projets
4 TaBV 3/25•Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, 2026-01-27, 4 TaBV 3/25
4 TaBV 3/25Tribunal du travail / 4e chambre27 janv. 2026
Die regelmäßige Prüfung der Gesamtschwerbehindertenvertretung durch die Revision im Rahmen der Revisionsjahresplanung nach den Vorschriften der Revisionsordnung der Arbeitgeberin würde die Gesamtschwerbehindertenvertretung in ihrem Recht auf eine grundsätzlich kontrollfreie Amtsausübung verletzen. Dies folgt bereits daraus, dass die Revision nach der Revisionsordnung den Betrieb unter anderem auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüft. Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 4. März 2025, 7 BV 11/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-01-27
Aktenzeichen: 4 TaBV 3/25
ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2026:0127.4TABV3.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die regelmäßige Prüfung der Gesamtschwerbehindertenvertretung durch die Revision im Rahmen der Revisionsjahresplanung nach den Vorschriften der Revisionsordnung der Arbeitgeberin würde die Gesamtschwerbehindertenvertretung in ihrem Recht auf eine grundsätzlich kontrollfreie Amtsausübung verletzen. Dies folgt bereits daraus, dass die Revision nach der Revisionsordnung den Betrieb unter anderem auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüft.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Hamburg, 4. März 2025, 7 BV 11/24, Beschluss
Auf die Beschwerde der Gesamtschwerbehindertenvertretung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. März 2025 – 7 BV 11/24 – abgeändert.
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, bei ihr vorhandene physische Ausdrucke des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der Landesfunkhäuser für das Jahr 2022 zu vernichten und etwaige digital gespeicherte Kopien des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der Landesfunkhäuser für das Jahr 2022 zu löschen.
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die bei ihr gebildete Gesamtschwerbehindertenvertretung der regelmäßigen Prüfung durch die interne Revision im Rahmen der Revisionsjahresplanung nach den Vorschriften der Revisionsordnung des X. Rundfunks zu unterwerfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
1 Die Gesamtschwerbehindertenvertretung begehrt die Löschung eines Revisionsberichts, hilfsweise die Löschung bestimmter Textteile, sowie die Unterlassung künftiger Prüfungen der Gesamtschwerbehindertenvertretung durch die Revision.
2 Die zu 1.) beteiligte Gesamtschwerbehindertenvertretung ist bei dem X. Rundfunk, einer Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Arbeitgeberin), gebildet.
3 Für die Arbeitgeberin gilt der Staatsvertrag über den X. Rundfunk vom X. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
4 „ § 1 Aufgabe und Rechtsform
5 …
6 (2) Der X. hat das Recht der Selbstverwaltung. Er gibt sich eine Satzung.
7 …
8 § 4 Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks
9 … Die im Sendegebiet bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen tragen dazu bei, dass der X. seine Aufgaben eigenverantwortlich im Rahmen des geltenden Rechts und auf Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit erfüllt.
10 …
11 § 33 Jahresabschluss und Geschäftsbericht
12 (1) Der Intendant oder die Intendantin hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des X. einschließlich seiner Beziehungen zu Beteiligungsunternehmen zu vermitteln.
13 (2) Jahresabschluss und Lagebericht sowie Konzernabschluss und Konzernlagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Getrennt auszuweisen ist insbesondere die Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen. Die Kriterien für die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben sind dem Verwaltungsrat zu erläutern. …“
14 Bei der Arbeitgeberin ist eine Abteilung „Revision“ eingerichtet. Die Revision ist unmittelbar dem Intendanten unterstellt. Grundlage für ihre Tätigkeit ist die Revisionsordnung der Arbeitgeberin. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
15 „ § 1 Präambel
16 …
17 2. Unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Intendanten ist die Revision bei der Durchführung ihrer Prüfungen und der Vornahme ihrer Beurteilungen unabhängig. Sie unterliegt keinen Weisungen und ist allein den geltenden Gesetzen und dem Regelwerk des X. unterworfen.
18 § 2 Aufgaben
19 1. Die Revision prüft den Betrieb des X. im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit der Geschäftsabläufe sowie der Informations- und Kontrollsysteme. Sie nimmt dabei neben der Prüfungstätigkeit eine beratende Tätigkeit ein.
20 …
21 3. Die regelmäßigen Prüfungsaufgaben der Revision ergeben sich aus der vom Intendanten zu genehmigenden Revisionsjahresplanung. Die Revisionsjahresplanung wird jeweils für ein Jahr durch den Leiter der Revision aufgestellt und gibt die in diesem Zeitraum geplanten Einzelprüfungen wieder. …“
22 Wegen des weiteren Wortlauts der Revisionsordnung wird auf Anlage ASt 1 (Bl. I.41) Bezug genommen.
23 Im Laufe des Jahres 2022 prüfte die Revision die Gesamtschwerbehindertenvertretung. Sie erstellte zu ihren Ergebnissen zunächst den Entwurf eines Prüfungsberichts (Anlage ASt. 2, Bl. I.44), leitete diesen der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu und bat darum, die Richtigkeit der Sachverhalte zu prüfen. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung teilte der Revision daraufhin mit, dass sie in dem Bericht eine Behinderung ihrer freien Amtsausübung sehe und verlangte, dass der Bericht gelöscht werde. Die Revision bat die Gesamtschwerbehindertenvertretung in der Folge um Anmerkungen bzw. Rückmeldungen zu dem Berichtsentwurf.
24 Am 24. Mai 2023 leitete die Revision den finalen Revisionsbericht vom 10. Mai 2023 dem Intendanten, der stellvertretenden Intendantin sowie der Verwaltungsdirektorin zu. Weiterer Adressat war nach dem Verteiler die Juristische Direktion der Arbeitgeberin. Der Revisionsbericht lautet auszugsweise wie folgt:
25 | | | | | --- | --- | --- | | „1. | | Prüfungsrahmen |
26 | | | | | --- | --- | --- | | 1.1 | | Auftrag |
27 Im Rahmen der Revisionsjahresplanung für das Jahr 2022 hat die Revision geprüft, ob und inwieweit die Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung … die für sie geltenden Regeln eingehalten haben.
28 | | | | | --- | --- | --- | | 1.2 | | Ziele und Abgrenzung |
29 Es handelt sich um eine Prüfung mit dem Schwerpunkt auf Ordnungsmäßigkeit und Aspekten von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. …
30 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Prüfungsergebnisse im Detail |
31 …
32 | | | | | --- | --- | --- | | 4.2.3 | | Tätigkeiten der Vertrauenspersonen |
33 …
34 Die Revision kommt nach der Prüfung zu dem Ergebnis, dass die SBV die gesetzlich festgelegten Aufgaben §§ 178 I ff. SGB IX erfüllt. …
35 Die Revision konnte ebenso feststellen, dass sich die Tätigkeiten der Vertrauenspersonen auch auf die Beratung zu den Bereichen ‚Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren‘, Beratung beim ‘Übergang in die Rente (Berufsunfähigkeitsrente, vorgezogene Rente m. Abschlägen, Langzeitkonten, Ausgleichszahlungen f. Rentenminderungen, Zusatzversorgung, Betriebsrente)‘ sowie auf ‘Beratung bei Fragen des ‚Ausstiegs‘ aus dem X.‘ sowie Konfliktberatung erstreckt.
36 Nach Auffassung der Revision ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung auf die im SGB IX und der Integrationsvereinbarung geregelten Fällen (sic) beschränkt. Es ist nicht vorgesehen, dass die Beratung schwerbehinderter Mitarbeiter durch die Vertrauenspersonen auf Themen ausgeweitet werden, die bereits von Fachabteilungen des X. abgedeckt werden (sofern es sich bei der Beratung nicht nur um eine grundsätzliche Einordnung und Verweisung an die zuständige Fachabteilung handelt). Darüber hinaus werden durch diese Beratungen Kapazitäten gebunden, die für Wahrnehmung der originären Tätigkeiten fehlen.
