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4 K 32/25•FG Hamburg 4. Senat, 2026-02-25, 4 K 32/25
4 K 32/25Tribunal fiscal / 4e division25 févr. 2026
1. Das Einfuhrverbot des Art. 3i Abs. 1 der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 gilt für alle in Anhang XXI genannten Güter, ohne dass für jeden einzelnen Vorgang geprüft zu werden braucht, ob die betreffende Einfuhr der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2026, C-619/24, Hauptzollamt Düsseldorf, Rn. 32).(Rn.99) 2. Für die Abgrenzung der Tarifpositionen 0303 KN (Fischrogen) bzw. 1604 KN (Kaviarersatz) kommt es darauf an, ob die Ware Bearbeitungsschritten unterzogen wurde, die nicht in Kapitel 3 KN genannt sind oder ob die Ware unmittelbar als Kaviarersatz verzehrfähig ist.(Rn.76) (Rn.86) (Rn.88) 3. Art. 198 Abs. 1 Buchst. b) UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 ZollVG räumen der Zollverwaltung auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen i.S.d. § 102 FGO ein. Für die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit i.S.d. Art. 198 Abs. 1 Buchst. b) UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 ZollVG kommt es dagegen auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - bzw. in Ermangelung einer solchen der gerichtlichen Entscheidung - an.(Rn.61)
Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: 4 K 32/25
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2026:0225.4K32.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 198 Abs 1 Buchst b Ziff 4 EUV 952/2013, § 13 Abs 1 S 1 ZollVG, Art 3i Abs 1 EUV 833/2014, Pos 0303 KN, Pos 0305 KN ... mehr
Das Einfuhrverbot des Art. 3i Abs. 1 der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 gilt für alle in Anhang XXI genannten Güter, ohne dass für jeden einzelnen Vorgang geprüft zu werden braucht, ob die betreffende Einfuhr der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2026, C-619/24, Hauptzollamt Düsseldorf, Rn. 32).(Rn.99)
Für die Abgrenzung der Tarifpositionen 0303 KN (Fischrogen) bzw. 1604 KN (Kaviarersatz) kommt es darauf an, ob die Ware Bearbeitungsschritten unterzogen wurde, die nicht in Kapitel 3 KN genannt sind oder ob die Ware unmittelbar als Kaviarersatz verzehrfähig ist.(Rn.76) (Rn.86) (Rn.88)
Art. 198 Abs. 1 Buchst. b) UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 ZollVG räumen der Zollverwaltung auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen i.S.d. § 102 FGO ein. Für die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit i.S.d. Art. 198 Abs. 1 Buchst. b) UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 ZollVG kommt es dagegen auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - bzw. in Ermangelung einer solchen der gerichtlichen Entscheidung - an.(Rn.61)
Zur Abgrenzung der Tarifpositionen 0303 KN bzw. 1604 KN: Enthält eine Ware wie die hier in Rede stehende in geringen Mengen Rogenfäden, führt dies nicht dazu, dass es sich bei der Ware nicht um Lachskaviar i.S.v. Kaviarersatz, sondern um das Vorprodukt Fischrogen handeln würde. Einzelne anhängende Rogenfäden führen nicht dazu, dass die Ware i.S.d. hier zu berücksichtigenden Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und der Erläuterungen zum Harmonisierten System nicht als verzehrfähig als Kaviarersatz angesehen werden könnte.(Rn.83) (Rn.76) Kaviarersatz kann in unterschiedlichen Qualitätsstufen vorliegen.(Rn.84)
Die Verpackung in einer für den Endverbraucher geeigneten Verpackungsform wie einer 200 g-Ringpull-Dose bietet für sich genommen keinen Aufschluss darüber, welche Bearbeitungsschritte das enthaltene Erzeugnis erfahren hat oder ob es als Kaviarersatz verzehrfähig ist. Für die Einreihung des Erzeugnisses kommt es nicht auf die Aufmachung an.(Rn.97)
Bei den Vorschriften über die Sicherstellung zur Zerstörung bei Vorliegen eines Embargoverstoßes handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Die mitgliedstaatliche Handlungsgrundlage in § 13 ZollVG soll den unionalen Tatbestand in Art. 198 VO (EU) Nr. 952/2013 (UZK) ausfüllen und das Ermessen steuern. Dem steht der Anwendungsvorrang des Unionsrechts mangels einer Kollision mit der mitgliedstaatlichen Norm nicht entgegen.(Rn.101)
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 18/26).
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Sicherstellung von Fischerzeugnissen aus Russland.
2 Die Klägerin ist in der Lebensmittelindustrie tätig und bezieht aus verschiedenen Drittländern Lachsrogen, um Kaviarersatz i.S.v. Lachskaviar herzustellen und zu vertreiben.
3 Die A GmbH & Co. KG (Zollanmelderin A) meldete beim HZA Hamburg im eigenen Namen am XX. Januar 2024 mit der Zollanmeldung AT/C/XX/XXX/2024/XXX eine Gesamtmenge von 2.936 Kartons „Fischrogen, gesalzen" hier: Pink Salmon Roe Oncorhynchus Gorbuscha unter der Codenummer 0305 2000 990 des elektronischen Zolltarifs mit dem Versendungsland Russland zur Überführung in ihr Zolllager an. Die Klägerin wurde als Käufer der Ware nach B angemeldet.
4 Das HZA Hamburg entnahm am 30. April 2024 eine Warenprobe mit gefrorenem, gesalzenem Rogen (Durchmesser ca. 0,45 bis 0,5 mm) von Fischen der Art Oncorhynchus Gorbuscha (Buckellachs) mit einem Salzgehalt von 2,4 %. Der Lachsrogen war in einer runden, klarsichtigen 200 Gramm Kunststoffdose mit Blechdeckel und Dosenclip zum händischen Öffnen sowie einem zusätzlichen, klarsichtigen Kunststoffdeckel verpackt. Zwischen den Deckeln befand sich eine runde Papiereinlage. Die Papiereinlage und der Kunststoffdeckel waren mit Aufdrucken und Beschriftungen in kyrillischer Schrift versehen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum war 8. Juli 2024.
5 Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung – Dienstsitz Hamburg – (BWZ) untersuchte die Warenprobe zur Überprüfung der angemeldeten Tarifierung. Mit Einreihungsgutachten vom XX. Mai 2024 äußerte das BWZ die Auffassung, bei der Warenprobe handele es sich um gefrorenen, orangeroten, grobkörnigen und von nahezu allen anhängenden Organanteilen befreiten Kaviarersatz. Es hätten lediglich einzelne Rogenfäden in der Ware festgestellt werden können. Die Ware sei unmittelbar verzehrfähig und unterfalle damit der Codenummer 1604 3200 000 0.
6 Am XX. Mai 2024 erließ der Beklagte gegenüber der Zollanmelderin A einen von den Beteiligten als Sicherstellungsverfügung bezeichneten Sicherstellungsbescheid (A XXX B — B XX) nach Art. 198 Abs. 1 Buchst. b) iv) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1; UZK). Die Einfuhr der Ware unterliege Verboten und Beschränkungen, denn sie verstoße gegen das in Art. 3i Abs. 1 i.V.m. Anhang XXI der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229, 1; Embargoverordnung) geregelte Einfuhrverbot. Am 12. Juni 2024 legte die Klägerin Einspruch gegen den an die A gerichteten Bescheid ein. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom XX. März 2025 (RL xxx/2024) gegenüber der Klägerin als unbegründet zurück.
7 Die Klägerin hat am XX. April 2025 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:
8 Der Sicherstellungsbescheid sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
9 Der Beklagte habe sie unzutreffenderweise auf Art. 198 Abs. 1 Buchst. b) iv) UZK in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) gestützt. Ausweislich des Sicherstellungsprotokolls sei Anlass der Maßnahme ein Steuerstrafverfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) i.V.m. Art. 3i und Anhang XXI der Embargoverordnung. Die Sicherstellung sei also nicht eine präventive, sondern eine repressive Maßnahme. Sie sei mangels richterlicher Anordnung i.S.d. § 98 Abs. 1, 2 der Strafprozessordnung (StPO) rechtswidrig.
