Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 2026-05-22, 7 U 47/25

7 U 47/25Tribunal supérieur / Civil Chamber 722 mai 2026

Regest

1. Die Privilegierung von Äußerungen in eidesstattlichen Versicherungen zur Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren ist darauf beschränkt, dass diese vom Äußernden für oder zur Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens abgegeben werden. Liegt die Zielrichtung der eidesstattlichen Versicherung in der inhaltlichen Bestätigung der geplanten Berichterstattung und dient damit der Wahrung der presserechtlichen Sorgfaltspflichten, so dass ihr eine über ein gerichtliches Verfahren hinausgehende Wirkung zukommt, gilt dies nicht. Die Verwendung der eidesstattlichen Versicherung in einem gerichtlichen Verfahren bleibt hiervon unberührt.(Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.50) 2. Zur Haftung von Informanten für Äußerungen in einer eidesstattlichen Versicherung, die durch das Presseunternehmen im Hinblick auf die geplante Berichterstattung formuliert und in der Berichterstattung verwendet worden sind.(Rn.58) (Rn.60) (Rn.61)

Texte intégral

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat — 7 U 47/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-22

Aktenzeichen: 7 U 47/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2026:0522.7U47.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Die Privilegierung von Äußerungen in eidesstattlichen Versicherungen zur Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren ist darauf beschränkt, dass diese vom Äußernden für oder zur Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens abgegeben werden. Liegt die Zielrichtung der eidesstattlichen Versicherung in der inhaltlichen Bestätigung der geplanten Berichterstattung und dient damit der Wahrung der presserechtlichen Sorgfaltspflichten, so dass ihr eine über ein gerichtliches Verfahren hinausgehende Wirkung zukommt, gilt dies nicht. Die Verwendung der eidesstattlichen Versicherung in einem gerichtlichen Verfahren bleibt hiervon unberührt.(Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.50)

  2. Zur Haftung von Informanten für Äußerungen in einer eidesstattlichen Versicherung, die durch das Presseunternehmen im Hinblick auf die geplante Berichterstattung formuliert und in der Berichterstattung verwendet worden sind.(Rn.58) (Rn.60) (Rn.61)

Orientierungssatz

  1. Ein Informant haftet nicht dafür, wie seine Äußerungen durch den zuständigen Redakteur zusammengefasst und verwendet werden. Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung, also die inhaltliche und sprachliche Fassung der Veröffentlichungen obliegt allein der Presse.(Rn.58) (Rn.60) (Rn.61)

  2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO mit den Besonderheiten und Charakter eines Eilverfahrens gänzlich unvereinbar wäre.(Rn.65)

  3. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03. (Rn.41)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 16. Mai 2025, 324 O 53/25

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.05.2025, Az. 324 O 53/25, unter teilweiser Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 10.03.2025 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

in Bezug auf den Antragsteller gegenüber Dritten zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

  • „Er sagte beispielsweise (…) dass er sich auf Arbeit nicht konzentrieren könne, wenn ich dabei wäre. Dann hat er mich zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst. Einmal hat er mich eingeladen mit ihm in eine Wohnung zu gehen. Er sagte, die Wohnung wäre gleich um die Ecke von dem Ort, wo wir uns auf einen Kaffee trafen (S und U Schönhauser Allee) und er würde dort für eine bekannte Person im Moment Pflanzen gießen. Ich habe das abgelehnt und bin ihm fortan so gut es ging aus dem Weg gegangen, da mir die Situationen sehr unangenehm waren. “

wenn dies geschieht wie in der gegenüber dem …. übersandten eidesstattlichen Versicherung mit der Überschrift „Eidestattliche Versicherung zur Vorlage bei Gericht“ mit Datum vom 31.12.2024 und aus der Anlage Ast 8 ersichtlich.

Im Übrigen werden der Antrag auf Erlass einer weitergehenden einstweiligen Verfügung und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Erlassverfahrens haben der Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen

Gründe

I.

1 Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 16.05.2025, mit dem die Kammer die einstweilige Verfügung vom 10.03.2025 bestätigt hat.

2 Der Antragsteller war Bundestagsabgeordneter und Mitglied der Bundestagsfraktion von …. Die Antragsgegnerin ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin und ebenfalls Mitglied der Partei ….

3 Streitgegenständlich sind die Aussagen in einer eidesstattlichen Versicherung mit der Überschrift „Eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei Gericht“ vom 31.12.2024, die die Antragsgegnerin dem Rundfunk ………………. (nachfolgend: ……) übersandt hat (Anlage Ast 8). Hintergrund sind die rund um den Jahreswechsel 2024/2025 erhobenen Belästigungsvorwürfe von Frauen gegen den Antragsteller und die Berichte hierüber im ..., die in der Folge auch von anderen Medien aufgegriffen wurden.

4 Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 04.02.2025 abgemahnt (Anlage Ast 17). Mit Anwaltsschreiben vom 06.01.2025 hat die Antragsgegnerin die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt (Anlage Ast 18).

5 Der Antragsteller hat am 10.02.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt, und zwar der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in Bezug auf den Antragsteller gegenüber Dritten zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

6 - „Kurz nachdem ich in der Partei … 2018 aktiv geworden bin ist mir S.G. auf Instagram gefolgt. Er likte Stories, schrieb mir regelmäßig Nachrichten, auch nach Mitternacht. Darunter viele Kommentare zu meinem Aussehen. Ich war zur Zeit dieser Häufung von Nachrichten gerade Mal 19 Jahre alt.S.G. wollte mich dann auch auf einen Kaffee treffen. “

7 - „Er sagte beispielsweise (…) dass er sich auf Arbeit nicht konzentrieren könne, wenn ich dabei wäre. Dann hat er mich zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst. Einmal hat er mich eingeladen mit ihm in eine Wohnung zu gehen. Er sagte, die Wohnung wäre gleich um die Ecke von dem Ort, wo wir uns auf einen Kaffee trafen (S und U Schönhauser Allee) und er würde dort für eine bekannte Person im Moment Pflanzen gießen. Ich habe das abgelehnt und bin ihm fortan so gut es ging aus dem Weg gegangen, da mir die Situationen sehr unangenehm waren. “

8 wenn dies geschieht wie in der gegenüber dem ... abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage bei Gericht mit Datum vom 31.12.2024.

9 Er hat zur Begründung u.a. vorgetragen, die gegenüber dem ... abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 31.12.2024 enthalte mehrere nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen, welche ehrabträglich seien. Die Antragsgegnerin hat u.a. vorgetragen, dass es sich um privilegierte Äußerungen zur Vorlage bei Gericht handele, die nicht untersagt werden könnten. Des Weiteren seien die Aussagen ausweislich vorgelegter Chatverläufe wahr und vollständig.

