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402 HKO 85/25•LG Hamburg 2. Kammer für Handelssachen, 2025-11-06, 402 HKO 85/25
402 HKO 85/25Tribunal cantonal6 nov. 2025
1. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch ist im Regelfall nicht wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller selbst gleichartige Wettbewerbsverstöße begeht. Der Einwand „unclean hands“ greift im Wettbewerbsrecht nicht durch, da das Gesetz primär dem Schutz des lauteren Wettbewerbs und der Allgemeinheit dient.(Rn.7) 2. Beschreibungen der allgemeinen physiologischen Bedeutung eines Nährstoffes im menschlichen Körper (vorliegend die Funktion von körpereigenem Kollagen) weisen einen unmittelbaren Produktbezug zum beworbenen Lebensmittel auf, wenn sie eingebettet in dessen Verkaufs- oder Social-Media-Präsenz erfolgen. Der Verbraucher rechnet die beschriebenen Wirkungen dem konkreten Produkt zu.(Rn.14) 3. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO liegt vor, wenn ein auch nur mittelbarer oder vager Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der körperlichen Gesundheit hergestellt wird (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 135/24). Ein Krankheitswert oder eine detaillierte wissenschaftliche Ausführung ist hierfür nicht erforderlich.(Rn.15) 4. Ein tabellarischer Produktvergleich, der das eigene Erzeugnis pauschal einer unbestimmten Gruppe von „anderen Produkten“ gegenüberstellt und dabei einseitig positive Eigenschaften den negativen der Konkurrenz zuordnet, suggeriert dem Verbraucher eine Allein- oder Spitzenstellung. Ist diese Überlegenheit nicht nachweisbar, ist die Werbung irreführend.(Rn.35) (Rn.36) 5. Die grafische Verwendung eines vermeintlichen Testsiegels inklusive Note und Testdatum auf einem Produktetikett ist unzulässig und irreführend, wenn ein solcher produktvergleichender, unabhängiger Test tatsächlich niemals stattgefunden hat.(Rn.38) 6. Werbeaussagen, die sich nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild (z.B. Reduzierung von Falten und Cellulite, gesteigerte Hautelastizität, Haarwachstum) oder das allgemeine, nicht-medizinische Wohlbefinden beziehen, weisen keinen Gesundheitsbezug auf. Solche rein kosmetischen Versprechen („Beauty-Claims“) unterliegen nicht den strengen Zulassungsbeschränkungen der HCVO. Auch die Verwendung des Adjektivs „gesund“ begründet dann keinen unzulässigen Health Claim, wenn das Wort im konkreten Kontext vom Verbraucher lediglich als Synonym für ein optisch gepflegtes, vitales und schönes Aussehen verstanden wird, wie beispielsweise bei der Formulierung „gesunde Haare & Nägel“.(Rn.41) (Rn.42) (Rn.44) (Rn.48) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 27. Januar 2026, 3 W 49/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-11-06
Aktenzeichen: 402 HKO 85/25
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1106.402HKO85.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG ... mehr
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch ist im Regelfall nicht wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller selbst gleichartige Wettbewerbsverstöße begeht. Der Einwand „unclean hands“ greift im Wettbewerbsrecht nicht durch, da das Gesetz primär dem Schutz des lauteren Wettbewerbs und der Allgemeinheit dient.(Rn.7)
Beschreibungen der allgemeinen physiologischen Bedeutung eines Nährstoffes im menschlichen Körper (vorliegend die Funktion von körpereigenem Kollagen) weisen einen unmittelbaren Produktbezug zum beworbenen Lebensmittel auf, wenn sie eingebettet in dessen Verkaufs- oder Social-Media-Präsenz erfolgen. Der Verbraucher rechnet die beschriebenen Wirkungen dem konkreten Produkt zu.(Rn.14)
Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO liegt vor, wenn ein auch nur mittelbarer oder vager Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der körperlichen Gesundheit hergestellt wird (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 135/24). Ein Krankheitswert oder eine detaillierte wissenschaftliche Ausführung ist hierfür nicht erforderlich.(Rn.15)