10 Auch unter Würdigung zollverfahrensrechtlicher Vorschriften sei die Sicherstellung rechtswidrig, da der Beklagte sie entgegen Art. 29 i.V.m. Art. 22 Abs. 6 UZK nicht angehört habe. Zudem habe der Beklagte ihr auch nicht eine angemessene Frist zur Bereinigung der Situation der Waren gesetzt i.S.d. Art. 247 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343, 558; i.d.F.d. Verordnung v. 20. Februar 2024, ABl. L 635, 1; UZK-DVO).
11 Die Zollverwaltung habe sich zudem widersprüchlich verhalten, indem sie zuvor 264 Kartons der Ware ohne Beanstandungen in den freien Verkehr überführt habe und erst hinsichtlich der streitbefangenen Restmenge von 2.936 Kartons den nun streitgegenständlichen Sicherstellungsbescheid erlassen habe.
12 Die Voraussetzungen des Art. 198 Abs. 1 Buchst. b) iv) UZK i. V. m. § 13 ZollVG seien zudem nicht gegeben. Die Ware unterliege keinen Verboten und Beschränkungen, insbesondere sei sie nicht von Art. 3i i. V. m. Anhang XXI der Embargoverordnung erfasst.
13 Die Ware unterfalle nicht als Kaviarersatz der im Anhang XXI genannten Unterposition 1604 3200 der Kombinierten Nomenklatur (KN), sondern als gefrorener Fischrogen der Unterposition 0303 9190 KN oder als gesalzener Fischrogen der Unterposition 0305 2000 KN.
14 Dies ergebe sich zum einen aus dem nach der AV 1 maßgeblichen Wortlaut der Tarifpositionen. Die streitbefangenen Waren seien nur unter diese Position zu subsumieren, wenn es sich bei ihnen objektiv um Kaviarersatz handeln würde.
15 Die Anm. 1 zu Kapitel 16 KN und Anm. 1 Buchst. c) zu Kapitel 3 KN sowie die Erläuterungen würden die streitbefangene Ware aus dem Kapitel 16 KN aus- und dem Kapitel 3 KN zuweisen. Hiernach würden Fischeier in Kapitel 3 KN verbleiben, die nur die in Kapitel 3 aufgeführten Behandlungen erfahren hätten und die genießbar bzw. zur menschlichen Ernährung geeignet seien. Die Ware könne nur in Position 1604 KN eingereiht werden, wenn sie eine weitergehende Bearbeitung erfahren hätte als in Kapitel 3 KN beschrieben. Maßgeblich komme es auf die unmittelbare Verzehrfähigkeit als Kaviarersatz an. Diese Auslegung ergebe sich aus den von ihr zur Gerichtsakte gereichten Beratungsprotokollen des HS-Komitees der WCO.
16 Der Rogen müsse hierfür zumindest gewaschen, von anhängenden Organteilen befreit und gesalzen sein. Die Ware sei erst von anhängenden Organteilen befreit, wenn diese praktisch vollständig entfernt seien.
17 Bei der zolltarifrechtlichen Beurteilung sei auch die historische Entwicklung des Zolltarifs zu berücksichtigen. Ursprünglich habe sie Lachseier unter der Codenummer 1604 3200 20 als „Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Verarbeitung von Kaviarersatz“ eingeführt und zu Lachskaviar weiterverarbeitet. Erst zum 1. Januar 2019 sei die Codenummer 0305 2000 35 0 „Fischrogen, gewaschen, von anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Herstellung von Kaviarersatz“ eingeführt worden. Im Jahr 2020 sei die Unterposition 1604 3200 KN auf den Wortlaut „Kaviarersatz“ reduziert worden. Mit der Einführung der TARIC-Unterposition 0305 2000 35 0 habe nachträglich ein wirtschaftlicher Anreiz gesetzt werden sollen, einen Teil der Wertschöpfungskette bei der Verarbeitung von Fischereiprodukte in die EU zu bringen. Ihre – der Klägerin – Auslegung der Tarifpositionen entspreche dieser wirtschaftlichen Zielsetzung. Wegen der Änderungen würden ihre Lieferanten mittlerweile zur Weiterverarbeitung bestimmte Fischeier nicht mehr unter der Unterposition 1604 3200 KN, sondern der Unterposition 0305 2000 KN zuliefern.
18 Nach diesen Maßgaben handele es sich bei der streitbefangenen Ware um noch nicht verzehrfähigen Fischrogen zur Weiterverarbeitung zu Kaviarersatz. Die von der Klägerin importierte Ware habe nur die in Kapitel 3 KN aufgeführten Bearbeitungen erfahren. Sie sei lediglich gefroren und gesalzen.
19 Ende des Jahres 2023 habe sie die streitbefangene Ware mit der Bezeichnung „… Pink Salmon“ von der C GmbH in D bezogen. Hersteller des Fischrogens sei die E in Russland. Kaufgegenstand sei zur Verarbeitung bestimmter Fischrogen gewesen und kein Kaviarersatz. Daher habe die Verkäuferin in ihrer Rechnung die Unterposition 0305 2000 des Zolltarifs genannt. Die Zolltarifposition sei auch auf der Bescheinigung der russischen Lebensmittelbehörde angegeben.
20 In der vorliegenden Form sei die Ware nicht vollständig gesäubert und von sämtlichen Organteilen befreit und deshalb noch nicht als Kaviarersatz unmittelbar verzehrfähig. Sie enthalte Bestandteile wie Rogenschalen, Eihautreste oder Blutgerinnsel, die in Kaviarersatz nicht enthalten sein dürften. Zudem sei sie mangels korrekter Kennzeichnung nicht verkehrsfähig. Diese Umstände ergäben sich aus dem Privatgutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen vom XX. August 2024.
21 | | | --- | | Wie jegliche von ihr bezogene Rohware habe sie auch die streitbefangene Ware vor der Abgabe an den Endverbraucher den stets durchgeführten Arbeitsschritten unterziehen wollen: | | • Das Auftauen des tiefgefrorenen Rogens, | | • das Entnehmen des Rogens aus den Verpackungen, | | • das händische Untersuchen und ggf. Waschen bzw. Säubern des Rogens und die Entfernung noch anhaftender Organteile, | | • das händische Zugeben eines Konservierungsmittels zum Rogen (Sorbinsäure E 200), | | • ggf. das Sieben der Ware, wenn sich durch das Auftauen oder das Platzen von einzelnen Rogen Flüssigkeit angesammelt haben sollte, | | • das Abfüllen in Kleingebinde zur Abgabe an den Konsumenten. |
22 Diese Arbeiten seien stets erforderlich, weil sie die Qualität der importierten Ware nicht vor einer Augenscheinseinnahme im aufgetauten Zustand beurteilen könne. Die Fischeier von z.B. jungen Fischen seien unreif und fragil. Durch das Herauslösen aus dem Muttertier und das Einfrieren würden viele dieser Eier zu Bruch gehen. Solche Ware enthalte erhebliche Mengen an Flüssigkeit und schadhaftem Rogen und könne nicht als Kaviarersatz vermarktet werden. Gemäß den Erläuterungen (ErlKN zu Unterposition 0305 20 00, EZT-Online, Rz. 03.4 und ErIHS zu Position 1604, Rz. 07.0) verbleibe Rogen in Kapitel 3 KN, wenn er für den unmittelbaren Verzehr als Kaviarersatz ungeeignet sei. In welcher Form Fischeier letztlich verzehrt würden (völlig unverarbeitet und in der Ovarialmembran oder etwa aus dieser herausgelöst, getrocknet, gesalzen, etc.), hänge stark von kulturellen Gegebenheiten und Essgewohnheiten ab. Kaviarersatz sei ein hochpreisiges Premium-Produkt und damit etwas anderes als bloß oberflächlich gereinigte und gesalzene Fischeier. Der Markt stelle hohe Anforderungen an Geschmack, Reinheit und Konsistenz. Fischrogen, der zwar gereinigt und gesalzen sei, aber noch Flüssigkeiten und vereinzelte Verunreinigungen enthalte, sei daher nicht als Kaviarersatz anzusehen. Es sei damit nicht ausreichend, dass die Ware allgemein verzehrfähig oder genießbar sei.