37 | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Empfehlung: | | | | | Die Revision empfiehlt sicherzustellen, dass Beratungsbedarf zu Fachthemen an die zuständigen Fachabteilungen im X. weitergegeben wird. … |
38 | | | | | --- | --- | --- | | 4.3 | | Ziele der SBV |
39 Zur Umsetzung der oben genannten übergeordneten Ziele und Schwerpunkte ist es erforderlich, dass durch die Organisationseinheit Ziele definiert und formuliert werden. Nur die Erreichung von Zielen sichert langfristig die Akzeptanz und den Erfolg von Organisationen. …
40 | | | | | --- | --- | --- | | 4.3.1 | | SMART-Methode |
41 Zur Analyse der Zielbeschreibung wurden die sogleich folgenden, vom (sic) der SBV festgelegten Ziele betrachtet. Die Beurteilung der Ziele der SBV erfolgte auf Grundlage von Kriterien, die der sog. ‚SMART‘ Methode – einem Mindeststandard an eine Zieldarstellung – entsprechen. …
42 Abprüfen der Ziele anhand der SMART-Kriterien
43 Die Revision führte einen Abgleich der von den Vertrauenspersonen beschriebenen Zielen (sic) mit den SMART Kriterien durch.
44 Den vorliegend formulierten Zielen fehlt es insgesamt an der Spezifizierung, der Messbarkeit und an der Terminierung. Es handelt sich überwiegend um reine Tätigkeitsbeschreibungen …, angereichert durch unbestimmte, allgemeine Qualitäts-Merkmale …, aber nicht um eindeutig beschriebene und eingegrenzte Ziele. …
45 | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Empfehlung: | | | | | Die Revision empfiehlt der SBV sicherzustellen, ihre Ziele (z. B. in Anlehnung an die SMART-Kriterien) zu erarbeiten und zu dokumentieren. |
46 | | | | | --- | --- | --- | | 4.3.2 | | Unternehmensziele |
47 …
48 Unternehmensziele aus Sicht der G-SBV
49 Die Revision stellt darüber hinaus fest, dass die Schwerbehindertenvertretung dem X. eine Unternehmenszielsetzung bzgl. Schwerbehinderten-Themen abspricht, obgleich diese in der Integrationsvereinbarung verbindlich formuliert ist. Dazu folgende Ausführungen der befragten Vertrauenspersonen:
50 | | | | | --- | --- | --- | | § | | „… Es gibt keine Zielsetzung des Unternehmens, die G-SBV ist gesetzlich unabhängig.“ |
51 | | | | | --- | --- | --- | | § | | „… Die Aufgaben der SBV finden sich auf der Basis der gesetzlichen Grundlage im SGB IX. Maßnahmen, die über diese gesetzliche Grundlage hinausgehen lässt das Haus nicht zu.“ |
52 Aus Sicht der Revision ist es für ein Unternehmen problematisch, wenn eine Organisationseinheit die vereinbarten Unternehmensziele nicht kennt bzw. anerkennt. …
53 …
54 | | | | | --- | --- | --- | | 4.4 | | Veröffentlichungen der SBV |
55 Die Revision hat den Intranet-Auftritt ‚X. I.‘ und sonstige Veröffentlichungen der G-SBV des X. auf Ordnungsmäßigkeit geprüft. Der Auftritt der G-SBV im Intranet ist stellenweise nicht aktuell. Insbesondere wird auf der Startseite der SBV mit § 95 SGB IX (a. F.) eine veraltete Rechtsgrundlage für die Schwerbehindertenvertretung zitiert. Einige Links sind nicht aktiviert oder nicht aktuell. Im Hinblick darauf, dass der Auftritt in X. I. nicht nur der Information dient, sondern auch eine konkrete Orientierungshilfe für Betroffene sein soll, ist ein funktionstüchtiger virtueller Auftritt der Schwerbehindertenvertretung umso wichtiger. Im Einzelnen kann folgendes angemerkt werden: …
56 Startseite des SBV
57 | | | | | --- | --- | --- | | § | | Auf der Startseite wird mit § 95 SGB IX (a. F.) eine veraltete Rechtsgrundlage für die Schwerbehindertenvertretung zitiert. |
58 | | | | | --- | --- | --- | | § | | Das Versprechen ‚Wir nehmen ihre Beschwerden ernst, falls diese berechtigt sind, sorgen wir für Abhilfe durch den Arbeitgeber‘ suggeriert möglicherweise ein ‚Gegeneinander‘ anstatt eines Zusammenwirkens mit dem Arbeitgeber und damit eine Grundhaltung, deren Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Integrationsvereinbarung des X. – nämlich denen einer ‚vertrauensvollen Zusammenarbeit‘ zwischen X., Arbeitgeberbeauftragten und Schwerbehindertenvertretungen. (sic) |
59 | | | | | --- | --- | --- | | § | | Des Weiteren wird unter ‚Was wir für Sie tun‘ aufgeführt, die SBV ‚…werde aktiv, damit Sie keine Benachteiligungen erfahren‘ und dass die SBV ‚bei allen Konflikten zur Seite (steht)‘. Hier wird eine umfassende Zuständigkeit für Benachteiligungen und Konflikte suggeriert, die im X. so nicht vorgesehen ist. … |
60 | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Empfehlung: | | | | | Die Revision empfiehlt der SBV sicherzustellen, dass der Text ihrer Startseite mit den Aufgaben gem. SGB IX und den Zielen der X.-Integrationsvereinbarung (bzw. Inklusionsvereinbarung) im Einklang ist. Die für den Text verantwortlichen Personen sind im Impressum aufzuführen und die veraltete Rechtsgrundlage zu korrigieren. |
61 …
62 | | | | | --- | --- | --- | | 4.7 | | Rolle der G-SBV im Unternehmen |
63 Im Lichte der durch den Intendanten … in Auftrag gegebenen Klimaanalyse im X. erschien es aus Sicht der Revision zielführend, folgende Eindrücke transparent zu machen:
64 Während der Prüfung wurden von Mitarbeitenden verschiedenster Organisationseinheiten proaktiv umfassende Informationen und Wahrnehmungen über die Tätigkeit und über das Auftreten der Schwerbehindertenvertretungen (G-SBV und SBV) an die Revision herangetragen. In diesem Zusammenhang wurde der Revision mitgeteilt, dass die Zusammenarbeit mit der G-SBV ganz überwiegend als herausfordernd und konfliktbeladen empfunden würde. Folgende Themen wurden dabei besonders hervorgehoben:
65 | | | | | --- | --- | --- | | § | | Eskalation durch die G-SBV an die hierarchisch höchsten Ebenen, wenn eine Einigung auf Arbeitsebene nicht erzielt wurde. |
66 | | | | | --- | --- | --- | | § | | Teilnahme der SBV an allen Personalratssitzungen, auch wenn das Thema Schwerbehinderung nicht betroffen ist (z. B. bei der Besprechung von Interna) |
67 | | | | | --- | --- | --- | | § | | … |
68 | | | | | --- | --- | --- | | § | | Die G-SBV würde sich in Abstimmungsprozessen gerieren, als habe sie Veto oder Mitbestimmungsrechte wie der Personalrat. |
69 | | | | | --- | --- | --- | | § | | Abweichende Rechtsauffassung der G-SBV über die Anwendbarkeit des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) auf den X. (z. B. Fall Radleasing). |
70 | | | | | --- | --- | --- | | § | | Abweichende Rechtsauffassung der G-SBV bzgl. Freistellungen bei überörtlicher Vertretung der SBVen bei Einstellungsgesprächen. |
71 | | | | | --- | --- | --- | | § | | Abweichende Rechtsauffassung der G-SBV, dass sie ein Entscheidungsrecht darüber habe, ob eine Anwendungsoberfläche nach sog. ‚Checkliste‘ (Anlage IT-RahmenDV) oder durch einen BITV-Test auf Barrierefreiheit zu überprüfen ist. |
72 …
73 Auch wenn die G-SBV als gewählte Interessenvertretung qua Amt internen Ziel- und Interessenskonflikten mit anderen Organisationseinheiten ausgesetzt ist, sollte das Selbstverständnis dieser Rolle nicht überwiegend in Konflikten ausgeübt werden. Ziel sollte immer eine ausgeglichene Zusammenarbeit der Organisationseinheiten untereinander sein.
74 …
75 Sofern anhaltende Konflikte durch unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen der SBV und der Rechtsabteilung verursacht wurden, ist die Haltung des Hauses hierzu einzuholen.“
76 Wegen des weiteren Wortlauts des Revisionsberichts vom 10. Mai 2023 wird auf Anlage AG 2 (Bl. I.321) Bezug genommen.
77 Mit E-Mail vom 25. Oktober 2023 forderte die Revision die Gesamtschwerbehindertenvertretung als „Umsetzungsunterstützerin“ auf, sich an der Umsetzung von Maßnahmen zu beteiligen.