10 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.03.2025 eine einstweilige Verfügung erlassen, allerdings hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen Unterstreichungen vorgenommen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Es hat der Antragsgegnerin untersagt, in Bezug auf den Antragsteller gegenüber Dritten zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

11 - „Kurz nachdem ich in der Partei …………………… 2018 aktiv geworden bin ist mir S.G. auf Instagram gefolgt. Er likte Stories, schrieb mir regelmäßig Nachrichten, auch nach Mitternacht. Darunter viele Kommentare zu meinem Aussehen. Ich war zur Zeit dieser Häufung von Nachrichten gerade Mal 19 Jahre alt. S.G. wollte mich dann auch auf einen Kaffee treffen. “

12 - „Er sagte beispielsweise (…) dass er sich auf Arbeit nicht konzentrieren könne, wenn ich dabei wäre. Dann hat er mich zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst. Einmal hat er mich eingeladen mit ihm in eine Wohnung zu gehen. Er sagte, die Wohnung wäre gleich um die Ecke von dem Ort, wo wir uns auf einen Kaffee trafen (S und U Schönhauser Allee) und er würde dort für eine bekannte Person im Moment Pflanzen gießen. Ich habe das abgelehnt und bin ihm fortan so gut es ging aus dem Weg gegangen, da mir die Situationen sehr unangenehm waren.“

13 Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch erhoben.

14 Die Antragsgegnerin hat sich ergänzend darauf berufen, dass zwischen den Parteien keine durchgängige, wechselseitige und gleichberechtigte Kommunikation bestanden habe, sondern einzelne, voneinander abgrenzbare Kommunikationsabschnitte auf verschiedenen Plattformen, in denen die Ein- oder Beidseitigkeit der Kommunikation getrennt zu betrachten sei. Kommentare bezüglich des Aussehens seien einseitig von dem Antragsteller ausgegangen; sie, die Antragsgegnerin, habe diesbezüglich – wenn überhaupt – nur zurückhaltend und ausweichend reagiert. Zu berücksichtigen sei auch der Altersunterschied und ihre sozio-emotionale Entwicklungsstufe. Zudem würden eidesstattliche Versicherungen von Zeugen vom Hörensagen ihre frühzeitigen und konsistenten Erzählungen über die Vorfälle bestätigen, wodurch ihre Glaubwürdigkeit untermauert werde.

15 Der Antragsteller hat sich u.a. darauf berufen, es habe zwischen den Parteien ein normaler wechselseitiger Nachrichtenaustausch vorgelegen, wie er in sozialen Medien üblich sei. Die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen seien weder detailreich noch konsistent.

16 Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.05.2025 die einstweilige Verfügung bestätigt.

17 Für den Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl der Antragsteller sich gegen eine von der Antragsgegnerin abgegebene eidesstattliche Versicherung richte. Denn diese sei nicht allein zur Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung abgegeben worden, sondern habe jedenfalls auch zum Zwecke der Veröffentlichung durch den ... gedient.

18 Hinsichtlich der Äußerungen zum ersten Spiegelstrich entstehe das Verständnis, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin im Wege einer einseitigen Kommunikation mehrfach Nachrichten geschrieben habe, denen keine unmittelbare, gegenseitige Kommunikation vorausgegangen sei. Insoweit sei ein Leser zugrunde zu legen, der eine über den Inhalt der Erklärung hinausgehende Kenntnis nicht habe; auf das Verständnis der Verfasserin komme es nicht an. So verstanden seien die Äußerungen unwahr, denn die mehrfachen Nachrichten des Antragstellers, dessen Kommentare zum Aussehen der Antragsgegnerin und der Wunsch nach einem Treffen zum Kaffee seien im Zuge einer länger andauernden, wechselseitigen Kommunikation über WhatsApp, Instagram und Signal erfolgt. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller bereits im Mai 2018 ihre Telefonnummer gegeben und den Antragsteller um Übermittlung seiner Kontaktdaten gegeben; auf Bitte der Antragsgegnerin in Hinblick auf ein Empfehlungsschreiben für ein Stipendium habe der Antragsteller im August 2018 ein Treffen vorgeschlagen, was die Antragsgegnerin mit der Frage „Wann wollen wir mal Kaffee trinken gehen?“ aufgegriffen habe. Auch Äußerungen des Antragstellers über das Aussehen der Antragsgegnerin seien ebenfalls durchweg im Rahmen einer beidseitigen Kommunikation erfolgt. So habe der Antragsteller ein Selfie der Antragstellerin mit „Wasn Lächeln“ nebst Smiley kommentiert, was die Antragsgegnerin im gleichen Chat geliked und mit einem sich die Augen zuhaltenden Affen kommentiert habe. Eine Aufspaltung in abgrenzbare Kommunikationsabschnitte sei künstlich und lebensfremd, gerade auch, weil die Parteien sich selbst in ihrer Kommunikation auf vergangene Themen und Chats beziehen würden. Zudem habe die Antragsgegnerin eidesstattlich versichert, dass sie Smalltalk um alltägliche Themen auch selbst initiiert habe.

19 In Bezug auf den zweiten Äußerungskomplex sei eine non-liquet Situation anzunehmen, die zulasten der Antragsgegnerin gehe. Der im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin (Anlage Ast 8) sowie der ergänzenden eidesstattlichen Versicherung vom 10.02.2025 (Anlage AG 9) stünden die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 02.01.2025 (Anlage Ast 21) und 10.02.2025 (Anlage Ast 19) gegenüber. Der Antragsteller habe in diesen die Darstellungen der Antragsgegnerin bestritten. Die non-liquet Situation gelte auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten weiteren eidesstattlichen Versicherungen Dritter, die jeweils keine eigene Wahrnehmung schildern könnten und die sich z.T. auf Gespräche bezögen, die längere Zeit nach den behaupteten Vorfällen stattgefunden hätten. Zudem blieben diese hinsichtlich der genauen Zeiten und der Art von Berührungen vage und pauschal.

20 Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Sie vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag.

21 Zum Hintergrund sei festzustellen, dass die streitgegenständliche eidesstattliche Versicherung vom ... allein zur Rechtsverteidigung in dem vom Antragsteller gegen den ... eingeleiteten presserechtlichen Verfahren vorgelegt worden sei, ihre eigene Identität sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht öffentlich bekannt gewesen. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Äußerungen, die in einer eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage bei Gericht getätigt werden, nach der Rechtsprechung privilegiert seien, liege nicht vor. Sie selbst habe sich nicht an die Öffentlichkeit gewandt, weder mit der eidesstattlichen Versicherung noch mit „dieser entsprechenden Erklärungen“. Ihr sei bekannt gewesen, dass ihre eidesstattliche Versicherung der Rechtsverteidigung des Senders im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung dienen sollte, sie habe sie allein zu diesem Zweck abgegeben. Sie habe weder Einfluss auf den Zeitpunkt noch auf die Art und Weise der Veröffentlichung durch den ... gehabt. Würde man dies anders bewerten, würde jeder Zeuge künftig für den Inhalt seiner Glaubhaftmachungsmittel persönlich haften und entsprechend den der Presse auferlegten Sorgfaltspflichten in Anspruch genommen werden können, obwohl der Zeuge als Quelle gerade keinen Einfluss darauf habe, ob und wie seine Auskünfte veröffentlicht werden, und andererseits die Presse angesichts der Vorgaben, die die Gerichte an eine zulässige Verdachtsberichterstattung stellten, auf entsprechende eidesstattliche Versicherungen von Zeugen angewiesen sei.

