Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2026-03-24, 3 W 51/25

3 W 51/25Tribunal supérieur / IIIe chambre civile24 mars 2026

Regest

1. Muss die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im EU-Ausland erfolgen, ist die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke anzuwenden. In diesem Fall genügt gemäß § 167 ZPO zur Wahrung der Vollziehungsfrist, dass der Antragsteller beim Prozessgericht innerhalb der Frist einen Antrag auf Übermittlung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/1784 einreicht und die tatsächliche Zustellung „demnächst“ erfolgt.(Rn.59) 2. Daran ändert sich nichts, wenn in dem Mitgliedsstaat eine unmittelbare Zustellung durch die Parteien gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2020/1784 zulässig ist. Denn Art. 20 der Verordnung (EU) 2020/1784 soll nur eine zusätzliche Möglichkeit bieten, nicht aber die übrigen Optionen zwingend verdrängen, insbesondere nicht die Einschaltung des Verfahrensgerichts als die sichere Variante.(Rn.59) 3. Vereitelt der Antragsgegner die Zustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Vollziehungsfrist, kann es nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als missbräuchlich anzusehen sein, wenn er sich auf die Versäumung der Vollziehungsfrist beruft.(Rn.60) 4. Im Bereich des § 890 Abs. 1 ZPO ist § 8 Abs. 2 UWG nicht anzuwenden, da dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz „nulla poena sine culpa“ nicht vereinbar wäre.(Rn.91) 5. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen, in denen sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwiderhandelt, nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen. Da der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die mittlerweile geltenden Grundsätze zur eigenständigen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft zuletzt offengelassen hat, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, ist jedoch die Rechtsbeschwerde zuzulassen.(Rn.99)

Texte intégral

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 W 51/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-24

Aktenzeichen: 3 W 51/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2026:0324.3W51.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 BGB, § 242 BGB, Art 8 EUV 2020/1784, Art 20 EUV 2020/1784, § 8 Abs 2 UWG ... mehr

Leitsatz

  1. Muss die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im EU-Ausland erfolgen, ist die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke anzuwenden. In diesem Fall genügt gemäß § 167 ZPO zur Wahrung der Vollziehungsfrist, dass der Antragsteller beim Prozessgericht innerhalb der Frist einen Antrag auf Übermittlung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/1784 einreicht und die tatsächliche Zustellung „demnächst“ erfolgt.(Rn.59)

  2. Daran ändert sich nichts, wenn in dem Mitgliedsstaat eine unmittelbare Zustellung durch die Parteien gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2020/1784 zulässig ist. Denn Art. 20 der Verordnung (EU) 2020/1784 soll nur eine zusätzliche Möglichkeit bieten, nicht aber die übrigen Optionen zwingend verdrängen, insbesondere nicht die Einschaltung des Verfahrensgerichts als die sichere Variante.(Rn.59)

  3. Vereitelt der Antragsgegner die Zustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Vollziehungsfrist, kann es nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als missbräuchlich anzusehen sein, wenn er sich auf die Versäumung der Vollziehungsfrist beruft.(Rn.60)

  4. Im Bereich des § 890 Abs. 1 ZPO ist § 8 Abs. 2 UWG nicht anzuwenden, da dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz „nulla poena sine culpa“ nicht vereinbar wäre.(Rn.91)

  5. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen, in denen sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwiderhandelt, nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen. Da der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die mittlerweile geltenden Grundsätze zur eigenständigen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft zuletzt offengelassen hat, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, ist jedoch die Rechtsbeschwerde zuzulassen.(Rn.99)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 5: Anschluss BGH, Beschluss vom 18. April 2024 - I ZB 55/23.(Rn.99)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 3. November 2025, 416 HKO 53/25 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, I ZB 33/26

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 03.11.2025, Az. 416 HKO 53/25 O-Heft I, unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert:

  1. Gegen den Schuldner zu 1) wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise je 500 € ein Tag Ordnungshaft angeordnet.

  2. Gegen die Schuldnerin zu 2) wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise je 500 € ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem Director, angeordnet.

  3. Im Übrigen wird der Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldner zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens I. Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin tragen die Gläubigerin 90 % und die Schuldner jeweils 5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Schuldner trägt die Gläubigerin jeweils 90 %. Im Übrigen tragen die Schuldner ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Schuldner wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO.

2 Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 30.04.2025 (Anlage G 1) folgende einstweilige Verfügung gegen die Schuldner erlassen:

3 Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung

4 verboten,

5 im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für Cannabisprodukte auf den Plattformen von Meta zu werben, wie geschehen im Zeitraum 24.03.2025 bis zum 22.04.2025 und wie aus dem Anlagenkonvolut AS 2 ersichtlich.

6 Die Anlage AS 2 enthält 39 Werbeanzeigen bei Facebook, mit denen für die Plattform "X…" geworben wurde. Die Schuldnerin zu 2), eine in Malta registrierte Limited, betrieb die Internetseite x…, eine Plattform im Bereich Cannabis-Telemedizin. Die Plattform verzeichnete monatliche Bestellungen im sechsstelligen Bereich (Anlage G 31). Der Schuldner zu 1) war alleiniger Director der Schuldnerin zu 2).Der Schuldner zu 1) erklärte in Medien, dass er mit seinen Geschäften Multimillionär geworden sei und seine Unternehmen einen Wert im dreistelligen Millionenbereich hätten (Screenshots auf den Seiten 81 und 82 des Schriftsatzes vom 28.08.2025).

7 Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung damit begründet, dass der Verfügungsanspruch

8 - hinsichtlich der Werbeanzeigen Nr. 2, 3, 4, 6, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39 in Anlage AS 2 aus einem Verstoß gegen das Laienwerbeverbot gemäß § 10 Abs. 1 HWG folge, weil es sich bei medizinischem Cannabis um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handele und die in Rede stehenden Angaben nicht auf die Verbreitung rein informativer Angaben ohne jede Werbeabsicht zu verschreibungspflichtigem medizinischen Cannabis als Arzneimittel gerichtet seien, sondern auf die Verbreitung von Inhalten, die den Kauf dieser Arzneimittel förderte, und damit produktbezogene Werbung darstellten;

9 - hinsichtlich der Werbeanzeigen Nr. 2, 3, 4, 6, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 23, 24, 26, 27, 31, 33, 34, 35, 37, 39 in Anlage AS 2 aus einem Verstoß gegen § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG folge, weil die Werbung mit durchschnittlichen Kundenbewertungen ohne Angabe einer nachvollziehbaren Gesamtzahl der berücksichtigten Bewertungen und/oder Aufschlüsselung erfolge, von welcher Plattform die Bewertungen jeweils kämen und auf welche Weise die Erkenntnisse zur angeblichen Kundenzufriedenheit in welchem Zeitraum ermittelt worden seien;

10 - hinsichtlich der Werbeanzeigen Nr. 1, 5, 7, 8, 9, 13, 14, 15, 17, 18, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 36 in Anlage AS 2 aus einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG folge, weil die Werbeaussagen irreführend seien, da dem Leser suggeriert werde, er könne bei den Schuldnern per Smartphone die angebotenen Cannabisprodukte direkt nach Hause bestellen. Es werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, die Schuldner würden den gesamten Bestellprozess bis hin zur Lieferung an ihre Kunden erbringen, was auch durch den Zusatz "Jetzt online bestellen" am unteren Ende der jeweiligen Anzeige deutlich werde. Tatsächlich könnten die Schuldner lediglich Vermittlungsleitungen erbringen, weil die Ausgabe und der Versand des Cannabis allein durch Apotheken auf der Grundlage einer zuvor ärztlich festgestellten medizinischen Indikation und eines entsprechenden ordnungsgemäß ausgestellten Rezeptes erfolgen könne.