Ein tabellarischer Produktvergleich, der das eigene Erzeugnis pauschal einer unbestimmten Gruppe von „anderen Produkten“ gegenüberstellt und dabei einseitig positive Eigenschaften den negativen der Konkurrenz zuordnet, suggeriert dem Verbraucher eine Allein- oder Spitzenstellung. Ist diese Überlegenheit nicht nachweisbar, ist die Werbung irreführend.(Rn.35) (Rn.36)
Die grafische Verwendung eines vermeintlichen Testsiegels inklusive Note und Testdatum auf einem Produktetikett ist unzulässig und irreführend, wenn ein solcher produktvergleichender, unabhängiger Test tatsächlich niemals stattgefunden hat.(Rn.38)
Werbeaussagen, die sich nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild (z.B. Reduzierung von Falten und Cellulite, gesteigerte Hautelastizität, Haarwachstum) oder das allgemeine, nicht-medizinische Wohlbefinden beziehen, weisen keinen Gesundheitsbezug auf. Solche rein kosmetischen Versprechen („Beauty-Claims“) unterliegen nicht den strengen Zulassungsbeschränkungen der HCVO. Auch die Verwendung des Adjektivs „gesund“ begründet dann keinen unzulässigen Health Claim, wenn das Wort im konkreten Kontext vom Verbraucher lediglich als Synonym für ein optisch gepflegtes, vitales und schönes Aussehen verstanden wird, wie beispielsweise bei der Formulierung „gesunde Haare & Nägel“.(Rn.41) (Rn.42) (Rn.44) (Rn.48)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 27. Januar 2026, 3 W 49/25, Beschluss
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „G. Premium Kollagen Pulver“ mit den nachfolgenden Aussagen bzw. Abbildungen zu werben
1.1.
a) Stärkt Haut, Haare & Gelenke
b) Brauchst du Kollagen? (...) Ab dem 25. Lebensjahr nimmt die Kollagenproduktion allmählich ab. Das kann sich in Form von Faltenbildung, schwächerem Bindegewebe, brüchigen Nägeln, dünner werdendem Haar, nachlassender Knochendichte und steiferen Gelenken bemerkbar machen.
c) Dein täglicher Glow-Boost: Hochdosiertes Premium-Kollagen für sichtbar strahlende Haut, feste Nägel und gesunde Gelenke (...)
d) (...)
e) (...)
f) (...)
g) (...)
h) Verbesserte Gelenkbeweglichkeit und weniger Gelenkschmerzen;
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 1;
und/oder
1.2.
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2;
und/oder
1.3.
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3.
und/oder
1.4.
a) (...)
b) (...)
c) (...)
d) (...)
e) Starke Gelenke: Es unterstützt den Knorpelaufbau, verbessert die Beweglichkeit und hilft, Gelenkbeschwerden aktiv vorzubeugen;
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4.
und/oder
1.5.
a) G. unterstützt deine Haut, Haare und Gelenke von innen – mit 100 % reinem Kollagenhydrolysat (Typ I & III)
b) (...)
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 5.
und/oder
1.6.
Unter Zu-Eigen-Machen (vermeintlicher) Kundenbewertungen:
a) „Ich nehme G. jetzt seit 3 Monaten und meine Haut hat sich komplett verändert – sie wirkt frischer, glatter und einfach gesünder. (...)“
b) „Mein Wohlbefinden ist gestärkt. Mir war wichtig, etwas Natürliches zu finden, das meine Haut und mein Wohlbefinden stärkt. (...);
wenn dies geschieht wie in Anlage AS6.
und/oder
1.7.
(...)
1.8.
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 8;
und/oder
1.9.
(...)
1.10.
a) Ab 25 nimmt die Kollagenproduktion ab. Erste Anzeichen: Falten, schwächeres Bindegewebe, Gelenkprobleme. Kollagen – eine sinnvolle Ergänzung für deinen Alltag.
b) Ideal für Haut, Haare, Gelenke;
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 10.
und/oder
1.11.
a) (...)
b) Gesunde Gelenke
c) (...)
d) (...)
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 11.
1.12.
(...)
1.13.
(...)
1.14.
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 14.
und/oder
1.15.
(...)
1.16.
(...)
1.17.
(...)
1.18.
Mit der folgenden Abbildung:
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 18;
und/oder
1.19.
(...)
1.20.
