AG Hamburg, 2024-10-30, 9 C 376/23

9 C 376/23Tribunal de première instance30 oct. 2024

Regest

1. Ob ein Kinderbetreuungsvertrag fristlos gekündigt werden kann, hängt davon ab, ob die Eingewöhnung des Kindes als gescheitert anzusehen ist. Typische belastungsbedingte Reaktionen während der Eingewöhnungsphase genügen hierfür nicht; wird ein Scheitern nicht festgestellt, bleibt die ordentliche Kündigung maßgeblich.(Rn.22) (Rn.29) (Rn.32) 2. Bei einem Vergütungsanspruch im Annahmeverzug sind ersparte Sachkosten zu berücksichtigen. Hierzu zählen neben ersparten Mahlzeiten auch pauschalierte Sachkosten wie Pflegemittel sowie Spiel- und Verbrauchsmaterialien.(Rn.35) (Rn.41)

Texte intégral

AG Hamburg — 9 C 376/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-30

Aktenzeichen: 9 C 376/23

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 611 Abs 1 BGB, § 615 S 1 BGB, § 615 S 2 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 18 Abs 2 KiBetrG HA ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ob ein Kinderbetreuungsvertrag fristlos gekündigt werden kann, hängt davon ab, ob die Eingewöhnung des Kindes als gescheitert anzusehen ist. Typische belastungsbedingte Reaktionen während der Eingewöhnungsphase genügen hierfür nicht; wird ein Scheitern nicht festgestellt, bleibt die ordentliche Kündigung maßgeblich.(Rn.22) (Rn.29) (Rn.32)

  2. Bei einem Vergütungsanspruch im Annahmeverzug sind ersparte Sachkosten zu berücksichtigen. Hierzu zählen neben ersparten Mahlzeiten auch pauschalierte Sachkosten wie Pflegemittel sowie Spiel- und Verbrauchsmaterialien.(Rn.35) (Rn.41)

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.691,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 453,87 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 89 % zu tragen, die Klägerin 11 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.152,18 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Kinderbetreuungsvertrag.

2 Am 13.09.2021 schlossen die Parteien einen Kinderbetreuungsvertrag in der Kindertagesstätte der Klägerin, nach dem V. (geb.), das Kind der Beklagten, ab dem 01.08.2022 bis zum 24.06.2024 für maximal 8 Stunden täglich in der Krippe betreut werden sollte. Infolge telefonischer Absprache zwischen den Parteien am 03.03.2022 einigten sie sich darauf, dass V. bereits ab dem 01.06.2022 beginnen sollte, die KiTa zu besuchen, um ihr eine möglichst lange Eingewöhnungsphase zu ermöglichen. Die Klägerin verzichtete dabei auf das Betreuungsentgelt für den Monat Juni 2022. Für den Monat Juli 2022 vereinbarten die Parteien, dass die Beklagten einen 5-Stunden-Kita-Gutschein beantragen sollten.

3 In § 11.1 des Vertrages (Anlage K1, bzw. § 10.1 gem. Anlage B11) war die folgende Klausel vorgesehen:

4 „Die Eltern können diesen Vertrag schriftlich bis zum dritten Werktag eines Monats (Eingang bei der Kita) zum Ende des übernächsten Monats kündigen. “

5 Entsprechend dieser Einigung besuchte das Kind die Einrichtung der Klägerin ab dem 01.06.2022. Die Eingewöhnung des Kindes in die KiTa begann mit der Mutter und gestaltete sich in der Folgezeit als langsam anlaufend und schwierig, da V. mit den fremden Kindern und den neuen Bezugspersonen zunächst überfordert war. Das Mädchen ging nur zögerlich auf kleine Spielangebote der Betreuerin Frau P. ein. Zugleich war ihr Bedürfnis, in der Nähe der Beklagten zu bleiben, sehr hoch.

6 In der Hoffnung auf einen besseren Fortschritt im Rahmen der Eingewöhnung wurde ab dem 30.06.2022 der Beklagte gebeten, anstelle der Beklagten als betreuender Elternteil die Eingewöhnung zu begleiten, was er auch tat. Nachdem dieser seinerseits Zweifel aufgrund der Eingewöhnungsschwierigkeiten geäußert hatte, wurde er von der Klägerin am 06.07.2022 zu einem Gespräch gebeten, in dem der Stand der Eingewöhnung diskutiert wurde. Dabei einigten sich die Parteien, wie gehabt fortzufahren. Am 12.07.2022 besuchte V. probehalber eine Tagesmutter. Kurz darauf entschieden sich die Beklagten für einen Wechsel der Betreuungsform und ließen ihr Kind ab dem 01.08.2022 von der Tagesmutter betreuen.

