Correction of erroneous referral under § 319 ZPO

4 W 82/26Tribunal supérieur / IVe chambre civile17 avr. 2026Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Hamburg Higher Regional Court dismissed the defendant’s immediate complaint against the Hamburg Regional Court’s correction of a referral order. The lower court had originally referred a commercial lease dispute to Frankenthal, although the leased premises were located in B. and the exclusive venue under § 29a ZPO lay in Essen. The appellate court held that the error was an obvious inaccuracy correctable under § 319 ZPO, and that the referring court remained competent to make the correction after the file was returned. The defendant was ordered to bear the costs of the complaint proceedings.

Regeste Omnilex

§ 319 Abs. 1 ZPO; correction of an erroneous referral order under § 281 ZPO: an obvious inaccuracy exists where the referring court, in the absence of any change in the factual basis, mistakenly assigns the location of the subject matter to the wrong judicial district and thereby names the wrong court for an exclusive venue under § 29a ZPO. Such a misdesignation is correctable ex officio, even after the file has been returned, by the court that issued the referral order; a later change of legal assessment based on additional submissions is not covered by § 319 ZPO (consid. 5, 8, 9).

Texte intégral

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat — 4 W 82/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-17

Aktenzeichen: 4 W 82/26

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29a ZPO, § 319 Abs 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wenn eine unzutreffende Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit darauf beruht, dass das verweisende Gericht die Belegenheit der Mieträume (§ 29a ZPO) irrtümlich einem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet hat, kann das verweisende Gericht den Verweisungsbeschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen.(Rn.5) (Rn.7) (Rn.8) (Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 10. März 2026, 401 HKO 112/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.03.2026 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1 Der Kläger macht mit seiner beim Landgericht Hamburg erhobenen Klage gegen die Beklagte Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Das Mietobjekt ist in B. gelegen. Auf eine Zuständigkeitsrüge der Beklagten wies das Landgericht Hamburg darauf hin, dass es aufgrund des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 29a ZPO örtlich nicht zuständig sei. Sodann beantragte der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankenthal. Mit Beschluss vom 10.03.2026 verwies das Landgericht Hamburg den Rechtsstreit antragsgemäß an das Landgericht Frankenthal. Das Landgericht Frankenthal sandte die Akte an das Landgericht Hamburg zurück mit dem Hinweis auf seine offensichtliche Unzuständigkeit und der Anregung, den Verweisungsbeschluss zu berichtigen und den Rechtsstreit an das für B. zuständige Landgericht Essen zu verweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das Landgericht Hamburg seinen Beschluss vom 10.03.2026 nach § 319 ZPO dahingehend, dass der Rechtsstreit an das Landgericht Essen verwiesen wird.

2 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel. Sie vertritt die Auffassung, dass das Landgericht Hamburg nach der Verweisung an das Landgericht Frankenthal für die Berichtigung des Verweisungsbeschlusses nicht mehr zuständig gewesen sei. Zudem hätten die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO für eine Berichtigung nicht vorgelegen.

II.

3 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 319 Abs. 3 Hs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beklagten allerdings ohne Erfolg.

4 1. Das Landgericht Hamburg war für die Berichtigung des Verweisungsbeschlusses vom 10.03.2026 zuständig.

5 Zwar ist eine Verweisung nach § 281 ZPO grundsätzlich nicht mehr abänderbar. Möglich ist allerdings eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO in Bezug auf offenkundige Fehler (BeckOGK/Bernheim-Engler, 15.03.2026, ZPO § 281, Rn. 49; Zöller-Greger, ZPO, 36. Aufl., § 281, Rn. 14; Anders/Gehle-Anders, 84. Aufl., ZPO § 281, Rn. 38; Stein/Jonas-Thole, ZPO, 23. Aufl., § 281, Rn. 52). Dabei ist das verweisende Gericht als das Gericht, welches den Verweisungsbeschluss erlassen hat, nach Rückgabe der Akte für die Berichtigung zuständig (vgl. BGH NJW-RR 1993, 700; BGH BeckRS 1996, 31060606; OLG Stuttgart BeckRS 2004, 7960; OLG Karlsruhe BeckRS 2007, 6944).