23 Die unstreitig in der Ware festgestellten Rogenfäden seien Teile des Rogensacks, in dem sich die Fischeier im Muttertier befänden. Damit befänden sich noch Organteile in der Ware, welche die Qualität optisch und sensorisch beeinträchtigten (unsaubere Optik, schleimigere Konsistenz, evtl. bitterer Geschmack). Es würden sich dadurch mehr Keime in der Ware befinden, die sie schneller verderblich machten.
24 Nach dem Gutachten des Parteisachverständigen sei die streitbefangene Ware weder vollständig von den Eihäuten befreit noch bei Bedarf erneut gewaschen worden. Seine Ausführung, es seien keine größeren Flüssigkeiten in der Ware vorhanden gewesen, bedeute, dass er Flüssigkeiten aufgefunden haben müsse.
25 Die streitbefangene Ware entspreche einer Ware, die Gegenstand von Beratungen des HS-Komitees der WCO über die Änderung der Erläuterungen zu Kapitel 3 HS geworden sowie einer Tarifavise geworden sei. Der dort in Rede stehende Capelinrogen sei nach den AV 1 und 6 in HS-Position 0303 90 eingereiht worden.
26 Die Aufmachung der Ware in Kleingebinden sei nicht einreihungsrelevant. Insbesondere könne man von der Größe der Gebinde nicht auf die Qualität der Ware schließen. Unerheblich sei auch, ob die Ware bestimmten lebensmittelrechtlichen Anforderungen genüge.
27 Unabhängig von der zolltarifrechtlichen Einreihung liege auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung des Art. 3i Abs. 1 der Embargoverordnung nicht vor, wonach die aufgeführten Güter Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen müssten.
28 Jedenfalls habe der Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden. Art. 13 ZollVG und Art. 198 UZK würden der Zollverwaltung ein Ermessen einräumen bzw. jedenfalls auf die Verhältnismäßigkeit der Zollmaßnahme abstellen. Der Beklagte habe weder eine Ermessensausübung noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erkennen lassen.
29 Die Sicherstellung sei jedenfalls unverhältnismäßig, denn als milderes Mittel hätte der Beklagte die Sicherstellung unter der auflösenden Bedingung erlassen können, dass die Klägerin überzeugende Nachweise für die Einreihung in Kapitel 3 KN vorlegen oder die Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises und unter Vorlage einer BAFA-Bescheinigung zurück nach Russland senden dürfe. Die Ware unterliege auch keiner Ausfuhrbeschränkung gemäß Art. 3h i.V.m. Anhang XVIII der Embargoverordnung.
30 Für den Fall eines Warenverderbs sei über ihren Fortsetzungsfeststellungsantrag zu entscheiden. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Rechtsfragen für ihr Geschäftsmodell vor.
31 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Sicherstellungsbescheid vom XX. Mai 2024 (A XXX / Z XXX B — B XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom X. März 2025 (RL xxx/2024) aufzuheben; hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einer Erledigung der Klage gegen den Sicherstellungsbescheid ausgeht, festzustellen, dass der Sicherstellungsbescheid vom XX. Mai 2024 (A XXX / Z XXX B — B XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. März 2025 (RL xxx/2024), rechtswidrig gewesen ist.
32 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
33 Der Sicherstellungsbescheid könne auf Art. 198 Abs. 1 Buchst b) iv) UZK gestützt werden. Die Ware sei nach dem BWZ-Gutachten als Kaviarersatz der Unterposition 1604 3200 KN einzureihen und werde daher von der Embargoverordnung erfasst.
34 Die Abgrenzung der möglichen Positionen 0303, 0305 bzw. 1604 KN hänge von den bereits durchlaufenen Be- und Verarbeitungsschritten sowie – vor allem – von der unmittelbaren Verzehrfähigkeit des Produkts ab. Die streitbefangene Ware sei bereits als Kaviarersatz verzehrfähig.
35 Die bei der Herstellung durch bloße Reinigung (Waschen, Entfernen anhängender Organanteile) und leichtes Salzen (und manchmal auch Pressen und Trocknen) erreichte unmittelbare Verzehrfähigkeit des Lachsrogens sei zolltarifrechtlich als eine über das Kapitel 3 KN hinausgehende Be- oder Verarbeitung anzusehen, die einer „Zubereitung“ i.S.d. Kapitels 16 KN in der Wirkung gleichkomme. Die Erläuterungen zum Kapitel 3 HS (EZT-Online Rz. 03.1) würden genießbaren Fischrogen nur dann dem Kapitel 3 zuweisen, wenn er weder zubereitet noch haltbar gemacht oder lediglich nach im Kapitel 3 vorgesehenen Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sei. In anderer Weise zubereiteten oder haltbar gemachten genießbaren Fischrogen oder zum unmittelbaren Verzehr als Kaviarersatz geeigneten Fischrogen weise die Anm. 1 Buchst. d) zu Kapitel 3 KN der 1604 KN zu.
36 Die Weltzollorganisation (WCO) habe durch Beratungen Ende des Jahres 2014 entschieden, dass es für die Differenzierung bei der Einreihung von Fischrogen in das Kapitel 3 oder Kapitel 16 nicht allein auf die grundsätzliche Genießbarkeit der Waren ankommen könne. Es sei – neben der Genusstauglichkeit – maßgeblich auf die unmittelbare Verzehrfähigkeit für den Menschen abzustellen. Bei der unmittelbaren Verzehrfähigkeit müsse gesichert sein, dass vom Genuss dieser Erzeugnisse keinerlei Schaden für den Menschen ausgehe. Diese Entscheidung hätten die Gremien durch die Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 3 und Position 1604 HS umgesetzt (ErlHS zu Kapitel 3, EZT-Online Rz. 03.1; zu Position 1604, EZT-Online Rz. 10.1). Demnach würden Fischeier (Rogen) als (noch unverarbeitete) „Schlachtnebenerzeugnisse von Fischen“ unter Kapitel 3 HS eingereiht, wenn die unmittelbare Verzehrfähigkeit noch nicht vorliege. Gründe für eine zolltarifrechtlich fehlende (unmittelbare) Verzehrfähigkeit könnten gem. ErlKN zu Position 0305 20 00 (EZT-Online Rz. 03.4 Satz 3) beispielsweise ein für den Verzehr zu stark gesalzenes Produkt (für die Haltbarmachung beim Transport) oder das Vorhandensein anhängender Organteile (wie beispielsweise die Ovarialmembran oder Blutgerinnsel) sein. Es bedürfe mindestens einer weiteren industriellen Behandlung (z.B. Entsalzen oder Entnahme aus der Ovarialmembran), damit die Rogen für den Endverbraucher unmittelbar verzehrfähig würden (ErlKN zu Position 0305, EZT-Online Rz. 03.4 Sätze 1 und 2).