78 Am 21. Februar 2024 überließ die Revision der Gesamtschwerbehindertenvertretung eine Liste von Maßnahmen und Zuständigkeitsvorschlägen (Anlage ASt. 3, Bl. I.69 d. A.). Diese betreffen unter anderem die Beratungspraxis der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Empfehlung an die Gesamtschwerbehindertenvertretung, ihre Ziele an SMART-Kriterien zu orientieren, sicherzustellen, dass der Text ihrer Startseite im Intranet mit anderem Regelwerk im Einklang steht und bestimmte Inhalte auf der Intranetseite zu aktualisieren.
79 Im Nachgang zu einem Jour Fixe zwischen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und einer Mitarbeiterin der Hauptabteilung Personal am 25. November 2024, hielt diese per E-Mail gegenüber der Gesamtschwerbehindertenvertretung fest, dass einige Empfehlungen aus dem Revisionsbericht bereits umgesetzt würden. Dieser Darstellung widersprach die Gesamtschwerbehindertenvertretung mit E-Mail vom 28. November 2024.
80 Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat vorgetragen, der Revisionsbericht behindere sie in ihrer Amtsausübung. Indem die Arbeitgeberin sie der Prüfung durch die Revision unterwerfe, maße diese sich an, Wirtschaftlichkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit der Geschäftsabläufe sowie der Informations- und Kontrollsysteme eines demokratisch legitimierten Organs der Dienststellenverfassung ihrer Kontrolle zu unterwerfen. Gerade dies solle der Grundsatz der Weisungsfreiheit verhindern. Auch soweit es um Fragen der Wirtschaftlichkeit gehe, dürfe die Revision sie nicht prüfen. Vielmehr dürfe allein die Arbeitgeberin darauf geprüft werden, ob sie eine Einschätzung der Erforderlichkeit von Aufwendungen vorgenommen habe. Die nach der Revisionsordnung relative Weisungsfreiheit der Revision ändere nichts daran, dass die Arbeitgeberin hinsichtlich ihres Begehrens in Anspruch zu nehmen sei. Denn es liege in der Verantwortlichkeit des Intendanten, ob Prüfungen überhaupt durchgeführt würden oder nicht. Hilfsweise seien jedenfalls bestimmte Passagen in dem Revisionsbericht unkenntlich zu machen. Künftige Prüfungen durch die Revision hätten zu unterbleiben.
81 Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat erstinstanzlich zuletzt beantragt (Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2024 – 7 BV 11/24 – Bl. I.794 d. A.):
82 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Revisionsbericht über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der Landesfunkhäuser für das Jahr 2022 zurückzuziehen. |
83 Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.:
84 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Der Arbeitgeberin wird aufgebeben, bei ihr vorhandene physische Ausdrucke des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der Landesfunkhäuser für das Jahr 2022 zu vernichten und etwaige digital gespeicherte Kopien des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der Landesfunkhäuser für das Jahr 2022 zu löschen. |
85 Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.:
86 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Der Arbeitgeberin wird aufgebeben, in bei ihr vorhandenen physischen Ausdrucken des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der Landesfunkhäuser für das Jahr 2022 folgende Passage zu schwärzen und dieselben Passagen in etwaigen digital gespeicherten Kopien des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der Landesfunkhäuser für das Jahr 2022 zu löschen, hilfsweise unkenntlich zu machen: |
87 | | | | | --- | --- | --- | | a. | | Unter Ziff. 4.2.3, Unterabsatz „SGB IX“, den dritten Absatz („Nach Auffassung der Revision … Tätigkeiten fehlen“) sowie die folgende Empfehlung („Die Revision … konsultiert werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu Ziff. 4.2.3 unter Ziff. 2 des Berichts. |
88 | | | | | --- | --- | --- | | b. | | Unter Ziffer 4.2.3, Unterabsatz „X.-Integrationsvereinbarung“ den vierten Absatz („Mangels Auskunft … Integrationsvereinbarung“) sowie die folgende Empfehlung („Die Revision … umgesetzt werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu Ziff. 4.2.3 unter Ziff. 2 des Berichts. |
89 | | | | | --- | --- | --- | | c. | | Unter Ziff. 4.3 den einleitenden Absatz („Zur Umsetzung … Zielen möglich“) und Ziff. 4.3.1 („Zur Analyse … zu dokumentieren“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu Ziff. 4.3.1 unter Ziff. 2 des Berichts. |
90 | | | | | --- | --- | --- | | d. | | Unter Ziff. 4.3.2 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Die Integrationsvereinbarung … X. zielführend“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.3.2 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
91 | | | | | --- | --- | --- | | e. | | Unter Ziff. 4.4 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Die Revision … zu verwässern“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.4 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
92 | | | | | --- | --- | --- | | f. | | Unter Ziff. 4.5.2 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Der erste … kommuniziert werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.5.2 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
93 | | | | | --- | --- | --- | | g. | | Unter Ziff. 4.5.3 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Für übergeordnete … zu dokumentieren“) und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
94 | | | | | --- | --- | --- | | h. | | Unter Ziff. 4.6 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Jedes Unternehmen … dokumentiert werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.6 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
95 | | | | | --- | --- | --- | | i. | | Unter Ziff. 4.7 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Im Lichte … hierzu einzuholen“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.7 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
96 | | | | | --- | --- | --- | | j. | | Unter Ziff. 4.9.1 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Die Revision … Belegnummer XXXXXX“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.7 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
97 | | | | | --- | --- | --- | | k. | | Unter Ziff. 4.9.2 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Bewirtungskosten sind … zu definieren“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.9.2 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
98 Jedenfalls:
99 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die bei ihr gebildete Gesamtschwerbehindertenvertretung der Prüfung durch die interne Revision zu unterwerfen. |
100 Die Arbeitgeberin hat beantragt,
101 die Anträge abzuweisen.
102 Die Arbeitgeberin hat entgegnet, der Antrag, den Revisionsbericht zurückzuziehen, sei mangels ausreichender Bestimmtheit bereits unzulässig. Für diesen Antrag fehle der Gesamtschwerbehindertenvertretung zudem die erforderliche Antragsbefugnis im Hinblick auf die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der Landesfunkhäuser. Auch der pauschale Antrag auf Unterlassung der Revisionsprüfung sei unbestimmt. Die Anträge seien überdies unbegründet. Ihre Revisionsabteilung sei berechtigt, Prüfungen auch innerhalb der Organisationseinheiten der Gesamtschwerbehindertenvertretung durchzuführen. Als Anstalt des öffentlichen Rechts habe sie nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Vereinbarkeit des Handelns ihrer Organe und Vertreter mit Recht und Gesetz mittels entsprechender Kontrollinstanzen sicherzustellen. Auch die Gesamtschwerbehindertenvertretung sei – etwa bei der Verwendung von Mitteln für Sachaufwand wie Seminare, Reisen oder Bewirtungen – an geltendes Recht gebunden und müsse daher beispielsweise über Ausgaben, Zeitaufwand und Freistellung Nachweis erbringen. Die Pflicht zur Prüfung des Gesamtschwerbehindertenvertretung durch die Revision folge zudem aus ihrer Revisionsordnung. Ihr Intendant habe auch nicht die Möglichkeit, einzelne Bereiche des X. von der Prüfung der Revision auszuklammern. Die Pflicht zur Prüfung aller Bereiche folge überdies aus dem Staatsvertrag über den X. Rundfunk. Die dort vorgeschriebene ordnungsgemäße Rechnungslegung sei nur möglich, wenn jede Ausgabe überprüft werde. Dies umfasse eine Kontrolle der von der Schwerbehindertenvertretung verwendeten Mittel. Die Befugnisse von betrieblichen Datenschutzbeauftragten gegenüber Arbeitnehmervertretungen zeigten im Übrigen, dass die Überprüfung etwaiger Rechtsverstöße durch vom Arbeitgeber bestellte Kontrollgremien nicht per se unzulässig sei. Eine abweichende Bewertung würde eine gemäß § 179 Abs. 2 SGB IX explizit untersagte Benachteiligung oder Begünstigung der Gesamtschwerbehindertenvertretung darstellen. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung habe an der Erstellung des Berichts auch in beachtlichem Umfang mitgewirkt. Die durchgeführte Revisionsprüfung sei inhaltlich nicht zu beanstanden und behindere die Gesamtschwerbehindertenvertretung und ihre Mitglieder nicht an der Ausübung ihres Amtes. In die aktive Amtsausübung werde durch die Revisionsprüfung nicht eingegriffen, die Geschäftsabläufe würden lediglich im Nachhinein im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit maßgeblichen Vorschriften überprüft. Im Übrigen beinhalteten die von der Revision getroffenen Feststellungen keine Weisungen an die Gesamtschwerbehindertenvertretung, sondern Empfehlungen ohne unmittelbar bindenden Charakter, welche überdies nicht an die Gesamtschwerbehindertenvertretung, sondern an den Intendanten, die stellvertretende Intendantin und die Verwaltungsdirektorin als Adressaten des Revisionsberichts gerichtet seien. Rechtfertigungsdruck sei durch den Revisionsbericht nicht erzeugt worden. Auch der auf Unkenntlichmachung einzelner Passagen gerichtete Hilfsantrag sei abzuweisen. Mit dem Unkenntlichmachen einzelner Passagen würde in den Inhalt des Revisionsberichts und seinen Aussagegehalt eingegriffen werden. Das Unkenntlichmachen von Textpassagen greife anders und ggf. auch deutlich stärker in das Prüfungs- und Berichtsrecht der Revision ein als das Zurückziehen des gesamten Berichts. Der Unterlassungsantrag sei als Globalantrag unbegründet.
