projets
3 W 49/25•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2026-01-27, 3 W 49/25
3 W 49/25Tribunal supérieur / IIIe chambre civile27 janv. 2026
1. Ein Antragsteller kann nach der Dispositionsmaxime eine Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen, indem er die verschiedenen Aspekte zum Gegenstand eigener Anträge macht und mit der Werbeunterlage verknüpft.(Rn.57) 2. Nach der Dispositionsmaxime ist in diesem Fall jeweils ein Verbot gemeint, das die einzelne Werbeangabe nicht für sich allein betrachtet, sondern in ihrem konkreten werblichen Umfeld erfasst, so wie sie sich aus der in Bezug genommenen Verbotsanlage ergibt, und zwar in der Weise losgelöst von den anderen, ebenfalls angegriffenen Angaben, dass eine gesonderte Angabe nicht wegen des irreführenden oder sonst unzulässigen Gehalts einer anderen gesondert angegriffenen Angabe verboten werden kann (vgl. auch Senat, Urteil vom 28. März 2024 - 3 U 52/22, GRUR-RR 2024, 351).(Rn.59) 3. Wegen der Maßgeblichkeit des werblichen Gesamtzusammenhangs ist jedoch zum einen ein aufklärender Inhalt einer gesondert angegriffenen Angabe auch bei der Ermittlung des Verständnisses anderer gesondert angegriffener Angaben (gegebenenfalls irrtumsausschließend) zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 28. März 2024 - 3 U 52/22, GRUR-RR 2024, 351 Rn. 46).(Rn.60) 4. Zum anderen ist für die Ermittlung des Verständnisses der jeweils herausgegriffenen Passage weiterhin auf den gesamten Inhalt der konkreten Verletzungsform einschließlich der anderen beanstandeten Passagen abzustellen und dabei jede der beanstandeten Aussagen einzeln unter Berücksichtigung ihres werblichen Umfelds zu prüfen, allerdings ohne dass diese insgesamt zu einer Argumentationskette verbunden werden (so wohl BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 135/24, GRUR 2025, 1854 Rn. 36, 40 - Kollagen-Trinkampullen).(Rn.60) 5. Zur Abgrenzung gesundheitsbezogener und/oder schönheitsbezogener Angaben zu Lebensmitteln/Nahrungsergänzungsmitteln (Kollagen).(Rn.66)
Entscheidungsdatum: 2026-01-27
Aktenzeichen: 3 W 49/25
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 2 Buchst a EGRL 46/2002, Art 2 Abs 2 Nr 1 EGV 1924/2006, Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006 ... mehr
Ein Antragsteller kann nach der Dispositionsmaxime eine Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen, indem er die verschiedenen Aspekte zum Gegenstand eigener Anträge macht und mit der Werbeunterlage verknüpft.(Rn.57)
Nach der Dispositionsmaxime ist in diesem Fall jeweils ein Verbot gemeint, das die einzelne Werbeangabe nicht für sich allein betrachtet, sondern in ihrem konkreten werblichen Umfeld erfasst, so wie sie sich aus der in Bezug genommenen Verbotsanlage ergibt, und zwar in der Weise losgelöst von den anderen, ebenfalls angegriffenen Angaben, dass eine gesonderte Angabe nicht wegen des irreführenden oder sonst unzulässigen Gehalts einer anderen gesondert angegriffenen Angabe verboten werden kann (vgl. auch Senat, Urteil vom 28. März 2024 - 3 U 52/22, GRUR-RR 2024, 351).(Rn.59)
Wegen der Maßgeblichkeit des werblichen Gesamtzusammenhangs ist jedoch zum einen ein aufklärender Inhalt einer gesondert angegriffenen Angabe auch bei der Ermittlung des Verständnisses anderer gesondert angegriffener Angaben (gegebenenfalls irrtumsausschließend) zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 28. März 2024 - 3 U 52/22, GRUR-RR 2024, 351 Rn. 46).(Rn.60)
Zum anderen ist für die Ermittlung des Verständnisses der jeweils herausgegriffenen Passage weiterhin auf den gesamten Inhalt der konkreten Verletzungsform einschließlich der anderen beanstandeten Passagen abzustellen und dabei jede der beanstandeten Aussagen einzeln unter Berücksichtigung ihres werblichen Umfelds zu prüfen, allerdings ohne dass diese insgesamt zu einer Argumentationskette verbunden werden (so wohl BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 135/24, GRUR 2025, 1854 Rn. 36, 40 - Kollagen-Trinkampullen).(Rn.60)
Zur Abgrenzung gesundheitsbezogener und/oder schönheitsbezogener Angaben zu Lebensmitteln/Nahrungsergänzungsmitteln (Kollagen).(Rn.66)
Maßgeblich für die Einordnung einer Werbeaussage als gesundheitsbezogen oder rein schönheitsbezogen ist das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers im konkreten werblichen Umfeld. Werden Aussagen getroffen, die die Funktionsfähigkeit des Körpers oder einzelner Organe betreffen oder eine solche Bedeutung nahelegen, ordnet der Verkehr die Angabe als gesundheitsbezogen ein, selbst wenn zugleich ästhetische Effekte hervorgehoben werden.(Rn.66)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 6. November 2025, 402 HKO 85/25
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer an ihrem Geschäftsführer zu vollstreckenden Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
weiter verboten:
im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „G. Premium Kollagen Pulver“ mit den nachfolgenden Aussagen bzw. Abbildungen zu werben:
1.1)
d) Hydratisierte, elastischere Haut mit sichtbar verfeinerter Textur
e) Kräftigeres, gesünderes Haar mit schnellerem Wachstum
f) Stärkere Nägel, die länger wachsen ohne zu splittern
g) Reduzierung von Cellulite und feinen Linien mit der Zeit
wenn dies geschieht wie in Anlage AS1;
und/oder
1.4)
c) Stahlende Haut: Kollagen stärkt die Hautstruktur von innen, reduziert Fältchen sichtbar und schenkt dir ein natürliches Strahlen - Tag für Tag.