7 Folglich wurde das Kind seit dem 13.07.2022 von den Beklagten nicht mehr in die KiTa gebracht. Zugleich meldeten die Beklagten zum 12.07.2022 den in H. vergebenen „KiTa-Gutschein“ für die Betreuung ihres Kindes in der Einrichtung der Klägerin ab. Am 17.07.2022 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, was sie mit einer fehlgeschlagenen Eingewöhnung der Tochter in den Betrieb der Klägerin begründeten. Die Klägerin lehnte eine fristlose Kündigung ab und bestätigte eine ordentliche Kündigung zum 31.10.2022. Infolgedessen forderte die Klägerin die Beklagten auf, die aus ihrer Sicht noch ausstehenden KiTa-Gebühren in Höhe von 4.432,18 € (inkl. Mittagessen) zu bezahlen. Da die Beklagten nicht zahlten, mahnte die Klägerin zunächst mit einer E-Mail vom 29.12.2022 und sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2023 den Betrag von 4.152,18 € (ohne Mittagessen) erfolglos an.

8 Die Klägerin behauptet, das Kind der Beklagten habe zwar Anfangsschwierigkeiten in der Eingewöhnung gehabt, jedoch seien im Laufe der Zeit mehr und mehr Fortschritte zu beobachten gewesen. Das Kind habe angefangen, Vertrauen zu der Betreuerin Frau P. zu fassen. Der schwierige Start des Kindes in der Einrichtung der Klägerin sei zudem in hohem Maße darauf zurückzuführen gewesen, dass die Beklagten den Anweisungen und Empfehlungen des KiTa-Personals nur zum Teil Folge geleistet hätten. So hätten die Beklagten das Kind beispielsweise im Vorwege zum KiTa-Besuch kaum mit anderen Kindern oder familiennahen Betreuungspersonen in Kontakt gebracht und sich auch während der Eingewöhnungszeit in der KiTa selbst kontraproduktiv verhalten, indem sie ihre Tochter in der Krippe stets fest auf ihrem Schoß gehalten sowie durch eigene Unsicherheiten eine Exploration des Kindes verhindert hätten. Insbesondere hätten die Beklagten in Phasen der Trennungszeit von ihrer Tochter wiederholt durch Türen und Fenster in die Einrichtung gespäht, woraufhin das Kind diese erblickt und immer wieder zu weinen angefangen habe. Körperliche oder Verhaltensauffälligkeiten seien darauf zurückzuführen, dass die Beklagten während der Eingewöhnungszeit gegen den ausdrücklichen Ratschlag der Klägerin umgezogen seien.

9 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Eingewöhnung des Kindes der Beklagten keineswegs gescheitert sei, sondern vielmehr noch zu einer kompletten Eingewöhnung geführt hätte, weshalb die Beklagten nicht zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen seien.

10 Die Klägerin beantragt,

11 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.152,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.01.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 540,50 € zu zahlen.

12 Die Beklagten beantragen,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagten behaupten, dass eine Trennung von ihrem Kind im Rahmen der Eingewöhnungsphase in der Einrichtung der Klägerin auch nach mehreren Wochen kaum möglich gewesen sei. Sobald sie dies versuchten, habe ihre Tochter durchgehend geweint, bis die Beklagten wiedergekommen seien. Das Kind habe in der gesamten Zeit der Eingewöhnung kein Vertrauen zu der Betreuerin Frau P. fassen können. Zunehmend habe sie auch nach dem KiTa-Alltag apathisch und teilnahmslos gewirkt, habe auch kein Interesse mehr an Interaktion mit anderen Menschen gezeigt und sich - wie auch bei der Vorsorgeuntersuchung ärztlich festgestellt worden sei - in Bezug auf Größe und Gewicht nicht mehr altersgerecht entwickelt. Im Rahmen der Eingewöhnung hätten die Beklagten allen Vorgaben des KiTa-Personals Folge geleistet und nach Kräften versucht, diese zu ermöglichen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass ein Faktor für V.s Anpassungsschwierigkeiten die große Anzahl der Kinder und die Beengtheit der Räumlichkeiten gewesen sei. Auch sei die Betreuerin Frau P. zu wenig auf V. Bedürfnisse eingegangen und habe versucht, sie entgegen den Vorgaben des vereinbarten Berliner Modells einzugewöhnen. Aus diesen Gründen sind die Beklagten der Ansicht, dass die Eingewöhnung ihres Kindes in der Einrichtung der Beklagten am 12.07.2022 als gescheitert anzusehen gewesen sei und ein weiterer Besuch der Tagesstätte das Kindeswohl und die Kindesgesundheit gefährdet hätte. Hinsichtlich der Kostenaufstellung sind die Beklagten der Meinung, dass diese von der Klägerin falsch berechnet und umgelegt worden sei.