11 Das Landgericht hat weiter angenommen, dass die Schuldnerin zu 2) als Anbieterin der streitgegenständlichen Leistungen passivlegitimiert sei und daneben auch der Schuldner zu 1) persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichtverletzung hafte, weil nach den Gesamtumständen davon auszugehen sei, dass er die beanstandeten Handlungen veranlasst habe.

12 Die einstweilige Verfügung ist den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin am 02.05.2025 zugestellt worden.

13 Im Verfügungsantrag und in der einstweiligen Verfügung sind als Anschrift des Schuldners zu 1) … Hamburg und als Anschrift der Schuldnerin zu 2) … Malta angegeben.

14 Der Schuldner zu 1) war bis Anfang April 2025 in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt. Sein Kanzleisitz befand sich in … Hamburg. Ausweislich einer Auskunft aus dem Melderegister vom 07.05.2025 (Anlage G 12) verzog der Schuldner zu 1) von dieser Anschrift unbekannt in die Türkei. Die Kanzleianschrift bestand im April 2025 nicht mehr. Auch über ein beA-Postfach war der Schuldner zu 1) nicht erreichbar.

15 Bei der Anschrift … Malta handelte es sich um jene Anschrift der Schuldnerin zu 2), die diese im Impressum ihrer Website angegeben hatte und die im maltesischen Handelsregister hinterlegt war. In anderer Sache hatten die Gläubigervertreter am 02.05.2025 ein Abschlussschreiben an die Schuldnerin zu 2) unter der Anschrift … Malta versandt. Das Schreiben konnte am 13.05.2025 nicht zugestellt werden, weil der Empfänger nicht erreicht werden konnte. Das Schreiben wurde daher am 14.05.2025 an den Absender zurückgesandt. An der Adresse … Malta befanden sich weder Geschäftsräume der Schuldnerin zu 2) noch war eine tatsächliche Erreichbarkeit von Mitarbeitern oder dem Geschäftsführer gegeben.Weder wiesen Firmenschilder die angegebene Anschrift der Schuldnerin zu 2) als die ihre aus noch gab es einen Briefkasten, der der Schuldnerin zu 2) gehörte.

16 Im vorliegenden Verfahren hat die Gläubigerin am 06.05.2025 beim Landgericht beantragt, die einstweilige Verfügung an die Schuldnerin zu 2) förmlich zuzustellen (Anlage G 2). Mit Beschluss vom 07.05.2025 (Anlage G 3) hat das Landgericht gemäß § 183 ZPO die Zustellung des Beschlusses vom 30.04.2025 an die Schuldnerin zu 2) im Wege der internationalen Rechtshilfe zum Zwecke der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Parteiwege unter Einschaltung des Gerichts angeordnet. Mit Schreiben vom 03.06.2025 hat das Landgericht die Gläubigerin diesbezüglich zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 50 € aufgefordert. Mit E-Mail vom 02.07.2025 hat das Landgericht die Gläubigerin an die Zahlung erinnert, die sodann am 03.07.2025 erfolgt ist. Daraufhin hat das Landgericht das Zustellungsersuchen am 08.07.2025 nach Malta versandt. Der Verfahrensakte lässt sich nicht entnehmen, dass auf diesem Weg eine Zustellung erfolgt ist.

17 Mitte Mai 2025 erfuhren die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin, dass sich der Schuldner zu 1) als Speaker am 19. und 20.06.2025 auf der Mary Jane Cannabis-Messe in Berlin angekündigt hatte. Entsprechend beauftragten sie am 27.05.2025 einen ihnen bekannten Rechtsanwalt mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an beide Schuldner auf dieser Messe. In Anlage G 16 liegen Zustellungsurkunden der Obergerichtsvollzieherin … vor, gemäß denen am 19.06.2025 bei der Messe Berlin … beglaubigte Abschriften der einstweiligen Verfügung vom 30.04.2025 an den Schuldner zu 1) persönlich und an … als Vertretungsberechtigten der Schuldnerin zu 2) übergeben worden seien.

18 Zwischen dem 19.06.2025 und dem 27.08.2025 hielt die Schuldnerin zu 2) über den Channel "X…" 25 Werbeanzeigen online, die im Ordnungsmittelverfahren streitgegenständlich sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 25 bis 49 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 verwiesen. Die Anzeigen auf den Seiten 25, 28, 29 und 30 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 hatten Reichweiten von 130.178, 190.214, 240.269 bzw. 308.231, das heißt, die Anzeigen wurden von so vielen Kontenübersichts-Konten in der EU mindestens einmal gesehen, wobei es sich um Schätzwerte handelt (Screenshots auf den Seiten 9 bis 11 des Schriftsatzes vom 29.12.2025).

19 Am 23.07.2025 schuf der Schuldner zu 1) bei Facebook den Channel "Y…". Unter diesem veröffentlichte er 26 Werbeanzeigen, die im Ordnungsmittelverfahren streitgegenständlich sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 53 bis 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 verwiesen. Die Anzeige auf den Seiten 53 und 55 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 hatten Reichweiten von 2.177.530 bzw. 955.713 (Screenshots auf den Seiten 11 und 12 des Schriftsatzes vom 29.12.2025). Der Schuldner zu 1) berief bzgl. des Channels "Y…" die Z… GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er war (Anlage G 14), in die Verantwortung. "Begünstigter" und "Zahlender" der Werbeanzeigen des Channels "Y…" war ebenfalls die Z… GmbH (Screenshots auf den Seiten 51 und 52 des Schriftsatzes vom 28.08.2025). Ein Klick auf einen Button in den Werbeanzeigen führte die Benutzer zur Internetseite der Schuldnerin zu 2). Die Schuldnerin zu 2) hat keine eigenen Konten. Die Z… GmbH erfüllte in der Vergangenheit Zahlungsverpflichtungen des Schuldners zu 1) und der Schuldnerin zu 2), die sich aus Rechtsstreitigkeiten ergaben (Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Zahlungsbelege in Anlagen G 32 bis G 42).