d) Gesunde Haare & Nägel: Kollagen fördert das Haarwachstum, stärkt die Haarwurzeln und kräftigt deine Nägel - für sichtbar gepflegtes, gesundes Aussehen.
wenn dies geschieht wie in Anlage AS4;
und/oder
1.5)
b) Entdecke die Beauty-Power von G.. G. versorgt deine Haut von innen mit purem Kollagen - für einen glatteren, strafferen Teint und natürlich jugendliche Ausstrahlung.
wenn dies geschieht wie in Anlage AS5;
und/oder
1.9)
a) G. basiert auf klinisch geprüften, bioaktiven Kollagenpeptiden (Typ I & III), deren Wirkung auf Hautelastizität, Feuchtigkeitsbalance und Faltenreduktion durch zahlreiche Studien belegt ist.
b) Glattere Haut, volleres Haar, gesündere Nägel – und ein Körpergefühl, das sich jeden Tag besser anfühlt.
wenn dies geschieht wie in Anlage AS9;
und/oder
1.12)
b) Kollagen stärkt die Haut, fördert Elastizität und Feuchtigkeit - für ein sichtbar glatteres und jüngeres Hautbild.
wenn dies geschieht wie in Anlage AS12;
und/oder
1.16)
Sanft zu dir. Stark für deine Haut. (…) wenn dies geschieht wie in Anlage AS16;
und/oder
1.19)
a) Kollagen-Peptide in bester Bioverfügbarkeit
b) Kollagen, enzymatisch gespalten - damit dein Körper es optimal aufnehmen kann.
wenn dies geschieht wie in Anlage AS19.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erlassverfahrens tragen in Abänderung von Ziffer 3. des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 06.11.2025 die Antragstellerin 13/43 und die Antragsgegnerin 30/43. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 8/21 und die Antragsgegnerin 13/21.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 50.400 festgesetzt. Der Streitwert für das Erlassverfahren wird in Abänderung von Ziffer 4. des Beschlusses vom 06.11.2025 gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 103.200 € festgesetzt.
A.
1 Die Antragstellerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die teilweise Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie beanstandet verschiedene Angaben und Abbildungen, die die Antragsgegnerin zur Bewerbung ihres Kollagen-Pulvers im Internet verwendet hat.
2 Mit Antragsschrift vom 16.10.2025 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf Unterlassung im Wege des Eilrechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg in Anspruch genommen. Das Landgericht hat 17 von 43 Anträgen mit Beschluss vom 06.11.2025 stattgegeben und im Übrigen (Ziffer 2.) 26 Anträge zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 20.11.2025 verfolgt die Antragstellerin 21 Anträge weiter. Die Zurückweisung der Anträge gemäß Ziffern 1.4) b), 1.13) a), b); 1.15) und 1.17) wird mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Mit Beschluss vom 24.11.2025 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
3 Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.11.2025, Az.: 402 HKO 85/25, abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel weiter zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „G. Premium Kollagen Pulver“ mit den nachfolgenden und/oder kerngleichen Aussagen bzw. Abbildungen zu werben
1.1)
4 d) Hydratisierte, elastischere Haut mit sichtbar verfeinerter Textur
5 e) Kräftigeres, gesünderes Haar mit schnellerem Wachstum
6 f) Stärkere Nägel, die länger wachsen ohne zu splittern
7 g) Reduzierung von Cellulite und feinen Linien mit der Zeit
8 wenn dies geschieht wie in Anlage AS1;
9 und/oder
1.4)
10 a) Wissenschaftlich bestätigte Peptide für spürbar glattere, straffere Haut
11 c) Stahlende Haut: Kollagen stärkt die Hautstruktur von innen, reduziert Fältchen sichtbar und schenkt dir ein natürliches Strahlen - Tag für Tag.
12 d) Gesunde Haare & Nägel: Kollagen fördert das Haarwachstum, stärkt die Haarwurzeln und kräftigt deine Nägel - für sichtbar gepflegtes, gesundes Aussehen.
13 wenn dies geschieht wie in Anlage AS4;
14 und/oder
1.5)
15 b) Entdecke die Beauty-Power von G.. G. versorgt deine Haut von innen mit purem Kollagen - für einen glatteren, strafferen Teint und natürlich jugendliche Ausstrahlung.