37 Das Entfernen der Ovarialmembran von den Fischeiern stelle entgegen der im Erörterungstermin dargestellten vorläufigen Rechtsauffassung des Finanzgerichtes ein i.S.d. Kapitels 3 KN zulässiges Bearbeitungsverfahren dar. Auch Fischeier ohne umgebendes Organ müssten vom Kapitel 3 KN erfasst werden. Dies zeige auch die Definition von „Rogen“, der gemäß dem Lebensmittellexikon als „Gesamtheit aller reifen, noch nicht abgelaichten Eier der Weibchen“ definiert werde. Aus dieser Definition ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Ovarialmembran ein zwingender Bestandteil des „Rogens“ sei. In den WCO-Beratungen der Jahre 2013/14 sei immer wieder betont worden, dass das Vorhandensein der Ovarialmembran kein alleiniges Abgrenzungskriterium für eine Einreihung in die Kapitel 3 und Kapitel 16 HS sein könne.
38 Letztlich seien die Beteiligten sich einig, dass es für die Einreihung einer Ware als „unverarbeiteten Rogen von Fischen“ in das Kapitel 3 oder als „Kaviarersatz“ in die Position 1604 KN allein auf die unmittelbare Verzehrfähigkeit des Produktes ankomme.
39 Die eingeführte Ware sei zum Zeitpunkt der Einfuhr zum unmittelbaren Verzehr geeignet gewesen. Der Rogen sei nämlich nicht nur aus der Ovarialmembran herausgelöst, gesalzen und eingefroren. Die Ware müsse laut den Feststellungen des BWZ vor dem Verpacken offenbar eine ergiebige Reinigung erfahren haben. Denn Verunreinigungen wie Blutgerinnsel oder aufgeplatzte Rogen (Eihautreste, Rogenschalen nebst vermehrter Flüssigkeit), die nach den Ausführungen der Klägerin vorhanden sein sollten und vor dem Inverkehrbringen händisch entfernt werden müssten, habe das BWZ nicht festgestellt. Unschädlich sei insoweit das festgestellte Vorliegen von vereinzelten, zarten Rogenfäden. Zwar sei der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass es sich hierbei um Reste anhaftender Organteile handele, die im Handelsverkehr möglicherweise eine verminderte Qualität in Optik und Sensorik begründen würden. Die Ware sei gleichwohl unmittelbar verzehrfähig. Der Salzgehalt von 2,4 % entspreche einem verzehrfähigen Produkt.
40 Auch nach der handelsüblichen Verkehrsauffassung sei von unmittelbar verzehrfähigem Kaviarersatz auszugehen.
41 Dagegen komme eine Einreihung in die Position 0303 KN nur dann in Betracht, sofern die Ware zur Herstellung von Kaviarersatz bestimmt und zum unmittelbaren Verzehr als Kaviarersatz ungeeignet sei, was vorliegend nicht der Fall sei.
42 Zolltarifrechtlich unerheblich sei die Darlegung der Klägerin, dass sie aufgrund eventueller Qualitätsschwankungen grundsätzlich alle eingeführten Lachsrogen, also auch jene in 200 g Dosen, den in der Fotodokumentation geschilderten Verfahren unterziehe. Diese Qualitätskontrolle ändere an der Geeignetheit zum unmittelbaren Verzehr zum Zeitpunkt des Verbringens in die Europäische Union nichts.
43 Eine Internetrecherche habe gezeigt, dass Lachsrogen im vorliegenden Zustand (gereinigt, gesalzen und gefroren) in vergleichbarer Aufmachung (Kunststoffdose mit Metalldeckel und Dosenclip, Inhalt 200 g) von Konkurrenten der Klägerin auch ohne zugegebene Konservierungsstoffe zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher angeboten werde.
44 Die lebensmittelrechtlichen Erwägungen der Klägerin betreffend eine mangelhafte Kennzeichnung auf der Verpackung (russische Sprachfassung, fehlende Informationen zu Inhaltsstoffen, Qualitätsmerkmalen und Eigenschaften) seien für die Einreihung unerheblich, denn aus einer fehlenden Verkehrsfähigkeit folge nicht eine fehlende Verzehrfähigkeit. Sofern der Zolltarif nichts anderes bestimme, gehörten auf der Ware angebrachte Etiketten, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung hätten, nicht zu deren einreihungserheblichen objektiven Eigenschaften.
45 Eine Einreihung in Position 0305 HS „Fische, einschließlich Fischrogen, gesalzen oder in Salzlake“ komme bereits angesichts des zu niedrigen Salzgehalts von 2,4 % nicht in Betracht. Die Ware sei nur durch das luftdichte Verpacken und Einfrieren haltbar gemacht.
46 Eine Einreihung als „ungenießbare Schlachtnebenerzeugnisse“ in das Kapitel 5 KN komme auch bei einem etwaigen Verderb nicht in Betracht, weil die Lachsrogen unter Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorgaben verarbeitet und transportiert worden seien.
47 Eine Prüfung, ob die Einfuhr der streitbefangenen Waren Russland i.S.d. Art. 3i Abs. 1 der Embargoverordnung erhebliche Einnahmen einbringen und dadurch Handlungen Russlands ermöglichen würden, welche die Lage in der Ukraine destabilisieren, sei nicht erforderlich.
48 Ermessensfehler lägen nicht vor. Er habe sein Ermessen erkannt und entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage in Art. 198 UZK in Verbindung mit § 13 ZollVG ausgeübt. Die Sicherstellung sei geeignet, die Überführung der embargobehafteten Ware zu verhindern. Die Sicherstellung sei als vorläufige Maßnahme das mildeste Mittel, denn andere Maßnahmen wie die Einziehung, Veräußerung oder Zerstörung seien endgültig und insoweit belastender. Die von der Klägerin mit der Klagebegründung vorgebrachte Möglichkeit einer Sicherstellung unter der auflösenden Bedingung einer Wiederausfuhr komme wegen Art. 12e Abs. 3 der Embargoverordnung nicht in Betracht.
49 Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
50 …
I.
51 Der Senat entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 79 a Abs. 3, 4 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (90 Abs. 2 FGO).
II.
52 Die zulässige Klage ist unbegründet.
53 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt.
54 Gemäß Art. 44 des Unionszollkodex (UZK) hat jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine beim Finanzgericht erhobene Anfechtungsklage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der auf Art. 44 UZK anzuwendenden Rechtsprechung des EuGH zu Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist das Unmittelbarkeitserfordernis erfüllt, wenn sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt und den Adressaten dieser Maßnahme, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt (Hamster in Witte, 9. Aufl. 2025, Art. 44 UZK, Rn. 29, m.w.N.).
55 Die Klägerin ist von dem Sicherstellungsbescheid unmittelbar betroffen, auch wenn sie nicht Bescheidadressatin ist. Denn nach der Lieferkondition DAP (Delivery at Position) wurde sie Eigentümerin der Ware, als die Ware an die Zollanmelderin A als Besitzmittlerin geliefert wurde. Durch den Bescheid gegenüber der A ist die Klägerin gehindert, über ihr Eigentum zu verfügen.
56 Die Klage ist unbegründet.
57 Der Sicherstellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO.
58 Die Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid liegt in Art. 198 Abs. 1 Buchst. b) iv) UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 ZollVG (unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben (unter 2.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (unter 3.). Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden (unter 4.).
59 1. Die Ermächtigungsgrundlage für den Sicherstellungsbescheid ist Art. 198 Abs. 1 Buchst. b) iv) UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 ZollVG.