20 Wegen der insgesamt 51 Werbeanzeigen hat die Gläubigerin am 28.08.2025 einen Ordnungsmittelantrag gegen beide Schuldner gestellt. Die Gläubigerin hat behauptet, dass der Schuldner zu 1) offenkundig meine, er könne sich durch diverse Briefkastenfirmen und dubiosen Verschleierungsversuche der deutschen Justiz entziehen. Die Schuldner hätten keinen Versuch unternommen, ihre Verstöße abzustellen. Auch nach Zustellung des Verbots hätten sie keine Einsicht gezeigt, sondern versucht, das Verbot bewusst zu umgehen, indem ein neuer Account eingerichtet worden sei.

21 Die Gläubigerin hat beantragt,

22 gegen den Schuldner zu 1) sowie gegen die Schuldnerin zu 2), je wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2025 zum Aktenzeichen 416 HKO 53/25

23 im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für Cannabisprodukte auf den Plattformen von Meta zu werben, wie geschehen im Zeitraum 24.03.2025 bis zum 22.04.2025 und wie aus dem Anlagenkonvolut AS 2 ersichtlich

24 ein in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Ordnungsgeld von nicht unter EUR 100.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen.

25 Mit Beschluss vom 03.11.2025 hat das Landgericht gegen den Schuldner zu 1) und die Schuldnerin zu 2) jeweils wegen 51 Zuwiderhandlungen gegen die ihnen mit Beschluss vom 30.04.2025 auferlegten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt jeweils 102.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 2.000,00 € ein Tag Ordnungshaft - hinsichtlich der Schuldnerin zu 2) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - verhängt. Das Landgericht hat angenommen, dass beide Schuldner durch jeweils insgesamt 51 Handlungen der ihnen auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt hätten, indem sie im Zeitraum 19.06.2025 bis 27.08.2025 Werbeanzeigen geschaltet hätten. Hinsichtlich jeder Zuwiderhandlung sei jeweils ein Ordnungsgeld von 2.000 € festzusetzen.

26 Der Ordnungsmittelbeschluss ist den Schuldnern jeweils am 18.11.2025 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden.

27 Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 01.12.2025, der das Landgericht mit Beschluss vom 02.12.2025 nicht abgeholfen hat.

28 Die Schuldner meinen, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 704 ff. ZPO lägen nicht vor, da der Unterlassungstitel den Schuldnern nicht wirksam zugestellt worden sei. Aus dem Zustellnachweis des Gerichtsvollziehers gehe nicht hervor, dass die Personalien des Geschäftsführers, dem vermeintlich zugestellt worden sei, festgestellt worden seien. Ohne die Feststellung der Personalien einer Person, insbesondere bei der Zustellung auf einer Messe, könne nicht nachgewiesen werden, dass die Zustellung an die richtige Person erfolgt sei. Auf einer Messe bestehe eine erhebliche Verwechslungsgefahrbezüglich der Person, an die zugestellt werden solle. Der Schuldner zu 1) sei zu keiner Zeit über seine Identität befragt worden, womit seine Identität bei der vermeintlichen Zustellung nicht festgestellt worden sei.

29 In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei gegen den Schuldner zu 1) als Organ der Schuldnerin zu 2) kein Ordnungsgeld festzusetzen. Aufgrund der strafähnlichen Wirkung des Ordnungsgeldes könne es weiterhin nicht gerechtfertigt werden, dass für eine Handlung Ordnungsmittel gegen mehrere Personen verhängt würden.Der sich aus der Aufgabe der Rechtsprechung zur Störerhaftung im Lauterkeitsrecht ergebende zusätzliche Unrechtsgehalt der Haftung des Geschäftsführers aus einer Garantenstellung könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

30 Bei den Handlungen auf den Seiten 26 und 27 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 handele es sich nicht um kerngleiche Verletzungshandlungen. Die Werbeanzeigen wiesen keinen Bezug mehr zu medizinischem Cannabis auf, sondern stellten ausschließlich zulässige dienstleistungsbezogene Werbung dar. Durch das Entfernen der Bezugnahme auf verschiedene Symptome, die mit medizinischem Cannabis behandelt werden könnten, und die Klarstellung im Werbebild "Rezept inkl. Lieferung in nur 3 min bestellt mit X…" werde deutlich, dass die Schuldnerin zu 2) kein medizinisches Cannabis bewerbe, sondern ihre eigenen Dienstleistungen, wodurch letztlich reine Unternehmenswerbung betrieben werde. Der Anzeigentext beschreibe lediglich den Vermittlungsservice zu Ärzten und die Möglichkeit, das Rezept für medizinisches Cannabis über die Schuldnerin zu 2) in einer Apotheke direkt einzulösen.Die Begründung des Landgerichts und der Gläubigerin zum Verstoß gegen § 10 HWG beziehe sich demgegenüber auf die konkrete Beschreibung von medizinischem Cannabis und dessen Absatzförderung.

31 Auch die Handlungen auf den Seiten 53 bis 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 stellten keine kerngleichen Verletzungshandlungen der Schuldnerin zu 2) dar. Die Werbeanzeigen seien allesamt von der Z… GmbH geschaltet worden. Soweit die Gläubigerin ins Blaue hinein behaupte, die Z… GmbH würde lediglich als "Feigenblatt" instrumentalisiert, sei damit keine Verletzungshandlung der Schuldnerin zu 2) dargelegt. Die Zahlung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu 2) durch die Z… GmbH lasse keine Rückschlüsse auf eine Täterschaft zu. Es handele sich schlicht um zulässige und gängige buchhalterische Vorgänge, die keine weitergehende Relevanz - insbesondere nicht für das Ordnungsmittelverfahren - hätten.

32 Ein Verschulden des Schuldners zu 1) in seiner Stellung als Geschäftsführer der Z… GmbH sei von der Gläubigerin ebenfalls nicht dargetan.

33 Das festgesetzte Ordnungsgeld sei vor dem Hintergrund des offensichtlichen Versehens der Schuldner überhöht. Die Verletzungshandlungen seien allesamt identisch mit dem Unterlassungstenor. Es sei davon auszugehen, dass die Schuldner damit nicht aktiv die Unterlassungsverpflichtung verletzt hätten, sondern vielmehr schlicht vergessen hätten, die Anzeigen zu löschen. Die Verletzungshandlung habe daher eine erheblich geringere Intensität. Darüber hinaus begründe die vergessene Löschung aufgrund einer Handlungseinheit nur einen Verstoß, der sich in mehreren Werbeanzeigen widerspiegele. Die Schuldner hätten insbesondere keinen neuen Tatentschluss gefasst. Darüber hinaus sei der Verstoß nur von kurzer Dauer gewesen, da die Werbeanzeigen seit der vermeintlichen Zustellung des Verfügungsbeschlusses nur sehr kurze Zeit abrufbar gewesen seien.

34 Die auf den Seiten 53 bis 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 dargestellten Handlungen dürften lediglich vier einzelne Handlungen darstellen, da es sich um vier verschiedene Anzeigen handele, die sich jedoch mehrfach in der Werbebibliothek von Meta befänden. Im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit müsse daher von einer Handlung ausgegangen werden. Bei automatisierten Werbekampagnen - wie den Anzeigen der Meta Ad Library - sei das mehrfache Erscheinen einer Werbeanzeige rein technischer Natur. Die Werbeanzeigen würden nur aufgrund verschiedener Zeiträume, in denen sie geschaltet würden, gesondert voneinander dargestellt. Es liege somit nur ein relevanter Willensentschluss vor. Gleiches gelte für die übrigen vorgeworfenen Verstöße.