16 wenn dies geschieht wie in Anlage AS5;
17 und/oder
1.7)
18 Unter Zu-Eigen-Machen (vermeintlicher) Kundenbewertungen:
19 - „Schöne Haut und starke Nägel. (…) G. ist mein täglicher Begleiter für schöne Haut, starke Nägel und ein gutes Gefühl von innen heraus.“;
20 wenn dies geschieht wie in Anlage AS7;
21 und/oder
1.9)
22 a) G. basiert auf klinisch geprüften, bioaktiven Kollagenpeptiden (Typ I & III), deren Wirkung auf Hautelastizität, Feuchtigkeitsbalance und Faltenreduktion durch zahlreiche Studien belegt ist.
23 b) Glattere Haut, volleres Haar, gesündere Nägel – und ein Körpergefühl, das sich jeden Tag besser anfühlt.
24 wenn dies geschieht wie in Anlage AS9;
25 und/oder
1.11)
26 a) Für reine und straffe Haut
27 c) Volleres Haar
28 d) Feste Nägel
29 wenn dies geschieht wie in Anlage As11;
30 und/oder
1.12)
31 a) Deutlich Besseres & reineres Hautbild
32 b) Kollagen stärkt die Haut, fördert Elastizität und Feuchtigkeit - für ein sichtbar glatteres und jüngeres Hautbild.
33 wenn dies geschieht wie in Anlage AS12;
34 und/oder
1.13)
35 b) Für lange Nägel & volles Haar (…)
36 c) Für spürbar mehr Wohlbefinden, damit du dich stark und ausgeglichen
37 wenn dies geschieht wie in Anlage AS13;
38 und/oder
1.16)
39 - Sanft zu dir. Stark für deine Haut. (…) wenn dies geschieht wie in Anlage AS16;
40 und/oder
1.19)
41 a) Kollagen-Peptide in bester Bioverfügbarkeit
42 b) Kollagen, enzymatisch gespalten - damit dein Körper es optimal aufnehmen kann.
43 wenn dies geschieht wie in Anlage AS19.
44 Die Antragsgegnerin beantragt,
45 die sofortige Beschwerde vom 20.11.2025 zurückzuweisen.
46 Wegen des weiteren Vortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
47 I. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 572 Abs. 4, § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung.
48 II. Die gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
49 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, denn sie lässt den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Begehren hinreichend klar erkennen, vgl. § 569 Abs. 2 ZPO. Unschädlich ist, dass die eingereichte Beschwerdeschrift im Passivrubrum versehentlich die Bezeichnung „... GmbH“ verwendet hat. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, der - so die Antragstellerin - auf ein Büroversehen zurückzuführen ist. Wegen der geringeren Formstrenge als bei der Berufungsschrift ist hier ohnehin ein weiter Maßstab anzulegen (Zöller-Feskorn, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 568 ZPO Rn. 9).
50 2. Die sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Antragstellerin stehen die mit den Verfügungsanträgen zu 1.1) d), e), f) g); 1.4) c), d); 1.5) b); 1.9) a), b); 1.12 b); 1.16), 1.19) a) und b) (= 13) geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 3a, 5 UWG, Art. 10 Abs. 1 HCVO überwiegend wahrscheinlich zu. Im Hinblick auf die Anträge zu 1.4) a) ; 1.7), 1.11) a), c), d); 1.12) a); 1.13) b), c) (= 8) unterlag die sofortige Beschwerde der Zurückweisung.
51 a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht zunächst angenommen, dass die Geltendmachung der Ansprüche nicht wegen Rechtsmissbrauchs (§ 8c UWG) unzulässig ist.
52 Auch im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin keine konkreten Tatsachen dafür vor, sondern zieht aus der versehentlichen Falschbezeichnung der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift den Schluss, dass ein solcher Fehler eine Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Wege industrialisierter Massenabfertigung offenbare. Da es für derartige Fehler viele Gründe geben kann, ist der Schluss auf missbräuchliche Massenabmahnungen nicht mehr als eine unsubstantiierte Vermutung. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nunmehr auch glaubhaft gemacht, im vergangenen Jahr insgesamt 12 Abmahnungen ausgesprochen zu haben, was angesichts der ebenfalls glaubhaft gemachten erheblichen Vertriebstätigkeiten ohne weiteres als verhältnismäßiger Schutz der eigenen Marktposition angesehen werden kann.
53 Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, dass Herr S. an anderen Unternehmen beteiligt sei und sich Herr S. und der Geschäftsführer der Antragstellerin in diesem Zusammenhang bereits gekannt hätten, lässt dies - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht einen ausreichenden Schluss auf Verflechtungen zwischen Anwalt und Mandant in einer Weise zu, die die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Tätigkeit rechtfertigen könnte. Im Übrigen hat die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers aktuelle, erhebliche, regelmäßige und mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Vertriebs- sowie Marketingtätigkeiten glaubhaft gemacht.
54 b) Zu der Fassung der Anträge gilt vorab Folgendes:
55 aa) Ebenso wie das Landgericht hat auch der Senat die Worte „und/oder kerngleiche“ im Antrag als überflüssig gestrichen (vgl. BGH, GRUR 2010, 749, Rz. 42 - Erinnerungswerbung im Internet).
