Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, 2025-12-09, 5 Bf 36/22

5 Bf 36/22Tribunal administratif / 5e division9 déc. 2025

Regest

1. Ein im Verfahren erster Instanz gestellter Hilfsantrag lebt in dem Fall, dass eine Klage im Verfahren erster Instanz nach ihrem Hauptantrag Erfolg hat und dort daher über ihren Hilfsantrag nicht mehr entschieden wird, im Berufungsverfahren automatisch wieder auf, wenn die Berufung des Beklagten hinsichtlich des Hauptantrags erfolgreich ist. In diesem Fall braucht der Kläger den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich zu wiederholen; es genügt sein Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, um das Berufungsgericht zur (dann erstmaligen) Prüfung des erstinstanzlich gestellten Klage-Hilfsantrags zu veranlassen, falls es der Berufung hinsichtlich des Klage-Hauptantrags stattgeben will.(Rn.85) 2. Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen.(Rn.88) 3. Ob Rufbereitschaftsdienste von MEK-Einsatzbeamten bzw. von Beamten im SEK-Innendienst als Arbeitszeit einzustufen sind, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Umstände der Dienste zu prüfen. Maßgebliche Kriterien in diesem Zusammenhang sind die Allarmierungshäufigkeit in den Rufbereitschaften, die den Beamten im Falle der Alarmierung abverlangten Reaktionszeiten und das Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände wie die Pflicht, ein umfangreiches Waffen- und Ausrüstungsarsenal unter ständiger Kontrolle behalten zu müssen (Anschluss an die ständige Rechtsprechung von EuGH und BVerwG).(Rn.111) 4. Auch nächtliche Rufbereitschaftszeiten zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sind ausgleichsfähige Dienstzeiten. Sie sind nicht deshalb unbeachtlich, weil der Beamte sich in diesem Zeitraum zur Aufrechterhaltung seiner Dienstfähigkeit durch Schlaf zu erholen hätte und er deshalb in dieser Zeit ohnehin keine typischen Freizeitbeschäftigungen wahrnehmen könnte.(Rn.149) 5. Auch wenn ein Fall rechtswidriger Zuvielarbeit vorliegt, kann der Beamte aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch keinen Freizeitausgleich beanspruchen, wenn seit der Ableistung der betreffenden Dienste bereits mehr als ein Jahr vergangen ist und das geltende Beamtenrecht (hier: § 61 Abs. 3 Satz 2 HmbBG (juris: )) vorsieht, dass eine Dienstbefreiung für Mehrarbeit innerhalb eines Jahres zu gewähren ist. Diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Mehrarbeitsrecht geltende Folge (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2024, 2 C 2.23, BVerwGE, 181, 388) gilt entsprechend in Fällen rechtswidriger Zuvielarbeit; der Anspruch auf Freizeitausgleich wandelt sich dann um in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Der Höhe nach ist dieser Anspruch zu berechnen gemäß dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Dienstes geltenden Stundensatz nach Maßgabe des einschlägigen Mehrarbeitsrechts. (Rn.154)

Texte intégral

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat — 5 Bf 36/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-09

Aktenzeichen: 5 Bf 36/22

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2025:1209.5BF36.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Abs 3 EGRL 88/2003, Art 2 Abs 1 Nr 1 EWGRL 391/89, § 124a VwGO, § 61 Abs 3 S 2 BG HA 2009, § 6 S 1 ArbZV HA ... mehr

Leitsatz

  1. Ein im Verfahren erster Instanz gestellter Hilfsantrag lebt in dem Fall, dass eine Klage im Verfahren erster Instanz nach ihrem Hauptantrag Erfolg hat und dort daher über ihren Hilfsantrag nicht mehr entschieden wird, im Berufungsverfahren automatisch wieder auf, wenn die Berufung des Beklagten hinsichtlich des Hauptantrags erfolgreich ist. In diesem Fall braucht der Kläger den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich zu wiederholen; es genügt sein Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, um das Berufungsgericht zur (dann erstmaligen) Prüfung des erstinstanzlich gestellten Klage-Hilfsantrags zu veranlassen, falls es der Berufung hinsichtlich des Klage-Hauptantrags stattgeben will.(Rn.85)

  2. Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen.(Rn.88)

  3. Ob Rufbereitschaftsdienste von MEK-Einsatzbeamten bzw. von Beamten im SEK-Innendienst als Arbeitszeit einzustufen sind, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung der Umstände der Dienste zu prüfen. Maßgebliche Kriterien in diesem Zusammenhang sind die Allarmierungshäufigkeit in den Rufbereitschaften, die den Beamten im Falle der Alarmierung abverlangten Reaktionszeiten und das Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände wie die Pflicht, ein umfangreiches Waffen- und Ausrüstungsarsenal unter ständiger Kontrolle behalten zu müssen (Anschluss an die ständige Rechtsprechung von EuGH und BVerwG).(Rn.111)

  4. Auch nächtliche Rufbereitschaftszeiten zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sind ausgleichsfähige Dienstzeiten. Sie sind nicht deshalb unbeachtlich, weil der Beamte sich in diesem Zeitraum zur Aufrechterhaltung seiner Dienstfähigkeit durch Schlaf zu erholen hätte und er deshalb in dieser Zeit ohnehin keine typischen Freizeitbeschäftigungen wahrnehmen könnte.(Rn.149)

  5. Auch wenn ein Fall rechtswidriger Zuvielarbeit vorliegt, kann der Beamte aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch keinen Freizeitausgleich beanspruchen, wenn seit der Ableistung der betreffenden Dienste bereits mehr als ein Jahr vergangen ist und das geltende Beamtenrecht (hier: § 61 Abs. 3 Satz 2 HmbBG (juris: )) vorsieht, dass eine Dienstbefreiung für Mehrarbeit innerhalb eines Jahres zu gewähren ist. Diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Mehrarbeitsrecht geltende Folge (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2024, 2 C 2.23, BVerwGE, 181, 388) gilt entsprechend in Fällen rechtswidriger Zuvielarbeit; der Anspruch auf Freizeitausgleich wandelt sich dann um in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Der Höhe nach ist dieser Anspruch zu berechnen gemäß dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Dienstes geltenden Stundensatz nach Maßgabe des einschlägigen Mehrarbeitsrechts. (Rn.154)

Orientierungssatz

Vgl. zu Leits. 3: BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, - 2 C 18.20 -; EuGH, Urt. v. 9.3.2021, - C-580/19 -.(Rn.110) (Rn.111)

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg, 2. Dezember 2021, 20 K 1547/17, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2021 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 als Rufbereitschaft geleisteten Dienste im Umfang von insgesamt 913 Stunden eine Entschädigung in Geld nach Maßgabe des im Zeitpunkt der jeweiligen Rufbereitschaft gemäß der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung jeweils geltenden Stundensatzes zu leisten. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrags verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 %. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger 94 % und die Beklagte 6 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt Freizeitausgleich für bisher als Rufbereitschaften abgerechnete Dienste, die er als Einsatzbeamter eines Mobilen Einsatzkommandos (MEK) sowie als Innendienstmitarbeiter bei der Dienststelle LKA… bei der Polizei der Beklagten geleistet hat; außerdem begehrt er hilfsweise finanziellen Ausgleich.

2 Der … geborene Kläger ist Polizeibeamter im Dienste der Beklagten. Er wurde am 15. Januar 2004 zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8), am 17. Dezember 2012 zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) und am 10. Januar 2017 zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Er ist seit dem Jahr 2002 bei der Dienststelle LKA … des Landeskriminalamtes beschäftigt. Dort war er bis zum 30. April 2016 als Einsatzbeamter eines Mobilen Einsatzkommandos (MEK) tätig. Von Mai 2016 an wurde er bis November 2021 (streitgegenständlicher Zeitraum) im Innendienst in der sog. Einsatz- und Koordinierungsstelle des LKA … eingesetzt. In dieser Funktion unterstützte er die Einsatzkräfte des SEK/MEK und war Ansprechpartner der Dienststelle für Anfragen aus anderen Bundesländern bzw. länderübergreifende Einsätze. Der Kläger ist auch gegenwärtig weiterhin in dieser Funktion tätig.

3 Das LKA ... bestand im streitgegenständlichen Zeitraum aus mehreren Gruppen des Spezialeinsatzkommandos SEK/MEK und des Mobilen Einsatzkommandos MEK sowie weiteren Mitarbeitern in den Bereichen Einsatz- und Koordinierungsstelle, Aus- und Fortbildung sowie Organisations-/Geschäftszimmerbereich. Aufgabe der Hamburger Spezialeinheit LKA ... ist die Bekämpfung der Schwerstkriminalität und die Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Dies umfasst Observationen, Fahndungs- und Zugriffsmaßnahmen auf besonders gefährliche Störer und Tatverdächtige. Dabei erfordern Sonderlagen wie z.B. Geiselnahmen, Entführungen, Erpressungen oder besondere Bedrohungslagen ggf. die Alarmierung des gesamten Kommandos. Beim LKA ... bestand eine ständig einsatzbereite taktische Gruppe (EB). Im wöchentlichen Wechsel waren die SEK-/MEK-Gruppen täglich 24 Stunden im Dienst bzw. sofort alarmierbar. Die erforderliche logistische/planerische Unterstützung und Kommunikation mit den Beamten vor Ort wurde durch einen zusätzlichen Beamten aus dem Bereich Einsatz- und Koordinierungsstelle gewährleistet. Im Bereich der MEK-Gruppen arbeiteten die Beamten fall- bzw. täterbezogen. Es wurden keine regelmäßigen Tagesdienste versehen, sondern die Arbeitszeit wurde situativ und fallbezogen angeordnet. Dies galt sowohl für die reguläre Dienstzeit als auch für die von den MEK-Beamten in unregelmäßigen Abständen geleisteten Rufbereitschaften.

4 Während der Rufbereitschaften verfügte der Kläger als Einsatzbeamter des MEK über ein Dienstfahrzeug, über ein Diensthandy, über mehrere - zum Teil dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallende - Dienstwaffen und weitere Ausrüstungsgegenstände. In seiner seit dem 1. Mai 2016 versehenen Funktion als Beamter im Innendienst verfügte er während der Rufbereitschaften über ein Dienstfahrzeug, ein Diensthandy, ein Dienstlaptop sowie eine Mappe mit schriftlichen Unterlagen (sog. EB-Mappe).

5 Sowohl für die SEK- als auch für die MEK-Beamten galt eine besondere Residenzpflicht: Die SEK-Beamten hatten ihren Wohnort so zu wählen, dass sie - auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen und ohne Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten - die im B.-Platz … gelegene Dienststelle binnen 30 Minuten, die MEK-Beamten die Dienststelle unter den gleichen Voraussetzungen binnen 60 Minuten erreichen konnten.

6 Im Fall der Alarmierung aus der Rufbereitschaft begann für die Beamten grundsätzlich mit dem Eintreffen in der Dienststelle oder am Einsatzort die Dienstzeit. Wegzeiten galten grundsätzlich nicht als Dienstzeit, es sei denn, dass der Dienst bereits auf der Fahrt zum Einsatzort aufgenommen wurde, z.B., wenn aufgrund zeitlicher Relevanz durch den Einsatzleiter bereits während der Anfahrt zur Dienststelle Regelungen vorgenommen bzw. Anweisungen erteilt wurden. Dies war im Bereich sowohl des SEK/MEK als auch des MEK regelmäßig der Fall. Dort begann deshalb mit der Alarmierung die Dienstzeit. Der Dienst als Rufbereitschaft wurde gemäß § 6 Satz 2 HmbArbzVO in einem Umfang von 12,5 % als Arbeitszeit gewertet.

7 Mit Schreiben vom 2. April 2014 beantragte der Kläger die Anerkennung von geleisteten Rufbereitschaften als Arbeitszeit/Dienstzeit und die Leistung von Freizeitausgleich oder hilfsweise finanziellem Ausgleich "so weit wie möglich rückwirkend und für die Zukunft". Zur Begründung führte er unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12) aus, dass die Dienste der "Rufbereitschaft als Bereitschaftsdienst anzuerkennen seien, da er innerhalb einer angemessenen Zeit den Einsatzort mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug erreichen können und ein dienstliches oder privates Handy mitführen müsse.

8 Mit Bescheid vom 16. Februar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass Rufbereitschaft nur bei Erfüllung mehrerer Kriterien als Arbeitszeit anzuerkennen sei. Danach sei insbesondere Voraussetzung, dass der Aufenthaltsort des Beamten während der Rufbereitschaftszeit räumlich beschränkt sei sowie eine nachweisliche zeitliche Vorgabe bezüglich des Erreichens des Einsatzortes oder der Dienststeile bestehe und diese Zeitvorgabe kontrolliert und dokumentiert werde. Die räumliche Beschränkung sei bei den Rufbereitschaften des Klägers nicht gegeben.

9 Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 4. März 2015 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Rufbereitschaftszeiten an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort i. S. d. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu verrichten habe, so dass diese Zeiten als Dienstzeiten anzuerkennen seien. Er habe im Fall einer Alarmierung unverzüglich die Dienststelle bzw. den Einsatzort aufzusuchen. Im Falle der Alarmierung beginne bereits seine Einsatztätigkeit. Er habe jegliche gerade ausgeführte Tätigkeit unverzüglich einzustellen und das Dienstfahrzeug zu besetzen. In aller Regel liege zeitliche Dringlichkeit vor, so dass der Einsatzort unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten erreicht werden müsse. In der Regel sei keine andere Dienststelle der Polizei in der Lage, die entsprechenden Aufgaben des SEK/MEK adäquat zu übernehmen. Auch wenn keine eindeutige Zeitvorgabe bestehe, fühle er sich in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt, da es seinem beruflichen Selbstverständnis und dem Berufskodex entspreche, möglichst rasch die Einsatztätigkeit aufzunehmen und spätestens innerhalb von 30 Minuten den Einsatzort bzw. die Dienststelle zu erreichen. Ein solches Verhalten werde auch von den Vorgesetzten vorausgesetzt. Deswegen habe er bei privaten Unternehmungen stets die Verkehrslage der Großstadt zu beachten. Außerdem sei er an das von der Dienststelle LKA ... festgelegte Residenzgebiet gebunden. Darüber hinaus sei er verpflichtet, seine Dienstwaffe während der Rufbereitschaft mitzuführen, wodurch es ihm unmöglich sei, Kinos, Theater, öffentliche Schwimmbäder, Sportstätten oder öffentliche Veranstaltungen zu besuchen, da er die Waffe ständig am Körper zu tragen bzw. die Verwahrung in einem Safe sicherzustellen habe. Durch die ständige Erreichbarkeit über das Dienstmobiltelefon fühle er sich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Er müsse darauf achten, sich nur an Örtlichkeiten aufzuhalten, an denen ein Mobilfunkempfang gesichert sei, so dass er sich außerhalb des Hamburger Stadtgebiets (im ländlichen Bereich) kaum aufhalten könne, wenn er nicht eine Festnetznummer benennen könne, unter der er zu erreichen wäre. Zahlreiche Gebäudetypen, wie bestimmte Supermärkte oder Bürogebäude, müsse er meiden. Ferner habe er sicherzustellen, dass Unbefugte von den geführten Telefonaten keine Kenntnis erlangten. Dies sei eine Situation, die ihn derart unter Druck setze, dass er während der Rufbereitschaften keine sinnvollen Freizeitaktivitäten unternehmen könne und die tatsächliche Alarmierung eine nahezu erlösende Wirkung auf ihn habe. Ebenso sei die Bestimmung seines Aufenthaltsortes dadurch eingeschränkt, dass er ein Dienstfahrzeug mit sich zu führen habe und sich nicht aus der unmittelbaren Nähe dieses Fahrzeugs entfernen dürfe. Dadurch sei er auch in der Wahl seines Parkplatzes beschränkt. Außerdem enthalte das Dienstfahrzeug Ausrüstungsgegenstände und müsse daher besonders vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden. Insgesamt sei der familiäre Umgang erheblich erschwert. Familienmitglieder könne er nicht mit dem Dienstfahrzeug transportieren, da er sie anderenfalls im Falle einer Alarmierung an Ort und Stelle zurücklassen müsse. Des Weiteren könne er bei Essensverabredungen keine alkoholischen Getränke bestellen. Auch das funktionale Kriterium der Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme streite für die Einordnung der Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit. Die als Rufbereitschaft bezeichneten Dienste kämen "weit häufiger als bloß sporadisch" vor; eine Alarmierung während der so verrichteten Dienste stelle den Regelfall, nicht die Ausnahme dar. Die als Rufbereitschaft bezeichneten Dienste seien kein in der Hinterhand gehaltenes Kontingent für einen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Bedarf von Einsatzkräften, sondern ein von der Stadt Hamburg eingeplantes Instrument der polizeilichen Einsatzkräfteplanung. Ohne genaue Einsatzzahlen zu nennen, sollte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass die Alarmierung der Spezialkräfte die Regel und nicht die Ausnahme bilde.

10 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die vom Kläger geleisteten Dienste seien als Rufbereitschaft und nicht als Bereitschaftsdienst anzusehen. Der Kläger müsse sich während der Rufbereitschaft nicht an einem durch den Dienstherrn bestimmten Ort und - wegen des Diensthandys - nicht in der unmittelbaren Nähe eines Festnetzanschlusses aufhalten. Zudem bestehe keine Verpflichtung, die Dienstwaffe jederzeit einsatzbereit zu tragen. Dass der Beamte bestimmte Großveranstaltungen nicht besuchen könne, sei im Rahmen der Rufbereitschaft hinzunehmen. Es schränke ihn im Stadtgebiet Hamburgs nicht weitergehend ein, dass sich der Kläger nur dort aufhalten könne, wo eine hinreichende Mobilfunknetzabdeckung bestehe. Die Notwendigkeit, im Einsatzfall zügig die Dienststelle aufzusuchen, beinhalte keine zeitliche Vorgabe und lasse daher mögliche Aufenthaltsorte in einem weiten Radius zu. Der Kläger müsse sich auch nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten. Zwar erfordere es die Eigenart der Rufbereitschaft im Fall der Verwendung in einem MEK/SEK, dass er binnen 30 Minuten den Einsatzort erreiche, wodurch der Kläger aber nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Weiter habe der Kläger während der streitigen Rufbereitschaftszeiten nicht im Regelfall mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen gehabt. In den Jahren 2011 bis 2014 sei er während der insgesamt 118 Rufbereitschaften lediglich in einem Fall alarmiert worden. Auch eine Gesamtschau der Einschränkungen lasse eine Einstufung als Arbeitszeit nicht zu. Den Restriktionen werde dadurch Rechnung getragen, dass die Rufbereitschaft zu einem Achtel als Dienstzeit anerkannt werde. Auch stelle sich die Rufbereitschaft im vorliegenden Fall nicht als Arbeitszeit im unionsrechtlichen Sinne dar. Ein erforderlicher Mindestschutz sei dadurch gesichert, dass im Falle einer Alarmierung die anfallende Einsatzzeit vollumfänglich als Arbeitszeit abgerechnet werde. Schließlich komme der beantragte Ausgleich nur für Rufbereitschaften in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden seien, mithin ab dem 1. Mai 2014.

11 Bereits am 6. Februar 2017 hat der Kläger die streitgegenständliche Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Angaben der Beklagten zum zeitlichen Umfang der Rufbereitschaften bedürften einer korrigierenden Anmerkung. Die im Widerspruchsbescheid erfasste einmalige Alarmierung sei in seiner dienstfreien Zeit erfolgt. Tatsächlich seien von Januar 2011 bis Mai 2015 144 Bereitschaftsdienste (Rufbereitschaften) geleistet worden mit einer Alarmierungszahl von 75, was einer Häufigkeit von 52,1 % entspreche. Auch treffe es nicht zu, dass, wovon die Kammer in dem Parallelverfahren 20 K … ausgegangen sei, den Einsatzkräften des SEK/MEK eine Reaktionszeit von 60 Minuten verbleibe. Dies lasse sich mit den Aufgaben des SEK/MEK, das nach der PDV 350 für "Soforteinsätze" jederzeit zur Verfügung stehe, nicht vereinbaren. Vielmehr sei von einer Reaktionszeit von 30 Minuten auszugehen, jedenfalls dann, wenn die Beamten in der Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug mit sich führten, was regelmäßig der Fall sei. Unmittelbar nach bzw. während der Alarmierung befänden sich die Beamten im Dienst. Dies ergebe sich auch daraus, dass das ihnen zur Verfügung stehende Dienstfahrzeug für Sonder- und Wegerechtsfahrten ausgestattet sei. Die Sonderrechte würden nach Alarmierung auch regelmäßig benutzt, was außerhalb der Diensttätigkeit nicht zulässig sei. Die in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2019 vor der Kammer in dem Parallelverfahren von dem Dienststellenleiter angeführte Reaktionszeit von 60 Minuten beruhe vermutlich auf einem Missverständnis: Mitarbeiter der Dienststelle LKA ... sollten in einem Residenzbereich wohnen, der es ihnen ermögliche, die Dienststelle ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten innerhalb von 60 Minuten zu erreichen. Eine solche Alarmierung würde dann aber aus der Freizeit heraus erfolgen. Die Einhaltung der Reaktionszeiten werde auch kontrolliert, indem mit Alarmierungsketten gearbeitet werde. Sollte der Einsatz ohne den Beamten stattfinden müssen, handele es sich um ein Fernbleiben vom Dienst, das ohne Entschuldigungsgründe nicht folgenlos bliebe. Im Bereich des MEK würden die Beamten auch nicht als Spezialisten hinzugezogen, um andere bereits vor Ort agierende Polizeibeamte zu unterstützen. Vielmehr würden die MEK-Beamten als Spezialisten angefordert, um selbstständig nach Auftragslage mit von der Dienststelle zur Verfügung gestellten speziellen FEM (Führungs- und Einsatzmitteln), einen Fall/eine Lage zu lösen und/ oder zur Aufklärung und /oder Festnahme der Täter beizutragen. Es werde daher nicht zunächst die Dienststelle aufgesucht, sondern die qualifizierte Aufgabe beginne sofort nach der Alarmierung mit der gebotenen Annäherung an das Ziel-Objekt/ Subjekt. Die Beamten stünden sofort und unmittelbar in Funkkontakt, um sich zu koordinieren und den Einsatz abzuarbeiten. Alle Maßnahmen würden sofort getroffen. Das Dienstfahrzeug sei der Arbeitsplatz. Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beamten während der Rufbereitschaften nicht verpflichtet seien, ihre Dienstwaffe jederzeit unmittelbar einsetzbar zu tragen. Laut PDV 350 habe ein Polizeibeamter im Dienst seine Waffe zu tragen. Er könne die Dienstwaffe auch nicht einschließen, da er im Fall einer Alarmierung sofort in den Dienst gehe. Aus der Verpflichtung, ein Dienstfahrzeug mitzunehmen, ergebe sich zudem eine räumliche Beschränkung, da die Nutzung zu privaten Zwecken ausgeschlossen sei. Seit 2016 leiste er, der Kläger, Rufbereitschaftsdienste im Innendienst des LKA .... Auch wenn er bei diesen Diensten im Alarmierungsfall nicht selber direkt zur Observation, Strafverfolgung, Gefahrenabwehr tätig werden müsse, sondern die im Einsatz befindlichen Kräfte logistisch unterstützen müsse, seien auch diese Dienste davon geprägt, dass er binnen 30 Minuten die Dienststelle erreichen müsse, um die Kräfte von dort logistisch zu unterstützen. Da er für die zur Dienstausübung erforderliche Nutzung eines Laptops und eines Tablets auf ein stabiles WLAN sowie für die der Geheimhaltung unterworfenen Telefonate auf einen ungestörten Rückzugsraum angewiesen sei, müsse er die Rufbereitschaften zu Hause verbringen. Dort baue er sich eine "kleine Befehlsstelle" auf. Sobald das Telefon klingele, sei er gehalten, sofort Kräfte zu alarmieren, in Sachverhalte einzuweisen und Sachabklärungen zu tätigen. Die Tätigkeit sei akzessorisch zu den Tätigkeiten der Kräfte "auf der Straße" bzw. vor Ort.