15 Das Gericht hat über die Umstände der Eingewöhnung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P. sowie die Parteien persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 04.09.2024 sowie auf den gesamten Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

17 I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 3.691,15 € nebst Zinsen gemäß §§ 611 Abs.1, 615 S. 1 BGB für den Zeitraum 13.07.2022 bis 30.09.2022.

18 1. Die Parteien haben einen wirksamen Betreuungsvertrag mit Beginn zum 01.06.2022 geschlossen. Gemäß § 611 Abs. 1 BGB wird durch den Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Vortrag der Beklagten, sie hätten den Betreuungsbeginn zum 01.06.2022 angesichts des noch jungen Alters ihrer Tochter zu diesem Zeitpunkt für verfrüht gehalten, ist irrelevant. Denn letztlich haben sie einer Vertragsänderung, also der Vorverlegung der vertraglich zugesicherten Betreuung vom 01.08.2022 auf den 01.06.2022, unstreitig zugestimmt. Eine „gefühlte“ Drucksituation, wie die Beklagten sie vorbringen, ist rechtlich unerheblich. Eine Schließzeit von zwei Wochen irgendwann in den Hamburger Sommerferien war den Parteien bereits vorab bekannt und ab März 2022 dann auch konkretisiert worden.

19 2. Die Beklagten haben den Vertrag wirksam mit Schreiben vom 17.07.2022 mit Ablauf des Monats Oktober 2022 ordentlich gekündigt. Die ordentliche Kündigungsfrist gemäß § 11.1 (§ 10.1) des Vertrages begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und bildet angemessen das Interesse des Verwenders/Kitabetreibers an Planungssicherheit und finanzieller Planbarkeit ebenso wie das Interesse der Eltern ab, sich vom Vertrag nötigenfalls ohne Gründe relativ zeitnah lösen zu können (so auch BGH, Urteil vom 18.2.2016 – III ZR 126/15, NJW 2016, 1578, Rn. 34).

20 3. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Schreiben vom 17.07.2022 liegen indes nicht vor. Die Darlegungs- und Beweislast für einen wichtigen Grund liegt bei den Beklagten.

21 Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. § 626 Abs. 1 BGB ist vorliegend grundsätzlich anwendbar. Bei einem Kinderbetreuungsvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen, bei dem der dienstvertragliche Charakter überwiegt.

22 Die Voraussetzungen der Norm liegen indes nicht vor. Insbesondere erachtet das Gericht die Eingewöhnung von V. nicht als gescheitert und ergibt die Abwägung der widerstreitenden Interessen gemäß § 626 BGB nicht die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung. Grundsätzlich ist es in der Rechtsprechung im Einzelfall anerkannt (AG Bonn, Urt. v. 28.07.2015, BeckRS 2015, 15217; AG München, Urt. v. 22.07.2014, BeckRS 2016, 2814), dass Eingewöhnungsschwierigkeiten des betreuten Kindes zu einer Kündigung ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist berechtigen können. Hierzu genügt jedoch nicht jede Beeinträchtigung. Vielmehr obliegt es der kündigenden Person, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die den Schluss darauf zulassen, dass die Eingewöhnung gescheitert ist. Es verbietet sich jedoch eine schematische Behandlung; vielmehr sind sämtliche Aspekte des individuellen Sachverhalts im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

23 Nach diesen Maßstäben erachtet das Gericht auch nach der Zeugenvernehmung sowie der persönlichen Anhörung der Klägerin sowie beider Beklagten die Eingewöhnung nicht als gescheitert.