35 Die Schuldner beantragen:

36 1. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 03.11.2025, Az. 416 HKO 53/25, wird aufgehoben.

37 2. Hilfsweise: Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 03.11.2025, Az. 416 HKO 53/25, wird aufgehoben und abgeändert.

38 Die Gläubigerin beantragt,

39 die Beschwerde der Schuldner auf ihre Kosten zurückzuweisen,

40 hilfsweise die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

41 Die Gläubigerin meint, dass dem Vortrag der Schuldner nicht zu entnehmen sei, dass sie die Zustellung der einstweiligen Verfügung beim Schuldner zu 1) am 19.06.2025 konkret bestreiten würden. Jedenfalls habe die Obergerichtsvollzieherin … den Schuldner zu 1) nach seiner Identität gefragt, worauf dieser sie freundlich bejaht habe. Erst als sich Frau … als Gerichtsvollzieherin zu erkennen gegeben habe, habe der Schuldner zu 1) die Contenance verloren und die Entgegennahme der Schriftstücke verweigert. Die einstweilige Verfügung sei dem Schuldner zu 1) persönlich übergeben bzw. vor die Füße geworfen worden, nachdem er selbst seine Identität bestätigt habe, sich aber geweigert habe, die einstweilige Verfügung in Empfang zu nehmen.

42 Die Gläubigerin behauptet, dass die fehlende Erreichbarkeit des Schuldners zu 1) und seiner Gesellschaften systematisch sei. Es sei seine Strategie, für unliebsame Zustellungen nicht erreichbar zu sein. Aus dem Vorgehen der Schuldner werde deutlich, wie abgebrüht und mit direktem Vorsatz sie vorgingen. Wenn doch eine unliebsame Zustellung erfolgt sei, werde eine andere Gesellschaft - wie hier die Z… GmbH - vorgeschoben und die Werbung kurzerhand auf einen neuen, vermeintlich versteckten Kanal "Y…" verlagert oder das Layout der Anzeigen verändert.

43 In Anbetracht der etablierten Grundsätze, dass der Geschäftsführer eigenständig hafte, soweit er selbst aktiv an der Rechtsverletzung beteiligt gewesen sei oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen, sei nicht an der alten Rechtsprechung festzuhalten, gemäß der ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person und nicht auch gegen den Geschäftsführer zu verhängen sei. Insbesondere solle der Geschäftsführer bei eigenständigem Verschulden aufgrund seiner erhöhten Sorgfaltspflichten (vgl. bspw. § 43 GmbHG, § 93 AktG) daneben haftbar sein. Die Rechtsprechung zur eigenständigen Haftung des Geschäftsführers mache deutlich, dass Gesellschaft und Geschäftsführer in bestimmten Konstellation als unterschiedliche Rechtssubjekte wahrgenommen und behandelt werden sollten. Ein "Verstecken" hinter der Gesellschaft solle gerade vermieden werden. In diesem konkreten Fall bestehe daneben ein ganz hervorgehobenes Bedürfnis, neben der Schuldnerin zu 2) auch den Schuldner zu 1) mit einem Ordnungsgeld zu belegen, denn der Schuldner zu 1) habe seine Stellung als Geschäftsführer gezielt und absichtlich missbraucht, indem er seine Möglichkeiten genutzt habe, die Verbotsverfügung zu umgehen. Seine Gesellschaften seien allesamt leere Hüllen, die unerreichbar seien und beliebig ausgetauscht werden könnten, sobald ein Titel gegen die Gesellschaft vorliege.

44 Das Argument der Handlungseinheit könne hier nicht greifen. Die unterschiedlichen Anzeigen seien zu völlig unterschiedlichen Zeitpunkten, teilweise um Wochen oder Monate versetzt, eingestellt worden. Insbesondere die Erstellung des neuen Channels "Y…" habe einen völlig neuen Handlungsentschluss erfordert. Dies gelte ebenso für die Umstellung der Anzeigen auf die Z… GmbH.

45 Die Anzeigen auf den Seiten 26, 27 und 53 bis 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 seien kerngleich. Vom Verbotstenor sei Werbung gegenüber Verbrauchern für Cannabisprodukte auf den Meta-Plattformen umfasst. Diese Werbung sei in jeder Konstellation absolut gesetzlich verboten. Die Abänderung von wenigen Formulierungen der Bewerbung werfe entsprechend keine neue Rechtsfragen auf.

46 Die Verstöße auf den Seiten 53 bis 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 seien auch der Schuldnerin zu 2) zuzurechnen. Die Anzeigen würden Dienstleistungen der Schuldnerin zu 2) betreffen, die allein von der streitgegenständlichen Werbung profitiere. Diese Anzeigen würden am unteren Rand ausdrücklich auf die Leistungen der Schuldnerin zu 2) verweisen. Im Übrigen werde an diversen Stellen in diesen Anzeigen auf das Rezept von "X…" verwiesen und führe ein Klick auf jede dieser Anzeigen auf die Website der Schuldnerin zu 2). Die Schuldnerin zu 2) sei damit die Gesellschaft, die das größtmögliche Interesse an der Schaltung dieser Werbeanzeigen gehabt habe, und sie habe mit Blick auf das Handeln ihres Organs die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit gehabt, auf die Werbung Einfluss zu nehmen, selbst wenn die Z… GmbH hier als "Feigenblatt" instrumentalisiert worden sei und bei den Angaben zu den Anzeigen bei Meta als "Begünstigte" und "Zahlende" auftauche. Die Z… GmbH leiste ohnehin auf alle Zahlungsverpflichtungen der Schuldnerin zu 2) und auch auf persönliche Zahlungsverpflichtungen des Schuldners zu 1). Die Z… GmbH möge Teilnehmerin der Taten gewesen sein, indem sie die Zahlung veranlasst habe. Dies führe allerdings nicht dazu, dass die Schuldnerin zu 2) für Werbeanzeigen, die allein ihre Leistungen bewürben, nicht mehr haftbar sei. Es sei in diesem Fall völlig ausgeschlossen, dass die Schuldnerin zu 2) von den Handlungen der Z… GmbH nichts gewusst habe. Der Gesetzgeber habe im Zuge der Einführung des § 8 Abs. 2 UWG gerade verhindern wollen, dass sich der Inhaber eines Unternehmens hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken könne.

47 Wegen der Anzeigen auf den Seiten 53 bis 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 sei aber jedenfalls gegen den Schuldner zu 1) ein Ordnungsgeld zu verhängen, da er alleiniger Geschäftsführer der Z… GmbH sei.