Mit der folgenden Abbildung:
sofern ein Siegel abgebildet wird, dass den Verbrauchern suggeriert es hätte ein unabhängiger Test stattgefunden und die Quelle nicht angegeben ist;
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 20.
e) Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
f) Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 60% und die Antragsgegnerin zu 40%.
g) Der Streitwert wird auf 112.500,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien vertreiben kollagenhaltige Nahrungsergänzungsmittel.
2 Die Antragstellerin beanstandet verschiedene Aussagen und Abbildungen, die die Antragsgegnerin zur Bewerbung ihres Produkts „G. Premium Kollagen Pulver“ im Internet verwendet hat und begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
3 Sie trägt vor, die zu Ziffern 1.1. bis 1.17. ihres Verfügungsantrages angegriffenen Werbeaussagen verstießen als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gegen Art. 3 a), Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, im Folgenden: HCVO). Es seien weder für das Gesamterzeugnis noch für den einzigen Inhaltsstoff des Nahrungsergänzungsmittels – Kollagen – entsprechende gesundheitsbezogene Angaben zugelassen. Für Kollagen gebe es überhaupt keine zugelassenen Health Claims i.S.d. HCVO. Überdies seien die von der Antragsgegnerin in der Werbung verwendeten Wirkversprechen bezüglich der Verbesserung von Gelenkschmerzen und/oder Cellulite auch nicht wissenschaftlich nachgewiesen.
4 Der zu 1.18. angegriffene Vergleich sei eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung. Dasselbe gelte für die unter 1.19. geltend gemachten Behauptungen. Zu 1.20. trägt die Antragstellerin vor, das Bild des Etiketts vermittelt dem Durchschnittsverbraucher den Eindruck, es habe ein unabhängiger Test im Juni 2025 stattgefunden, bei dem das Produkt die Note „sehr gut“ erhalten habe. Dies sei – unstreitig – nicht der Fall.
5 Die Antragsgegnerin hält den Antrag für rechtsmissbräuchlich und bestreitet Verfügungsgrund und -anspruch. Verstöße gegen die HCVO lägen jedenfalls insoweit nicht vor, als zahlreiche der angegriffenen Werbeaussagen sich allein auf Schönheit beziehen. Die Aussagen zu 1.18. bis 1.20. enthielten keine Spitzenstellungsbehauptung und seien auch sonst nicht irreführend.
II.
6 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
7 Die Geltendmachung der Ansprüche ist nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 8c UWG unzulässig. Ein Rechtsmissbrauch folgt nicht bereits daraus, dass die Antragstellerin selbst ihre Kollagenprodukte wettbewerbswidrig bewirbt. Einen allgemeinen Einwand der „unclean hands” gibt es in aller Regel und auch vorliegend nicht, da das Wettbewerbsrecht auch dem Schutz der Allgemeinheit dient. Die Antragsgegnerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Antragstellerin sich von überwiegend sachfremden Gesichtspunkten leiten ließe.
8 Der Antragstellerin steht ein Verfügungsgrund zu Seite. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet und die Antragsgegnerin hat keine Anhaltspunkte zur Widerlegung dieser Vermutung vorgetragen.
9 Ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Werbeaussagen für „G.“ besteht jedoch nur hinsichtlich einiger der geltend gemachten Anträge. Im Übrigen waren sie zurückzuweisen.
10 Hinsichtlich der aus dem Tenor unter Ziffern 1.1. bis 1.17. wiedergegebenen Werbeaussagen folgt der zuerkannte Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, Art. 10 Abs. 1, Abs. 3 HCVO. Die zu 1.18. und 1.20. verbotenen Werbedarstellungen verstoßen gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG, da sie irreführend sind.
a)
11 Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen und den speziellen Anforderungen entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
12 Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin, in dem sie mit den aus dem Tenor ersichtlichen Angaben mit Gesundheitsbezug wirbt.
13 Sämtliche von der Antragstellerin unter Ziffern 1.1. bis 1.17. angegriffene Werbeaussagen sind Angaben im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO, nämlich Aussagen, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch sind, und mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass das Lebensmittel (hier: „G. Premium Kollagen Pulver“) besondere Eigenschaften besitzt.