60 Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK ermächtigt die Zollbehörden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Waren einzuziehen und zu veräußern, wenn diese Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Nach Art. 134 Abs. 1 UZK und Art. 267 Abs. 3 Buchst. e UZK unterliegen Waren bei der Ein- oder Ausfuhr den Verboten und Beschränkungen (VuB), die u.a. zum Schutz der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der Sicherheit erforderlich sein können. Dazu zählen auch außenpolitisch motivierte Sanktionen und Embargos. Sind die dargestellten Voraussetzungen erfüllt, dürfen die Zollbehörden nach Anhörung alle erforderlichen Maßnahmen zur Verwertung der Waren treffen. Um ihnen in allen Mitgliedstaaten dieselben Handlungsoptionen zu bieten, ist Art. 198 – wie Art. 197 – UZK trotz seiner offenen Formulierung eine Ermächtigungsnorm. Zwar nennt Art. 198 UZK ausdrücklich nur endgültige Maßnahmen. Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Zollbehörden sind jedoch auch vorläufige (Sicherungs-)Maßnahmen erfasst. § 13 Abs. 1 Satz 1 ZollVG erlaubt als Sicherungsmaßnahme die zollamtliche Sicherstellung der Ware, wenn Vorschriften des EU-Rechts die Veräußerung vorsehen. Um solche Vorschriften handelt es sich bei den Art. 197 f. UZK, da sie auch die Veräußerung erlauben, unabhängig davon, ob es im konkreten Fall zu einer Veräußerung der Ware kommt (vgl. BFH, Beschluss vom 26. November 2025, VII B 80/25 (AdV), juris, Rn. 37; Urteil vom 6. November 2012, VII R 66/11, juris, Rn. 9; Bender in Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 198 UZK, Rn. 5, 8, 9, Stand April 2021; Weerth in Dorsch, Zollrecht, § 13 ZollVG, Rn. 1 f., Stand September 2022).
61 Für die Prüfung, ob i.S.d. Art. 198 UZK i.V.m. § 13 ZollVG einschlägige VuB bestehen, ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen. Obwohl Art. 198 UZK und § 13 ZollVG auf Rechtsfolgenseite ein Handlungsermessen einräumen, kommt es für die Prüfung der Tatbestandserfüllung der Ermächtigungsgrundlage auf den Sach- und Streitstand am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht bzw. bei einem Verzicht auf die mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (ständige Rechtsprechung des BFH zum Haftungsbescheid, BFH, Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BStBl II 1978, 508; Urteil vom 18. Mai 1983, I R 193/79, BFHE 138, 335, BStBl II 1983, 544; Urteil vom 20. September 2016, X R 36/15, BFH/NV 2017, 593, m.w.N.).
62 Entgegen der klägerischen Auffassung handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Sicherstellungsbescheid vom XX. Mai 2024 nach Art. 198 UZK i.V.m. § 13 ZollVG nicht um eine strafprozessuale Maßnahme i.S.d. StPO. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bescheid (auch) aufgrund von Erkenntnissen aus einer strafprozessualen Maßnahme ergangen sein sollte, worauf es mithin nicht ankommt. Die entscheidenden tatbestandlichen Feststellungen für den Bescheid beruhen auf einer Warenbeschau nach Art. 189 UZK.
63 2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
64 Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht gemäß § 91 Abs. 1 AO – wenn er vorgelegen hätte – wäre gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO unbeachtlich, da die Anhörung des Klägers im Einspruchsverfahren nachgeholt wurde. Da zudem die Möglichkeit bestanden hat, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, wäre ein etwaiger Verfahrensfehler i.S.d. Anforderungen des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte geheilt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014, C-129/13 und C-130/13; Hess. FG, Urteil vom 15. April 2015, 7 K 440/12, juris, Rn. 39; FG Hamburg, Urteil vom 11. Juli 2022, 4 K 25/18, juris, Rn. 25).
65 Ein Verstoß gegen die Nachfristsetzung nach Art. 247 Abs. 1 UZK-DVO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift setzen die Zollbehörden dem Anmelder eine angemessene Frist, um die Situation der Waren mit den Vorschriften in Einklang zu bringen, wenn die Waren aus einem der in Artikel 198 Abs. 1 Buchst. b) UZK genannten Gründe nicht überlassen werden können. Im vorliegenden Fall ist diese Fristsetzung für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Sicherstellungsverfügung jedenfalls auch deshalb entbehrlich, weil sie eine vorläufige Maßnahme darstellt, die einer vorläufigen Maßnahme i.S.d. Art. 247 Abs. 2 UZK-DVO entspricht.
66 3. Die einzige Tatbestandsvoraussetzung von Art. 198 Abs. 1 Buchst. b) UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 ZollVG – das Vorliegen von VuB – ist erfüllt.
67 Die streitbefangene Ware unterliegt einem Einfuhrverbot nach Art. 3i Abs. 1 der Embargoverordnung. Nach dieser Vorschrift ist es u.a. verboten, die in Anhang XXI der Embargoverordnung aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, in die Union einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Anhang XXI der Embargoverordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 2023/2878) nennt Kaviarersatz der Unterposition 1604 3200 KN.
68 Auf Tatbestandsseite (s.o.) maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fassung der KN in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 vom 22. September 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Abl. L 1, 1105).
69 Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6; EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 30; Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, Rn. 39; Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 65; Urteil vom 25. Mai 2023, Danish Fluid System Technologies, C-368/22, Rn. 33; Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotīkls, C-542/21, Rn. 22; BFH, Urteil vom 7. November 2024, VII R 8/24 (VII R 25/20), Rn. 17). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 35; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 32; Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 66; Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotīkls, C-542/21, Rn. 23; BFH, Urteil vom 7. November 2024, VII R 8/24 (VII R 25/20), Rn. 17; Urteil vom 9. Juli 2024, VII R 58/20, Rn. 26). Dasselbe gilt für die Tarifavise zum HS (EuGH, Urteil vom 16. November 2023, Viterra Hungary, C-366/22, Rn. 35, 48). Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen und die Avise zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, Anlage 2, Rn. 90 ff.).
70 Nach diesen Maßgaben ist die Ware als Kaviarersatz in die Unterposition 1604 3200 KN einzureihen.
71 Der Wortlaut der Position 1604 KN lautet im Wesentlichen: „Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen“. Abzugrenzen ist von den Positionen 0303 bzw. 0305 KN. Der Wortlaut der Unterposition 0303 91 KN lautet insoweit: „Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:“. Aus dem Wortlaut der Position 0303 KN folgt, dass es sich um gefrorenen Fischrogen handeln muss. Der Wortlaut der Unterposition 0305 2000 KN lautet in diesem Zusammenhang: „Fischrogen …, gesalzen oder in Salzlake“.
72 Da Waren der Position 1604 KN „aus Fischeiern gewonnen“ (EN: prepared from fish eggs; FR: préparés à partir d'oeufs de poisson; ES: preparados con huevas de pescado) werden, stellen Fischeier ein tariflich anderes Vorprodukt von Kaviar und Kaviarersatz dar, das in die Unterposition 0303 91 KN (Fischrogen, roes, oeufs, huevas) bzw. 0305 2000 KN (Fischrogen, roes, oeufs, huevas) einzureihen ist.
73 Dies folgt auch aus den Auslegungshilfen: In Anlehnung an die Anm. 1 zu Kapitel 16 KN gehören nach der zuweisenden Erläuterung zum Kapitel 16 HS (EZT-Online Rz. 01.2) genießbare Zubereitungen von Fischen (einschließlich Fischhaut), wenn sie eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben als in den Kapiteln 2 und 3 KN vorgesehen ist, z. B. zu Kaviar oder Kaviarersatz aus Fischeiern zubereitet. Ähnlich formuliert es die ausweisende Erläuterung zu Kapitel 3 HS (EZT-Online, Rz. 03.1), der zufolge zu Kapitel 3 auch genießbarer Fischrogen gehört, der weder zubereitet noch haltbar gemacht ist oder lediglich zubereitet oder haltbar gemacht nach Verfahren, die in diesem Kapitel vorgesehen sind, d.h. im vorliegenden Kontext gemäß Position 0303 KN gefroren bzw. Position 0305 KN gesalzen.
74 Die zuweisende Erläuterung zur Position 1604 HS (EZT-Online Rz: 07.0) definiert Kaviarersatz als Erzeugnisse, die wie Kaviar verwendet, jedoch aus dem Rogen anderer Fische als Störe (z. B. Lachs…) zubereitet werden; die Eier werden gewaschen, von anhängenden Organanteilen befreit, gesalzen und manchmal gepresst oder getrocknet. Diese Fischeier können auch gewürzt oder gefärbt sein.