56 bb) Aus Antrag und Antragsbegründung wird zudem klar deutlich, dass die mit Ziffern und Buchstaben untergliederten Angaben jeweils eigenständige Unterlassungsanträge darstellen und mithin alle Anträge mit einem gedanklichen „und/oder“ zu verknüpfen sind. Darüber hinaus begehrt die Antragstellerin durch die jeweilige Verknüpfung der einzelnen Anträge mit ihrer konkreten Werbeunterlage (“wenn dies geschieht wie“) ein auf die jeweilige konkrete Verletzungsform bezogenes Verbot.
57 cc) Der Antragstellerin ist es nach der Rechtsprechung des BGH aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime unbenommen, ihr Rechtsschutzbegehren dahin zu fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (BGH, Urt. v. 20.11.2025 - I ZR 73/24 - GRUR 2025, 1935 Rn. 30 - Preisänderungsregelung II). Die Antragstellerin ist daher nicht darauf beschränkt, eine Werbeanzeige in Gänze anzugreifen und zur Begründung mehrere Gesichtspunkte anzuführen, sondern sie kann die Werbeanzeige auch unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen, indem sie - wie hier - die verschiedenen Aspekte zum Gegenstand eigener Klageanträge macht (BGH, Urt. v. 13.09.2012 - I ZR 230/11 Rn. 24 f. - GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser). Nach der Dispositionsmaxime ist es mithin möglich, ein Verbot einer Aussage zu erreichen, wenn die Antragstellerin deutlich macht, dass sie die mit einzelnen Anträgen angegriffenen Aussagen für sich genommen für gesundheitsbezogen bzw. irreführend hält, ohne dass das Gericht zur Begründung auf den irreführenden oder gesundheitsbezogenen Gehalt einer gesondert angegriffenen anderen Aussage zurückgreifen darf. Ist eine der so verknüpften Verletzungsformen nicht rechtsverletzend, hat insoweit eine Teilabweisung zu erfolgen (Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 12 Rn. 1.43 m.w.Nachw.).
58 (1) Ein solches Begehren bringt die Antragstellerin im vorliegenden Fall dadurch zum Ausdruck, dass sie die Verbotsanträge innerhalb der angegriffenen Werbemittel jeweils mit einem eigenen Antrag (z. B. 1.1) a), 1.4) b) u.s.w.) und einer jeweils eigenen Begründung zum Gegenstand einer gesondert angegriffenen Angabe macht. Danach hat sie 43 Aussagen zum Gegenstand einer jeweils eigenständigen Beurteilung gemacht, von denen 21 in das Beschwerdeverfahren gelangt sind.
59 (2) Sind danach - wie hier - mehrere Einzelangaben innerhalb eines Werbemittels Gegenstand jeweils gesonderter, auf das Werbemittel bezogener Anträge, so ist nach der Dispositionsmaxime jeweils ein Verbot gemeint, das die einzelne Werbeangabe nicht für sich allein betrachtet, sondern in ihrem konkreten werblichen Umfeld erfasst, so wie sie sich aus der in Bezug genommenen Verbotsanlage ergibt, und zwar in der Weise losgelöst von den anderen, ebenfalls angegriffenen Angaben, dass eine gesonderte Angabe nicht wegen des irreführenden oder sonst unzulässigen Gehalts einer anderen gesondert angegriffenen Angabe verboten werden kann (Senat, GRUR-RR 2024, 351).
60 (3) Wegen der Maßgeblichkeit des werblichen Gesamtzusammenhangs ist jedoch zum einen ein aufklärender Inhalt einer gesondert angegriffenen Angabe auch bei der Ermittlung des Verständnisses anderer gesondert angegriffener Angaben (gegebenenfalls irrtumsausschließend) zu berücksichtigen (Senat, GRUR-RR 2024, 351 Rn. 46). Zum anderen ist für die Ermittlung des Verständnisses der jeweils herausgegriffenen Passage weiterhin auf den gesamten Inhalt der konkreten Verletzungsform einschließlich der anderen beanstandeten Passagen abzustellen und dabei jede der beanstandeten Aussagen einzeln unter Berücksichtigung ihres werblichen Umfelds zu prüfen, allerdings ohne dass diese insgesamt zu einer Argumentationskette verbunden werden (so wohl BGH, GRUR 2025, 1854 Rn. 36, 40 - Kollagen-Trinkampullen).
61 c) Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die auf die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1924/2006 (im Folgenden HCVO) gestützten Unterlassungsansprüche und für die auf Irreführung gestützten Anträge (19) a) und b) liegen vor:
62 aa) Die Antragstellerin ist anspruchsbefugt, denn die Parteien sind Mitbewerber i. S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.
63 bb) Die Bestimmungen der HCVO sind auf das Produkt „G. Premium Kollagen Pulver“ vorliegend anwendbar. Das Kollagen-Produkt der Antragsgegnerin stellt ein Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b) HCVO, Art. 2 lit. a) RL 2002/46/EG) dar, das an den Endverbraucher abgegeben werden soll.
64 cc) Der Internetauftritt der Antragsgegnerin unter www.G..de enthält kommerzielle Mitteilungen bei der Werbung für dieses Lebensmittel. Die von der Antragstellerin beanstandete Bewerbung des Lebensmittels bzw. Nahrungsergänzungsmittels „G. Premium Kollagen Pulver“ durch die Antragsgegnerin stellt mithin eine geschäftliche Handlung i. S. v. § 3, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.
