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327 O 261/25•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2025-10-09, 327 O 261/25
327 O 261/25Tribunal cantonal9 oct. 2025
1. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 5 W 10/25).(Rn.62) 2. Eine Irreführung kann jedoch dann vorliegen, wenn eine eindeutige Rechtslage behauptet wird, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Verkehr die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht.(Rn.70) 3. Aussagen dahingehend, dass eine Gleichrangigkeit verschiedener Katheter aufgehoben wurde, aufgrund eines Rangverhältnisses ohne entsprechenden Nachweis Katheter eines bestimmten Herstellers von den Krankenkassen nicht mehr erstattet werden dürften und dieser Standpunkt in mehreren Gerichtsverfahren so bestätigt wurde, ist geeignet, den Eindruck einer gerichtlich geklärten und damit feststehenden Rechtslage im Hinblick auf ein Nachrangverhältnis der genannten Katheter gegenüber den Kathetern der Antragsgegnerin zu vermitteln.(Rn.72) 4. Die implizite Behauptung einer klaren und feststehenden Rechtslage in den genannten Aussagen steht im Widerspruch zu der tatsächlich völlig offenen Rechtsfrage und ist deshalb geeignet, die entsprechenden Verkehrskreise in die Irre zu führen.(Rn.78)
Entscheidungsdatum: 2025-10-09
Aktenzeichen: 327 O 261/25
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1009.327O261.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 UWG, § 5 Abs 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 12 Abs 1 UWG ... mehr
§ 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 5 W 10/25).(Rn.62)
Eine Irreführung kann jedoch dann vorliegen, wenn eine eindeutige Rechtslage behauptet wird, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Verkehr die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht.(Rn.70)
Aussagen dahingehend, dass eine Gleichrangigkeit verschiedener Katheter aufgehoben wurde, aufgrund eines Rangverhältnisses ohne entsprechenden Nachweis Katheter eines bestimmten Herstellers von den Krankenkassen nicht mehr erstattet werden dürften und dieser Standpunkt in mehreren Gerichtsverfahren so bestätigt wurde, ist geeignet, den Eindruck einer gerichtlich geklärten und damit feststehenden Rechtslage im Hinblick auf ein Nachrangverhältnis der genannten Katheter gegenüber den Kathetern der Antragsgegnerin zu vermitteln.(Rn.72)
Die implizite Behauptung einer klaren und feststehenden Rechtslage in den genannten Aussagen steht im Widerspruch zu der tatsächlich völlig offenen Rechtsfrage und ist deshalb geeignet, die entsprechenden Verkehrskreise in die Irre zu führen.(Rn.78)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 9. Oktober 2025 ist durch Beschluss vom 16. Januar 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 3 U 6/26
I.
Die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Ärzten, Angehörigen der Heilhilfsberufe, Krankenhäusern und/oder Krankenkassen mit folgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen und/oder die folgenden Aussagen zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:
a) (...)
b) „Diese Gleichrangigkeit hat der GKV-SV nun durch Schaffung der neuen Produktgruppe 15.25.14.0 und die Umgruppierung der Produkte ‚ L.‘ von C. hierein aufgehoben und stattdessen ein Rangverhältnis zwischen der. Produkten der Produktgruppe 15.25.14.7 und den L.-Kathetern von C. (15.25.14.0) etabliert.“
und/oder
c) „Mit dieser Indikationsbeschreibung wird ein Nachrangverhältnis der Produkte von C. gegenüber den Produkten von H. und anderen Herstellern aus der Produktgruppe 15.25.14.7 statuiert. Die Produkte von C. können und dürfen also künftig nur noch verordnet werden, falls und soweit die Produkte von H. u.a. im konkreten Einzelfall nicht medizinisch geeignet sind.“
und/oder
d) „Das bedeutet, dass bevor ein Produkt von C. verordnet wird, künftig zunächst immer geprüft und festgestellt werden muss, dass und warum die Produkte von H. und anderen Herstellern in entsprechender Kategorie nicht medizinisch geeignet sind.“
und/oder
e) „Gerichtliche Bestätigung des Rangverhältnisses gegenüber C.“
und/oder
f) „C. hat zwar versucht, gegen dieses Rangverhältnis vorzugehen (...), dies jedoch ohne Erfolg.“
und/oder
g) „Das SG Berlin hat den Antrag von C. abgewiesen und das Rangverhältnis im Ergebnis bestätigt. Siehe SG Berlin, Beschl. v. 15.05.2025 – S 31 KR 266/25 ER: [...]“
und/oder
h) „Damit ist die Indikationsbeschreibung und das darin geregelte Rangverhältnis nun für alle Beteiligte bindend:“
und/oder
i) „Es ist also unzulässig, L.-Katheter von C. zu verordnen, bevor nicht vom verordnenden Arzt medizinisch nachgewiesen ist, dass Produkte von H. und den anderen Herstellern der Produktgruppen 15.25.154.4-9 im konkreten Einzelfall nicht anwendbar sind.“
und/oder
j) Ein ohne entsprechenden Nachweis verordneter L.-Katheter dürfte somit von den Krankenkassen nicht erstattet werden.“
und/oder
k) „Das würde auch bedeuten, ein ohne entsprechenden Nachweis verordneter L.-Katheter darf von den Krankenkassen nicht erstattet werden.“
und/oder
l) „Dieser Standpunkt des LSG Berlin wurde in mehreren Verfahren nun so bestätigt.“
wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage A, Anlage B und/oder Anlage C.