12 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als er zunächst auch die Gewährung von Freizeitausgleich für die vom 1. Januar 2011 bis zum 30. April 2014 geleisteten Rufbereitschaftsdienste beantragt hatte.

13 Der Kläger hat beantragt,

14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2017 zu verurteilen, ihm für die von ihm in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 30. November 2021 als Rufbereitschaft geleisteten Dienste Freizeitausgleich in Höhe von 6.175 Stunden zu gewähren,

15 hilfsweise,

16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2017 zu verurteilen ihm für die in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 30. November 2021 als Rufbereitschaft geleisteten Dienste eine finanzielle Entschädigung für 6.175 Stunden zu gewähren.

17 Die Beklagte hat beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Zur Begründung hat sie auf die angegriffenen Bescheide verwiesen. Zur Alarmierungshäufigkeit in den nachfolgenden Jahren hat sie vorgetragen, dass der Kläger im Jahr 2015 insgesamt 70 Rufbereitschaften und im Jahr 2016 insgesamt 109 Rufbereitschaften geleistet habe, wobei es zu keiner Alarmierung gekommen sei. Im Jahr 2017 habe der Kläger 61 Rufbereitschaften geleistet, wobei es zu 16 Alarmierungen gekommen sei. Im Jahr 2018 habe der Kläger 46 Rufbereitschaften geleistet, wobei es zu 5 Alarmierungen gekommen sei. Im Jahr 2019 seien 72 Rufbereitschaften geleistet und 18 Alarmierungen erteilt worden, im Jahr 2020 sei es bei 93 Rufbereitschaften zu zwei Alarmierungen und im Jahr 2021 (bis Ende Juli) bei 50 Rufbereitschaften zu sechs Alarmierungen gekommen.

20 In der am 9. September 2021 begonnenen mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren mit den Verfahren 20 K … und 20 K … zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und Beweis erhoben über die Ausgestaltung der Rufbereitschaften beim SEK und beim MEK der Polizei Hamburg durch Vernehmung der Polizeibeamten J., K. und M. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der dortigen Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2021 verwiesen.

21 Mit Schriftsatz vom 18. November 2021 hat die Beklagte auf entsprechende gerichtliche Anforderung die Stundenzettel für den Kläger für die Zeit von Mai 2014 bis September 2021 sowie eine tabellarische Übersicht über die von dem Kläger in diesem Zeitraum versehenen Rufbereitschaften sowie die Anzahl der möglicherweise erfolgten Alarmierungen vorgelegt. Aus dieser Übersicht geht hervor, dass der Kläger im Zeitraum von Mai 2014 bis April 2016 bei insgesamt 87 angeordneten Rufbereitschaften insgesamt "ggf." 52 Mal und in der Zeit von Mai 2016 bis September 2021 bei 369 Rufbereitschaften insgesamt 21 Mal alarmiert worden ist. Zur Erläuterung hat die Beklagte ausgeführt, dass bei einem in den Stundenzetteln mit "ED" gekennzeichneten Einsatzdienst die Mitarbeiter fallbezogen regulären Dienst leisteten. Da der Dienst situationsabhängig, mithin täterbezogen geleistet werde, komme es grundsätzlich zu unregelmäßigen Arbeitszeiten. Ein regulär geplanter Tagesdienst werde nicht abgeleistet, die Arbeitszeiten würden vorher - in Abhängigkeit der Lage - bestimmt. Situationsbedingt könne der Einsatzdienst beendet oder unterbrochen werden und ggfs. - abermals situationsabhängig - eine Rufbereitschaft beginnen. Eine Alarmierung während der Rufbereitschaft werde dann als Arbeitsstunde dokumentiert. Deshalb lasse die Dokumentation in den Stundennachweisen keinen Schluss darauf zu, ob eine Dienstzeit, d.h. eine Arbeitsstunde nach einer Rufbereitschaft während eines Einsatzdienstes eine Alarmierung darstelle oder ob der Einsatzdienst unterbrochen und die Arbeit planmäßig wiederaufgenommen worden sei. Die Fälle des Einsatzdienstes mit unregelmäßigen Arbeitszeiten und einer Rufbereitschaft vor und nach einem Dienstbeginn seien gleichwohl mit "ggfs. ED" gekennzeichnet und gelb unterlegt worden.

22 Mit Schriftsätzen vom 29. November und 30. November 2021 hat die Beklagte eine weitere tabellarische Übersicht über die von dem Kläger in der Zeit von Mai 2014 bis September 2021 versehenen Rufbereitschaften (Anlage 5) vorgelegt. Diese enthält neben den bereits in der mit Schriftsatz vom 18. November 2021 übermittelten Übersicht enthaltenen Informationen die Angabe, dass der Kläger in dem Zeitraum von Mai 2014 bis April 2016 insgesamt 1.043 Stunden Rufbereitschaft und in dem Zeitraum von Mai 2016 bis September 2021 insgesamt 6.088 Stunden und 21 Minuten Rufbereitschaft geleistet hat.

23 In der am 2. Dezember 2021 fortgesetzten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die Ausgestaltung der Rufbereitschaften beim SEK/MEK der Polizei Hamburg durch erneute Vernehmung des Dienststellenleiters des LKA ... K. als Zeugen. Außerdem hat es einen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn R., über die zeitliche Erfassung der Rufbereitschaftszeiten und Alarmierungen beim SEK/MEK sowie ihre Ausweisung in den Stundenzetteln als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 verwiesen.

24 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. Dezember 2021 das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 913 Stunden Freizeitausgleich für die im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 als Rufbereitschaft geleisteten Dienste zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es dahingehend verteilt, dass der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten zu tragen haben. Außerdem hat es die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

25 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

26 Der Kläger habe im Hinblick auf seine als MEK-Einsatzbeamter in Rufbereitschaft geleisteten Dienste Anspruch auf den tenorierten Freizeitausgleich. Anspruchsgrundlage hierfür sei der Beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch i. V. m. Treu und Glauben; die MEK-Rufbereitschaften in diesem Zeitraum seien als Bereitschaftsdienst und damit als Dienstzeit einzuordnen.

27 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei geleisteten Diensten um Bereitschaftsdienst, sofern der Beamte sich auf Anordnung des Dienstherrn an einem Ort außerhalb des Privatbereichs aufhalten müsse und erfahrungsgemäß mit seiner dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei. Diese Rechtsprechung stehe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19 und C-580/19). Zu berücksichtigen seien die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit, die Zeit, in denen seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich dabei seinen eigenen Interessen zu widmen. Nach alldem handele es sich bei den hier streitbefangenen Diensten um Bereitschaftsdienst:

28 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger während der Rufbereitschaften beim MEK regelhaft mit seiner Alarmierung rechnen müssen, und die Einsätze seien von nicht unerheblicher Dauer gewesen. Die Alarmierungsquote bei dem Kläger habe laut der Tabelle in Anl. 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. November 2021 knapp 59 % betragen; es sei davon auszugehen, dass die außerhalb der regulären Dienstzeit liegende Dienstzeit auf eine Alarmierung zurückzuführen sei und nicht auf einen schon zuvor bekannt gegebenen regulären Dienst. Auch spreche die Ausgestaltung der Rufbereitschaft im Übrigen dafür, dass die mit ihr einhergehenden Einschränkungen so gravierend gewesen seien, dass diese Zeiten als Dienstzeiten anzusehen seien. Trotz der 60 Minuten Zeit zwischen Alarmierung und Erreichen des Einsatzortes und der Möglichkeit, das Dienstfahrzeug einschließlich Sonder- und Wegerechten zu nutzen, habe der Kläger in dieser Zeit keine auch nur kurzfristige Freizeitaktivität planen können. Die Einsatzorte seien nicht planbar gewesen, da sie jedes Mal woanders erfolgt seien; dementsprechend habe die Anfahrtszeit von fünf bis zu 60 Minuten betragen können. Treffen mit Freunden, Kino-, Theater- oder Restaurantbesuche seien faktisch ausgeschlossen gewesen, da der Kläger immer damit habe rechnen müssen, solche Unternehmungen sofort abbrechen zu müssen.

29 Eine weitere gravierende Einschränkung bei der Gestaltung der Rufbereitschaftszeiten liege darin, dass der Kläger während der MEK-Rufbereitschaft jederzeit die bei einem Einsatz erforderlichen Waffen und Ausrüstungsgegenstände habe mitführen müssen und diese im Dienstfahrzeug nicht hinreichend hätten gesichert werden können; ein Zurücklassen der Ausrüstungsgegenstände an anderem Ort führe zu einer vermeidbaren und damit schuldhaften Verzögerung der Einsatzbereitschaft; insoweit halte die Kammer an ihrer Einschätzung in ihrem Urteil vom 12. Februar 2019, 20 K …, nicht mehr fest. Ein Verlassen des häuslichen Bereichs ohne Mitnahme der Dienstwaffen und Munition sei nicht möglich gewesen ohne Verstoß gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition. Bei der Verwahrung der Ausrüstungsgegenstände im Dienstfahrzeug sei nur die Möglichkeit geblieben, mit dem Fahrzeug spazieren zu fahren, da diese im Fahrzeug bei Entfernung der Beamten von dem Fahrzeug für mehr als wenige Minuten dort nicht sicher hätten verwahrt werden können, wenn es im öffentlichen Raum abgestellt worden wäre, weil die Fahrzeuge nur rudimentär gegen Diebstahl und Aufbruch gesichert gewesen seien. Daher wäre es eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung, das Fahrzeug während der Rufbereitschaft über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt im öffentlichen Raum stehen zu lassen, um sich privaten Unternehmungen zu widmen. Unbeaufsichtigtes Stehenlassen der Fahrzeuge mit Waffen etc. für 2 - 4 Stunden im öffentlichen Straßenraum wäre ohne zwingende Ausnahmegründe nicht möglich ohne Dienstpflichtverletzung. Insoweit handele es sich auch nicht um ein überschießendes Berufsethos der Beamten. Jedenfalls gebe es keine klaren Regeln zum möglichen unbeaufsichtigten Abstellen ausgerüsteter Fahrzeuge im öffentlichen Raum, sondern es handele sich um Einzelfallentscheidungen der Beamten nach Maßgabe der jeweiligen Umstände (vgl. die Einschätzung des Zeugen K.). Somit habe eine erhebliche Einschränkung des Klägers vorgelegen bei seinen Möglichkeiten, seine Freizeit während der Rufbereitschaften frei zu gestalten. Auf die Vielfalt oder Kreativität des möglichen Freizeitverhaltens komme es dabei nicht an.

30 Folglich seien 1.043 Stunden Rufbereitschaft in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis 30. April 2016 als Dienstzeit zu bewerten; nach Abzug der davon bereits ausgeglichenen 12,5 % blieben gerundet 913 weitere auszugleichende Stunden. Ein Ausgleich in Freizeit sei auch nicht unmöglich. Nach alldem könne es dahinstehen, ob sich der Anspruch auch aus einem unionsrechtlichen Haftungsanspruch ergeben könne.

31 Hingegen sei die Klage unbegründet, soweit sie sich auf die vom Kläger in der Zeit ab dem 1. Mai 2016 im Innendienst der Dienststelle LKA ... geleisteten Rufbereitschaften beziehe. Dies gelte sowohl nach Maßgabe des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs als auch nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Denn diese Dienste seien von der Beklagten zu Recht nicht als Arbeitszeit eingeordnet worden.

32 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe es dort keine regelhafte Inanspruchnahme des Klägers gegeben. Von Mai 2016 bis September 2021 sei es nach den Erkenntnissen der Beklagten bei 369 angeordneten Rufbereitschaften nur zu 21 Alarmierungen gekommen, was einer Quote von 5,69 % entspreche. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021, es habe mehr Alarmierungen gegeben, die er aber nicht protokolliert habe, weil es sich lediglich um kurze Telefonate gehandelt habe, dringe nicht durch. Er sei erstens unsubstantiiert und zweitens nicht erheblich wegen der lediglich kurzen Dauer der Einsätze, sofern die Sachverhalte durch kurze Telefonate hätten geklärt werden können. Selbst bei einer Unterstellung, dass die Alarmierungshäufigkeit im Innendienst der Alarmierungshäufigkeit der Einsatzbeamten des SEK/MEK während des EB-Dienstes entspreche, kämen nach den Darlegungen des Klägers in der Parallelsache 20 K … in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2021 nur Alarmierungsquoten zwischen 19,59 % und 27,21 % heraus, was ebenfalls nicht reichen würde für eine regelhafte Alarmierungshäufigkeit.

33 Auch die sonstige Ausgestaltung der Rufbereitschaft im Innendienst und die damit verbundenen Einschränkungen der Freizeitgestaltung rechtfertigten nicht ihre Anerkennung als Dienstzeit. Zwar habe der Kläger auch dort bei einer Alarmierung alle Freizeitaktivitäten sofort abbrechen müssen. Anders als die Einsatzbeamten habe er sich aber nicht zu vorher unbekannten Einsatzorten begeben müssen, sondern er habe die notwendigen Handlungen entweder von zu Hause aus vornehmen oder, wenn er gerade unterwegs gewesen sei, mit dem Dienst-Laptop und der EB-Mappe die nächstgelegene Wache anfahren können. Selbst wenn es erforderlich gewesen sei, die Dienststelle aufzusuchen, stellten sich die damit verbundenen Einschränkungen als weniger gravierend dar als für die Einsatzbeamten. Selbst bei einer dreißigminütigen Frist bis zum Erreichen der Dienststelle, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls bis Ende 2017 gegolten habe, habe sich eine Vielzahl möglicher Aufenthaltsorte im Gebiet Hamburgs ergeben.

34 Eine weitere entscheidende Erleichterung gegenüber den Einsatzbeamten von SEK und MEK habe darin bestanden, dass der Kläger im Gegensatz zu diesen im Innendienst keine Waffen und Ausrüstungsgegenstände habe bereithalten und mitführen müssen, sondern nur den Dienst-Laptop und die EB-Mappe. Diese Gegenstände habe er auch in einem Rucksack verstauen und zu verschiedenen Freizeitaktivitäten mitnehmen bzw. diese im Dienstfahrzeug zurücklassen können. Somit habe er sich auch außerhalb seines häuslichen Bereichs bewegen und Freizeitaktivitäten nachgehen können.

35 Da die im Innendienst geleisteten Rufbereitschaften nach alldem nicht als Arbeitszeiten zu bewerten seien, stehe dem Kläger auch der insoweit mit dem Hilfsantrag für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 30. November 2021 begehrte finanzielle Ausgleich nicht zu.

36 Nach der ihr gegenüber am 23. Dezember 2021 erfolgten Zustellung des Urteils hat die Beklagte am 20. Januar 2022 die vorliegende Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2022 hat die Beklagte beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. März 2022 zu verlängern; die Senatsvorsitzende hat dem mit Verfügung vom 17. Februar 2022 entsprochen. Mit Schriftsatz vom 27. März 2022 hat die Beklagte um weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. April 2022 gebeten; die Senatsvorsitzende hat dem mit Verfügung vom 29. März 2022 entsprochen.

37 Am 27. April 2022 ist die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten eingegangen.

38 Sie hat den Antrag enthalten, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, hilfsweise, die in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 30. April 2016 als Rufbereitschaft geleisteten Dienste nach Maßgabe der MVergVO auszugleichen.

39 Zur Begründung trägt sie vor:

40 Das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze und Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union fehlerhaft angewendet. Entgegen dem Verwaltungsgericht habe der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme während seiner Rufbereitschaften als MEK-Einsatzbeamter nicht regelhaft mit einer Alarmierung rechnen müssen. Es komme insoweit nicht auf die tatsächliche Häufigkeit der Einsätze des betroffenen Beamten in dem streitbefangenen Zeitraum an, sondern vielmehr auf die Belastung, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle auf einem vergleichbaren Dienstposten zukomme; andernfalls würden zufallsabhängige Schwankungen eine zu große Bedeutung erlangen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.11.2020, 3 K 599/19, juris). Selbst wenn es doch auf die tatsächliche Anzahl der Alarmierungen in den in der Vergangenheit von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaften ankäme, wäre die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend, nach der es bei dem Kläger in deutlich über der Hälfte seiner Rufbereitschaften zu einer Alarmierung gekommen sein solle. Das Verwaltungsgericht habe sich allein auf die Angaben des Klägers, die Angaben der Kläger in den beiden Parallelverfahren 20 K … und 20 K … und auf die Angaben der Zeugen J. und K. gestützt; dabei habe es nicht berücksichtigt, dass die drei Kläger und der Zeuge J. im entscheidungserheblichen Zeitraum überwiegend derselben Einsatzgruppe 4 angehört hätten. Vielmehr wären die Alarmierungszahlen der anderen Einsatzgruppen 1 bis 3 ebenfalls einzubeziehen gewesen. Tatsächlich sei die Alarmierungshäufigkeit in dem Zeitraum Januar 2014 bis Oktober 2017 in den vier Einsatzgruppen unterschiedlich gewesen. Die Beklagte bezieht sich dabei auf neun als Anlagen BK 1 - 9 eingereichte anonymisierte Auswertungen, die verdeutlichten, dass es in den Jahren 2014 bis 2017 entgegen dem Verwaltungsgericht keineswegs in deutlich über der Hälfte der geleisteten Rufbereitschaften zu einer Alarmierung gekommen sei. Vielmehr stelle sich die Alarmierungshäufigkeit "der stichprobenartig ausgewählten Personen der weiteren MEK-Einsatzgruppen" in dem streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2014 bis Oktober 2017 gerundet so dar, dass in der Einsatzgruppe 1 die Beamten R.D., A.M. und O.N. Alarmierungsquoten von 49 %, 48 % bzw. 41 %, in der Einsatzgruppe 2 die Beamten S.E., T.H. und J.R. Alarmierungsquoten von 51 %, 51 % bzw. 49 % und in der Einsatzgruppe 3 die Beamten F.S., M.K. und A.R. Alarmierungsquoten von 45 %, 46 % bzw. 51 % erlebt hätten, während in der Einsatzgruppe 4 bei dem Kläger, bei der Klägerin des Verfahrens 5 Bf … und beim Kläger des Verfahrens 5 Bf … Alarmierungsquoten von 59 %, 54 % bzw. 64 % verzeichnet seien (Tabelle auf S. 10 der Begründungsschrift vom 27.4.2022). Bei dieser Auswertung sei allerdings zu berücksichtigen, dass in diesem Zeitraum keine Möglichkeit der eigenständigen Erfassung von Alarmierungen gegeben gewesen sei, sodass diese Zahlen auch die Fälle des Einsatzdienstes mit unregelmäßigen Arbeitszeiten und einer Rufbereitschaft vor und nach einem Dienstbeginn mit umfasst hätten; sie seien mit "ggfs. ED" (ggf. geplanter Einsatzdienst) gekennzeichnet und zunächst zugunsten der jeweiligen Beamten einer Alarmierung in der Rufbereitschaft zugerechnet worden, ohne dass damit eine tatsächlich erfolgte Alarmierung eindeutig erwiesen wäre. Nach den maßgeblichen Auswertungen liege die Alarmierungshäufigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum bei den 4 MEK-Einsatzgruppen im Schnitt bei ca. 50 %, und dies auch nur dann, wenn alle regulär angeordneten Dienste zu unregelmäßigen Arbeitszeiten auf Alarmierungen beruhen würden, was jedoch nicht anzunehmen sei, sodass die eigentliche Alarmierungshäufigkeit sogar unter 50 % gelegen haben dürfte.

41 Im Übrigen seien auch die Aussagen der drei Kläger und der beiden o. g Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geeignet, dessen Schlussfolgerung zu stützen, es sei "in deutlich über der Hälfte der geleisteten Rufbereitschaften" zu Alarmierungen gekommen. Diese Personen hätten nur eigene Empfindungen oder Eindrücke wiedergeben können, aber keine konkreten nachprüfbaren Alarmierungszahlen genannt (wird im Einzelnen ausgeführt, Begründungsschrift vom 27.4.2022, S. …).

42 Auch die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausgestaltung der Rufbereitschaften mit den damit verbundenen Einschränkungen so gravierend gewesen sei, dass diese Zeiten als Dienstzeiten anzusehen seien, greife nicht durch. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne die erforderliche Zeit zum Erreichen des Einsatzorts regelmäßig nicht einschätzen, weil der Einsatzort bei der MEK-Tätigkeit überall sein kann und erst mit der Alarmierung bekannt gegeben wird, trage nicht, denn daraus ergebe sich ja gerade, dass der Kläger nicht unbedingt an sein Zuhause gebunden gewesen sei; i. Ü. sei erfahrungsgemäß in Hamburg jeder Ort binnen 30 Minuten unter Nutzung von Sonderrechten zu erreichen. Des Weiteren treffe die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, der Kläger habe während der Rufbereitschaft außer dem Verbleiben im eigenen Hause kaum mehr machen können als mit dem ausgerüsteten Dienstfahrzeug spazieren zu fahren. Vielmehr habe er während der Rufbereitschaft und trotz Mitführung der Ausrüstungsgegenstände vielfältige Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung gehabt. Er habe z. B. Sport treiben oder einkaufen gehen können, und er habe insoweit nur dafür sorgen müssen, dass das ausgerüstete Dienstfahrzeug nicht längere Zeit (was das genau bedeute, könne aus Geheimhaltungsgründen nicht näher erläutert werden) unbeaufsichtigt im öffentlichen Raum stehe. Entgegen dem Verwaltungsgericht sei es auch keine schuldhafte Verzögerung der Einsatzbereitschaft, wenn der Kläger sich (z. B. für eine Joggingrunde) für mehrere Minuten von dem ausgerüsteten Dienstfahrzeug entferne. Denn eine gewisse Zeitspanne von der Alarmierung bis zur Abfahrt zum Einsatzort würde stets anfallen: Wie der Kläger, die beiden anderen Kläger sowie die Zeugen J. und K. übereinstimmend erklärt hätten, würden immer mehrere Gänge benötigt, um alle Ausrüstungsgegenstände in das Dienstfahrzeug zu bringen. Je nach den Begebenheiten des Wohnorts und der Entfernung zum Dienstfahrzeug könne das Verbringen der Ausrüstungsgegenstände durchaus 15 Minuten oder mehr in Anspruch nehmen. Hinzu kämen lebensnahe Handlungen zur Körperhygiene und das Sichern des Eigentums, was weitere Minuten in Anspruch nehme. Daher sei es durchaus möglich, dass die Einsatzbereitschaft erst nach 20 Minuten hergestellt sei, was dienstlich nicht zu beanstanden sei. Sofern der Kläger zwecks Freizeit mit dem bereits ausgerüsteten Dienstfahrzeug unterwegs wäre, wäre durch das Beladen des Fahrzeugs bereits der größte Zeitfaktor zur Herstellung der Einsatzbereitschaft entfallen. Nach Abbruch der Freizeitaktivität wäre er bis auf die Rückkehr zum Fahrzeug und etwaige lebensnahe Handlungen zur Körperhygiene unmittelbar einsatzbereit. Die Einsatzbereitschaft wäre mithin in beiden Konstellationen nahezu zeitgleich hergestellt. Auch Freunde könnte der Kläger während der Rufbereitschaft besuchen und dabei die Ausrüstungsgegenstände mit in deren Zuhause nehmen; nach einer Alarmierung wäre hinsichtlich des erforderlichen Beladens des Fahrzeugs die Situation genauso wie bei einer Alarmierung bei sich zu Hause. Im Falle eines vorzeitigen Aufbruchs wegen einer Alarmierung wäre dies nicht mit sozialen Unannehmlichkeiten verbunden, denn der Beruf des Klägers genieße ein hohes öffentliches Ansehen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, dass der Kläger an manchen Freizeitaktivitäten, die mit Kosten verbunden seien, gehindert wäre, weil er diese Aktivitäten bei einer Alarmierung sofort wieder abbrechen müsste, sei zu berücksichtigen, dass ihm gerade wegen solcher möglicher Fälle 12,5 % der Rufbereitschaftszeiten in Freizeit ausgeglichen würden.

