projets
324 O 651/25•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2026-01-15, 324 O 651/25
324 O 651/25Tribunal cantonal15 janv. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-15
Aktenzeichen: 324 O 651/25
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0115.324O651.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
1 Der Antrag ist abzuweisen, da kein Verfügungsanspruch gegeben ist.
2 I. Aus der streitgegenständlichen Stellungnahme (Anlage Ast 5) ergibt sich deutlich, dass es bei der Veröffentlichung nicht um die isolierte Präsentation wissenschaftlicher Fakten geht, sondern um die Frage, ob das von der Antragstellerin erstellte „Q.-Merkblatt“ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als wissenschaftliche Quelle i.S.d. § 11b TierSchG herangezogen werden kann. Bereits diese Ausgangsfrage ist als Wertung einzuordnen. Dies gilt umso mehr, als für den Rezipienten deutlich wird, dass die Stellungnahme interessengeleitet ist, handelt es sich bei dem Antragsgegner doch um eine Interessenvereinigung von Züchtern mithin von Personen, die von einem Zuchtverbot nach § 11b TierSchG betroffen wären. Diese Einordnung prägt dementsprechend auch das Verständnis der einzelnen Äußerungen, bei denen es sich ebenfalls jeweils um Wertungen handelt. Zu den einzelnen Anträgen:
3 1. So ist die Frage, ob die Antragstellerin moderne Forschung generell oder bezogen auf spezifische Autoren „ignoriert“ eine des Wertens und Dafürhaltens. Für diese Wertung liegen mit Blick darauf, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag die Veröffentlichung der benannten Autoren gesichtete und wegen fachlicher Mängel ausgesondert hat, Anknüpfungstatsachen vor. Dies darf der Antragsgegner als „ignorieren“ bewerten, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Wertung zutreffend ist oder nicht.
4 2. Auch die mit dem Antrag zu 2) angegriffene Äußerung ist zulässig. Die Stellungnahme rekurriert an dieser Stelle nicht ausschließlich aus das Gutachten aus 1999, sondern benennt verschiedene, laut Stellungnahme „nicht belastbare“ oder „veraltete“ Quellen. Dementsprechend entsteht bei Rezipienten nicht das Verständnis, dass sich die Antragstellerin allein auf besagtes Gutachten beziehen würde. Dies gilt umso mehr als davon die Rede ist, dass sich das Merkblatt „überwiegend“ auf die genannten unzureichenden Quellen stützt. Die Frage, ob eine Publikation „überwiegend“ auf spezifische Quellen gestützt wird, ist dem Beweis nicht zugänglich. Eine quantitativ zu bestimmende Mengenabgaben ist dem Begriff nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin das Gutachten weiter in der maßgeblichen Datenbank führt, stellt eine Anknüpfungstatsache dar.
5 3. Soweit es in der mit dem Antrag zu 3. angegriffenen Aussage heißt, „Vibrissen fehlen — stimmt nicht“ stellt sich die Äußerung im maßgeblichen Gesamtkontext wiederum als Wertung des Antragsgegners dar. Der Rezipient wird erkennen, dass die Antragstellerin andere wissenschaftliche Erkenntnisse in ihre Bewertung einbezieht als die Antragsgegner und genau hierüber zwischen den Parteien Streit besteht. Dementsprechend wird die Aussage „stimmt nicht“ ebenfalls als Wertung des Antragsgegners verstanden. Angesichts dessen, dass die von dem Antragsgegner eingeschaltete Expertin Dr. D. festgestellt haben will, dass die betroffenen Hunderassen Vibrissen aufweisen (vgl. Anlage AG 6) bestehen auch hier Anknüpfungstatsachen. Ob diese Quelle wissenschaftlichen Standards entspricht oder nicht, ist auch eine Wertung.
6 4. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 4. angegriffenen Aussage kann auf das obige zu Antrag 1 verwiesen werden. Unstreitig wurden Gutachten versandt, die wiederum unstreitig von der Antragstellerin wegen fachlicher Mängel nicht verwendet wurden. Dies kann als „ignorieren“ bewertet werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin meint, die Quellen aus „zwingender wissenschaftlicher Notwendigkeit“ nicht verwenden zu wollen.
7 II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.