22 Hinzukomme, dass nicht festgestellt sei und bestritten werde, dass sie, die Antragsgegnerin, die eidesstattliche Versicherung tatsächlich vor der Veröffentlichung des ... abgegeben habe. Sie habe bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Antragstellers zum zeitlichen Ablauf rein spekulativ sei. Der Unterzeichnung der eidesstattlichen Versicherung sei eine Veröffentlichung des ... am 21.12.2024 vorangegangen, in der über mehrere Ombudsverfahren bei der Partei berichtet worden sei. Die Lokalredaktion des ... habe in Kontakt unter anderem mit ihr, der Antragsgegnerin, als Quelle gestanden. Bereits am 23.12.2024 habe ihr die Redakteurin V.K. einige Absätze des geplanten Artikels per E-Mail geschickt, die auf ihren, der Antragsgegnerin, Schilderungen beruhten. Der Textblock sei von Frau V.K. verfasst worden. Diese habe den Textblock in den Entwurf einer eidesstattlichen Versicherung kopiert und diesen an sie, die Antragsgegnerin, übersandt, sie habe die eidesstattliche Versicherung am 27.12.2024 - handschriftlich ergänzt um ihren Namen und weitere Daten - an diese zurückgesandt (Anlage BF 2). Am 28.12.2024 habe sich die Redakteurin wiederum per E-Mail mit einer neuen Fassung einer eidesstattlichen Versicherung an sie gewendet und ihr u.a. mitgeteilt: „Die Juristen meinten umso genauer die Erklärung ausgefüllt ist, umso glaubhafter ist sie vor Gericht - sollte es dazu kommen.“ (Anlage BF 3). Es habe für sie danach kein Zweifel bestanden, dass die Erklärung alleine dem Zweck diene, eine mögliche Veröffentlichung im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu stützen. Ihr sei nicht bekannt gewesen, ob und ggf. wie sie in dem Artikel zitiert werde und wann das der Fall sein könnte. Bis zum 31.12.2024 habe sie die Erklärung nicht bearbeitet und auch nicht unterzeichnet. An diesem Tag habe zunächst der Antragsteller selbst auf seiner Website zu den Vorwürfen Stellung genommen; die Redakteurin habe ihr auf ihre Nachfrage abends mitgeteilt, dass sie vor diesem Hintergrund „jetzt schon raus“ gemusst hätten. Ebenfalls am 31.12.2024 habe sie, die Antragsgegnerin, versucht, die unterzeichnete letzte Fassung der eidesstattlichen Versicherung an Frau V.K. zu senden; diese habe ihr allerdings am 03.01.2025 mitgeteilt, dass sie diese nicht finden könne, sie aber sehr wichtig sei, weil die Erklärung nunmehr wegen einer juristischen Auseinandersetzung des Antragstellers gegen den ... zum Einsatz kommen werde. Sie habe daraufhin die eidesstattliche Versicherung per E-Mail und per Post übersandt. Aus alledem folge, dass der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht als eine „an die Öffentlichkeit gerichtete Aktion“ bewertet werden dürfe.

23 Dieser tatsächliche Vortrag sei nicht neu und verzögere im Übrigen das Verfahren nicht.

24 Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen zum ersten Spiegelstrich habe sie, die Antragsgegnerin, bekundet, dass sie in ihrer eidesstattlichen Erklärung nur ausschnitthaft Fehlverhalten geschildert habe, sie sei nicht verpflichtet, Grundsätze des vollständigen Darstellens des kritisierten Sachverhaltes zu beachten.

25 Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen zum zweiten Spiegelstrich gehe die Kammer zu Unrecht von einer non-liquet Konstellation aus. Das Landgericht sei verpflichtet gewesen, die Aussagen der Parteien und auch die Aussagen der weiteren Zeugen zu würdigen, auch wenn sie mittelbare Zeugen seien. Zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller teilweise deren eidesstattliche Versicherungen nicht substantiell bestritten habe, teilweise (hinsichtlich der aus Anlage AG 9 ersichtlichen Angaben zu einem Treffen in einem Cafe am Nordbahnhof und einem weiteren Treffen im Espresso House) äußere er sich nicht oder nur pauschal, was als Zugeständnis zu werten sei.

26 Insgesamt dürfte auch das Rechtsschutzbegehren für den Antragsteller entfallen sein, denn dieser habe öffentlich verkündet, keinen Streit mehr führen zu wollen, sondern nur noch Gespräche führen und „heilen“ zu wollen.

27 Die Antragsgegnerin beantragt,

28 das Urteil des LG Hamburg vom 16.05.2025 zum Az. 324 0 53/25 und die einstweilige Verfügung vom 10.03.2025 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen

29 Der Antragsteller beantragt

30 die Berufung zurückzuweisen

31 Er vertieft und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag.

32 Soweit die Antragsgegnerin neuen Tatsachenvortrag einbringe, sei dieser präkludiert und nicht zuzulassen, vorsorglich werde dieser mit Nichtwissen bestritten. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die eidesstattliche Versicherung am 31.12.2024 an den ... vor dessen Berichterstattung geschickt habe, was sich bereits aus dem Datum ergebe. Es sei außerdem unstreitig, dass sich die Antragsgegnerin initiativ an den ... gewendet und mit diesem ein Interview geführt habe, damit dieser über die Vorwürfe berichte. Zudem seien ihr die zumindest kerngleichen Passagen der finalen Berichterstattung übersandt und mit ihr abgestimmt worden; sie habe sogar bereits am 27.12.2024 eine fast identische eidesstattliche Versicherung abgegeben.

33 Die streitgegenständliche Erklärung sei vom Privileg des Zivilverfahrens nicht umfasst, dies gelte nur dann, wenn die umstrittene Äußerung von demjenigen, der sich äußere, nicht nach außen gegeben werde. Vorliegend habe die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Aussagen aber gegenüber dem ... getätigt und zwar explizit, damit dieser sie veröffentliche. Sie habe die entsprechenden Äußerungen auch nicht lediglich in der eidesstattlichen Versicherung vom 31.12.2024, sondern unstreitig mehrfach (bei Kontaktaufnahme, in Telefoninterviews und in der eidesstattlichen Versicherung vom 27.12.2024) getätigt. Es sei ihr vorrangig darum gegangen, die initiale Veröffentlichung gegenüber einem Millionenpublikum zu ermöglichen.