43 Selbst wenn das Verwaltungsgericht Recht hätte mit seiner Annahme, dass der Kläger während der MEK-Rufbereitschaft faktisch hätte nur zu Hause bleiben oder mit dem ausgerüsteten Dienstfahrzeug spazieren fahren können, wäre es entscheidend, dass auch Tätigkeiten im häuslichen Bereich zahlreiche Möglichkeiten der Erholung und Freizeitgestaltung böten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1988, 1 C 11.85, juris Rn. 15 f.). Wenn dies laut Bundesverwaltungsgericht schon 1988 zugetroffen habe, müsse dies im streitgegenständlichen Zeitraum erst recht gelten angesichts der inzwischen bestehenden Unterhaltungs- und virtuellen Kontaktmöglichkeiten. Nicht zuletzt die Covid-Pandemie habe gezeigt, dass soziale Kontakte auch virtuell gepflegt werden könnten.

44 Jedenfalls wochentags zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sei nicht erkennbar, inwieweit der Kläger durch die Rufbereitschaft über den Nachtschlaf hinaus an relevanten Freizeitbeschäftigungen habe gehindert gewesen sein können. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG müssten sich Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf widmen und dafür auch ihre Gesundheit erhalten. Insoweit könne erwartet und verlangt werden, dass sie sich jedenfalls regelmäßig in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr - also zur Zeit der Nachtruhe - nur solchen Tätigkeiten widmeten, die ihrer Erholung dienten. Zur Zeit der Nachtruhe könne dies letztlich nur Erholung durch Schlaf sein. Auch in der Zeit zwischen Nachtruhe und Dienstbeginn kämen nur Handlungen zur Vorbereitung der Dienstbereitschaft in Betracht wie Körperhygiene, Frühstück, Anziehen etc.. Gravierende Einschränkungen für die Gestaltung aktiver Freizeitbetätigungen ergäben sich in diesem Zeitraum nicht. Daher könne jedenfalls die Rufbereitschaft wochentags für die Zeit der Nachtruhe bis zum Dienstbeginn mangels gravierender Einschränkungen der Freizeitgestaltung nicht als Arbeitszeit angesehen werden.

45 Jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf Freizeitausgleich, so dass es allenfalls in Betracht kommen könne, die von ihm in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 15. Dezember 2016 als Rufbereitschaftsdienste geleisteten Stunden nach Maßgabe der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung (HmbMVergV) finanziell auszugleichen. Sollten, wie vom Verwaltungsgericht geurteilt, dem Kläger insgesamt 913 Stunden durch Freizeit ausgeglichen werden, würde dies einen Zeitraum von rund einem halben Jahr bedeuten, was unvorhersehbare Konsequenzen für seine Dienststelle hätte. Daher gelte hier § 3 Abs. 2 HmbMVergVO, wonach eine Vergütung von Mehrarbeit gewährt werden könne, wenn feststehe, dass aus zwingenden dienstlichen Gründen die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden könne.

46 Die Beklagte beantragt,

47 das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit keine Einstellung des Verfahrens erfolgt ist.

48 Der Kläger beantragt,

49 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

50 Er trägt vor, die Argumente der Beklagten griffen nicht durch:

51 Das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf abgestellt, wie häufig der Kläger selbst während seiner Rufbereitschaften tatsächlich alarmiert worden sei, denn die Möglichkeit, sich während der Rufbereitschaft zu entspannen, sei desto weniger gegeben, je mehr die Erfahrung der tatsächlichen Inanspruchnahme persönlich gemacht worden sei. Demnach habe das Verwaltungsgericht zutreffend nicht auch auf die Alarmierungshäufigkeit in anderen MEK-Einsatzgruppen abgestellt.

52 Das Verwaltungsgericht habe die erhobenen Beweise zu Recht dahin gewürdigt, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum in deutlich über der Hälfte der von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaften zu Alarmierungen gekommen sei. Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Überzeugung auf die übereinstimmenden Schilderungen der drei Kläger, über deren Klagen es am 9. September 2021 und am 2. Dezember 2021 verhandelt hat, gestützt habe. Die drei Kläger hätten die Alarmierungsquoten anhand ihrer Einsatzbücher rekonstruieren müssen, weil die Beklagte in ihren Zeiterfassungssystemen nicht die Alarmierungshäufigkeit erfasst habe. Soweit die Beklagte die von ihr selbst vorgelegten Zahlen in Zweifel ziehe, weil die tatsächlich außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten Dienste auch auf entsprechenden dienstlichen Anordnungen hätten beruhen können und nicht unbedingt auf Alarmierungen beruhen müssten, habe sie die Unsicherheiten bei der Erfassung der Alarmierungen zu vertreten, so dass diese Unsicherheiten zu ihren Lasten gehen müssten; im Übrigen gebe die Beklagte nicht an, in welchem Ausmaß die von ihr selbst errechneten Zahlen nach unten zu korrigieren seien.

53 Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht angenommen, dass die mit den Rufbereitschaften verbundenen Einschränkungen so gravierend gewesen seien, dass diese Zeiten als Arbeitszeiten anzusehen seien:

54 Es treffe zu, dass bei einer Alarmierung jegliche Freizeitaktivität sofort habe abgebrochen werden müssen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei es unzutreffend, dass er, der Kläger, ab der Alarmierung 60 Minuten Zeit gehabt habe, den Einsatzort zu erreichen; insoweit beziehe er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Hinzu komme, dass es sich jedes Mal um neue unbekannte Einsatzorte gehandelt habe, die zudem häufig selbst in Bewegung gewesen seien; er bestreite, dass jeder Ort innerhalb Hamburgs unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten innerhalb 30 Minuten zu erreichen sei.

55 Ebenfalls zutreffend sei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass er während der Rufbereitschaften nur habe zu Hause bleiben oder mit dem voll ausgerüsteten Dienstfahrzeug spazieren fahren können. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, warum es eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung wäre, das ausgerüstete Dienstfahrzeug über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt im öffentlichen Raum abzustellen, um in dieser Zeit private Freizeitaktivitäten wahrzunehmen. Eine Entfernung von dem Fahrzeug über eine Distanz, für die man zu Fuß 20 Minuten brauche, wäre jedenfalls zu weit. Die Beklagte nenne selber keinen konkreten Zeitraum, in dem es unbedenklich wäre, ein solches Fahrzeug unbeaufsichtigt im öffentlichen Raum abzustellen. Entgegen der Beklagten habe er bei einem Besuch bei Freunden auch nicht einfach die gesamten Ausrüstungsgegenstände dort lagern können, insbesondere die Waffen wären dort nicht hinreichend sicher unter Kontrolle zu behalten. Auch könne man die mit dem Abbruch von Besuchen verbundenen sozialen Unannehmlichkeiten nicht mit dem Argument abtun, dass die Einsatzbeamten ein hohes Ansehen genössen, weil dies nichts daran ändere, dass solche Besuchskontakte jederzeit jäh unterbrochen werden könnten. Der verordnungsrechtlich vorgesehene Freizeitausgleich in Höhe von 12,5 % für Rufbereitschaftsstunden sei bei den Rufbereitschaften von MEK-Einsatzbeamten kein Argument, um diese Zeiten nicht als Arbeitszeiten einzuordnen; dieser Ausgleich gelte auch in anderen Bereichen, wo die Alarmierungshäufigkeit gering und die Reaktionszeit lang sei und wo es keine besonders zu sichernde Ausrüstungsgegenstände gebe.

56 Die seit der Covid-Pandemie etablierten virtuellen Kontaktmöglichkeiten seien davor gesellschaftlich kaum verbreitet gewesen, sodass hieraus tatsächliche Freizeitmöglichkeiten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erwachsen seien.

57 Entgegen der Beklagten seien auch die Zeiten zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sowie die Zeiten zwischen Nachtruhe und Dienstbeginn zu berücksichtigen. Rufbereitschaften von MEK-Einsatzbeamten seien auch in diesen Zeiten zu leisten und es könnten in diesen Zeiten auch reguläre Dienste angeordnet werden. Daraus folge, dass auch in diesen Zeiten relevante Einschränkungen der Freizeitgestaltung möglich seien.

58 Die Berufung der Beklagten sei auch im Übrigen unbegründet. Die Beklagte habe keine zwingenden dienstlichen Gründe dargelegt, die der Dienstbefreiung entgegenstünden.

59 Auch der Kläger hat nach der ihm gegenüber am 28. Dezember 2021 erfolgten Zustellung des Urteils am 26. Januar 2022 Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022 hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um zwei Monate zu verlängern; die Senatsvorsitzende hat dem mit Verfügung vom 23. Februar 2022 entsprochen. Mit Schriftsatz vom 26. April 2022 hat der Kläger um weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um sechs Wochen (also bis zum 9.6.2022) gebeten; die Senatsvorsitzende hat dem mit Verfügung vom 26. April 2022 entsprochen.

60 Am 9. Juni 2022 ist die Berufungsbegründungsschrift des Klägers eingegangen.

61 Sie enthält den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 30. November 2021 als Rufbereitschaft geleisteten Dienste Freizeitausgleich in Höhe von 6.175 Stunden zu gewähren.

62 Er trägt vor, entgegen dem Verwaltungsgericht komme es hier nicht auf die Häufigkeit der tatsächlichen Alarmierungen an; dies sei nur ein mögliches Merkmal für die Einstufung als Arbeitszeit, das aber nicht zwingend erfüllt sein müsse. Es könne auch genügen, dass die mit der Rufbereitschaft verbundenen Einschränkungen der Freizeitgestaltung sehr gravierend seien; so liege es hier. Somit gebe es im vorliegenden Fall (hinsichtlich seiner im Innendienst geleisteten Rufbereitschaften) keine festen Quoten für die Alarmierungshäufigkeit, die erfüllt sein müssten.

63 Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Kläger die Rufbereitschaften im Innendienst nicht nur für das SEK, sondern auch für das MEK geleistet habe. Da auch ein Telefonat mit anschließendem Tätigwerden im Grundsatz eine Alarmierung darstelle, ergebe sich daraus eine Alarmierungshäufigkeit von ca. 50 %.

64 Entgegen dem Verwaltungsgericht seien die Beeinträchtigungen auch bei der Rufbereitschaft im Innendienst so erheblich, dass diese als Arbeitszeit zu qualifizieren sei. Im Falle der Alarmierung müsse er unverzüglich handeln, dafür braucht er ein Mobiltelefon, einen Laptop und eine stabile Internetverbindung, wobei die telefonische Kommunikation vor dem Mithören durch Dritte geschützt sein müsse. Damit schieden alle öffentlichen Freizeiteinrichtungen ebenso aus (kein Schutz vor Mithören) wie Wälder oder Parks (keine Gewährleistung störungsfreier Internetverbindung in ganz Hamburg). Auch sei der Aufenthalt bei Verwandten oder Freunden nach einer Alarmierung nicht möglich, da die Dauer des Einsatzes nicht vorhersehbar und es nicht gewährleistet sei, dass die Freunde ihm für seine Handlungen einen separaten Raum zur Verfügung stellen könnten; würde er sich in deren Schlafzimmer zurückziehen, müssten diese "auf der Couch übernachten". Entgegen dem Verwaltungsgericht sei es auch nicht gewährleistet, dass er nach einer Alarmierung einfach die nächste Polizeiwache aufsuchen und dort "loslegen" könnte. Es sei zu bestreiten, dass es dort spontan eine freie Räumlichkeit gebe; außerdem wäre diese Räumlichkeit für den Kläger erst einzurichten und er müsste den Beamten der Polizeiwache erst einmal erklären, warum er dort tätig werden müsse. Im Ergebnis bleibe es dabei, dass die Situation bei der Tätigkeit im Innendienst vergleichbar sei mit der als MEK-Einsatzbeamter.

65 Der Senat hat den Kläger mit Verfügung vom 3. November 2025 darauf hingewiesen, dass der in der Berufungsbegründung formulierte Antrag insoweit unzulässig sein dürfte, als dieser auch den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 umfasse, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht seiner Klage stattgegeben habe, und dass dieser Antrag, anders als der im Verfahren erster Instanz gestellte Antrag, keinen auf entsprechenden finanziellen Ausgleich gerichteten Hilfsantrag enthalte.

66 Der Kläger beantragt daraufhin nunmehr,

67 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2021 die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 16. Februar 2015 und des Widerspruchs-bescheides vom 3. März 2017 für die von ihm in der Zeit vom 1. Mai 2016 bis 30. November 2021 als Rufbereitschaft geleisteten Dienste Freizeitausgleich in Höhe von 5.237 Stunden zu gewähren,

68 hilfsweise, ihm einen finanziellen Ausgleich zu gewähren.

69 Die Beklagte beantragt,

70 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

71 Sie trägt vor:

72 Die für den Kläger hinsichtlich der Rufbereitschaften im Innendienst ermittelte Alarmierungshäufigkeit von 5,69 % sei marginal, und selbst eine vom Verwaltungsgericht hilfsweise unterstellte Quote von 20 %-30 % würde nicht genügen, um von einer regelhaften Inanspruchnahme sprechen zu können. Der Kläger habe nur in der Einsatz/Koordinierungsstelle (Ko-St)-SE Rufbereitschaft geleistet, nicht dagegen im Innendienst des MEK. Er könne nicht einfach pauschal etwaige Telefonate hinzurechnen, ohne dies konkret darzulegen und zu substantiieren. Im Übrigen wären Telefonate nur dienstliche Tätigkeiten von kurzer Dauer, die keine Ortsveränderung erforderlich machten, so dass sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nennenswert ins Gewicht fielen.

73 Entgegen dem Kläger seien die Einschränkungen seiner Freizeit während seiner KoSt-Rufbereitschaften nicht so erheblich gewesen, dass sie als Arbeitszeiten zu qualifizieren seien: Laut Aussage des Zeugen M. habe man bei einer Alarmierung zunächst die ersten Schritte telefonisch erledigen und sich dann zur nächsten Wache oder zur Dienststelle begeben können. Das Einrichten des Arbeitsplatzes erfordere überall denselben Aufwand, ob zuhause oder sonst woanders. Soweit dem Kläger ein gewisser Aufwand für seine Freizeitplanung entstanden sei, sei dies durch den verordnungsrechtlich vorgegebenen Freizeitausgleich von 12,5 % abgegolten.

74 Der Vortrag des Klägers zur "regelhaften Lage der Rufbereitschaften" sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2022, 2 B 8.21, juris Rn. 20) entschieden, dass es für Einordnung als Arbeits- oder Freizeit unerheblich sei, inwieweit es sich um Zeiten nach regulärem Dienstschluss, an Wochenenden oder Feiertagen handele.

75 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsverfahrensakte einschließlich der Protokolle der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen und des Protokolls der Berufungsverhandlung sowie der Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

76 Die Berufung der Beklagten (A.) ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Berufung des Klägers (B.) ist, soweit sie noch anhängig ist, hinsichtlich ihres Hauptantrags zulässig, aber nicht begründet, und hinsichtlich ihres Hilfsantrags unzulässig.

77 A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig (I.), aber nur teilweise begründet (II.).

78 I. Die Berufung ist zulässig.

79 Sie ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft, da das Verwaltungsgericht sie mit dem angefochtenen Urteil zugelassen hat.

80 Die Berufung ist gemäß §124 a Abs. 2 VwGO fristgerecht am 20. Januar 2022 binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht Hamburg (23.12.2021) eingelegt worden. Die Berufungsbegründung ist nach zweimaliger, gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO erfolgter und bis zum 29. April 2022 gewährter Fristverlängerung am 27. April 2022 beim Oberverwaltungsgericht fristgemäß eingegangen.

81 Die weiteren formellen Voraussetzungen nach § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO (Antrag und Berufungsgründe, die sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen) sind gewahrt.

82 II. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht der Klage nach deren Hauptantrag stattgegeben hat; sie ist jedoch unbegründet, soweit sie auf die Abweisung des Klage-Hilfsantrags gerichtet ist.

83 1. Gegenstand des von der Beklagten geführten Berufungsverfahrens ist der von ihr in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag, die Klage abzuweisen, soweit (seitens des Verwaltungsgerichts nach der teilweisen Rücknahme der Klage) keine Einstellung des Verfahrens erfolgt ist. Dieser Antrag ist so zu verstehen, dass die Klage vollständig abgewiesen werden soll, also sowohl nach ihrem Hauptantrag (Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Freizeitausgleich) als auch nach ihrem Hilfsantrag (Verpflichtung der Beklagten zum finanziellen Ausgleich).

84 Der mit der Berufungsbegründung angekündigte, in der Berufungsverhandlung nicht mehr gestellte Berufungs-Hilfsantrag der Beklagten, "die in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 als Rufbereitschaft geleisteten Dienste (statt durch Freizeitausgleich) nach Maßgabe der Mehrarbeitsvergütung auszugleichen" (Berufungsbegründung vom 27.4.2022, …), hatte prozessual keine eigenständige Bedeutung, da er als wesensgleiches Minus bereits in dem (früheren) Berufungs(haupt)antrag, die Klage "abzuweisen, soweit keine Einstellung des Verfahrens erfolgt ist", enthalten war. Die damit begehrte Abweisung der Klage in vollem Umfang ist gerichtet auf deren Abweisung nach ihrem Haupt- und Hilfsantrag. Eine Abweisung der Klage nach ihrem Hauptantrag, nicht aber nach ihrem Hilfsantrag (wie im vorliegenden Fall erfolgt) bedeutet demgegenüber, dass der Berufung der Beklagten (nach ihrem früheren Hauptantrag) teilweise stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen wird, mit der Folge, dass die Beklagte dazu verurteilt wird, an den Kläger (statt Freizeitausgleich) einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der Hamburgischen Mehrarbeits-vergütungsverordnung - HmbMVergV - für die betreffende Zahl von Rufbereitschaftsstunden zu leisten. Dieses Ergebnis entspricht dem früheren Berufungs-Hilfsantrag der Beklagten.

85 Der von dem Kläger in erster Instanz gestellte Hilfsantrag ist, soweit das Verwaltungsgericht dem dortigen (auf Freizeitausgleich gerichteten) Hauptantrag stattgegeben hat (unabhängig von dem früheren Berufungs-Hilfsantrag der Beklagten) ohne weiteres Gegenstand des von der Beklagten geführten Berufungsverfahrens, obwohl das Verwaltungsgericht darüber (wegen seiner dem Hauptantrag des Klägers stattgebenden Entscheidung) nicht mehr entschieden hat. Denn ein im Verfahren erster Instanz gestellter Hilfsantrag lebt in dem (hier gegebenen) Fall, dass eine Klage im Verfahren erster Instanz nach ihrem Hauptantrag Erfolg hat und dort daher über ihren Hilfsantrag nicht mehr entschieden wird, dann im Berufungsverfahren automatisch wieder auf, wenn die Berufung des Beklagten hinsichtlich des Hauptantrags erfolgreich ist. In diesem Fall braucht der Kläger den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich zu wiederholen; es genügt sein Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, um das Berufungsgericht zur (dann erstmaligen) Prüfung des erstinstanzlich gestellten Klage-Hilfsantrags zu verpflichten, falls es der Berufung hinsichtlich des Klage-Hauptantrags stattgeben will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1999, 9 B 11.99, juris Rn. 3). Der Kläger hat daher mit dem in seiner Berufungserwiderungsschrift (Schriftsatz vom 29.8.2022, S. 1) angekündigten und in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag, die Berufung zurückzuweisen, das Nötige getan, um seinen erstinstanzlich gestellten Klage-Hilfsantrag auch in dem (hier eingetretenen) Fall als Verfahrensgegenstand in dem von der Beklagten geführten Berufungsverfahren zu halten, dass deren Berufung hinsichtlich des Klage-Hauptantrags Erfolg haben sollte.

86 2. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klage ist, soweit das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben hat, zwar zulässig (a), aber nur nach ihrem Hilfsantrag begründet (b).

87 a) Die Klage ist zulässig.

88 aa) Sie ist statthaft als allgemeine Leistungsklage, nicht als Verpflichtungsklage.

89 Dies folgt aus der eigentlichen Zielrichtung des einheitlichen Ausgleichsanspruchs. Der Haftungsanspruch wegen Zuvielarbeit ist primär auf Ausgleich in Freizeit gerichtet. Der Zweck der Begrenzung der Höchstarbeitszeit, den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, ist nicht durch eine Geldzahlung, sondern durch die Freistellung von der Pflicht zur Dienstleistung zu erreichen. Lediglich wenn die Gewährung von Freizeit zum Ausgleich der Zuvielarbeit aus vom Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen ausscheidet, kommt ein finanzieller Ausgleich in Betracht. Sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz gebieten es dann, dass die entstandenen Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln. Der Ausgleich von Zuvielarbeit betrifft somit vorrangig nicht die dienstrechtliche Stellung des Beamten, sondern mit der Gestaltung der Dienstpläne den Dienstbetrieb. Die Regelung der internen Abläufe, die Gestaltung der Dienstpläne, erfolgt aber nicht in Form eines Verwaltungsaktes gegenüber dem einzelnen Beamten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20.19,BVerwGE 168, 236, juris Rn. 9 ff.).

90 Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zuletzt (Urt. v. 30.9.2024, 6 A 856/23, juris Rn. 44) in einer entsprechenden Fallkonstellation angenommen hat, die Klage sei "als allgemeine Leistungsklage kombiniert mit einer Anfechtungsklage statthaft", weil der dortige Kläger eine Realleistung begehrt habe, deren Gewährung der ihm gegenüber ergangene Ablehnungsbescheid entgegenstehe, ist dem nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen. Handelt es sich bei der von dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn begehrten Leistung um eine "Realleistung", weil sie lediglich den innerdienstlichen Bereich betrifft und somit nicht im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG "nach außen gerichtet ist", so berührt auch die Versagung dieser Leistung nur die innerdienstliche Amtsführung des Beamten und nicht seine individuelle Rechtsstellung als Person (zu dieser Abgrenzung von innerbehördlichen Maßnahmen zu Verwaltungsakten im Beamtenbereich vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 142 - 145); dann ist auch diese Versagung kein Verwaltungsakt. Auch der Umstand, dass hier zu dieser Frage der Widerspruchsbescheid vom 3. März 2017 ergangen ist, macht die Versagung der begehrten Ausgleichsleistung noch nicht zu einem Verwaltungsakt; der Erlass dieses Widerspruchsbescheides ist vielmehr dem generellen Erfordernis des Vorverfahrens in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten (§ 54 Abs. 2 BeamtStG), also auch solchen, die lediglich den innerdienstlichen Bereich betreffen, geschuldet (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, a. a. O., Rn. 10: "Dass der Dienstherr eine Entscheidung über die Gewährung eines Ausgleichs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit zu treffen hat, begründet allein nicht das Vorliegen eines Verwaltungsakts i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG"). Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht in der o. g. Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, a. a. O.) lediglich die allgemeine Leistungsklage (ohne Kombination mit einer Anfechtungsklage) für statthaft erachtet hat.

91 Dies führt im vorliegenden Fall der Teilstattgabe nach dem Klage-Hilfsantrag dazu, die Beklagte zu der betreffenden Leistung zu verurteilen, ohne aber zugleich den Bescheid vom 16. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2017 teilweise aufzuheben. Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 (2 C 30.11, BVerwGE 143, 381, in juris ohne Tenor, mit Tenor aber auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts: https://www.bverwg.de/260712U2C30.11.0), in dem es um die Entschädigung Hamburger Feuerwehrleute für Einsatzdienst von mehr als 48 Stunden wöchentlich ging (Vorinstanz: OVG Hamburg, Urt. v. 9.2.2011, 1 Bf 264/07, juris), der dortigen Leistungsklage teilweise stattgegeben und einen reinen Leistungstenor erlassen hat, ohne aber zugleich den Ablehnungsbescheid der dortigen Beklagten aufzuheben.

92 bb) Der Kläger hat das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG bei allen beamtenrechtlichen Klagen (auch bei allgemeinen Leistungsklagen) erforderliche Vorverfahren durchgeführt.

93 Der Kläger hat gegen den Ablehnungsbescheid vom 16. Februar 2015 Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2017 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen hat. Der Umstand, dass er die Klage bereits knapp vier Wochen vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides erhoben hat, ist unschädlich, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. Februar 2017 die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO unzweifelhaft vorgelegen haben und der Kläger den kurz darauf ergangenen Widerspruchsbescheid (mit Schriftsatz vom 21.3.2017) in das Klagverfahren einbezogen hat.