II.
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldnerinnen zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 400.000,00 festgesetzt.
1 Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen wegen verschiedener Äußerungen in E-Mails an Ärzte und Klinikpersonal im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.
2 Die Parteien beschäftigen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Medizinprodukten für die Kontinenzversorgung. Die Antragstellerin vertreibt Einmalkatheter für die „intermittierende Katheterisierung“. Bei der intermittierenden Katheterisierung wird ein Einmalkatheter zum Zweck der Blasenentleerung durch die Harnröhre in die Blase eingeführt und anschließend wieder entfernt. Die Antragstellerin vertreibt entsprechende Katheter unter anderem unter den Produktnamen „L. Männer“ und „L. Frauen“ (nachfolgend zusammen: „L.“).
3 Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um die deutsche Zweigniederlassung der „H. I.“ mit Sitz in L., I., USA. Der H. Konzern ist wiederum eine Tochtergesellschaft der AG’in zu 2) („T. F. o. J. D. S., Inc“ (JDS)), einem globalen Anbieter von Gesundheitsprodukten und -dienstleistungen. Zu den Produkten zur Kontinenzversorgung der Antragsgegnerin zu 1) zählen ebenfalls Einmalkatheter für die intermittierende Katheterisierung zur Entleerung der Blase. Diese werden unter den Produktnamen „V.“, „I. C.“ und „I.“ vertrieben. Die Antragsgegnerin zu 2) ist nicht nur die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin zu 1), sondern auch sie ist im Bereich der Kontinenzversorgung u. a. auch in Deutschland geschäftlich tätig. Im geschäftlichen Verkehr tritt die Antragsgegnerin zu 2) in Deutschland unter derselben Geschäftsadresse wie die Antragsgegnerin zu 1) auf.
4 Nach § 33 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf Hilfsmittelversorgung gegenüber ihrer Krankenkasse. Die Krankenkassen realisieren diesen Versorgungsanspruch im Rahmen des Sachleistungsprinzips, indem sie Verträge gemäß § 127 SGB V mit Hilfsmittelleistungserbringern schließen. § 139 SGB V Abs. 1 lautet:
5 „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen.“
6 Auf der Website des GKV-Spitzenverbandes heißt es:
7 „Grundsätzlich ist die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Zwar ist das Hilfsmittelverzeichnis nicht bindend im rechtlichen Sinne, allerdings entfaltet es eine marktsteuernde Wirkung, was von den obersten Gerichten in ständiger Rechtsprechung festgestellt worden ist. Es liefert umfassende Informationen zur Leistungspflicht der Krankenkassen sowie über die Art und Qualität der am Markt erhältlichen Produkte“ (vgl. Anlage AST 5).
8 Auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums heißt es dazu:
9 „Der Spitzenverband erstellt ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die Produkte aufgeführt sind, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Das Hilfsmittelverzeichnis besitzt keinen abschließenden Charakter, sondern gilt vielmehr als Orientierung für Versicherte, Leistungserbringer, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Krankenkassen. Eventuell können also auch Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, durch die GKV erstattungsfähig sein“ (vgl. Anlage AST 6).