24 Im Einzelnen:

25 Eingangs ist zu betonen, dass es für die Beurteilung, ob die Eingewöhnung gescheitert ist, keinesfalls darauf ankommt, ob die Probleme „hausgemacht“ waren, ob also die Beklagten im Vorwege hätten mehr Kindergruppen mit ihrer Tochter besuchen oder sie bereits anderweitig zur „Gewöhnung“ fremdbetreuen müssen. Auf das Verhalten der Eltern kommt es allenfalls in dem Zusammenhang an, dass die Klägerin vorbrachte, die Beklagten hätten sich nicht an die Absprachen gehalten und seien insbesondere in den kurzen Trennungsphasen an Türen, Fenstern und im Gebüsch erschienen, wo V. sie wahrgenommen habe, was für sie besonders schwierig gewesen sein soll. Dieser Vortrag hat sich indes nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewahrheitet. So schilderte die Zeugin P., die Beklagten hätten zwar für V. prinzipiell sichtbar draußen gestanden. V. habe ihre Eltern in den Trennungsphasen aber gleichwohl nicht gesehen, weil sie, die Zeugin P., das Kind so getragen habe bzw. sich in Räume bewegt habe, von denen aus V. ihre Eltern jedenfalls nicht habe wahrnehmen können.

26 V. begann am 01.06.2022 mit der Eingewöhnung in der Einrichtung der Klägerin, also in einem jungen Alter von 11 Monaten. Die Parteien waren sich bereits vorab darüber einig, dass die Eingewöhnung möglicherweise insgesamt länger dauern könnte, weil V. bereits vor dem Kita-Besuch Anzeichen dafür gezeigt haben soll, dass sie in besonderer Weise auf die Nähe ihrer Eltern angewiesen war. Die Klägerin kam den Eltern in diesem Zusammenhang dergestalt entgegen, dass sie die Betreuung bereits ab dem 01.06.2022 vorschlug und für den gesamten Juni 2022 eine kostenlose Eingewöhnung des Kindes anbot. Dies geschah nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass sich die Parteien darüber im Klaren waren, dass die Eingewöhnung länger als üblich dauern könnte. Dabei ist eine übliche Eingewöhnungsdauer mit vier bis sechs Wochen zu bemessen, die hier entsprechend der zu erwartenden Verzögerungen folglich nicht der Richtwert sein kann.

27 Neben einer bereits vorab von beiden Parteien erwarteten längeren Eingewöhnung ist für den Monat Juni 2022 folglich bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagten für den gesamten Juni 2022 nichts für die Betreuung zahlten, die Klägerin also keinerlei Entgelt erhielt, auch nicht über den Kita-Gutschein der Stadt Hamburg. Hinsichtlich des Eingewöhnungsverhaltens ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass in den ersten vier Wochen der Eingewöhnung in der Tat wenig bis keine Fortschritte zu verzeichnen waren. Die Parteien schilderten übereinstimmend, dass V., die zu diesem Zeitpunkt von der Mutter eingewöhnt wurde, nur sehr zögerlich Kontakt zu anderen Kindern und der Erzieherin, der Zeugin P. aufnahm und sich nicht ohne Schreien und nur für wenige Minuten von der Mutter trennen ließ. Deswegen beschlossen die Parteien gemeinsam einen Wechsel der Bezugsperson, um eine Veränderung bei der Eingewöhnung zu erreichen, die für V. eine Erleichterung darstellen sollte.