103 Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 4. März 2025 die Anträge abgewiesen.
104 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag, den Revisionsbericht zurückzuziehen (Antrag zu 1.), sei bereits unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Der Antrag, den Revisionsbericht zu vernichten bzw. digitale Kopien zu löschen (Antrag zu 2.) sei unbegründet, da die Gesamtschwerbehindertenvertretung durch den Bericht nicht in seiner Arbeit behindert worden sei. Die in dem Revisionsbericht enthaltenen Feststellungen seien primär analytischer Natur und an den Intendanten gerichtet. Rechtfertigungsdruck sei nicht erzeugt worden, weil der Revisionsbericht nicht betriebsöffentlich gemacht worden sei. Die Weisungsfreiheit schütze die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht vor jeglicher Form von Beobachtung und Analyse ihrer Arbeit. Aus denselben Gründen seien auch der auf das Unkenntlichmachen bestimmter Passagen gerichtete Hilfsantrag (Antrag zu 3.) und der Unterlassungsantrag (Antrag zu 4.) unbegründet. Bei dem Unterlassungsantrag handele es sich zudem um einen Globalantrag, der auch deswegen unbegründet sei, weil Fälle denkbar seien, in denen eine Prüfung der Gesamtschwerbehindertenvertretung durch die Revision zulässig sein dürfte. So müsse es beispielsweise aufklärbar sein, wenn die Gesamtschwerbehindertenvertretung einen Vorschuss für die notwendige Arbeit von der Arbeitgeberin erhalte, diesen aber zu anderen Zwecken verwende. Gleiches gelte, wenn die Gesamtschwerbehindertenvertretung mit der Arbeitgeberin Budgets oder Dispositionsfonds vereinbarte.
105 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.
106 Gegen diesen am 11. März 2025 (Bl. I.888 d. A.) ihr zugestellten Beschluss hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung mit einem am 10. April 2025 (Bl. II.1 d. A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auf den am 5. Mai 2025 (Bl. II.89 d. A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 12. Juni 2025 verlängert worden (Bl. II.112 d. A.). Die Beschwerdebegründung ist am 12. Juni 2025 (Bl. II.215 d. A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
107 Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hält den arbeitsgerichtlichen Beschluss für unzutreffend und trägt vor, Schwerpunkt der Revisionsprüfung und des Revisionsberichts sowie der aus ihm abgeleiteten Maßnahmenvorschläge sei die Art und Weise ihrer Aufgabenwahrnehmung. Diese sei als Gegenstand der Prüfung jedoch unzulässig. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Würdigung außer Acht gelassen, dass sie mit einer Liste von Maßnahmen und Zuständigkeitsvorschlägen konfrontiert worden sei, welche sich ausdrücklich an sie gerichtet hätten. Auch habe das Arbeitsgericht nicht geprüft, ob sie hinsichtlich der Erforderlichkeit von Kosten überhaupt selbst habe geprüft werden dürfen. Nicht sie selbst entscheide über die Verursachung von Kosten. Diese Entscheidung obliege vielmehr der Arbeitgeberin, welche Kosten nur bewillige, wenn sie erforderlich seien. Jedenfalls seien die von ihr im Rahmen ihres Hilfsantrags konkret monierten Passagen unkenntlich zu machen, weil diese nicht von der Revisionsordnung gedeckt, und darüber hinaus geeignet seien, sie unter Rechtfertigungsdruck für Umstände zu setzen, für welche sie sich nicht zu rechtfertigen habe, da sie die Art und Weise ihrer Aufgabenwahrnehmung beträfen. Der Unterlassungsantrag umfasse entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keine Konstellationen, in denen eine Prüfung durch die Revision zulässig wäre. Der Gegenstand des Rechtsstreits erstrecke sich ausschließlich auf die regelmäßige Prüfung durch die Revision im Rahmen der Revisionsjahresplanung. Im Übrigen seien die von dem Arbeitsgericht genannten Fallkonstellationen, in denen eine Prüfung durch die Revision zulässig sei, bei ihr nicht gegeben oder denkbar. Auch Angaben zu Ausgaben und Kosten schulde sie nur aus begründetem Anlass.
108 Die Gesamtschwerbehindertenvertretung beantragt (Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 4. November 2025 – 4 TaBV 3/25 – Bl. II.542 d. A.),
109 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | zurückgenommen |
110 Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.:
111 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Der Arbeitgeberin wird aufgebeben, bei ihr vorhandene physische Ausdrucke des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der Landesfunkhäuser für das Jahr 2022 zu vernichten und etwaige digital gespeicherte Kopien des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der Landesfunkhäuser für das Jahr 2022 zu löschen. |
112 Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.:
113 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Der Arbeitgeberin wird aufgebeben, in bei ihr vorhandenen physischen Ausdrucken des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der Landesfunkhäuser für das Jahr 2022 folgende Passage zu schwärzen und dieselben Passagen in etwaigen digital gespeicherten Kopien des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der Landesfunkhäuser für das Jahr 2022 zu löschen, hilfsweise unkenntlich zu machen: |
114 | | | | | --- | --- | --- | | a. | | Unter Ziff. 4.2.3, Unterabsatz „SGB IX“, den dritten Absatz („Nach Auffassung der Revision … Tätigkeiten fehlen“) sowie die folgende Empfehlung („Die Revision … konsultiert werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu Ziff. 4.2.3 unter Ziff. 2 des Berichts. |
115 | | | | | --- | --- | --- | | b. | | Unter Ziffer 4.2.3, Unterabsatz „X.-Integrationsvereinbarung“ den vierten Absatz („Mangels Auskunft … Integrationsvereinbarung“) sowie die folgende Empfehlung („Die Revision … umgesetzt werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu Ziff. 4.2.3 unter Ziff. 2 des Berichts. |
116 | | | | | --- | --- | --- | | c. | | Unter Ziff. 4.3 den einleitenden Absatz („Zur Umsetzung … Zielen möglich“) und Ziff. 4.3.1 („Zur Analyse … zu dokumentieren“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu Ziff. 4.3.1 unter Ziff. 2 des Berichts. |
117 | | | | | --- | --- | --- | | d. | | Unter Ziff. 4.3.2 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Die Integrationsvereinbarung … X. zielführend“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.3.2 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
118 | | | | | --- | --- | --- | | e. | | Unter Ziff. 4.4 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Die Revision … zu verwässern“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.4 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
119 | | | | | --- | --- | --- | | f. | | Unter Ziff. 4.5.2 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Der erste … kommuniziert werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.5.2 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
120 | | | | | --- | --- | --- | | g. | | Unter Ziff. 4.5.3 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Für übergeordnete … zu dokumentieren“) und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
121 | | | | | --- | --- | --- | | h. | | Unter Ziff. 4.6 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Jedes Unternehmen … dokumentiert werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.6 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
122 | | | | | --- | --- | --- | | i. | | Unter Ziff. 4.7 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Im Lichte … hierzu einzuholen“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.7 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
123 | | | | | --- | --- | --- | | j. | | Unter Ziff. 4.9.1 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Die Revision … Belegnummer XXXXXX“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.7 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
124 | | | | | --- | --- | --- | | k. | | Unter Ziff. 4.9.2 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Bewirtungskosten sind … zu definieren“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.9.2 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
125 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3.:
126 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Es wird festgestellt, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung in ihrem Recht auf weisungs- und behinderungsfreie Amtsausübung durch folgende Passagen des Revisionsberichts über die Prüfung der Vertrauenspersonen der Gesamtschwerbehindertenvertretung du die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen der Landesfunkhäuser für das Jahr 2022 verletzt wurde: |