10 Die Produkte „L.“ der Ast’in wurden im Hilfsmittelverzeichnis aufgrund der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 30. Januar 2025 „Fortschreibung der Produktgruppe 15 ‚Inkontinenzhilfen' des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V“ umgruppiert, und zwar von den Produktarten 15.25.14.7 und 9 hin zur Produktart 15.25.14.0 „Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig, ohne Repositionierung“, während sich die Produkte der Antragsgegnerinnen weiterhin in den erstgenannten Produktarten befinden. Unter „Indikation“ wird für die Produktart 15.25.14.0 angegeben:
11 „Diese Einmalkatheter sind für Versicherte geeignet, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 medizinisch nicht anwendbar sind."
12 Die Antragstellerin richtete sich mit einem einstweiligen Anordnungsverfahren gegen diese Indikationsbeschreibung. Das Sozialgericht Berlin wies den Antrag durch Beschluss vom 15.5.25 mangels Anordnungsgrund zurück und führte zudem aus, dass der Antrag nach summarischer Prüfung auch unbegründet sei:
13 „Da weder die Einführung noch die Streichung von Untergruppen des Hilfsmittelverzeichnisses (HMV) durch den betroffenen Hersteller mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.05.2008 – L 5 KR 6125/06), muss eine Anfechtungsklage gerichtet auf einen bestimmten Satz in einer Untergruppe erst recht erfolglos bleiben. Das HMV ist kein Rechtsakt untergesetzlicher Normgebung. Es reicht ungeachtet seiner marktsteuernden Wirkung nicht über eine Auslegungs- und Orientierungshilfe hinaus und entfaltet daher keine normative Wirkung.“
14 Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die Anlage AST 11 Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung hatte die Antragstellerin am 16.6.2025 Beschwerde eingelegt (Anlage AST 12).
15 Der 14. Senat beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.04.2025 - L 14 KR 47/25 B ER, die in einem einstweiligen Beschwerdeverfahren zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und dem GKV-Spitzenverband ergangen ist, u.a. Folgendes ausgeführt:
16 „Maßgeblich ist vorliegend jedoch, dass eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten durch die Umgruppierung bereits deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil das Produkt „L. M.“ aufgrund der Bekanntmachung des Antragsgegners vom 30. Januar 2025 „Fortschreibung der Produktgruppe 15 "Inkontinenzhilfen" des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V“ (Seite 58 f.) lediglich für Versicherte geeignet ist, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 medizinisch nicht anwendbar sind. Das Produkt „L. M. “ war nicht neu in das HMV aufgenommen worden, sondern es war zunächst in derselben Produktart wie das von der Antragstellerin hergestellte Produkt platziert. Durch die Umgruppierung wurde es aus der unmittelbaren Konkurrenzsituation herausgenommen, zudem wurde seine Indikation dahin eingeschränkt, dass es nur medizinisch nachrangig gegenüber den Konkurrenzprodukten, zu denen das der Antragstellerin gehört, aufgenommen ist. Dieser Vorgang kann die Antragstellerin nicht (mehr) benachteiligen; vielmehr hat er ein unmittelbares Konkurrenzverhältnis gerade beseitigt.“
17 Der neunte Senat beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.06.2025 - L 9 KR 65/25 B ER, die in einem einstweiligen Beschwerdeverfahren zwischen einer Wettbewerberin der Antragsgegnerin zu 1) und dem GKV-Spitzenverband ergangen ist und zu dem die C. A/S beigeladen war, u.a. Folgendes ausgeführt:
18 „Denn im vorliegenden Fall fehlt es an einer für die Drittanfechtung ausreichenden Betroffenheit durch die streitige Umgruppierung und Aufnahme jedenfalls offensichtlich deshalb, weil die Produkte der Beigeladenen „L. M.“ und „L. F.“ nach der im HMV angegebenen „Indikation“ nur für solche Versicherte geeignet sind, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 (wozu auch die von der Antragstellerin hergestellten Einmalkatheter gehören), medizinisch nicht anwendbar sind. Damit sieht das HMV ein Nachrangverhältnis vor, das relevante (Wettbewerbs-) Nachteile zu Lasten der Antragstellerin durch die streitige Umgruppierung und Aufnahme ausschließt (ebenso LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025, L 14 KR 47/25 B ER, Seite 24 des Umdrucks).