28 Für den Monat Juli, den der Vater begleitete, ist zu konstatieren, dass V. lediglich an fünf Tagen in der Einrichtung der Klägerin war, die sich über drei unterschiedliche Wochen verteilten. Sie war nach den Angaben des Vaters an den folgenden Tagen im Juli 2022 in der Kita: 01.07. (Fr.), 06.07. (Mi.), 07.07. (Do.), 11.07. (Mo.), 12.07. (Di.). Diese „Stückelung“ war darauf zurückzuführen, dass V. am 04./05.07.2022 (Mo./Di.) einen Infekt mit Fieber direkt im Anschluss an den Umzug der Familie am Wochenende (02./03.07.2022, Sa./So.) hatte sowie am 08.07. (Fr.) einen Impftermin/Untersuchung bei der Kinderärztin. Gleichwohl schilderte der Vater bei seiner persönlichen Anhörung selbst erste Anzeichen einer langsamen Gewöhnung des Kindes an die Situation insbesondere gegen Ende, die auch Frau P. ähnlich geschildert hatte. So gab er an, dass V. bei ihrem zweiten Trennungsversuch mit ihm am 11.07. nach seiner Rückkehr nicht schrie, sondern „apathisch und kraftlos“ im Arm von Frau P. gehangen habe. Bei dem dritten Trennungsversuch am 12.07. sei er nach der vereinbarten Trennungszeit von 20 Minuten zurückgekommen, habe dann aus einiger Entfernung gesehen, dass seine Tochter im Garten gesessen und gespielt habe, weswegen er noch einige Minuten gewartet habe und erst nach 23 Minuten wiedergekommen sei. Auch hierbei habe seine Tochter nicht geweint, sie habe aber einen „leeren Blick“ gehabt und sei nach seiner Wahrnehmung „überhaupt nicht entspannt“ gewesen. Auch die Zeugin P. schilderte, dass sie eine Entwicklungskurve bei V. wahrgenommen habe. Das Kind habe sich zuletzt immer besser von ihr beruhigen lassen. Es habe gerade gegen Ende der Eingewöhnungszeit und kurz vor dem Abbruch zunehmend geklappt, dass V. sich beruhigt und während der Trennung ruhig gespielt habe. Soweit der Vater seinen Eindruck schilderte, dass das Kind auf ihn nicht glücklich wirkte, kann dies nicht für ein Scheitern der Eingewöhnung ausschlaggebend sein. Wichtiger ist, dass das Kind bei der Rückkehr des Vaters nicht mehr schrie und sich im Arm der Erzieherin beruhigen ließ, was auf eine Gewöhnung des Kindes an eine für ein jedes Kind grundsätzlich ungewohnte und unangenehme Situation der Trennung von den Eltern schließen lässt, was die Eingewöhnung gerade leisten soll.

29 Eine Gesamtschau des Monats Juli ergibt nach richterlicher Überzeugung, dass das Kind in dieser Zeit besonders schwierige Bedingungen für die Eingewöhnung hatte, sich diese aber gleichwohl gerade an den letzten beiden Tagen deutlich in eine Richtung entwickelte, die noch zu einer vollständigen Eingewöhnung hätte führen können. So hatte V. in diesen 12 Tagen im Juli sowohl einen Umzug der Familie als auch einen Infekt mit Fieber und einen Impftermin/Kinderarztbesuch zu absolvieren bzw. zu verarbeiten. Dies kann nach allgemeiner Lebenserfahrung gerade in dem jungen Alter eines Kindes regelmäßig zu kurzfristig und kurzzeitig verändertem Verhalten führen, was wiederum phasenweise zu vermehrtem Schreien, Nähebedürfnis, Unlust zu Spiel und sozialer Interaktion führen kann. Soweit die Beklagten vorbringen, bei der Untersuchung habe die Ärztin konstatiert, dass V. in Bezug auf Größe und Gewicht stagniert habe, was auf den Stress für das Kind bei der Eingewöhnung zurückzuführen sein könnte, ist für das Gericht unmittelbar nachvollziehbar, dass die Eltern aus Fürsorge für ihr Kind Maßnahmen ergreifen, die nach ihrem Verständnis die für das Kind besten sind. Dennoch ist zunächst zu konstatieren, dass V. nach Anlage B3 durchaus nicht stagnierte, sondern wuchs und auch in Gewicht zunahm, sich allerdings die Perzentile veränderte. Die Schlussfolgerungen der Ärztin, dies könnte an der Eingewöhnung liegen, sind möglich, aber nicht zwingend. So hängt das Essverhalten eines Kindes (an dem ggfs. auch das Wachstum hängt), von zahlreichen Faktoren ab. V. soll auch zu Beginn der Eingewöhnung unstreitig ein eher zierliches Mädchen gewesen sein; zudem können auch der Umzug und auch der Infekt im unmittelbaren Vorfeld zu der Untersuchung dafür ursächlich gewesen sein, dass V. gestresst war und weniger Nahrung zu sich genommen hatte. In jedem Fall erreicht der diesbezügliche Vortrag der Beklagten nicht den erforderlichen Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, dass die Eingewöhnung in der Kita körperliche Schäden des Kindes bedingte. Dass eine Eingewöhnung allgemein und für alle Kinder in aller Regel eine stressige Situation darstellt, die Kinder bei den Trennungen weinen und die Situation als unangenehm empfinden, sich an die Eltern klammern, ggfs. auch nicht in die Kita wollen und gegenüber der Einrichtung ggfs. Abwehrreaktionen zeigen, weniger Essen zu sich nehmen und mehr Nähe zu den Eltern wollen, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unüblich, eher sogar üblich (ebenso BGH, Urteil vom 18.2.2016 – III ZR 126/15, NJW 2016, 1578, Rn. 31), und es ist gerade der Zweck der Eingewöhnung, dieses Verhalten durch beständigen, verlässlichen und wiederholten Besuch der Einrichtung und schöne Erlebnisse dort nach und nach abzustellen. Hierfür waren die Bedingungen für V. im Monat Juli keinesfalls ideal, wobei die Ursachen des nur unregelmäßigen Besuchs in der Kita - Umzug, Infekt und Impfung/Kinderarzt - jedenfalls nicht in der Sphäre der Klägerin lagen.