34 Hinsichtlich der Äußerungen zum ersten Spiegelstrich verschweige die Antragsgegnerin, dass sie tatsächlich in einem wechselseitigen, freundlichen und andauernden gegenseitigen Austausch mit dem Antragsteller gestanden habe. Unstreitig sei, dass auch die Antragsgegnerin ihrerseits ihm, dem Antragsteller, mehrfach Komplimente gemacht und ihn nach einem Kaffeetreffen gefragt habe. Demgegenüber sei die Erklärung der Antragsgegnerin zwingend so zu verstehen, dass er, der Antragsteller, der Antragsgegnerin kurz nach dem Kennenlernen einseitig und ungefragt spätnachts unzählige Kommentare über ihr Aussehen auf Instagram geschrieben habe und sie schließlich auch privat auf einen Kaffee habe treffen wollen; es handele sich um die Schilderung einer aufgedrängten, stark grenzverletzenden und anzüglichen Kommunikation. So verstanden handele es sich entweder um eine unwahre Tatsachenbehauptung oder jedenfalls um eine unzulässige zwingende Eindruckserweckung.

35 Hinsichtlich der Äußerungen zum zweiten Spiegelstrich handele es sich ebenfalls um unwahre Tatsachenbehauptungen. Er, der Antragsteller, habe an Eides statt versichert, dass keine der angegriffenen Behauptungen zutreffe, dies sei ausreichend, da der Beweis bzw. die Glaubhaftmachung, dass etwas nicht stattgefunden habe, regelmäßig kaum zu führen sei. Er habe sich außerdem bemüht, sein Bestreiten unter Vorlage von Nachrichten der Antragsgegnerin und weiteren Umständen zu untermauern. Demgegenüber seien die von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen widersprüchlich, inkongruent und substanzlos. Dies gelte auch für die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen Dritter. Dies führt der Antragsteller unter Verweis auf seinen Vortrag in der ersten Instanz weiter aus.

36 Selbstverständlich bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, er habe nie mitgeteilt, dass er die falschen Aussagen der Antragsgegnerin fortan dulden werde, zumal es sich nicht um ein neu eingeleitetes Verfahren handele.

37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß §§ 540, 313a ZPO auf Tatbestand und Gründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift der Sitzung des Landgerichts vom 16.05.2025 und des Senats vom 05.05.2026 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller eine ergänzende eidesstattliche Versicherung zu dem in Rede stehenden Vorschlag, sich in der Wohnung einer Freundin zu treffen, abgegeben. Die Antragsgegnerin hat ihre eidesstattliche Versicherung in Bezug auf die von ihr mit der Redakteurin des ... geführten Gespräche ergänzt.

II.

38 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin ist hinsichtlich des vom ersten Spiegelstrich umfassten Äußerungsteils voll und hinsichtlich des vom zweiten Spiegelstrich umfassten Äußerungsteils hinsichtlich eines Satzes („Dann hat er mich zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst.“) begründet; im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

39 Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag des Antragstellers ist zulässig. Zwar richtet sich der Unterlassungsantrag gegen Äußerungen der Antragsgegnerin in einer eidesstattlichen Versicherung. Eine Privilegierung dieser Äußerungen mit der Folge, dass es für den Antrag am notwendigen Rechtschutzbedürfnis fehlen würde, kommt aber – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht in Betracht.

40 Grundsätzlich sind Äußerungen in rechtlich geordneten Verfahren gegenüber Unterlassungsansprüchen besonders privilegiert. Sie sind nicht lediglich entsprechend § 193 StGB materiell gerechtfertigt; vielmehr fehlt es bereits prozessual am Rechtsschutzbedürfnis für ein Gerichtsverfahren (BGH NJW 2012, 1659). Eine Klage oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre als unzulässig abzuweisen, ohne dass in eine Abwägung der widerstreitenden Belange einzutreten wäre (BGH a.a.O.). Grund hierfür ist das Interesse an einer geordneten Rechtspflege (u.a. Löffler/Steffen/Schlüter, 7. Aufl. 2023, § 6 Rn. 616, m.w.N.).

41 Nach der Rechtsprechung ist die Privilegierung von Äußerungen in eidesstattlichen Versicherungen zur Vorlage in einem gerichtlichen Verfahren allerdings darauf beschränkt, dass diese vom Äußernden für oder zur Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens abgegeben werden (vgl. u.a. BGH, Urteil v. 16.11.2004 – VI ZR 298/03 – NJW 2005, 279). Maßgeblich ist, dass sich der Ausschluss der Ehrenschutzklage gegenüber dem Prozessgegner als einschneidende Beschränkung des Ehrenschutzes darstellt, die nur mit der besonderen Interessenlage anlässlich eines oder im Hinblick auf ein bevorstehendes gerichtliches oder behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann (BGH, Urteil v. 27.04.1999 – VI ZR 174/97 NJW-RR 1999, 1251).

42 Eine Privilegierung der Äußerungen in der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin vom 31.12.2024 scheidet nach diesen Maßstäben aus.

43 Zwar diente die streitgegenständliche eidesstattliche Versicherung dem ... auch zur Glaubhaftmachung in einem (zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch bevorstehenden) Verfahren, in welchem der Antragsteller im Hinblick auf die Berichterstattung des ... Unterlassungsansprüche gegen den ... geltend gemacht hat. In dieser Funktion und in der konkreten Verwendung der eidesstattlichen Versicherung in einem solchen gerichtlichen Verfahren sind die Äußerungen nach o.g. Grundsätzen (auch künftig) weiterhin als privilegiert anzusehen.

44 Allerdings hat die Antragsgegnerin durch die in der eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Äußerungen darüber hinaus als Informantin zu der späteren Berichterstattung beigetragen, so dass diesen eine über ein gerichtliches Verfahren hinausgehende Wirkung zukommt.

45 Die Antragsgegnerin hat sich unstreitig initiativ an den ... gewendet. Die zuständige Redakteurin hat telefonische Interviews mit der Antragsgegnerin geführt, anschließend deren Äußerungen für die geplante Berichterstattung verschriftlicht, die entsprechenden Passagen in den ersten Entwurf einer eidesstattlichen Versicherung übernommen und der Antragsgegnerin am 23.12.2024 übersandt. Die Antragsgegnerin hat den ersten Entwurf einer eidesstattlichen Versicherung am 27.12.2024 unterzeichnet und dem ... übersandt (Anlage BF 2). Einen Tag später (noch vor der Veröffentlichung der Berichterstattung) hat die Redakteurin der Antragsgegnerin den weiteren Entwurf einer eidesstattlichen Versicherung mit der Bitte übersandt, diese um weitere Angaben (insbesondere zu Daten und Orten) zu ergänzen (Anlage BF 3), was die Antragsgegnerin auch getan hat. Hieraus resultiert die streitgegenständliche eidesstattliche Versicherung.