19 Der Einwand der Antragstellerin, das Nachrangverhältnis bestehe „in dieser Form nicht“, überzeugt nicht. Nach der im HMV angegebenen Indikation sind die Produkte der Beigeladenen „ L. M.“ und „ L. F.“ (nur) „geeignet“, wenn die Einmalkatheter (unter anderem) der Antragstellerin medizinisch nicht anwendbar sind. Danach besteht nach Maßgabe des HMV kein Anspruch der Versicherten der GKV auf eine Versorgung mit den Produkten der Beigeladenen, sofern (unter anderem) die Produkte der Antragstellerin anwendbar sind. Denn die Eignung eines Hilfsmittels ist Voraussetzung des Anspruchs auf die Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Der Anspruch besteht mit Blick auf die „Erforderlichkeit im Einzelfall“ nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) nicht bewilligen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015, B 3 KR 13/13 R, zitiert nach juris, Rn. 15; Urteil des Senats vom 4. Juni 2019, L 9 KR 363/17, zitiert nach juris, Rn. 36).
20 Dass die Beigeladene durch den zu ihren Lasten vorgegebenen Nachrang in eigenen Rechten verletzt sein könnte, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich.“
21 In einer schriftsätzlichen Stellungnahme gegenüber dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 18.7.2025 führte der GKV-Spitzenvernad zur Umgruppierung u. a. aus:
22 „Damit ist jedoch weder die Entscheidung verbunden, dass das Produkt für andere Einsatzgebiete nicht verordnungsfähig ist, noch die Aussage getroffen, dass das Produkt im Einzelfall vom Leistungsumfang der Krankenkassen umfasst ist.
(...)
23 Diese Indikationsbeschreibung enthält den Hinweis, dass eine Repositionierung nicht erforderlich ist und es für Versicherte geeignet ist, für die Einmalkatheter anderer Produktarten medizinisch nicht anwendbar sind. Diese Darstellung enthält schon rein sprachlich kein Rangverhältnis. Denn der zweite Satz enthält weder ein „nur" noch ein „auch". Er weist lediglich darauf hin, dass die in der Produktart eingetragenen Produkte für Versicherte geeignet sind, für die Einmalkatheter anderer Produktarten medizinisch nicht anwendbar sind. Der Hinweis ist erforderlich, um den Anwender der Orientierungshilfe darüber zu informieren, dass für Versicherte, für die Einmalkatheter anderer Produktarten medizinisch nicht anwendbar sind, die in der Produktart eingetragenen Produkte geeignet sind.
24 Insofern werden im Hilfsmittelverzeichnis grundsätzlich keine Rangverhältnisse zwischen einzelnen Produktarten festgelegt. Die Regelungskompetenz des Antragsgegners beschränkt sich darauf, in der Produktartindikation die medizinischen Indikationen bzw. Zweckbestimmungen festzuhalten, bei denen eine Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich in Betracht kommt. Da es sich nicht um eine Positivliste handelt, können die gelisteten Produkte auch für andere Zwecke von den Ärzten verordnet werden.“
25 Der 1. Senat beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 8. August 2025 (L 1 KR 51/25 B Er) - abweichend von einer zuvor in einem Hinweisbeschluss geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung ausgeführt:
26 „Auch wenn die Beschreibung der Produktart kein rechtliches Nachrangverhältnis enthält, umfasst sie in der gegenwärtigen Fassung folgende Indikationsbeschreibung: ‚Diese Einmalkatheter sind für Versicherte geeignet, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.24.9 medizinisch nicht anwendbar sind.'“
27 Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren sind streitgegenständlich zwei E-Mails von Herrn S. O., Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2), vom 9. und vom 11.6.2025 an die Chefärztin des Querschnittgelähmten-Zentrums, Klinik für Paraplegiologie und Neuro-Urologie, der Zentralklinik in B. B1 sowie an Ärzte und Klinikpersonal des B.-Klinikums in H. (Anlagen AST 9 bzw. 8) sowie eine weitere E-Mail von Herrn O. vom 13.6.25 (Anlage AST 10) an die Kaufmännische Krankenkasse. Diese E-Mails enthielten u. a. die aus dem Tenor ersichtlichen Aussagen. In der E-Mail an die Zentralklinik B. B1 verwendete der Verfasser einen E-Mail-Account der Antragsgegnerin zu 1) (“@H..com“). Wegen des Inhalts dieser E-Mails im Einzelnen wird auf die Anlagen AST 8 bis AST 10 Bezug genommen.
28 Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 8. Juli 2025 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage Ast 13). Die Antragsgegnerinnen wiesen die Ansprüche der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.7.2025 (Anlage AST 14) zurück. Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 18.7.2025 bei Gericht eingegangen.