75 Die deutsche Übersetzung der ausweisenden ErlHS zu Position 1604 (EZT-Online Rz. 9, 10.1) lautet: „Nicht zu dieser Position gehören auch: Fischeier …, die nicht … bzw. nur nach den in Kapitel 3 vorgesehenen Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind und sich nicht zum unmittelbaren Verzehr als Kaviar oder Kaviarersatz eignen (Kapitel 3).“ Inhaltlich entspricht dies den allein maßgeblichen englischen und französischen Originalfassungen: “This heading also excludes: (a) Fish roes, i.e., fish eggs, not prepared or … prepared or preserved only by processes provided for in Chapter 3, other than those suitable for immediate consumption as caviar or caviar substitutes (Chapter 3).” bzw. “Sont également exclus de la présente position: a) Les œufs … de poisson non préparés … ou préparés ou conservés uniquement selon les procédés prévus dans le Chapitre 3, autres que ceux propres à l’alimentation en l’état en tant que caviar ou succédanés de caviar (Chapitre 3).“
76 Im hiesigen Kontext sind also die Position 1604 KN ausgeschlossen und die Position 0303 bzw. 0305 KN einschlägig, wenn Fischeier nur nach in Kapitel 3 KN genannten Verfahren behandelt wurden, es sei denn, diese sind (trotzdem bereits) als Kaviarersatz unmittelbar verzehrfähig.
77 Die Ware ist im Sinne der Auslegungshilfen unmittelbar als Kaviarersatz verzehrfähig (unter a). Hiervon unabhängig hat die Ware Bearbeitungsschritte durchlaufen, die nicht im Kapitel 3 KN genannt sind (unter b), sodass eine Einreihung in Kapitel 3 KN ausscheidet. Auf eine Einnahmeerzielung der Russischen Föderation kommt es nicht an (unter c).
78 a) Die streitbefangene Ware ist unmittelbar als Kaviarersatz verzehrfähig.
79 Die vom BWZ untersuchte, dem Einreihungsgutachten vom XX. Mai 2024 zu Grunde liegende Warenprobe weist objektive Eigenschaften auf, nach denen sie zum unmittelbaren Verzehr als Kaviarersatz geeignet ist.
80 Nach dem Einreihungsgutachten handelte es sich um gefrorenen, orangeroten, grobkörnigen Fischrogen. Die Fotodokumentation auf Bl. 36 der Rechtsbehelfsakte zeigt zudem nur vereinzelt Fischeier mit einem anhängenden Rogenfaden. Nicht ersichtlich sind geplatzte Eischalen, Reste der Eihaut, Blutgerinnsel oder Äderchen, wie sie demgegenüber aus der Fotodokumentation der Klägerin einer anderen, in 1 kg-Beuteln eingeführten Ware ersichtlich sind. Das Gericht bezieht sich insoweit auf die in der Rechtsbehelfsakte befindliche Fotodokumentation (Bl. 24 ff.).
81 Die vom BWZ im Rahmen des Einreihungsgutachtens untersuchte Warenprobe ist repräsentativ, denn Ermessensfehler bei der Probenziehung von der als einheitlich beschaffen angemeldeten Ware sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BFH, Urteil vom 8. Juli 2021, VII R 29/19, juris, Rn. 27).
82 Es kommt daher auf die weitere Augenscheinseinnahme eines Anschauungsobjekts im Erörterungstermin vom 7. Oktober 2025 nicht an. Gleichwohl ist festzuhalten, dass deren Ergebnis das Untersuchungsergebnis des BWZ bestätigt. Das Gericht stellte in Anwesenheit der Beteiligten fest, dass erkennbar einige Fischeier Rogenfäden aufwiesen. Der in der Gerichtsakte befindlichen Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass sich wenig Flüssigkeit in der Dose befand und die Warenprobe des BWZ bzw. das Augenscheinsobjekt auch im Übrigen von vergleichbarer Beschaffenheit waren. Auch der gerichtlich bestellte Gutachter stellte wenig Flüssigkeitsabsatz in den zehn anderen, von ihm untersuchten 200 g-Dosen fest, was dafürspricht, dass sehr wenige oder keine geplatzte Fischeier vorgelegen haben dürften. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Gutachter ausdrücklich keine Feststellung über die Einordnung als Fischrogen oder Kaviarersatz getroffen hat.
83 Einzelne anhängende Rogenfäden führen entgegen der klägerischen Auffassung nicht dazu, dass die Ware i.S.d. Erläuterungen nicht als verzehrfähig als Kaviarersatz angesehen werden könnte. Der klägerische Parteigutachter wies im Erörterungstermin darauf hin, dass für einen besonders hohen Qualitätsanspruch solche Bestandteile, soweit möglich, entfernt werden müssten. Der Rogenfaden sei als Teil des Rogensacks anzusehen. Bei der Klägerin und bei anderen renommierten Herstellern werde der Kaviar in einer Schicht ausgebreitet und soweit möglich würden die Rogenfäden mit einer Pinzette entfernt. Es sei nicht völlig auszuschließen, dass vereinzelte Rogenfäden in einem solchen Kaviarprodukt zurückblieben. Zudem gebe es Hersteller, welche die Rogenfäden nicht entfernen würden. Aus diesem Vorbringen folgt, dass das Vorhandensein von einigen Rogenfäden der unmittelbaren Verzehrfähigkeit nicht entgegensteht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das von der Klägerin zum Erörterungstermin weiter mitgebrachte Anschauungsobjekt ihres exklusiv anmutenden Lachskaviars einen anhängenden Rogenfaden aufwies. Eine restlose Entfernung jeglicher Rogenfäden wird mithin praktisch nicht durchgeführt. Es mag daher dahinstehen, ob die sehr kleinen, weitestgehend transparenten Rogenfäden überhaupt als Organbestandteile i.S.d. Erläuterungen zum HS angesehen werden können. Das Vorhandensein geringer Mengen von Rogenfäden führt jedenfalls nicht dazu, dass es sich bei der Ware nicht um Lachskaviar i.S.v. Kaviarersatz, sondern um das Vorprodukt Fischrogen handeln würde. Gleiches gilt auch für geringfügige etwaige Reste von geplatzten Rogen. Das Einreihungsgutachten erwähnte solche nicht. Das Augenscheinsobjekt wies allenfalls geringste Reste von Rogenschalen auf, die auch nach der Einschätzung des Parteigutachters sowohl in dem Augenscheinsobjekt (dort von ihm geschätzte 5 %) als auch in dem Vergleichsobjekt „Premium-Kaviar“ (dort von ihm geschätzte 1 %) vorgelegen hätten. Auch insoweit stellt das Gericht fest, dass der Kaviarersatz hochwertiger als die streitbefangene Ware ist, nicht aber eine mangelnde Verzehrfähigkeit der letztgenannten Ware.
84 Die EuGH-Rechtsprechung stützt das Einreihungsergebnis. So hat der EuGH hinsichtlich des Kriteriums „gerupft“ das Verbleiben einiger weniger Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern als nicht einreihungsschädlich angesehen (EuGH, Urteil vom 24. November 2011, C-325/10, Gebr. Stolle und Doux Geflügel, Rn. 87 ff.). Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der EuGH insoweit – anders als im vorliegenden Fall bei Kaviar bzw. Lachskaviar – auf unional harmonisierte Qualitätsstandards abstellen konnte (EuGH, a.a.O., Rn. 80 f.). In dem von der Klägerin und dem gerichtlich bestellten Gutachten des Hygieneinstituts herangezogenen – mitgliedstaatlichen und insoweit nur indiziell heranzuziehenden – Lebensmittelbuch werden Verarbeitungsfehler beschrieben i.S. eines Verbleibs von Resten von Eihäuten (Eisack), Blutbestandteilen, Nematoden (Würmer, auch lebend), geplatzten Rogen und ungewaschener Ware. Solche Verarbeitungsfehler lagen zum einen nicht in einem wesentlichen, über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Umfang vor. Zum anderen würden Verarbeitungsfehler nicht stets dazu führen, dass eine Ware nicht als Kaviarersatz angesehen werden könnte. Vielmehr ist dem Beklagten beizupflichten, dass Kaviarersatz in unterschiedlichen Qualitätsstufen vorliegen kann.