94 b) Die Klage ist (hinsichtlich der von dem Kläger in der Zeit von Mai 2014 bis April 2016 geleisteten Rufbereitschaften) zwar hinsichtlich ihres Hilfsantrags begründet (bb), nicht jedoch hinsichtlich ihres Hauptantrags (aa).

95 aa) Ein Anspruch auf den mit dem Hauptantrag begehrten Freizeitausgleich ergibt sich weder aus dem Mehrarbeitsrecht (aaa) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (bbb) noch aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch (ccc).

96 aaa) Der Kläger kann keinen entsprechenden Anspruch aus § 61 Abs. 3 Satz 2 und 3 HmbBG i. V. m. den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit nach §§ 2 ff. HmbMVergV herleiten. Denn ein solcher Anspruch scheitert - unabhängig von der rechtlichen Einordnung der durch den Kläger geleisteten Rufbereitschaftsdienste - bereits daran, dass er u. a. voraussetzt, dass die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit von einem entsprechenden Willen des Dienstherrn getragen ist; er muss sich dessen bewusst sein, dass er "Mehrarbeit" anordnet bzw. genehmigt, und sich mit den besonderen Voraussetzungen hierfür in der konkreten Situation auseinandersetzen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.1.2020, 4 S 2981/19, juris Rn. 10 m. w. N.; Beschl. v. 13.1.2020, 4 S 2981/19, juris Rn. 9 m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 10.12.2013, 3 ZB 09.531, juris Rn. 6; OVG Münster, Urt. v. 11.1.2006, 6 A 4767/03, juris Rn. 43). Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Rufbereitschaftsdienst jedoch gerade nicht als über die regelmäßige (oder ermäßigte) Arbeitszeit hinausgehende Inanspruchnahme angesehen, sondern sie ist von einer "arbeitszeitneutralen" Rufbereitschaft ausgegangen und hat dementsprechend keine Mehrarbeit im Sinne des § 3 Abs. 1 HmbMVergVO angeordnet oder genehmigt. Außerdem hat es an einer schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit gefehlt, wie dies gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HmbMVergV erforderlich gewesen wäre.

97 bbb) Auch nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch steht dem Kläger der begehrte Freizeitausgleich nicht zu.

98 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (erstmals: EuGH, Urt. v. 19.11.1991, C-6/90 und C-9/90, Francovich) kann ein Mitgliedstaat für Schäden haften, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, wenn die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 25.11.2010, C-429/09, Fuß, juris Rn. 47; BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, 2 C 27.16, juris Rn. 13). Dabei setzt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 25.11.2010, a. a. O., Rn. 51 f.).

99 Hier liegt ein solcher Fall nicht vor, da jedenfalls kein in diesem Sinne qualifizierter Verstoß der Beklagten gegen die RL 2003/88/EG (gegen die die Beklagte auch in ihrer Eigenschaft als öffentliche Arbeitgeberin verstoßen kann, vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.2012, 2 C 29.11, juris Rn. 18) gegeben ist. Es lag für die Beklagte jedenfalls nicht auf der Hand und war dementsprechend nicht offenkundig, dass die hier streitbefangenen Rufbereitschaften als Arbeitszeit zu werten waren; dies ergibt sich schon aus der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Rechtsstreits.

100 ccc) Auch aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch kann der Kläger keinen Freizeitausgleich für seine in der Zeit von Mai 2014 bis April 2016 geleisteten Rufbereitschaftsstunden fordern. Zwar kann sich der Kläger insoweit an sich auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch berufen (aaaa); jedoch steht ihm gleichwohl kein Freizeitausgleich zu, weil sich dieser Anspruch in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich umgewandelt hat (bbbb).

101 aaaa) Der Kläger kann sich auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch berufen.

102 aaaaa) Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch setzt eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.2011, 2 C 32.10, BVerwGE 140, 351, Rn. 8, und v. 26.7.2012, 2 C 29.11, BVerwGE 143, 381, Rn. 26). Dies betrifft nicht zuletzt Fälle, in denen der Dienstherr den Beamten über das nach der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zulässige Maß hinaus in Anspruch nimmt; der Anspruch kann aber auch gegeben sein, wenn der Beamte rechtswidrig über seine zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus zum Dienst verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 7.21, BVerwGE 176, 382, juris Rn. 13). Unabhängig von einem möglichen Verstoß gegen Unionsrecht ist die Heranziehung zum Dienst über die regelmäßige Dienstzeit hinaus im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben auch dann ausgleichspflichtig, wenn nach dem nationalen Recht die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nicht erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, 2 C 23.15, BVerwGE 156, 262, Rn. 25; Urt. v. 20.9.2018, 2 C 45.17, BVerwGE 163, 129, juris Rn. 13). Letzteres ist hier der Fall.

103 Nationalrechtlich sind hier die Bestimmungen des hamburgischen Landesrechts für Beamte maßgeblich. Gemäß § 61 Abs. 1 HmbBG darf die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten. Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten (§ 61 Abs. 2 HmbBG). Gemäß § 1 Abs. 2 HmbArbzVO kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen auf durchschnittlich bis zu 48 Stunden verlängert werden, wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt; nach dieser Bestimmung beträgt (allein) die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst im Einsatzdienst der Feuerwehr durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich. Da die Beklagte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Polizeibeamten nicht über 40 Stunden hinaus verlängert hat, bleibt dies für hamburgische Polizeibeamte die maßgebliche Arbeitszeitgrenze. Leistet ein Beamter über die nationalrechtliche Arbeitszeitvorgabe hinausgehende Arbeit, ohne dass insoweit ein Fall rechtmäßig angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit vorliegt, so liegt darin in dem betreffenden Umfang eine Heranziehung über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus (sog. Zuvielarbeit, vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, BVerwGE 176, 382, juris Rn. 13).

104 Werden über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste angeordnet, so sind diese eine Form der Mehrarbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, 2 C 23.15, BVerwGE 156, 262, juris Rn. 15, m. w. N. zur dortigen Rspr.; Corsmeyer in Fürst: GKÖD, Band I, L § 87 BBG, Rn. 18), und sie sind (sofern es keine entgegenstehenden nationalrechtlichen Bestimmungen gibt, die für Zeiten, in denen tatsächlich keine Arbeit geleistet wird, bis zu der Grenze von 48 Wochenstunden unionsrechtlich zulässig wären, vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, BVerwGE 176, 382, juris Rn. 30) wie bei "Volldienst" im Verhältnis 1:1 pro geleisteter Stunde auszugleichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a. a. O., Rn. 16 ff., zu § 88 Satz 2 BBG, der insoweit § 61 Abs. 3 Satz 2 HmbBG entspricht).

105 Die gegenüber dem Kläger in dem Zeitraum von Mai 2014 bis April 2016 angeordneten Rufbereitschaftszeiten haben sich auf Zeitabschnitte jenseits des regulären Dienstes mit dem regelmäßigen Umfang von 40 Wochenstunden bezogen. Sie sind, wie die folgenden Ausführungen verdeutlichen, unter den bei dem Kläger seinerzeit gegebenen Umständen rechtlich als Arbeitszeit einzuordnen, und haben dementsprechend, da sie nicht auf rechtmäßig angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit beruht haben (siehe die vorstehenden Ausführungen unter "aaa)"), zu einer rechtswidrigen Überschreitung der bei ihm zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit geführt.

106 bbbbb) Das hamburgische Landesrecht in der Gestalt der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (HmbArbzVO) enthält (anders als die entsprechende Verordnung des Bundes für Bundesbeamte - AZV - in § 2 Nr. 4 und Nr. 14) zwar keine Begriffsdefinitionen für Bereitschaftsdienste oder für Rufbereitschaften. Aus der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen und des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich jedoch die maßgeblichen Kriterien, deren Anwendung im Einzelfall eine rechtlich tragfähige Einordnung ermöglicht, um welche Art von Dienst es sich bzw. ob es sich um Arbeits- oder Ruhezeit handelt.

107 (1) Es ist zunächst die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit i.S.v. Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, Arbeitszeitrichtlinie - ABI. L 299 S. 9) zu beachten. Denn der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG ist nach deren Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABI. L 183 v. 29.6.1989, S. 1 - RL 89/391/EWG) auch für die vorliegende Tätigkeit des Klägers im öffentlichen Dienst eröffnet, weil Beamte Arbeitnehmer in diesem Sinne sind (EuGH, Urt. v. 3.5.2012, C-337/10, Neidel, juris Rn. 21 ff.).

108 (1.1) Die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegende Ausnahme des Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 RL 89/391/EWG für Katastrophenschutzdienste greift im Fall der Tätigkeit des Klägers im MEK nicht ein (vgl. für Rettungsdienste der Feuerwehr: EuGH, Urt. v. 3.5.2012, Neidel, a. a. O; Beschl. v. 14.7.2005, C-52/04, Personalrat Feuerwehr Hamburg, juris Rn. 42 ff.; zur Anwendbarkeit der RL 2003/88/EG auf Beamte der Bundespolizei im Personen- und Objektschutz deutscher Botschaften in Kabul und Bagdad: BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, 2 C 23.15, juris Rn. 20). Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das Erfordernis der Kontinuität der Dienste in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und öffentliche Ordnung bei Tätigkeiten dieser Dienste, wenn sie unter normalen Bedingungen stattfinden, kein Hindernis dafür darstellt, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu organisieren, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehene Ausnahme auf diese Dienste nur unter Umständen außergewöhnlicher Schwere und eines außergewöhnlichen Umfangs anwendbar ist, wie Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate oder schwere Unglücksfälle, die Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind, und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinie 2003/88/EG beachtet werden müssten; solche Fälle rechtfertigen es, dem Ziel des Schutzes der Bevölkerung absoluten Vorrang einzuräumen und die Vorschriften dieser Richtlinie vorübergehend außer Acht zu lassen (vgl. EuGH, Urt. v. 30.4.2020, C-211/19, Készenléti Rendörség, juris Rn. 42; Beschl. v. 14.7.2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C-52/04, juris Rn. 53 - 55). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, auch wenn er die wirksame Erfüllung der grundlegenden Funktionen des Staates wahren soll, eng auszulegen und hat nicht den Zweck, von dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie und in der Folge von jenem der Richtlinie 2003/88/EG bestimmte Sektoren des öffentlichen Dienstes als Ganzes betrachtet auszuschließen, sondern den Zweck, nur bestimmte Arten von Tätigkeiten in diesen Sektoren aufgrund ihrer Besonderheit diesem Anwendungsbereich zu entziehen. Dies ist insbesondere der Fall bei Tätigkeiten, die, um das ihnen im Allgemeininteresse liegende Ziel wirksam zu erreichen, nur kontinuierlich und von ein und demselben Arbeitnehmer ausgeübt werden können, ohne dass es möglich wäre, ein Rotationssystem einzuführen, das es ermöglicht, diesem Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen nach einer bestimmten Anzahl geleisteter Arbeitsstunden oder -tagen das Recht auf Ruhestunden oder -tage zu gewähren (zu alldem vgl. EuGH, Urt. v. 15.7.2021, C-742/19, Ministrstvo za obrambo, juris Rn. 58 ff. 65, 88, bzgl. Mitgliedern der Streitkräfte, die in Friedenszeiten Wachdienste leisten; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 7.21, BVerwGE 176, 382, Rn. 17 f., bzgl. BKA-Beamten im Personenschutzkommando für Bundesminister).

109 Nach diesem Maßstab ist die Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG auf MEK-Einsatzbeamte wie den Kläger im Hinblick auf Dienste in Bereitschaft nicht durch dessen Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 RL 89/391/EWG ausgeschlossen: Die hier streitgegenständlichen, als Rufbereitschaften geleisteten Dienste haben nicht unter Katastrophenbedingungen stattgefunden, und sie sind, da es mehrere MEK-Einsatzgruppen gab, die sich bei diesen Rufbereitschaften nach einem von der Beklagten bestimmten System in den dadurch festgelegten Zeitabschnitten abgewechselt haben, nach einem "Rotationssystem" erfolgt, wie es der Gerichtshof für maßgeblich erachtet, damit die Ausnahmeklausel des Art. 2 Abs. 2 der RL 89/391/EWG nicht zur Anwendung gelangt.

110 (1.2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es für die Einordnung von Bereitschaftsdienst als "Arbeitszeit" i. S. d. RL 2003/88/EG zunächst maßgeblich, ob sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, Stadt Offenbach am Main, BB 2021, 763-768, Rn. 34; Urt. v. 21.2.2018, C-518/15, Matzak, juris Rn. 59; Urt. v. 1.12.2005, C-14/04, Deilas, juris Rn. 48; Urt. v. 9.9.2003, C-151/02, Jaeger, juris Rn. 63). Der Arbeitnehmer, der während einer solchen Bereitschaftszeit verpflichtet ist, zur sofortigen Verfügung seines Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, muss sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten und kann weniger frei über die Zeit verfügen, in der er nicht in Anspruch genommen wird. Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer während dessen tatsächlich erbringt, als Arbeitszeit i. S. d. der RL 2003/88/EG einzustufen (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, Radiotelevizija Slovenija, NZA 2021, 485 Rn. 35; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, Stadt Offenbach am Main, a. a. O., Rn. 36, jeweils m. w. N.). Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als Arbeitszeit i. S. d. RL 2003/88/EG eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte jedoch noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, Radiotelevizija Slovenija, a. a. O., Rn. 45; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, Stadt Offenbach am Main, a. a. O., Rn. 44). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, über wieviel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, Stadt Offenbach am Main, a. a. O., Rn. 45). Die Auswirkung einer solchen Reaktionsfrist ist im Zusammenhang mit weiteren ggf. dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen sowie mit den ihm während seiner Bereitschaftszeit gewährten Erleichterungen zu würdigen. Bei den Einschränkungen im Zusammenhang mit dieser Reaktionsfrist ist u. a. von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, weil er wegen der möglichen Inanspruchnahme durch seinen Arbeitgeber zu Hause bleiben muss, und ob er etwa eine spezielle Ausrüstung mitführen muss, wenn er sich nach einem Anruf an seinem Arbeitsplatz einzufinden hat. Desgleichen ist es im Rahmen der dem Arbeitnehmer gewährten Erleichterungen von Bedeutung, ob ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, mit dem Sonderrechte gegenüber der Straßenverkehrsordnung und Wegerechte in Anspruch genommen werden können, und ob er die Möglichkeit hat, der Inanspruchnahme durch seinen Arbeitgeber ohne Ortsveränderung nachzukommen. Außerdem muss neben der Frist, über die der Arbeitnehmer verfügt, um seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, von den nationalen Gerichten berücksichtigt werden, wie oft er im Durchschnitt während seiner Bereitschaftszeiten normalerweise tatsächlich Leistungen zu erbringen hat, wenn insoweit eine objektive Schätzung möglich ist (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, Radiotelevizija Slovenija, a. a. O., Rn. 51; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, Stadt Offenbach am Main, a. a. O., Rn. 50 ff.).

111 (2) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 2 C 18.20, BVerwGE 72, 254, juris Rn. 27 ff.). Danach liegt Bereitschaftsdienst und somit Arbeitszeit vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a. a. O., Rn. 25; Urt. v. 17.11.2016, 2 C 23.15, juris Rn. 15; Urt. v. 29.9.2011, 2 C 32.10, juris Rn. 12; Urt. v. 22.1.2009, 2 C 90.07, juris Rn. 14). Dabei ist unter dem Begriff des Privatbereichs nicht zwingend der Wohnsitz oder der häusliche Bereich des Beamten zu verstehen. Mit der Wendung "außerhalb des Privatbereichs" ist vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort - sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort - nicht frei wählen und wechseln kann; insoweit ist es maßgeblich, dass er sich an einem nicht "privat" wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten hat (BVerwG, Beschl. v. 20.10.2020, 2 B 36.20, juris Rn. 20; Beschl. v. 1.12.2020, 2 B 38.20, juris Rn. 12, 16 f.). Zu prüfen ist, ob sich die Zeiten bei wertender Betrachtung als Bereitschaftsdienst, Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellen (BVerwG, Beschl. v. 1.12.2020, a. a. O., juris Rn. 17; Urt. v. 22.1.2009, a. a. O., juris Rn. 17). Inwiefern erfahrungsgemäß mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist, kann dabei ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme von Arbeitszeit in Form von Bereitschaftsdienst sein (BVerwG, Beschl. v. 1.12.2020, a. a. O., juris Rn. 16). Auf eine solche typisierende Gesamtbetrachtung der Häufigkeit tatsächlicher Einsätze kommt es allerdings nicht an, wenn sich das Gepräge des "Sich-Bereit-Haltens" für einen jederzeit möglichen Einsatz bereits aus der Natur des Einsatzes ergibt (BVerwG, Beschl. v. 1.12.2020, a. a. O., juris Rn. 17). Unerheblich für die Einordnung als Arbeits- oder Ruhezeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ob dem Beamten bei nicht rechtzeitiger Folgeleistung eine disziplinarische Ahndung droht und ob die Bereitschaftszeiten nach dem regulären Dienstschluss, nachts, an Wochenenden oder an Feiertagen stattfinden (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2022, 2 B 8.21, juris Rn. 19, 20). Ist die Zeit der Bereitschaft nicht durch die Anforderungen der zu erfüllenden Aufgabe, sondern dadurch geprägt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, im Fall eines Rufs innerhalb einer bestimmten Zeitspanne bei seiner Dienststelle zu sein, so beurteilt sich das Vorliegen von Arbeitszeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht danach, welchen Grad an Verantwortung mit welchen konkret zu erledigenden Aufgaben der Arbeitnehmer hat (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2022, a. a. O., Rn. 22).

112 (3) Es ist im Wege einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die betreffenden Zeiten unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien als Arbeitszeit zu bewerten sind (vgl. EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, Stadt Offenbach am Main, Rn. 55; Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, Radiotelevizija Slovenija, Rn. 66; Urt.v. 9.9.2021, C-107/19, Dopravní podnik hl. m. Prahy, Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 7.21, BVerwGE 176, 382, Rn. 10, dort bzgl. Ruhepausen von Feuerwehrleuten; OVG Saarlouis, Beschl. v. 27.1.2025, 1 A 60/24, juris Rn. 8).

113 ccccc) Aus der somit zugrunde zu legenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts und der Anwendung der danach maßgeblichen Kriterien ergibt die vorzunehmende Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falls, dass die von dem Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum als Rufbereitschaften geleisteten Dienste rechtlich Bereitschaftsdiensten entsprechen und damit als Arbeitszeit zu werten sind.

114 Dabei legt der Senat seiner rechtlichen Würdigung in tatsächlicher Hinsicht den Sachverhalt zugrunde, den das Verwaltungsgericht insbesondere im Rahmen der beiden dortigen mündlichen Verhandlungen vom 9. September 2021 und 2. Dezember 2021 mit den dortigen Beweisaufnahmen (mehrere Zeugenvernehmungen) und Anhörungen ermittelt hat. Das Berufungsgericht darf auf diese Erkenntnisse zurückgreifen:

115 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.6.1992, 4 B 1 - 11 u. a., NVwZ 1993, 572, juris Leitsatz Nr. 6 und 7, Rn. 50, 54; Beschl. v. 5.8.2004, 6 B 31.04, juris Rn. 14, 21) hat ein Berufungsgericht auch für seine eigene tatrichterliche Würdigung von einem erstinstanzlichen Beweisergebnis auszugehen, soweit es den maßgeblichen Sachverhalt auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung für entscheidungserheblich erachtet. Die von einem vorinstanzlichen Gericht durchgeführte Beweiserhebung ist Teil des Prozessstoffes, den es nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Gesamtergebnis des Verfahrens zu beachten und zu würdigen gilt. Eine in der Vorinstanz durchgeführte Beweisaufnahme braucht vom Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht wiederholt zu werden. Namentlich für den Zeugenbeweis folgt aus § 98 VwGO i. V. m. § 398 Abs. 1 ZPO, wonach die erneute Zeugenvernehmung im Ermessen des Gerichts steht, dass ein bereits in der ersten Instanz gehörter Zeuge nicht stets in der Berufungsinstanz erneut zu vernehmen ist. Das Berufungsgericht darf seine Entscheidung vielmehr grundsätzlich ohne erneute Vernehmung auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stützen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.1991, 7 B 123.91, juris Rn. 3; Beschl. v. 7.9.2011, BVerwG 9 B 61.11, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 61, juris Rn. 11). Zur erneuten Beweisaufnahme verpflichtet ist das Berufungsgericht dagegen, wenn es an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz zweifelt, insbesondere wenn es die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.11.2004, 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487, juris Rn. 11).

116 Die Anwendung der in der o. g. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien unter Zugrundelegung des seitens des Verwaltungsgerichts ermittelten Sachverhalts führt dazu, dass der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der rechtlichen Qualität der von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaften teilt. Maßgeblich dafür sind die folgenden Erwägungen:

117 (1) Ein wesentlicher Aspekt ist die Häufigkeit der Alarmierungen während der Rufbereitschaften.

118 (1.1) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass es im streitbefangenen Zeitraum "jedenfalls in deutlich über der Hälfte der von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaften" und damit regelhaft zu einer Alarmierung gekommen sei (…). Es hat sich dabei zum einen auf die Angaben des Klägers und der Kläger der beiden Parallelverfahren (5 Bf …, 5 Bf …) sowie der Zeugen J. und K. gestützt. Zum anderen hat es die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. November 2021 als Anlage 5 vorgelegte Tabelle zugrunde gelegt, aus der sich, wenn man davon ausgehe, dass eine in den Stundenzetteln ausgewiesene, außerhalb der regulären Dienstzeit liegende Dienstzeit, die sich an eine Rufbereitschaft anschließe, im Bereich des MEK auf eine Alarmierung zurückgehe, für den Kläger eine Alarmierungsquote von knapp 59% ergebe (…).

119 Die Beklagte tritt dem mit ihrer Berufungsbegründung (...) entgegen und betont, es sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum "keineswegs in deutlich über der Hälfte der geleisteten Rufbereitschaften zu einer Alarmierung gekommen". Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die drei Kläger und der Zeuge J. im entscheidungserheblichen Zeitraum überwiegend derselben Einsatzgruppe 4 angehört hätten. Vielmehr wären die Alarmierungszahlen der anderen Einsatzgruppen 1 bis 3 ebenfalls einzubeziehen gewesen. Tatsächlich sei die Alarmierungshäufigkeit in dem Zeitraum Januar 2014 bis Oktober 2017 in den vier Einsatzgruppen unterschiedlich gewesen (siehe Tabelle S. … der Begründungsschrift vom 27.4.2022). Bei dieser Auswertung sei allerdings zu berücksichtigen, dass in diesem Zeitraum keine Möglichkeit der eigenständigen Erfassung von Alarmierungen gegeben gewesen sei, sodass diese Zahlen auch die Fälle des Einsatzdienstes mit unregelmäßigen Arbeitszeiten und einer Rufbereitschaft vor und nach einem Dienstbeginn mit umfasst hätten; sie seien mit "ggfs. ED" (ggf. geplanter Einsatzdienst) gekennzeichnet und zunächst zugunsten der jeweiligen Beamten einer Alarmierung in der Rufbereitschaft zugerechnet worden, ohne dass damit eine tatsächlich erfolgte Alarmierung eindeutig erwiesen wäre. Nach den maßgeblichen Auswertungen liege die Alarmierungshäufigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum bei den 4 MEK-Einsatzgruppen im Schnitt bei ca. 50 % (durch Addition der Alarmierungsquoten der in der Tabelle angeführten 12 Personen, die Summe dividiert durch "12"), und dies auch nur dann, wenn alle regulär angeordneten Dienste zu unregelmäßigen Arbeitszeiten auf Alarmierungen beruhen würden, was jedoch nicht anzunehmen sei, sodass die eigentliche Alarmierungshäufigkeit sogar unter 50 % gelegen haben dürfte. Im Übrigen seien auch die Aussagen der drei Kläger und der beiden o. g Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geeignet, dessen Schlussfolgerung zu stützen, es sei "in deutlich über der Hälfte der geleisteten Rufbereitschaften" zu Alarmierungen gekommen. Diese Personen hätten nur eigene Empfindungen oder Eindrücke wiedergeben können, aber keine konkreten nachprüfbaren Alarmierungszahlen genannt (wird im Einzelnen ausgeführt, Begründungsschrift vom 27.4.2022, S. …).