29 Die Antragstellerin meint, die in den E-Mails getätigten Aussagen seien jeweils unlauter, weil sie die Antragstellerin nach § 4 Nr. 1 UWG herabsetzten und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG bzw. § 3 HWG irreführend seien. Die von den E-Mails angesprochenen Fachkreise verstünden die Aussagen dahingehend, dass es ein „Rangverhältnis“ zwischen den Kathetern der Antragstellerin und den Kathetern der Antragsgegnerin zu 1) gebe und dass dieses Rangverhältnis vom Sozialgericht Berlin rechtskräftig und somit allgemein verbindlich bestätigt habe. Es werde mit den Aussagen der Eindruck vermittelt, als liege eine eindeutige und für jedermann verbindliche Rechtslage vor, wobei die angesprochenen Verkehrskreise die Aussagen nicht so verstünden, dass insoweit nur eine subjektive Rechtsansicht der Antragsgegnerinnen geäußert werde.
30 Die Antragstellerin beantragt nach Rücknahme des ursprünglichen Antrags zu 1.a,
31 den Antragsgegnerinnen bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten,
32 im geschäftlichen Verkehr gegenüber Ärzten, Angehörigen der Heilhilfsberufe, Krankenhäusern und/oder Krankenkassen mit folgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen und/oder die folgenden Aussagen zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:
33 a) (...)
34 b) „Diese Gleichrangigkeit hat der GKV-SV nun durch Schaffung der neuen Produktgruppe 15.25.14.0 und die Umgruppierung der Produkte ‚ L.‘ von C. hierein aufgehoben und stattdessen ein Rangverhältnis zwischen der. Produkten der Produktgruppe 15.25.14.7 und den L.-Kathetern von C. (15.25.14.0) etabliert.“
35 und/oder
36 c) „Mit dieser Indikationsbeschreibung wird ein Nachrangverhältnis der Produkte von C. gegenüber den Produkten von H. und anderen Herstellern aus der Produktgruppe 15.25.14.7 statuiert. Die Produkte von C. können und dürfen also künftig nur noch verordnet werden, falls und soweit die Produkte von H. u.a. im konkreten Einzelfall nicht medizinisch geeignet sind.“
37 und/oder
38 d) „Das bedeutet, dass bevor ein Produkt von C. verordnet wird, künftig zunächst immer geprüft und festgestellt werden muss, dass und warum die Produkte von H. und anderen Herstellern in entsprechender Kategorie nicht medizinisch geeignet sind.“
39 und/oder
40 e) „Gerichtliche Bestätigung des Rangverhältnisses gegenüber C.“
41 und/oder
42 f) „C. hat zwar versucht, gegen dieses Rangverhältnis vorzugehen (...), dies jedoch ohne Erfolg.“
43 und/oder
44 g) „Das SG Berlin hat den Antrag von C. abgewiesen und das Rangverhältnis im Ergebnis bestätigt. Siehe SG Berlin, Beschl. v. 15.05.2025 – S 31 KR 266/25 ER: [...]“
45 und/oder
46 h) „Damit ist die Indikationsbeschreibung und das darin geregelte Rangverhältnis nun für alle Beteiligte bindend:“
47 und/oder
48 i) „Es ist also unzulässig, L.-Katheter von C. zu verordnen, bevor nicht vom verordnenden Arzt medizinisch nachgewiesen ist, dass Produkte von H. und den anderen Herstellern der Produktgruppen 15.25.154.4-9 im konkreten Einzelfall nicht anwendbar sind.“
49 und/oder
50 j) Ein ohne entsprechenden Nachweis verordneter L.-Katheter dürfte somit von den Krankenkassen nicht erstattet werden.“
51 und/oder
52 k) „Das würde auch bedeuten, ein ohne entsprechenden Nachweis verordneter L.-Katheter darf von den Krankenkassen nicht erstattet werden.“
53 und/oder
54 l) „Dieser Standpunkt des LSG Berlin wurde in mehreren Verfahren nun so bestätigt.“
55 wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage A, Anlage B und/oder Anlage C.
56 Die Antragsgegnerinnen beantragen,
57 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
58 Die Antragsgegnerinnen rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg, weil bei Wettbewerbsverstößen mittels einer E-Mail eine Klage am Empfangsort wegen der Wertung des § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ausgeschlossen sei. Es fehle zudem am Verfügungsgrund. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin bereits ab dem 9.6.2025 (Datum der ersten E-Mail) Kenntnis von den streitgegenständlichen E-Mails gehabt habe. Angesichts der Antragstellung am 18.7.2025 habe die Antragstellerin die Dringlichkeitsvermutung selbst widerlegt.