46 Für den ... lag die Zielrichtung insoweit zunächst in der inhaltlichen Bestätigung der entsprechenden Passagen der geplanten Berichterstattung und zwar nicht nur durch mündliche Interviewäußerungen, sondern auch durch entsprechende eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin. Indem die Redakteurin mit der Übersendung des Entwurfs der streitgegenständlichen eidesstattlichen Versicherung weitere Angaben und Ergänzungen von der Antragsgegnerin erbeten hat, sollten die bisherigen Angaben der Antragsgegnerin zudem in weiteren Einzelheiten vervollständigt werden. Daraus folgt, dass der ... die streitgegenständliche eidesstattliche Versicherung insbesondere benötigte, um die mündlichen Angaben der Antragsgegnerin im Hinblick auf die geplante Berichterstattung zu konkretisieren bzw. um die einzelnen Angaben konkret bestätigt und verifiziert zu bekommen und damit zur Wahrung der dem ... als Presseunternehmen obliegenden Sorgfaltspflichten beizutragen.

47 Auch für die Antragsgegnerin diente die streitgegenständliche eidesstattliche Versicherung vorrangig als unterstützender Beitrag für die geplante Berichterstattung. Sie hat hierdurch inhaltlich die Richtigkeit ihrer mündlichen getätigten, von der Redakteurin für die Berichterstattung verschriftlichen Äußerungen bestätigt. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg (vgl. Protokoll vom 16.05.2025) erklärt, dass ihre Äußerungen vom ... verschriftlicht worden seien; sie habe sich das angeguckt und unterschrieben. Dass es „zum Gericht kommen würde“, sei für sie „jetzt eigentlich auch gar nicht groß der Hintergrund“ gewesen und damit habe sie „auch gar nicht ohne Weiteres gerechnet“. Hieraus folgt, dass auch für die Antragsgegnerin die Übermittlung und Bestätigung entsprechender Informationen an den ... und nicht ein späteres Gerichtsverfahren gegen den ... im Vordergrund stand.

48 Insoweit ist auch unerheblich, dass die konkrete streitgegenständliche eidesstattliche Versicherung den ... möglicherweise erst nach der Veröffentlichung der Berichterstattung erreicht hat. Denn die entsprechenden Aussagen hatte die Antragsgegnerin bereits in den Interviews mit der Redakteurin getätigt und in ihrer schriftlichen Form im Wesentlichen bereits durch Rücksendung der eidesstattlichen Versicherung vom 27.12.2024 bestätigt.

49 Als Kontrollüberlegung mag dienen, dass es anderenfalls die Presse in der Hand hätte, Äußerungen von Informanten dadurch einer Kontrolle durch die Rechtsprechung zu entziehen, dass von den Informanten jeweils vor Veröffentlichung der Berichterstattung eine eidesstattliche Versicherung (zur Vorbereitung eines nur möglichen späteren Verfahrens) eingeholt werden würde, mit der Folge, dass derjenige, der von den Äußerungen betroffen ist, gegen den Informanten aufgrund der dann eingreifenden Privilegierung der Äußerung nicht mehr vorgehen könnte. Der Informant könnte auf diese Weise zahlreiche Berichterstattungen gegen den Betroffenen lancieren, ohne dass dieser den Informanten als Quelle in Anspruch nehmen kann. Dies würde eine nicht hinnehmbare Beschränkung des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts von Betroffenen bedeuten. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass der Informant grundsätzlich haftet (vgl. hierzu BGH Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, Rn. 63 f.; Weyhe in Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage, 4. Teil, 37. Abschnitt, Rn 163; s. auch nachfolgende Ausführungen).

50 Unter den vorliegenden konkreten Voraussetzungen ist die eidesstattliche Versicherung im Ergebnis nicht lediglich i.S.d. der o.g. Rechtsprechung in Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens, sondern in ihrem Schwerpunkt mit Wirkung nach außen zur Ermöglichung einer konkreten Berichterstattung abgegeben worden, so dass für den Antrag mangels Privilegierung ein Rechtschutzbedürfnis besteht.

51 Dieses entfällt ersichtlich auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Antragsgegnerin in der Berufung, der Antragsteller habe öffentlich verkündet, keinen Streit mehr zu wollen, sondern nur noch Gespräche führen und „heilen“ zu wollen, da der Antragsteller weiterhin an den hier in Rede stehenden Anträgen festhält.

52 Die Antragsgegnerin haftet demnach für die von ihr der Presse gegenüber gemachten Angaben als Informantin nach allgemeinen Grundsätzen (dazu im Einzelnen unter 2.).

53 Die Berufung ist teilweise begründet und im Übrigen zurückzuweisen.

54 Auf die Berufung der Antragsgegnerin hin ist das Urteil des Landgerichts im tenorierten Umfang teilweise abzuändern und die einstweilige Verfügung insoweit aufzuheben. Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG lediglich hinsichtlich der vom zweiten Spiegelstrich umfassten, im Tenor noch unterstrichenen Äußerungsteile zu.

a.

55 - „Kurz nachdem ich in der Partei …………………. 2018 aktiv geworden bin ist mir S.G. auf Instagram gefolgt. Er likte Stories, schrieb mir regelmäßig Nachrichten, auch nach Mitternacht. Darunter viele Kommentare zu meinem Aussehen. Ich war zur Zeit dieser Häufung von Nachrichten gerade Mal 19 Jahre alt.S.G. wollte mich dann auch auf einen Kaffee treffen. “

56 Hinsichtlich des vom ersten Spiegelstrich des Antrags umfassten Äußerungsteils besteht nach den ergänzenden und an Eides Statt versicherten Angaben der Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vor dem Senat am 05.05.2026 kein Unterlassungsanspruch.

57 Zwar dürften – wie auch das Landgericht festgestellt hat – für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsleser, dem über die eidesstattliche Versicherung hinaus keine weiteren Informationen zur Verfügung stehen, die entsprechenden Äußerungen so zu verstehen sein, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin einseitig auf Instagram folgte und ihr, z.T. nach Mitternacht, Nachrichten, Likes und Kommentare zu ihrem Äußeren sendete sowie sie zum Kaffee einlud, ohne dass dem eine unmittelbare gegenseitige Kommunikation vorausgegangen ist. So verstanden dürften auch unwahre Tatsachenbehauptungen aufgrund einer Unvollständigkeit anzunehmen sein.

58 Die Antragsgegnerin kann allerdings für ein solches Verständnis nicht in Anspruch genommen werden. Sie trägt als Informantin nicht die Verantwortung dafür, wie ihre Äußerungen durch den ... zusammengefasst und verwendet worden sind.