30 Soweit die Eltern vorbringen, die Räume seien beengt gewesen, können sie mit diesem Argument nicht gehört werden, da sie sich die Räumlichkeiten vor Vertragsschluss ansehen konnten. Auch das Argument, der Betreuungsschlüssel sei nicht wie vereinbart gewesen, geht fehl. Insbesondere schilderten beide Parteien übereinstimmend, dass die Zeugin P. durchgehend für die Eingewöhnung des Kindes präsent war, V. letztlich nahezu eine 1:1-Betreuung durch die Zeugin P. erhielt. Ob dies zulasten anderer Kinder ging, die in der Zeit von weniger Erzieherinnen betreut wurden, weil die Zeugin P. mit V. beschäftigt war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch das Argument, die Eingewöhnung hätte vor der Schließzeit im August abgeschlossen sein müssen, weil nach Angaben des Beklagten „nach der Schließzeit weiter Rückschritte“ zu erwarten gewesen wäre, ist nicht zwingend und reine Mutmaßung, wobei eine zweiwöchige Pause in der Schließzeit vielleicht umgekehrt dem Kind gut getan hätte, was ebenso reine Mutmaßung ist. Die Argumentation der Beklagten, die Zeugin P. sei fachlich nicht geeignet gewesen, schlägt ebenfalls nicht durch. Die Beklagten gaben bei der Verabschiedung, für die sie extra noch einmal in die Kita kamen, gegenüber der Zeugin P. an, sie habe sehr gute Arbeit geleistet, mit der sie sehr zufrieden seien, und übergaben der Zeugin ein Foto des Kindes sowie ein Geschenk. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Arbeit der Zeugin P. auch in den Augen der Beklagten nicht Ursache dafür war, dass die Beklagten sich zu einer fristlosen Kündigung entschlossen. Auch ergibt sich aus der Anlage K5 die hinreichende fachliche Qualifikation der Zeugin P.