127 | | | | | --- | --- | --- | | a. | | Unter Ziff. 4.2.3, Unterabsatz „SGB IX“, den dritten Absatz („Nach Auffassung der Revision … Tätigkeiten fehlen“) sowie die folgende Empfehlung („Die Revision … konsultiert werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu Ziff. 4.2.3 unter Ziff. 2 des Berichts. |
128 | | | | | --- | --- | --- | | b. | | Unter Ziffer 4.2.3, Unterabsatz „X.-Integrationsvereinbarung“ den vierten Absatz („Mangels Auskunft … Integrationsvereinbarung“) sowie die folgende Empfehlung („Die Revision … umgesetzt werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu Ziff. 4.2.3 unter Ziff. 2 des Berichts. |
129 | | | | | --- | --- | --- | | c. | | Unter Ziff. 4.3 den einleitenden Absatz („Zur Umsetzung … Zielen möglich“) und Ziff. 4.3.1 („Zur Analyse … zu dokumentieren“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu Ziff. 4.3.1 unter Ziff. 2 des Berichts. |
130 | | | | | --- | --- | --- | | d. | | Unter Ziff. 4.3.2 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Die Integrationsvereinbarung … X. zielführend“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.3.2 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
131 | | | | | --- | --- | --- | | e. | | Unter Ziff. 4.4 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Die Revision … zu verwässern“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.4 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
132 | | | | | --- | --- | --- | | f. | | Unter Ziff. 4.5.2 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Der erste … kommuniziert werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.5.2 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
133 | | | | | --- | --- | --- | | g. | | Unter Ziff. 4.5.3 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Für übergeordnete … zu dokumentieren“) und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
134 | | | | | --- | --- | --- | | h. | | Unter Ziff. 4.6 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Jedes Unternehmen … dokumentiert werden“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.6 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
135 | | | | | --- | --- | --- | | i. | | Unter Ziff. 4.7 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Im Lichte … hierzu einzuholen“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.7 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
136 | | | | | --- | --- | --- | | j. | | Unter Ziff. 4.9.1 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Die Revision … Belegnummer XXXXXX“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.7 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
137 | | | | | --- | --- | --- | | k. | | Unter Ziff. 4.9.2 die Zwischenüberschrift und alle Absätze („Bewirtungskosten sind … zu definieren“) sowie die entsprechenden Ausführungen zu 4.9.2 unter Ziff. 2 des Berichts und den entsprechenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Berichts. |
138 Jedenfalls:
139 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | zurückgenommen |
140 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 5.:
141 | | | | | --- | --- | --- | | 6. | | Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die bei ihr gebildete Gesamtschwerbehindertenvertretung der regelmäßigen Prüfung durch die interne Revision im Rahmen der Revisionsjahresplanung nach den Vorschriften der Revisionsordnung des Norddeutschen Rundfunks zu unterwerfen. |
142 Die Arbeitgeberin beantragt,
143 die Beschwerde zurückzuweisen.
144 Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und erwidert auf die Beschwerdebegründung, die Antragserweiterung sei nicht sachdienlich. Im Übrigen fehle das Feststellungsinteresse für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (Antrag zu 4.), weil die begehrte Feststellung nicht geeignet sei, Rechtsfrieden zu schaffen, und sich zudem auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit beziehe. Auch fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei konsequent. Da der Revisionsbericht lediglich analytischer Natur sei und lediglich Vorschläge für mögliche Maßnahmen unterbreite, werde die Gesamtschwerbehindertenvertretung hinsichtlich der Art und Weise ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht behindert. Es sei auch kein Rechtfertigungsdruck entstanden. Die E-Mail vom 25. Oktober 2023 basiere auf einem erkennbar automatisierten System und habe keine Aufforderung an die Gesamtschwerbehindertenvertretung zur Umsetzung einer Maßnahme enthalten. Der Jour Fixe am 25. November 2024 habe mit der Leiterin der Hauptabteilung Personal stattgefunden. Darin liege kein größerer Kreis von Beschäftigten. Da bereits in der Erstellung des Revisionsberichts keine Behinderung der Arbeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung liege, komme es auf einzelne Formulierungen innerhalb des Revisionsberichts nicht an. Die Ausführungen der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu der Frage der Kosten seien widersprüchlich. So beanstande diese einerseits, dass das Arbeitsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die Gesamtschwerbehindertenvertretung hinsichtlich der Erforderlichkeit der von ihr verursachten Kosten überhaupt habe geprüft werden dürfen, und stelle andererseits fest, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht über die Verursachung von Kosten entscheide. Abgesehen davon, dass der Revisionsbericht schlichte Feststellungen enthalte, sei die Gesamtschwerbehindertenvertretung verpflichtet, Angaben über Ausgaben, Zeitaufwand und Freistellung sowie Kosten in allgemeiner Form zu erbringen. Dann aber könne eine Kontrolle dieser Angaben keinen unzulässigen Rechtfertigungsdruck begründen. Aus diesem Grund habe das Arbeitsgericht den Unterlassungsantrag zutreffend als Globalantrag abgelehnt.
145 Die Zusammenarbeit mit der Gesamtschwerbehindertenvertretung nach § 182 SGB IX werde unmöglich, wenn jede anlassunabhängige Feststellung durch sie zur Gesamtschwerbehindertenvertretung per se als Behinderung der Amtsführung verstanden würde. Sie müsse Tatsachen auch anlasslos wahrnehmen und hierauf reagieren dürfen. Auch das Einfordern einer Rechenschaft könne anlasslos erfolgen, zumal den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts eine Garantenstellung treffen könne, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden. Die Maßstäbe, die für Betriebsräte gälten, seien auf die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht übertragbar. Auch im Übrigen sei für sie als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht der Maßstab privatrechtlicher Arbeitgeber heranzuziehen. Jedenfalls dürfe der gesetzliche Schutz der Gesamtschwerbehindertenvertretung vor Behinderungen bei der Amtsausübung ihr verfassungsrechtlich garantiertes Selbstverwaltungsrecht nicht in der Weise begrenzen, dass ihr jede Möglichkeit zu anlassunabhängigen Feststellungen genommen werde.
146 Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird verwiesen auf die Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2025 (Bl. II.237 d. A.), die Beschwerdebeantwortung vom 18. August 2025 (Bl. II.503 d. A.), den Schriftsatz der Gesamtschwerbehindertenvertretung vom 24. Oktober 2025 (Bl. II.537 d. A.), den Schriftsatz der Arbeitgeberin von 12. Dezember 2025 und den Schriftsatz der Gesamtschwerbehindertenvertretung vom 8. Januar 2026. Wegen des Sachvortrags der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
B.
147 Die Beschwerde der Gesamtschwerbehindertenvertretung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
148 I. Die Beschwerde ist zulässig.
149 1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 87 Abs. 1, § 66 Abs. 1 i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
150 2. Die Erweiterung des Antrags in der Beschwerdeinstanz im Hinblick auf den Antrag zu 6.) ist zulässig.
151 a) In der Erweiterung des Streit- oder Verfahrensgegenstands eines anhängigen Verfahrens liegt grundsätzlich eine Antragsänderung. Ein Antrag im Beschlussverfahren kann auch noch in der Beschwerdeinstanz geändert werden (§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 i. V. m. § 81 Abs. 3 ArbGG). Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen, die Zustimmung wegen rügeloser Einlassung der Beteiligten als erteilt gilt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 i. V. m. § 81 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ArbGG). Im Übrigen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung § 264 ZPO auch im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar, selbst wenn dies in § 81 Abs. 3 ArbGG nicht ausdrücklich angesprochen ist (BAG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 –, Rn. 26, juris). § 264 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass unter anderem dann keine Klageänderung vorliegt, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klagantrag in der Hauptsache beschränkt wird.