120 Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht vom 9. September 2021 erklärt (Sitzungsprotokoll, …), er habe im Jahr 2014 insgesamt 66 Rufbereitschaftstage mit 31 Alarmierungen und im Jahr 2015 bei 26 Rufbereitschaftstagen 21 Alarmierungen gehabt.

121 (1.2) Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Alarmierungsquote bei den Rufbereitschaften des Klägers, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, bei "deutlich über der Hälfte" lag, ob sie bei knapp 59 % lag (so die zuletzt von der Beklagten für den Kläger persönlich mitgeteilte Alarmierungsquote) bzw. ob sie bei "etwa 50 %" gelegen hat, wie die Beklagte dies unter Berücksichtigung aller vier MEK-Einsatzgruppen nunmehr geltend macht; dementsprechend kann es offenbleiben, ob im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise die Alarmierungsquoten sämtlicher MEK-Einsatzgruppen zugrunde zu legen sind oder ob insoweit allein die Alarmierungsquote derjenigen Einsatzgruppe maßgeblich ist, welcher der Kläger regulär angehört hat.

122 Zum einen handelt es sich bei der Alarmierungsquote um einen zwar wichtigen, aber nicht unbedingt alleinentscheidenden Gesichtspunkt bei der Bewertung der Beschränkungen; er ist in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzustellen. Zum anderen erscheint bereits eine Alarmierungsquote von etwa 50 % als hoch genug, um zu einer erheblichen Beschränkung der freien Nutzbarkeit der Rufbereitschaftszeiten beizutragen, was im vorliegenden Fall im Zusammenspiel mit den weiteren zu prüfenden Kriterien (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen) für die Einordnung der Rufbereitschaften als Arbeitszeit genügt.

123 Auch wenn man mit der Beklagten von einer Alarmierungshäufigkeit von 50,67 % ausgeht (608 : 12, vgl. die Tabelle auf S. 10 der Berufungsbegründung), ist dies ein Wert, der bereits hoch genug ist, um die Beamten in den Zustand einer latenten inneren Daueralarmbereitschaft zu versetzen (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2021, C- 107/19, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24.21, juris Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 30.9.2024, a. a. O., Rn. 106), bzw. um bei den Beamten die Wahrnehmung eines "Sich-Bereit-Halten-Müssens" für einen jederzeit möglichen Einsatz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.12.2020, 2 B 38.20, juris Rn. 17; Urt. v. 29.4.2021, 2 C 18.20, BVerwGE 172, 254, juris Rn. 31; 46) zu verursachen. Wer bei jeder zweiten Rufbereitschaft mit einer Alarmierung rechnen muss, ohne aber vorhersehen zu können, welche Rufbereitschaft "die zweite" ist, wird schwerlich in dem Sinne "abschalten" können, dass er entspannt einer Freizeitbeschäftigung nachgeht in dem Glauben, es werde schon "nichts passieren". Für die hier betroffene MEK-Einsatzgruppe … wird dies noch dadurch verdeutlicht, dass ihr seinerzeitiger Einsatzgruppenleiter, der Zeuge J., laut eigener Aussage (Sitzungsprotokoll des VG vom 9.9.2021, …) "nie eine Rufbereitschaft angeordnet" hat, wenn er davon ausgegangen sei, dass nichts passieren würde; es sei "eben immer nur die Frage (gewesen), wann etwas passieren würde". Es liegt nahe, dass diese Erwartung des Einsatzgruppenleiters nach der Anordnung einer Rufbereitschaft auch das Bewusstsein der anderen Einsatzgruppenmitglieder geprägt haben wird.

124 Soweit die Beklagte geltend macht, die Alarmierungsquote habe wahrscheinlich weniger als 50 % betragen, weil nicht anzunehmen sei, dass alle regulär angeordneten Dienste zu unregelmäßigen Arbeitszeiten auf Alarmierungen beruhten, ist dem nicht zu folgen. Es fällt in den Verantwortungsbereich der Beklagten, dass es nicht mehr exakt rekonstruierbar ist, welche Rufbereitschaften von Alarmierungen betroffen waren. Ihr Hinweis, dass es auch sein könne, dass die sich anschließend an eine Rufbereitschaft eingetragenen Dienstzeiten, die außerhalb der regulären Dienstzeiten lagen, nicht auf einer Alarmierung beruht hätten, sondern auf einem schon vorher angeordneten regulären Dienst, ist unsubstantiiert und erscheint eher als spekulativ. Dem entspricht es, dass die Beklagte keine konkreten alternativen Alarmierungsquoten vorträgt, sondern es bei diesem unbestimmten Einwand belässt.

125 Bei dieser Lage ist es auch nicht etwa veranlasst, zu Lasten des Klägers nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast von einer niedrigeren Alarmierungsquote auszugehen. Es gibt bereits keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine dahingehende, wie auch immer ausfallende "Schätzung". Die Beklagte trägt insoweit lediglich vor, es sei "nicht unwahrscheinlich" gewesen, "dass gelegentlich zu unregelmäßigen Arbeitszeiten zwischen zwei Rufbereitschaften reguläre Dienste angeordnet wurden" (Berufungsbegründung vom 27.4.2022, …); sie bezieht sich dabei aber nicht auf konkret angeordnete Rufbereitschaften, und sie nennt keine Größenordnung, was "gelegentlich" bedeutet haben könnte (vgl. im Übrigen BVerwG, Beschl. v. 6.6.2017, 8 B 69.16, juris Rn. 4, zur möglichen Umkehr der materiellen Beweislast zu Lasten desjenigen Beteiligten, in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre die betreffenden Unklarheiten fallen).

126 (2) Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist die Reaktionszeit, die dem Kläger bei einer Alarmierung in der Rufbereitschaft zur Verfügung gestanden hat, um (mit dem Dienstwagen und voller Ausrüstung) am jeweiligen Einsatzort zu erscheinen.

127 (2.1) Die Reaktionszeit wird von den Beteiligten nicht einheitlich dargestellt.

128 Laut der Beklagten beträgt die Reaktionszeit von der Alarmierung bis zum Eintreffen am Einsatzort für MEK-Beamte in Rufbereitschaft 60 Minuten, die Nutzung von Sonder- und Wegerechten sei zugelassen. Sie hat dazu im erstinstanzlichen Verfahren … eine tabellarische Übersicht ("Alarmierungs- und Einsatzreaktionszeiten SEK und MEK") vorgelegt, in der die Reaktionszeiten für "SEK als einsatzbereite Gruppe", "SEK als einsatzbereite Gruppe außerhalb Präsenz-/Dienstzeit in Rufbereitschaft", "SEK ohne Rufbereitschaft aus Freizeit" und "MEK in Rufbereitschaft", jeweils für die Zeiträume von 2012 bis Juni 2017 und ab Juli 2017, beschrieben werden; als "Quelle" wird dort jeweils einheitlich für den Zeitraum von 2012 bis Juni 2017 "mündlich überliefert" und für den Zeitraum ab Juli 2017 "mündliche Verfügung Dienststellenleitung" genannt. Für die "MEK in Rufbereitschaft" heißt es für die beiden Zeiträume identisch: "Nach Alarmierung schnellstmöglich, längstens 60 Minuten bis zum Erreichen der Dienststelle".

129 Der Kläger bestreitet dagegen für seine MEK-Rufbereitschaften eine generelle Reaktionszeit von 60 Minuten (Berufungserwiderung vom 29.8.2022, …) und nimmt insoweit Bezug auf sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen. Mit seiner Klagschrift vom 6. Februar 2017 (…) hatte er vorgetragen, es gebe insoweit keine eindeutigen verschriftlichten Weisungen des Dienstherrn; allerdings zwinge schon sein berufliches Selbstverständnis zu einer möglichst raschen Aufnahme der Einsatztätigkeit. In allen Einsatzgruppen habe jedes Mitglied an sich den Anspruch, spätestens binnen 30 Minuten am jeweiligen Einsatzort zu sein. Diese Zeitgrenze werde schon Bewerbern in Gruppengesprächen genannt und von den Vorgesetzten auch so weitergegeben. Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass ein entsprechender Berufskodex, wenn auch von den Vorgesetzten nicht immer ausdrücklich kommuniziert, so doch durch die gelebte Praxis stillschweigend vorausgesetzt werde. Eine zeitliche Restriktion finde sich bereits auf den für interessierte Polizeibeamte öffentlich zugänglichen Bewerberbögen zu den Spezialeinheiten der Polizei, in denen vermerkt sei, dass der Einsatzort in 30 Minuten erreicht werden müsse. Diese "30-Minuten-Regel" habe zur Folge, dass er, der Kläger, bei jeder privaten Unternehmung die Verkehrslage einer Großstadt zu beachten habe, die auch bei Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten aufgrund der geltenden Rücksichtnahmepflichten im Straßenverkehr eine zusätzliche Einschränkung mit sich brächten.

130 In der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 hat der Zeuge K. ausgesagt (Protokoll …), beim MEK gelte grundsätzlich eine Reaktionszeit von 60 Minuten, die aber partiell verkürzt werden könne auf 45 oder auf 30 Minuten, je nachdem, wie schnell der betreffende Beamte sich dem Fall zuwenden müsse.

131 (2.2) Der Senat orientiert sich an der oben bereits wiedergegebenen Darstellung der Beklagten in der Anlage … ("Übersicht Alarmierungs- und Einsatzreaktionszeiten SEK und MEK") zu ihrem Schriftsatz vom …. Dort heißt es für die "MEK in Rufbereitschaft": "Nach Alarmierung schnellstmöglich, längstens 60 Minuten bis zum Erreichen der Dienststelle". Daraus ergibt sich zwar eine Obergrenze von 60 Minuten, aber die begleitende Ansage ist "schnellstmöglich". Dem entspricht die Aussage des Zeugen J. in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2021 (Protokoll …, auf die Frage nach speziellen Anordnungen für die Rufbereitschaften): "Hier gilt immer, dass die Beamten so schnell wie irgend möglich sich zum Einsatzort zu begeben hatten. Vorgaben waren natürlich die, die am dichtesten dran sind, hatten sich auch am schnellsten eben vor Ort einzufinden. Das bedeutet natürlich für diejenigen, die am weitesten weg wohnen, dass sie sich am schnellsten letztlich auf den Weg zu machen haben." Der Vortrag des Klägers, die Beamten in den MEK-Einsatzgruppen seien von einer maximalen Reaktionszeit von 30 Minuten ausgegangen und dies sei ihnen gegenüber von den Dienststellenleitungen auch stets so kommuniziert worden (Klagschrift vom 6.2.2017, …), muss all dem nicht widersprechen. Seiner Darstellung, dass es hinsichtlich der Reaktionszeit "keine eindeutigen verschriftlichten Weisungen des Dienstherrn" gegeben habe (Klagschrift vom 6.2.2017, …), entspricht es, dass in der o. g., von der Beklagten vorgelegten tabellarischen Übersicht hinsichtlich des Zeitraums von 2012 bis Juni 2017 als "Quelle" lediglich "mündlich überliefert" genannt wird; dazu passt es, wenn sich innerhalb der Einsatzgruppen eine "Kultur" dahingehend gebildet hat, dass man jedenfalls eine maximale Reaktionszeit von 30 Minuten anstrebte und sich diesem Ziel verpflichtet fühlte.

132 Der Beschluss vom 25. Mai 2020 in der Sache 5 Bf 175/19.Z (n. v., …) steht der hier vorgenommenen Bewertung nicht entgegen. In jenem Fall, der ebenfalls Rufbereitschaften eines MEK-Beamten betraf, hatte das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen (Urt. v. 12.2.2019, 20 K …); der Senat hat den Zulassungsantrag des klagenden Beamten abgelehnt. Er hat dabei seinerzeit ausgeführt, er verstehe die Bezugnahmen des dortigen Klägers auf eine Erwartungshaltung bzw. zu befürchtende Vorwürfe der Dienststellenleitung, falls er nicht spätestens nach 30 Minuten am Einsatzort erscheine, als "Verweise auf eine Art "Kultur" im Sinne einer gelebten Praxis des Dienstes in dieser Einheit"; ein "solcher, eher zwischenmenschlicher Befund" sei "allerdings nicht geeignet, die Maßgeblichkeit der objektiven Vorgaben der Dienststellenleitung in Frage zu stellen". Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass es eine klare "objektive Vorgabe der Dienststellenleitung" im Sinne einer Reaktionszeit von 60 Minuten gab. Dies erscheint allerdings nunmehr (jedenfalls für den Zeitraum bis Juni 2017) weniger klar angesichts der o. g., seitens der Beklagten mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 18. November 2021 vorgelegten tabellarischen Aufstellung ("Übersicht Alarmierungs- und Einsatzreaktionszeiten SEK und MEK"), in der es für die "MEK in Rufbereitschaft" heißt: "Nach Alarmierung schnellstmöglich, längstens 60 Minuten bis zum Erreichen der Dienststelle", und dafür als "Quelle" für den Zeitraum bis Juni 2017 "mündlich überliefert" und in der für den Zeitraum ab Juli 2017 "mündliche Verfügung Dienststellenleitung" angegeben wird. Demnach gab es für den gesamten streitbefangenen Zeitraum keine schriftliche Vorgabe und bis Juni 2017 gar nur eine "mündliche Überlieferung". Bei einer solchen Lage dürfte die gelebte Praxis in den Einsatzgruppen eine größere Bedeutung erlangen (können) als bei eindeutigen, schriftlich fixierten Vorgaben der Dienststellenleitung. Dann ist es aber nicht angebracht, den Beamten der Einsatzgruppen ein gleichsam überobligatorisches, im Verhältnis zu den (nicht eindeutig festgelegten) Vorgaben überschießendes Berufsethos vorzuhalten, das dem Dienstherrn nicht zuzurechnen sei.

133 Jedenfalls ergibt sich aus den o. g. Quellen, dass die Reaktionszeit mit der ggf. gesetzten Obergrenze von 60 Minuten den Beamten keine Freiräume gewährt hat, die es ihnen ermöglicht hätten, aus der durch die Alarmierung abgebrochenen Rufbereitschaftszeit zeitlich flexibel und halbwegs "entspannt" in den Einsatz hinüberzugleiten. Denn diese 60 Minuten waren kein Zeitraum, über den die Beamten nach eigenem "Gusto" verfügen konnten. Vielmehr waren die Vorgaben dahingehend eindeutig, dass die Beamten sich sofort, ohne jegliche nicht dringend aus persönlichen Gründen notwendige Verzögerung, mit voller Ausrüstung und so schnell wie möglich zum jeweiligen (mobilen) Einsatzort zu begeben hatten. Wie der Zeuge J. bekundet hat (Sitzungsprotokoll vom 9.9.2021, …), war es "natürlich eine Vorgabe", dass diejenigen, die sich am nächsten zum Einsatzort aufhielten, "sich auch am schnellsten vor Ort einzufinden" hatten; somit war eine mögliche Nähe der eigenen Wohnung zum Einsatzort nicht mit einem dahingehenden Vorteil verbunden, "die 60-Minuten-Frist auskosten" zu können. Damit stand auch fest, dass sie jegliche Art von Freizeitbeschäftigung, ggf. auch einen Kino- oder Theaterbesuch oder ein Essen im Restaurant auf der Stelle abzubrechen hatten. Dadurch hatten sie permanent in einem Zustand der sofortigen Reaktionsfähigkeit und damit in einer inneren "Daueralarmbereitschaft" zu verbleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2021, C- 107/19, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24.21, juris Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 30.9.2024, a. a. O., Rn. 106).

134 (3) Zu bewerten bleiben die weiteren Umstände der von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaften und die damit hinsichtlich seiner Freizeitnutzung verbunden gewesenen Einschränkungen.

135 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die dem Kläger auferlegte Pflicht zur ständigen Kontrolle der umfangreichen und schweren Ausrüstung, insbesondere der Waffen und Munition, die nicht "allein" zu Hause gelassen werden durfte (vgl. Zeuge K., Sitzungsprotokoll vom 2.12.2021, …), aber auch in den Dienstwagen nicht hinreichend gesichert werden konnte (Zeuge K., a. a. O.), wobei sich offenbar erst ab 2018 die Sicherungsmöglichkeiten in den Dienstwagen verbessert haben (vgl. Zeuge K., Sitzungsprotokoll vom 9.9.2021, …), eine erhebliche Beschränkung seiner Freizeitnutzung gewesen ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. …). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es für den Kläger keine verantwortungsvolle Möglichkeit gab, die Ausrüstung für nicht bloß kurze Zeit im Dienstwagen "allein" zurückzulassen (vgl. Zeuge K., Sitzungsprotokoll vom 2.12.2021, …: "Es ist so, dass die Waffen, sofern sie aus dem Auto entnommen werden, um dann zu Hause gelagert zu werden, auch dann nicht sicher sind, wenn die einzelnen Kollegen sich nicht ebenfalls zu Hause aufhalten. Sobald die Kollegen das Haus verlassen, sollten sie auch die Waffen entsprechend wieder ins Auto verbringen, sobald sie damit unterwegs sind."). Ebenfalls ausgeschlossen war es für die betroffenen Polizeibeamten nach den von der Beklagten geführten Akten, die Ausrüstung erst nach der Alarmierung an ihrem Aufenthaltsort (sei es die eigene Wohnung, sei es die Dienststelle) abzuholen und sich von dort aus zum Einsatzort zu begeben (vgl. die in dem unpaginierten Widerspruchsvorgang abgeheftete E-Mail des Herrn R. vom 17.6.2016, die wiederum eine Ansage des Zeugen C. M., dem Vorgesetzten der Beamten der MEK-Einsatzgruppe …, zitiert: "Anlassbezogene Rufbereitschaften der SEK- und MEK-Gruppen werden ja gerade wegen der zeitlichen Dringlichkeit in besonderen Fällen verrichtet. Allein aus diesem Grund verbieten sich vermeidbare Verzögerungen nach Alarmierung. Daher werden auch in diesen Fällen Ausrüstungsgegenstände und Dienstwaffen (und Dienst-Kfz) mitgeführt. Andere Vorgehensweisen (wie das Abholen der Waffe vom Aufbewahrungsort nach einer Alarmierung) kommen für das LKA ... nicht in Frage, daher stellt sich die Frage nach eventuellen Sanktionen erst gar nicht."). Ebenfalls plausibel ist angesichts all dessen die kritische Bewertung des Verwaltungsgerichts (UA S. …) hinsichtlich der Aussage des Zeugen K., dass die voll ausgerüsteten Dienstwagen auch mal "zwei bis vier Stunden" unbeaufsichtigt im öffentlichen Raum hätten abgestellt werden dürfen. Somit teilt der Senat das Fazit des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger während der Rufbereitschaften faktisch nur mit der Ausrüstung zu Hause bleiben oder mit dem ausgerüsteten Dienstwagen "spazieren fahren" konnte (UA S. …).

136 Eine derartige räumliche Bindung führt zu einer ähnlichen Situation wie eine "Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen" (vgl. die Begriffsdefinition für den Bereitschaftsdienst in § 2 Nr. 4 AZV).

137 (4) Unter Berücksichtigung der o. g. Umstände teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Rufbereitschaften des Klägers in seiner Zeit als MEK-Einsatzbeamter als Arbeitszeit einzuordnen sind.

138 Die Alarmierungshäufigkeit von mindestens 50 %, die Reaktionszeit, die zwar "auf dem Papier" 60 Minuten betrug, während tatsächlich die Erwartung eines sofortigen, jedenfalls unverzüglichen Aufbruchs bestand, und die mit dem Besitz der und der ständigen Aufsicht über die Ausrüstung und schweren Waffen faktisch verbundenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Gestaltbarkeit der "Freizeit" waren hinreichende Umstände, um eine ständige "innere Alarmbereitschaft" des Klägers sowie eine faktisch erhebliche Beschränkung seiner räumlichen Bewegungsfreiheit, die einer Anordnung des Dienstherrn, an einem von diesem bestimmten Ort zu verbleiben, nahekommt, anzunehmen.

139 (5) Die Argumente der Beklagten aus der Berufungsbegründung, soweit sie nicht bereits mit den vorstehenden Ausführungen behandelt worden sind, vermögen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen.

140 (5.1) Dies gilt zunächst für den Vortrag der Beklagten, entgegen dem Verwaltungsgericht seien die mit der Rufbereitschaft verbundenen Einschränkungen nicht besonders gravierend gewesen.

141 Die Beklagte macht insoweit geltend, der Umstand, dass der jeweilige Einsatzort vorher unbekannt gewesen sei, bedeute ja gerade, dass die Beamten nicht an ihr Zuhause oder einen anderen festen Ort gebunden gewesen seien. Dementsprechend habe der Kläger sein Dienstfahrzeug mit Waffen und Ausrüstung beladen und dann vielfältigen Freizeitaktivitäten nachgehen können; er habe dabei nur dafür sorgen müssen, dass das ausgerüstete Dienstfahrzeug nicht für längere Zeit - was dies genau bedeute, müsse geheim bleiben - unbeaufsichtigt im öffentlichen Raum belassen wurde. Sowohl bei einem Aufenthalt zu Hause und einer Beladung des Fahrzeugs nach Alarmierung als auch beim Unterwegssein mit einem bereits ausgerüsteten Fahrzeug und dem Abbruch der Freizeitaktivität nach Alarmierung sei die Einsatzbereitschaft in beiden Konstellationen nahezu zeitgleich herzustellen gewesen. Es sei auch kein Problem gewesen, während der Rufbereitschaft Freunde zu besuchen und die Waffen und Ausrüstungsgegenstände bei ihnen zu deponieren.

142 Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sowohl bei einem Aufenthalt zu Hause und einer Beladung des Fahrzeugs nach Alarmierung als auch beim Unterwegssein mit einem bereits ausgerüsteten Fahrzeug und dem Abbruch der Freizeitaktivität nach Alarmierung die Einsatzbereitschaft in beiden Konstellationen nahezu zeitgleich herzustellen gewesen ist, ändert dies nichts an der begrenzten "Genießbarkeit" der Rufbereitschaftszeit, wenn man jederzeit die Verantwortung über umfangreiche Ausrüstung und schwere (teilweise dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallende) Waffen trägt und bei einer Alarmierung binnen kurzer Zeit einschließlich der Verfügbarkeit von Ausrüstung und Waffen "startklar" sein muss. Dafür, dass sich der Kläger nur für kurze Zeit von einem voll ausgerüsteten, im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Dienstfahrzeug entfernen konnte, spricht viel; die Beklagte trägt insoweit nicht erhellend vor mit ihrem Hinweis, was ein nicht erlaubtes Abstellen "für längere Zeit" bedeute, könne "aus Geheimhaltungsgründen" nicht konkretisiert werden.

143 Die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe in seinen Rufbereitschaften auch Freunde besuchen und seine Ausrüstung und Waffen bei diesen deponieren können, erscheint dem Senat als realitätsfern. Abgesehen davon, dass man Freunden, wenn man sie in deren Wohnung besucht, in der Regel eine solche Zumutung ersparen möchte, trifft die diesbezügliche Erwiderung des Klägers (Schriftsatz vom 29.8.2022, …) zu: Der Polizeibeamte hat in einer fremden Wohnung nicht im selben Maße wie bei sich zu Hause die Möglichkeit, die Waffen vor dem Zugriff unbefugter Dritter (das können auch neugierige Kinder sein) zu sichern, und es dürfte kaum möglich sein, einen entspannten Besuch zu erleben, wenn die Ausrüstung nebst Waffen ständig im Wohnzimmer der Freunde lagert, in dem man sich mit ihnen aufhält. Es ist naheliegend, unter solchen Umständen überhaupt auf einen Besuch zu verzichten, und dies ist dann keiner "übertriebenen Empfindlichkeit" (der Polizeibeamten oder derer Freunde) zuzuschreiben.