85 Hinsichtlich des anderen Kriteriums für Geflügelfleisch „ausgenommen“ i.S.d. UPos 0207 12 90 KN kam der EuGH zwar zu dem Schluss, dass der Schlachtkörper „vollständig“ ausgenommen sein müsse. Ein verbleibender Teil eines Darms oder eine verbleibende Luftröhre sei daher einreihungsschädlich (EuGH, Urteil vom 24. November 2011, C-323/10, Gebr. Stolle und Doux Geflügel, Rn. 49 ff.). Auch dieses Urteil stützt aber die Einreihungsauffassung des erkennenden Gerichts. Die Erläuterungen zu Fischrogen bzw. Lachskaviar unterscheiden sich nämlich maßgeblich von den vorgenannten Erläuterungen zu Geflügelschlachtkörpern. Die ErlHS 6) zu Position 1604 (EZT Online Rz. 07.0) enthält in der unmaßgeblichen deutschen Übersetzung (die Eier werden gewaschen, von anhängenden Organanteilen befreit, gesalzen) und den maßgeblichen Originalfassungen (which have been washed, cleaned of adherent organs, salted bzw. qui ont été lavés, débarrassés des parcelles d'entrailles adhérentes, salés) keine vergleichbaren Hinweise, dass die Fischeier von „sämtlichen“ oder „vollständig“ von Organen oder Organanteilen befreit werden müssten. Eine vollkommen rückstandslose Entfernung sämtlicher Rogenfäden oder Rogenschalen wäre auch, wie bereits ausgeführt, praktisch nicht möglich, da sie sehr fein und nahezu transparent sind.
86 b) Unabhängig von der unmittelbaren Verzehrfähigkeit ist die Ware auch deshalb in Pos. 1604 KN einzureihen, weil sie Bearbeitungsschritte durchlaufen hat, die nicht im Kapitel 3 KN genannt sind.
87 Wie oben ausgeführt, bejaht das Gericht die Einreihung in Position 1604 KN bereits aufgrund der vorliegenden unmittelbaren Verzehrfähigkeit der Ware.
88 Anders als die Beteiligten offenbar meinen, kann die Einreihung in Pos. 1604 KN aber auch bereits dann bejaht werden, wenn eine über die in Kapitel 3 KN genannten Verfahren hinausgehende Bearbeitung vorliegt, die noch keine unmittelbare Verzehrfähigkeit begründet.
89 Die von der Klägerin herangezogenen Beratungen des Komitees für das HS bei der WCO aus den Jahren 2012 bis 2014 mögen auf den ersten Blick dafürsprechen, dass einige Vertreter des Fachgremiums die Frage, wann Fischeier als zu Kaviarersatz zubereitet gelten, allein von der Eignung des Produkt zum unmittelbaren Verzehr als Kaviarersatz abhängig machen wollten (siehe die in der Gerichtsakte befindlichen WCO-Dokument NC1723E1a vom 16. Februar 2012, NC1837E1a vom 6. Februar 2013, NC1968E1 vom 4. Februar 2014 und NC2004E1b vom 14. März 2014). Ein ausdrücklicher dahingehender Konsens ist den Protokollen indes gerade nicht zu entnehmen: „…the Committee agreed that the expression "(regardless of the processes by which they are prepared or preserved)" should not be included in the General Explanatory Note to Chapter 3”.
90 Ein alleiniges Abstellen auf die unmittelbare Verzehrfähigkeit würde zudem den oben unter 3. zitierten Erläuterungen widersprechen, die unzweifelhaft alternativ zur unmittelbaren Verzehrfähigkeit auf das Vorliegen von nicht in Kapitel 3 KN vorgesehene Bearbeitungsschritten abstellen (ErlHS zu Kapitel 3, EZT-Online Rz. 03.1, 04.0, 05.8; zu Kapitel 16, Rz. 01.2; zu Position 1604, Rz. 06.1, Rz. 10.1).
91 Die Ware hat nicht in Kapitel 3 KN genannte Arbeitsschritte durchlaufen.
92 Aus der Fotodokumentation einer anderen, in 1 kg-Beuteln eingeführten Bulkware von Fischrogen ergibt sich, dass (solche) durch bloßes mechanisches Sieben von dem Rogensack getrennte Ware in erheblichem Maße Verunreinigungen wie Blutgerinnsel und eine größere Anzahl von geplatzten Rogenschalen aufweist. Dies entspricht auch den Ausführungen der Beteiligten – nicht zuletzt im Erörterungstermin.
93 Demgegenüber konnten in der Warenprobe und dem Augenscheinsobjekt (mit Ausnahme von vereinzelten Rogenfäden und geringsten Resten von Rogenschalen) keine Reste von Eihaut, Blutgerinnsel oder Äderchen gefunden werden. Das Gericht sieht es daher als gesichert an, dass die streitbefangene Ware im Drittland nach dem Sieben weiter gereinigt wurde, etwa durch eine Wäsche, aber mit Sicherheit auch durch händisches Absuchen der Ware nach Resten des Rogensacks, Rogenfäden und Rogenschalen. Anders ist der beschriebene, gereinigte Zustand der Warenprobe und des Augenscheinsobjekts nicht erklärbar. Zudem ist das Salzen der Ware auf den vorliegenden, unmittelbar verzehrfähigen Salzgehalt von 2,4 % nicht mit den in Kapitel 3 KN genannten Bearbeitungsschritten vereinbar.
94 Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass der Wortlaut der Position 0305 KN trotz des Salzgehalts nicht erfüllt ist. Gemäß ErlKN zu Unterposition 0305 20 00 (EZT-Online Rz. 03.2 ff.) muss gesalzener Rogen dieser Unterposition „für den unmittelbaren Verzehr als Kaviarersatz ungeeignet“ sein. Er darf zwar für den menschlichen Verzehr bestimmt sein, jedoch in dem Zustand, in dem er vorliegt, ohne weitere Behandlung nicht als Kaviar- oder Kaviarersatz genießbar. „Eine solche Behandlung umfasst beispielsweise eine zusätzliche Säuberung zur Entfernung anhaftender Organe oder zur Verringerung des Salzgehalts, um die Ware für den menschlichen Verzehr geeignet zu machen.“ Mit anderen Worten: „Gesalzen" im Sinne der Position 0305 KN ist eine Ware nur, wenn durch das zugefügte Salz die langfristige Haltbarkeit gewährleistet wird (FG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2018, 4 K 163/16, Rn. 30 ff.), was vorliegend nicht gegeben ist. Gestützt wird die Einreihungsauffassung des Gerichts durch die WCO-Dokumente NC1897E1a, NC1968E1a und die diesbezügliche Avise zu Unterposition 0305 20 HS (EZT-Online Rz. 01.0 ff.). Darin wird ausgeführt, dass gesalzene Seehasenrogen in Salzlake (salted lumpfish roes in brine) der Unterposition 0305 20 HS unterfallen. Die Einreihungsauffassung des WCO- Fachgremiums beruht auf der Produktcharakteristik „hoher Salzgehalt, der das Produkt als ungenießbar im gegenwärtigen Zustand erscheinen lässt“ (High salt content, rendering the product inedible in current state). Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von der Klägerin angeregte historische Auslegung der Tarifpositionen anhand der Codenummer 0305 2000 35 0 des TARIC nicht an.