65 dd) Soweit die Antragsgegnerin die angegriffenen Angaben in der Weise verwendet hat, dass diese nicht den Bestimmungen des Art. 10 HCVO genügen, liegt darin zugleich ein Verstoß gegen § 3a UWG. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Marktverhaltensregelung), und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Bei Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCVO handelt es sich um solche Marktverhaltensregelungen (BGH, GRUR 2025, 1855 Rn. 11 - Kollagen-Trinkampullen).
66 d) Eine gesundheitsbezogene Angabe ist gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Antragstellerin stehen die mit den Anträgen 1.1) d), e), f) g); 1.4) c), d); 1.5) b); 1.9) a), b); 1.12 b) und 1.16) jeweils bezogen auf das konkrete werbliche Umfeld (Anlagen AS1, AS4, AS5, AS9, AS12 und AS16) geltend gemachten Unterlassungsansprüche gem. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO zu. Im Hinblick auf die Anträge zu 1.4) a); 1.7), 1.11) a), c), d); 1.12) a); 1.13) b) und c) fehlt es dagegen an einer gesundheitsbezogenen Angabe.
67 aa) Gem. Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II und den speziellen Anforderungen in Kap. IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben nach den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Art. 10 Abs. 3 HCVO setzt ebenso wie Art. 10 Abs. 1 HCVO eine gesundheitsbezogene Angabe voraus; Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden stellen eine besondere Form von gesundheitsbezogenen Angaben dar (BGH GRUR 2025, 1400 Rn. 18 - Botanicals II).
68 bb) Dies vorangestellt gilt hinsichtlich der streitgegenständlichen Anträge im Einzelnen Folgendes:
69 (1) Die beanstandeten Angaben „Hydratisierte, elastischere Haut mit sichtbar verfeinerter Textur “ (1.1) d)), „Kräftigeres, gesünderes Haar mit schnellerem Wachstum “ (1.1) e)),
70 „Stärkere Nägel, die länger wachsen ohne zu splittern “ (1.1) f)) und „Reduzierung von Cellulite und feinen Linien mit der Zeit “ (1.1) g)) stellen in ihrem jeweiligen Kontext der Werbeunterlage AS1 Angaben i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar, die einen Gesundheitsbezug i. S. v Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO aufweisen.
71 Sie verstoßen schon deshalb gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO, weil sie weder gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind noch es sich um Angaben handelt, die von der Kommission „on hold“ gehalten werden und nach Art. 28 Abs. 5 oder 6 HCVO weiterverwendet werden dürfen.
72 Anders als das Landgericht meint, fehlt bei diesen Angaben nicht der Gesundheitsbezug.
73 Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht (Erwgr. 16 S. 3 HCVO). Es gilt kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab; nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH auszugehen (Erwgr. 16 S. 5 und 6 HCVO). Auch insoweit sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des (Durchschnitts-)Verbrauchers zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2025, 1854 Rn. 27 - Kollagen-Trinkampullen).
74 Zu berücksichtigen ist zunächst das Schaubild des mit Anlage AS1 beanstandeten Internetauftritts, in dem nach der Frage „Brauchst du Kollagen? “ ausgeführt und auch graphisch dargestellt wird, dass ab dem 25. Lebensjahr die Kollagenproduktion drastisch abnehme und dies mit Auswirkungen auf den Körper verbunden sei. Darin liegt ein Verweis auf die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für die Körperfunktion (Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO). Der angesprochene Verkehr wird die beanstandeten Angaben „Hydratisierte, elastischere Haut mit sichtbar verfeinerter Textur “ (1.1) d)), „Kräftigeres, gesünderes Haar mit schnellerem Wachstum “ (1.1) e)), „Stärkere Nägel, die länger wachsen ohne zu splittern “ (1.1) f)) und „Reduzierung von Cellulite und feinen Linien mit der Zeit “ (1.1) g)) daher in ihrem Kontext insbesondere so verstehen, dass der ausreichenden Versorgung mit Kollagen im Allgemeinen eine besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Organs Haut, der Nägel, der Haare sowie des Bindegewebes durch regelmäßige Einnahme des Kollagen-Pulvers der Antragsgegnerin zukomme. Damit verbindet der angesprochene Verkehr auch eine Relevanz für die Gesundheit. Der bereits einleitend hergestellte Gesundheitsbezug ist bei der Würdigung der nachfolgenden beanstandeten Einzelaussagen zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, dass in der Werbeunterlage einige Zeilen vor den angegriffenen Angaben zusätzlich der werbliche Claim „Dein täglicher Glow-Boost “ enthalten ist. Dieser eher auf das äußere Erscheinungsbild abzielende Claim schließt die Annahme der gesundheitlichen Vorteile, die den Verbraucher „Bei regelmäßiger Einnahme von G. Premium Kollagen [...] erwarten “, jedoch nicht aus. Denn der Verbraucher versteht die angegriffenen Angaben trotz des Hinweises auf ein zusätzlich strahlendes Äußeres aufgrund des Kontextes weiterhin auch gesundheitsbezogen. Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht (BGH, GRUR 2025, 1854 Rn. 53 - Kollagen-Trinkampullen).