152 b) Danach ist der als Hilfsantrag angekündigte Antrag zu 6.) in der Beschwerdeinstanz zulässig. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung begehrt aufgrund desselben Tatsachenkomplexes nur eine andere, weniger weitreichende Rechtsfolge (Unterlassung der regelmäßigen Prüfung durch die Revision im Rahmen der Revisionsjahresplanung nach den Vorschriften der Revisionsordnung und nicht Unterlassung jeglicher Prüfung durch die Revision) und beschränkt damit ihren Antrag lediglich im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO.
153 Jedenfalls wäre eine Antragsänderung sachdienlich im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Der Antrag zu 6.) dient dazu, den Streitstoff der Beteiligten im Rahmen des anhängigen Verfahrens vollständig auszuräumen. Ohne Zulassung dieses Antrags würde ein neues Verfahren der Beteiligten herausgefordert. Auch ist mit dem Antrag zu 6.) kein neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt. Darauf, ob der geänderte Antrag Aussicht auf Erfolg hat, kommt es für die Sachdienlichkeit nicht an (BAG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 –, Rn. 27, juris).
154 II. Die Beschwerde ist begründet, weil die Anträge zu 2.) und 6.) der Schwerbehindertenvertretung zulässig und begründet sind.
155 1. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung kann von der Arbeitgeberin verlangen, physische Ausdrucke des Revisionsberichts zu vernichten und etwaige digital gespeicherte Kopien des Revisionsberichts zu löschen (Antrag zu 2.). Der als Hilfsantrag gestellte Antrag fiel zur Entscheidung an, nachdem die Gesamtschwerbehindertenvertretung ihre Beschwerde hinsichtlich der Abweisung ihres Antrags zu 1.) zurückgenommen hatte.
156 a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es der Schwerbehindertenvertretung nicht an der erforderlichen Antragsbefugnis im Sinne von § 81 Abs. 1 ArbGG.
157 aa) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt im Sinne von § 81 Abs. 1 ArbGG, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren dient die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 –, Rn. 15, juris).
158 bb) Danach ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung für den Antrag zu 2.) antragsbefugt. Sie stützt ihr Begehren auf eine (behauptete) Behinderung ihrer Arbeit. Nach ihrem Vorbringen in der Antragsbegründung nimmt sie Bezug auf die Schutzbestimmung des § 179 Abs. 2 SGB IX, der sie eine gremienschutzbezogene Intention beimisst. Damit macht sie ein eigenes Recht geltend. Der Umstand, dass auch die Schwerbehindertenvertretungen der Funkhäuser durch den Revisionsbericht in ihren Rechten aus § 179 Abs. 2 SGB IX betroffen sein könnten, ändert hieran nichts. Es scheint auch nicht „auf der Hand liegend“ ausgeschlossen, das Begehren der Gesamtschwerbehindertenvertretung auf § 179 Abs. 2 SGB IX zu stützen.
159 b) Der Antrag ist begründet. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung kann von der Arbeitgeberin verlangen, die physischen Ausdrucke des Revisionsberichts zu vernichten und etwaige digital gespeicherte Kopien des Revisionsberichts zu löschen. Dies folgt aus § 179 Abs. 2 SGB IX.
160 aa) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden (§ 179 Abs. 2 SGB IX). Der Begriff der Behinderung ist umfassend zu verstehen. Hierbei handelt es sich um jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Amtsausübung der Vertrauensperson (BAG, Beschluss vom 7. April 2004 – 7 ABR 35/03 – , Rn. 39, juris). Sie kann sowohl durch positives Handeln als auch durch Unterlassen bewirkt werden. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers sind nicht erforderlich (Mushoff, Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Auflage, 4. EL 2025, § 179 Rn. 22, m. w. N.).
161 Das Ehrenamt setzt die innere und äußere Unabhängigkeit der Vertrauensperson voraus und räumt ihr deshalb das Recht ein, ihr Amt weisungsfrei auszuüben. Sie übt ihr Amt nach eigenem besten Wissen und Gewissen unabhängig von Weisungen der Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 8 AZR 180/12 –, Rn. 50, juris), von Behörden, den anderen Interessenvertretungen der Beschäftigten sowie der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Beschäftigten aus. Diese können Anregungen oder Empfehlungen abgeben, welche die Vertrauenspersonen aber nicht binden und die Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung ggf. auch in angemessener Form kritisieren (Mushoff, Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Auflage, 4. EL 2025, § 179 Rn. 15, m. w. N.).
162 Grundsätzlich ist keine der genannten Personengruppen – insbesondere nicht der Arbeitgeber – berechtigt, die Vertrauensperson hinsichtlich ihrer Amtsführung zu kontrollieren oder Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen (Mushoff, Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Auflage, 4. EL 2025, § 179 Rn. 15, m. w. N.; Isenhardt, Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand 15. Juli 2025, § 179 Rn. 8, juris). Lediglich aus begründetem Anlass muss sie ihre Ausgaben, ihren Zeitaufwand, ihre Freistellung sowie ihre Kosten in allgemeiner Form gegenüber dem Arbeitgeber glaubhaft machen (Mushoff, Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Auflage, 4. EL 2025, § 179 Rn. 15, m. w. N.).
163 Verstößt der Arbeitgeber gegen das Behinderungsverbot, steht der Schwerbehindertenvertretung ein Anspruch auf Beseitigung der Störung zu (Düwell, LPK-SGB IX, 6. Auflage 2022, § 179 Rn. 32; für den Betriebsrat: Thüsing, Richardi, BetrVG, 17. Auflage 2022, § 78 Rn. 17).
164 bb) In Anwendung dieser Grundsätze steht der Gesamtschwerbehindertenvertretung im vorliegenden Einzelfall ein Anspruch auf Vernichtung bzw. Löschung des streitgegenständlichen Revisionsberichts zu.
165 (1) Durch den streitgegenständlichen Revisionsbericht wird die Gesamtschwerbehindertenvertretung in der Ausübung ihres Amtes behindert, weil ihre Amtsführung darin in unzulässiger Weise inhaltlich geprüft und bewertet wird.
166 So legt der Revisionsbericht in seinem Ergebnis beispielsweise nahe, dass das Beratungsangebot der Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht mit den gesetzlichen Vorgaben harmoniere, und empfiehlt sicherzustellen, dass Beratungsbedarf zu Fachthemen an die zuständigen Fachabteilungen weitergegeben wird. Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Nach dieser Vorschrift steht die Schwerbehindertenvertretung den schwerbehinderten Menschen beratend und helfend zur Seite. Die Weite der Formulierung schränkt den Kreis der denkbaren Themenfelder nicht ein (Mushoff, Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Auflage, 4. EL 2025, § 178 Rn. 15), insbesondere ist die Beratung durch die Schwerbehindertenvertretung nicht auf Themenfelder beschränkt, hinsichtlich derer es keine Fachabteilung bei dem jeweiligen Arbeitgeber gibt.
167 Die Beratung erstreckt sich vielmehr auf die spezifischen Probleme schwerbehinderter Menschen. Hinsichtlich dieser Probleme geht die gesetzliche Regelung von einer besonderen Sachkunde der Schwerbehindertenvertretung aus. Gerade vor diesem Hintergrund kann eine ergänzende Beratung durch die Schwerbehindertenvertretung auch zu Fachthemen besonders sinnvoll sein, weil eine entsprechende Sachkunde über die spezifischen Probleme schwerbehinderter Menschen in den jeweiligen Fachabteilungen möglicherweise nicht vorhanden sein wird. Ferner kann Gegenstand der Beratung gerade die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber sein (Mushoff, Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Auflage, 4. EL 2025, § 178 Rn. 17 m. w. N.). Auch hinsichtlich derartiger Beratungsbedarfe muss die Gesamtschwerbehindertenvertretung die schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen nicht an den Arbeitgeber oder dessen Fachabteilungen verweisen.
168 Der Revisionsbericht bemängelt ferner, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung keine Ziele verfolge, die so genannten SMART-Kriterien genügten. Auch dadurch prüft und bewertet der Revisionsbericht die Amtstätigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung in unzulässiger Weise und legt dabei überdies einen Maßstab an, der dem SGB IX an keiner Stelle zu entnehmen ist. Es wird der Eindruck erzeugt, die Gesamtschwerbehindertenvertretung käme ihren gesetzlichen Aufgaben nicht in hinreichendem Maße nach.