31 Für das Gericht ergibt sich insgesamt der Eindruck, dass die Beklagten den Vorschlag der Klägerin, den sie im Gespräch mit dem Beklagten am 06.07.2022 äußerte, sie mögen evtl. über eine Tagesmutter nachdenken, im Anschluss aufgriffen, ohne mit der Klägerin Rücksprache zu halten, weil sie dachten, diese Anregung sei ohne weiteres gültig und könne von ihnen jederzeit umgesetzt werden, obwohl der Beklagte der Klägerin am 06.07. mitteilte, er wolle weiter wie gehabt mit der Eingewöhnung fortfahren. Auch schilderten die Beklagten, dass am 08.07., am Tag der Kinderarztuntersuchung, eine Jobzusage für die Beklagte ab Oktober 2022 einging, die die zeitlichen Möglichkeiten der Beklagten veränderten, weswegen sie nun auf eine zügigere Eingewöhnung angewiesen waren, die sie in der Einrichtung der Klägerin nicht verwirklicht sahen. Am 12.07. gab es dann ein Treffen mit der Tagesmutter, bei der es V. offenbar gut gefiel. Die Beklagten nahmen daher offenbar an, dass die Klägerin dem Betreuungswechsel, den sie ursprünglich selbst vorgeschlagen hatte, ohne weiteres zustimmen würde. Nachdem der Beklagte der Klägerin bei dem Gespräch am 06.07. mitgeteilt hatte, er wolle sein Kind weiterhin in der Einrichtung der Klägerin eingewöhnen und sich nicht nach einer Tagesmutter umsehen, konnten die Beklagten indes nicht darauf vertrauen, die Klägerin werde zwischenzeitliche Wunschänderungen doch noch akzeptieren. Es wäre an den Beklagten gewesen, die Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen/Ansichten, die am 08.07. eingetreten sind, erneut mit der Klägerin zu besprechen und eine einvernehmliche Vertragsauflösung zu erreichen. Über das Vehikel einer fristlosen Kündigung war dieses Ergebnis nicht zu erreichen. Zwar ist der Vortrag der Beklagten nachvollziehbar, sie hätten möglicherweise eine andere Entscheidung getroffen, wenn ihnen die Klägerin am 06.07. gesagt hätte, dass sie ein anderes Kind statt V. aufnehmen könnte. Auf diese Weise wäre der Vertrag möglicherweise einvernehmlich aufgelöst worden. Einen Anspruch auf diese Mitteilung oder auf Vertragsauflösung hatten die Beklagten indes nicht.

32 Eine Gesamtschau ergibt, dass die Tendenz der Eingewöhnung gerade zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung der Beklagten positiv war und die fristlose Kündigung daher zu einem Zeitpunkt kam, zu dem die Eingewöhnung noch in vollem Gange war und möglicherweise noch hätte abgeschlossen werden können. Dass die Beklagten sich gleichwohl für eine andere Betreuungsform entschieden, die sie dann doch besser für ihr Kind fanden, bleibt ihnen unbenommen, kann allerdings nicht dazu führen, dass der Vertrag mit der Klägerin prompt aufzulösen war.

33 4. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs verfangen die Einwände der Beklagten nur insoweit, als der Klagebetrag einen Betrag von 3.691,15 € übersteigt.

34 a) Zunächst ist der Vortrag der Beklagten unbeachtlich, die Klägerin hätte den Platz schneller nachbesetzen können, hätte sie den freien Platz ordnungsgemäß der Sozialbehörde gemeldet. Denn der Vertrag zwischen den Parteien war gültig und ordnungsgemäß erst zu Ende Oktober 2022 gekündigt. Aufgrund des gültigen Vertrages und des bestehenden Anspruchs gegen die Beklagten traf die Klägerin keine Pflicht, selbst für eine schnellere Nachbesetzung des Platzes zu sorgen. Die persönlich angehörte Klägerin erklärte, dass sie gleichwohl die Warteliste abtelefonierte und nach Ersatz Ausschau hielt, was ihr letztlich zum 01.10.2022 auch gelang, weswegen sie Zahlungsansprüche gegen die Beklagten auch lediglich bis Ende September 2022 geltend macht.

35 b) Soweit die Beklagten die Höhe der geschuldeten Vergütung angreifen, ist zutreffend, dass sich die Klägerin gemäß § 615 S. 2 BGB die Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale anrechnen lassen muss, da sie diese in dem Zeitraum 13.07.2022 bis 30.09.2022 erspart hat (BGH, Urteil vom 18.2.2016 – III ZR 126/15, NJW 2016, 1578, Rn. 38 ff.).

36 Im Übrigen gilt:

37 Vertraglich vereinbart war eine Betreuung von täglich 5 Stunden (Juli 2022) und ab September 2022 täglich 8 Stunden. Diese bemisst sich nach dem Aushang der Leistungsentgelte in der Kita. Vertraglich war in § 14 des Vertrages (§ 13 gem. Anlage B11) vereinbart, dass der „Landesrahmenvertrag Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ ebenso wie das „Hamburger Kinderbetreuungsgesetz“ als Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien gilt. Gemäß § 7.2 des Vertrages (§ 6.2 gem. Anlage B11) wird wie folgt Bezug genommen: „Die Eltern verpflichten sich mit diesem Vertrag, für die Betreuung ihres Kindes in der Kita gemäß der Leistungsart nach § 1 Ziffer 1.2, das Leistungsentgelt nach § 7 Ziffer 7.1 oder soweit zwischenzeitlich ein verändertes Leistungsentgelt mit der FHH vereinbart wurde, dieses in voller Höhe zu zahlen. Nur insoweit die Stadt Hamburg für die Unterbringung des Kindes eine Kostenübernahme durch einen Gutschein bewilligt hat und tatsächlich auszahlt, wird der durch die Stadt Hamburg als zumutbar ermittelte Familieneigenanteil (FEA) erhoben.“ Die Beklagten verpflichteten sich demnach, das Leistungsentgelt zu zahlen, das mit der FHH vereinbart wird.