48 Nach alledem erscheine ein Ordnungsgeld in Höhe der vom Landgericht angesetzten 102.000,00 € noch gering. Ein niedrigeres Ordnungsgeld sei wohl kaum in der Lage, die Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.

49 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Beschlüsse des Landgerichts verwiesen.

II.

50 Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO statthafte sowie gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldner ist teilweise begründet. Der zulässige Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 28.08.2025 ist nur im tenorierten Umfang begründet.

51 1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.

52 a) Grundlage der Zwangsvollstreckung kann nur ein vollstreckbarer Titel sein, wobei Beschlüsse mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt auch ohne eine ausdrückliche Anordnung bereits mit ihrem Erlass vorläufig vollstreckbar sind, weil § 795 ZPO für diese nicht auf § 704 ZPO verweist (Schmidt in Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 704 Rn. 6).

53 Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung zudem nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Anforderungen des § 750 Abs. 1 ZPO gelten gemäß § 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch für die Vollstreckung einer im Beschlussweg erlassenen einstweiligen Verfügung (BGH, GRUR 2026, 337 Rn. 17 - Vollziehung der Handlungsverfügung). Einer Vollstreckungsklausel bedarf es in Abweichung von den §§ 724 ff. ZPO gemäß §§ 936, 929 Abs. 1 ZPO für einen solchen Titel allerdings grundsätzlich nicht (BGH, GRUR 2026, 337 Rn. 18 - Vollziehung der Handlungsverfügung). Hinsichtlich der Zustellung schreiben die Vorschriften der §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO für ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss angeordnete einstweilige Verfügungen die Zustellung im Parteibetrieb vor (BGH, GRUR 2026, 337 Rn. 19 - Vollziehung der Handlungsverfügung).

54 b) Die danach im Streitfall erforderliche Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 30.04.2025 im Parteibetrieb ist am 19.06.2025 gegenüber beiden Schuldnern erfolgt, und zwar an den Schuldner zu 1) gemäß § 177 ZPO durch Übergabe an ihn persönlich und an die Schuldnerin zu 2) gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1, § 177 ZPO durch Übergabe an den Schuldner zu 1) als gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin zu 2).

55 Wie die Gläubigerin mit Recht geltend macht, bestreiten die Schuldner schon nicht, dass die Übergaben durch die Obergerichtsvollzieherin … an den Schuldner zu 1) erfolgt sind. Die Schuldner wenden vielmehr lediglich ein, dass der Schuldner zu 1) "zu keiner Zeit über seine Identität befragt" worden sei, "womit seine Identität bei der vermeintlichen Zustellung gerade nicht festgestellt" worden sei. Die Schuldner behaupten damit jedoch nicht, dass die Person, an die die Übergabe erfolgt ist, tatsächlich nicht der Schuldner zu 1) gewesen wäre. Sie machen lediglich geltend, dass die Identität des Schuldners zu 1) nicht festgestellt worden sei, weshalb es - gerade auf einer Messe - zu einer Verwechslung hätte kommen können. Dass es aber tatsächlich zu einer Verwechslung gekommen sei, behaupten die Schuldner nicht.

56 Darüber hinaus hat das Landgericht im Beschluss vom 02.12.2025 zurecht angenommen, dass die Zustellungsurkunden in Anlage G 16 als öffentliche Urkunden gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür erbringen, dass die Schriftstücke zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort der vermerkten Person, also dem Schuldner zu 1), übergeben worden sind (vgl. BGH, NJW 1976, 1940, 1941, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 22.08.2023 - AnwZ (Brfg) 14/23, juris Rn. 8 ff.). Den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunden gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 2 ZPO haben die Schuldner nicht angetreten.

57 c) Die einstweilige Verfügung vom 30.04.2025 ist auch noch vollstreckbar. Das Erfordernis, die Vollziehungsfrist gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu wahren, steht dem nicht entgegen.

58 aa) Gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist wird die einstweilige Verfügung zwar nicht unwirksam (BGH, WM 2023, 2270 Rn. 34), aber endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (BGH, GRUR 2026, 337 Rn. 24 - Vollziehung der Handlungsverfügung). Im Fall einer Vollstreckung nach § 890 ZPO ist die Vollziehungsfrist gewahrt, wenn die Unterlassungsverfügung nebst Androhung von Ordnungsmitteln dem Schuldner innerhalb der Frist im Parteibetrieb zugestellt wird (BGH, GRUR 2026, 337 Rn. 29 - Vollziehung der Handlungsverfügung).

59 Muss die Zustellung im EU-Ausland erfolgen, ist die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke anzuwenden (§§ 191, 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 1067 ff. ZPO). In diesem Fall genügt gemäß § 167 ZPO zur Wahrung der Vollziehungsfrist, dass der Antragsteller beim Prozessgericht innerhalb der Frist einen Antrag auf Übermittlung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/1784 einreicht und die tatsächliche Zustellung "demnächst" erfolgt (HansOLG, GRUR-RR 2024, 386 Rn. 96, juris Rn. 118). Daran ändert sich nichts, wenn - wie im Fall von Malta (vgl. https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/IRZH/Malta.pdf?__blob=publicationFile&v=1 und https://e-justice.europa.eu/topics/taking-legal-action/european-judicial-atlas-civil-matters/serving-documents-recast/mt_de) - eine unmittelbare Zustellung durch die Parteien gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2020/1784 zulässig ist. Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Dresden, Beschluss vom 07.04.2020 - 4 U 2805/19, juris; OLG Frankfurt, NJW-RR 2022, 211 Rn. 10 ff.) ist eine Partei, die eine einstweilige Verfügung im EU-Ausland zustellen lassen muss, zur Wahrung der Vollziehungsfrist nicht gezwungen, den Weg der unmittelbaren Zustellung gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2020/1784 zu beschreiten. Denn Art. 20 der Verordnung (EU) 2020/1784 soll nur eine zusätzliche Möglichkeit bieten, nicht aber die übrigen Optionen zwingend verdrängen, insbesondere nicht die Einschaltung des Verfahrensgerichts als die sichere Variante (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2024, 327 Rn. 24, juris Rn. 32; HansOLG, GRUR-RR 2024, 386 Rn. 100, juris Rn. 122; Steder/Krieger in Musielak/Voith, ZPO, 22. Aufl. 2025, Art. 20 Rn. 1 VO (EU) 2020/1784; Schüttpelz, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl. 2026, Rn. 602c).

60 Vereitelt der Antragsgegner die Zustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Vollziehungsfrist, kann es nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als missbräuchlich anzusehen sein, wenn er sich auf die Versäumung der Vollziehungsfrist beruft (OLG Frankfurt, WRP 2016, 637 Rn. 8).

61 bb) Nach diesen Maßstäben steht das Erfordernis der Einhaltung der Vollziehungsfrist der Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung vom 30.04.2025 nicht entgegen, auch wenn die Monatsfrist mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung bei den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin am 02.05.2025 zu laufen begonnen hat und daher am 02.06.2025 abgelaufen ist, die Zustellungen bei den Schuldnern jedoch erst am 19.06.2025 erfolgt sind.