75 (2) Der Antragstellerin stehen die mit den Anträgen 1.4) jeweils bezogen auf das konkrete Werbemittel gemäß Anlage AS4 geltend gemachten Unterlassungsansprüche bezüglich der Anträge c) und d) gem. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 3a UWG i. V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO ebenfalls zu. Hinsichtlich des Antrags 1.4) a) ist die sofortige Beschwerde mangels Gesundheitsbezugs dagegen unbegründet.
76 (a) Die beanstandeten Angaben „Stahlende Haut Kollagen stärkt die Hautstruktur von innen, reduziert Fältchen sichtbar und schenkt dir ein natürliches Strahlen - Tag für Tag. “ (c)) und „Gesunde Haare & Nägel Kollagen fördert das Haarwachstum, stärkt die Haarwurzeln und kräftigt deine Nägel - für sichtbar gepflegtes, gesundes Aussehen. “ (d)), stellen in ihrem jeweiligen Kontext der Werbeunterlage AS4 Angaben i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar, die - anders als das Landgericht meint - einen Gesundheitsbezug i. S. v Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO aufweisen.
77 Die Angaben befinden sich in einem farblich abgesetzten Kasten, in dem rechts zwei fröhliche Frauen gezeigt werden, die das Produkt offenbar gerade konsumieren. Links daneben werden für den Verbraucher mit Häkchen die „Vorteile von unserem G. Premium-Kollagen“ aufgelistet. Mit dem ersten Häkchen wird dem Verbraucher „Stahlende Haut “ versprochen, denn „Kollagen stärkt die Hautstruktur von innen “. Damit wird dem Verbraucher die Bedeutung der ausreichenden Versorgung mit Kollagen für die Funktionsfähigkeit des Organs Haut, nämlich der Stärkung der Hautstruktur – und damit eine Relevanz für die Gesundheit, verdeutlicht. Dass weitere positive Effekte für die Schönheit - „reduziert Fältchen sichtbar und schenkt dir ein natürliches Strahlen “ - versprochen werden, ändert nichts daran, dass der Verbraucher die Angaben auch als gesundheitsbezogen versteht. Dies gilt ebenso für die nachfolgende Angabe, mit der die Antragsgegnerin „Gesunde Haare & Nägel Kollagen fördert das Haarwachstum, stärkt die Haarwurzeln und kräftigt deine Nägel - für sichtbar gepflegtes, gesundes Aussehen “ verspricht. Hier wird der Gesundheitsbezug zusätzlich noch aus der Nennung „gesunder Haut “ in der angegriffenen Aussage selbst hergestellt.
78 (b) Die mit Ziffer 1.4) a) beanstandete Angabe weist dagegen keinen Gesundheitsbezug i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO auf. Sie befindet sich oben links unter der Zeichnung einer weiblichen Person, die von Sternchen umgeben ist, die - wie das nächste Bildchen zeigt und mittels Text erklärt - für den „Glow“, also das Strahlen von Haut und Haaren stehen. Die Angabe „Wissenschaftlich bestätigte Peptide für spürbar glattere, straffere Haut “ befindet sich unmittelbar unterhalb der strahlenden Person. Angesichts dieses Umfeldes wird der Verbraucher glattere und straffere Haut rein schönheitsbezogen verstehen. Dass „wissenschaftlich bestätigte Peptide “ dazu beitragen, stellt ebenfalls keinen hinreichenden Gesundheitsbezug her.
79 (3) Der Antragstellerin steht der mit dem Antrag 1.5) b) bezogen auf das konkrete Werbemittel gemäß Anlage AS5 geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 3a UWG i. V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO zu.
80 Die beanstandete Angabe „Entdecke die Beauty-Power von G.. G. versorgt deine Haut von innen mit purem Kollagen - für einen glatteren, strafferen Teint und natürlich jugendliche Ausstrahlung “ weist einen Gesundheitsbezug i. S. v Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO auf.
81 Mit der Angabe wird dem Verbraucher ein glatterer, strafferer Teint und natürlich jugendliche Ausstrahlung versprochen, denn „G. versorgt deine Haut von innen mit purem Kollagen “. Damit wird dem Verbraucher die Bedeutung der ausreichenden „Versorgung von innen “ mit Kollagen für die Funktionsfähigkeit des Organs Haut - und damit eine Relevanz für die Gesundheit - verdeutlicht. Dass damit positive Effekte für die Schönheit einhergehen, ändert nichts daran, dass der Verbraucher diese Angabe auch als gesundheitsbezogen versteht.
82 (4) Hinsichtlich des Antrags 1.7) (Anlage AS7) ist die sofortige Beschwerde mangels Gesundheitsbezugs unbegründet. Die Angabe „Schöne Haut und starke Nägel. (…) G. ist mein täglicher Begleiter für schöne Haut, starke Nägel und ein gutes Gefühl von innen heraus .“ weist in dem angegriffenen Kontext keinen Gesundheitsbezug i. S. v Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO auf. Auch die Überschrift „Qualität die überzeugt. G. .“ ist insoweit neutral. Daneben befindet sich eine - nicht streitgegenständliche - auf das allgemeine Wohlbefinden und die Schönheit bezogene Angabe. Der einleitende Satz „Ich bekomme so viele Komplimente für meinen Glow“ stellt zunächst lediglich einen Schönheitsbezug her. Das Produkt wird in der angegriffenen Angabe sodann auch lediglich als „Begleiter “ für schöne Haut, starke Nägel und ein „gutes Gefühl von innen heraus “ angepriesen. Eine Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Körpers lässt sich daraus nicht herleiten.