169 Die Amtstätigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung wird in dem Revisionsbericht auch in unzulässiger Weise geprüft und bewertet, indem bemängelt wird, dass Eintragungen auf verschiedenen Intranetseiten zum Teil nicht aktuell seien, Verweise ins Leere gingen und Mitteilungen der Gesamtschwerbehindertenvertretung „möglicherweise“ ein „Gegeneinander“ statt eines „Zusammenwirkens“ mit dem Arbeitgeber suggerierten. Auch die betriebsöffentliche Kommunikation der Gesamtschwerbehindertenvertretung gehört zu ihrer Amtstätigkeit und unterliegt nicht der Kontrolle durch die Arbeitgeberin.
170 Gleiches gilt, soweit der Revisionsbericht den offenen Brief der Gesamtschwerbehindertenvertretung vom 7. Oktober 2022 bemängelt, weil dieser den Eindruck erwecke, dass die Schwerbehindertenvertretung ein allgemeiner Ansprechpartner zu unterschiedlichen Themen sei, was nicht zutreffe. Auch ein solcher offener Brief gehört zu der betriebsöffentlichen Kommunikation der Gesamtschwerbehindertenvertretung und unterliegt nicht der Kontrolle durch die Arbeitgeberin. Inhaltlich ist insoweit überdies zu berücksichtigen, dass die Themenfelder, hinsichtlich derer die Schwerbehindertenvertretung berät, nicht auf das Arbeitsleben der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen beschränkt sind (Mushoff, Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Auflage, 4. EL 2025, § 178 Rn. 15 m. w. N.). Beratungsbedarf kann sich ergeben hinsichtlich der Möglichkeiten der beruflichen Bildung und Entwicklung, bei der Beantragung von Rehabilitationsleistungen, der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber oder auch beim Ausfüllen von Antragsformularen. Gegenstand der Beratung werden häufig auch rechtliche Aspekte sein. Die Beratung muss lediglich einen Bezug zu den spezifischen Problemen schwerbehinderter Menschen haben (Mushoff, Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Auflage, 4. EL 2025, § 178 Rn. 17 m. w. N.). Insofern ist die Schwerbehindertenvertretung durchaus ein allgemeiner Ansprechpartner zu unterschiedlichen Themen und die Einschätzung des Revisionsberichts insoweit rechtlich unzutreffend.
171 (2) Bereits aufgrund der vorgenannten Passagen wird die Gesamtschwerbehindertenvertretung durch den Revisionsbericht in ihren Rechten verletzt. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin den Revisionsbericht nicht betriebsöffentlich gemacht hat. Denn die Gesamtschwerbehindertenvertretung braucht sich bereits die (anlasslose) inhaltliche Kontrolle ihrer Amtstätigkeit – zumal anhand von Maßstäben, die dem SGB IX fremd sind und mit rechtlich unzutreffendem Ergebnis – nicht gefallen zu lassen. Im Übrigen wurde der Revisionsbericht nicht allein dem Intendanten, sondern darüber hinaus der stellvertretenden Intendantin, der Verwaltungsdirektorin und der Juristischen Direktion zur Verfügung gestellt. Rechtfertigungsdruck ist jedenfalls durch die Übermittlung der Liste von Maßnahmen und Zuständigkeitsvorschlägen an die Gesamtschwerbehindertenvertretung entstanden.
172 (3) Eine Behinderung der Amtstätigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung durch den Revisionsbericht ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich die Gesamtschwerbehindertenvertretung der Prüfung durch die Revision zunächst nicht verschlossen und durch die Erteilung von Auskünften an der Prüfung mitgewirkt hat. Maßgeblich ist nicht eine Verletzung ihrer Rechte bei der Erstellung des Berichts, sondern die Unzulässigkeit der Feststellungen in dem Bericht selbst. Insoweit hat sich die Gesamtschwerbehindertenvertretung durch das anfängliche Mitwirken an der Prüfung ihrer Rechte nicht begeben.
173 cc) Die Rechtsverletzung vermittelt der Gesamtschwerbehindertenvertretung den geltend gemachten Anspruch auf Vernichtung bzw. Löschung des Revisionsberichts, weil die Rechtverletzung dadurch beseitigt wird. Darauf, ob neben den unzulässigen Passagen auch zulässige Passagen in dem Revisionsbericht enthalten sind, kommt es dabei nicht an. Es ist der gesamte Bericht in seiner aktuellen Fassung zu vernichten bzw. zu löschen. Denn die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, dass ein „Schwärzen/Unkenntlichmachen“ einzelner Textabschnitte in den Inhalt des Revisionsberichts und seinen Aussagegehalt eingreifen würde. Ein Unkenntlichmachen von Textpassagen greife ggf. deutlich stärker in das Prüfungs- und Berichtsrecht der Revision ein als das angestrebte Ziel des Zurückziehens des gesamten Berichts.
174 2. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung kann von der Arbeitgeberin auch verlangen, es künftig zu unterlassen, sie der regelmäßigen Prüfung durch die Revision im Rahmen der Revisionsjahresplanung nach den Vorschriften der Revisionsordnung zu unterwerfen. Auch dieser als Hilfsantrag gestellte Antrag fiel zur Entscheidung an, nachdem die Gesamtschwerbehindertenvertretung ihre Beschwerde hinsichtlich der Abweisung ihres Antrags zu 5.) zurückgenommen hatte.
175 a) Hinsichtlich des Verbots der Behinderung bei der Amtsausübung und den Grundsätzen des Ehrenamts der Vertrauenspersonen sowie ihrer Weisungs- und grundsätzlichen Kontrollfreiheit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 1. b) aa) verwiesen.
176 Verstößt der Arbeitgeber gegen das Behinderungsverbot, steht der Schwerbehindertenvertretung neben dem Anspruch auf Beseitigung der Störung (s. o.) ein Unterlassungsanspruch zu (BAG, Beschluss vom 7. April 2004 – 7 ABR 35/03 –, Rn. 39, juris; Mushoff, Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Auflage, 4. EL 2025, § 179 Rn. 26, m. w. N.).
177 b) In Anwendung dieser Grundsätze steht der Gesamtschwerbehindertenvertretung im vorliegenden Einzelfall der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
178 aa) Die regelmäßige Prüfung der Gesamtschwerbehindertenvertretung durch die Revision im Rahmen der Revisionsjahresplanung nach den Vorschriften der Revisionsordnung würde die Gesamtschwerbehindertenvertretung in ihrem Recht auf eine grundsätzlich kontrollfreie Amtsausübung verletzen. Dies folgt bereits daraus, dass die Revision nach § 2 Nr. 1 der Revisionsordnung den Betrieb – zu dem die Arbeitgeberin auch die Gesamtschwerbehindertenvertretung zählt – unter anderem auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüft. Gerade im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit ihrer Amtstätigkeit muss sich die Gesamtschwerbehindertenvertretung eine solche Prüfung jedoch nicht gefallen lassen, erst recht nicht regelmäßig im Rahmen der Revisionsjahresplanung, das heißt systematisch und anlasslos. Eine Rechenschaftspflicht der Gesamtschwerbehindertenvertretung gegenüber der Revision im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit ihrer Amtsführung besteht nicht. Sie folgt insbesondere nicht aus einer etwaigen Garantenstellung des Leiters der Revision, da eine unzweckmäßige Amtsführung nicht mit einem Rechtsverstoß gleichzusetzen ist. Auf die obigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen.
179 Davon unberührt bleibt die Darlegungspflicht der Gesamtschwerbehindertenvertretung bei der Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 179 Abs. 8 SGB IX (Mushoff, Hauck/Noftz, SGB IX, 3. EL 2025, § 179 Rn. 17 m. w. N.). Auch in anderen Fällen kann die Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse daran haben, die Aktivitäten der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu kontrollieren. So sind Konstellationen denkbar, in denen ein Verdacht gegen eine Vertrauensperson wegen Verstoßes gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Geheimhaltungspflichten besteht. Auch können Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vertrauenspersonen Telekommunikationsmittel oder Ähnliches für andere als erforderliche Zwecke ihrer Amtstätigkeit nutzen. Bei nicht freigestellten Vertrauenspersonen kann es ferner Unklarheiten darüber geben, ob diese tatsächlich Amtstätigkeiten in dem von ihnen angegebenen Umfang wahrnehmen (vgl. zu derartigen Konstellationen im Hinblick auf Betriebsratsmitglieder: Byers, Byers, Mitarbeiterkontrollen, 2. Auflage 2022, Überwachung des Betriebsrats, Rn. 345). Die Kontrolle derartiger Fälle bleibt der Arbeitgeberin unbenommen. Es spricht auch nichts dagegen, eine derartige Kontrolle durch die Revision vornehmen zu lassen. Bei einer derartigen Kontrolle handelt es sich jedoch nicht um eine regelmäßige Prüfung der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Rahmen der Revisionsjahresplanung nach den Vorschriften der Revisionsordnung, denn sie würde nicht systematisch und ohne Anlass stattfinden und sich insbesondere nicht auf die Zweckmäßigkeit des Handelns der Gesamtschwerbehindertenvertretung erstrecken.
