LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2023-11-10, 416 HKO 88/23

416 HKO 88/23Tribunal cantonal10 nov. 2023

Regest

1. Wer als Unternehmer Verbrauchern im Online-Handel Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis den Grundpreis je Mengeneinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Eine Angabe des Grundpreises erst auf der jeweiligen Produktdetailseite genügt nicht, da dem Verbraucher dadurch ein direkter Preisvergleich von Produkten mit unterschiedlichen Füllmengen erschwert wird.(Rn.2) (Rn.3) 2. Der Ausschluss einer Vertragsstrafenvereinbarung bei der Erstabmahnung von Kleinunternehmen gemäß § 13a Abs. 2 UWG führt nicht dazu, dass eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen die gesetzliche Vermutung der Wiederholungsgefahr entfallen lässt (entgegen OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 W 5/21 und Anschluss OLG Nürnberg, Urteil vom 9. Mai 2023 - 3 U 3524/22). Die Vorschrift bezweckt lediglich die Unterbindung finanzieller Anreize für missbräuchliche Abmahnungen im Vorfeld gerichtlicher Verfahren, berührt jedoch weder das materielle Konzept der Wiederholungsgefahr noch die gerichtliche Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs.(Rn.6) (Rn.7) 3. Gibt der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, hält er jedoch zeitgleich daran fest, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in seinem Fall gemäß § 13a Abs. 2 UWG gesetzlich ausgeschlossen sei, beseitigt dies die Wiederholungsgefahr nicht. Da die Vereinbarung nach der von ihm vertretenen Rechtsposition gemäß § 134 BGB nichtig wäre, bestehen begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Abgabe.(Rn.8)

Texte intégral

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen — 416 HKO 88/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-10

Aktenzeichen: 416 HKO 88/23

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:1110.416HKO88.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 4 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Wer als Unternehmer Verbrauchern im Online-Handel Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis den Grundpreis je Mengeneinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Eine Angabe des Grundpreises erst auf der jeweiligen Produktdetailseite genügt nicht, da dem Verbraucher dadurch ein direkter Preisvergleich von Produkten mit unterschiedlichen Füllmengen erschwert wird.(Rn.2) (Rn.3)

  2. Der Ausschluss einer Vertragsstrafenvereinbarung bei der Erstabmahnung von Kleinunternehmen gemäß § 13a Abs. 2 UWG führt nicht dazu, dass eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen die gesetzliche Vermutung der Wiederholungsgefahr entfallen lässt (entgegen OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 W 5/21 und Anschluss OLG Nürnberg, Urteil vom 9. Mai 2023 - 3 U 3524/22). Die Vorschrift bezweckt lediglich die Unterbindung finanzieller Anreize für missbräuchliche Abmahnungen im Vorfeld gerichtlicher Verfahren, berührt jedoch weder das materielle Konzept der Wiederholungsgefahr noch die gerichtliche Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs.(Rn.6) (Rn.7)

  3. Gibt der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, hält er jedoch zeitgleich daran fest, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in seinem Fall gemäß § 13a Abs. 2 UWG gesetzlich ausgeschlossen sei, beseitigt dies die Wiederholungsgefahr nicht. Da die Vereinbarung nach der von ihm vertretenen Rechtsposition gemäß § 134 BGB nichtig wäre, bestehen begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Abgabe.(Rn.8)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist und zwei Jahre nicht übersteigen darf – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für Waren in Fertigpackungen, die von der Antragsgegnerin angeboten werden, neben dem Gesamtpreis keinen Grundpreis nach § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben, wie geschehen am 26.09.2023 auf der Webseite www. s.- c..com wie folgt:

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

2 Die zu I. untersagte Werbung der Antragsgegnerin, bei der es sich um eine Wettbewerberin der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt, ist nach §§ 3, 5a Abs. 2 und 4, 8 UWG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Preisangabenverordnung (PAngV) zu unterlassen, weil neben der Gesamtpreisangabe die erforderliche Grundpreisangabe je Mengenangabe fehlt.