144 (5.2) Soweit die Beklagte vorträgt, selbst wenn das Verwaltungsgericht Recht hätte mit seiner Annahme, der Kläger habe während seiner Rufbereitschaften nur zu Hause bleiben oder mit dem voll ausgerüsteten Dienstfahrzeug spazieren fahren können, sei dies unerheblich, denn zu Hause gebe es, wie das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 19. Januar 1988 (BVerwG, Urt. v. 19.1.1988, 1 C 11.85, Rn. 15) entschieden habe, viele Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, und was bereits 1988 gegolten habe, gelte erst recht in dem hier maßgeblichen Zeitraum, greift auch dies nicht durch.

145 Der o. g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

146 Die Klägerin jenes Verfahrens, ein Stromversorgungsunternehmen, unterhielt zahlreiche Betriebsstellen. In jeder Betriebsstelle befanden sich vier Wohnungen, die vom jeweiligen Betriebsstellenleiter und drei weiteren Technikern einschließlich ihrer Familien bewohnt wurden. Diese vier Bediensteten wurden im wöchentlichen Turnus als sogenannte Schaltbeauftragte eingesetzt. In dieser Zeit versah jeweils einer von ihnen täglich im Anschluss an seine achtstündige Arbeitszeit einen 16-stündigen Bereitschaftsdienst. Jeder Schaltbeauftragte konnte sich während seiner Bereitschaftsdienstwoche von Fall zu Fall für eine gewisse Zeit von einem seiner im selben Haus wohnenden Kollegen vertreten lassen; ebenso stand er diesen als Vertreter zur Verfügung. Der Dienst wurde von der Wohnung des betreffenden Bediensteten aus geleistet; dazu wurden ihm ein Telefon und die Signalanlage in die Wohnung geschaltet, damit er auf Anruf oder beim Ansprechen der Signalanlage sofort Anweisungen zur Beseitigung etwaiger Störungen geben konnte.

147 Das Bundesverwaltungsgericht führte in dem o. g. Urteil aus, die von der dortigen Klägerin getroffene Bereitschaftsdienstregelung sei mit § 12 Abs. 1 Satz 1 AZO vereinbar; der Bereitschaftsdienst sei nicht der Arbeitszeit, sondern der Ruhezeit im Sinne dieser Bestimmung zuzurechnen. Die Zuordnung eines bestimmten Bereitschaftsdienstes zur Arbeit oder zur Ruhezeit hänge davon ab, in welchem Maße dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen binde und belaste. In dem betreffenden Fall sei der Bereitschaftsdienst der Schaltbeauftragten durch zwei Umstände charakterisiert, die ihn - gemessen an voller Arbeit und an Arbeitsbereitschaft - als sehr geringe Belastung erscheinen ließen. Dies sei einmal der Umstand, dass der Dienst nicht im Betrieb geleistet werde, sondern in der Privatwohnung, in der sich vielfältige Möglichkeiten eines entspannenden und auch anregenden Gebrauchs der Zeit anböten. Als zweiter wesentlicher Umstand sei zu berücksichtigen, dass das Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme des einzelnen Schaltbeauftragten während des Bereitschaftsdienstes minimal sei. Er müsse durchschnittlich nur dreimal im Jahr je eine Stunde tätig werden. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass er während des Bereitschaftsdienstes in einem Zustand innerer Anspannung lebe. Der Bereitschaftsfall trete zu selten auf und sei zu schnell erledigt, als dass die Möglichkeit seines Eintritts einen gesunden Arbeitnehmer psychisch belasten oder ihn in der (häuslichen) Gestaltung seiner Freizeit oder in seinem Schlaf ernstlich beeinträchtigen könnte.

148 Damit hat das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit nicht angenommen, dass allein die sich in einer Privatwohnung anbietenden "vielfältigen Möglichkeiten eines entspannenden und auch anregenden Gebrauchs der Zeit" bereits dazu führen, dass dort in Bereitschaft zu leistende Dienste nicht als Arbeitszeit zu werten wären. Diese "vielfältigen Möglichkeiten" waren vielmehr nur einer von zwei "Umständen", die in ihrer Kumulation das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss veranlasst haben, dass die Dienste der dortigen Schaltbeauftragten der Ruhezeit zuzurechnen waren; der zweite Umstand war die Tatsache, dass "das Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme des einzelnen Schaltbeauftragten während des Bereitschaftsdienstes minimal" war und daher "keine Rede davon sein (könne), dass er während des Bereitschaftsdienstes in einem Zustand innerer Anspannung" lebe. Letzteres war im Fall des Klägers, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, anders. Dieser zweite, vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1988 betonte "Umstand" (keine Gefahr einer inneren Anspannung, einer psychischen Belastung oder einer ernstlichen Beeinträchtigung von Freizeitgestaltung oder Schlaf) entspricht bereits der aktuellen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, die es für wichtig hält, ob der Bereitschaftsbeamte durch die Umstände der Bereitschaft in den Zustand einer inneren "Daueralarmbereitschaft" versetzt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2021, C- 107/19, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24.21, juris Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 30.9.2024, a. a. O., Rn. 106).

149 (5.3) Weiter macht die Beklagte geltend, jedenfalls der Zeitraum wochentags zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sei nicht als Arbeitszeit anzusehen, da es dann keine wesentliche Beeinträchtigung von relevanten Freizeitbeschäftigungen geben könne, denn in dieser Zeit habe ein Beamter sich durch Schlaf zu erholen, damit er am nächsten Tag seine Dienstpflichten erfüllen könne. Auch dieses Argument verhilft der Beklagten nicht zum Erfolg.

150 Bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Arbeits- und Ruhezeit geht es nicht allein darum, ob klassische Freizeitvergnügungen (Kino, Freibad, Gastronomie, Treffen mit Freunden) gestört werden könnten, während die abendliche und nächtliche Entspannung "durch Nichtstun oder Schlaf" demgegenüber unmaßgeblich wäre. Eine Gestaltung der Freizeit durch Ruhe oder Schlaf ist gegenüber einem Kinobesuch nicht in dem Sinne "minderwertig", dass sie in dem hier maßgeblichen Zusammenhang nicht von Bedeutung wäre. Im Gegenteil erscheint eine Beeinträchtigung der nächtlichen Entspannung durch einen "inneren Alarmzustand" sogar als unangenehmer im Vergleich zur Störung einer normalen Freizeitplanung tagsüber, nicht zuletzt weil, wie die Beklagte selber betont, die abendliche und nächtliche Erholung durch Ruhe wichtig ist für die Aufrechterhaltung der Dienstfähigkeit. Auch (nächtliche) Ruhe und Schlaf sind daher "Freizeitgestaltung" im hier maßgeblichen Sinne. Den gegenteiligen (dort nicht näher begründeten) Annahmen in vereinzelten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.6.2021, 4 S 1809/20, juris Rn. 13; VGH München, Urt. v. 29.6.2023, 6 BV 22.712, juris Rn. 23) ist daher nach der Rechtsauffassung des Senats nicht zu folgen.

151 Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2022 (im dortigen Fall ging es um Bereitschaftszeiten einer Oberstabsärztin in einem Bundeswehrkrankenhaus) ausdrücklich festgehalten hat, es sei "irrelevant … für die Einordnung (von Bereitschaftszeiten) als Arbeits- oder Freizeit, inwieweit es sich um Zeiten nach dem regulären Dienstschluss, an Wochenenden oder an Feiertagen handelt" (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2022, 2 B 8.21, juris Rn. 20).

152 Schließlich bleibt zu berücksichtigen, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verordnungsgeberin bei den Rechtsfolgen angeordneter Rufbereitschaften selbst nicht danach unterscheidet, zu welchen Tages- oder Nachtzeiten diese stattfinden. Gemäß § 6 Satz 1 HmbArbzVO werden Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Sodann regelt Satz 2: "Sie sollen mit einem Anteil von 12,5 vom Hundert als Arbeitszeit gewertet und nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden." Die Ausgleichspflicht gilt also unabhängig von den Zeitpunkten und Zeiträumen der Rufbereitschaften; nächtliche Rufbereitschaftszeiten werden genauso berücksichtigt wie Rufbereitschaften zu anderen Tageszeiten. Dies erschiene inkonsequent, wenn die Beklagte, wie sie dies nunmehr hier in ihrer Eigenschaft als Berufungsführerin geltend macht, eigentlich der Meinung wäre, dass Rufbereitschaften zu nächtlicher Zeit hinsichtlich der Freizeitgestaltung unerheblich seien, weil der Beamte sich dann ohnehin zwecks Erhaltung seiner Dienstfähigkeit in den Ruhe- und Schlafmodus zu begeben habe.

153 bbbb) Zwar sind somit die von dem Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum (Mai 2014 bis April 2016) als Rufbereitschaften geleisteten Dienststunden als Arbeitszeit einzustufen und dementsprechend (abzüglich 12,5 %) auszugleichen. Der Ausgleichsanspruch des Klägers besteht jedoch nicht (wie er es mit dem Klage-Hauptantrag begehrt) in der Gestalt von Freizeitausgleich, sondern allein (seinem Klage-Hilfsantrag entsprechend) in der Gestalt finanziellen Ausgleichs.

154 aaaaa) Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich steht bereits entgegen, dass seit der Ableistung seiner Rufbereitschaften im Zeitraum von Mai 2014 bis April 2016 jeweils mehr als ein Jahr vergangen ist.

155 (1) Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 7.3.2024, 2 C 2.23, BVerwGE, 181, 388, Rn. 18 - 20), der das Berufungsgericht folgt, gilt in Fällen von seitens des Dienstherrn angeordneter Mehrarbeit, sofern die maßgebliche beamtenrechtliche Bestimmung (im dortigen Fall: § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG) ausdrücklich und eindeutig vorsieht, dass die Dienstbefreiung "innerhalb eines Jahres zu gewähren" ist, dass der Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich nach Ablauf dieses Jahres erlischt (und sich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich umwandelt, sofern die Gewährung von Freizeitausgleich innerhalb der Jahresfrist aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder der Dienstherr dem Beamten den Ausgleich rechtswidrig vorenthält). Sofern für die betreffende Fallgestaltung Sonderregelungen, wie es sie etwa geben kann für den Schuldienst oder im Hinblick auf die Anrechnung geleisteter Mehrarbeit auf Langzeitarbeitskonten, nicht vorliegen, kann "die geleistete Mehrarbeit nach Ablauf dieses Jahres nicht mehr durch Dienstbefreiung abgegolten werden" (a. a. O., Rn. 18). "Dieses Jahr" beginnt jeweils nach erfolgter Ableistung der betreffenden Mehrarbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2024, a. a. O., Rn. 19: "Hat der Dienstherr den betroffenen Beamten innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist nach Ableistung der angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit nicht in entsprechendem Umfang vom Dienst befreit, kommt es - rückblickend betrachtet - darauf an, ob hierfür zwingende dienstliche Gründe vorlagen.").

156 Die in dem Fall der o. g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Bestimmung des § 78 Abs. 3 SBG hat den folgenden Wortlaut:

157 "Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres grundsätzlich entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten."

158 Die entsprechende hamburgische Bestimmung des § 61 Abs. 3 HmbBG ist im Wesentlichen identisch mit § 78 Abs. 3 SBG. Sie lautet:

159 "Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten."

160 Sie enthält in Satz 2 - ebenso wie § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG - eine "ausdrückliche und eindeutige Anordnung … die Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu gewähren" (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2024, a. a. O., Rn. 18). Dementsprechend gilt, soweit sie maßgeblich ist, auch, dass (mangels geltender Sonderregelungen, wie etwa bei Anrechnung geleisteter Mehrarbeit auf Langzeitarbeitskonten) "die geleistete Mehrarbeit nach Ablauf dieses Jahres nicht mehr durch Dienstbefreiung abgegolten werden" kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2024, a. a. O., Rn. 18). Das hamburgische Arbeitszeitrecht für Beamte (HmbArbzVO) sah, anders als dies im Arbeitszeitrecht für Bundesbeamte seit Januar 2021 gemäß §§ 7 a, 7 b AZV der Fall ist, im Zeitraum der von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaften nicht die Einrichtung von Langzeitkonten und deren Ausgleich durch Dienstbefreiung (Zeitausgleich) vor. Auch die im Jahr 2015 zwischen der Behörde für Inneres und dem Personalrat der Polizei geschlossene "Dienstvereinbarung zur endgültigen Einführung der Neuen Gleitzeit bei der Polizei Hamburg" (abgeheftet im Widerspruchsvorgang des vorliegenden Verfahrens) ändert nichts an dieser Rechtslage. Sie ermöglicht zwar im Rahmen der Gleitzeit den Erwerb von "Plusstunden", doch sind diese auf 80 Stunden begrenzt; nach deren Erreichen beginnt eine sog. "Rotphase", in der der Vorgesetzte des betreffenden Beamten darauf hinzuwirken hat, "dass ein Ausgleich zügig erreicht wird und der Zeitsaldo innerhalb von einem Monat wieder in den Bereich 40 Minus- bis 80 Plusstunden zurückgeführt wird" (Abschnitt "8. Zeitkonto", unter "(2) (c)"). Es handelt sich dabei also nicht um ein Langzeitarbeitskonto, auf dem monate- oder gar jahrelange Zeitguthaben angehäuft werden könnten, die in deutlich späteren Zeiträumen durch entsprechend lange Dienstbefreiungen ausgeglichen werden könnten, sondern um ein "Kurzzeitarbeitskonto" zur Organisation der Gleitzeit im Rahmen des dienstlichen Alltags, in dem eine grundsätzliche Obergrenze von 80 Stunden festgelegt ist.

161 (2) Der vom Bundesverwaltungsgericht für die Fälle rechtmäßiger Mehrarbeit angenommene Untergang des Anspruchs auf Freizeitausgleich nach Ablauf eines Jahres nach der Ableistung der betreffenden Mehrarbeit gilt entsprechend für die Fälle rechtswidriger Zuvielarbeit.

162 Denn der Zweck des Ausgleichs von Mehrarbeit ist der gleiche wie derjenige von Zuvielarbeit. In beiden Fällen geht es um einen Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten zum Dienst. Hieraus ergibt sich zunächst die Verpflichtung, den Anspruch auf Freizeitausgleich zeitnah zu erfüllen, damit dieser seinen Zweck, die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, erreichen kann. Zudem kann ein Beamter nach jahrelangem Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinien nicht darauf verwiesen werden, nun ebenso lange auf die Erfüllung seines Ausgleichsanspruchs zu warten. Deshalb ist auch in Fällen rechtswidriger Zuvielarbeit die zeitliche Grenze für die Erfüllung des Freizeitausgleichs der sich aus dem Mehrarbeitsrecht ergebende Jahreszeitraum (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.2012, 2 C 29.11, BVerwGE 143, 381, juris Rn. 35).

163 (3) Die hiergegen seitens des Klägers vorgetragenen Argumente (vgl. seinen Schriftsatz vom 24.11.2025) überzeugen den Senat nicht.

164 Der Kläger macht insoweit geltend, dem Bundesverwaltungsgericht sei zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die Umwandlung eines Freizeitausgleichsanspruchs in einen Geldausgleichsanspruch auch in dem gesetzlich nicht geregelten Fall gelte, dass der Dienstherr dem Beamten den Freizeitausgleich innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist rechtswidrig vorenthalte. Zwischen dem vorliegenden Fall und der Fallkonstellation, die dem o. g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2024 zugrunde gelegen habe, bestehe jedoch ein wesentlicher Unterschied. In letzterem Fall sei es so gewesen, dass die Beteiligten sich darin einig gewesen seien, dass der dortige Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand insgesamt 205 nicht durch Dienstbefreiung oder Vergütung abgegoltene, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeitsstunden geleistet habe. Demgegenüber sei es im vorliegenden Fall streitig, ob Mehrarbeitsstunden geleistet worden seien. Wie das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O., Rn. 22) ausgeführt habe, habe der Gesetzgeber die Vergütung von Mehrarbeit als Ausnahme von den Grundsätzen des Beamtenrechts aus sachlichen Gründen nur begrenzt zugelassen; dies gelte auch für § 61 HmbBG. Diesem gesetzgeberischen Willen sei in der vorliegenden Fallkonstellation in der Weise Rechnung zu tragen, dass die Jahresfrist des § 61 Abs. 3 HmbBG im Falle eines Streits zwischen Beamten und dem Dienstherrn, ob überhaupt ausgleichspflichtige Mehrarbeit geleistet worden sei, erst mit der Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung zu laufen beginne.

165 Der Senat vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Wie bereits ausgeführt, ist der Zweck des Ausgleichs von (rechtswidriger) Zuvielarbeit der gleiche wie derjenige von (rechtmäßiger) Mehrarbeit; in beiden Fällen geht es um einen möglichst zeitnahen Freizeitausgleich, damit dieser seinen Zweck erfüllen kann, die besonderen gesundheitlichen Belastungen der überobligationsmäßigen Heranziehung des Beamten zu kompensieren. Dieser Zweck ändert sich nicht dadurch, dass bei einem Rechtsstreit über die Frage des Vorliegens rechtswidriger Zuvielarbeit mehrere Jahre bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss vergehen können. Im Gegenteil würde es nicht einleuchten, in einem solchen Fall den Dienstherrn zur Gewährung des um Jahre zu spät kommenden Freizeitausgleichs zu zwingen, während er andererseits einen an sich unstreitigen Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit eigenmächtig und "rechtssicher" durch rechtswidriges Vorenthalten des Freizeitausgleichs binnen eines Jahres nach Ableistung der Mehrarbeit vernichten und mit Ablauf dieses Jahres in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich umwandeln könnte.

166 Die Rechtsauffassung des Klägers, nach der die Jahresfrist erst mit der Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung zu laufen beginnen soll, würde im Übrigen darauf hinauslaufen, dass die Instanzgerichte in Fällen der hier vorliegenden Art die geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung von Freizeitausgleich zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung schon deshalb nicht zusprechen könnten, weil der dann maßgebliche Ein-Jahreszeitraum erst zu einem künftigen, nicht konkret vorhersehbaren Zeitpunkt, der noch Jahre entfernt sein könnte, zu laufen beginnen würde, und somit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gar nicht geprüft werden könnte, ob dem begehrten Freizeitausgleich innerhalb des Ein-Jahreszeitraums zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Über die materielle Vorfrage, ob die Rufbereitschaften als Arbeitszeit einzuordnen wären, könnte weder im Wege eines Zwischenurteils (§ 109 VwGO) noch eines Teilurteils (§ 110 VwGO) vorab entschieden werden, da hierfür die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt wären. Dem klagenden Beamten bliebe daher wohl nur die Möglichkeit, zunächst eine Feststellungsklage zu erheben hinsichtlich der Frage, ob die Rufbereitschaften als Arbeitszeit zu werten sind, und im Fall eines Erfolgs dieser Feststellungsklage nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eine weitere auf Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleichs gerichtete Leistungsklage zu erheben, damit in deren Rahmen geprüft werden möge, ob der Gewährung von Freizeitausgleich innerhalb des dann beginnenden Jahreszeitraums zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Dies wäre ein praxisfernes und für keine der beteiligten Seiten vorteilhaftes Ergebnis.

167 (4) Die somit entsprechend anzuwendende Jahresfrist des § 61 Abs. 3 Satz 2 HmbBG hat jeweils zu laufen begonnen mit dem Abschluss der jeweiligen von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaft. Da die letzten der hier maßgeblichen Rufbereitschaften des Klägers im April 2016 stattfanden, ist somit das letzte "dieser Jahre" im Hinblick auf alle diese Rufbereitschaften spätestens im April 2017 abgelaufen. Demnach gilt auch im vorliegenden Fall, dass die von dem Kläger bei seinen Rufbereitschaften zu viel geleistete Arbeit inzwischen "nicht mehr durch Dienstbefreiung abgegolten werden" kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2024, a. a. O., Rn. 18).

168 bbbbb) Wäre in Fällen der hier vorliegenden Art die (in Fällen rechtswidriger Zuvielarbeit entsprechend anzuwendende) Jahresfrist des § 61 Abs. 2 Satz 2 HmbBG, wie es der Kläger wohl im Ergebnis für zutreffend hält, noch nicht abgelaufen, und hätte das Berufungsgericht (nach Maßgabe der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage) den geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich weiter zu prüfen, so wäre unabhängig von den vorstehend ausgeführten Erwägungen ein Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich ebenfalls nicht gegeben, weil einem solchen Ausgleich gegenwärtig und in den nächsten zwölf Monaten zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden.

169 (1) Kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb des Jahreszeitraums Freizeitausgleich gewährt werden, so sieht das Mehrarbeitsrecht dessen Umwandlung in einen Geldanspruch vor (vgl. 61 Abs. 3 Satz 2 und 3 HmbBG). Dies gilt gleichermaßen in Fällen von Ausgleichsansprüchen wegen rechtswidriger Zuvielarbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.2012, a. a. O., Rn. 36 f.). Zwingende dienstliche Gründe liegen dann vor, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde. Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Dienstbetriebs wird umso höher, je größer der Kreis der Anspruchsberechtigten ist und je länger die Zeiträume werden, für die eine Vielzahl von Beamten Ansprüche geltend machen können. Eine Kumulation von langjähriger Zuvielarbeit und einer Vielzahl Anspruchsberechtigter führt zwar allein noch nicht dazu, dass der Gewährung von Freizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. In den Verwaltungsbereichen, die, wie die Feuerwehr, die Polizei und der Strafvollzug, der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen und mit denen der Staat Leib und Leben seiner Bürger unmittelbar schützt, ist es jedoch nicht hinnehmbar, wenn der Sicherheitsstandard aufgrund fehlenden Personals über einen längeren Zeitraum herabgesenkt werden müsste. Deshalb genügt es für die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, wenn der Dienstherr plausibel darlegt, dass die Funktionsfähigkeit der Polizei bei Gewährung von Freizeitausgleich gefährdet wäre, weil die zur Gefahrenabwehr erforderliche personelle Ausstattung nicht mehr erreicht werden könnte. Welche personelle Ausstattung erforderlich ist, unterfällt dabei allein der Organisationsentscheidung des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.2012, a. a. O., Rn. 36 f.).

170 (2) Danach stünden einer Erfüllung der Freizeitausgleichsansprüche des Klägers zwingende dienstliche Gründe entgegen. Diese Ansprüche könnten nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Hamburger Polizei erfüllt werden.

171 Im vorliegenden Fall besteht ein großer Kreis möglicher Anspruchsberechtigter; laut den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 9. September 2021 (Protokoll S. …) waren seinerzeit noch 233 Widerspruchsverfahren von Polizeibeamten betreffend die Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten als Bereitschaftsdienst anhängig. Die in Betracht kommenden Freizeitausgleichszeiträume werden in der Regel Monate bis Jahre betragen (im Fall des Klägers des Parallelverfahrens 5 Bf … etwa geht es um 3.340 Stunden, also um gut 83 Wochen mit jeweils 40 Dienststunden). Sämtliche betroffene Polizeibeamte würden wahrscheinlich aus Gleichbehandlungsgründen auf die Gewährung von Freizeitausgleich "pochen", wenn einzelnen der betroffenen Polizeibeamten der Freizeitausgleich gewährt würde.

172 Der Kläger hätte bei 913 auszugleichenden Stunden insgesamt einen Freizeitausgleich, der sich über ein knappes halbes Jahr erstrecken würde. Dies ist bereits ein langer, in seiner Dienststelle nicht ohne weiteres zu kompensierender Zeitraum. Der Kläger ist auch aktuell in einer wichtigen Funktion tätig, nämlich nach wie vor in der Koordinierungsstelle der Einheit LKA … (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 9.12.2025, S. …), einer anspruchsvollen Aufgabe.

173 Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte mit der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 27.4.2022, S. …) zwar knapp, aber noch plausibel dargelegt, dass eine Gewährung von Freizeitausgleich bei dem Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde.

174 bb) Der auf finanziellen Ausgleich gerichtete Klage-Hilfsantrag ist begründet. Der auf Freizeitausgleich gerichtete Anspruch des Klägers hat sich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich umgewandelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2024, a. a. O., Rn. 19, 20; Urt. v. 26.7.2012, a. a. O., Rn. 38). Anspruchsgrundlage ist auch insoweit der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch i. V. m. dem Grundsatz von Treu und Glauben.