62 (1) Hinsichtlich der Schuldnerin zu 2) hat die Gläubigerin die Vollziehungsfrist dadurch gewahrt, dass sie am 06.05.2025 beim Landgericht beantragt hat, die einstweilige Verfügung in Malta zustellen zu lassen, und davon unabhängig am 19.06.2025 die Zustellung im Inland bewirkt hat. Der fristwahrenden Wirkung des Antrags vom 06.05.2025 steht nicht entgegen, dass die Gläubigerin den mit Schreiben des Landgerichts vom 03.06.2025 angeforderten Kostenvorschusses in Höhe von 50 € erst am 03.07.2025 gezahlt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Prüfung, ob eine Zustellung im Sinne von § 167 ZPO "demnächst" erfolgt, dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen regelmäßig geringfügig sind und deshalb außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 01.12.2022 - VII ZR 492/21, juris Rn. 27). Ausgehend von der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses am 03.06.2022, einer üblichen Postlaufzeit von drei Werktagen, einer Prüfungs- und Weiterleitungsfrist von weiteren drei Werktagen sowie einer Erledigungsfrist von einer weiteren Woche (vgl. BGH, Urteil vom 01.12. 2022 - VII ZR 492/21, juris Rn. 29), war der Eingang des weiteren Kostenvorschusses nicht vor dem 19.06.2025 zu erwarten. An diesem Tag hat die Gläubigerin die Zustellung jedoch schon selbst im Inland bewirkt. Dass der Vorschuss tatsächlich erst am 03.07.2025 einging, bliebe zudem als geringfügige Verzögerung von 14 Tagen außer Betracht.

63 (2) Davon unabhängig berufen sich die Schuldner mit Recht nicht darauf, dass die Gläubigerin die Vollziehungsfrist versäumt habe. Denn dieser Einwand wäre ihnen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt. Der Schuldner zu 1) war unbekannten Aufenthalts und hatte im Hamburger Melderegister keine neue Anschrift hinterlassen. Einer Zustellung unter der Anschrift … [Malta] stand entgegen, dass sich dort weder Geschäftsräume, Firmenschilder oder Briefkästen der Schuldner befanden noch eine tatsächliche Erreichbarkeit von Mitarbeitern oder dem Schuldner zu 1) gegeben war. Da der Gläubigerin Mitte Mai bekannt wurde, dass der Schuldner zu 1) am 19. und 20.06.2025 auf der Mary Jane Cannabis-Messe in Berlin auftreten würde, durfte sie auch davon absehen, noch vor Ablauf der Vollziehungsfrist eine öffentliche Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Schuldner gemäß §§ 191, 185 ff. ZPO zu beantragen, denn die mit einer öffentlichen Zustellung einhergehende bloße Zustellungsfiktion gemäß § 188 ZPO (vgl. BGH, NJW-RR 2025, 1468 Rn. 15) wäre für die Schuldner nicht günstiger gewesen als die tatsächliche Zustellung am 19.06.2025.

64 2. Die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln war in der einstweiligen Verfügung enthalten.

65 3. Die Schuldner haben in unterschiedlichen Konstellationen schuldhaft gegen das Verbot, das mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochen worden ist, verstoßen.

66 a) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 25 bis 49 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt ein schuldhafter Verstoß durch eine Handlung beider Schuldner vor, wobei allerdings nur die Anzeigen auf den Seiten 25 und 28 bis 49 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 identisch oder kerngleich zu den Anzeigen in Anlage AS 2 sind, die mit der einstweiligen Verfügung verboten worden sind.

67 aa) Die Anzeigen auf den Seiten 25 und 28 bis 49 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 sind identisch oder kerngleich zu den jeweiligen Anzeigen in Anlage AS 2.

68 (1) Nach der Kerntheorie umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Das gilt auch dann, wenn das Verbot - wie im Streitfall - auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. Kern der konkreten Verletzungsform sind dabei die Elemente, die eine Verhaltensweise zur Verletzungshandlung machen, also das, was für den Unrechtsgehalt der konkreten Verletzungsform rechtlich charakteristisch ist und ihre Rechtswidrigkeit begründet. Das Charakteristische der Verletzungshandlung, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist allerdings auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen und in die Verurteilung einbezogen worden ist. Fehlt es hieran, muss die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots unterbleiben (BGH, GRUR 2023, 1788 Rn. 20).

69 (2) Nach diesen Maßstäben gilt hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 25 bis 49 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 Folgendes:

70 (a) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 37, 39, 40, 41, 42, 46, 47, 48 und 49 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt Identität der Anzeigen vor.

71 (b) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 34, 35, 36, 38, 43 und 44 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt Kerngleichheit der Anzeigen vor, da lediglich die farbliche Gestaltung leicht unterschiedlich ist.

72 (c) Hinsichtlich der Werbeanzeige auf Seite 45 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt Kerngleichheit zur Anzeige Nr. 29 in Anlage AS 2 vor. Diese ist gemäß der Begründung der einstweiligen Verfügung nach § 10 HWG und § 5 UWG verboten worden. Hinsichtlich des Verbots gemäß § 5 UWG führt die Abweichung in der neuen Anzeigen, in der anstelle von "Hilfe bei Stress!" und "Stressabbau" von "Hilfe bei chronischen Schmerzen!" und "Schmerzreduktion" die Rede ist, nicht aus einer Kerngleichheit heraus. Denn das Verbot ist insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, dass die Schuldner den gesamten Bestellprozess bis hin zur Lieferung an ihre Kunden erbringen würden, was auch durch den Zusatz "Jetzt online bestellen" am unteren Ende der jeweiligen Anzeige deutlich werde. Für die neue Anzeige gilt schon deshalb dasselbe, weil es auch dort am Ende "Jetzt online bestellen" heißt.

73 (d) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 26 und 27 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 fehlt es demgegenüber an einer Kerngleichheit zur Anzeige Nr. 2 in Anlage AS 2. Diese ist gemäß der Begründung der einstweiligen Verfügung nach § 10 HWG und § 5a UWG verboten worden. Sowohl hinsichtlich der Textinhalte in der oberen Hälfte, die durch die Hinweise auf Stressreduzierung, Entspannung von Körper und Geist und fehlende Nebenwirkungen chemischer Beruhigungsmittel den Kauf des Cannabis fördern sollten und zu dem nach § 10 HWG erforderlichen Produktbezug der Werbung geführt haben, als auch hinsichtlich der Sternebewertung in der unteren Hälfte, die nicht mehr "über 351.300 zufriedene Kunden", sondern nur noch "über 51.300 zufriedene Kunden" nennt, weisen die Anzeigen wesentliche Unterschiede auf, die eine erneute Prüfung in einem Erkenntnisverfahren erforderlich machen.

74 bb) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 25 und 28 bis 49 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt eine natürliche Handlungseinheit vor.

75 (1) Mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen, können unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden. Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen (BGH, GRUR 2021, 767 Rn. 21).