3 Gemäß § 4 Abs. 1 PAngV hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist nach § 5 Abs. 1 PAngV jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Eine solche Angabe hat die Antragsgegnerin am 26.09.2023 im Rahmen der hier in Rede Verkaufsanzeigen ihres Online-Shops www. s.c..com nicht gemacht. Insbesondere ist eine etwaige Grundpreisangabe erst auf der jeweiligen Produktdetailseite nicht ausreichend, weil dem Verbraucher so ein Preisvergleich von Produkten mit unterschiedlichen Füllmengen nicht ohne weiteres möglich ist.

4 Die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin bereits vorgenommenen Wettbewerbsverstoß.

5 Die tatsächliche Vermutung ist widerleglich. Sie zu widerlegen, obliegt dem Verletzer. Das gelingt in der Regel nur dadurch, dass dieser eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 41. Auflage 2023, § 8, Rdn. 1.44 m.w.N.).

6 Eine bloße Unterlassungsverpflichtungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen, wie sie die Antragsgegnerin am 10.10.2023 abgegeben hat (Anlage Ast 9), lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin der Auffassung ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil angesichts des Umstandes, dass sie in den letzten drei Jahren weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt habe, der Anwendungsbereich des § 13a Abs. 2 UWG eröffnet sei.

7 Nach § 13a Abs. 2 UWG ist zwar die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei einer von einem Mitbewerber erstmalig vorgenommenen Abmahnung von Verstößen ausgeschlossen, für die nach § 13 Abs. 4 kein Aufwendungsersatzanspruch besteht, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Jedoch bedeutet das – entgegen der von der Antragsgegnerin zitierten Einschätzung des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss vom 03.05.2021, Az. 6 W 5/21) – nicht, dass unter den in der Vorschrift des § 13a Abs. 2 UWG genannten Voraussetzungen die Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Unterwerfung ohne Übernahme einer Vertragsstrafenverpflichtung möglich ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage 2023, § 13a, Rdn. 19a; OLG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2023, Az. 3 U 3524/22). Dem Gesetzgeber ging es lediglich darum, finanzielle Anreize für Mitbewerber im Vorfeld gerichtlicher Verfahren einzuschränken; Zielsetzung der Bestimmung war es daher, Abmahnungen zu unterbinden, die allein den Zweck verfolgten, Vertragsstrafen zu generieren. Dabei war ihm durchaus bewusst, dass er mit der Regelung des § 13a UWG in den darin genannten Fällen die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung beseitigt. Auch ist die Annahme, eine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungserklärung bedürfe in den in § 13a Abs. 1 UWG genannten Fällen keiner Vertragsstrafenverpflichtung, bereits systematisch verfehlt: Der Begriff der angemessenen Vertragsstrafe wird in § 13a Abs. 1 UWG näher ausgestaltet. Die Vorschrift des § 13a Abs. 2 UWG befasst sich hingegen nicht mit der „angemessenen Vertragsstrafe“, sondern allein mit dem Ausschluss der Möglichkeit, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Die Neuregelung berührt daher weder den Bestand des – auch vom Mitbewerber weiter gerichtlich durchsetzbaren – Unterlassungsanspruchs noch das grundlegende Konzept der Wiederholungsgefahr und ihres Entfallens durch die Abgabe einer unbedingten strafbewehrten Unterlassungserklärung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, aaO, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese Grundsätze im Zuge der UWG-Novelle ändern wollte und gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten verstoßende Wettbewerber vor der gerichtlichen Inanspruchnahme bewahren wollte, sind auch sonst nicht ersichtlich.

8 Die nunmehr am 01.11.2023 von der Antragsgegnerin abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung konnte die Vermutung der Wiederholungsgefahr hingegen angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin an ihrem bereits vorprozessual geltend gemachten Vortrag festhält, sie habe in den letzten drei Jahren weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, die Vereinbarung von strafbewehrten Unterlassungsverträgen gegenüber Mitbewerbern sei daher nach § 13a Abs. 2 UWG ausgeschlossen, nicht widerlegen. Denn die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin entgegen der Vorschrift des § 13a Abs. 2 UWG getroffene Vereinbarung wäre nach § 134 BGB unwirksam. Es bestehen daher Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung der Antragsgegnerin.

9 Die Eilbedürftigkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Die Antragstellerin hat auch im Einzelnen dargelegt, dass sie Abmahnung und Antragstellung eilig betrieben hat.

II.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

11 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 51 Abs. 2 und 4 GKG.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.