59 Es fehle auch an einem Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin sei schon nicht aktivlegitimiert, weil es an einem Wettbewerbsverhältnis zu den Antragsgegnerinnen fehle, weil nicht die Antragstellerin, sondern die C. A/S Herstellerin der Katheter sei. Die Antragstellerin sei nur Vertreiberin und könne von den Aussagen gar nicht betroffen sein. Auch seien die beanstandeten Aussagen nicht unlauter, weil weder eine Herabsetzung vorliege noch die Aussagen irreführend seien. Es handele sich bei den in den Aussagen angesprochenen Entscheidungen ganz überwiegend um letztinstanzliche und rechtskräftige Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Auch inhaltlich sei die in den Aussagen vorgenommene Bewertung des Rangverhältnisses durch die Umgruppierung im Hilfsmittelverzeichnis zutreffend. Sie entspreche zudem den genannten Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Wegen der Darstellung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen zu einem begründeten Rangverhältnis wird auf die Schutzschrift vom 10.7.2025 sowie auf die Schriftsätze vom 28.7.2025, vom 22.8.2025 und vom 30.9.2025 Bezug genommen
60 Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
61 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit er nicht in Bezug auf den Antrag zu 1.a zurückgenommen worden ist, zulässig und begründet.
I.
62 Das Landgericht Hamburg ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Da die E-Mails teilweise an Empfänger in H. gerichtet waren, sollte der Erfolg der streitgegenständlichen Handlung bestimmungsgemäß (auch) in H. eintreten. Ob die E-Mails tatsächlich in H. abgerufen wurden, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung. Soweit sich die Antragsgegnerin auf § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG beruft, bleibt dies ohne Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung der Hamburger Wettbewerbskammern und -senate ist § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG dahingehend auszulegen, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (OLG Hamburg GRUR-RS 2025, 10859; GRUR-RS 2023, 27442; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2024 - 3 U 78/23). Eine solche besondere Gefahr des Missbrauchs ist vorliegend nicht ersichtlich.
II.
63 Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG hat die Antragstellerin auch nicht dadurch widerlegt, dass sie das Eilverfahren nicht hinreichend zügig eingeleitet hat. Dabei kann zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass die Antragstellerin die nicht an sie gerichteten E-Mails tatsächlich schon am Tag ihrer Versendung zur Kenntnis genommen hat, wofür die Antragsgegnerin allerdings auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen hat. Zwischen der ersten E-Mail und der Abmahnung vom 9.7.2025 lagen vier Wochen und ein Tag. Nach der Reaktion auf die Abmahnung vom 16.7.2025 stellte die Antragstellerin bereits zwei Tage später den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieses Vorgehen ist unter Dringlichkeitsgesichtspunkten nach der Rechtsprechung aller Wettbewerbskammern und -senate in Hamburg in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
III.
64 Der Antragstellerin steht auch der geltend gemachte auf Unterlassung gerichtete Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG gegen die Antragsgegnerinnen zu.
65 1. Streitgegenständlich sind die aus dem Tenor ersichtlichen Aussagen, die jeweils isoliert voneinander angegriffen werden, allerdings jeweils in den konkreten Verletzungsformen gemäß der aus den Anlagen A, B und C ersichtlichen E-Mails. Dabei ist jeweils das werbliche Umfeld zur Interpretation der Aussagen zu berücksichtigen.
66 2. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen stehen als Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 4 UWG. Dass die Antragstellerin nicht auch Herstellerin, sondern nur Vertreiberin der L.-Katheter ist, ist dabei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen unschädlich, da die Parteien gerade auch im Hinblick auf den Vertrieb der Katheter miteinander im Wettbewerb stehen. Entsprechende Äußerungen, welche die Nachrangigkeit der Produkte, welche die Antragstellerin vertreibt, durch die Umgruppierung im Hilfsmittelverzeichnis herausstellt, betreffen damit ohne Weiteres auch die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Antragstellerin.
67 3. Die Antragsgegnerinnen sind auch passivlegitimiert, da der Verfasser der E-Mails Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) und eine E-Mail-Adresse der Antragsgegnerin zu 1) verwendet hat und inhaltlich eine Werbehandlungen zugunsten der Katheter der Antragsgegnerinnen vorliegt. Dies wird von den Antragsgegnerinnen zu Recht nicht in Abrede genommen.