59 Äußerungen von Informanten gegenüber den Medien sind vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt (u.a. BGH v. 19.04.2005 – X ZR 15/04 NJW 2005, 2766). Dabei haften grundsätzlich auch Informanten für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen übermittelten Informationen (vgl. u.a. BGH Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, Rn. 63 f., Himmelsbach/Mann PresseR/Himmelsbach, 1. Aufl. 2022, § 15 Rn. 14, Soehring/Hoene, Presserecht 7. Aufl. Rz 7.49 und 7.62).

60 Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen obliegt allerdings allein der Presse. Die Presse hat bei einer Veröffentlichung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (BVerfG GRUR 2020, 1011 Rn. 18). Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden (vgl. BGH GRUR 2025, 431 Rn. 35). Informanten dürfen sich, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, darauf verlassen, dass die Pressemitarbeiter ihnen überlassenes Material und Auskünfte in eigener Verantwortung prüfen und in einer Weise aufarbeiten, die den journalistischen Sorgfaltsanforderungen genügt (Hans. OLG, Urt. v. 27.2.2007 – 7 U 106/06, BeckRS 2009, 89508; Vendt in Gerdsorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 51. Ed. § 6 Rn. 20, Weyhe a.a.O: m.w.N.).

61 Nach diesen Maßstäben kommt eine Haftung der Antragsgegnerin für die in Rede stehenden Äußerungen nicht in Betracht. Die Verantwortung für die inhaltliche und sprachliche Fassung der eidesstattlichen Versicherung liegt vielmehr beim ... als Presseunternehmen.

62 Denn der zuständigen Redakteurin standen nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin die notwendigen Informationen vollständig zur Verfügung, um zu erkennen, dass der Text der eidesstattlichen Versicherung, den die Redakteurin selbst formuliert hat, nicht den gesamten Sachverhalt wiedergibt.

63 Die Antragsgegnerin hat im Verhandlungstermin vor dem Senat am 05.05.2026 zu Protokoll erklärt, dem ... mitgeteilt zu haben, dass es auch von ihrer Seite Nachrichten an den Antragsteller gegeben habe, u.a. ihren Vorschlag, mit ihr Kaffee zu trinken, dass sie seine Annäherungen auch durch entgegennehmende, erwidernde und freundlich distanzierte Antworten beantwortet habe, und dass sie die Chats, die zwischen ihr und dem Antragsteller ausgetauscht worden seien, dem ... gezeigt habe. Die Antragsgegnerin hat zudem an Eides Statt versichert, dass sie dem ... gegenüber in mehreren Hintergrundgesprächen am Telefon vor der Formulierung der eidesstattlichen Versicherung von der gesamten Kommunikation mit Herrn S.G. berichtet habe, teilweise auch wechselseitig geführte Chats vorgelesen und übermittelt habe.

64 Die entsprechenden Angaben sind nicht präkludiert.

65 Nach § 531 Abs.2 S. 1 Nr. 3 ZPO verletzt eine Partei ihre Sorgfaltspflicht, wenn sie im ersten Rechtszug entscheidungserhebliches Material nicht vorbringt, (1) dessen Existenz und Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit sie dort kannte oder hätte kennen müssen und (2) zu dessen Vorbringen sie dort auch imstande war. Insoweit ist streitig, ob diese Präklusionsvorschrift im vorliegenden Verfahren überhaupt Anwendung findet (für eine Anwendbarkeit u.a. Zöller/Heßler, 36. Auflage 2026, § 531 ZPO Rn. 1 m.w.N.; dagegen u.a.: MüKo/Rimmelspacher ZPO 7. Aufl. 2025, § 531 Rn. 3).Dem Gesetzeswortlaut selbst lässt sich eine eingeschränkte Geltung für einstweilige Verfügungsverfahren nicht entnehmen. Es ist auch nicht grundsätzlich ersichtlich, dass die Anwendung mit den Besonderheiten und Charakter eines Eilverfahrens gänzlich unvereinbar wäre. Vielmehr kann über eine entsprechend engere Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO berücksichtigt werden, dass aufgrund der Eilbedürftigkeit der Verfahren bestimmte Aspekte und Einzelheiten nicht sogleich vorgetragen werden, weil etwa in der zur Verfügung stehenden Zeit die Informationen überhaupt nicht oder nicht mit dem zur Substantiierung notwendigen Material beschafft werden konnten oder weil unter dem Zeitdruck die Relevanz von Tatsachen nicht erkannt wurde (so auch: OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.5.2024 – 16 U 33/23, GRUR-RS 2024, 12254 Rn. 52; Anders/Gehle/Göertz, ZPO 84. Aufl., § 531 Rn. 3).

66 Eine Präklusion des ergänzenden Tatsachenvortrags der Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vor dem Senat kommt danach nicht in Betracht. Denn im erstinstanzlichen Verfahren wurde zwar die Unvollständigkeit der Äußerungen in der fraglichen eidesstattlichen Versicherung erörtert, nicht jedoch thematisiert, dass nach dem Sachvortrag der Parteien die Redakteurin keine weiteren Erkenntnisse hatte, so dass die Antragsgegnerin ihre Pflicht als Informantin, richtig und vollständig zu berichten (s. obige Ausführungen) verletzt haben könnte, weil die von ihr frei gegebene eidesstattliche Versicherung eine verfälschende Darstellung enthält. Dies wurde erst im Senatstermin am 05.05.2026 näher problematisiert, so dass eine Nachlässigkeit i.S.d. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht kommt.

67 Nicht gehört werden kann der Antragsteller mit dem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, dass die Antragsgegnerin für den Inhalt ihrer vor dem Senat abgegebenen eidesstattlichen Versicherung die Redakteurin als präsente Zeugin hätte anbieten müssen, da nach allgemeinen Grundsätzen die Auswahl des geeigneten Glaubhaftmachungsmittels der mit der Glaubhaftmachungslast belegten Partei obliegt.

68 Angesichts der prozessual als wahr anzusehenden Tatsache, dass die Antragsgegnerin der Redakteurin ein vollständiges Bild der wechselseitigen Kommunikation zwischen ihr und dem Antragsteller vermittelt hat, durfte sie sich darauf verlassen, dass die von ihr gemachten Angaben und übersandten Unterlagen vom ... in zulässiger Weise für die geplante Berichterstattung aufgearbeitet und verschriftlicht worden sind. Dafür, dass sich hieraus eine Verkürzung und letztlich unvollständige Darstellung ergibt, haftet die Antragsgegnerin nicht. Vielmehr liegt die Verantwortung für die Zuspitzung der Äußerungen insoweit allein bei dem ... als Presseunternehmen.

69 Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass sich der Antragsteller nicht gegen die Äußerungen in der Berichterstattung selbst wendet, sondern gegen diejenigen in der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin durfte darauf vertrauen, dass die Redakteurin auch in der von ihr entworfenen eidesstattlichen Versicherung eine zulässige Konzentration auf die aus Sicht des ... wesentlichen Vorwürfe vorgenommen hat.

b.