83 (5) Die beanstandeten Angaben „G. basiert auf klinisch geprüften, bioaktiven Kollagenpeptiden (Typ I & III), deren Wirkung auf Hautelastizität, Feuchtigkeitsbalance und Faltenreduktion durch zahlreiche Studien belegt ist.“ (Antrag 1.9) a)) und „Glattere Haut, volleres Haar, gesündere Nägel – und ein Körpergefühl, das sich jeden Tag besser anfühlt“ (Antrag 1.9) b)) stellen in ihrem Kontext der Werbeunterlage AS9 jeweils Angaben i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar, die einen Gesundheitsbezug i. S. v Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO aufweisen. Die in den bei der Aussage gem. 1.9) a) in Bezug genommenen klinischen Studien angeblich gemessenen Parameter – Hautelastizität, Feuchtigkeitsbalance und Faltenreduktion – werden aus der Sicht eines medizinischen Laien auch mit der Gesundheit des Organs Haut in Verbindung gebracht. Bei der Aussage 1.9) b) wird der Gesundheitsbezug (“Was das für dich bedeutet “) durch die Nennung „gesunder Nägel “ in der angegriffenen Aussage selbst hergeleitet. Dass in der angegriffenen Angabe auch schönheitsbezogen „mehr Glow “ versprochen wird, ändert nichts daran, dass die Angaben in erster Linie gesundheitsbezogen verstanden werden.
84 (6) Die beanstandeten Angaben des Antrags 1.11), nämlich a) „Für reine und straffe Haut“, c) „Volleres Haar“ und d) „Feste Nägel “ weisen in ihrem angegriffenen Kontext der Werbeunterlage Anlage AS11 keinen Gesundheitsbezug i. S. v Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO auf. Die Überschrift „G. Deine tägliche Kollagen-Routine für echte Ergebnisse mit G.“ ist zunächst insoweit neutral. Unmittelbar unter den angegriffenen Angaben wird mit „Deine tägliche Beauty-Routine “ ein reiner Schönheitsbezug hergestellt. Allein die auf der Werbeunterlage gesondert angegriffene und durch das Landgericht untersagte Angabe „Gesunde Gelenke “ weist zwar einen klaren Gesundheitsbezug auf. Hieraus allein wird der angesprochene Verkehr aber keinen Gesundheitsbezug bezüglich der weiter beanstandeten Angaben herstellen, sondern diese jeweils für sich betrachten und vor dem Hintergrund des Gesamtkontextes die anderen „Häkchen“ der täglichen „Beauty-Routine“ zuordnen.
85 (7) Der Antragstellerin steht der mit dem Antrag 1.12) a) bezogen auf das konkrete Werbemittel gemäß Anlage AS12 geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 3a UWG i. V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO zu. Hinsichtlich des Antrags 1.12) b) ist die sofortige Beschwerde mangels Gesundheitsbezugs dagegen unbegründet.
86 (a) Die beanstandete Angabe „Deutlisch [sic] Besseres & reineres Hautbild “ (1.12) a)) weist in ihrem Kontext der Werbeunterlage AS12 lediglich einen Schönheitsbezug auf. Bereits die Überschrift spricht von einem „Schönheits-Boost“, sodass der Verkehr zunächst keine Anhaltspunkte hat, das unmittelbar folgende Versprechen eines besseren und reineren Hautbildes der Gesundheit zuzuordnen.
87 (b) Dagegen stellt die dann folgende Angabe 1.12) b) „Kollagen stärkt die Haut, fördert Elastizität und Feuchtigkeit - für ein sichtbar glatteres und jüngeres Hautbild “ eine Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar, die einen Gesundheitsbezug i. S. v Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO aufweist. Denn damit wird dem Verbraucher vermittelt, dass Kollagen die Haut stärkt, mithin eine ausreichende Versorgung mit Kollagen für die Funktionsfähigkeit des Organs Haut bedeutsam ist. Dass die versprochenen Ergebnisse dieser Stärkung auch einen Schönheitsbezug aufweisen sind, ändert nichts daran, dass der Verbraucher die Angabe b) auch als gesundheitsbezogen versteht.
88 (8) Die beanstandeten Angaben des Antrags 1.13), nämlich b) „Für lange Nägel & volles Haar (…)“ und c) „Für spürbar mehr Wohlbefinden, damit du dich stark und ausgeglichen [sic]“, weisen in ihrem angegriffenen Kontext der Werbeunterlage Anlage AS13 keinen Gesundheitsbezug i. S. v Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO auf, sodass das Landgericht die Anträge zu Recht zurückgewiesen hat. Zunächst heißt es einleitend „G. Inner [sic] Glow mit G. “. Danach folgt eine weitere schönheitsbezogene Angabe (“Für strahlende Haut ...“) und darunter die mit Buchstabe b) angegriffene Angabe, die vollständig lautet (Unterstreichung durch den Senat): „Für lange Nägel & volles Haar, die deine Ausstrahlung perfekt unterstreichen “. Weder lange Nägel noch volles Haar wird der Verbraucher in diesem Kontext auf die Gesundheit beziehen. Danach folgt das mit Buchstabe c) angegriffene Versprechen „Für spürbar mehr Wohlbefinden, damit du dich stark und ausgeglichen [sic]“ (fühlst). Hierbei handelt es sich um einen Verweis auf „mehr“ Wohlbefinden, wodurch allgemein ein Gefühl der Stärke und Ausgeglichenheit empfunden werden soll. Solche Verweise auf das allgemeine Wohlbefinden unterfallen nicht der HCVO (vgl. BGH, GRUR 2025, 1854 Rn. 26 - Kollagen-Trinkampullen).