6 2. Die Voraussetzungen für die Berichtigung des Verweisungsbeschlusses gemäß § 319 Abs. 1 ZPO lagen vor.

7 Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

8 Eine offenbare Unrichtigkeit stellt etwa die versehentlich unzutreffende Zuordnung eines Wohnsitzes zu einem bestimmten Gerichtsbezirk dar (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; BeckOGK/Bernheim-Engler, a.a.O.; Stein/Jonas-Thole, a.a.O.). Beurteilt das verweisende Gericht hingegen nach Erlass des Verweisungsbeschlusses aufgrund weiteren Parteivorbringens die Frage des Wohnsitzes abweichend, ist dies kein Fall der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 ZPO (BGH NJW-RR 1993, 700).

9 Vorliegend handelt es sich um die zuerst genannte Variante. Alle Beteiligten - die Beklagte in ihrer mit Schriftsatz vom 16.02.2026 erhobenen Zuständigkeitsrüge, der Kläger in seinem Verweisungsantrag vom 10.03.2026 und das Landgericht Hamburg im Beschluss vom 10.03.2026 - wollten eine Verweisung an das für die Belegenheit der Mieträume nach § 29a ZPO zuständige Landgericht herbeiführen. Der Kläger in seinem Verweisungsantrag und ihm unkritisch folgend das Landgericht Hamburg haben den die ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO begründenden Ort des Mietobjekts in B. versehentlich der Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal zugeordnet. Nach Aufklärung dieses Irrtums hat das Landgericht Hamburg bei seiner Berichtigung des Verweisungsbeschlusses nicht etwa seine Willensbildung aufgrund weiteren Parteivorbringens geändert (so im Fall von BGH NJW-RR 1993, 700, in dem das verweisende Gericht zunächst eine bestimmte Anschrift des Beklagten angenommen hat, die sich später als unzutreffend herausgestellt hat). Vielmehr hat es den Irrtum über die Zuordnung der Belegenheit der Mieträume zum Gerichtsbezirk Frankenthal korrigiert, ohne dass sich der Sachvortrag oder tatsächliche Umstände geändert haben. Dass in dem Verweisungsbeschluss statt des zuständigen Landgerichts Essen das Landgericht Frankenthal genannt wurde, beruhte nicht auf einem Subsumtionsirrtum oder einer fehlerhaften rechtlichen Wertung durch das Gericht, sondern es handelte sich um eine Fehlbezeichnung, die durch eine Verkennung der geografischen Lage der Mieträume verursacht war (vgl. Auch BVerfG BeckRS 2011, 45870, Rn. 18). Dies ist als offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO zu bewerten.

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

11 Eine Festsetzung eines Beschwerdewerts war nicht veranlasst, weil nach § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1812 KV GKG keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen.

Mots-clés

jurisdictionreferral orderclerical errorobvious inaccuracycommercial leaseexclusive venuecosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the referring court could still correct the referral order after the file had been returned

Solution extraite

Yes. The referring court remained competent to correct its own referral order once the file was returned.

Motifs extraits

A referral under § 281 ZPO is generally immutable, but obvious errors may be corrected under § 319 ZPO. After the file is returned, the court that issued the referral order is competent to make that correction.

Question juridique clé

Whether naming Frankenthal instead of Essen in the referral order was an obvious clerical inaccuracy under § 319 ZPO

Solution extraite

Yes. The wrong designation resulted from an evident misallocation of the location of the leased premises to the wrong judicial district.

Motifs extraits

All participants intended referral to the court with exclusive territorial jurisdiction under § 29a ZPO. No new facts emerged; the error was a mistaken geographic assignment, not a changed legal assessment or a later change in the court's view.

Question juridique clé

Costs of the complaint proceedings

Solution extraite

The defendant must bear the costs of the complaint proceedings.

Motifs extraits

The losing party bears the costs under § 97(1) ZPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.