Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, 2026-02-17, 4 Bs 139/25

4 Bs 139/25Tribunal administratif / 4e division17 févr. 2026

Regest

Ziffer 1.5 Satz 1 Alt. 3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert bei sonstigen auf „bezifferte Geldleistungen“ gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt, ist bei einer Streitwertbemessung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 14 HmbVwVG (juris: VwVG HA 2013) (entspricht der Androhung eines Zwangsgeldes nach § 13 VwVG) nicht heranzuziehen.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 26. September 2025, 19 E 6382/25, Beschluss

Texte intégral

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat — 4 Bs 139/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-17

Aktenzeichen: 4 Bs 139/25

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2026:0217.4BS139.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 1 Nr 2 VwVG HA 2013, § 14 Abs 2 S 2 VwVG HA 2013, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004

Leitsatz

Ziffer 1.5 Satz 1 Alt. 3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert bei sonstigen auf „bezifferte Geldleistungen“ gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt, ist bei einer Streitwertbemessung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 14 HmbVwVG (juris: VwVG HA 2013) (entspricht der Androhung eines Zwangsgeldes nach § 13 VwVG) nicht heranzuziehen.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg, 26. September 2025, 19 E 6382/25, Beschluss

Tenor

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie - unter insoweitiger Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. September 2025 - für das erstinstanzliche Verfahren auf 262.400,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und hinsichtlich der Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

2 Für vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelt § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, dass sich der Wert „nach § 52 Absatz 1 und 2“ GKG bestimmt; einen Verweis auf § 52 Abs. 3 GKG („bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt“) gibt es nicht.

3 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. (Nur) wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- Euro anzunehmen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Senat orientiert sich bei der Ausübung des Ermessens an Ziffer 1.7.1 Satz 1 Hs. 1 Alt. 1, Satz 2 und Ziffer 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025), abgedruckt u.a. in: Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl. 12/2025. Mit dem Streitwertkatalog werden, soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird, lediglich Empfehlungen ausgesprochen, die das jeweilige Gericht im Rahmen seines Ermessens bei der Festsetzung des Streitwerts zu Grunde legen kann (Vorbemerkung zum Streitwertkatalogs 2025). Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es den Empfehlungen folgt oder nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2024, 4 So 15/24, juris Rn. 6 zum Streitwertkatalogs 2013).

4 Nach Ziffer 1.7.1 Satz 1 Hs. 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs 2025 entspricht der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, vorliegend 262.400,-- Euro für die Verwirkterklärung in dem angegriffenen Bescheid vom 10. Juli 2025. Dabei ist davon auszugehen, dass die Verwirkterklärung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG der Festsetzung des Zwangsmittels nach § 14 VwVG entspricht.

5 Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 14 HmbVwVG - hier die Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 10. Juli 2025 in Höhe von 524.800,-- Euro - entspricht der Androhung nach § 13 VwVG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.4.2015, 4 So 2/15, n.v.; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2008, 4 Bs 99/07, juris Rn. 2). Nach Ziffer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 ist bei der Androhung von Zwangsmitteln die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags festzusetzen, mithin vorliegend weitere 262.400,-- Euro (= die Hälfte der festgesetzten 524.800,-- Euro). Ein Fall der Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2025 liegt nicht vor. Grundverfügung ist hier das bestandskräftige Instandsetzungs- und Wohnnutzungsgebot vom 5. September 2019.

6 Da die Werte der beiden Streitgegenstände (262.400,-- Euro für die Verwirkterklärung und 262.400,-- Euro für die Zwangsgeldfestsetzung) nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet werden, ergibt sich hiernach ein Betrag von 524.800,-- Euro. Dieser Betrag wiederum wird, da es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs 2025 halbiert (= 262.400,-- Euro). Nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.

7 Eine weitere Reduzierung nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 nimmt der Senat nicht vor. Ein Fall der Ziffer 1.5 Satz 1 Alt. 2 des Streitwertkatalogs 2025 liegt nicht vor. Die sonstige auf „bezifferte Geldleistungen“ gerichtete Verwaltungsakte betreffende 3. Alternative wendet der Senat - anders als das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss unter Hinweis auf VGH Mannheim, Beschl. v. 21.6.2005, 11 S 806/05, juris Rn. 6 ff. - in Verfahren der vorliegenden Art nicht an (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.3.2012, 4 Bs 63/11, n.v.; so auch VGH Kassel, Beschl. v. 30.1.2012, 6 B 2183/11, juris Rn. 19). Ein Grund hierfür ist, dass sich die Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. vorliegend für den Antragsteller nicht auf die (Zwangsgeld-)Geldleistung bzw. den bloßen Zahlungsaufschub beschränkt. Wird ein Zwangsgeld für verwirkt erklärt, erschöpft sich die Bedeutung der Sache nicht in einer schlichten Geldleistung, sondern die Bedeutung der Sache erhöht sich dadurch, dass mit dem für verwirkt erklärten Zwangsgeld auch das Ziel der zwangsweisen Durchsetzung einer Handlung/Unterlassung verfolgt wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2019, 1 Bs 227/19, n.v.; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 8.10.2018, 4 B 1181/18, NWVBl. 2019, 42, juris Rn. 16), hier betreffend das Wohnnutzungsgebot. Gleiches gilt für die Androhung eines Zwangsgeldes, also hier die Zwangsgeldfestsetzung.

8 Würde sich die Bedeutung der Sache bei für verwirkt erklärten bzw. nach dem VwVG festgesetzten Zwangsgeldern in der bezifferten Geldleistung erschöpfen, bedürfte es wegen der Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG („Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend.“) der Empfehlung in Ziffer 1.7.1 Satz 1 Hs. 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs 2025 („In selbstständigen Vollstreckungsverfahren entspricht der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds“) für die Bestimmung des Streitwerts die nicht.

9 § 47 Satz 2 GKG, wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs - hier durch das Verwaltungsgericht festgesetzt auf 131.200,-- Euro - begrenzt ist, steht der Streitwertfestsetzung in Höhe von 262.400,-- Euro nicht entgegen. Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des unverändert gebliebenen Streitgegenstandes der ersten Instanz erhöht hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2025, 4 Bf 74/25.Z, juris Rn. 11 < unter dem falschen Aktenzeichen 6 Bs 96/25>).

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