14 Die vorliegend streitigen Werbeangaben haben sämtlich einen hinreichenden Bezug zu dem beworbenen Nahrungsergänzungsmittel „G.“. Auch diejenigen Passagen, die sich vermeintlich nur mit einer Beschreibung des Stoffes Kollagen selbst und seiner Bedeutung für den menschlichen Organismus befassen – wie etwa die Aussagen zu 1.1. b), 1.2., 1.3. u.a. – haben in dem konkreten, aus den Anlagen ersichtlichen Kontext einen unmittelbaren Bezug zu dem beworbenen Produkt. Das folgt schon daraus, dass alle Angaben auf der Webseite oder dem Instagram-Account für „G.“ und offensichtlich im werbenden Zusammenhang mit „G.“ getätigt werden.
15 Die aus dem Tenor ersichtlichen, verbotenen Angaben sind auch gesundheitsbezogen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO (wird unten näher ausgeführt). Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.“ Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass die Art und Weise dieses Zusammenhangs detailliert dargestellt wird. Die Gefahr eines unreflektierten Verzehrs von Lebensmitteln besteht gerade auch im Fall von vagen Anspielungen auf eine gesundheitsfördernde Wirkung (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 135/24 –, Rn. 25 – Kollagen-Trinkampullen).
16 Schließlich ist unstreitig, dass keine der hier streitgegenständlichen Werbeangaben in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen wurde; zulässige Health Claims für Kollagen gibt es bislang nicht. Damit sind sämtliche Aussagen mit Gesundheitsbezug zu untersagen.
17 Mit Blick auf die Fassung der Untersagungsanträge, die innerhalb einer Ziffer jeweils nicht mit „und/oder“ verbunden sind, ist jede einzelne beanstandete Aussage für sich, aber unter Berücksichtigung ihres werblichen Umfelds zu prüfen. Es ist darauf abzustellen, wie der Durchschnittsverbraucher die jeweilige Aussage im Kontext der konkreten Werbung versteht. Die im einstweilige Verfügungsverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt Folgendes:
1.1.
18 a) Die Aussage „Stärkt Haut, Haare & Gelenke“ hat ohne Weiteres Gesundheitsbezug, denn wenn Körperteile wie Haut und Gelenke gestärkt werden, verbessert sich ihr Gesundheitszustand.
19 b) Durch den Hinweis auf durch Kollagenabnahme folgendes schwächeres Bindegewebe, nachlassende Knochendichte und steifere Gelenke im Kontext einer Werbung für ein Kollagenprodukt wird eindeutig ein gesundheitlicher Zusammenhang zwischen diesem Produkt und den genannten Körperteilen hergestellt.
20 c) Hier folgt der Gesundheitsbezug aus der Nennung „gesunder Gelenke“ unmittelbar selbst.
21 h) Auch aus der Aussage „Verbesserte Gelenkbeweglichkeit und weniger Gelenkschmerzen“ ergibt sich der Gesundheitsbezug direkt.
1.2.
22 Auch hier wird die Gesundheit in Gestalt einer „Festigkeit von Haut, Knochen, Gelenken ...“ durch die sich aus Anlage AS 2 folgende werbliche Umgebung vom Verbraucher unmittelbar dem Produkt „G.“ zugeschrieben.
1.3.
23 Diese Passage hat Gesundheitsbezug in dem Satz „zur Vorbeugung und Unterstützung von Haut und Gelenken.“ Auch dies wird der Leser der „G.“-Internetseite wie aus Anlage AS 3 ersichtlich wiederum dem beworbenen Produkt zuschreiben.
1.4.
24 e) Von den aus Anlage AS 4 angegriffenen Aussagen ist nur der letzte Punkt zu untersagen: „Starke Gelenke: Es unterstützt den Knorpelaufbau, verbessert die Beweglichkeit und hilft, Gelenkbeschwerden aktiv vorzubeugen“. Diese Werbung hat unzweifelhaft Gesundheitsbezug.
1.5.
25 a) Die Behauptung einer Unterstützung der „Gelenke von innen“ hat Gesundheitsbezug und unterfällt damit Art. 10 Abs. 3 HCVO.
1.6.
26 Die hierunter angegriffenen, aus Anlage AS 6 ersichtlichen vermeintlichen Kundenbewertungen sind der Antragsgegnerin als Werbung für ihr Produkt „G.“ zuzurechnen.