95 Der von der Klägerin angeführte Capelinrogen (Avise zu Unterposition 0303 91 HS in EZT-Online) ist nicht mit dem vorliegenden Lachskaviar vergleichbar. Es handelte sich nämlich um gefrorenen Capelinrogen im Block, der lediglich grob gereinigt war und nur seinen natürlichen – also noch keinen für den unmittelbaren Verzehr als Kaviarersatz geeigneten – Salzgehalt enthielt (vgl. WCO-Dokument NC1897E1 a vom 26. Juli 2013).
96 Soweit der Beklagte Überschneidungen zwischen dem Kapitel 3 und der Position 1604 KN befürchtet, wenn neben der Verzehrfähigkeit auf unzulässige Bearbeitungsschritte abgestellt wird, könnte dies über die allgemeinen Regelungen beispielsweise in der AV 2a, 3a oder 3c zur KN aufgelöst werden, was vorliegend nicht erforderlich ist.
97 Zu keinem anderen Ergebnis führt die grundsätzlich zutreffende Auffassung der Klägerin, dass es für die Einreihung des Erzeugnisses nicht auf die Aufmachung ankommt (vgl. BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rz. 6; FG Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2025, 4 K 39/23, juris, Rn. 56, juris). Die Verpackung in einer für den Endverbraucher geeigneten Verpackungsform wie einer 200 g-Ringpull-Dose bietet für sich genommen keinen Aufschluss darüber, welche Bearbeitungsschritte das enthaltene Erzeugnis erfahren hat oder ob es als Kaviarersatz verzehrfähig ist. Ebenso ist unerheblich, dass die Beschriftung der Dose auszugsweise in kyrillischer Schrift ausweist: „Kaviar – Erste Klasse“. Unerheblich ist auch das klägerische Vorbringen, dass zwischen Fischeiern/-rogen bzw. Kaviar im allgemeinen russischen Sprachgebrauch nicht differenziert werde. In der für den vorliegenden Fall unmaßgeblichen kyrillischen Übersetzung des HS (bis zur Fassung 2012 abrufbar unter wcotradetools.org) jedenfalls wird in der Position 1604 ausgeführt: „икра осетровых и ее заменители, изготовленные из икринок рыбы“. Hier wird mithin differenziert zwischen dem Endprodukt Kaviar (икра) bzw. dessen Ersatzprodukten (заменители) und dem Vorprodukt Fischrogen bzw. Fischeier (икринок рыбы; Übersetzungen mittels deepl.com). Auf die von der Klägerin vorgelegte lebensmittelrechtliche Bescheinigung russischer Verwaltungsbehörden kommt es zolltarifrechtlich nicht an (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, VII R 36/17; EuGH, Urteil vom 28. April 2016, C-233/15, Onors Bio). Unerheblich sind auch schuldrechtliche Warenbeschreibungen der Klägerin mit ihren Lieferanten, denn es kommt für die zolltarifliche Einordnung allein auf die objektive Beschaffenheit anhand der an der Ware feststellbaren Merkmale und Eigenschaften an (BFH, Urteil vom 9. Oktober 2001, VII R 69/00, BFH/NV 2002, 560, Rn. 20 f.).
98 Innerhalb der Position 1604 KN unterfällt die Ware der Unterposition 1604 3200 KN, denn es handelt sich nicht um Fischeier vom Stör (vgl. ErlHS zu Position 1604, EZT-Online, Rz. 06.0), sondern vom Lachs (Rz. 07.0).
99 c) Der Einfuhrverbotstatbestand des Art. 3i Abs. 1 der Embargoverordnung gilt für alle im Anhang XXI genannten Güter, ohne dass für jeden einzelnen Vorgang geprüft zu werden braucht, ob die betreffende Einfuhr der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringt (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2026, C-619/24, Hauptzollamt Düsseldorf, Rn. 32).
100 3. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
101 Ob es sich bei den Vorschriften über die Sicherstellung zur Zerstörung bei Vorliegen eines Embargoverstoßes um eine Ermessensvorschrift handelt, dürfte umstritten sein. Der BFH geht offenbar von einer gebundenen Entscheidung aus („hat … sicher zu stellen“, BFH, Urteil vom 6. November 2012 – VII R 66/11 –, Rn. 9, juris; ohne Prüfung von Ermessensfehlern auch FG München, Urteil vom 18. Mai 2006 – 14 K 4600/05 –, Rn. 14, juris). Das erkennende Gericht geht insoweit von einer Ermessensvorschrift aus. Die mitgliedstaatliche Handlungsgrundlage in § 13 ZollVG soll den unionalen Tatbestand in Art. 198 UZK ausfüllen und das Ermessen steuern. Dem steht der Anwendungsvorrang des Unionsrechts mangels einer Kollision mit der mitgliedstaatlichen Norm nicht entgegen (Bender in Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 198 UZK, Rn. 8, 9, Stand April 2021; Strecker in Dorsch, Zollrecht, Art. 198 UZK, Rn. 5 ff., Stand Mai 2025).
102 Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt und ausgeübt, wobei das erkennende Gericht Ermessensfehler nicht sieht.
103 Der Beklagte hat angesichts seiner – zutreffenden – Bejahung des Embargotatbestands richtigerweise Maßnahmen ergriffen, um die Nichteinfuhr der Ware vorläufig zu sichern. Zwar nennt Art. 198 ausdrücklich nur endgültige Maßnahmen, er umfasst indes (nicht nur angesichts von § 13 ZollVG) auch vorläufige Maßnahmen (so auch Bender in Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 198 UZK, Rn. 8, 9, Stand April 2021; Strecker in Dorsch, Zollrecht, Art. 198 UZK, Rn. 5 ff., Stand Mai 2025).
104 Die von der Klägerin beanspruchte Handlungsalternative einer Wiederausfuhr der einfuhrverbotenen Waren in einen Drittstaat kommt nach einem Umkehrschluss aus Art. 12e Abs. 3 zweiter Halbsatz der Embargoverordnung nicht in Betracht. Die Vorschrift ist mit der Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023 eingeführt worden. Sie dient nach dem Erwägungsgrund (25) der Rechtssicherheit für Einführer, wenn sich Güter physisch in der Union befinden und bereits bei den Zollbehörden gestellt worden waren, als die Beschränkungen dafür verhängt wurden. Jede Entscheidung, solche Güter nicht zu überlassen, soll mit den Zielen des Gutglaubensschutzes im Einklang stehen und unter anderem sicherstellen, dass die Güter nicht wieder nach Russland verbracht werden. Da der streitbefangene Kaviarersatz aber gestellt wurde, nachdem das Embargo insoweit in Kraft gesetzt war und zudem gegen die Klägerin ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Embargoverstößen läuft, kommt eine auflösend durch die Wiederausfuhr bedingte Sicherstellung vorliegend nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig von der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob das im zweiten Halbsatz der Vorschrift geregelte Wiederausfuhrverbot überhaupt unter der im ersten Halbsatz genannten Voraussetzung von hinreichenden Gründen für die Annahme einer Umgehung steht.
105 4. Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, weil die von der Klägerin gesetzte innerprozessuale Bedingung nicht erfüllt ist.
106 Das Gericht stützt seine Entscheidung nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt, dass die Sicherstellungsverfügung sich (angesichts eines Warenverderbs) erledigt hätte. Die Ware ist nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten vom XX. Februar 2026 zu diesem Zeitpunkt nicht verdorben, sondern zum menschlichen Verzehr geeignet und damit genießbar i.S.d. Kapitel 3 und 16 KN gewesen. Am Tag der gerichtlichen Entscheidung hat sich hieran zur Überzeugung des Gerichts noch nichts geändert.
III.
107 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 115 Abs. 2 und § 135 Abs. 1 FGO.
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