38 Die Klägerin hat mit der Anlage K2 (Entgelt-Vereinbarung nebst Entgelttabelle gemäß § 18 Abs. 2 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz zwischen der Stadt Hamburg und der Klägerin) die Leistungsentgelte für 2022 vorgelegt. Diese standen erst im August 2022 fest. Auch in der Anlage B9 nimmt die Mitarbeiterin der Sozialbehörde auf einen Betrag von 1.343,05 € monatlich für eine fünfstündige Betreuung Bezug; dies entspricht auch dem, was in der Anlage K2 vermerkt ist und wovon auch die Klägerin in ihrer Rechnung für Juli 2022 ausgeht.

39 Die Klägerin macht folgende Beträge geltend:

40 | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Position | Bezeichnung | Menge | Einheit | Einzel in EUR | Gesamt in EUR | | 1. | Krippenbetreuung 5 Stunden (07/22) | 19 | Tage | 43,32 | 823,08 | | 2. | Krippenbetreuung 8 Stunden (08/22) | 1 | Monat | 1.804,55 | 1.804,55 | | 3. | Krippenbetreuung 8 Stunden (09/22) | 1 | Monat | 1.804,55 | 1.804,55 | | 4. | Mittagessen Guthaben (07/22) | -19 | Mal | 3,50 | -66,50 | | 5. | Mittagessen Guthaben (08/22) | -31 | Mal | 3,50 | -108,50 | | 6. | Mittagessen Guthaben (09/22) | -30 | Mal | 3,50 | -105,00 | | Gesamt | 4.152,18 € | | | | |

41 Der Abzug lediglich des Mittagessens, wie von der Klägerin vorgenommen, ist indes nach den Grundsätzen des BGH nicht hinreichend, weil weitergehende Sachkosten zu berücksichtigen sind. Dies ist auch grundsätzlich nachvollziehbar, weil die Klägerin neben Nahrungsmitteln (nicht lediglich für das Mittagessen, sondern auch für andere Mahlzeiten am Tag, Snacks und Getränke) z. B. auch Pflegemittel (etwa für das Wickeln) sowie die Nutzung von Spielzeug, Spiel- und Transportgeräten, Geschirr, Bastelutensilien etc. erspart, § 615 S. 2 BGB.

42 Gemäß Anlage K2 beträgt das „Teilentgelt pauschalierte Sachkosten“ 280,26 € für eine fünfstündige Betreuung und 284,63 € für eine achtstündige Betreuung. Daraus ergeben sich folgende Beiträge, die die Beklagten schulden:

43 | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Position | Bezeichnung | Menge | Einheit | Einzel in EUR | Gesamt in EUR | | 1. | Krippenbetreuung 5 Stunden (07/22) | 19 | Tage | 43,32 | 823,08 | | 2. | Krippenbetreuung 8 Stunden (08/22) | 1 | Monat | 1.804,55 | 1.804,55 | | 3. | Krippenbetreuung 8 Stunden (09/22) | 1 | Monat | 1.804,55 | 1.804,55 | | 4. | Sachkostenpauschale (07/22) | -19 | Tage | 9,04 | -171,77 | | 5. | Sachkostenpauschale (08/22) | -1 | Monat | 284,63 | -284,63 | | 6. | Sachkostenpauschale (09/22) | -1 | Monat | 284,63 | -284,63 | | Gesamt | 3.691,15 € | | | | |

44 5. Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ab dem 15.01.2023 ergibt sich ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

45 II. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 453,87 € aus einem Betrag von 3.691,15 € ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Nachdem die Klägerin die Beklagten mit E-Mail vom 29.12.2022 zur Zahlung aufgefordert hatte, befanden sich die Beklagten zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens am 15.02.2023 mit der Zahlung in Verzug.

46 III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie § 709 ZPO.

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