27 a) In der Aussage „meine Haut ... wirkt einfach gesünder“ folgt der Gesundheitsbezug schon aus dem Wortlaut.
28 b) Die Angabe „Mein Wohlbefinden ist gestärkt. Mir war wichtig, etwas Natürliches zu finden, das meine Haut und mein Wohlbefinden stärkt“ ist als Verweis auf das gesundheitliche Wohlbefinden nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässig, denn dieser Werbung ist keine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt.
1.8.
29 Aus dem Claim „Für Strahlende Haut, feste Nägel und gesunde Gelenke“ folgt der Gesundheitsbezug wiederum bereits wörtlich.
1.10.
30 a) Hier wird wiederum allgemein eine vermeintliche Verbesserung der Gesundheit bei schwächerem Bindegewebe und Gelenkprobleme durch Kollagen behauptet, die aber durch ihre Einbettung in den werbenden Kontext für „G.“ in deren A.-Angebot (Anlage AS 10) vom Verbraucher unmittelbar diesem Produkt zugerechnet wird.
31 b) Auch der weiter in dieser Anzeige getätigte Claim „Ideal für Haut, Haare, Gelenke“ hat Gesundheitsbezug.
1.11.
32 b) Von dieser Werbeseite ist nur das Schlagwort „gesunde Gelenke“ aus Art. 10 Abs. 1 HCVO zu untersagen.
1.14.
33 Bei der Aussage „Unser G. Kollagenpulver unterstützt dein gesundes Hautbild (...)“ folgt der unzulässige Gesundheitsbezug wiederum aus dem Wortlaut.
b)
34 Die zu Ziffern 1.18. und 1.20. des Tenors verbotenen Werbeabbildungen sind der Antragsgegnerin aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zu untersagen. Sie sind irreführend, indem sie zur Täuschung der Verbraucher geeignete Angaben enthalten.
1.18.
35 Der aus Anlage AS 18 ersichtliche Produktvergleich, in dem in zwei Spalten „G. Kollagenpulver“ „Anderen Kollagenpulvern“ gegenübergestellt wird, stellt sich als unzulässige Spitzenstellungswerbung dar.
36 Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird den Produktvergleich so verstehen, dass die dort verglichenen „anderen Kollagen Pulver“ alle oder nahezu alle Konkurrenzprodukte umfassen. Der Verbraucher denkt also, dass die für „G. Kollagen Pulver“ der Antragstellerin genannten Vorteile von anderen auf dem Markt erhältlichen Produkten nicht erzielt werden. Die in der jeweils rechten Spalte aufgelisteten Nachteile schreibt er mindestens vielen der Wettbewerberprodukten zu; die links genannten positiven Eigenschaften nur dem antragstellerischen Produkt. Die Werbung suggeriert ihren Adressaten, dass nur das von der Antragsgegnerin hergestellte Produkt die gewünschten Ergebnisse liefert und alle anderen Konkurrenzergebnisse minderwertig seien. Die so erzeugte Verbrauchervorstellung einer Spitzenstellung der Antragstellerin ist durch nichts belegt und die Werbung damit irreführend.
37 1.20. (in der Antragsschrift versehentlich 1.19. genannt)
38 Hier beanstandet die Antragstellerin das an der abgebildeten „G.“-Packung angehängte „Testsiegel“, das den Verbrauchern suggeriert es hätte ein unabhängiger Test stattgefunden, dessen die Quelle nicht angegeben ist. Diesen Eindruck einer Irreführung teilt die Kammer. Das grafisch angehängte Etikett lässt den Werbeadressaten glauben, es habe in 06/2025 ein produktvergleichender Test stattgefunden, bei dem „G.“ mit „sehr gut“ abgeschnitten habe. Denn die Aufmachung entspricht üblichen Testsiegeln; es wird eine „Note“ vergeben und ein vermeintlicher Testzeitpunkt. Unstreitig hat es einen entsprechenden Test nie gegeben, so dass der erweckte Eindruck falsch und die Werbung als irreführend gemäß § 5 UWG zu untersagen ist.