76 (2) Die Werbeanzeigen auf den Seiten 25 und 28 bis 49 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 waren alle bereits vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 19.06.2025 aktiv. Es ist daher davon auszugehen, dass die fehlende Deaktivierung sämtlicher Anzeigen auf einem einzigen Willensentschluss beruht.

77 cc) Es handelt sich um einen schuldhaften Verstoß durch beide Schuldner.

78 (1) Im Streitfall hat der Schuldner zu 1) es mindestens grob fahrlässig unterlassen, die Deaktivierung identischer und kerngleicher Anzeigen der Schuldnerin zu 2) zu veranlassen, nachdem ihm die einstweilige Verfügung am 19.06.2025 zugestellt worden ist.

79 (2) Die Schuldnerin zu 2) haftet für das Verhalten des Schuldners zu 1). Denn wenn eine juristische Person Vollstreckungsschuldnerin ist, so ist, weil sie nicht selbst handlungsfähig ist, für die Prüfung einer Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO auf das Handeln ihrer Organe abzustellen, deren schuldhafte Zuwiderhandlung sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen muss (BGH, GRUR 2024, 957 Rn. 7).

80 b) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 53 bis 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt zwar ein schuldhafter Verstoß durch eine Handlung des Schuldners zu 1) vor. Dieser ist der Schuldnerin zu 2) jedoch nicht zuzurechnen.

81 aa) Die Anzeigen auf den Seiten 53 bis 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 sind kerngleich zu den jeweiligen Anzeigen in Anlage AS 2. Im Einzelnen gilt Folgendes:

82 (1) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61 und 62 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt Kerngleichheit zu der Anzeige Nr. 13 in Anlage AS 2 vor. Diese ist gemäß der Begründung der einstweiligen Verfügung nach § 5 UWG verboten worden. Diesbezüglich führen die Abweichungen der Textinhalte im oberen und mittleren Bereich und die zum Teil im unteren Bereich vorhandenen Abweichungen, wo es anstelle von "Jetzt kaufen" nun "Mehr dazu" oder "Registrieren" und anstelle von "X…" nun "FB.ME" heißt, nicht aus einer Kerngleichheit heraus. Denn das Verbot ist insoweit maßgeblich darauf gestützt worden, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, dass die Schuldner den gesamten Bestellprozess bis hin zur Lieferung an ihre Kunden erbringen würden, was auch durch den Zusatz "Jetzt online bestellen" am unteren Ende der jeweiligen Anzeige deutlich werde. Für die neue Anzeige gilt schon deshalb dasselbe, weil es auch dort am Ende "Jetzt online bestellen" heißt. Trotz der Änderung der Channel-Bezeichnung von "X…" zu "Y…" wird in den Anzeigen zudem ausgelobt: "Jetzt bei X… bestellen!".

83 (2) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 63 und 64 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt Kerngleichheit zu der Anzeige Nr. 16 in Anlage AS 2 vor. Diese ist gemäß der Begründung der einstweiligen Verfügung nach § 10 HWG und § 5a UWG verboten worden. Diesbezüglich führen die Abweichungen in der angegebenen URL und die Änderung der Channel-Bezeichnung von "X…" zu "Y…" nicht aus einer Kerngleichheit heraus. Denn es handelt sich nicht um Elemente, die zu dem nach § 10 HWG erforderlichen Produktbezug der Werbung geführt haben oder Teil der identischen Sternebewertung in der unteren Hälfte waren. Im Übrigen wird weiterhin "Das X… Bubatz-Rezept" und "Alles über unsere Plattform X…" ausgelobt, die Internetseite x… verlinkt und im unteren Teil auf "X…" hingewiesen.

84 (3) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 65 und 66 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt Kerngleichheit zu der Anzeige Nr. 18 in Anlage AS 2 vor. Diese ist gemäß der Begründung der einstweiligen Verfügung nach § 5 UWG verboten worden. Diesbezüglich führt die Abweichung der Textinhalte im mittleren Bereich nicht aus einer Kerngleichheit heraus. Denn das Verbot wurde insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, dass die Schuldner den gesamten Bestellprozess bis hin zur Lieferung an ihre Kunden erbringen würden, was auch durch den Zusatz "Jetzt online bestellen" am unteren Ende der jeweiligen Anzeige deutlich werde. Für die neue Anzeige gilt schon deshalb dasselbe, weil es auch dort am Ende "Jetzt online bestellen" heißt. Trotz der Änderung der Channel-Bezeichnung von "X…." zu "Y…" wird in den Anzeigen zudem weiterhin "Mit X… bestellst du MedCan sicher, legal und bequem online geprüft und hochwertig." ausgelobt und im unteren Teil auf "X…" hingewiesen.

85 (4) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 67, 68, 69, 70, 71 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt Kerngleichheit zu der Anzeige Nr. 24 in Anlage AS 2 vor. Diese ist gemäß der Begründung der einstweiligen Verfügung nach § 10 HWG, § 5a UWG und § 5 UWG verboten worden. Diesbezüglich führen die Streichung des Satzes im oberen Teil "Klick hier und überzeug dich selbst: https://x…" und die Änderung im unteren Teil von "Jetzt kaufen" zu "Mehr dazu"nicht aus einer Kerngleichheit heraus. Denn zum einen handelt es sich nicht um Elemente, die Teil der identischen Sternebewertung in der unteren Hälfte waren, auf die das Verbot gemäß § 5a UWG gestützt wurde. Hinsichtlich § 5 UWG wurde das Verbot zudem maßgeblich darauf gestützt, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, dass die Schuldner den gesamten Bestellprozess bis hin zur Lieferung an ihre Kunden erbringen würden, was auch durch den Zusatz "Jetzt online bestellen" am unteren Ende der jeweiligen Anzeige deutlich werde. Für die neue Anzeige gilt schon deshalb dasselbe, weil es auch dort im oberen Teil "In nur drei Schritten bestellst du deine natürliche Hilfe" und am Ende "Jetzt online bestellen" heißt. Trotz der Änderung der Channel-Bezeichnung von "X…" zu "Y…" wird in den Anzeigen zudem weiterhin "Aber das X… Bubatz-Rezept macht den Unterschied!" und "einfach online über x…" ausgelobt und im unteren Teil auf "X…" hingewiesen.

86 (5) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 72, 73, 74, 75, 76, 77 und 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt Kerngleichheit zu der Anzeige Nr. 29 in Anlage AS 2 vor. Diese ist gemäß der Begründung der einstweiligen Verfügung nach § 10 HWG und § 5 UWG verboten worden. Hinsichtlich des Verbots gemäß § 5 UWG führen die Abweichungen der Textinhalte im oberen Bereich und die zum Teil im unteren Bereich vorhandenen Abweichungen, wo es anstelle von "Jetzt kaufen" nun "Mehr dazu" oder "Registrieren" und anstelle von "X…" nun "FB.ME" heißt, nicht aus einer Kerngleichheit heraus. Denn das Verbot wurde insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, dass die Schuldner den gesamten Bestellprozess bis hin zur Lieferung an ihre Kunden erbringen würden, was auch durch den Zusatz "Jetzt online bestellen" am unteren Ende der jeweiligen Anzeige deutlich werde. Für die neue Anzeige gilt schon deshalb dasselbe, weil es auch dort am Ende "Jetzt online bestellen" heißt. Trotz der Änderung der Channel-Bezeichnung von "X…" zu "Y…" wird in den Anzeigen zudem weiterhin das "X... Bubatz Rezept" und "X… Online Rezept" ausgelobt.