70 - „Er sagte beispielsweise (…) dass er sich auf Arbeit nicht konzentrieren könne, wenn ich dabei wäre. Dann hat er mich zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst. Einmal hat er mich eingeladen mit ihm in eine Wohnung zu gehen. Er sagte, die Wohnung wäre gleich um die Ecke von dem Ort, wo wir uns auf einen Kaffee trafen (S und U Schönhauser Allee) und er würde dort für eine bekannte Person im Moment Pflanzen gießen. Ich habe das abgelehnt und bin ihm fortan so gut es ging aus dem Weg gegangen, da mir die Situationen sehr unangenehm waren. “

71 Hinsichtlich der vom zweiten Spiegelstrich des Antrags umfassten Berichterstattung ist die Berufung der Antragsgegnerin in Bezug auf die Äußerung „Dann hat er mich zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst“ begründet. Im Übrigen steht dem Antragsteller hinsichtlich der weiteren unterstrichenen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch zu, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

72 In Bezug auf die insoweit streitgegenständlichen Äußerungen haftet die Antragsgegnerin als Informantin gegenüber dem Antragsteller nach allgemeinen Grundsätzen.

73 Zwar sind Informanten – wie oben festgestellt - grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf der Grundlage ihrer Angaben erstellt werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als Informanten zutreffende Informationen an die Presse gegeben haben (vgl. BGH GRUR 2025, 431 Rn. 35). Anderenfalls kommt auch für Informanten eine Haftung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen in Betracht (vgl. u.a. BGH Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, Rn. 63 f., Himmelsbach/Mann PresseR/Himmelsbach, 1. Aufl. 2022, § 15 Rn. 14, Soehring/Hoene, Presserecht 7. Aufl. Rz 7.49 und 7.62).

74 Die hier in Rede stehenden Äußerungen befassen sich mit Begebenheiten, die sich zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller, also im eigenen Erfahrungsbereich der Antragsgegnerin, abgespielt haben sollen. Die Antragsgegnerin ist insoweit verpflichtet, keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufzustellen und trägt die Verantwortung für deren Wahrheit. Es ist auch unstreitig, dass die Antragsgegnerin sich so, wie in der eidesstattlichen Versicherung wiedergegeben, gegenüber der zuständigen Redakteurin geäußert hat. Eine von den mündlichen Angaben der Antragsgegnerin in den Interviews wesentlich abweichende redaktionelle Anpassung hat hier – im Unterschied zu den vom ersten Antrag umfassten Äußerungen - nicht stattgefunden.

75 Der die Antragsgegnerin für die Richtigkeit der ehrverletzenden Äußerungen treffenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nach § 186 StGB ist sie teilweise nicht hinreichend nachgekommen.

76 Im Einzelnen:

(1)

77 In Bezug auf die Äußerung „Er sagte beispielsweise (…) dass er sich auf Arbeit nicht konzentrieren könne, wenn ich dabei wäre“ ist eine unwahre Tatsachenbehauptung anzunehmen. Der Antragsteller kann sich auf sog. Zitatschutz berufen.

78 Das „Recht am eigenen Wort“ schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder seinen sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (Korte, Praxis d. Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rz. 226). Dieser besondere Schutz wirkt nicht nur gegenüber Fehlzitaten im engeren Sinn, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (BGH Urt. v. 21.06.2011 – VI ZR 262/09, NJW 2011, 3516). Von der unrichtigen Wiedergabe eines Zitats ist bereits dann auszugehen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinn geäußert (Korte, a.a.O. m.w.N.).

79 Nach diesen Maßstäben ist prozessual von einer unwahren Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin auszugehen.

80 Der Antragsteller hat bestritten (und durch eidesstattliche Versicherung (Anlage Ast 19) glaubhaft gemacht), die Äußerung, die ihm durch die streitgegenständliche eidesstattliche Versicherung unterstellt wird, getätigt zu haben.

81 Die Antragsgegnerin hat hingegen bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsteller ihr gegenüber wie behauptet geäußert hat. Sie hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10.02.2025 (Anlage AG 9) zwar erklärt, die Äußerung sei bei einem Treffen am 13.02.2020 in einem Café am Nordbahnhof in Berlin erfolgt. Vorangestellt ist dem allerdings (so die Antragsgegnerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung), dass die entsprechenden Kommentare durch den Antragsteller nur „(sinngemäß)“ so erfolgt und von ihr wiedergegeben worden seien. Vor diesem Hintergrund kann der Senat bereits unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragsgegnerin nicht feststellen, dass der Antragsteller die in Rede stehende Äußerung getätigt hätte. Die inkriminierte Äußerung ist unstreitig unwahr. Es liegt auf der Hand, dass auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsgegnerin nicht dieselbe Sorgfalt wie der Presse aufzuerlegen ist, sie nicht eine konkrete Äußerung des Antragstellers behaupten darf, obwohl sie weiß, dass es eine Interpretation darstellt („sinngemäß“), zumal auf der Hand lag, dass ihre Aussage gegenüber dem ... Auswirkungen auf die Bundestagskandidatur des Antragstellers haben kann.

(2)

82 Hinsichtlich der Äußerung „Dann hat er mich zunächst am Arm gestreichelt und dann am unteren Rücken angefasst.“ hingegen ist die Berufung der Antragsgegnerin begründet. Die Tatsachenbehauptung ist als prozessual wahr anzusehen.

83 Die Antragsgegnerin hat vorgetragen und insoweit durch eidesstattliche Versicherung (Anlage AG 9) glaubhaft gemacht, bei einem weiteren Treffen in einem Café, welches vermutlich im Jahr 2020 stattgefunden habe, sei es zu der fraglichen körperlichen Annäherung gekommen, bei der der Antragsteller die Antragsgegnerin zunächst am Arm gestreichelt und unmittelbar danach am unteren Rücken angefasst habe.