175 Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs des Klägers auf finanziellen Ausgleich ist der wirtschaftliche Wert der ihm vom Verwaltungsgericht für den Zeitraum von Mai 2014 bis April 2016 zu Recht zugesprochenen 913 Stunden nach Maßgabe des jeweils geltenden Stundensatzes nach der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung (HmbMVergV) in ihrer zum Zeitpunkt der von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaftsstunden jeweils geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 7.21, BVerwGE 176, 382, juris Rn. 33; Urt. v. 26.7.2012, 2 C 29.11, BVerwGE 143, 381, juris Rn. 39).

176 Die hier nach den jeweiligen Fassungen des § 4 Abs. 1 HmbMVergV (für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12) maßgeblichen Zeiträume sind: Januar 2014 bis Februar 2015 (HmbGVBl. 2013, 369) mit einem Stundensatz von 18,97 Euro; März 2015 bis Februar 2016 (HmbGVBl. 2015, 223) mit einem Stundensatz von 19,33 Euro; März 2016 bis Dezember 2016 (HmbGVBl. 2015, 223) mit einem Stundensatz von 19,74 Euro.

177 Dies führt auf der Grundlage der von der Beklagten mit der Anlage BK 11 zum Schriftsatz vom 27. November 2025 gemachten Angaben zu folgendem Ergebnis:

178 Im Zeitraum von Mai 2014 bis Februar 2015 galt gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergV ein Stundensatz von 18,97 Euro. Nach den Angaben der Beklagten hat der Kläger in diesem Zeitraum insgesamt 352 Stunden in Rufbereitschaft geleistet, von denen 12,5 % für den insoweit bereits gewährten Freizeitausgleich (§ 6 Satz 2 HmbArbzVO) abzuziehen sind, was eine Stundenzahl von 308 ergibt. Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich in Höhe von 5.842,76 Euro (308 x 18,97).

179 Im Zeitraum von März 2015 bis Februar 2016 galt nach § 4 Abs. 1 HmbMVergV ein Stundensatz von 19,33 Euro. Nach denjenigen Angaben der Beklagten, die das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, welches wiederum Gegenstand der Berufung der Beklagten ist, hat der Kläger in diesem Zeitraum insgesamt 688 Stunden in Rufbereitschaft geleistet, von denen 12,5 % für den insoweit bereits gewährten Freizeitausgleich (§ 6 Satz 2 HmbArbzVO) abzuziehen sind, woraus sich ein Wert von 602 Stunden ergibt. Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem Ausgleichsanspruch in Höhe von 11.636,66 Euro (602 x 19,33 Euro). Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. November 2025 darauf hingewiesen hat, dass der Kläger im Dezember 2015 noch weitere 15,5 Stunden an Rufbereitschaften geleistet habe, die bei ihrer ursprünglichen Auswertung nicht berücksichtigt worden seien, wirkt sich das in dem hier vorliegenden Zusammenhang nicht aus, weil das Verwaltungsgericht diese Stunden seinem Urteil, das Gegenstand der Berufung der Beklagten ist, nicht mit zugrunde gelegt hat.

180 Im Zeitraum von März 2016 bis April 2016 galt nach § 4 Abs. 1 HmbMVergV ein Stundensatz von 19,74 Euro. Nach den Angaben der Beklagten hat der Kläger in diesem Zeitraum insgesamt 3 Stunden in Rufbereitschaft geleistet, von denen 12,5 % für den insoweit bereits gewährten Freizeitausgleich (§ 6 Satz 2 HmbArbzVO) abzuziehen sind, woraus sich ein Wert von 2,625, gerundet 3 Stunden ergibt. Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem Ausgleichsanspruch in Höhe von 59,22 Euro (3x 19,74 Euro).

181 Insgesamt ergibt sich daraus für den Zeitraum von Mai 2014 bis April 2016 hinsichtlich der insgesamt 913 Stunden (308 + 602 + 3) ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 17.538,64 Euro (= 5.872,76 + 11.636,66 + 59,22).

182 cc) Dieser Anspruch ist nicht verjährt; die Beklagte macht auch keine dahingehende Einrede geltend.

183 Die hier maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend ab dem Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruchs (gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, zu deren Anwendbarkeit beim beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch und beim unionsrechtlichen Haftungsanspruch vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.2012, 2 C 29.11, BVerwGE 143, 381, juris Rn. 41 f.; Beschl. v. 14.12.2023, 2 B 11.22, juris Rn. 13 ff.), hier also frühestens mit Ablauf des Jahres 2014 (Rufbereitschaften in der Zeit vor Mai 2014 sind nicht mehr Gegenstand der Klage) war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. Februar 2017 noch nicht abgelaufen. Die Verjährung wurde zunächst durch die Einlegung des Widerspruchs am 4. März 2015 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB). Diese Hemmung hat zwar an sich geendet mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2017; allerdings ist durch die Erhebung der (zunächst Untätigkeits-) Klage am 6. Februar 2017 eine weitere bzw. erneute Hemmung der Verjährung eingetreten, die bis jetzt anhält (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

184 B. Die Berufung des Klägers bleibt vollständig ohne Erfolg.

185 Soweit der Kläger mit dem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag seine Berufung konkludent teilweise zurückgenommen hat, ist das von ihm geführte Berufungsverfahren einzustellen (I.). Im Übrigen ist seine Berufung hinsichtlich ihres Hauptantrags zulässig, aber nicht begründet (II.); hinsichtlich des in der Berufungsverhandlung erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrags ist sie unzulässig (III.).

186 I. Nachdem der Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift (Schriftsatz vom 9.6.2022, S. 1) noch den Antrag angekündigt hatte, dass die Beklagte verurteilt werden möge, ihm für die für die seinerseits in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 30. November 2021 als Rufbereitschaft geleisteten Dienste Freizeitausgleich in Höhe von 6.175 Stunden zu gewähren, hat er in der Berufungsverhandlung den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die in der Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 30. November 2021 als Rufbereitschaft geleisteten Dienste Freizeitausgleich in Höhe von 5.237 Stunden zu gewähren. Dies bedeutet in der Sache die Rücknahme seiner Berufung im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 und in Höhe der Differenz zwischen den ursprünglich genannten 6.175 Stunden und den nunmehr angeführten 5.237 Stunden.

187 Insoweit war das Berufungsverfahren somit einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).

188 II. Im Übrigen ist die von dem Kläger geführte Berufung hinsichtlich ihres Hauptantrags zulässig, aber nicht begründet.

189 1. Sie ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft, da das Verwaltungsgericht sie mit dem angefochtenen Urteil zugelassen hat; diese Zulassung gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat (UA S. …).

190 Die Berufung ist gemäß §124 a Abs. 2 VwGO fristgerecht am 20. Januar 2022 binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht Hamburg (23.12.2021) eingelegt worden. Die Berufungsbegründung ist nach zweimaliger, gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO erfolgter und bis zum 9. Juni 2022 gewährter Fristverlängerung am 9. Juni 2022 beim Oberverwaltungsgericht fristgemäß eingegangen.

191 Die weiteren formellen Voraussetzungen nach § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO (Antrag und Berufungsgründe, die sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen) sind gewahrt.

192 2. Die Berufung des Klägers bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Kläger kann für seine in dem Zeitraum von Mai 2016 bis November 2021 geleisteten Rufbereitschaften keinen Freizeitausgleich beanspruchen. Die Klage ist insoweit zulässig (a), aber nicht begründet (b).

193 a) Die Klage ist auch hinsichtlich dieser Rufbereitschaften zulässig.

194 Der Senat nimmt insoweit zunächst Bezug auf seine hier gleichermaßen zutreffenden vorstehenden Ausführungen (unter "A.II.2.a)") zur Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage und des von dem Kläger durchgeführten Vorverfahrens.

195 Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

196 aa) Der Umstand, dass der Kläger Freizeitausgleich für Rufbereitschaftsdienste begehrt, die er bis November 2021 und damit auch in einem Zeitraum geleistet hat, der erst nach dem ihm am 8. März 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 3. März 2017 liegt (sodass insoweit keine Widerspruchsentscheidung der Beklagten mehr vorliegt), steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, das Fehlen eines Vorverfahrens für die Zulässigkeit der Klage unschädlich ist, wenn die Beklagte sich im Klagverfahren insoweit rügelos zur Sache eingelassen und die Abweisung der Klage als unbegründet beantragt hat; dies gilt jedenfalls dann, wenn für die Beklagte keine Ermessens- oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgeblich waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1988, 1 C 3.85, DVBl 1989, 252, juris Rn. 19; Urt. v. 2.9.1983, 7 C 97.81, NJW 1984, 507, juris Rn. 8 f.; vgl. zuletzt z. B. auch OVG Münster, Urt. v. 31.10.2023, 3 A 295/23, juris Rn. 25). So ist es im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat aus nach ihrer Ansicht zwingenden rechtlichen Gründen, weil die Rufbereitschaften nach ihrer Einschätzung generell keine Arbeitszeit waren, den von dem Kläger begehrten Freizeitausgleich bzw. eine finanzielle Entschädigung abgelehnt; sie hat nicht etwa hinsichtlich der nach dem 3. März 2017 geleisteten Rufbereitschaften gerügt, dass die Klage insoweit mangels Vorverfahrens unzulässig sei.

197 Davon abgesehen kam ein weiteres eigenes Widerspruchsverfahren bezüglich der nach dem 3. März 2017 erfolgten Rufbereitschaftszeiten des Klägers auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nach Erlass des Ausgangsbescheids vom 16. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2017 keinen neuen weiteren Ablehnungsbescheid hinsichtlich der von dem Kläger ab Mai 2016 in der Koordinierungsstelle der Dienststelle LKA ... geleisteten Rufbereitschaften mehr erlassen hat, gegen den der Kläger (erneut) hätte Widerspruch einlegen können.

198 bb) Auch der Umstand, dass der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht gestellten (im Berufungsverfahren fortgeführten) Klagantrag Freizeitausgleich auch im Hinblick auf diejenigen Rufbereitschaften beantragt hat, die erst nach der am 6. Februar 2017 erfolgten Klagerhebung bis zum 30. November 2021 stattgefunden haben, führt nicht zur teilweisen Unzulässigkeit der Klage im Hinblick auf diesen Zeitraum.

199 Es handelt sich insoweit nicht um eine den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 91 VwGO unterfallende Klageänderung, weil damit allenfalls (der in der Klagschrift angekündigte Klagantrag hatte keinen konkreten Zeitraum hinsichtlich der zu berücksichtigenden Rufbereitschaften benannt) eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache erfolgt sein könnte, die aber keine Klageänderung darstellt (§ 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO).

200 Im Übrigen ist es bei allgemeinen Leistungsklagen nicht unzulässig, den abschließenden Klagantrag auch auf solche Forderungen zu erstrecken, die erst in dem Zeitraum zwischen der Klageerhebung und der mündlichen Verhandlung bzw. dem Datum der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind, und damit die streitgegenständliche Forderung im Laufe des Klagverfahrens weiter anwachsen zu lassen (vgl. etwa OVG Münster, Urt. v. 30.9.2024, 6 A 856/23, juris, Tenor und Rn. 9, 11: Klage erhoben am 9.2.2021, Vergütung beantragt für Feuerwehr-Bereitschaftsdienste in der Zeit ab 1.9.2013, vom OVG mit Urteil vom 30.9.2024 zugesprochen für den Zeitraum vom 1.9.2013 bis 31.10.2023; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.1.2025, 13 FEK 154/22, juris, Rn. 8, 11, 13 - 16, 34: Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens, beim OVG anhängig gemacht am 24.5.2022, mit Urteil vom 13.1.2025 zugesprochen für den Zeitraum vom 3.3.2021 bis zum 9.2.2024).

201 b) Die Klage ist insoweit jedoch nicht begründet.

202 aa) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus dem Mehrarbeitsrecht noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine entsprechenden vorstehenden Ausführungen (unter "A.II.2.b)aa)aaa) bzw. bbb)"), die hier gleichermaßen zutreffen.

203 bb) Der geltend gemachte Anspruch auf Freizeitausgleich ergibt sich aber auch nicht aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch. Denn es sind die hier streitgegenständlichen Rufbereitschaften nicht als Arbeitszeit zu bewerten (aaa). Unabhängig hiervon stünde einem Anspruch auf Freizeitausgleich auch hinsichtlich der im Zeitraum von Mai 2016 bis November 2021 geleisteten Rufbereitschaften entgegen, dass seit ihrer jeweiligen Ableistung inzwischen mehr als ein Jahr vergangen ist (bbb).

204 aaa) Die hier streitgegenständlichen Rufbereitschaften sind nach den maßgeblichen Kriterien nicht als Arbeitszeit zu bewerten.

205 aaaa) Ein wichtiger Aspekt ist die Häufigkeit der Alarmierungen während der Rufbereitschaften. Zu diesem Gesichtspunkt gibt es seitens der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts unterschiedliche Ansätze und Berechnungen:

206 (1) Die Beklagte hat gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 18. November 2021 (S. 2) vorgetragen, bei dem Kläger sei es zu 21 Alarmierungen bei 363 Rufbereitschaften gekommen, was eine Alarmierungsquote von 5,79 % ergebe. Mit ihrer Berufungserwiderung vom 11. August 2022 (S. 3 f.) hat sie dies dahin ergänzt und vertieft, dass der Kläger seine Rufbereitschaften in der Zeit von Mai 2016 bis November 2021 sowohl für die Einsatzkoordinierungsstelle (KoSt)-SE als auch für die Einsatzbereitschaft-Innendienste (EB-Innendienst) für SEK-Einsätze geleistet habe. Die Aufgaben in der Bereitschaft für die Koordinierungsstelle hätten die Koordination aller Anfragen/Anforderungen und Einsatzanlässe an die operativen Gruppen umfasst; hierunter seien sämtliche Anforderungen von SEK und MEK gefallen. Die Bereitschaften für die Koordinierungsstelle und den EB-Innendienst für SEK-Einsätze und die damit verbundenen Aufgaben seien gleichzeitig durchgeführt worden. Die Auswertung der Beklagten enthalte alle Rufbereitschaftszeiten der o. g. Bereiche und die (auch ggf.) erfolgten Alarmierungen; selbst nach dieser Auswertung erreiche der Kläger nur eine Alarmierungshäufigkeit von 5,69 % (rechnerisch richtig: 5,79 %).

207 Der Kläger hat dazu in der Berufungsverhandlung erklärt, diese Zahl sei vollkommen unrealistisch, da bei jeder Alarmierung des SEK auch der zugehörige Innendienst alarmiert werde.

208 (2) Das Verwaltungsgericht hat die Angaben der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 18. November 2021 aufgegriffen und sich darauf gestützt (UA S. 29). Ergänzend hat es eine Hilfsberechnung vorgenommen (UA S. …): Unter der Annahme einer akzessorischen Alarmierungshäufigkeit im Innendienst gegenüber der Alarmierungshäufigkeit im Einsatzdienst des SEK/MEK und bei 1,8 bis 2,5 Einsätzen pro Woche (vgl. Sitzungsprotokoll vom 9.9.2021, S. 14, Zeuge K.) sowie der weiteren Annahme, dass in der Zeit von Montag bis Freitag ein Drittel der Alarmierungen auf die reguläre Dienstzeit entfalle (vgl. Zeuge K., ebenda), ergäben sich bezogen auf die Kalenderwochen Alarmierungsquoten zwischen 19,59 % und 27,21 %. Für die beiden Wochenendtage seien die 1,8 bzw. 2,5 durch 7 zu teilen (was eine Quote von 35,71 % ergäbe); unter der Woche sei ebenfalls von dieser Quote auszugehen, diese aber mit 2/3 zu multiplizieren. Daraus ergebe sich (2,5 geteilt durch 7 = 35,71) x 2/3 =23,81, multipliziert mit "5" (Montag bis Freitag) = 119,05; 35,71 multipliziert mit "2" (Samstag, Sonntag) = 71,42; 71,42 plus 119,05 = 190,47; 190,47 : 7, für alle 7 Wochentage) eine Alarmierungsquote von 27,21 % bei 2,5 Einsätzen pro Kalenderwoche; bei 1,8 Einsätzen pro Kalenderwoche ergebe sich nach demselben Berechnungsschema eine Alarmierungsquote von 19,59 %.

209 (3) Der Kläger hat demgegenüber eigene Berechnungen vorgelegt (vgl. die Angaben in der Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 2. Dezember 2021) und Alarmierungsquoten von 29,27 % (2016), 30,95 % (2017), 22,92 % (2018), 18,92 % (2019), 10,60 % (2020) und 15,58 % (2021) angeführt; dies ergäbe im Durchschnitt einen Wert von 21,37 % (128,24 ./. 6). Allerdings hat er sodann diese Quoten gleichsam "aufgewertet" durch die Addition fiktiver Alarmierungen im Wege der Einberechnung von jeweils "durchschnittlich 2 Telefonaten in 7 Tagen EB", was laut seinen Berechnungen zu deutlich höheren Alarmierungsquoten von 56,10 % (2016), 57,10 % (2017), 52 % (2018), 47,30 % (2019), 38,60 % (2020) und 44,16 % (2021) führt (und im Durchschnitt eine Alarmierungsquote von 49,21 %, nämlich 295,26 ./.6) ergäbe.

210 Diese fiktive Hinzurechnung von 2 Telefonaten je 7 Kalendertage ist offenbar vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen M. im Sitzungstermin des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2021 (Protokoll …) erfolgt, der dort angegeben hat, es gebe Wochen, da telefoniere "man ungefähr zwei- bis dreimal". Wie das Verwaltungsgericht (UA S. …) und die Beklagte (Berufungserwiderung vom 11.8.2022, S. …) zutreffend ausgeführt haben, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass dieses Klägervorbringen unsubstantiiert ist, können solche Telefonate, die der Kläger laut eigenen Angaben nicht protokolliert hat, weil sie nur kurz gewesen seien (VG UA S. …), nicht maßgeblich ins Gewicht fallen, eben weil sie nur kurz waren (vgl. EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, Radiotelevizija Slovenija, a. a. O., Rn. 53; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, Stadt Offenbach am Main, a. a. O, Rn. 52) und sich ohne Ortsveränderung erledigen ließen (vgl. EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, Stadt Offenbach am Main, a. a. O, Rn. 49).

211 (4) Somit ergeben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten und den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Alarmierungsquoten, die zwischen minimal (5,79 %) und relativ niedrig (zwischen 19,59 % und 27,21 % nach der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts bzw. 21,37 % nach den Klägerangaben, ohne Berücksichtigung der "durchschnittlich 2 Telefonate in 7 Tagen EB") liegen. Auch wenn man der o. g. Kritik des Klägers an der von der Beklagten genannten Alarmierungsquote folgt und die o. g. Hilfsberechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde legt, spricht die sich daraus ergebende Quote, wie das Verwaltungsgericht (UA S. …) zutreffend angenommen hat, gegen eine regelhafte oder häufige Alarmierungswahrscheinlichkeit bei den vom Kläger im Innendienst geleisteten Rufbereitschaften.

212 bbbb) Im Hinblick auf die vom Kläger einzuhaltende Reaktionszeit im Falle von Alarmierungen spricht, wie es auch das Verwaltungsgericht angenommen hat (UA S. ...), viel dafür, dass er unverzüglich handeln und jegliche laufende Aktivitäten sofort unterbrechen bzw. abbrechen musste. Wie sein Dienstvorgesetzter, der Zeuge M., bekundet hat (VG-Sitzungsprotokoll vom 9.9.2021, S. ...), musste der Kläger bei einer Alarmierung entweder die Einsatzbeamten der betreffenden SEK/MEK-Gruppe und ggf. weitere Kräfte alarmieren und für deren Einsatz "Back-Office-Aufgaben" wahrnehmen oder für die Koordinierungsstelle etwa Anfragen aus anderen Bundesländern beantworten bzw. für laufende Einsätze ergänzende Kräfte anfordern (Zeuge M., a. a. O., S. …: "… es ist immer eilig, und da muss sofort reagiert werden."). Es liegt auf der Hand, dass diese Aufgaben in der Regel keinen Aufschub duldeten und der Kläger schnell handeln musste. Soweit die SEK-Einsatzbeamten bis Mitte/Ende 2017 bei einer Alarmierung in der Rufbereitschaft eine Reaktionszeit von 30 Minuten für das Erreichen des Einsatzortes hatten und danach eine Reaktionszeit von 60 Minuten (vgl. Zeuge K., VG-Sitzungsprotokoll vom 9.9.2021, S. …, und VG-Sitzungsprotokoll vom 2.12.2021, S. …, dürfte der zeitliche Rahmen für die Rufbereitschaften im SEK-Innendienst eher noch etwas enger gewesen sein, weil die dortigen Mitarbeiter möglichst in der Dienststelle sein sollten, bevor die einsatzbereite Gruppe ihre Tätigkeit aufnahm (vgl. Zeuge M., VG-Sitzungsprotokoll vom 9.9.2021, S. ..: Erreichen der Dienststelle "as soon as possible").

213 Somit sind die hier streitgegenständlichen Rufbereitschaften hinsichtlich der damit verbundenen Reaktionserfordernisse belastend für den Kläger gewesen.

214 cccc) Im Hinblick auf die sonstigen mit den Rufbereitschaften des Innendienstes verbundenen äußeren Umständen und Belastungen stellt sich die Situation nach der Einschätzung des Senats (in Übereinstimmung mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts) als im Vergleich zu den Rufbereitschaften im MEK-Einsatzdienst weniger gravierend dar.

215 Wie das Verwaltungsgericht (UA S. ..) zutreffend ausgeführt hat, bestand eine entscheidende Erleichterung für den Kläger darin, dass dieser - anders als die Einsatzbeamten des MEK bzw. SEK/MEK - während der Rufbereitschaft nicht zum Mitführen umfangreicher Ausrüstungsgegenstände, insbesondere nicht zum Mitführen von Waffen und Munition, verpflichtet war. Der Kläger musste in die Rufbereitschaft neben seinem Dienstfahrzeug und seinem Diensthandy lediglich ein Dienstnotebook sowie eine Unterlagenmappe (sog. EB-Mappe) mitnehmen. Diese Ausrüstungsgegenstände konnte er - anders als die von den Einsatzbeamten mitzuführenden Waffen und weiteren Gegenstände - in einem Rucksack oder in einer Umhängetasche verstauen und diesen auch zu verschiedenen Freizeitaktivitäten mitnehmen. Auch ihr Zurücklassen im Dienstfahrzeug war dem Kläger möglich, da diese Gegenstände -anders als die von den Einsatzbeamten mitzuführenden Waffen - nicht in gleichem Maße vor Wegnahme und Abhandenkommen zu schützen waren. Auf diese Weise war es dem Kläger auch während der Rufbereitschaft möglich, sich nicht nur im häuslichen Bereich oder in dem Dienstfahrzeug aufzuhalten, sondern auch im geltenden Aufenthaltsradius zu bewegen und Freizeitaktivitäten nachzugehen.

216 Es liegt somit ein erheblicher Unterschied zu der Situation der MEK-Einsatzbeamten darin, dass der Kläger nicht - wie Letztere - während der Rufbereitschaft im Innendienst ständig die Kontrolle über eine größere Anzahl von verschiedenartigen Waffen (darunter Maschinenpistolen) und Ausrüstungsgegenständen behalten musste, deren Transport etwa von der eigenen Wohnung in den Dienstwagen zwei Gänge erforderten (vgl. Zeuge J., VG-Sitzungsprotokoll vom 9.9.2021, S. …) und die im Dienstwagen nur kurzfristig allein gelassen werden durften, was im Ergebnis darauf hinauslief, mit diesen Waffen und Ausrüstungsgegenständen zu Hause zu bleiben oder damit im Dienstwagen spazieren zu fahren. Eine derartige räumliche Bindung kann (wie bereits ausgeführt) zu einer ähnlichen Situation führen wie eine "Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen" (vgl. die Begriffsdefinition für den Bereitschaftsdienst in § 2 Nr. 4 AZV). Es stellt demgegenüber eine deutliche, die eigenen Handlungsmöglichkeiten erheblich erweiternde Erleichterung dar, wenn man lediglich sein Dienstnotebook, sein Diensthandy und eine Unterlagenmappe sowie die eigene "normale" Dienstwaffe im ständigen Zugriff haben muss. Diese Gegenstände führen faktisch zu keiner wesentlichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit (die Dienstwaffe kann man am Körper tragen oder gemeinsam mit den anderen Gegenständen in einem kleinen Rucksack unterbringen) und stehen einer Vielzahl von Freizeitbeschäftigungen außerhalb der eigenen Wohnung und des Dienstfahrzeugs nicht entgegen.