39 Die weiter von der Antragstellerin angegriffenen Werbeaussagen sind nicht zu verbieten.
a)
40 Die unter Ziffern 1.1 bis 1.17. angegriffenen Aussagen beanstandet die Antragstellerin, wie oben ausgeführt, allein unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 oder Abs. 3 HCVO, da es sich um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben handele. Die nach diesen Maßgaben erfolgte summarische Prüfung der folgenden Aussagen ergibt, dass sie nicht als unzulässig einzustufen sind. Es fehlt jeweils an einem Gesundheitsbezug im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Im Einzelnen:
1.1.
41 d) Die Bewerbung einer „Hydratisierten, elastischeren Haut mit sichtbar verfeinerter Textur“ bezieht sich nicht auf die Hautgesundheit, sondern das Hautgefühl (befeuchtet, elastisch) und ihre Optik, was mit „sichtbar verfeinerter Textur“ zum Ausdruck gebracht wird. Die Verbraucher denken mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an ihre Schönheit, nicht an die Gesundheit ihrer Haut. Ein darüber hinaus gehender Gesundheitsbezug lässt sich auch nicht aus dem konkreten werblichen Kontext folgern. Die Angabe findet sich auf dem Webseite gemäß Anlage AS 1 im Zusammenhang mit anderen Beauty-Claims unter Überschrift „Dein täglicher Glow-Boost“.
42 e) Die Angabe „Kräftigeres, gesünderes Haar mit schnellerem Wachstum“ bezieht der Adressat auf seine Haare und damit sein äußeres Erscheinungsbild, nicht aber auf seine Gesundheit. Weniger schöne Haare haben im Allgemeinen keinen Krankheitswert.
43 f) Entsprechendes gilt für die Auslobung „Stärkere Nägel, die länger wachsen ohne zu splittern“. Schöne Fingernägel sind ebenso wie Haare für die angesprochenen Beauty-Interessierten Konsumenten ein wichtiges Thema ihrer äußeren Erscheinung, die im vorliegenden Kontext deutlich im Vordergrund steht.
44 g) Schließlich sind auch Cellulite und „feine Linien“ keine gesundheitlichen Themen, sondern lediglich schönheitsbezogen, so dass die hier angegriffenen Aussage nicht der HCVO unterfällt.
1.4.
45 a) „spürbar glattere, straffere Haut“ verspricht ausschließlich ein besseres, jüngeres Aussehen, hat aber keinen Gesundheitsbezug.
46 b) Die Angabe „Glow für Haut, Haare & Nägel: Deine tägliche Dosis Schönheit – für Haut, Haar & Nägel“ ist ebenfalls, hier schon dem Wortlaut nach, auf die Schönheit des Benutzers bezogen, trifft aber keine auf die Gesundheit bezogene Aussage.
47 c) Dasselbe gilt für den Claim „Stahlende Haut: Kollagen stärkt die Hautstruktur von innen, reduziert Fältchen sichtbar und schenkt dir ein natürliches Strahlen – Tag für Tag“.
48 d) Die Werbung mit „Gesunde Haare & Nägel: Kollagen fördert das Haarwachstum, stärkt die Haarwurzeln und kräftigt deine Nägel – für sichtbar gepflegtes, gesundes Aussehen“ befasst sich ebenfalls allein mit Haaren und Nägeln. Auch das Adjektiv „gesund“ bezieht sich nur auf diese, nicht auf die körperliche Gesundheit im eigentlichen Sinne, so dass auch hierin kein unzulässiger Health Claim zu sehen ist.
1.5.
49 b) Auch die auf Anlage AS 5 platzierte Angabe „Entdecke die Beauty-Power von G.. G. versorgt deine Haut von innen mit purem Kollagen – für einen glatteren, strafferen Teint und natürlich jugendliche Ausstrahlung“ ist, wie schon wörtlich ausgedrückt, auf „Beauty“ bezogen, die in einem straffen Teint und einer jugendlichen Ausstrahlung zum Ausdruck kommen soll. Auf die körperliche oder geistige Gesundheit bezieht der Leser die Werbung, die durch die Abbildung zweier schöner junger Frauen ergänzt wird, nicht.
1.7.
50 Auch diese Werbung in Gestalt einer vermeintlichen Kundenbewertung verstößt nicht gegen die HCVO, da sich die Wirkauslobung wiederum auf schöne Haut und starke Nägel reduziert.
1.9.
