begleitet werden, weil sie entweder unter besonderem Schutz stehen oder bereits durchsucht worden sind, ist gerechtfertigt. In diesen Fällen ist bereits seitens der Polizei für erhöhte Sicherheit gesorgt.

43 b) Der Antragsteller wird auch nicht sonst ohne Rechtfertigung benachteiligt.

44 aa) Ein Anspruch darauf, wegen der nach seinem Vortrag in seinem Körper vorhandenen Metallimplantate von den Kontrollen ausgenommen zu werden, ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil das Bestehen der Implantate nicht glaubhaft gemacht ist und es zu deren Auswirkungen auf die Kontrollen an hinreichend substantiiertem Vortrag fehlt. Zudem können angesichts der Wichtigkeit der Sicherung des Gerichtsgebäudes auf der einen Seite und des immer noch nicht schwerwiegenden Grundrechtseingriffs bei Kontrollen durch Abtasten andererseits – wenn auch abhängig von den Umständen des Einzelfalles – den Antragsteller treffende Härten gerechtfertigt sein.

45 bb) Wenn der Vortrag des Antragstellers zutreffen sollte, dass die Kontrollen teilweise nicht entsprechend den Richtlinien ausgeführt werden, führt auch das nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz oder aus anderen rechtlichen Gründen zu einem Anspruch des Antragstellers, ebenfalls nicht kontrolliert zu werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine von der Präsidentin des Landgerichts als Hausrechtsinhaberin zumindest geduldete allgemeine Verwaltungspraxis handelt. Aus vereinzelten Abweichungen erfolgt kein Anspruch auf Gleichbehandlung entgegen der Richtlinie.

III.

46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich am Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, von dem im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung die Hälfte angesetzt wird.

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