217 Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung vorgetragen hat, dass sich seit der Coronazeit der Umfang der von ihm unter ständiger Kontrolle zu behaltender Gegenstände erweitert habe, weil dazu inzwischen drei Telefone und zwei Funkgeräte gehörten, führt dies nicht zu einer wesentlichen Änderung der Sachlage; auch diese Gegenstände lassen sich in einem Rucksack unterbringen.

218 dddd) Die Argumente des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 9. Juni 2022 (S. ...), soweit sie nicht bereits durch die vorstehenden Ausführungen behandelt worden sind, führen zu keiner anderen Bewertung.

219 aaaaa) Die Ausführungen des Klägers zum Kriterium der Alarmierungshäufigkeit greifen nicht durch.

220 Soweit er vorträgt (a. a. O., unter "1."), eine "gewisse" Alarmierungshäufigkeit mit einem wie auch immer anzusetzenden prozentualen Anteil sei kein Merkmal, welches stets zwingend neben anderen Kriterien vorliegen müsse, ist dies zwar insofern zutreffend, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 1.12.2020, a. a. O, Rn. 17) die Einstufung von Rufbereitschaften als Arbeitszeit unabhängig von der Alarmierungshäufigkeit in Betracht kommen kann, wenn sich das Gepräge des "Sich-Bereit-Haltens" für einen jederzeit möglichen Einsatz bereits aus der Natur des Einsatzes ergibt. Dies führt hier jedoch nicht weiter, weil Letzteres angesichts der Ausgestaltung der Rufbereitschaften und der sie prägenden Umstände eben nicht der Fall ist.

221 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht (UA S. …) habe nicht gleichsam statisch auf vermeintlich zu geringe Alarmierungsquoten von 20 % bis 30 % abstellen dürfen, ist dem entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht (ebenso wie der Senat) nicht allein auf die Frage der Alarmierungshäufigkeit abgestellt, sondern weitere Kriterien geprüft hat.

222 Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe übersehen, dass er Rufbereitschaften im Innendienst nicht nur für das SEK, sondern auch für das MEK geleistet habe, und er sich auf seine selbst gefertigte Aufstellung bezieht, wonach sich unter Zugrundelegung weiterer zu führender Telefonate "eine Alarmierungshäufigkeit von ca. 50 %" ergebe, ist dem gleichfalls nicht zu folgen. Wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 11. August 2022 (ohne Replik des Klägers) klargestellt hat (S. …), hat der Kläger im Innendienst des MEK keine Rufbereitschaften geleistet. Hinsichtlich der "Aufwertung" seiner Alarmierungsquote durch die Hinzurechnung von (nicht belegten) Telefonaten nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen (unter "aaa)aaaa) (3)").

223 bbbbb) Auch der weitere Vortrag des Klägers zur Ausgestaltung der Rufbereitschaft im Innendienst (Berufungsbegründung vom 9.6.2022, S. ...) rechtfertigt keine andere Bewertung seiner dort geleisteten Rufbereitschaften.

224 (1) Der Kläger bringt vor, entgegen dem Verwaltungsgericht scheide während dieser Rufbereitschaften der Aufenthalt in sämtlichen öffentlichen Freizeiteinrichtungen aus, denn auch wenn es dort möglicherweise eine stabile WLAN-Verbindung gebe oder eine Internetverbindung über das Mobilnetz möglich wäre, sei es dort jedenfalls nicht möglich, geschützt vor dem Mithören Dritter zu telefonieren. Sport oder Spazierengehen in Wäldern oder Parks wäre zwar hinsichtlich des Mithörens durch Dritte eher möglich, aber dort könne man nicht immer vom Vorliegen einer störungsfreien Internetverbindung über das Mobiltelefon ausgehen. Zudem sei im Falle einer Alarmierung die Dauer des Einsatzes nicht absehbar. Im Regelfall, d. h. außerhalb etwaiger Großlagen, könne er seine Tätigkeit auch nicht unterbrechen, um etwa zur Fortführung der Tätigkeit die Dienststelle aufzusuchen. Somit könne er sinnvollerweise keine Tätigkeit im Freien aufnehmen, die dann möglicherweise über Stunden andauere, wobei er der entsprechenden Witterung ausgesetzt wäre. Zudem bestünde dann auch keine Möglichkeit, die für die Tätigkeit notwendigen Geräte mit Strom zu versorgen.

225 Dem folgt der Senat nicht. Wie die Beklagte zutreffend erwidert (Schriftsatz vom 11.8.2022, S. ..f.), widerspricht dieser Vortrag der Zeugenaussage des Zeugen M. in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. September 2021 (vgl. das dortige Protokoll). Danach war es dem Kläger durchaus möglich und auch üblich, bei längeren Einsätzen die Tätigkeit nach dem Führen erster Telefonate zu unterbrechen, um sich, ob nun von zu Hause oder von einem anderen Ort aus, zur Dienststelle zu begeben. Bei kürzeren Einsätzen konnte sich der Kläger für seine Tätigkeit jedenfalls in sein - immer mit sich geführtes - Dienstfahrzeug zurückziehen, ohne dass für die Ausübung der Tätigkeit ein größerer Aufwand entstanden, oder ein Ortswechsel erforderlich gewesen wäre.

226 (2) Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er sich auch bei Verwandten oder Freunden aufhalten könne, um sich dann im Alarmierungsfall in einen separaten Raum zurückzuziehen. Diese Möglichkeit bestehe zwar theoretisch. Er, der Kläger, müsste hierfür jedoch zum einen im Vorfeld klären, ob dort eine Internetverbindung über das WLAN oder das Mobilfunknetz störungsfrei möglich sei. Zum anderen sei es, wie bereits angeführt, so, dass er im Falle einer Alarmierung die Dauer des Einsatzes nicht vorhersehen könne. Zumindest im hier relevanten Bereich der Stadt Hamburg könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass seine Freunde oder Verwandte über so viel Wohnraum verfügten, dass sie ihm im Falle der Alarmierung für eine unbestimmte Zeit einen separaten Raum in ihrem Haus oder ihrer Wohnung zur Verfügung stellen könnten. Würde er sich z. B. bei seinen Gastgebern in deren Schlafzimmer zurückziehen, könne er seine Tätigkeit nicht unterbrechen, wenn seine Gastgeber schlafen wollten; umgekehrt würde es aber auch seine sozialen Beziehungen überfordern, wenn ein Einsatz dazu führen würde, dass die Gastgeber auf der Couch übernachten müssten. Hieraus ergebe sich weiterhin auch die Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er, weil es ihm häufiger möglich gewesen sein dürfte, seine jeweilige Aktivität etwa für ein Telefonat zu unterbrechen, eher geneigt gewesen sein dürfte, dieses Risiko auch einzugehen. Es sei unzutreffend, dass er regelhaft damit habe rechnen können, dass die Inanspruchnahme nur von kurzer Dauer sein werde; vielmehr habe er sich immer darauf einstellen müssen, über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen zu werden.

227 Auch dieser Vortrag schlägt nicht durch. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die diesbezügliche Erwiderung der Beklagten (Schriftsatz vom 11.8.2022, S. ...), welcher der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. Demnach war es nahezu überall möglich, jedenfalls ein kurzes erstes Telefonat zu führen, ohne dass Dritte von dem Inhalt des Telefonats Kenntnis erlangen. Der Kläger hätte danach die Möglichkeit gehabt, zu entscheiden, ob ein Zurückziehen in das Dienstfahrzeug oder etwa das Aufsuchen der Dienststelle erforderlich war; ein Unterbrechen der Tätigkeit, um zur Dienststelle zu gelangen, um die Tätigkeit von dort weiterführen zu können, war jedenfalls bei der KoSt-Rufbereitschaft möglich und üblich. Zu den Alarmierungen der SEK-Gruppe hat der Zeuge M. ausgeführt, dass "wir gar nicht erst das Zuhause ansteuern würden, sondern dass es dann immer darum geht, sofort sich in die Dienststelle zu begeben. Das liegt daran, dass dann bei Alarmierung eben unklar ist, wie sich die Sachlage weiterentwickelt, sodass wir nicht riskieren wollen, dass da ein Bruch dadurch entsteht, dass sich der Beamte dann erst von Zuhause in die Dienststelle begibt" (Protokoll v. 9.9.2021, S. …). Der Kläger musste sich also nach Alarmierung der SEK-Gruppe ohnehin zur Dienststelle begeben und diese innerhalb der vorgegebenen Zeit erreichen (bis 2017 innerhalb von 30 Minuten; ab 2017 innerhalb von 60 Minuten), um seine Arbeit von dort aufzunehmen. Somit hätte es nicht zu der Situation kommen können, sich während des Besuchs bei Freunden oder Verwandten für eine derart lange Zeit zurückziehen zu müssen, dass "die Gastgeber auf der Couch übernachten müssten"

228 (3) Der Kläger trägt vor, ebenfalls unzutreffend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er im Falle der Alarmierung noch rechtzeitig eines der über das Stadtgebiet verteilten Polizeikommissariate aufsuchen könne, um dort seinen Einsatz aufzunehmen. Es sei zu bestreiten, dass es eine spontan zur Verfügung stehende Räumlichkeit gebe, die einen freien Arbeitsplatz biete, um ihn dort unverzüglich seine Tätigkeit aufnehmen zu lassen. Selbst wenn es einen freien Arbeitsplatz geben sollte, so wäre dieser erst von ihm einzurichten, was erfahrungsgemäß mehrere Minuten in Anspruch nehme. Im Übrigen wäre es mit erheblichem Zeitaufwand verbunden, im Fall einer Alarmierung den Beamten des jeweiligen Polizeikommissariats zu erklären, warum er nunmehr dort seinen Einsatz verrichten müsse.

229 Dieser Vortrag verfängt nicht. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die diesbezügliche Erwiderung der Beklagten (Schriftsatz vom 11.8.2022, S. …), welcher der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist:

230 "(wird ausgeführt)"

231 (4) Soweit der Kläger zuletzt (mit Schriftsatz vom 24.11.2025, S. …) Bezug genommen hat auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (Beschl. v. 7.4.2025, 2 LA 52/54, juris), mit dem ein Antrag der dortigen Beklagten gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen (Urt. v. 24.10.2023, 6 K 3875/16, juris), auf das er ebenfalls Bezug nehme, abgelehnt worden war, verhilft ihm auch dies nicht zum Erfolg. Der Kläger trägt insoweit vor, in jenem Verfahren sei es um die Frage gegangen, ob Tätigkeiten des dortigen Klägers im Rahmen von "Führungsbereitschaftsdiensten Spezialeinheiten/Spezialkräfte" als Arbeitszeit einzuordnen seien. Hinsichtlich des Kriteriums der Alarmierungshäufigkeit habe das Verwaltungsgericht Bremen auch eine Alarmierungshäufigkeit von deutlich unter 50 %, aber über 20 % als gewichtiges Kriterium dafür, dass Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu qualifizieren sei, herangezogen. Zudem habe das Verwaltungsgericht Bremen hinsichtlich der vom dortigen Kläger mit sich zu führenden Gegenstände ausgeführt, dass diese nicht während der Freizeitgestaltung bei sich geführt werden könnten und es auch nicht möglich sei, diese zunächst im häuslichen Bereich zu lagern und im Falle eines Einsatzes zu Hause abzuholen. Dies habe das Verwaltungsgericht Bremen als weiteres gewichtiges Kriterium dafür herangezogen, dass die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu qualifizieren sei. Auch wenn der Kläger des dortigen Verfahrens möglicherweise umfangreichere Ausrüstungsgegenstände, wie z. B. seine Dienstwaffe, bei sich zu führen gehabt habe, unterschieden sich die Bereitschaftszeiten im Rahmen ihrer Ausgestaltung nicht, so dass diese Kriterien entsprechend beim vorliegenden Verfahren herangezogen werden könnten.

232 Wie der Kläger selbst andeutet, waren die Umstände in seinem Fall in wesentlicher Hinsicht nicht vergleichbar mit dem Fall des dortigen Klägers. Denn der dortige Kläger hatte nicht nur "z. B. seine Dienstwaffe" bei sich zu führen, sondern eine ca. 50 Kilogramm schwere Ausrüstung, die aus der Bewaffnung nebst mehreren Magazinen, den persönlichen Einsatzunterlagen, der Einsatzbekleidung, dem Einsatzequipment, der persönlichen Schutzausstattung, der Funk- und IT-Ausstattung (mehrere Handys, Tablet, Laptop, Funkgerät mit Hör-Sprechgarnitur) sowie einem Pilotenkoffer mit schriftlichen VS-Unterlagen bestand (vgl. VG Bremen, Urt. v. 24.10.2023, 6 K 3875/16, juris Rn. 59).

233 eeee) Die erforderliche Gesamtbetrachtung führt den Senat somit zu dem Ergebnis, dass die o. g. Umstände den Kläger nicht derartig gravierend in seiner Zeitgestaltung eingeschränkt haben, dass diese Rufbereitschaften im Innendienst als Arbeitszeit zu bewerten wären. Sie liefen nicht darauf hinaus, dass der Kläger sich ihretwegen in einer permanenten "inneren Daueralarmbereitschaft" befinden musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.12.2020, 2 B 36.20, Rn. 17; Urt. v. 13.10.2020, 2 C 24.21, juris Rn. 21; EuGH, Urt. v. 8.9.2021, C-107/19, juris Rn. 41), und sie führten nicht zu einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die der Bestimmung eines Aufenthaltsortes durch den Dienstherrn nahekäme. Die dem Kläger abverlangte schnelle Reaktion im Falle der Alarmierung allein vermag daran im Ergebnis nichts Wesentliches zu ändern.

234 bbb) Unabhängig von den vorstehenden Gründen stünde zum anderen einem Anspruch auf Freizeitausgleich auch hinsichtlich der im Zeitraum von Mai 2016 bis November 2021 geleisteten Rufbereitschaften entgegen, dass seit ihrer jeweiligen Ableistung inzwischen mehr als ein Jahr vergangen ist bzw. dass der Gewährung begehrten Freizeitausgleichs im Umfang von 5.237 Stunden aktuell und in den nächsten 12 Monaten zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden.

235 Hinsichtlich des Untergangs von Ansprüchen auf Freizeitausgleich nach Ablauf eines Jahres nach Ableistung der betreffenden Dienste nimmt der Senat Bezug auf seine diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen (unter "A.II.2.b)aa)ccc)bbbb)aaaaa)"), die an dieser Stelle gleichermaßen zutreffen.

236 Wäre in Fällen der hier vorliegenden Art die (in Fällen rechtswidriger Zuvielarbeit entsprechend anzuwendende) Jahresfrist des § 61 Abs. 2 Satz 2 HmbBG, wie es der Kläger wohl im Ergebnis für zutreffend hält, noch nicht abgelaufen, und hätte das Berufungsgericht (nach Maßgabe der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage) den geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich weiter zu prüfen, so wäre unabhängig von den vorstehend ausgeführten Erwägungen ein Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich ebenfalls nicht gegeben, weil einem solchen Ausgleich gegenwärtig und in den nächsten zwölf Monaten zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden.

237 Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen (unter "A.II.2.b)aa)ccc)bbbb)bbbbb)"), die an dieser Stelle gleichermaßen zutreffen. Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Kläger bei den hier geltend gemachten 5.237 auszugleichenden Stunden insgesamt einen Freizeitausgleich hätte, der sich sogar über einen Zeitraum von gut zweieinhalb Jahren erstrecken würde. Dies ist ein extrem langer Zeitraum. Der Kläger ist, wie bereits ausgeführt, auch aktuell in einer wichtigen Funktion tätig, nämlich nach wie vor in der Koordinierungsstelle der Einheit LKA ... (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 9.12.2025, S. …), einer anspruchsvollen Aufgabe.

238 Vor diesem Hintergrund hätten die von der Beklagten mit ihrer eigenen Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 27.4.2022, S. …) dargelegten Gründe, die sich dort auf einen Umfang von "nur" 913 Stunden bezogen haben, ein entsprechend vielfach erhöhtes Gewicht. Dementsprechend gilt erst recht, dass eine Gewährung von Freizeitausgleich bei dem Kläger im Umfang von 5.237 Stunden mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde.

239 III.1. Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist hinsichtlich des im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrags unzulässig, weil der Kläger insoweit die (nach zweimaliger Verlängerung am 9.6.2022 abgelaufene) Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO versäumt hat.

240 Das Formerfordernis der Berufungsbegründung dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob und in welchem Umfang er an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will. Daher liegt, wenn der Berufungskläger in der Berufungsbegründungsschrift den Umfang dieses Rechtsmittels beschränkt, darin noch nicht unbedingt eine teilweise Rücknahme der Berufung; vielmehr kann er sich noch bis zum Ende der Berufungsbegründungsfrist endgültig festlegen, inwieweit er die erstinstanzliche Entscheidung angreift (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.5.2003, 11 A 5503/99, juris Rn. 44 ff.; VGH München, Urt. v. 13.12.2011, 11 B 11.2336, juris Rn. 22). Stellt der Berufungskläger allerdings mit der Berufungsbegründung binnen der Berufungsbegründungsfrist einen gegenüber seinem erstinstanzlichen Begehren begrenzten Berufungsantrag, so ist er daran nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gebunden; sowohl das Berufungsgericht als der Berufungsgegner sollen dann davon ausgehen dürfen, dass der Berufungskläger es bei diesem begrenzten Begehren belassen will (vgl. VGH München, Urt. v. 13.12.2011, a. a. O., Rn. 22). Erweitert der Berufungskläger nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den mit der fristgemäß eingereichten Berufungsbegründung und dem dort formulierten Antrag gesetzten Rahmen, indem er zum Umfang seines erstinstanzlichen Begehrens zurückkehrt, so ist diese Erweiterung wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO unzulässig (vgl. VGH München, Urt. v. 19.2.2002, 6 B 99.44, juris Rn. 23).

241 So liegt der Fall hier: Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründungsschrift vom 9. Juni 2022 allein den bereits beim Verwaltungsgericht gestellten Hauptantrag (auf Freizeitausgleich) wiederholt, nicht aber den noch beim Verwaltungsgericht gestellten Hilfsantrag (auf finanziellen Ausgleich), obwohl das Verwaltungsgericht (im Hinblick auf die Rufbereitschaften in der Zeit von Mai 2016 bis November 2021) die Klage nicht nur hinsichtlich des Hauptantrags, sondern auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen hat (vgl. UA S. ..."). Den auf finanziellen Ausgleich gerichteten Hilfsantrag hat der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren erstmals (nach einem Hinweisschreiben des Senats vom 3.11.2025) mit Schriftsatz vom 24. November 2025 angekündigt und dann in der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2025 gestellt.

242 2. Der auf finanziellen Ausgleich gerichtete Berufungs-Hilfsantrag wäre im Übrigen, falls er doch zulässig wäre, unbegründet. Denn die von dem Kläger in der Zeit von Mai 2016 bis November 2021 geleisteten Rufbereitschaften sind, wie vorstehend (unter "II.2.b)bb)aaa)") bereits ausgeführt, nicht als Arbeitszeit zu werten, so dass der Kläger sich insoweit materiell nicht auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch berufen könnte.

243 C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO.

244 1. Im Berufungsverfahren der Beklagten hat der Kläger hinsichtlich Klage-Hilfsantrags im Umfang von 913 Stunden obsiegt; er ist jedoch in entsprechendem Umfang hinsichtlich seines Klage-Hauptantrags unterlegen. Da beide Anträge als gleichgewichtig anzusehen sind, haben die Beteiligten damit insoweit im Berufungsverfahren jeweils zur Hälfte obsiegt und verloren. Dem steht nicht entgegen, dass der Klage-Hilfsantrag sich nicht streitwerterhöhend auswirkt, weil der Haupt- und Hilfsantrag der Klage im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand betreffen. Auch wenn Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich betrachtet als Einheit einzustufen sind, sind sie gleichwohl auf unterschiedliche Ziele gerichtet, die nach wertender Betrachtungsweise gleichwertig sind; insbesondere ist es für die Beklagte von erheblicher Bedeutung, keinen Freizeitausgleich gewähren zu müssen, wie auch ihr ursprünglich angekündigter Berufungs-Hilfsantrag gezeigt hat.

245 In dem von ihm selbst geführten Berufungsverfahren hat der Kläger die Kosten zu tragen, soweit er die (ursprünglich auf Ausgleich für 6.175 Rufbereitschaftsstunden gerichtete) Berufung im Umfang von 938 Stunden (6.175 minus 5.237) zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger die Berufung hinsichtlich der 5.237 Stunden für den Zeitraum von Mai 2016 bis November 2021 aufrechterhalten hat, ist er vollständig unterlegen und damit auch insoweit kostentragungspflichtig (§ 154 Abs. 2 VwGO).

246 Somit obsiegt der Kläger in der Berufungsinstanz kostenquotelungstechnisch im Umfang von 457 Stunden (913 : 2, aufgerundet) und unterliegt im Umfang von 5.718 Stunden (6.175 minus 457). Dies entspricht einem Obsiegensanteil des Klägers in Höhe von 7,4 % (457 von 6.175), gerundet 7 %, und einem Obsiegensanteil der Beklagten in Höhe von 92,6 %, gerundet 93 %. Dem entspricht die insoweit auf § 155 Abs. 1 VwGO beruhende Kostenentscheidung.

247 2. Im Verfahren erster Instanz hatte der Kläger zunächst auch Rufbereitschaftsstunden im Zeitraum von Januar 2011 bis April 2014 geltend gemacht, die Klage dann aber insoweit zurückgenommen. Diese Rufbereitschaften summierten sich nach den Angaben des Klägers auf gerundet 1.246 Stunden (vgl. die Aufstellung in Anl. K 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 12.8.2020 im Verfahren erster Instanz); in dieser Zahl war der Abzug von 12,5 % (§ 6 Satz 2 HmbArbzVO) bereits enthalten. Somit hat sich der Streitgegenstand im Verfahren erster Instanz auf insgesamt 7.421 Stunden (1.246 plus 6.175) erstreckt.

248 Hinsichtlich der 1.246 Stunden ist der Kläger im Verfahren erster Instanz infolge der diesbezüglichen Klagrücknahme vollständig unterlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich der 913 Stunden im Zeitraum von Mai 2014 bis April 2016 sind die Beteiligten entsprechend der Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens als jeweils hälftig obsiegend bzw. unterliegend anzusehen. Hinsichtlich der weiteren 5.262 Stunden (6.175 minus 913) ist der Kläger auch erstinstanzlich vollständig unterlegen. Dies bedeutet kostenquotelungstechnisch, dass der Kläger in Bezug auf 457 Stunden (913 : 2, aufgerundet) obsiegt hat und in Bezug auf 6.964 (= 7.421 minus 457) Stunden unterlegen ist. Daraus ergibt sich ein Obsiegensanteil des Klägers von gerundet 6 % (457 von 7.421 entspricht 6,2 %) und ein Obsiegensanteil der Beklagten von gerundet 94 % (6.964 von 7.421 entspricht 93,8 %), was gemäß § 155 Abs. 1 VwGO zu der obigen Kostenquotelung führt.

249 II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich bei dem Anspruch des Klägers nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO (die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO ist deutlich überschritten) und bei dem Anspruch der Beklagten nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

250 III. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben: Die rechtlichen Maßstäbe für die Einordnung von Rufbereitschaften als Arbeitszeit und deren rechtliche Konsequenzen für den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch sind durch die o. g. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, bereits geklärt.

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