51 a) Die Aussage „G. basiert auf klinisch geprüften, bioaktiven Kollagenpeptiden (Typ I & III), deren Wirkung auf Hautelastizität, Feuchtigkeitsbalance und Faltenreduktion durch zahlreiche Studien belegt ist“ hat zwar medizinische Anklänge, aber keinen unmittelbaren Gesundheitsbezug. „Klinisch geprüft“ und „durch Studien belegt“ bezieht der Verbraucher auf die „bioaktiven Kollagenpeptiden“ und damit die Inhaltsstoffe des Produktes. Deren Wirkung soll allerdings wiederum auf Schönheits- oder Wohlfühlfaktoren wie Hautelastizität, Feuchtigkeitsbalance und Faltenreduktion bezogen sein.
52 b) Auf das allgemeine Wohlbefinden und die Schönheit zielt auch die Aussage „Glattere Haut, volleres Haar, gesündere Nägel – und ein Körpergefühl, das sich jeden Tag besser anfühlt“. Auch dies stellt keinen Gesundheits-Claim dar.
1.11.
53 a), b), c): Auch diese Angaben im A.-Angebot der Antragsgegnerin loben schönheitsbezogene Wirkungen für Haut, Haar und Nägel aus.
1.12.
54 a), b): Die hier ausgelobten Effekte auf die Haut richten sich im Schwerpunkt auf ein „glatteres und jüngeres Hautbild“ und sind daher schönheits-, aber nicht gesundheitsbezogen.
1.13.
55 a) „Für strahlende Haut, die frisch, glatt und makellos wirkt“ in Anlage AS 13, einem auf Instagram für „G.“ veröffentlichten Inhalt, ist ein reiner Beauty-Claim.
56 b) Bezüglich „Für lange Nägel & volles Haar (...)“ gilt dasselbe.
57 c) Die Werbung „Für spürbar mehr Wohlbefinden, damit du dich stark und ausgeglichen [es fehlt: fühlst]“ suggeriert Vorteile für das allgemeine Wohlbefinden und unterfällt damit nicht der HCVO.
58 d) Auch „Dein tägliches Ritual für Schönheit & Balance – natürlich mit G.“ lässt keinen Gesundheitsbezug erkennen.
1.15.
59 Selbiges gilt für die auf Instagram platzierte Werbeangabe „Für ein strahlendes, natürliches Hautbild, eine makellose Ausstrahlung und deine innere Schönheit!“.
1.16.
60 Auch „Sanft zu dir. Stark für deine Haut“ hat keinen hinreichenden Gesundheitsbezug, der ein Verbot rechtfertigen würde.
1.17.
61 Schließlich hat auch die Aussage „Bringe deine Haut zum Strahlen und tue deinem Körper was Gutes“ keinen Inhalt, der auf eine Wirkung schließen lässt, die über Schönheit der Haut und allgemeines Wohlbefinden hinausgeht.
b)
62 Die zu 1.19. geltend gemachten Werbeangaben beanstandet die Antragstellerin unter dem Aspekt einer unzulässigen Spitzenstellungsbehauptung, die sie in den Begriffen „beste Bioverfügbarkeit“ und „optimal aufnehmen“ sieht. Aus Sicht der Kammer versteht der angesprochene Verkehr die Aussagen nicht in der Weise, als sei die Bioverfügbarkeit bei G. besser als bei den Wettbewerbsprodukten, und als könne man nur dessen Kollagen „optimal“ aufnehmen. Vielmehr werden beide Aussagen als werbliche Übertreibung verstanden und nicht als wörtlich zu nehmende, objektiv belegbare Tatsachenbehauptung. Solche allgemeinen, klar erkennbaren werblichen Übertreibungen werden vom Verbraucher nicht missverstanden und sind deshalb nicht als irreführend zu untersagen.
63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Antragstellerin hat insgesamt 43 Werbeaussagen oder -Abbildungen für „G.“ angegriffen, von denen das Gericht 17 Anträgen stattgegeben hat und 26 zurückgewiesen hat. Hieraus ergibt sich die getroffene Kostenquote.
64 Anlage AS1
65 Anlage AS2
66 Anlage AS3
67 Anlage AS4
68 Anlage AS5
69 Anlage AS6
70 Anlage AS8
71 Anlage AS10
72 Anlage AS11
73 Anlage AS14
74 Anlage AS18
75 Anlage AS20
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