68 4. Sämtliche entsprechende Aussagen sind irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
69 Vom Irreführungstatbestand sind im Einzelfall auch Aussagen über die Rechtslage erfasst. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung, weil es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten (BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 42 – Preisänderungsregelung I). Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 31 - Prämiensparverträge, m. w. Nachw.).
70 Eine Irreführung kann jedoch dann vorliegen, wenn eine eindeutige Rechtslage behauptet wird, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Verkehr die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge; GRUR 2020, 886, Rn. 42 - Preisänderungsregelung I).
71 a. Zutreffend hat die Antragstellerin vorgetragen, dass die noch im Streit stehenden Aussagen beim angesprochenen Verkehr vorliegend jeweils den Eindruck vermitteln, dass hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Einstufung der L.-Katheter der Antragstellerin bestehenden Rechtsfragen, insbesondere, ob ein Rangverhältnis besteht oder nicht, eine klare und feststehende Rechtslage besteht.
72 Die Aussagen „Diese Gleichrangigkeit hat der GKV-SV nun durch Schaffung der neuen Produktgruppe 15.25.14.0 und die Umgruppierung der Produkte ‚ L.‘ von C. hierein aufgehoben und stattdessen ein Rangverhältnis zwischen der. Produkten der Produktgruppe 15.25.14.7 und den L.-Kathetern von C. (15.25.14.0) etabliert.“, „Mit dieser Indikationsbeschreibung wird ein Nachrangverhältnis der Produkte von C. gegenüber den Produkten von H. und anderen Herstellern aus der Produktgruppe 15.25.14.7 statuiert. Die Produkte von C. können und dürfen also künftig nur noch verordnet werden, falls und soweit die Produkte von H. u.a. im konkreten Einzelfall nicht medizinisch geeignet sind.“, „Das bedeutet, dass bevor ein Produkt von C. verordnet wird, künftig zunächst immer geprüft und festgestellt werden muss, dass und warum die Produkte von H. und anderen Herstellern in entsprechender Kategorie nicht medizinisch geeignet sind.“, „Gerichtliche Bestätigung des Rangverhältnisses gegenüber C.“, „C. hat zwar versucht, gegen dieses Rangverhältnis vorzugehen (...), dies jedoch ohne Erfolg.“, „Das SG Berlin hat den Antrag von C. abgewiesen und das Rangverhältnis im Ergebnis bestätigt. Siehe SG Berlin, Beschl. v. 15.05.2025 – S 31 KR 266/25 ER: [...]“, „Damit ist die Indikationsbeschreibung und das darin geregelte Rangverhältnis nun für alle Beteiligte bindend:“, „Es ist also unzulässig, L.-Katheter von C. zu verordnen, bevor nicht vom verordnenden Arzt medizinisch nachgewiesen ist, dass Produkte von H. und den anderen Herstellern der Produktgruppen 15.25.154.4-9 im konkreten Einzelfall nicht anwendbar sind.“, „Ein ohne entsprechenden Nachweis verordneter L.-Katheter dürfte somit von den Krankenkassen nicht erstattet werden.“, „Das würde auch bedeuten, ein ohne entsprechenden Nachweis verordneter L.-Katheter darf von den Krankenkassen nicht erstattet werden.“ und „Dieser Standpunkt des LSG Berlin wurde in mehreren Verfahren nun so bestätigt“ stellen jeweils Aussagen dar, welche den Eindruck einer gerichtlich geklärten und damit feststehenden Rechtslage im Hinblick auf ein Nachrangverhältnis der L.-Katheter gegenüber den Kathetern der Antragsgegnerin vermitteln. Diese apodiktischen Aussagen werden auch an keiner Stelle der drei im Streit stehenden E-Mails relativiert.
73 Vorliegend handelt es sich nicht um Aussagen, welche im Rahmen der Rechtsverfolgung oder verteidigung getätigt werden, sondern - im Hinblick auf den rechtlichen Streit über das Rangverhältnis - gegenüber Dritten, sodass für die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht aufgrund dieses Umstandes klar wird, dass es sich um bloße (subjektive) Rechtsansichten handelt.