84 Der Antragsteller hat dies in Abrede genommen. Insoweit fehlt es aber an einer hinreichenden Glaubhaftmachung.

85 Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert (Anlage Ast 19):

86 „Die Darstellung ist, soweit sie körperliche Berührungen durch meine Person betrifft, unwahr. Es stimmt nicht, dass ich Frau K.S. unsittlich oder gegen ihren erkennbaren Willen am Arm oder Rücken berührt hätte. Erst recht ist unwahr, dass ich Frau K.S. „im Rahmen der Parteiarbeit“ gestreichelt und am Rücken angefasst hätte.“

87 Dies ist nicht ausreichend. Dass es unwahr ist, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin am Arm gestreichelt und am unteren Rücken angefasst hat, hat der Antragsteller nicht konkret glaubhaft gemacht. Die Versicherung, wonach die Darstellung der Antragsgegnerin, „soweit sie körperliche Berührungen durch den Antragsteller betrifft“, unwahr sei, lässt offen, ob der Antragsteller hiermit Berührungen insgesamt bestreitet oder lediglich Teile davon oder den Ablauf („zunächst am Arm“ „dann am unteren Rücken“) in Abrede nimmt. Die Erklärung, es stimme nicht, dass er die Antragsgegnerin unsittlich oder gegen ihren erkennbaren Willen berührt habe, lässt ebenfalls offen, ob es zu bewussten Berührungen seitens des Antragstellers gekommen ist. Ob eine (stattgefundene) Berührung „unsittlich“ war oder gegen einen erkennbaren Willen der Betroffenen, stellt eine Wertung des Antragstellers dar, die naturgemäß von der Antragsgegnerin anders empfunden worden sein kann.

(3)

88 Hinsichtlich der Äußerungen Einmal hat er mich eingeladen mit ihm in eine Wohnung zu gehen. Er sagte, die Wohnung wäre gleich um die Ecke von dem Ort, wo wir uns auf einen Kaffee trafen (S und U Schönhauser Allee) und er würde dort für eine bekannte Person im Moment Pflanzen gießen. liegen prozessual unwahre Tatsachenbehauptungen vor.

89 Nach der klarstellenden eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers im Protokoll vom 05.05.2026 ist von einem non-liquet auszugehen, welches zu Lasten der darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtigen Antragsgegnerin geht.

90 Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die Einladung, mit dem Antragsteller in eine Wohnung zu gehen, sei am 21.02.2020 anlässlich eines Treffens an der Schönhauser Allee in einem Café (Espresso House) erfolgt

91 Der Antragsteller hat sich dahingehend eingelassen, dass es tatsächlich am 21.02.2020 zu einem Treffen der Parteien gekommen ist, er aber keine Einladung in eine Wohnung ausgesprochen habe. Insoweit war das Bestreiten ausreichend substantiiert.

92 Die Erklärungslast des Gegners ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat (vgl. BGH, NJW 1999, 1404; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 138 Rn. 8). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung der darlegungspflichtigen Partei das einfache Bestreiten der Gegenseite. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziierten muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 830 Rn. 7, m.w.N.). Eine weitere Substantiierung kann nur dann verlangt werden, soweit dies der Partei möglich und zumutbar ist (Musielak/Voit/Stadler, 23. Aufl. 2026, ZPO § 138 Rn. 10, m.w.N.).

93 Unter diesen Voraussetzungen genügt das einfache Bestreiten des Antragstellers. Soweit der Antragsteller bestreitet, sich überhaupt so geäußert zu haben, ist ihm eine weitere Substantiierung offensichtlich nicht möglich.

94 Der Antragsteller hat sein Bestreiten auch durch eidesstattliche Versicherung vom 10.02.2025 (Anlage Ast 19), ergänzt durch die eidesstattliche Versicherung im Protokoll des Verhandlungstermins vor dem Senat am 05.05.2026, glaubhaft gemacht. In der vor dem Senat abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass das in der zuvor abgegebenen eidesstattlichen Versicherung erwähnte Datum (der 20.02.2020) ein Versehen sei, gemeint sei der 21.02.2020. Eine Präklusion mit der entsprechenden Glaubhaftmachung in Bezug auf das richtige Datum (21.02. statt 20.02.2020) kommt offensichtlich nicht in Betracht. Zum einen hatte noch das Landgericht unterstellt, dass in der Abweichung des Datums ein offensichtliches Schreibversehen liege, zum anderen handelt es sich lediglich um eine Klarstellung.

95 Zwar hat auch die Antragsgegnerin ihre Behauptung durch eidesstattliche Versicherung vom 10.02.2025 (Anlage AG 9) glaubhaft gemacht. Für sie streitet zudem der weitere Zeuge J. S., der in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 10) bekundet hat, die Antragsgegnerin habe ihm in der ersten Jahreshälfte 2022 u.a. von einer Einladung des Antragstellers an sie, die Antragsgegnerin, mit ihm zu zweit allein in eine Wohnung von Bekannten zu gehen, die nicht da wären, berichtet.

96 Auch unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Glaubhaftmachung ist allerdings bei Würdigung der Aussagen von einem non-liquet auszugehen.

97 Das Gericht muss die Beweise würdigen und die Entscheidung treffen, ob es eine tatsächliche Behauptung als wahr oder unwahr behandelt. Es kann grundsätzlich frei die in dem Prozess gewonnenen Erkenntnisse bewerten. Es muss dabei u.a. über den Wert eines Beweismittels, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage befinden. Es kann einer Partei mehr Glauben schenken als einem Zeugen oder als der anderen Partei (BGH NJW 03, 2527, 2528; Saenger, Zivilprozessordnung, § 286 Rn. 3 m.w.N.).

98 In Bezug auf den jeweils an Eides Statt versicherten Vortrag der Antragsgegnerin und des Antragstellers ist – wie auch das Landgericht bereits festgestellt hat – keiner Partei mehr Glauben zu schenken als der anderen. Vielmehr bekunden beide Parteien lediglich das, was sich aus ihrer Sicht zwischen ihnen abgespielt hat oder eben nicht. Dass der Zeuge J. S. die Angaben der Antragsgegnerin im Grundsatz bestätigt, führt zu keiner anderen Bewertung. Im Hinblick auf die konkret angegriffene Äußerung kann der Zeuge keine eigene Wahrnehmung bekunden, sondern lediglich wiedergeben, was die Antragsgegnerin selbst ihm zwei Jahre nach dem angeblichen Vorfall gegenüber geäußert hat. Dies führt nicht dazu, dass die Aussage der Antragsgegnerin für den Senat glaubwürdiger ist, als das Bestreiten des Antragstellers, dem es naturgemäß nicht möglich ist, für eine Äußerung, die es nach seinem Vortrag nicht gegeben hat, weitere Zeugen zu benennen.

(4)

99 Die nachfolgende Äußerung „Ich habe das abgelehnt und bin ihm fortan so gut es ging aus dem Weg gegangen, da mir die Situationen sehr unangenehm waren“ bezieht sich auf die angebliche Einladung in die Wohnung, die – wie unter (3) dargelegt - prozessual als unwahr anzusehen ist, und ist daher im Kontext mit zu untersagen.

III.

100 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO.

101 Der Senat hat die Äußerungen zu dem jeweiligen Spiegelstrich jeweils mit € 7.500,-- bewertet und sich hierbei an der nicht zu beanstandenden Festsetzung des Landgerichts orientiert. Soweit es hinsichtlich des zweiten Spiegelstriches den Unterlassungsanspruch des Antragstellers als unbegründet erachtet, entfallen hierauf € 2.500,--.

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