89 (9) Die beanstandete Angabe 1.16) „Sanft zu dir. Stark für deine Haut. (…)“ stellt in ihrem Kontext der Werbeunterlage AS16 eine Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar, die - anders als das Landgericht meint - einen Gesundheitsbezug i. S. v Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO aufweist. Denn damit wird dem Verbraucher vermittelt, dass das Produkt der Antragsgegnerin die Haut stärkt, mithin für die Funktionsfähigkeit des Organs Haut über eine „intensive[r] Wirksamkeit “ verfügt. Auch der Satz zuvor „Weil Schönheit von Innen beginnt “ deutet eher auf die intensive Wirksamkeit von innen, mithin die Versorgung des Körpers mit für die Gesundheit notwendigen Inhaltsstoffen, hin.
90 e) Die Antragstellerin hat zudem einen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag zu 1.19. angegriffenen Werbeangaben gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG, denn die Angaben a) „Kollagen-Peptide in bester Bioverfügbarkeit “ und b) „Kollagen, enzymatisch gespalten - damit dein Körper es optimal aufnehmen kann “ sind jeweils irreführend.
91 aa) Der Senat teilt die von der Antragstellerin zu den insoweit angegriffenen Angaben vorgetragene Verkehrsvorstellung, nämlich dass der Verkehr die Angabe „Kollagen-Peptide in bester Bioverfügbarkeit “ und „damit dein Körper es optimal aufnehmen kann “ in ihrem Kontext der Anlage AS19, insbesondere angesichts der graphischen Darstellung, als Vergleich mit anderen (nämlich „klassischen “) Kollagenpulvern verstehen und daher annehmen wird, dass das Produkt der Antragsgegnerin, dargestellt durch viele kleine grüne Punkte, gegenüber den Konkurrenzprodukten, dargestellt durch große rote Punkte, die „beste Bioverfügbarkeit “ besitze und das Produkt der Antragsgegnerin daher - im Vergleich zu anderen (klassischen) Kollagenpulvern - auch „optimal “ aufgenommen werden könne.
92 Dass diese Spitzenstellungs- bzw. Überlegenheitsbehauptungen zutreffend sind, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind diese Behauptungen nicht durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin vom 24.10.2025 (Anlage AG 3) hinreichend belegt. Die Behauptung, bei einem Eigentest „Produkte aus dem Markt “ und G. Pulver in Wasser eingerührt und angeblich festgestellt zu haben, dass sich nur G. gleichmäßig und vollständig gelöst habe, ist jedenfalls kein hinreichender Beleg für die angegriffenen Angaben. Die Antragsgegnerin bewirbt schließlich nicht die Wasserlöslichkeit ihres Pulvers.
93 bb) Insoweit macht die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde zu Recht geltend, dass die Werbung mit der „besten Bioverfügbarkeit “ sowie der „optimalen “ Aufnahme im Vergleich zu anderen Kollagenpulvern die Durchschnittsverbraucher gleichermaßen davon ausgehen lasse, dass die für „G. Kollagen Pulver“ genannten Vorteile von anderen auf dem Markt erhältlichen Produkten nicht erzielt würden und, da die so erzeugte Verbrauchervorstellung einer Überlegenheit durch nichts belegt sei, die Werbung damit irreführend sei. Angesichts der Aufmachung der Werbeunterlage mit einer Graphik, die den Anschein erweckt, die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Untersuchung bildlich darzustellen und Begriffen wie „enzymatisch gespalten“ und „Bioverfügbarkeit“, wird der angesprochene Verkehr - anders als das Landgericht meint - die Angaben auch als vermeintlich objektiv belegte Tatsachenbehauptungen einer wissenschaftlich belegten Überlegenheit ernst nehmen. Die Irreführung liegt vorliegend darin, dass die angegriffenen Spitzenstellungs- bzw. Überlegenheitsbehauptungen ohne ausreichenden Beleg aufgestellt worden sind, der Verkehr jedoch annehmen wird, niemand werde ohne qualifizierte Grundlage eine derartige Überlegenheitsangabe formulieren (vgl. Senat, GRUR-RR 2004, 88 [89] - Chitosan).
94 3. Die Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Anhaltspunkte dagegen werden von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
95 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1, § 91 ZPO.
96 IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 2 und 4, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat hat für jede angegriffene Angabe im Verfügungsverfahren 2.400 € angesetzt, insgesamt 103.200 €. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren der sich aus § 51 Abs. 2 GKG ergebende Wert gemäß § 51 Abs. 4 GKG in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist. Der Senat nimmt dabei regelmäßig einen Abschlag von 20 % vor (Senat, Beschluss vom 22.09.2023 - 3 W 30/23, juris Rn. 19).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.