87 bb) Hinsichtlich der Werbeanzeigen auf den Seiten 53 bis 78 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 liegt eine natürliche Handlungseinheit vor. Es ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der Anzeigen auf den einheitlichen Entschluss zurückzuführen ist, die mit der einstweiligen Verfügung verbotenen Anzeigen in mehr oder weniger veränderter Form über einen neuen Facebook-Kanal, nämlich "Y…", zu veröffentlichen. Die neuen Anzeigen sind zudem innerhalb des relativ kurzen Zeitraums vom 06. bis 26.08.2025 aktiviert worden.

88 cc) Es handelt sich nur um einen schuldhaften Verstoß durch den Schuldner zu 1), der der Schuldnerin zu 2) nicht zuzurechnen ist.

89 (1) Der Schuldner zu 1) haftet, weil er die Veröffentlichung der neuen, nicht ausreichend veränderten Anzeigen samt Umstellung der Verantwortlichkeit für die Werbekampagne von der Schuldnerin zu 2) auf die Z… GmbH als Geschäftsführer der Z… GmbH vorsätzlich veranlasst hat. Gerade für Fälle wie den vorliegenden hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine gesonderte Inanspruchnahme des Organs einer juristischen Person neben der juristischen Person im Erkenntnisverfahren nicht überflüssig ist, weil sie Bedeutung erlangt, wenn das Organ auch noch Organ einer weiteren juristischen Person ist und die schuldhafte Zuwiderhandlung für diese weitere juristische Person begeht (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 9). So liegt es hier.

90 (2) Da der Schuldner zu 1) die Zuwiderhandlung mithilfe der Z… GmbH begangen hat und nicht in seiner Eigenschaft als Director der Schuldnerin zu 2), ist dieser seine Handlung im Rahmen der Haftung nach § 890 ZPO, § 31 BGB nicht zuzurechnen. Allein der Umstand, dass die Werbung der Schuldnerin zu 2) wirtschaftlich zugutekommt, ändert nichts daran, dass die Z… GmbH für diese Anzeigen verantwortlich ist.

91 Der Schuldnerin zu 2) ist auch nicht das Handeln der Z… GmbH nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen. Die Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG, einer materiell-rechtlichen Norm, im Bereich des § 890 Abs. 1 ZPO würde zu einem Ergebnis führen, das mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz "nulla poena sine culpa" nicht vereinbar wäre (BVerfG, NJW 1967, 195, 197, juris Rn. 44 zu § 13 Abs. 3 UWG a.F.). Ob die Schuldnerin zu 2) trotz der veränderten Vorgehensweise des Schuldners zu 1) materiell-rechtlich für die Handlungen der Z… GmbH haftet, wäre daher in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären und gegebenenfalls zur Grundlage eines weiteren Unterlassungstitels zu machen.

92 4. Soweit ein Verstoß durch beide Schuldner vorliegt, also hinsichtlich der Anzeigen auf den Seiten 25 und 28 bis 49 des Schriftsatzes vom 28.08.2025, ist ein Ordnungsgeld nur gegen die Schuldnerin zu 2) zu verhängen. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist in Fällen, in denen sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und - wie hier - das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwiderhandelt, nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 6 ff.).

93 5. Der Höhe nach ist nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes von jeweils 10.000 € gerechtfertigt.

94 a) Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatgericht ein Ermessen zu (BGH, GRUR 2021, 767 Rn. 41). Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten. Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus. Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwiderhandelnden stehen. Darüber hinaus sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft. Die Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen nach § 40 StGB dient der Verwirklichung dieser Grundsätze. Daher kann diese Vorschrift bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes entsprechend angewandt werden (BGH, GRUR 2021, 767 Rn. 43).

95 b) Hinsichtlich des Schuldners zu 1) ist insoweit zu berücksichtigen, dass in dieser Sache erstmalig Ordnungsmittel gegen ihn verhängt werden, es sich rechtlich gesehen nur um einen Verstoß handelt und der Schuldner zu 1) nur als Organ einer juristischen Person tätig geworden ist, er also nicht unmittelbar einen Vorteil aus dem Verstoß gezogen hat (vgl. OLG Hamm, WRP 2000, 413, 417, juris Rn. 43). Auf der anderen Seite hat der Schuldner zu 1) vorsätzlich gehandelt und eine weitere juristische Person zur vermeintlichen Umgehung des Verbots eingeschaltet. Darüber hinaus hatten die Anzeigen auf den Seiten 53 und 55 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 eine erhebliche Reichweite von 2.177.530 bzw. 955.713. Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse hat der Schuldner zu 1) in Medien erklärte, dass er mit seinen Geschäften Multimillionär geworden sei und seine Unternehmen einen Wert im dreistelligen Millionenbereich hätten. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Schuldner zu 1) sprechenden Faktoren erscheint daher ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € angemessen.

96 c) Hinsichtlich der Schuldnerin zu 2) ist zu berücksichtigen, dass in dieser Sache ebenfalls erstmalig Ordnungsmittel gegen sie verhängt werden, es sich rechtlich gesehen nur um einen Verstoß handelt, der zudem nur als grob fahrlässig und nicht als vorsätzlich anzusehen ist. Auf der anderen Seite hat die Schuldnerin zu 2) aus dem Verstoß unmittelbar einen Vorteil gezogen hat und hatten die Anzeigen auf den Seiten 25, 28, 29 und 30 des Schriftsatzes vom 28.08.2025 eine erhebliche Reichweite von 130.178, 190.214, 240.269 bzw. 308.231. Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Schuldnerin zu 2) sind nicht dargelegt oder sonst bekannt. Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Schuldnerin zu 2) sprechenden Faktoren erscheint daher ebenfalls ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € angemessen.

III.

97 Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt, ist ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 ZPO anzunehmen, wenn der Gläubiger - wie hier - in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt (BGH, GRUR 2015, 511 Rn. 10 ff.).

IV.

98 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts unbeschränkt zuzulassen.

99 Die Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO festzusetzen ist, wenn das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwiderhandelt, hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die mittlerweile geltenden Grundsätze zur eigenständigen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft zuletzt offengelassen (vgl. BGH, GRUR 2024, 957 Rn. 10). Wenn an der Rechtsprechung nicht festzuhalten ist, stellt sich die Frage, ob das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und das Organ als Gesamtschuldner festzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 460 Rn. 11).

100 Die Regelung in § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, weil die Begrenzung des Instanzenzugs in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht für das Ordnungsmittelverfahren gilt, das als Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, GRUR-RR 2025, 222 Rn. 9).

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