180 Entgegen der von der Arbeitgeberin geäußerten Befürchtung ist nicht jede anlassunabhängige Feststellung durch die Arbeitgeberin zur Gesamtschwerbehindertenvertretung per se als Behinderung der Amtsführung zu verstehen. Die schlichte objektive Wahrnehmung von Tatsachen ist möglich und zulässig und ließe sich im Übrigen auch nicht verhindern. Auch bleibt es der Arbeitgeberin unbenommen, gegenüber der Gesamtschwerbehindertenvertretung Anregungen oder Kritik in angemessener Form zu äußern. Untersagt werden nicht die anlasslose oder anlassbezogene Wahrnehmung von Missständen oder eine arbeitgeberseitige Reaktion hierauf, sondern die anlasslose Kontrolle der Gesamtschwerbehindertenvertretung nach den Vorschriften der Revisionsordnung im Rahmen der Revisionsjahresplanung.
181 bb) Dem Unterlassungsanspruch der Gesamtschwerbehindertenvertretung steht nicht entgegen, dass es sich bei der Arbeitgeberin um eine Anstalt öffentlichen Rechts handelt. Soweit die Arbeitgeberin meint, sie sei nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Handels der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu kontrollieren, trifft dies – jedenfalls in dieser Allgemeinheit – bereits nicht zu. Jedenfalls folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG weder das Recht noch die Pflicht der Arbeitgeberin, die Amtstätigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dies aber wäre nach § 2 Nr. 1 der Revisionsordnung Gegenstand einer regelmäßigen Prüfung durch die Revision im Rahmen der Revisionsjahresplanung.
182 cc) Eine entsprechende unbedingte Pflicht zur Prüfung folgt auch nicht aus der Revisionsordnung der Arbeitgeberin. Denn nach § 3 Abs. 3 der Revisionsordnung der Arbeitgeberin unterliegt die Revisionsjahresplanung der Genehmigung durch den Intendanten. Wäre dies anders, wäre die Revisionsordnung insoweit im Übrigen unwirksam, denn der für die Gesamtschwerbehindertenvertretung gesetzlich gezogene Schutzrahmen kann nicht durch eine innerbetriebliche Anordnung unterlaufen werden.
183 Aus demselben Grund kann die Arbeitgeberin dem Unterlassungsanspruch der Gesamtschwerbehindertenvertretung auch nicht die Weisungsfreiheit der Revision entgegenhalten. Die Revision ist nach der Revisionsordnung nicht in diesem Sinne weisungsfrei, da die Revisionsjahresplanung der Genehmigung durch den Intendanten unterliegt. Im Übrigen sind die Kontrollmaßnahmen der Revision der Arbeitgeberin zuzurechnen.
184 dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus der besonderen Eigenverantwortlichkeit, welche der Staatsvertrag über den X. Rundfunk der Arbeitgeberin einräumt. § 179 Abs. 2 SGB IX bedarf weder einer verfassungskonformen Auslegung noch einer teleologischen Reduktion.
185 Der Arbeitgeberin steht zwar im Rahmen der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine innere Organisationsmacht zu und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet daher, dass der Rundfunk nicht nur programminhaltlich, sondern auch organisatorisch den an ihn gestellten Anforderungen gerecht werden kann. Die Organisationsfreiheit bezieht sich jedoch auf die Aufgabenerfüllung des Rundfunks. Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird aber nicht dadurch gefährdet, dass es einer Rundfunkanstalt untersagt wird, die Zweckmäßigkeit der Amtstätigkeit der bei ihr gebildeten Gesamtschwerbehindertenvertretung regelmäßig und anlasslos zu prüfen. § 118 BetrVG und §§ 110 bis 117 BPersVG schaffen praktische Konkordanz, indem sie Beteiligungsrechte einschränken, nicht, indem sie die Vertretungen einer strengeren Kontrolle unterwerfen. Die innere Struktur der Arbeitgeberin als Rundfunkanstalt und ihr Selbstverwaltungsrecht bleiben insoweit unberührt.
186 Auch ein Wertungswiderspruch zu dem Staatsvertrag über den X. Rundfunk liegt nicht vor. Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Gesamtschwerbehindertenprüfung einer regelmäßigen und anlasslosen Prüfung durch die Revision zu unterziehen, ist dem Staatsvertrag nicht zu entnehmen.
187 ee) Dem Unterlassungsanspruch der Gesamtschwerbehindertenvertretung steht auch die aus dem Staatsvertrag über den X. Rundfunk folgende Pflicht zur Prüfung und ordnungsgemäßen Finanzkontrolle aller Bereiche der Arbeitgeberin nicht entgegen. Eine Finanzkontrolle der Arbeitgeberin bleibt möglich, da die Darlegungspflicht der Gesamtschwerbehindertenvertretung bei der Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 179 Abs. 8 SGB IX von dem Unterlassungsanspruch unberührt bleibt (s. o.).
188 ff) Nichts anderes folgt schließlich aus der Kontrollbefugnis betrieblicher Datenschutzbeauftragter gegenüber dem Betriebsrat. Die Revision ist insoweit bereits nicht mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten vergleichbar. Denn anders als die Revision ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte als kraft Gesetzes weisungsunabhängiges Organ tätig (Art. 38 Abs. 3 DSGVO) und zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit verpflichtet (Moos, Wolff/Brink/v.Ungern-Sternberg, BeckOK DSchR, 53. Edition Stand 1. November 2021, DSGVO, Art. 38, Rn. 30). Gegenüber dem Arbeitgeber ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte zur Verschwiegenheit über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen, verpflichtet (§ 79a BetrVG). Jedenfalls ist auch der Datenschutzbeauftragte nicht berechtigt, die Amtstätigkeit des Betriebsrats auf Zweckmäßigkeit hin zu kontrollieren. Dies aber wäre nach § 2 Nr. 1 der Revisionsordnung Gegenstand einer regelmäßigen Prüfung der Gesamtschwerbehindertenvertretung durch die Revision im Rahmen der Revisionsjahresplanung.
189 Eine Begünstigung der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist darin nicht zu sehen. Ziel des Begünstigungsverbots ist eine Amtsführung in persönlicher Unabhängigkeit (Kreutz, Wiese/Kreutz/Oetker, GK-BetrVG, 12. Auflage 2022, § 78 BetrVG Rn. 83). Das Verbot der Begünstigung soll also gerade jene Unabhängigkeit schützen, die durch die regelmäßige Prüfung durch die Revision nach der Revisionsordnung gefährdet ist. In dem Verbot der Prüfung durch die Revision kann daher keine Begünstigung liegen.
190 3. Die weiteren Hilfsanträge fielen nicht zur Entscheidung an, weil sie für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.) gestellt waren. Zulässigkeit und Begründetheit dieser Anträge konnten daher dahinstehen.
191 4. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war weder erforderlich noch geboten. Insbesondere bedarf es keiner konkreten Normenvorlage im Hinblick auf die Verfassungsgemäßheit des Staatsvertrags über den N. Rundfunk, an welcher das Gericht keine Zweifel hat.
C.
192 I. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren werden gerichtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 01. August 2018 – 7 ABR 41/17 –, Rn. 9; BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 – 1 ABR 59/06 –, Rn. 11).
193 II. Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 92 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Insbesondere wird weder die bloße Wahrnehmung von tatsächlichen Umständen durch die Arbeitgeberin und der Ausspruch von Empfehlungen gegenüber der Gesamtschwerbehindertenvertretung als unzulässige Beeinträchtigung der Amtsausübung angesehen (s. o.) noch werden die aus dem Staatsvertrag über den X. Rundfunk folgenden Rechte der Arbeitgeberin eingeschränkt (s. o.).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.