74 b. Tatsächlich war die im Streit stehende Rechtslage weder zum Zeitpunkt des E-Mail-Versands noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eindeutig geklärt. Weder gibt es insoweit eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung noch zeigen die bisherigen Entscheidungen insoweit eine übereinstimmende Rechtsauffassung. Die Frage, ob die Umgruppierung der Katheter der Antragstellerin in der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 30. Januar 2025 von den Produktarten 15.25.14.7 und 9 hin zur Produktart 15.25.14.0 „Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig, ohne Repositionierung“ ein Nachrangverhältnis begründet, steht nicht nur zwischen den Parteien im Streit, sondern ist weiterhin gerichtlich ungeklärt.
75 Die Formulierung in der Indikationsbeschreibung „Diese Einmalkatheter sind für Versicherte geeignet, für die Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 medizinisch nicht anwendbar sind“ lässt zwei deutlich voneinander abweichende Auslegungen zu, nämlich die, dass die Einmalkatheter der Produktart 15.25.14.0 nur für Versicherte in Frage kommen, wenn Einmalkatheter der Produktarten 15.25.14.4 bis 15.25.14.9 medizinisch nicht anwendbar sind, oder die, dass sie auch für Versicherte in Frage kommen, für die die Einmalkatheter der anderen Produktarten medizinisch nicht anwendbar sind.
76 Im erstgenannten Sinne haben sich neben den Antragsgegnerinnen auch der 9. und der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg geäußert, welche in den im Tabestand zitierten Passagen von einem dadurch begründeten Nachrangverhältnis ausgehen. Demgegenüber hat sich der 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nach einem zunächst anderslautenden Hinweisbeschluss dahin geäußert, dass ein „rechtliches Nachrangverhältnis“ nicht bestehe. Auch der GKV-Spitzenverband als Verfasser sowohl des Hilfsmittelverzeichnisses als auch der die Umgruppierung bewirkenden Bekanntmachung hat sich in einem Schriftsatz gegenüber dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg klar gegen das Bestehen eines Nachrangverhältnisses positioniert.
77 Von einer geklärten Rechtslage kann deshalb keine Rede sein, zumal es auch noch keine rechtskräftige Entscheidung dazu gibt. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sind sämtlich in einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen und damit im Rahmen des vorläufigen Eilrechtsschutzes. Diese Entscheidungen sind nicht rechtskraftfähig, da sie jeweils nur zur vorläufigen Klärung von Rechtsverhältnissen dienen. Hinzu kommt, dass die Frage des Nachrangverhältnisses in keiner der genannten Entscheidungen streitgegenständlich war und jeweils nur im Rahmen der Klärung von Vorfragen, etwa der Drittbetroffenheit von Wettbewerbern der Antragstellerin durch die Umgruppierung angesprochen wurde. Hauptsacheverfahren sind insoweit bislang keine entschieden.
78 c. Die implizite Behauptung einer klaren und feststehenden Rechtslage in den streitgegenständlichen Aussagen steht vor diesem Hintergrund im Widerspruch zu der tatsächlich völlig offenen Rechtsfrage und ist deshalb geeignet, die von den E-Mails gemäß der Anlagen A, B und C angesprochenen Verkehrskreise gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG in die Irre zu führen.
79 d. Wie die von den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage zum Nachrangverhältnis richtigerweise zu beantworten ist, muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden. Dahinstehen kann auch, ob die angegriffenen Aussagen unter weiteren Irreführungsgesichtspunkten oder wegen unangemessener Herabsetzung der Antragstellerin zu verbieten gewesen wären.
IV.
80 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG.
Berichtigungsbeschluss vom 16. Januar 2026
Tenor:
Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 9.10.2025 wird dahin berichtigt, dass es darin statt:
„Die Produkte „L.“ der Ast'in wurden im Hilfsmittelverzeichnis aufgrund der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 30. Januar 2025 „Fortschreibung der Produktgruppe 15 ‚Inkontinenzhilfen' des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V“ umgruppiert, und zwar von den Produktarten 15.25.14.7 und 9 hin zur Produktart 15.25.14.0 „Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig, ohne Repositionierung“
heißt:
„Das Produkt „L. Männer“ der Antragstellerin wurde im Hilfsmittelverzeichnis aufgrund der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 30. Januar 2025 „Fortschreibung der Produktgruppe 15 ‚Inkontinenzhilfen' des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V“ umgruppiert, und zwar von der Produktart 15.25.14.7 hin zur Produktart 15.25.14.0 ‚Einmalkatheter, beschichtet, gebrauchsfertig, ohne Repositionierung'“
Gründe:
Bei der berichtigten Passage handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO. Die Berichtigung entspricht dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien.
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